Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5« Dezember 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr« Engels sowie der Bundesrichter Dr. Kleine-wefers, Dr. K.E.Meyer, Dr* Bode und Heinrich Meyer für Recht erkannt: Die Kosten der Rechtsmittelverfahren werden den Klägern auferlegt«, Die Kosten des ersten Rechtszuges haben, soweit nicht schon durch das l’eil-Versäumnis-urteil des Landgerichts in Fulda vom 1«, Juni 1959 über sie entschieden worden ist, ebenfalls die Kläger zu tragen« Die Kläger haben von Cpp und EPP als Halter und Pahrer des Opel-Kapitän sowie von den Beklagten 4.589,95 DM Schadens- ersatz verlangt und die Feststellung begehrt, daß opp und EP| sov/ie die Beklagten verpflichtet seien, ihnen allen weiteren Schaden aus dem Unfall ihres Ernährers zu ersetzen«, Gegen und Eflp ist, da sie im Verhandlungstermin nicht erschienen waren, Versäumnisurteil nach Klageantrag ergangene Das Urteil ist rechtskräftig* Die Beklagten haben um Abweisung der Klage gebeten und geltend gemacht: Ihnen sei nicht bekannt gewesen, daß für das Fahrzeug kein Versicherungsschutz bestanden habe. Ordnungsvorschrift * Aber selbst wenn eine Haftung aus § 823 Abs« 2 BGB zu bejahen sei, könne sie sich nur auf den Schaden erstrecken, der den Klägern durch das Nichtbestehen einer Haftpflichtversicherung entstehe, also nur auf den Ausfall, der ihnen entstehe, wenn sie von und keinen Ersatz zu erlangen vermögen« Ob es überhaupt zu einem Ausfall komme, stehe aber noch nicht fest« 2. festgestellt, daß die Beklagten als GesamtSchuldner verpflichtet sind, den Klägern jeden weiteren Schaden zu ersetzen, der ihnen noch aus dem Unfall vom 4.4.1958 entstanden ist oder entstehen wird« Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgerieht deren Haftung insoweit bejaht, als die Kläger ihre Forderungen aus dem Unfall vom 4« April nicht von Konrad und Siegfried beitreiben können. (RGBl I S« 2223) verstoßen haben und deshalb nach § 823 Abs» 2 BOB verpflichtet sind, den Klägern den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen» Nach § 5 des Pflichtversicherungsgesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig ein Kraftfahrzeug, fiir das ein Haftpflichtversicherungsschutz nicht besteht, auf Öffentlichen Wegen oder Plätzen gebraucht oder den Gebrauch eines solchen Fahrzeugs gestattet» Mit Recht hat das Berufungsgericht in dieser Strafbestimmung ein Schutzgesetz gesehen, das auch dem Schutze der Kläger dient (§ 823 Abs» 2 BGB)» Dieser Schutzzweck ergibt sich aus der Präambel und aus der amtlichen Begründung des Gesetzes (DJ 1939» 1771)» Hiernach soll das Pflichtversicherungsgesetz dem Schutz der Verkehrsopfer dienen» Es will gewährleisten, daß der aus einem Verkehrsunfall Geschädigte für seine Ansprüche gegen den Schädiger im Rahmen der festgesetzten Höchstsätze Befriedigung findet« Das Berufungsgericht irrt aber mit seiner Meinung, für den Opel-Kapitän habe auf der Dberführungsfahrt nach kein Haftpflichtversicherungsschutz bestanden» Zwar hatte der Käufer wie außer Streit ist, noch keine Haftpflicht- versicherung für das Fahrzeug abgeschlossen» Der Wagen war aber zur Zeit des Onfalls noch von der Händler- und Werkstatt- War somit das von GflP erworbene Fahrzeug zur Zeit des Unfalls noch nicht aus dem versicherten Bestand der Beklagten ausgeschieden, so waren nach § 10 AKB, der nach Abs« 2 Nr. 2 a der Sönderbedingungen Anwendung findet, als Halter und B^fe als berechtigter Fahrer mitversichert« Daraus ergibt sich, daß die Beklagten entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht gegen § 5 des Pflichtversicherungsgesetzes verstoßen haben, als sie dem Käufer und seinem Fahrer Eflfc die Überführung des erworbenen Fahrzeugs gestatteten«, Daher war die Klage, soweit sie gegen die Beklagten gerichtet ist, auf deren Rechtsmittel abzuweisen.
