* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5« März 1963 unter Mitwirkung des Senatcpräsidenten Br» Engels sowie der Bundesrichter Br» Kleine-wefers, Br» Bode, Br» Hauß und Br. Pfretzschner für Recht erkannt: Der Kläger hat behauptet: Er sei im Krankenhaus falsch behandelt worden» Er habe bei dem Unfall auch einen Zusammen-drückungsbruch des ersten lendenv/irbelkörpers erlitten» Diese Verletzung sei von den Ärzten des Krankenhauses nicht erkannt und deshalb auch nicht behandelt worden» Sie hätten es pflichtwidrig unterlassen, seine Y/irbclsäule zu röntgen, obwohl er ständig über Hückenschmcrzen geklagt und dadurch begründeten Anlaß zu einer röntgenologischen Untersuchung gegeben habe» Mit der Klage hat der Kläger von den Beklagten 16*560 DM Schadensersatz, für die Zeit vom 1, Januar 1958 bis 21» April 1964 eine vierteljährliche Rente von 1,035 BM und ein angemessenes Schmerzensgeld verlangt, dessen Höhe er in das Ermessen des Gerichts stellt. Die Beklagten haben um Abweisung der Klage gebeten und geltend gemacht: Der Kläger habe in der Zeit, in der er von ihnen behandelt worden sei, nicht an einem Lendenwirbelbruch gelitten. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß sich der Kläger den Lendenwirbelbruch nicht schon bei seinem früheren Unfall aus dem Jahre 1950, sondern erst bei dem im Jahre 1951 erlittenen Unfall zugezogen hat, daß er bei seiner Einlieferung in das Krankenhaus also an einem frischen Zusammendrückungs-bruch des ersten Lendenwirbelkörpers litt» Es hat offen gelassen, ob den Ärzten zu dem Vorwurf gemacht werden kann, daß sie die Wirbelsäule des Klägers nicht geröntgt und deren Verletzung laicht erkannt haben. Das Berufungsgericht ist überzeugt, daß auch eine Röntgenaufnahme und ein Erkennen des Y/irbelbruchs diesen Zustand nicht verhindert hätten» Nach seinen Feststellungen haben bei dem Kläger schon vor dem Unfall vom 8» August 1951 zwischen dem 12» Brustwirbel-körper und dem ersten Lendenwirbelkörper spondylarthrotische Veränderungen bestanden. Er hat sein erstes Gutachten auf Veranlassung des Oberlandesgerichts zunächst in einem Ergänzungsgutachten und dann in der letzten Verhandlung vor dem Berufungsgericht auch mündlich erläutert. Dabei hat er zusammen-fassond erklärt: "Ich kann mit Sicherheit sagen, auch bei sofortiger Erkennung der Fraktur des ersten Lendenwirbels konnte die Verletzung ärztlicherseits nicht so beeinflußt werden, daß der Zustand der Y/irbelsäule des Klägers und der hierauf bezügliche Befund anders wären, als sie es heute sind." Ursachenzusammcnhang zwischen dem konkreten Haftungsgrund und dessen weiterer schädigender Auswirkung ist nach feststehender Rechtsprechung nicht nach § 2S6 ZPO, sondern nach § 287 ZPO zu entscheiden, der den Tatrichter in der Auswahl der Beweise, aber auch in der V/ürd.igung dos Verhandlungser-gebnisses freier stellte Pas Berufungsgericht hatte somit nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob es nach der Begutachtung durch Prof• Hepp erforderlich war, ein weiteres Gutachten einzuhclen» Daß es bei dieser Entscheidung von seinem Ermessen einen fehlerhaften Gebrauch gemacht hätte, ist nicht ersichtlich«, Die zu begutachtenden Prägen waren nicht so schwierig, daß sie die Einholung eines weiteren Gutachtens erfordert hätten«. Hierzu bestand um so weniger Anlaß, als es sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, die auch die Revision nicht anzweifelt, bei Prof» Hepp um einen hervorrragenden Sachkenner auf seinem medizinischen Fachgebiet handelt» Daß seine mündliche Begutachtung - auf sie hat das Berufungsgericht ersichtlich das entscheidende Gewicht gelegt-grobe Mängel aufweise, kann der Revision nicht zugegeben werden» 5») Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe § 406 ZPO verletzt, weil es nicht darüber entschieden habe, ob Prof» Hepp als Sachverständiger abzulehnen sei» Zu einer solchen Entscheidung bestand kein Anlaß, denn das Vorbringen des Klägers ließ nicht erkennen, daß er ein Ablehnungsgesuch stellen wollte, wie es § 406 ZPO erforderte Der Kläger hat zwar geltend gemacht, nach seinem Eindruck sei der Gutachter ihn gegenüber befangen» Er hat damit aber nur seinen Antrag auf Einholung eines Obergutachtens begründet, dagegen mit keinem Wort zu dem Ausdruck gebracht, daß er hieraus einen Ab- Geht man von ihnen aus, so sind, wie auch die Revision nicht bezweifelt, die Klageansprüche unbegründet» Landgericht und Oberlandesgericht haben daher die Klage mit Recht abgewieson» Das hat zur Folge, daß die Revision des Klägers zurückzuweisen ist»

Zitierte Normen: § 2 ZPO
UnfallArztBerufungsgerichtGutachtenBrProfKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2204 058
kl
VI_Zß_J 2.1/62
Verkündet am 5« März 1965
Hoffmeister, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des
Rentners Hermann S
straße 0^
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozoßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr,
 gegen
1 o 2o
5o
den Chefarzt Br» medo
 den St^t^nsar^^Br o mcooMBIH®?
