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BGH

Gericht: BGH

II o Der Anspruch des Klägers auf Zahlung von Schmerzensgeld ist gegenüber dem Zweitbeklagten dem Grunde nach gleichfalls zu einem Viertel des Betrages gerechtfertigt, der im Verfahren über die Höhe des Anspruchs ohne Berücksichtigung der Mitschuld des Klägers an seinem Unfall für angemessen erachtet wird. HI» 3s wii'd festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger ein Viertel der Kosten für Prothesen und Prothesenhandschuhe sowie ein Viertel aller weiteren Schäden zu ei setzen, die ihm aus dem Unfall nach dem Ende des Wintersemesters 1957/58 noch entstehen werden, die Erstbeklagte jedoch nur im Haftungsrahmen des Straßenverkehrsgesetzes. Die Ansprüche des Klägers auf Zahlung einer Rente sind gegenüber beiden Beklagten als Gesamtschuldnern dem Grunde nach zu einem Viertel der infolge des Unfalls vom 4. spruch genommen« Er hat die Ansicht vertreten, daß der Zweitbeklagte den Unfall zu demindest überwiegend verschuldet habe, gefahren sei und den Lastzug bei Wahrnehmung des schnell herankommenden Klägers nicht angehalten habe, obwohl es ihm habe fraglich erscheinen müssen, ob es dem Kläger gelingen werde, rechtzeitig zu halten» : Der Kläger, der Vermessungstechniker hatte werden wollen, aber wegen des Verlustes seiner Arme einen anderen • | Beruf hat ergreifen müssen und'sich seit Herbst 1954 den 311- ,j ristischen Studium widmet, hat von den Beklagten als Ge- ..J samt Schuldnern Zahlung einer Rente von monatlich 90 DM für j die Zeit vom 1» Mai 1953 bis zu dem 30. 3/4 der jeweiligen Kosten für Prothesen» und Prothesenh&nd-schuhe beansprucht und festzustellen begehrt* daß ihm die Beklagten als Gesamtschuldner auch de& Unfallschaden zu 3/4 zu ersetzen verpflichtet sind, der etwa noch nach dem Ende des Wintersemesters 1957/58 entstehen wird, Bie Beklagten haben die Klageansprüche nach Grund und Höhe bestritten.« Sie haben geltend gemachtr v/egen der Beschaffenheit und Ladung des Lastzuges sei nicht zu vermeiden gewesen, daß dieser auf die linke Fahrbahnseite gelangte -Der Zv/eitbeklagte habe darauf vertrauen dürfen, daß sein Yorfabrtrecht beachtet werde5 er habe den Kläger zwar gesehen, habe aber nicht damit zu rechnen brauchen, daß er aus dem Seitenweg in die Bundesstraße hineinstürzen werde-Ben Kläger treffe ein eigenenes Verschulden an seinem Unfall» Er sei viel zu schnell auf die bevorrechtigte Bundesstraße zugefahren, um in..sie einzubiegen, und habe sich auch dadurch nicht warnen lassen, daß er den Motorradfahrer an der Einmündung des Friedhofweges in die Bundesstraße habe warten sehen«, überdies habe er die Ausfahrt einer vorher durchfahren-Tankstelle benutzt und sei daher nach § 17 StVO verpflichtet gewesen, sich so zu verhalten* daß jede Gefährdung des Straßenverkehrs ausgeschlossen gewesen sei* Im Berufungsver-fahren haben die Beklagten, hierzu vorgetragen,. Bas Landgericht hat die Schadenshaftung der Beklagten für die Hälfte der Unfallschäden bejaht und dementsprechend die 3/ 4-Ansprüche des Klägers auf Zahlung von Rente und Schmerze<10-gold zu je 2, 3 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt« In gleichem Sinne hat es auch über das Feststellungsbegehrcn einschließlich des Verlangens nach Ersatz, der jeweiligen Aasten ftir Prothesen und Prothesenhandschuhe entschieden« Dae Oberlandesgericht hat den von der Erstbeklagten angetretenen Entlastungsbeweis nach § 83^ Abs« 1 Satz 2 BGB' als geführt angesehen und das Landgerichtliche Urteil mit der Einschränkung bestätigt, daß die Erstbeklagte nur im Hahmen des Straßenverkehrsgesetzes haftet. Es hat das Verschulden des Zweitbeklagten einmal darin erblickt, daß er mit dem Lastzug unter.Verstoß gegen die Vorschrift des § 8 Abs« 2 StVO beim Durchfahren der Doppelkurve in Höhe der Einmündung des Friedhofweges weiter auf die linke Fahrbahnseite hinübergefahren ist, als es unter "■ den erschwerten Fahrbedingungen bei dem langen Lastzug mit seiner starren Ladung unvermeidlich war, und es hat ein weiteres Verschulden darin gesehen, daß en den Lastzug nicht angehalten hat, als er den Kläger auf dem Friedhofweg in rascher Fahrt auf die Bundesstraße zufahren sah« Bus Be-, rufungsgericht hat hiernach eine Schadenshaftung des Zweitbeklagten nach § 82$ BOB und der Erstbeklagten nach § 7 StVO für begründet gehalten. Den Kläger trifft nach /nsicht de© Berufungsgerichts ein für den Unfall ursächliches Mitverschulden, weil er auf die bevorrechtigte Bundesstraßc, um in sie einzubiegen, entgegen der Vorschrift des § 9 Abs. 2 StVO mit übermäßiger Geschwindigkeit zugefahren ist, - obwohl* ihn auch die holprigjfe Oberfläche des in seinem letzten Gege& die Annahme des Berufungsgericht, daß der Zweitbeklagte durch unnötig weites Hfnüberfahren auf die linke Pahrbahnseite den Unfall des Klägers verschuldet hat, be.