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BGH · VI ZR 121/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 121/58

April 1951 wurde das Kind aus dem Krankenhaus entlassen, wobei der Erstbeklagte den Eltern empfahl, es in einer Heilstätte unterzubringen. wiesen worden mit dem ausdrüe kli ehe n -Vermerk, äußerste Uneinsich tlgke it und diszipiinlpses Verhalten des Kranken zwängen die Anstalt, ihn in das Krankenhaus LflBÜ^^zu entlassen, da wegen der hohen Ansteckungsfähigkeit weiterhin stationäre Absonderung dringend erforderlich sei« Da sich Fg^Hi auch im Krankenhaus trotz wiederholter Verwarnungen c) an den Brstkläger als JSrsatz für auf gewandte Heilungskosten, für Aufwendungen zu Besuchen seines Kindes Manfred, insbesondere an Reise-** kosten, sowie für seinen durch die Krankheit des Kindes verursachten Verdienstausfall 4 723,75 DM nebst Zinsen zu zahlen, den Erstkläger von evtl. Lie Kläger haben vorgetragen, ihr Kind Manfred sei im Krankenhaus von dem Bat len ten FiflHBR mit Tu- dar beiden Beklagten, würde die Infektion nicht erfolgt sein; Laß das Kind erst nach seiner Aufnahme im Krankenhaus in- ^ fiziert worden sei, ergäbe sich aus dem Zeitpunkt des ersten Bpsitivwerdens der Tuberkulinprobe 8 bis 9 Wochen nach der Aufnahme, aus der Entwicklung und dem Verlauf der Br-» krankung und aus den besonderen Umständen i Der une ins i ch-tige und disziplinlose Kranke FHHP habe eich innerhalb der Infektionsabteilung frei bewegen können und sich den ; scharlachkranken Kindern genähert, mit ihnen Spässe ge- Manfred noch sechs weitere Kinder im Anschluß an den Aufenthalt im Krankenhaus an Tuberkulose erkrankt« Das Verschulden beider Beklagter liege schon darin, daß Tuberkulosekranke mit scharlachkranken Kindern in derselben Abteilung untergebracht gewesen seien, deren Beschaffenheit allein bereits eine hohe Gefahr der Ansteckung in sich getragen habe» Beiden Beklagten sei aber auch eine mangelhafte Überwachung vorzuwerfeh, dessen gefährliche Erkrankung und Disziplinlosigkeit ihnen bekannt gewesen sei» Die Beklagten heben bestritten, daß die Ansteckung t des Kindes im Krankenhaus erfolgt sei» Heben den vielfachen Möglichkeiten der Ansteckung durch Tuberkulose sei auch j des Kindes bereits vor seiner Aufnahme im Krankenhaus ge- ; geben» Ein Anscheinsbeweis zugunsten der Kläger komme da- S her nicht in Betracht» auch kontrolliert, Hiheichtlieh des uneinsichtigen und aufsässigen Kranken habe er schon vor der Aufnahme des Kindes SchgBPi sites versucht, um ihn aus dem Krankenhaus zu entfernen; er habe allerdings nur die Zwangsasylie-rung erreichen können. Er habe auch keine Möglichkeit gehabt, die Aufnahme des vom staatlichen Gesundheitsamt eingewiesenen wie auch des Kindes Manfred Sch(HP in der Infektionsabteilung zu verhindern. II) Der Anspruch des Erstklägers auf Ersatz der ihm durch den Besuch seines Kindes Manfred entstandenen Reise-kosten und seines durch die Krankheit des Kindes verursachten Verdienstauafalls ist, soweit dieser die Reisekosten betrifft gegen beide Beklagte, soweit or den Verdienstausfall betrifft gegen den Beklagten Zu 2) dem Grunde nach gerechtfertigt. 2) daß der Zweitbeklagte schuldig ist, dem Kläger zu 1) die Kosten einer angemessenen Grabpflöge zu ersetzen* Gegen dieses Urteil haben die Kläger und der Zweitbeklagte Revision eingelegt« Pie Kläger erstreben die Verurteilung des Erstbeklagten in demselben Umfang, wie der Zweitbeklagte durch das Berufungsgericht verurteilt worden ist* 1«) Ss hält nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises den Nachweis für erbracht, dag das-Kind während seines Krankenhausaufenthalts von dem hochgradig ansteckungsfähigen Patienten mit Tuberkulose infiziert worden ist. Unter Inbezugnahme und Billigung der BeweisWürdigung des Dandgeriphts stellt es fest, PflljHfc habe die Anordnungen des Arztes und des Pflegepersonals fortgesetzt mißachtet:« Kr habe den für alle Kranken gemeinschaftlichen Gäng der Infektionsabteilung nicht nur zu dem Besuch der loilettenbe-nutzt, sondern sich auch sonst häufig dort aufgehalten. Io gehalten und mit ihnen gespielt» Er habe praktisch in ständiger Berührung mit den Kindern gestanden» Diese Feststellungen werden von der Revision nicht angegriffen» Nach dem Gutachten von Prof» Dr. CflD, dem das Berufungsgericht folgt, wurden bei dem Sohn der Kläger zu dem erstenmal durch die Röntgenaufnahme vom 20» März 1951 tuberkulöse Prozesse festgestellt» Diese Befunde fallen nach den Ausführungen des Sachverständigen in die übliche klinische Inkubationszeit der Tuberkulose, falls die Ansteckung des Kindes während seines Krankenhausaufenthalts stattgefunden hat. Wenn nun das infolge seines jugendlichen Alters und der gesundheitlichen Schwächung durch die Scharlacherkrankung für Tuberkulose besonders anfällige Kind fortgesetzt mit dem in hohem Grade ansteckungsfähigen Patienten in Berührung gekommen ist, so ent- spricht es der ärztlichen Erfahrung, daß das Kind von mit Tuberkulose angesteckt wurde. Auch der Sachverständige Dr. GflB kommt zu dem Ergebnis, daß sich bei dem Kinde sowohl die Infektionsmöglichkeit als auch der Krankheitsablsuf widerspruchslos den bekannten Regeln der Infektion und des Krankheitsablaufs bei der tuberkulösen Erstinfektion zuordnen. Das Berufungsgericht hat daher mit Recht unter Hinweis auf die Entscheidung RGZ 165, 336 die Regeln des Anscheinsbeweises für anwendbar gehalten. 