2201 003 VI ZR 121/60 V erkundet am 5» Dezember 1961 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit 1» der Firma Auto-l9HH9 KG in P(_ 2o ihrer persönlich haftenden Gesellschafter* a) Hans L in P| b) Maria L SBBBBHK in pj Beklagten, Berufungskläger und Revisionskläger, - Froze ßbevollmächtigt er: Rechtsanwalt Dr. gegen Io 2o 3o die V/itv/e Marie D den am 9» 1951 geborenen Alfred den am 49» 1955 geborenen Elmar D' zu 2) und 3) gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, die Klägerin zu 1), sämtlich in B Krso i, Haus Nr. 91, Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5« Dezember 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr« Engels sowie der Bundesrichter Dr. Kleine-wefers, Dr. K.E.Meyer, Dr* Bode und Heinrich Meyer für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Beklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) - 1. Zivilsenat in Kassel - vom 12. April I960 aufgehoben und das Urteil der 2» Zivilkammer deo Landgerichts in Fulda vom IS» Juni 1959 wie folgt geändert: DieKlage wird/* abgewiesen, soweit sie gegen die Beklagte zu 1) und 2) gerichtet ist«, Die Kosten der Rechtsmittelverfahren werden den Klägern auferlegt«, Die Kosten des ersten Rechtszuges haben, soweit nicht schon durch das l’eil-Versäumnis-urteil des Landgerichts in Fulda vom 1«, Juni 1959 über sie entschieden worden ist, ebenfalls die Kläger zu tragen« Von Rechts wegen ? 1 Tatbestand: Der Kraftfahrer Konrad Cpp aus Hafllp kaufte am 19« März 1958.von der Beklagten Auto-lPPPP KG in - im folgenden die Beklagte genannt - einen gebrauchten Personenkraftwagen - Opel-Kapitän, Baujahr 1949 - zu dem Preise von 450 DM und zahlte sogleich den Kaufpreis. Da der Wagen nicht mehr zugelassen war, verblieb er zunächst bei der Beklagten. Am 3-o April 1958 erschien cpp in Begleitung des Kraftfahrers Siegfried EPP aus Hpppp, um den Opel-Kapitän abzuholen und nach Hpppp zu Überfuhren. Der Wagen wurde mit einem roten -polizeilichen Kennzeichen versehen, das der Beklagten als Händlerin für Probe- und ÜberfUhrungsfahrten zugeteilt war (§ 28 StVZO). Perner übergab die Beklagte ihrem Käufer Gpp einen besonderen Kraftfahrzeugschein und eine für die Zeit vom 10. März bis 9» April 1958 gültige Steuerkarte. Auf der Heimfahrt nach Hp|pp hielt E^V am Q. 1958 auf der Bundesstraße P^ bei beim überholen eines auf der äußersten rechten Straßenseite fahrenden Leicht-Kraftrades keinen Sicherheitsabstand ein. Er streifte das Kraftrad, das von dem Arbeiter Andreas Dppppp? ^em Ehemann und Vater der Kläger, gesteuert wurde. DppplP stürzte und erlitt schwere Verletzungen, an denen er am folgenden Tag starb. Epp wurde wegen fahrlässiger Tötung und wegen Unfallflucht rechtskräftig zu einer Gesamtstrafe von 9 Monaten Gefängnis verurteilt. Die Kläger haben von Cpp und EPP als Halter und Pahrer des Opel-Kapitän sowie von den Beklagten 4.589,95 DM Schadens- P ersatz verlangt und die Feststellung begehrt, daß opp und EP| sov/ie die Beklagten verpflichtet seien, ihnen allen weiteren