-atehen hiernach keine begründeten Bedenken« per Vorfahrtberechtigte soll grundsätzlich darauf vertrauen dürfen, daß nicht sichtbare w&rte-pflichtige Verkehrsteilnehmer sein Vorfahrtrecht beachtenc Br braucht daher seine Fahrgeschwindigkeit nicht durchweg so v/eit herabzusetzen, daß er zju einem Halten vor einem überraschend aus der Seitenstraße herankomnenden Verkehrsteilnehmer in der Lage ist, Anders ist es freilich, wenn die sichtbare Verkehrslage zu einer solchen Fahrweise Anlaß bietet (BGHZ H, 232 [2373)* Las war aber entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts bei dem hier festgestellten Sachverhalt nicht schon der Fall« Daß der Zweitbeklagte den Kläger 26 m vor der Einmündung des Friedhofweges in die Bundesstraße auf diese in schneller Fi^hrt hat zufahren sehen, mußte ihm nicht schon die Befürchtung nadielegen, daß der Kläger ohne Rücksicht auf das den Benutzern der Bundesstraße zustehende Vorrecht in diese einfahren oder daß es ihm.nicht gelingen werde« in seiner Fstot vor Erreichen der Bundesstraße rechtzei- tig anzuhalten* Bei Erörterung der M^trtoliuld des Klägers an seinem Unfall hat das Berufungsgericht festgestellt, daß der Kläger, als er seinerseits den Lastzug auf 16 m Entfernung sah, ' trotz seiner hohen Fahrgeschwindigkeit und trotz der schlechten Beschaffenheit des Friedhofweges immer noch den Unfall hätte vermeiden könnsn, wenn er in diesem Augenblick sofort gebremst hätte* Erst recht hätte der Kläger danach also auf der Strecke von 26 m gefahrlos halten können,. Allerdings fuhr der Zweitbeklagte so dtiroh die Doppelkurve, daß er in Höhe der Einmündung des Friedhof-weges, was vermeidbar gewesen wäre, mit dem Maschinenwagen ganz auf die linke Esihrbahnhälfte kam» Sein Vorfahrtrecht bestand aber, wie gesagt, auch hier, und wenn er durch seine Eahrweise auch gegen die Verkehrsvorschrift des § 8 Abs«* 2 StVO verstieß, so darf dooh nicht verkannt werden, daß der eigentliche Sinn dieser Bestimmung mit ihrem Hechtsfahrgebot darin liegt, der Abwicklung des Verkehrs auf der Straße selbst und insbesondere dem Schutz des Gegenverkehrs zu dienen (BGH Urteil des 4« Strafsenats vom 14* Januar 1954 - 4 StR 675/53 - = VRS 6, 200; Müller, straßenverkehrsrecht 20«Aufl«3- 796; Floegel/Hartung, Straßenverkehrsrecht 11«Aufl« Anm« 13 zu § 8 StVO)Es bedeutet hiernach eine Überspannung der Anf orde*-* rungen en dieSoigfal^sp-rUicöM des Zweitbeklagten, daß ihn das Berufungsgericht.für verpflichtet gehsltäirUi-at, sich auf die Möglichkeit einzustellen, daß ihm der Kläger in seine Fahrbahn geraten könne, und daß es ihm zu dem Verschulden angerechnet hat, seine F&hrt fortgesetzt* zut haben, ohne sich zu vergewissern, ob der Kläger auch vor der Einmündung des Friedhofweges in die Bundesstraße in seiner Fahrt angehelten*hatte«* pas Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß es eine Verletzung des Vorfahrtrechts des Beklagten bedeutete,wenn sich?der Kläger in seiner Pahrwcise nicht darauf einrichtete, daß er nötigenfalls noch vor dem Beginn der Bundesstraße an-halten konnte, um den Lastzug* mochte er..oich auch auf der linken Straßenseite bewegen, 'vorbeifahren zu lassen« Gerade aus dieser auch bei der Schadensabwägung noch hinreichend deutlich zu dem Ausdruck gebrachten Sicht verstehen sich die Ausführungen des Berufungsgerichts, daß der Kläger mit zu großer Geschwindigkeit auf die vorfahrtberechtigte Bundes-straße zugefahren sei und bei Erkennen des Lastzuges auf 16 m Entfernung fehlerhaft nicht sofort gebremst habe« Bas Berufungsgericht hat zusammenfassend das Verhalten des Klägers ausdrücklich als einen Verstoß gegen § 9 in Verbindung mit § 13 StVO gekennzeichnet« - Baß der Kläger den Lastzug nicht schon früher wahrgenommen hat, hätte das Berufungsgericht ihm nur dann als weiteres Verschulden anrechnen können, wenn es sei;!:3 d) Bie Revision kann auch nicht damit durchdringen, daß dem Kläger die Verletzung der besonderen Sorgfeltspflicht hätte zur Last gelegt werden müssen, die nach § 17 StVO den trifft, der aus einem Grundstück ausfährt» Unstreitig ist der