2.) In eingehenden Ausführungen gelangt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, daß die Beklagten den Anscheinsbeweis nicht erschüttern konnten, da für die von ihnen angeführten Möglichkeiten einer Ansteckung des Kindes bereits vor seiner Einlieferüng ins Krankenhaus keine konkreten Anhaltspunkte gegeben seien. Die Revision rügt zu Unrecht, das Berufungsgericht hätte zu demindest den Aufenthalt des Knaben im Kindergarten und die Tatsache, daß durch dle Praxis der Ärztin innerhalb der Wohnung der Eltern die Berührung mit Tüberkulo-sebazillen nahegele^t War, als konkrete Ansteckungsmöglichkeiten ansehen müssen. Das Landgericht, dessen Beweiswürdi-gung das Berufungsgericht insoweit heranzieht und billigt, hat hierzu ausgeführt, nach dem Gutachten des Sachverständigen Prof- Dr. WePPsei eine Ansteckung im Kindergarten unwahrscheinlich, weil eine Infektion durch Kinder bei Tuberkulose außerordentlich selten sei und Tuberkulose in der Regel durch Erwachsene übertragen werde. Es lägen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, daß das Kind durch die Arztpraxis im Hause der Eltern mit fubsrkulossbsha-ftstea Menschen in Berührung gekommen sei- Diese Annahme ist umso weniger zu beanstanden, als die Ärztin Dr V Wbekundet hat, eie habe 195o bis Anfang1951 keinen Patienten auf Tuberkulose behandelt und in keinem ^SlI Anlaß zu Verdacht auf Tuberkulose gefunden. 3.) DasBerufungsgericht hat auch nach den Grundsätzen der von ihm angezogenea Entscheidung BGHZ 11, 227 die Regeln des Anscheinsbeweises zutreffend angewandt. 4») Der beklagte Landkreis hat, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, unter Außerachtlassung der erforderlichen Sorgfalt eine Bedingung dafür gesetzt, daß das Kind der Kläger von FflHP mit Tuberkulose angesteokt wurde, und dadurch seine Ansteckung fahrlässig mitverursacht» Als Träger des Krankenhauses sowie auf Grund des Krankenaufnahmevertrages war der Zweitbeklagte verpflichtet, alles in seinen Kräften Stehende zu tun, um das Kind vor gesundheitlichen Gefahren zu bewahren. Daher hätte schon die Unterbringung des Kindes so eingerichtet werden müssen, daß es vor jeder Ansteckung nach Möglichkeit geschützt wurde«, Diesem Erfordernis entsprach die bauliche Einrichtung der Isolierstation, in der hochgradig tuberkuloseanfällige Kinder neben Erwachsenen mit offener Tuberkulose in benachbarten Zimmern ohne jede räumliche Trennung untergebracht waren, nicht• Die von der unzulängliche n haulichen Einrichtung ausgehende Ansteckungsgefahr wur de in hohem Maße gesteigert durch die Einweisung des Patienten dessen unsinsichtlges und renitentes Verhalten nach der „von der Revision nicht angegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts auch den mit der Verwaltung des Krankenhauses betrauten Organgn^des Zweitbeklagten, darunter dem Landrat, bekannt war« Hinzu kam der nach der Feststellung des Berufungsgerichts den Organen des Zweitbeklagten ebenfalls be kannte Mangel an ausreichendem Pflegepersonal, der in Verbindung mit der unzureichenden baulichen Anlage der Station dazu führte, daß fortgesetzt mit den scharlachkran- Die aus der Häufung dieser ungünstigen Umstände sich ergebende Ansteckungsgefahr für die schörlachkranken Kinder konnten und mußten die Organe des Zweitbeklagten erkennen» Die Einsicht in die Gefährlichkeit dieses Zustandes lag noch* wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt* im Bereich nicht nur der medizinischen sondern auch der allgemeinen Erfahrung» Der Zweitbeklagte kann sich daher nicht darauf herufen, daß der Leiter des staatlichen Gesundheitsamts die Abteilung abgenommen thad- als beiriebsaiel^;-erklärt hatte»"-Die behördliche Prüfung und Abnahme einer Anlage befreit den Hersteller nicht von der eigenverantwortlichen Prüfung ihrer Verkehrssicherheit (EG JW 1931, 3444 Sr. 12; Urteil des erkennenden Senats vom 10»Februar 1934, VI ZE 232/52, BB 1954, 273)« Bs kann dahinstehen, ob die Organe des Zweit be klagten, wie die VorInstanzen annehmen, trots der Abnahme der Abteilung durch ■ den Amtsarzt :uls betriebssicher die aus . steckungsgefahr zu ergreifen,, Er kann sich nicht darauf berufen, daß ihm mangele der erforderlichen Geldmittel die Errichtung und Unterhaltung einer den medizinischen Anforderungen entsprechenden Infektionsabteilung zur damaligen Zeit nicht möglich gewesen sei. Bern für die Krankenhausverwaltung zuständigen Organ des Zweitbeklagten ist danach eine fahrlässige Vertragsverletzung zur Last zu legen, für deren lolgen der Zweitbeklagte nach §§ 276, 31 * 89 BGB dem klagenden Ehemann einstehen muß. Auf die Ausführungen des Berufungsgerichts über eine Haftung des Zweitbeklagten wegen Verschuldens seiner Erfüllungsgehilfen nach § 278 BGB kommt es für die Entscheidung nicht ! 6.) Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht auch eine Haftung des Zweitbeklagten aus unerlaubter Handlung (§§ 823, 31, 89, BGB) bejaht«, Denn der Zweitbeklagte hat, wie aus den vorstehenden Darlegungen sich ergibt., T;) Das Berufungsgericht verneint ein Verschulden des Bratbeklagten Dr. Beters mit folgenden Erwägungen; Bin Verschulden dieses, leklagtehv^an• der• 'Unzulänglichkeit'' der bjauli~ chen Anlage der Infektionsabteilung oder daran, daß diese be~ stiatmungsgemäß zur Unterbringung von scharlachkranken Kindern und Tuberkulosekranken zu dienen hatte, sei nicht ersieht- den Chefarzt nicht hinzi^iaeii brauchen, weil diesen der Mangel ebenso bekannt gewesen sei wie ihm selbst, ihn treffe auch kein Verschulden daran, daß .3uli 195o i& Aber auch nach diesem Zeitpunkt habe er sich, obwohl ihm weitere Verstöße gegen die Hausordnung nicht bekannt geworden seien, mit Schreiben vom 15«. Baß das Kind in der ersten Nacht auf Anordnung des diensttuenden Arztes Br. auf dem Gang der Infektionsabteilung untergebracht worden sei, gehe nicht zu Lasten des Erstbeklagten, weil dieser erst am nächsten Morgen von der Einlieferung des Kindes erfahren habe. Trotzdem trifft ihn für diesen Zustand, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, keine Haftung, weil fiir die Errichtung und den Ausbau £) Aus dem gleichen Grunde brauchte das Berufungsgericht ein Verschulden des Erst beklagten nicht daraus herzuleiten, daß die Errichtung der Infektiqnsabteilunjg auf seine Anre--gung erfolgt war» Wenn Ur.PflHBI Im Jahre 1950 angesichts der völlig unz ureichenden Isolierung der mit ansteckenden Krankheiten behafteten Patienten die Errichtung einer Isolier-station anregte,, so ergeben sich daraus, allein noeh keine An-' halts punkte dafür, daß er die Mängel der vom Zweit beklagten eingerichteten Station mitverschuldet hat» c) Ohne Erfolg macht die Revision der Kläger geltend, aus dd?.