das SflflHHHHBV - vertreten durch den Vorstand
 sämtlich in Kl
 straße
9
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revioionsbeklagte,
- Prozoßbevollmächtigter:
Hechtsanwalt Br»
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5« März 1963 unter Mitwirkung des Senatcpräsidenten Br» Engels sowie der Bundesrichter Br» Kleine-wefers, Br» Bode, Br» Hauß und Br. Pfretzschner
 für Recht erkannt:
Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 11» Bezember 1961 wird zurückgewiesen»
‘'Bie Kosten der Revision werden dem Kläger auf erlogt»
Von Rechts wegen
 Tatbestand;
Der Kläger ist Zementfacharbeiter» Er erlitt am 8» August 1951 einen Arbeitsunfall» Während er Fundamentierungsarbeiten verrichtete, stürzten Y/urfsandmassen aus einer Höhe von 11 Metern auf ihn herab» Dabei erlitt er unter anderem einen Ober-schenkclbruch mit starken Verschiebungen» Der Kläger wurde in das Krankenhaus des Beklagten zu 3) eingeliefert und dort bis 28» Oktober 1951 von den Beklagten Dr» N|B und Dr» R4HHHI ärztlich behandelt» Er mußte wegen dos Beinbruches in einem Streckverband liegen» Vor seiner Entlassung wurde ihm ein Bek-kengipsverband bis zu dem Brustkorb angelegt, in dem er noch neun Wochen zu Hause lag»
Der Kläger hat behauptet: Er sei im Krankenhaus falsch behandelt worden» Er habe bei dem Unfall auch einen Zusammen-drückungsbruch des ersten lendenv/irbelkörpers erlitten» Diese Verletzung sei von den Ärzten des Krankenhauses nicht erkannt und deshalb auch nicht behandelt worden» Sie hätten es pflichtwidrig unterlassen, seine Y/irbclsäule zu röntgen, obwohl er ständig über Hückenschmcrzen geklagt und dadurch begründeten Anlaß zu einer röntgenologischen Untersuchung gegeben habe»
Er habe den Ärzten auch berichtet, daß er schon bei einem früheren Arbeitounfall, der ihm im Jahre 1950 zugestoßen sei, eine so schwere Wirbelsäulenverletzung davon getragen habe, daß er wochenlang ein Gipskorsett habe tragen müssen» Seine Frau habe den Ärzten sogar eine Röntgenaufnahme von der früheren Wirbelsäulenverletzung gegeben» All dies habe einen gewissenhaften Arzt veranlassen müssen, sich durch Röntgen der Wirbelsäule Gewißheit darüber zu verschaffen, ob der neue schwere
 
Unfall nicht wenigstens zu einer Verschlimmerung der früheren Wirbelvcrletzung geführt habe« Daß.der Lendenv/irbclbruch nicht behandelt worden sei, habe zur Folge, daß er jetzt für dauernd arbeitsunfähig sei.
Mit der Klage hat der Kläger von den Beklagten 16*560 DM Schadensersatz, für die Zeit vom 1, Januar 1958 bis 21» April 1964 eine vierteljährliche Rente von 1,035 BM und ein angemessenes Schmerzensgeld verlangt, dessen Höhe er in das Ermessen des Gerichts stellt. Ferner hat er beantragt, festzustellen, daß die Beklagten verpflichtet seien, ihm allen weiteren Schaden aus der falschen ärztlichen Behandlung zu ersetzen.