Kläger zwar Über den Hof der Tankstelle Sc^HP gefahren, bevor er auf dem Friedhofweg auf die Bundesstraße zufuhr und ungefähr 26 m vor der Einmündung in die Bundesstraße von dem Beklagten auf dem Friedhofweg erblickt wurde. Danach konnte das .Berufungsgericht aber davon ausgehen, daß der Friedhofweg ein öffentlicher Weg gewesen ist, der von den Benutzern der Tankstelle benutzt werden konnte, wenn sie vom Tankstellengrundstück aus auf die Bundesstraße zurückkehrten. Der Lastzug ist dem Kläger zu dem Verhängnis geworden, weil er bei seiner Länge und den Eigenheiten seiner Ladung nicht ohne Überschreitung der Fahrbahnmittellinie durch die Doppelkurve gebracht werden konnte und der Zweitbeklagte ihn noch weiter links lenkte, als es: unter den erschwerten Fahrbedingungen unvermeidlich und bei der mangelnden Übersichtlichkeit der Straße statthaft war. Trotzdem würde sich der Unfall nicht ereignet haben, v/enn nicht der Kläger, um in die Bundesstraße einzubiegen, auf dem ihr nach geordneten Friedhofweg mit so großer Fahrgeschwindigkeit herangefahren wäre und erst so spät gebremst daß er vom Fahrrad stürzte und dabei unter den Lastzug geriet» Der Kläger hat hierdurch in starkem Maße zur Entstehung des Unfalls beigetragen« Sein eigenes Verschulden wiegt auch schwerer als das des Zweitbeklagten. Baß den Kläger sein juristischea Studium wirtschaftlich überhaupt nicht .stärker belaste als die vor dem Unfall geplante Ausbildung zun Vermessungstechniker, kenn entgegen der Meinung der Revision aus dem von ihr angezogenen Schriftsatz vom 18.März 1955 nicht herausgelesen werden; das Gegenteil ergibt sich bereits daraus, daß der Kläger nach den dortigen Darlegungen während seiner Ausbildung zu dem Vermessungstechniker Erziehungsbeihilfen bis zu monatlich T.QD DM und Unterhalts Zuschuß für Beamte im Vorbereitungsdienst erhalten haben würde? 5o Die Rentenansprüche, mit denen der Kläger im Hinblick auf ein mitwirkendes eigenes Verschulden nur drei Viertel seiner Schäden geltend gemacht hat, sind hiernach zu einem Viertel der entstandenen Schäden dem Grunde noch gerechtfertigt; doch darf im Verfahren über die Höhe der Ansprüche auf keine höheren als die eingeklagten Beträge erkannt werden (vgl. hiernach auch nur gegenüber den Zweitbeklegten in Betracht kommt, ist vom Kläger in das Ermessen des Gerichts gestellt und dem Grunde nach in Höhe von einem Viertel des Betrages gerechtfertigt, der im Verfahren über die Höhe des Anspruchs ohne Berücksichtigung des unfallursächlichen mitwirkenden Verschuldens des Klägers für angemessen erachtet wird.

Zitierte Normen: § 17 StVO § 139 ZPO
BundesstraßeUnfallBerufungsgerichtLastzugZweitbeklagtelinkLadungKlägerZweitbeklagten

Volltext der Entscheidung

♦ *
1L.Ä..1&Z5I	2358	036
Verkündet am 24c Juni 1958 Kriegl, JustizoberSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des
V£rc X k e a
In dem Rechtsstreit
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der Firma Josef R40) Transportunternehmen in KflHKgasse r
des Kraftfahrers Stefan HBMHHB in	Am
 Beklagten, Berufsklägerumd Revisionsklüger,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br»
gegen
 den Studenten der Rechtswissenschaft Heinz Hi(
USHHiB ABBRMF Straße B,
Kläger, Berufsbeklagten und Revisionsbeklagten* - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr<
hat der VI« Zivilsenat.des Bundesgerichtshofs auf die münd-liehe Verhandlung vom 10« Juni 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr0 Kleinewefersjr Br «Engels, Br »Ko 32 «Meyer, Hane-beck und Br« Hauß
 für Recht erkannts
 Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung ihres Rechtsmittels im übrigen das Urteil des 5» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 29»Januar 1957 teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefaßt%

II o Der Anspruch des Klägers auf Zahlung von Schmerzensgeld ist gegenüber dem Zweitbeklagten dem Grunde nach gleichfalls zu einem Viertel des Betrages gerechtfertigt, der im Verfahren über die Höhe des Anspruchs ohne Berücksichtigung der Mitschuld des Klägers an seinem Unfall für angemessen erachtet wird.
HI» 3s wii'd festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger ein Viertel der Kosten für Prothesen und Prothesenhandschuhe sowie ein Viertel aller weiteren Schäden zu ei setzen, die ihm aus dem Unfall nach dem Ende des Wintersemesters 1957/58 noch entstehen werden, die Erstbeklagte jedoch nur im Haftungsrahmen des Straßenverkehrsgesetzes.