* Unterbringung des Kindes durch Ur» in der ersten Rächt auf dem Gang der Abteilung müsse geschlossen werden, daß diese Art der Unterbringung auf einer allgemeinen Anordnung von Ur. PBBP beruht habe$ auf die erforderliche Frage des Gerichts nach § 139 ZPO würden sich die Kläger hierfür auf das Zeugnis von Ui*. d) Uie Rügen gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, Ur» habe seiner öberwachungspflicht genügt, liegen im übrigen auf dem der Revision verschlossenen Gebiet der tat-richterlichen Würdigung» Uas Berufungsgericht hat insoweit auch keine erheblichen Umstände unberücksichtigt gelassen. e) Die Revision ist der Meinung, Dr. FeflBl habe im Hinblick auf die mangelhafte Einrichtung der Station und das Verhalten von FflHBl die Aufnahme von scharlachkranken Kindern ablehnen müssen. Nach seinen gesamten Ausführungen vertritt es aber ersichtlich die Auffassung, daß, nachdon der Landkreis die Infektionsabteilung mit erheblichem Kostenaufwand eingerichtet, der Leiter des staatlichen Gesundheitsamts sie als betriebssicher erklärt und auf schriftliche Anregung des Chefarztes die Ärzte des Kreises aufgefordert hatte, scharlachkranke Kinder in die Infektionsabteilung einzuweisen, Dr. nicht mehr in der Lage, es ihm jeden- 5-) Der Erstbeklagte war jedoch, wie die Revision mit Recht rügt, zu demindest seif Bekanntwerden des undisziplinierten Verhaltens und der daraus für die Kinder erwachsenden Ansteckungsgefahr verpflichtet, deren Eltern auf diese Gefahr hinzuweisen. Ob die Unterlassung der Warnung für den eingetretenen Schaden ursächlich war, bedarf noch tatsächlicher Feststellungen, zu denen das Revisionsgericht nicht in der Lage ist« Me Sache war daher auf die Revision der Kläger unter teilweiser Aufhebung des angefochtenen Urteils an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Zitierte Normen: § 31 BGB § 139 ZPO § 823 BGB
KindTuberkuloseBerufungsgerichtKrankenhausInfektionsabteilungBrKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2219 090
VI ZR 121/58
Verkündet am 22. Januar 196o Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
1.} des Kaufmanns Albert Schj|^,
2o) seiner ffhofrau Anni Sch^j^,
beide in	He^^-Ge^^-Str.	Sj
 Klager, Berufungsbeklagte, Revisionsbeklagte und Revisionskläger,
- Prozeßbevollraächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
1.	) Br. FflHP» Abteilungsleiter im Krankenhaus, XJ^j
2.	) den Landkreis	gesetzlich vertreten
 durch den Landrat,
 Beklagte, Berufungskläger, zu 1.) Revisionsbeklagten, zu 2,) Revisionskläger,
-	Prozeßbevollmächtigter zu 1.)r Rechtsanwalt Br.
-	Prozeßbevollmächtigter zu 2.): Rechtsanwalt Br.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22. Januar 19.66 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Br. K.JS.Meyer, Hanebeck, Heinrich Meyer und Br. Graf
 für Recht erkannt:
Bie Revision des beklagten Landkreises gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München mit dem Sitz in Augsburg vom 10. Bezember 1957 wird zurückgewiesen.
- 1 a
Auf di© Revision der Kläger wird das bezeichnet© Urteil, soweit es das Urteil des Landgerichts in Augsburg vom 25. Februar 1956 auf hebt und die Klage gegen 2)r. abweist, einschließlich der Kostenentscheidung aufgehobene
 Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück-verwiesen»
Von den Kosten der Revisionsinstanz hat der beklagte Landkreis seine eigenen außergerichtlichen Kosten sowie die Hälfte der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Kläger zu tragen»
Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Berufungsgericht Vorbehalten»
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Das am B. BHP 1946 geborene Kind Manfred der klagenden Eheleute wurde am 8. Februar 1951 von der es behandelnden Ärztin Dr, Yr^^-Hä^^ wegen Scharlachverdachts in das vom Zweitbeklagten betriebene Krankenhaus	über-
wiesen und noch am Abend desselben Tages von seinem Vater mit hohem Fieber dort eingeliefert. Auf Anordnung des diensttuenden Arztes Dr.	verbrachte es die erste Nacht auf dem
 Gang der Infektionsabteilung in einem zu diesem Zweck dort aufgestellten Bett, weil sichere Anzeichen für eine Scharlacherkrankung noch nicht vorhanden waren» Brst am nächsten Morgen erfuhr der Erstbeklagte Dr»	der	als	leitender
 Arzt der Abteilung für innere Krankheiten auch die Infektionsabteilung betreute, von der Belieferung des Kindes»
Br ordnete seine Aufnahme in einem der beiden Scharlachzimmer an, nachdem er die Diagnose auf Wundscharlach gestellt hatte. Verabreichte Antibiotika führten am dritten Tage zur Entfieberung. Die Krankheit verlief dann bis zu dem 6. März 1951 ohne Komplikationen. An diesem Tage stieg die Temperatur :plötzlich auf 38,6. Am Abend ordnete der Bratbeklagte die Absonderung des Kindes von den anderen Scharlachkranken an, da er den Ausbruchi eine* neuen Infektionskrankheit (Röteln) befürchtete. Das Bett wurde wieder auf den Gang der Infektionsabteilung hinter einem Wandschirm abgestellt. Am 9. März kam das Kind wieder in das Scharlachzimmer zurück, da der Verdacht auf Böteln sich nicht bestätigt hatte. Am 6. April 1951 wurde das Kind aus dem Krankenhaus entlassen, wobei der Erstbeklagte den Eltern empfahl, es in einer Heilstätte unterzubringen. Br hatte nämlich auf Grund einer am 2o. März 1951 nach abermaligem starkem Fieberanstieg gemachten Röntgenaufnahme die Überzeugung von einer Hilus-Tuberkulose gewonnen.