Schaden aus dem Unfall ihres Ernährers zu ersetzen«, Gegen und Eflp ist, da sie im Verhandlungstermin nicht erschienen waren, Versäumnisurteil nach Klageantrag ergangene Das Urteil ist rechtskräftig* Die Kläger sind der Ansicht, daß auch die Beklagten für den Unfallschaden einzustehen haben« Sie haben geltend gemacht: Die Beklagten hätten das rote Kennzeichen an cp^ nur aushändigen dürfen, wenn Versicherungsschutz für das Fahrzeug bestanden habe* Das sei aber nicht der Fall gewesen« Die NPPPP^-Versicherungs-AG, bei der die Beklagte für ihren Händler- und Y/erkstattbetrieb gegen Haftpflicht versichert ist, hat - wie unstreitig ist - die Übernahme der Deckung verweigert, weil das veräusserte Fahrzeug nicht mehr in der Obhut der Beklagten gewesen sei und deshalb kein Versicherungsschutz mehr bestanden habe« Die Kläger sehen in dem Verhalten der Beklagten einen Verstoß gegen § 25 Abs« 5 StVZO, wonach rote Kennzeichen erst ausgegeben werden dürfen, wenn der Nachweis erbracht ist, daß eine ausreichende Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung besteht« Sie meinen, diese Bestimmung sei ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB und der Verstoß hiergegen sei auch ursächlich für den eingetretenen Schaden« Die Beklagten haben um Abweisung der Klage gebeten und geltend gemacht: Ihnen sei nicht bekannt gewesen, daß für das Fahrzeug kein Versicherungsschutz bestanden habe. Im übrigen sei § 28 Abs« 3 StVZO kein Schutzgesetz, sondern eine Ordnungsvorschrift * Aber selbst wenn eine Haftung aus § 823 Abs« 2 BGB zu bejahen sei, könne sie sich nur auf den Schaden erstrecken, der den Klägern durch das Nichtbestehen einer Haftpflichtversicherung entstehe, also nur auf den Ausfall, der ihnen entstehe, wenn sie von und keinen Ersatz zu erlangen vermögen« Ob es überhaupt zu einem Ausfall komme, stehe aber noch nicht fest« Bas Landgericht hat 1 * die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, soweit die Kläger von den Beklagten als Gesamtschuldnern jflit den bereits verurteilten Beklagten om und Zahlung von 4*589,95 DM und 4 % Zin- sen seit dem 25.4.1959 zu Händen der Klägerin zu 1) verlangen, ausgenommen die Ansprüche, die auf•öffent-liehe Versicherungsträger übergegangen sein könnten; 2. festgestellt, daß die Beklagten als GesamtSchuldner verpflichtet sind, den Klägern jeden weiteren Schaden zu ersetzen, der ihnen noch aus dem Unfall vom 4.4.1958 entstanden ist oder entstehen wird« Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgerieht deren Haftung insoweit bejaht, als die Kläger ihre Forderungen aus dem Unfall vom 4« April nicht von Konrad und Siegfried beitreiben können. Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: Io Gegen die Zulässigkeit der Revision bestehen keine Bedenken» Der Senat hat den Streitwert der Revision auf 10»000 DM festgesetzt» Die Revisionssumme ist daher erreicht» II» Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die Beklagten schuldhaft gegen § 5 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 7» November 1939. (RGBl I S« 2223) verstoßen haben und deshalb nach § 823 Abs» 2 BOB verpflichtet sind, den Klägern den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen» Nach § 5 des Pflichtversicherungsgesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig ein Kraftfahrzeug, fiir das ein Haftpflichtversicherungsschutz nicht besteht, auf Öffentlichen Wegen oder Plätzen gebraucht