IV» Die weitgehende Klage wird abgewiesen«
V. Im übrigen wird die Berufung zurückgewde sen»
Die Entscheidung über die Kosten der Rechtsmitteiverfahren bleibt dem Landgericht Vorbehalten.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 2» Zivilkammer des Landgerichts Ansbach vom 11. Januar 1956 abgeändert s
Die Ansprüche des Klägers auf Zahlung einer Rente sind gegenüber beiden Beklagten als Gesamtschuldnern dem Grunde nach zu einem Viertel der infolge des Unfalls vom 4. Juni 1952 bis zu dem Ende' des Wintersemesters 1957/58 entstandenen Schäden gerechtfertigt, gegenüber der Erstbeklagten jedoch nur im Haftungsrahmen des Straßenverkehrsgesetzes«
Von Rechts wegen
- 3 ~
TatbeBtands
 Am 4« Juni 1952 geriet der damals $6 Jährige Kläger in UHB unter einen vom Zv/eitbeklagten 'gelenkten Lastzug der Erstbeklagten und wurde schwer verletzt»
Der Lastzug fuhr auf der Bundesstraße 13 von TCürzburg in Richtung Ansbach« Er bestand aus dem Maschinenwagen und einem Anhänger von insgesamt etwa 19 m Länge und war mit 13 m langen eisernen Spundwänden im Gesamtgewicht vom etwa 19 t beladen, die beim Maschinenwagen und beim Anhänger auf je einem Lrehschemel auf lagen c Die Straße bildet in
 eine mindestens teilweise unübersichliche leicht ansteigende Doppeikurve, zunächst nach rechts um ein Haus (Kr® 5) herum, das ziemlich nahe an der Innenseite der Kurve steht, dann etwa hinter einem Hause (Nr, 27), das schräg gegenüber auf der linken Seite der Straße steht, nach links» Unmittelbar hinter diesem Hause mündet von links der Friedhofweg ein, ein Nebenweg mit schlechtem Oberflächenzustandp Die Fahrbahn der Bundesstraße ist ebwa 7?40 m breit« Ihre Mitte ist im ganzem Verlauf der Doppelkurve durch eine Nagelreihe gekennzeichnet»
Ter Lastzug hatte eine Fahrgeschwindigkeit von höchstens 15 lur/st® Beim Durchfahren der Rechtskurve bog er über die Fahrbabnmittellinie etwas nach links hin aus» In. Höhe der Einmündung des Friedhofweges befand sieürder Maschinenwagen auf der linken Fahrbahnhälfte»
Der Kläger kam auf seinem Fahrrad in ziemlich rascher Fahrt den leicht abfallendem Friedhof weg herunter« Er wollte nach rechts in die Bundesstraße einbiegen® Als er den Last-
 
zug erblickte y versuchte er zu bremsen«. Br streifte einen ' * Motorradfahrer, der an der Einmündung des Priedhoffteges hielt, & und stürzte vom Rade« Als der Zweitbeklagte den Sturz bemerkte hielt er den Lastzug sofort an* Der Lastzug blieb mit dem linken Hinterrad des Maschinenwagens auf den ausgestreckten Armen des Klägers stehen* Infolge der erlittenen j Verletzungen mußten dem Kläger beide Arme abgenommen werden, j
Der Zweitbeklagte wurde in dem Strafverfahren Ds 31/52 Amtsgericht Uffenheim * Hs 5/53 Landgericht Ansbach wegen fahrlässiger Körperverletzung in rechtlichem Zusammentreffen mit einer Übertretung nach §§ 8 Abs« 2* 49 StVO rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt»
Der Kläger hat die Beklagten auf Ersatz von 3/4 der ihm entstandenen und noch entstehenden Unfallschäden in An-
spruch genommen« Er hat die Ansicht vertreten, daß der Zweitbeklagte den Unfall zu demindest überwiegend verschuldet habe,
 gefahren sei und den Lastzug bei Wahrnehmung des schnell herankommenden Klägers nicht angehalten habe, obwohl es ihm habe fraglich erscheinen müssen, ob es dem Kläger gelingen werde, rechtzeitig zu halten»	:
Der Kläger, der Vermessungstechniker hatte werden wollen, aber wegen des Verlustes seiner Arme einen anderen • | Beruf hat ergreifen müssen und'sich seit Herbst 1954 den 311- ,j ristischen Studium widmet, hat von den Beklagten als Ge- ..J samt Schuldnern Zahlung einer Rente von monatlich 90 DM für j die Zeit vom 1» Mai 1953 bis zu dem 30. September 19.54 und von 1 monatlich 313*11 DM für die Zeit vom 1« Oktober 1954 bis zu dem J Ende des Wintersemesters 1957/58 gefordert, ein in gerichtliches Exnaessen gestelltes Schmerzensgeld verlangt, Ersatz von
 der linke in der gelenk»
te des Oberarms, der rechte im Schulter-
da er unnötig zu weit auf die linke Pahrbahnhälfte hinüber-
4
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3/4 der jeweiligen Kosten für Prothesen» und Prothesenh&nd-schuhe beansprucht und festzustellen begehrt* daß ihm die Beklagten als Gesamtschuldner auch de& Unfallschaden zu 3/4 zu ersetzen verpflichtet sind, der etwa noch nach dem Ende des Wintersemesters 1957/58 entstehen wird,