 
Am 15* April 1951 brachte der Vater das Kind in das
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Kindererholungsheim Mi	Da am 17. April 19 51 Fie-
ber, ürbi’echen und Kopfschmerzen auf traten, wurde das Kind in die Heilstätte Mi «■^<» überwiesen, wo?am 19. April 1951 eine tuberkulöse Gehirnhautentzünduhg (Meningitis tuberculosa) festgestellt wurde• An den Folgen' dieser Krankheit starb das Kind am 0. flHVt 1952 in Mi-WKtKKEt/QB*
. -Die InfakkiQlteab^ de.e Krankenhauees l®HBP war
-IS-Sjoi	•'•«•ingericht.e:t	Wörden«	Sie hatte einen
 besonderen Eingang.voä ;Ga.rten her und bestand aus fünf am gleichen Gsßg:;nebeneinahÄerliegendeit.- KrÄkensimmern,'' von de-; nen die beiden ersten vom Eingang ab füriuberkulosekranke, die beiden letzten für scharlachkranke Kinder und das mittlere ’ ;^ür,/;fyphue^ öder pipht eriekranke verwendet wurde« Die Tuberkulose- und Scharlachzimmer waren im Frühjahr 1951 mit je 4tia. 5 Kranken voll bel^g'fca Sie wurden^'von einer auf der Station untergebrachteja Krankenschwester und einem Dienste mKdohen versorgto
0nter den Tuberkulosekranken befand sich während der
t,rin	*dar	Kläger"ife Krankenhaus untert
 gebracht war, der 2jährige Faul	der	an einer
/•jiehwrett. g&tiven* offeiith^ beiderseits mehrfach cavernösen liungentuberkulose litt o..- :,Sr' .war Ende Juli 1950 aus der Heil-Stätte Schloß Bu^MVIRMV is das Krankenhaus	über-
wiesen worden mit dem ausdrüe kli ehe n -Vermerk, äußerste Uneinsich tlgke it und diszipiinlpses Verhalten des Kranken zwängen die Anstalt, ihn in das Krankenhaus LflBÜ^^zu entlassen, da wegen der hohen Ansteckungsfähigkeit weiterhin stationäre Absonderung dringend erforderlich sei« Da sich Fg^Hi auch im Krankenhaus	trotz	wiederholter	Verwarnungen
 
durch den Erstbeklagten uneinsichtig und disziplinlos verhielt, war er auf Betreiben des Erst be klagten und auf Antrag des staatlichen Gesundheitsamts durch Verfügung des Stadtrats von	als	Ortspolizeibehörde vom 8. De-
zember 1950 auf Grund der gesetzlichen Vorschriften über die Bekämpfung gemeingefährlicher und übertragbarer Krankheiten in der Infektionsabteilung des Krankenhauses zwangsweise asyliert worden*
Mit der am 12*10*1951 eingereichten Klage hat der Kläger Albert Schfigp als gesetzlicher Vertreter seines damals noch lebenden Kindes Manfred beide Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Seine Ehefrau schloß sich mit Schriftsatz Vom 3. Januar 1955 dem Verfahren an und erhobiKlage auf Zahlung eines Schmerzensgeldes für ihre eigenen seelischen Leiden.
Die Kläger haben beantragt,
1)	die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,
a)	an beide Kläger als Rechtsnachfolger ihres verstorbenen Sohnes Manfred ein angemessenes Schmerzensgeld,
b)	an beide Kläger je ein eigenes angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen,
c)	an den Brstkläger als JSrsatz für auf gewandte Heilungskosten, für Aufwendungen zu Besuchen seines Kindes Manfred, insbesondere an Reise-** kosten, sowie für seinen durch die Krankheit des Kindes verursachten Verdienstausfall 4 723,75 DM nebst Zinsen zu zahlen, den Erstkläger von evtl. Regressansprüchen des Landesfürsorgeverbandes Schw^^^ für die von
2)
diesem übernommenen Unterbringungskosten des Kindes in der Kinderheilstätte freizustellen,
3) festzustellen, daß die Beklagten samtverbindlich
 verpflichtet sind,
a)	den Klägern ab 1. Januar 1972 rente nach 5 844 BGB zu
b)	dem Brstklüger ab 1. Januar
 eine Unterhalts-
ir die ihm
c)	die Kosten für einen angemessenen Grabstein und Grabpflege zu erstatten,
d)	die Reisekosten der Kläger zu dem Grab ihres Kindes
 Manfred in	bis	zur Höhe der Über-
führungskosten der Leiche von Qg)nach zu erstatten»
Lie Kläger haben vorgetragen, ihr Kind Manfred sei im Krankenhaus	von dem Bat len ten FiflHBR mit Tu-
berkulose angesteckt worden« Ohne das schuldhafte Verhalten . dar beiden Beklagten, würde die Infektion nicht erfolgt sein; Laß das Kind erst nach seiner Aufnahme im Krankenhaus in- ^ fiziert worden sei, ergäbe sich aus dem Zeitpunkt des ersten Bpsitivwerdens der Tuberkulinprobe 8 bis 9 Wochen nach der Aufnahme, aus der Entwicklung und dem Verlauf der Br-» krankung und aus den besonderen Umständen i Der une ins i ch-tige und disziplinlose Kranke FHHP habe eich innerhalb der Infektionsabteilung frei bewegen können und sich den ;	scharlachkranken Kindern genähert, mit ihnen Spässe ge-
trieben, durch die geöffnete Tür mit ihnen geredet, ja sogar sich häufig in ihrem Zimmer aufgehalten und mit ihnen gespielt. Lurch dieses Verhalten seien außer ihrem Kinde
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Manfred noch sechs weitere Kinder im Anschluß an den Aufenthalt im Krankenhaus an Tuberkulose erkrankt« Das Verschulden beider Beklagter liege schon darin, daß Tuberkulosekranke mit scharlachkranken Kindern in derselben Abteilung untergebracht gewesen seien, deren Beschaffenheit allein bereits eine hohe Gefahr der Ansteckung in sich getragen habe» Beiden Beklagten sei aber auch eine mangelhafte Überwachung	vorzuwerfeh,	dessen	gefährliche
 Erkrankung und Disziplinlosigkeit ihnen bekannt gewesen sei»
Die Beklagten heben bestritten, daß die Ansteckung t des Kindes im Krankenhaus erfolgt sei» Heben den vielfachen Möglichkeiten der Ansteckung durch Tuberkulose sei auch	j
eine Anzahl konkreter Anhaltspunkte für eine Infektion	{
des Kindes bereits vor seiner Aufnahme im Krankenhaus ge- ; geben» Ein Anscheinsbeweis zugunsten der Kläger komme da- S her nicht in Betracht»
Beide Beklagte stellen außerdem jede Haftung für eine etwaige Ansteckung des Kindes im Krankenhaus in Abrede«
Der Srstbeklagte hat vorgetragen, er habe als leitender Arzt der Infektioneähteiiun^ alles getan, um Ansteckungen zu verhüten, insbesondere seine Mitarbeiter, das t-ffcLege-personal und die Patienten selbst zu peinlicher Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen immer wieder ermahnt und dies
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auch kontrolliert, Hiheichtlieh des uneinsichtigen und aufsässigen Kranken	habe	er	schon	vor	der Aufnahme
 des Kindes SchgBPi sites versucht, um ihn aus dem Krankenhaus zu entfernen; er habe allerdings nur die Zwangsasylie-rung erreichen können. Finaske habe sich vom Zeitpunkt der Asylierung an ordnungsmäßig verhalten, jedenfalls seien
 ihn, Dr. PfHHP» keine Verstöße	mehr	gemeldet	wor-
den. Er habe auch keine Möglichkeit gehabt, die Aufnahme des vom staatlichen Gesundheitsamt eingewiesenen	wie	auch
 des Kindes Manfred Sch(HP in der Infektionsabteilung zu verhindern. Sr sei insoweit völlig weisuhgsgebunden gewesen.