Die Beklagten haben um Abweisung der Klage gebeten und geltend gemacht: Der Kläger habe in der Zeit, in der er von ihnen behandelt worden sei, nicht an einem Lendenwirbelbruch gelitten. Er habe sich den Wirbelbruch vielmehr schon bei seinem ersten Unfall im Jahre 1950 zugezogen. Aber selbst wenn dieser V/irbelbruch eine Folge des im Jahre 1951 erlittenen Unfalls sei, könne die Klage aus mehreren Gründen keinen Erfolg haben. Die Beklagten Dr,	und	Dr,	MHIHfe	treffe	kein
 Verschulden daran, daß ihnen der Wirbelbruch verborgen geblieben sei. Es habe kein Anlaß bestanden, die Wirbelsäule röntgenologisch zu untersuchen, denn es hätten keine akuten Symptome auf einen Wirbelbruch hingewiesen. Die Klagen, die der Kläger gelegentlich über Rückonschmerzen geführt habe, hätten hierzu nicht ausgereicht, Rückenschmorzen träten stets bei Patienten auf, die lange Zeit in der Strecke liegen. Zudem seien sie durch eine Spondylarthrosis zu erklären, die beim Kläger schon seit Jahren bestanden habe. Das Nichterkennen des Len-denwirbclbrucho sei aber auch für einen etwaigen Schaden des
H
i
\
'V.
 
Klägers nicht ursächlich gewesen, denn auch hei genauer Kenntnis der Y/irbelvorletzung sei wegen des Obcrschenkelbruch.es keine andere Behandlungsart als die dem Kläger zutoilgewordene in Betracht gekommen» Schließlich habe der Kläger auch keinen Schaden erlitten, denn seine Erwerbsfähigkeit sei höchstens um 40 % beeinträchtigte Insoweit erhalte er aber auf Grund dos zweiten Unfalls Renten aus der Sozialversicherung» Diese Renten müsse er sich anrechnen lassen»
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen« Die Berufung dos Klägers ist erfolglos geblieben»
Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter» Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweiscn»
Entscheidungsgründe;
1«
Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß sich der Kläger den Lendenwirbelbruch nicht schon bei seinem früheren Unfall aus dem Jahre 1950, sondern erst bei dem im Jahre 1951 erlittenen Unfall zugezogen hat, daß er bei seiner Einlieferung in das Krankenhaus also an einem frischen Zusammendrückungs-bruch des ersten Lendenwirbelkörpers litt» Es hat offen gelassen, ob den Ärzten zu dem Vorwurf gemacht werden kann, daß sie die Wirbelsäule des Klägers nicht geröntgt und deren Verletzung laicht erkannt haben. Nach der Ansicht des Berufungsgerichts müssen die Schadenersatzansprüche des Klägers scheitern, weil
I
 
das Unterlassen der Arzte für den heutigen krankhaften Zustand der Wirbelsäule dos Klägers nicht ursächlich war. Das Berufungsgericht ist überzeugt, daß auch eine Röntgenaufnahme und ein Erkennen des Y/irbelbruchs diesen Zustand nicht verhindert hätten» Nach seinen Feststellungen haben bei dem Kläger schon vor dem Unfall vom 8» August 1951 zwischen dem 12» Brustwirbel-körper und dem ersten Lendenwirbelkörper spondylarthrotische Veränderungen bestanden. Die jetzt noch vorhandenen Folgen - Deformierung des gebrochenen Wirbelkörpers und Zunahme der spondylarthrotischen Deformierungen in der unmittelbaren Nachbarschaft des eingebrochenen Wirbelkörpers - wären auch dann vorhanden, wenn der Wirbelbruch erkannt und als alleinige Krankheit behandelt worden wäre. Die Wirbelsäule des Klägers war schon durch die Bettruhe und die Streckbehandlung des gebrochenen Oberschenkels entlastet. Mit Rücksicht auf den Wirbelbruch, bei dem es sich um eine eingekeilte Fraktur handelt, verbot sich von vornherein ein Aufrichten im Gipsbett und ein Durchhängen. Auch eine Anwendung der allein in Betracht kommenden Behandlungsmethode nach Bürkle de la Camp konnte zu keinem günstigeren Heilungsverlauf führen. All dies hat das Berufungsgericht den Gutachten entnommen, die der Direktor der Orthopädischen Universitätsklinik in Münster, Prof, Dr» Hopp, erstattet hat. Er hat sein erstes Gutachten auf Veranlassung des Oberlandesgerichts zunächst in einem Ergänzungsgutachten und dann in der letzten Verhandlung vor dem Berufungsgericht auch mündlich erläutert. Dabei hat er zusammen-fassond erklärt: "Ich kann mit Sicherheit sagen, auch bei sofortiger Erkennung der Fraktur des ersten Lendenwirbels konnte die Verletzung ärztlicherseits nicht so beeinflußt werden, daß der Zustand der Y/irbelsäule des Klägers und der hierauf bezügliche Befund anders wären, als sie es heute sind."