 Bie Beklagten haben die Klageansprüche nach Grund und Höhe bestritten.« Sie haben geltend gemachtr v/egen der Beschaffenheit und Ladung des Lastzuges sei nicht zu vermeiden gewesen, daß dieser auf die linke Fahrbahnseite gelangte -Der Zv/eitbeklagte habe darauf vertrauen dürfen, daß sein Yorfabrtrecht beachtet werde5 er habe den Kläger zwar gesehen, habe aber nicht damit zu rechnen brauchen, daß er aus dem Seitenweg in die Bundesstraße hineinstürzen werde-Ben Kläger treffe ein eigenenes Verschulden an seinem Unfall» Er sei viel zu schnell auf die bevorrechtigte Bundesstraße zugefahren, um in..sie einzubiegen, und habe sich auch dadurch nicht warnen lassen, daß er den Motorradfahrer an der Einmündung des Friedhofweges in die Bundesstraße habe warten sehen«, überdies habe er die Ausfahrt einer vorher durchfahren-Tankstelle benutzt und sei daher nach § 17 StVO verpflichtet gewesen, sich so zu verhalten* daß jede Gefährdung des Straßenverkehrs ausgeschlossen gewesen sei* Im Berufungsver-fahren haben die Beklagten, hierzu vorgetragen,. Tankstellen-ausfahrt und Friedhofweg flössen an der Einmündung des Friedhofweges in die Bundesstraße ineinander über* Bie Lrj« Vl.o’-Ic’Gto hat hinsichtlich <*ep tbeklagten den Entlastungsbeweis nach § 831 Abs« t Satz Z BGB angetreten»
Bas Landgericht hat die Schadenshaftung der Beklagten für die Hälfte der Unfallschäden bejaht und dementsprechend die 3/ 4-Ansprüche des Klägers auf Zahlung von Rente und Schmerze<10-gold zu je 2, 3 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt« In gleichem Sinne hat es auch über das Feststellungsbegehrcn einschließlich des Verlangens nach Ersatz, der jeweiligen Aasten ftir Prothesen und Prothesenhandschuhe entschieden«
 
Dae Oberlandesgericht hat den von der Erstbeklagten angetretenen Entlastungsbeweis nach § 83^ Abs« 1 Satz 2 BGB' als geführt angesehen und das Landgerichtliche Urteil mit der Einschränkung bestätigt, daß die Erstbeklagte nur im Hahmen des Straßenverkehrsgesetzes haftet.
Mit der Revision erstreben die Beklagten weiter die Abweisung der Klage.
Der Kläger beantragtT die Revision zurückzuweisen.
EntscheidungsÄTünde %
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1• Bas Berufungsgericht hat ebenso wie das Landgericht sowohl dem Zweitbeklagten als auch dem Kläger ein Verschulden an dem Unfall beigemessen«
Es hat das Verschulden des Zweitbeklagten einmal darin erblickt, daß er mit dem Lastzug unter.Verstoß gegen die Vorschrift des § 8 Abs« 2 StVO beim Durchfahren der Doppelkurve in Höhe der Einmündung des Friedhofweges weiter auf die linke Fahrbahnseite hinübergefahren ist, als es unter "■ den erschwerten Fahrbedingungen bei dem langen Lastzug mit seiner starren Ladung unvermeidlich war, und es hat ein weiteres Verschulden darin gesehen, daß en den Lastzug nicht angehalten hat, als er den Kläger auf dem Friedhofweg in rascher Fahrt auf die Bundesstraße zufahren sah« Bus Be-, rufungsgericht hat hiernach eine Schadenshaftung des Zweitbeklagten nach § 82$ BOB und der Erstbeklagten nach § 7 StVO für begründet gehalten. Den Kläger trifft nach /nsicht de© Berufungsgerichts ein für den Unfall ursächliches Mitverschulden, weil er auf die bevorrechtigte Bundesstraßc, um in sie einzubiegen, entgegen der Vorschrift des § 9 Abs. 2 StVO mit übermäßiger Geschwindigkeit zugefahren ist, - obwohl* ihn auch die holprigjfe Oberfläche des in seinem letzten
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Teil etwas abfallenden Friedhofweges noch zu langsamer und vorsichtiger Fahrweise hätte veranlassen müssen und weil er nicht sogleich gebremst hat* als er nach seinen Angaben aus einer Entfernung von etwa 16 m den Lastzug sah»
Las Berufungsgericht ist der Auffassung, daß Kläger und Beklagte je etwa in gleichem Maße zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben« In Anwendung des § 254 BGB hat es daher eine hälftige Scbadensteilung für angemessen gehalten«
2« Liese Beurteilung ist nicht in allen Teilen ihrer Grundlagen und darum auch nicht in ihrem' Ergebnis frei von. rechtlichen Bedenken«
a)	Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, daß der Zweitbeklagte durch seine Fahrweise gegen § 8 Abs« 2 StVO verstossen hat»