Der beklagte Landkreis hat vorgetragen, e r habe seine Verpflichtungen dem Kinde Sch®^ge gen aber imRahmen des Möglichen e r f tilit. ROr die Einriehtung der lnfektionsabtei-lung, die entsprechendden räumiiehen Verhältnissen und den besehränkten^Geldmittelnauf Anordnung und mit Zustimmung des .Gesundheitsamts-erioigt.und sodann von diesem abgenom-meh und als. betriebesicher erklärt worderi sei, könne ebenso wie für die Einweisung des Patienten F^MM* nicht der Land*» : kreis., sondern allenfalls der Leiter des Gesundheitsamts verantwortlich gemacht werden.	.-
Das Landgericht bat' .folgendes,. Urteil er lassen j
I) Die Beklagteö sind samtVerbihdlich schuldig
1) an den Erstkläger 215 DM für verauslagte Hei-
■ 2) an die Kläger. als ReelÄSiÄ	ihreS\'Ver^
storbenen Kindes Manfred 3000 DM als Schmerzensgeld zu bezahlen*
II)	Der Anspruch des Erstklägers auf Ersatz der ihm durch den Besuch seines Kindes Manfred entstandenen Reise-kosten und seines durch die Krankheit des Kindes verursachten Verdienstauafalls ist, soweit dieser die Reisekosten betrifft gegen beide Beklagte, soweit
 or den Verdienstausfall betrifft gegen den Beklagten Zu 2) dem Grunde nach gerechtfertigt.
Ill)	Pie Beklagten sind samtverbindlich schuldig, den Erstkläger von etwaigen Regressansprüchen des Landesfürsorgeverbandes Schwaben für die Unterbringungskosten des verstorbenen Kindes Manfred in der Kinderheilstätte	in	Höhe	von	1159,30	PM
freizustellen»
IV)	Es wird festgestellt,
1)	daß die Beklagten samtverbindlich schuldig sind»
a)	den dem Erstkläger ab 1*11»T962 und der Zweitklägerin ab 1.1 * 1972 durch den Tod ihres Kindes entstehenden Schaden durch Entrichtung einer Geldrente,
b)	die Kosten eines angemessenen Grabsteines zu ersetzen;
2)	daß der Zweitbeklagte schuldig ist, dem Kläger zu 1) die Kosten einer angemessenen Grabpflöge zu ersetzen*
V)	Im übrigen wird die Klage abgewiesen»
Auf die Berufung des Erstbeklagten hat das Oberlandesgericht die gegen ihn gerichtete Klage in vollem Umfang abgewiesen* Pie Berufung des Zweitbeklagten hat es im wesentlichen zurückgewiesen. Es hat lediglich das feststellende Erkenntnis des Landgerichts unter Klarstellung geringfügig zugunsten d*s Zweitbeklagten geändert«
Gegen dieses Urteil haben die Kläger und der Zweitbeklagte Revision eingelegt« Pie Kläger erstreben die Verurteilung des Erstbeklagten in demselben Umfang, wie der Zweitbeklagte durch das Berufungsgericht verurteilt worden ist*
 
Der Zweitbeklagte erstrebt volle Abweisung der gegen ihn gerichteten Klage»
Die Kläger und der Urstbeklagte beantragen Zurückweisung der gegen sie gerichteten Revisionen.
Snt sehe i dun gegr ühde:
W mi .immi iiii ii _i V i ■ _ 1 '"!•« mi,
 Das Beritfuhgsgefietit geht zutreffend davon aus > dag vertragliche Beziehungen nur zwischen dem beklagten Band-kreis und dem klagenden Ehemann bestanden haben, da dieser seinen Sohn nicht als Privatpatienten des £rstbeklagten im Krankenhaus eingeliefert habe. Insoweit, erhebt auch die Revision keine Bedenken.
I.} Das Berufungsgericht bejahteine^ ■ j®äftuiig.Zweif-: beklagten aus'Vertragsverletzung und unerlaubter Handlung» ■
1«) Ss hält nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises den Nachweis für erbracht, dag das-Kind während seines Krankenhausaufenthalts von dem hochgradig ansteckungsfähigen Patienten	mit	Tuberkulose	infiziert	worden ist.