II.
Die Revision wendet sich gegen die tatsächlichen Feststellungen, auf denen das Berufungsurteil beruhte Ihre Angriffe können jedoch keinen Erfolg haben„
Io) Die Revision will das Gutachten vom 9» März 1959 und das Ergänzungsgutachten vom 2« Juni 1961 nicht als gutachtliche Äußerungen des vom Gericht ernannten Sachverständigen Prof»
Hopp gelten lassen, weil sie von Assistenzärzten angefertigt und unterzeichnet seien» Dieses Bedenken ist unberechtigt»
Prof» Hepp hat beide Gutachten unterschrieben, das erste mit dem Zusatz: "Einverstanden auf Grund persönlicher Untersuchung und eigener Urteilsbildung"* Damit ist zu dem Ausdruck gebracht, daß er als Direktor der Klinik für den Inhalt des unter seiner Leitung und Überwachung zustande gekommenen Gutachtens die Verantwortung übernimmt» Das rechtfertigt es, mit dem Berufungsgericht in diesem Schriftstück ein eigenes Gutachten des Prof» Kepp zu sehen (vgl» Hanack NJV7 1961, 2041)= Das gilt um so mehr, als Prof» Hepp bei seiner Vernehmung durch den Senat des OberlandeQgerichts den Inhalt der schriftlichen Gutachten in den für die Entscheidung wesentlichen Teilen, vor allem im Ergebnis bestätigt hat» Angesichts dieser mündlichen Begutachtung i3t e3 auch unerheblich, daß der Sachverständige das 30r~ gänzungsgutachten zwar unterschrieben, seiner Unterschrift aber nicht den Zusatz hinzugefügt hat, den das erste Gutachten enthält*
\
2») Daß das Berufungsgericht kein Obergutachten eingeholt hat, ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden» Über den
 
Ursachenzusammcnhang zwischen dem konkreten Haftungsgrund und dessen weiterer schädigender Auswirkung ist nach feststehender Rechtsprechung nicht nach § 2S6 ZPO, sondern nach § 287 ZPO zu entscheiden, der den Tatrichter in der Auswahl der Beweise, aber auch in der V/ürd.igung dos Verhandlungser-gebnisses freier stellte Pas Berufungsgericht hatte somit nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob es nach der Begutachtung durch Prof• Hepp erforderlich war, ein weiteres Gutachten einzuhclen» Daß es bei dieser Entscheidung von seinem Ermessen einen fehlerhaften Gebrauch gemacht hätte, ist nicht ersichtlich«, Die zu begutachtenden Prägen waren nicht so schwierig, daß sie die Einholung eines weiteren Gutachtens erfordert hätten«. Hierzu bestand um so weniger Anlaß, als es sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, die auch die Revision nicht anzweifelt, bei Prof» Hepp um einen hervorrragenden Sachkenner auf seinem medizinischen Fachgebiet handelt» Daß seine mündliche Begutachtung - auf sie hat das Berufungsgericht ersichtlich das entscheidende Gewicht gelegt-grobe Mängel aufweise, kann der Revision nicht zugegeben werden»
5») Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe § 406 ZPO verletzt, weil es nicht darüber entschieden habe, ob Prof» Hepp als Sachverständiger abzulehnen sei» Zu einer solchen Entscheidung bestand kein Anlaß, denn das Vorbringen des Klägers ließ nicht erkennen, daß er ein Ablehnungsgesuch stellen wollte, wie es § 406 ZPO erforderte Der Kläger hat zwar geltend gemacht, nach seinem Eindruck sei der Gutachter ihn gegenüber befangen» Er hat damit aber nur seinen Antrag auf Einholung eines Obergutachtens begründet, dagegen mit keinem Wort zu dem Ausdruck gebracht, daß er hieraus einen Ab-
*
8
WJ
lchnungsgrund herleiten und einen Antrag nach § 406 ZPO stellen welleo
III o
Zusammenfassend ergibt sich, daß die tatsächlichen Grundlagen des angefochtenen Urteils ohne Rechtsverstoß und damit * für das Revisionsgericht bindend festgestellt worden sind«.
Geht man von ihnen aus, so sind, wie auch die Revision nicht bezweifelt, die Klageansprüche unbegründet» Landgericht und Oberlandesgericht haben daher die Klage mit Recht abgewieson» Das hat zur Folge, daß die Revision des Klägers zurückzuweisen ist»
Die Kostenentschoidung beruht auf § 97 ZPO»
Engels	Dr» Kleinewefers	Dr.	Bode
 Dr» Hauß	Dr«	Pfretzsebner
s
%