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Nach dieser Bestimmung haben Führer von Fahrzeugen, soweit nicht besondere Umstände entgegenstehen, auf der rechten Seite der Fahrbahn rechts zu fahren; auf unübersichtlichen Strecken haben sie die äußerste rechte Seite der Fahrbahn zu benutzen« Ler 2« Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat hieraus die Folgerung gezogen, daß ein Fahrzeugführer, der sich auf unübersichtlicher Strecke durch irgendwelche Umstände an der Benutzung der äußersten rechten Fahrbahnseite gehindert sieht, sein Fahrzeug entweder so lange anhalten muß, bis er dem Gebot, die äußerste rechte Seite der Fahrbahn zu benutzen, wieder gerecht werden kann, oder daß er, wenn er weiterfahren will, vorher andere Sicherungsmaßnahmen treffen muß, die eine Gefährdung anderer, insbesondere entgegenkommender Verkehrsteilnehmer auszuschließen geeignet sind (BGHSt 5, 157)« Las Berufungsgericht hat auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme festgestellt, daß der Zweitbeklagte mit dem Lastzug bei dessen Länge und
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Ladung die Doppelkurve nicht hat durchfahren können, ohne etwas nach links über die Mittellinie der Fahrbahn hinaus-zufähren« Es meint?der Zweitbelclagtc habe unter diesen Umständen^ und iv.r r scT:nt IM; Inilersi ch11ic bke i t der ganzen Wegstrecke der Boppelkurve? von dem Gebot des § 8 Abs» 2 StVO vorübergehend und teilweise abv/eichen dürfen.. Nur habe er« wenn er schon nicht andere, jede Gefährdung des übrigen Verkehrs ausschließende, besondere Maßnahmen wie Sicherung durch die Beifahrer ergriffy ganz besonders vorsichtig fahren und die Abv/eichung sorgfältig auf das geringstmögliche Ausmaß und die kürzest mögliche Teilstx*ecke beschränken müssen«. Es iat.‘ hibht * zu verkennen«, da® diese Ansicht mit der
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vom 2o Strafsenat vertretenen strengen Auffassung nicht völlig übereinstimmt« Indessen hat das Berufungsgericht nicht festgestellts daß die Boppelkurve in ihrem ganzen Verlauf unübersichtlich gewesen ist« Wohl hat Unübersichtlichkeit bei der Ebcht^biegung bestanden,-, also im ersten Teil der BoppelkurveV nach den Feststellungen? die das Landgericht auf Grund der von ihm vorgenommenen Ortsbesichtigung getroffen. und auf die sich das Berufungsgericht bezogen hat? ist aber die.Einsicht in die nachfolgende Linkskurve etwa auf Höhe des halben Weges zwischen den Häusern Nr- 5 und 27 möglich geworden und hat sich dann fortschreitend erweitert, vor dem Beginn der Linkskurve also und noch vor dem Teil der Bundesstraße? auf dem sich der Unfall des Klägers ereignet hat» Bei dieser Sachlage braucht hier daher nicht erörtert zu1 ..erden, ob der - von Hartung (NJW 1953? 33) bekämpften - Auffassung des 2« S.tr^^enats in vollem Umfange beizustimuen ist«. Nach der tatsächlichen .Gestaltung der Linge war der Sachverhalt in dem Falle der Entscheidung des 2« Strafsenats jauch insofern ein anderer, als die Benutzung der äußersten rechten Seite der Fahrbahn durch abgestellte andere Fahrzeuge behindert war? während hier der Lastzug allein wegen seiner Beschaffenheit nicht ohne Überschreitung der Fahrbahn-mittellinie durch die Loppelkurve gebracht werden konnte.
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Pür den hier vorliegenden Pall ist es jedenfalls rechtlich nicht zu beanstanden, daß es das Berufungsgericht für zulässig gehalten hat, über die Mittellinie hinauszufahrenr wenn hierbei ganz besondere Vorsicht angewendet und die Abweichung auf das geringstmögliche Maß und auf die kürzestmögliche Teilstrecke beschrankt wurde. — Baß die Mittellinie der Fahrbahn durch eine laufende Reihe von Nägeln gekennzeichnet gewesen ist, bedeutete nach der damals geltenden Passung des § 3 Abs. t StVO keine behördliche Anordnung, die ihr Überschreiten verboten hätte.
Nie das Berufungsgericht auf Grund des Ergebnisses der im landgerichtlichen Verfahren durchgeführten Versuchsfahrten und des Gutachtens des Sachverständigen Scl^H^ als erwiesen angesehen hatr hätte der Lastzug bei der Art, wie der Zweitbeklagte die zunächst zu durchfahrende Rechtskurve genommen hatte und hierbei etwas über die Mittellinie nach links hinausgefahren war, an der Unfallstelle bereits wieder ganz auf der rechten Fahrbahnhälfte sein können* Hätte er sich in der Rechts biegung rechts von der Mittellinie gehalten,, so würde er zwar bei der Weiterfahrt über diese Linie hinausgekomraen seinj diese Überschreitung hätte aber nicht weiter zu gehen brauchen, als daß in der Mitte zwischen den beiden Biegungen, also etwa* an der Unfallstelle oder schon kurz vor ihr, die Mittellinie der Straße etwa in der Mitte der Längsachse des Lastzuges gelegen hätte. Ba der Zweitbeklagte bei der Unglücksfahrt mit dem Maschinenwagem ganz auf die linke Fohrbahnhälfte gekommen, ist, ist er mindestens um die halbe Wagenbreite von 1,20 m zu weit links gefahren. Der Kläger wäre nicht unter den Lastzug geraten, wenn sich der Lastzug um diese Breite weiter rechts befunden hätte.