Unter Inbezugnahme und Billigung der BeweisWürdigung des Dandgeriphts stellt es fest, PflljHfc habe die Anordnungen des Arztes und des Pflegepersonals fortgesetzt mißachtet:« Kr habe den für alle Kranken gemeinschaftlichen Gäng der Infektionsabteilung nicht nur zu dem Besuch der loilettenbe-nutzt, sondern sich auch sonst häufig dort aufgehalten. Auf diesem Gang hätten aber auch wiederholt im Scharlachzimmer untergebrachte Buben Fußball gespielt. PflHBl babe sich sogar sehr häufig im Zimmer der scharlachkranken Knaben auf-
Io
 gehalten und mit ihnen gespielt» Er habe praktisch in ständiger Berührung mit den Kindern gestanden» Diese Feststellungen werden von der Revision nicht angegriffen» Nach dem Gutachten von Prof» Dr. CflD, dem das Berufungsgericht folgt, wurden bei dem Sohn der Kläger zu dem erstenmal durch die Röntgenaufnahme vom 20» März 1951 tuberkulöse Prozesse festgestellt» Diese Befunde fallen nach den Ausführungen des Sachverständigen in die übliche klinische Inkubationszeit der Tuberkulose, falls die Ansteckung des Kindes während seines Krankenhausaufenthalts stattgefunden hat. Wenn nun das infolge seines jugendlichen Alters und der gesundheitlichen Schwächung durch die Scharlacherkrankung für Tuberkulose besonders anfällige Kind fortgesetzt mit dem in hohem Grade ansteckungsfähigen Patienten	in	Berührung	gekommen ist, so ent-
spricht es der ärztlichen Erfahrung, daß das Kind von mit Tuberkulose angesteckt wurde. Auch der Sachverständige Dr. GflB kommt zu dem Ergebnis, daß sich bei dem Kinde sowohl die Infektionsmöglichkeit als auch der Krankheitsablsuf widerspruchslos den bekannten Regeln der Infektion und des Krankheitsablaufs bei der tuberkulösen Erstinfektion zuordnen. lassen. Das Berufungsgericht hat daher mit Recht unter Hinweis auf die Entscheidung RGZ 165, 336 die Regeln des Anscheinsbeweises für anwendbar gehalten. Zwar sind, was auch das Berufungsgericht nicht verkennt, im Vergleich zu der vom Reichsgericht in der angeführten Entscheidung behandelten Ansteckung mit Scharlach die Ansteckungsmöglichkeiten mit Tuberkulose häufiger und vielfältiger» Das ändert aber nichts daran, daß es sich auch im vorliegenden Falle um einen typischen Geschehensöblauf handelt, der die Anwendung der Regeln des Anscheinsbeweises rechtfertigt»
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2.) In eingehenden Ausführungen gelangt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, daß die Beklagten den Anscheinsbeweis nicht erschüttern konnten, da für die von ihnen angeführten Möglichkeiten einer Ansteckung des Kindes bereits vor seiner Einlieferüng ins Krankenhaus keine konkreten Anhaltspunkte gegeben seien.
Die Revision rügt zu Unrecht, das Berufungsgericht hätte zu demindest den Aufenthalt des Knaben im Kindergarten und die Tatsache, daß durch dle Praxis der Ärztin
 innerhalb der Wohnung der Eltern die Berührung mit Tüberkulo-sebazillen nahegele^t War, als konkrete Ansteckungsmöglichkeiten ansehen müssen. Das Landgericht, dessen Beweiswürdi-gung das Berufungsgericht insoweit heranzieht und billigt, hat hierzu ausgeführt, nach dem Gutachten des Sachverständigen Prof- Dr. WePPsei eine Ansteckung im Kindergarten unwahrscheinlich, weil eine Infektion durch Kinder bei Tuberkulose außerordentlich selten sei und Tuberkulose in der Regel durch Erwachsene übertragen werde. Es lägen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, daß das Kind durch die Arztpraxis im Hause der Eltern mit fubsrkulossbsha-ftstea Menschen in Berührung gekommen sei- Diese Annahme ist umso weniger zu beanstanden, als die Ärztin Dr V Wbekundet hat, eie habe 195o bis Anfang1951 keinen Patienten auf Tuberkulose behandelt und in keinem ^SlI Anlaß zu Verdacht auf Tuberkulose gefunden.
3.) DasBerufungsgericht hat auch nach den Grundsätzen der von ihm angezogenea Entscheidung BGHZ 11, 227 die Regeln des Anscheinsbeweises zutreffend angewandt. Denn die Ansteckung des Kindes mit Tuberkulose kann zwar die Folge verschiedener Ursachen sein, nach den Feststellungen des Beru-
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fungsgerichts liegen aber nur für eine dieser möglichen Ur Sachen, nämlich für die Ansteckung im Krankenhaus, durch FSHM, konkrete Anhaltspunkte vor; der Anscheinsbeweis spricht daher für diese Ursache»
4») Der beklagte Landkreis hat, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, unter Außerachtlassung der erforderlichen Sorgfalt eine Bedingung dafür gesetzt, daß das Kind der Kläger von FflHP mit Tuberkulose angesteokt wurde, und dadurch seine Ansteckung fahrlässig mitverursacht» Als Träger des Krankenhauses sowie auf Grund des Krankenaufnahmevertrages war der Zweitbeklagte verpflichtet, alles in seinen Kräften Stehende zu tun, um das Kind vor gesundheitlichen Gefahren zu bewahren. Daher hätte schon die Unterbringung des Kindes so eingerichtet werden müssen, daß es vor jeder Ansteckung nach Möglichkeit geschützt wurde«, Diesem Erfordernis entsprach die bauliche Einrichtung der Isolierstation, in der hochgradig tuberkuloseanfällige Kinder neben Erwachsenen mit offener Tuberkulose in benachbarten Zimmern ohne jede räumliche Trennung untergebracht waren, nicht• Die von der unzulängliche n haulichen Einrichtung ausgehende Ansteckungsgefahr wur de in hohem Maße gesteigert durch die Einweisung des Patienten	dessen unsinsichtlges und renitentes Verhalten
 nach der „von der Revision nicht angegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts auch den mit der Verwaltung des Krankenhauses betrauten Organgn^des Zweitbeklagten, darunter dem Landrat, bekannt war« Hinzu kam der nach der Feststellung des Berufungsgerichts den Organen des Zweitbeklagten ebenfalls be kannte Mangel an ausreichendem Pflegepersonal, der in Verbindung mit der unzureichenden baulichen Anlage der Station dazu führte, daß	fortgesetzt	mit	den	scharlachkran-
ken Kindern in Berührung kommen konnte. Die aus der Häufung
 dieser ungünstigen Umstände sich ergebende Ansteckungsgefahr für die schörlachkranken Kinder konnten und mußten die Organe des Zweitbeklagten erkennen» Die Einsicht in die Gefährlichkeit dieses Zustandes lag noch* wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt* im Bereich nicht nur der medizinischen sondern auch der allgemeinen Erfahrung» Der Zweitbeklagte kann sich daher nicht darauf herufen, daß der Leiter des staatlichen Gesundheitsamts die Abteilung abgenommen thad- als beiriebsaiel^;-erklärt hatte»"-Die behördliche Prüfung und Abnahme einer Anlage befreit den Hersteller nicht von der eigenverantwortlichen Prüfung ihrer Verkehrssicherheit (EG JW 1931, 3444 Sr. 12; Urteil des erkennenden Senats vom 10»Februar 1934, VI ZE 232/52, BB 1954, 273)« Bs kann dahinstehen, ob die Organe des Zweit be klagten, wie die VorInstanzen annehmen, trots der Abnahme der Abteilung durch ■ den Amtsarzt :uls betriebssicher die aus . der Unzulänglich- s ■■■ keit der baulichen Anlage für sich allein hervorgehenden Gefahren bereits erkennen konnten. Hach dem Hinzutreten der anr-getftihrten gefahrerhöhenden Umstände war jedoch die nunmehr drohende Ansteckungsgefahr auch dem medizinischen Laien Ohne weiteres erkennbar».