oder den Gebrauch eines solchen Fahrzeugs gestattet» Mit Recht hat das Berufungsgericht in dieser Strafbestimmung ein Schutzgesetz gesehen, das auch dem Schutze der Kläger dient (§ 823 Abs» 2 BGB)» Dieser Schutzzweck ergibt sich aus der Präambel und aus der amtlichen Begründung des Gesetzes (DJ 1939» 1771)» Hiernach soll das Pflichtversicherungsgesetz dem Schutz der Verkehrsopfer dienen» Es will gewährleisten, daß der aus einem Verkehrsunfall Geschädigte für seine Ansprüche gegen den Schädiger im Rahmen der festgesetzten Höchstsätze Befriedigung findet« Das Berufungsgericht irrt aber mit seiner Meinung, für den Opel-Kapitän habe auf der Dberführungsfahrt nach kein Haftpflichtversicherungsschutz bestanden» Zwar hatte der Käufer wie außer Streit ist, noch keine Haftpflicht- versicherung für das Fahrzeug abgeschlossen» Der Wagen war aber zur Zeit des Onfalls noch von der Händler- und Werkstatt- Versicherung erfaßt, die die Beklagten bei der Versicherungs-AG abgeschlossen hatten* Nach den Sonderbedingungen, die diesem Versicherungsvertrag zugrunde lagen, waren iia Rahmen der Händler- und Werkstatt Versicherung vei'-sichert: 1. eigene Kraftfahrzeuge des Händlers, 2. fremde Kraftfahrzeuge, wenn und so lange sie sich zu irgend einem Zweck, der sich aus dem Wesen eines Kraftfahrzeughandeis oder eines Werkstattbetriebes ergibt, in der Obhut des Versicherungsnehmers oder einer von ihm beauftragten oder bei ihm angestellten Person befinden« Das Berufungsgericht meint nun, dieser Versicherungsschutz sei in dem Zeitpunkt erloschen, in dem die Beklagten das Fahrzeug dem Käufer übergeben haben. Diese Ansicht wurde zwar in der Rechtsprechung und im Schrifttum vielfach vertreten. (ODG Celle, VersR 1953, 422; laube, VersR 1957, 630; Wussow, VersR 1959, 587; Stiefel-Wussow, AKB 4o Aufl. §6 Anm. 4)» Sie ist aber rechtlich nicht haltbar. Das hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs inzwischen in seinem Urteil BGHZ 35, 153 im einzelnen dargelegt. Nach diesem Urteil, das die gleichen Versicherungsbedingungen behandelt, um die es im jetzigen Rechtsstreit geht, bleibt der Haftpflichtversicherungsschutz nach den Sonderbedingungen der Versicherung für Kraftfahrzeug-Handel und - Handwerk auch nach der Übergabe des Fahrzeugs durch den Händler an den Erwerber solange weiter aufrecht erhalten, wie das Fahrzeug mit der dem Erwerber vom Händler überlassenen roten Zulassungsnummer gefahren wird» Das ist jetzt durch die am 31« Dezember 1959 in Kraft getretene Neufassung der Sonderbedingungen ausdrücklich klargestellt, war aber auch schon vorher rechtens« Dieser Ansicht des II« Zivilsenats schließt sich auch der erkennende Senat an. War somit das von GflP erworbene Fahrzeug zur Zeit des Unfalls noch nicht aus dem versicherten Bestand der Beklagten ausgeschieden, so waren nach § 10 AKB, der nach Abs« 2 Nr. 2 a der Sönderbedingungen Anwendung findet, als Halter und B^fe als berechtigter Fahrer mitversichert« Daraus ergibt sich, daß die Beklagten entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht gegen § 5 des Pflichtversicherungsgesetzes verstoßen haben, als sie dem Käufer und seinem Fahrer Eflfc die Überführung des erworbenen Fahrzeugs gestatteten«, Daher war die Klage, soweit sie gegen die Beklagten gerichtet ist, auf deren Rechtsmittel abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 9t ZPO« Engels Dr« Kleinewefers Dr. K.E.Meyer Dr. Bode Heinrich Meyer