Bas Berufungsgericht hat bei <leser Würdigung nicht übersehen, daß die Versuchsfahrten mit einem anderen Lastzug und
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einer Ladung von Spundwänden durchgeführt worden sind, die etwas geringer an Zahl und darum etwas leichter gewesen sein kann als bei der Unglücksfahrt* Es hat diesen Unte'rschieden aber keine wesentliche Bedeutung beigemessen, da der bei .den Versuchsfahrten benutzte Lastzug nicht kürzer, sondern sogar um 0,50 m länger gewesen ist als der am Unfalltage gefahrene (den die Erstbeklagte nach ihrem Vorbringen zwischenzeitlich verkauft hatte) und da die Spundwände die gleiche Länge gehabt haben und auch in gleicher Weise auf Drehschemeln befestigt gev/esen sind wie bei der UnglücksfahÄfc*
Die Revision bezweifelt, ob das Berufungsgericht über die Sachkunde verfügt hat, um den Einfluß jener Unterschiede beurteilen zu können» Indessen hat das .Berufungsgericht ‘der?. Außf Ulirungfen"des- Sachverständigen PflHI in dem von den Beklagten beigebrachten Outachten entnommen, daß* während nach physikalisch-mathematischen Gesetzen bei der doppelten. Verbindung, die zwischen Iffaschinenwagen und Anhänger einerseits durch die Kupplungseinrichtung, andererseits durch die auf den Drehseherneln befestigte Ladung bestanden hat, eine Kurvenfahrt eigentlich überhaupt unmöglich wäre, tatsächlich eine Kurve dennoch befahren werden kann, weil die in der Deichsel eingebauten 2ufferfedem in ihrer Länge variabel sind, die Drehzapfen, .Anhängerkupplung und die Deichselscharniere am Vordergestell des Anhängers eine gev/isse Verschiebbarkeit oder Beweglichkeit haben und auch zv/isehen Ladung und Auflagebalken der Drehschemel, im gesamten Lenkmechanismus und innerhalb der Ladung selbst zwischen ihren einzelnen teilen ein gewisses Spiel besteht» Diese Darlegungen des Sachverständigen beschränkten sich nicht auf Fahrzeuge besonderen Typs und auf Ladungen bestimmten Gewichts, sondern waren allgemeiner Natur» Hat fee der Sachverständige auch in anderem Zusammenhang zu dem Auddrucli gebracht, daß es fahrtechnisch einen Unterschied bedeute, ob man mit dem Lastzug ohne Ladung, mit halber Ladung oder mit voller Ladung durch eine Doppelkurve fahre, so brauchte das Berufungsge-
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rieht doch keine Bedenken zu tragen, auch ohne Einholung eines weiteren fachmännischem Gutachtens die von dem Sachverständigen	dargelegten	allgemein	geltenden	Mo-
mente auch für den Unfallastzug mit seiner Ladung für gegeben und für nicht wesentlich weniger wirksam zu halten,
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als es sich bei den Versuchsfahrte» gezeigt hatte»
Gege& die Annahme des Berufungsgericht, daß der Zweitbeklagte durch unnötig weites Hfnüberfahren auf die linke Pahrbahnseite den Unfall des Klägers verschuldet hat, be.-atehen hiernach keine begründeten Bedenken«
b)	Bas Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Zweitbeklagte bei der Annäherung an .die Einmündung des P^iedhofweges in die Bundesstraße den Kläger auf etwa 36 m Entfernung vorübergehend hat sehen können, an einem Punkte, der nach den Peststellungen, die das Landgericht bei der Einnahme des Augenscheins getroffen und die nach dem Zusammenhang der Urteilsausführungen das Berufungsgericht ebenso wie das Landgericht seiner Beurteilung zugrunde gelegt hat, annähernd 26 m vor der Stelle liegt, an der hinter dem Haus Kr« 27 und einem an der Ecke stehenden Baum der Priedhofweg auf die Bundesstraße stößt« Der Zweitbeklagte hat den Kläger wahrgenommen und erkannt, daß er ein jugendlicher Radfahrer war, der auf (dem Priedhofweg in rascher Pahrt auf die Bundesstraße zufuhr« Er hat den Kläger darauf aus den Augen verloren« Las Berufungsgericht meint nun, der Zwcitbeklagte habe sich durch diese Wahrnehmung veranlaßt sehen müssen, sich vor weiterem Heranfahren an die Einmündung des Priedhofweges - etwa durch Befragen seiner Beifahrer- davon zu überzeugen, ob der Junge zu dem Stehen gekommen sei, andernfalls aber kurz snahalten, bis er sich von der Gefahrlosigkeit seines Weiterfahrens bis zu der stelle, an welcher der Radfahrer erwartungsgemäß auftauchen mußte, überzeugt gehabt hätte* Es macht dem Zweitbeklagten zu dem
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Schuldvorwurf, diese Vorsichtsmaßnahmen unterlassen zu haben,
 Pieser Auffassung des Berufungsgerichts kann nicht beigestimmt werden*