Der Landkreis, durfte bei der Binr iehtung der Abte 11 ung nach der ^Lebenserfahrung auch nicht davon auegehen, die Insassen würden vernünffcig handeln, wie die Revision meint*
Die Lebenserfahrung spricht im Gegenteil dafür, daß Kinder und oft auch fuberkulosekranke sich nichtvernünftig ver^
; halten., Der,; von .der ■Eevlisi on angezogene .*»Vertrauensgruhd-■ ■. satzu entfiel vollends mit der Aufnahme des Patienten Pinas** ke.
5«) Dem Zweitbeklagten war auch zuzu demuten, die erforder liehen Maßnahmen zur Abwendung der den Kindern drohenden An-
 
steckungsgefahr zu ergreifen,, Er kann sich nicht darauf berufen, daß ihm mangele der erforderlichen Geldmittel die Errichtung und Unterhaltung einer den medizinischen Anforderungen entsprechenden Infektionsabteilung zur damaligen Zeit nicht möglich gewesen sei. Er hat selbst nicht behauptet, daß er zur Einrichtung der Infektionsabteilung, etwa auf Weisung einer Übergeordneten Behörde, gezwungen gewesen seio Sah sich der Zweitbeklagte mangels geldlicher Mittel oder aus anderen Gründen zu der erforderlichen räumlichen Isolierung der hochgradig tuberkuloseanfälligen Kinder von den Tuberkulosekranken in der Infektionsabteilung nicht in der Lage, so durfte er keine Kinder mehr in dieser Abteilung unterbringen*
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Aus dem Gesagten ergibt sich, daß die Revision des Zweit- ]j
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beklagten auch nicht mit Erfolg geltend machen kann, IHM-	H
M sei d^rch das Gesundheitsamt in das Krankenhaus eingewie-*	|;
sen worden, der Zweitbeklagte habe daher seine Aufnahme nicht	|
ablehnen können. Konnte er	von den Kindern nicht hin-	\
reichend isolieren, so mußte er von deren Unterbringung in der Infektionsabteilung Abstand nehmen.
Bern für die Krankenhausverwaltung zuständigen Organ des Zweitbeklagten ist danach eine fahrlässige Vertragsverletzung zur Last zu legen, für deren lolgen der Zweitbeklagte nach §§ 276, 31 * 89 BGB dem klagenden Ehemann einstehen muß.
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Auf die Ausführungen des Berufungsgerichts über eine Haftung des Zweitbeklagten wegen Verschuldens seiner Erfüllungsgehilfen nach § 278 BGB kommt es für die Entscheidung nicht	!
an, weil wie oben ausgeführt, der Zweitbeklagte für das Verschulden seiner Organe nach §§ 31, 89 BGB haftbar ist.
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6.) Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht auch eine Haftung des Zweitbeklagten aus unerlaubter Handlung (§§ 823, 31, 89, BGB) bejaht«, Denn der Zweitbeklagte hat, wie aus den vorstehenden Darlegungen sich ergibt., durch seine Organe rechtswidrig und schuldhaft die Ansteckung des Kindes Schwarz durch Binaske verursacht. Vergebens weist die Revision darauf hin, daß eicte Haftung des. Zweit beklagten aus £ 831 BGB fUr das Verhalten	1 s nicht in Betracht
 Mier-.	;hirftbar.|;>eiljer- unter Außer-
. achtlassung der,;.erfor^eÄichen;Sorgfalt die Ansteckung des Kindes ermöglicht und ^-dadurch eihe adäquate Ursache für dessen Tod gesetzt	Revision	des Zweitbek 1 agten ist
 daher unbegründet,
11.) Die Revision der Kläger dagegen: hat Erfolg,

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T;) Das Berufungsgericht verneint ein Verschulden des Bratbeklagten Dr. Beters mit folgenden Erwägungen; Bin Verschulden dieses, leklagtehv^an• der• 'Unzulänglichkeit'' der bjauli~ chen Anlage der Infektionsabteilung oder daran, daß diese be~ stiatmungsgemäß zur Unterbringung von scharlachkranken Kindern und Tuberkulosekranken zu dienen hatte, sei nicht ersieht-
lieh«, Es fehle auch jeder Anhaltspunkt dafür, daß Br«, Beters
 den Mangel an ausreichendem Pflegepersonal verschuldet habe.
Auf diesen Mangel habe er die Krankenhausverwaltung und auch 7>
den Chefarzt nicht hinzi^iaeii brauchen, weil diesen der Mangel ebenso bekannt gewesen sei wie ihm selbst, ihn treffe auch kein Verschulden daran, daß	.3uli	195o	i&
Krankenhaus auf genommen werden mußte und dort bis Anfang
1951 verblieb. Dehn es stehe fest,
 daß Dr,
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telang alle Anstrengungen bei allen in Betracht kommenden Stellen gemacht habe, diesen asozialen Patienten aus dem Krankenhaus zu entfernen, daß ihm aber lediglich Ende November 1950
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dessen Zwangsasylierung im Krankenhaus gelungen sei. Aber auch nach diesem Zeitpunkt habe er sich, obwohl ihm weitere Verstöße gegen die Hausordnung nicht bekannt geworden seien, mit Schreiben vom 15«. Januar 1951 an das staatliche Gesundheitsamt gewandt mit der Bitte, diesen Patienten mög~ liehst in eine Heilstätte mit Operativen Möglichkeiten ein-v zuweisen. Mn für die Ansteckung ursächliches Verschulden des Erstbeklagten, es versäumt zu haben, die von Fflpfet ausgehende Ansteckungsgefahr möglichst abzuwenden, sei ebenfalls nicht feststellbar. Br.	sei	hinsichtlich	der
 Einhaltung aller Sicherheitsmaßnahmen» insbesondere auch bezüglich PVHHP's überaus streng gewesen. Baß das Kind in der ersten Nacht auf Anordnung des diensttuenden Arztes Br.
auf dem Gang der Infektionsabteilung untergebracht worden sei, gehe nicht zu Lasten des Erstbeklagten, weil dieser erst am nächsten Morgen von der Einlieferung des Kindes erfahren habe. Die durch Br.	selbst	angeordnete	Unter-
bringur^ des Kindes auf dem Gang in der Zeit vom 6. bis 9. März 1951 sei für die Erkrankung nicht mehr kausal gewessen, da die Ansteckung; nach den Gutachten von Prof. Br«
Br. SMB» und Br. Kl^HBBBK bereits vor diesem Zeitpunkt erfolgt sei.
2.) Soweit ist in den Ausführungen des Berufungsgerichts ein Rech^irrtum nicht ersichtlich.
a) Der Revision ist zuzugeben, daß Br.	als	Fach-
arzt für innere Krankheiten die Unzulänglichkeit der baulichen Anlage der Infektionsabteilung und die aus ihr erwachsende Ansteckungsgefahr von Anfang an, bereits vor der Einweisung des FflBIV» erkennen konnte und mußte. Trotzdem trifft ihn für diesen Zustand, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, keine Haftung, weil fiir die Errichtung und den Ausbau
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der Abteilung nicht er, sondern der Landkreis als Iräger des
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Krankenhauses und der Leiter des staatlichen Gesundheitsamts, der die Abteilung abgenommen und als betriebssicher erklärt
 hatte, zuständig und verantwortlich waren»
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£) Aus dem gleichen Grunde brauchte das Berufungsgericht ein Verschulden des Erst beklagten nicht daraus herzuleiten, daß die Errichtung der Infektiqnsabteilunjg auf seine Anre--gung erfolgt war» Wenn Ur.PflHBI Im Jahre 1950 angesichts der völlig unz ureichenden Isolierung der mit ansteckenden Krankheiten behafteten Patienten die Errichtung einer Isolier-station anregte,, so ergeben sich daraus, allein noeh keine An-' halts punkte dafür, daß er die Mängel der vom Zweit beklagten eingerichteten Station mitverschuldet hat»
c)	Ohne Erfolg macht die Revision der Kläger geltend,
 aus dd?.* Unterbringung des Kindes durch Ur»	in	der	ersten
 Rächt auf dem Gang der Abteilung müsse geschlossen werden, daß diese Art der Unterbringung auf einer allgemeinen Anordnung von Ur. PBBP beruht habe$ auf die erforderliche Frage des Gerichts nach § 139 ZPO würden sich die Kläger hierfür auf das Zeugnis von Ui*. Jäger bezogen haben»
:	/	Estlands lt sich hier um ein neues tatsächliches Vor-
bringen, das in der Revisionsinstanz nach § 561 ZPO nicht mehr zulässig ist. Für das Berufungsgericht bestand auch keine Veranlassung zur Ausübung des richterlichen Fragerechts»
d)	Uie Rügen gegen die Auffassung des Berufungsgerichts,
 Ur»	habe	seiner	öberwachungspflicht genügt, liegen
 im übrigen auf dem der Revision verschlossenen Gebiet der tat-richterlichen Würdigung» Uas Berufungsgericht hat insoweit
 auch keine erheblichen Umstände unberücksichtigt gelassen.
Zu Unrecht rügt die Revision, es sei nicht ersichtlich, wie das Berufungsgericht zu der Feststellung komme, Dr. sei FflHHP gegenüber besonders streng gewesen. Diese Feststellungkonnte das Berufungsgericht aus den Aussagen der früheren Patientinnen de und	herleiten. Die Zeugin
 de hat unter anderem bekundet, die Kranken hätten wiederholt geschimpft und gemeutert Über die strengen Maßnahmen von Dr.	und	die	Beschneidung ihrer Freiheit. Auch die
 Zeugin	hat bestätigt, daß Dr.	sehr streng war.
e)	Die Revision ist der Meinung, Dr. FeflBl habe im Hinblick auf die mangelhafte Einrichtung der Station und das Verhalten von FflHBl die Aufnahme von scharlachkranken Kindern ablehnen müssen. Das Berufungsgericht hat diese Frage, allerdings ohne nähere Begründung, verneint. Nach seinen gesamten Ausführungen vertritt es aber ersichtlich die Auffassung, daß, nachdon der Landkreis die Infektionsabteilung mit erheblichem Kostenaufwand eingerichtet, der Leiter des staatlichen Gesundheitsamts sie als betriebssicher erklärt und auf schriftliche Anregung des Chefarztes die Ärzte des Kreises aufgefordert hatte, scharlachkranke Kinder in die Infektionsabteilung einzuweisen, Dr.	nicht	mehr	in	der	Lage, es ihm jeden-
falls flicht zuzu demuten war* die Aufnahme scharlachkranker Kinder abzulehnen. Die Auffassung des Berufungsgerichts läßt keinen Rechtsirrtum erkennen«
5-) Der Erstbeklagte war jedoch, wie die Revision mit Recht rügt, zu demindest seif Bekanntwerden des undisziplinierten Verhaltens	und	der	daraus	für	die	Kinder
 erwachsenden Ansteckungsgefahr verpflichtet, deren Eltern auf diese Gefahr hinzuweisen. Diese Verpflichtung oblag ihm
 
auf Grund seiner Stellung als leitender, Abteilungsarzt«
Gerade im ärztlichen Beruf ist der Schutz des Patienten gegen vermeidbare Gefahren oberstes Gebot (BGHZ 8, 138, 141)» Bestanden zwischen Dr.	und	dem	Kinde	bzw» deren Vater
 auch keine vertraglichen Beziehungen und mag er hinsichtlich der Aufnahme dar Patienten bis zu einem gewissen Grade weisungsgebunden gewesen sein, so hatte er doch kraft seines ärztlichen Berufes die Pflicht, die Eltern des Kindes auf die hohe Ansteckungsgefahr hinzuweieen (vgl. BGH LM § 823 BGB CH ) Nr * .2) . Sin solcher Hinweis war ihm angesi chts der bereits dargelegten, besonders starken Gefährdung der Kinder auch zuzu demuten.
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Ob die Unterlassung der Warnung für den eingetretenen Schaden ursächlich war, bedarf noch tatsächlicher Feststellungen, zu denen das Revisionsgericht nicht in der Lage ist« Me Sache war daher auf die Revision der Kläger unter teilweiser Aufhebung des angefochtenen Urteils an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Soweit über die Kosten entschieden ist, folgt die Snt- • Scheidung aus §§ 92, 9? ZPO«
Br. Kleinewefers	Br.	K.E.Meyer	Hanebeck
 Heinrich Meyer	Br.	Graf
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