Per Zweitbeklagte hatte bei der damals geltenden Regelung als Benutzer der Hauptstraße das Recht der Vorfahrt* pieses Recht erstreckt sich.'auf die ganze Breite der Vorfahrtstraße (BGHZ 9 , 6). per Vorfahrtberechtigte soll grundsätzlich darauf vertrauen dürfen, daß nicht sichtbare w&rte-pflichtige Verkehrsteilnehmer sein Vorfahrtrecht beachtenc Br braucht daher seine Fahrgeschwindigkeit nicht durchweg so v/eit herabzusetzen, daß er zju einem Halten vor einem überraschend aus der Seitenstraße herankomnenden Verkehrsteilnehmer in der Lage ist, Anders ist es freilich, wenn die sichtbare Verkehrslage zu einer solchen Fahrweise Anlaß bietet (BGHZ H, 232 [2373)* Las war aber entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts bei dem hier festgestellten Sachverhalt nicht schon der Fall« Daß der Zweitbeklagte den Kläger 26 m vor der Einmündung des Friedhofweges in die Bundesstraße auf diese in schneller Fi^hrt hat zufahren sehen, mußte ihm nicht schon die Befürchtung nadielegen, daß der Kläger ohne Rücksicht auf das den Benutzern der Bundesstraße zustehende Vorrecht in diese einfahren oder daß es ihm.nicht gelingen werde« in seiner Fstot vor Erreichen der Bundesstraße rechtzei-
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tig anzuhalten* Bei Erörterung der M^trtoliuld des Klägers an seinem Unfall hat das Berufungsgericht festgestellt, daß der Kläger, als er seinerseits den Lastzug auf 16 m Entfernung sah, ' trotz seiner hohen Fahrgeschwindigkeit und trotz der schlechten Beschaffenheit des Friedhofweges immer noch den Unfall hätte vermeiden könnsn, wenn er in diesem Augenblick sofort gebremst hätte* Erst recht hätte der Kläger danach also auf der Strecke von 26 m gefahrlos halten können,. Mit einem solchen Verlauf hat auch der Zweitbeklagte gerechnet, wie ihm das Berufungsgericht geglaubt hat. Pie wahrgenommene schnelle Fahrt 26 m
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vor der Einmündung mußte dem Zweitbeklagten nicht schon die Besorgnis eingeben, der Kläger werde sich unvorsichtig verhalten, wenn der Kläger aus dieser Fahrt noch 16 m vor der Einmündung zu dem Stehen kommen konnte« Auch die Jugendlichkeit des Klägers mußte bei dem Zweitbeklagten keine besonderen Besorgnisse erweckenr stand der Kläger mit seinen nahezu 16 Jahren doch bereits in einer. Altersstufe, in der die Jugendlichen durchweg sehr wohl wissen, wie man sich im Verkehr zu verhalten hat. Allerdings fuhr der Zweitbeklagte so dtiroh die Doppelkurve, daß er in Höhe der Einmündung des Friedhof-weges, was vermeidbar gewesen wäre, mit dem Maschinenwagen ganz auf die linke Esihrbahnhälfte kam» Sein Vorfahrtrecht bestand aber, wie gesagt, auch hier, und wenn er durch seine Eahrweise auch gegen die Verkehrsvorschrift des § 8 Abs«* 2 StVO verstieß, so darf dooh nicht verkannt werden, daß der eigentliche Sinn dieser Bestimmung mit ihrem Hechtsfahrgebot darin liegt, der Abwicklung des Verkehrs auf der Straße selbst und insbesondere dem Schutz des Gegenverkehrs zu dienen (BGH Urteil des 4« Strafsenats vom 14* Januar 1954 - 4 StR 675/53 - = VRS 6, 200; Müller, straßenverkehrsrecht 20«Aufl«3- 796; Floegel/Hartung, Straßenverkehrsrecht 11«Aufl« Anm« 13 zu §
8 StVO)Es bedeutet hiernach eine Überspannung der Anf orde*-* rungen en dieSoigfal^sp-rUicöM des Zweitbeklagten, daß ihn das Berufungsgericht.für verpflichtet gehsltäirUi-at, sich auf die Möglichkeit einzustellen, daß ihm der Kläger in seine Fahrbahn geraten könne, und daß es ihm zu dem Verschulden angerechnet hat, seine F&hrt fortgesetzt* zut haben, ohne sich zu vergewissern, ob der Kläger auch vor der Einmündung des Friedhofweges in die Bundesstraße in seiner Fahrt angehelten*hatte«*
c)	Unbegründet sind die Angriffe der Revision, mit denen sie geltend macht, daß die Mitschuld des Klägers an seinem Unfall vom Berufungsgericht nicht vollständig erfaßt worden sei«.
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pas Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß es eine Verletzung des Vorfahrtrechts des Beklagten bedeutete,wenn sich?der Kläger in seiner Pahrwcise nicht darauf einrichtete, daß er nötigenfalls noch vor dem Beginn der Bundesstraße an-halten konnte, um den Lastzug* mochte er..oich auch auf der linken Straßenseite bewegen, 'vorbeifahren zu lassen« Gerade aus dieser auch bei der Schadensabwägung noch hinreichend deutlich zu dem Ausdruck gebrachten Sicht verstehen sich die Ausführungen des Berufungsgerichts, daß der Kläger mit zu großer Geschwindigkeit auf die vorfahrtberechtigte Bundes-straße zugefahren sei und bei Erkennen des Lastzuges auf 16 m Entfernung fehlerhaft nicht sofort gebremst habe« Bas Berufungsgericht hat zusammenfassend das Verhalten des Klägers ausdrücklich als einen Verstoß gegen § 9 in Verbindung mit § 13 StVO gekennzeichnet« - Baß der Kläger den Lastzug nicht schon früher wahrgenommen hat, hätte das Berufungsgericht ihm nur dann als weiteres Verschulden anrechnen können, wenn es sei;!:3 Angaben bei der Ortsbesichtigung als widerlegt angesehen hätte, daß er sich vorher nach links rückwärts gewendet habe, um etwaige von dort auf der Hauptstraße nachkommende Fahrzeuge zu erkennen. Ersichtlich hat das Berufungsgericht jedoch keinen Anlaß gesehen, dieser BarStellung zu mißtrauen»
d)	Bie Revision kann auch nicht damit durchdringen, daß dem Kläger die Verletzung der besonderen Sorgfeltspflicht hätte zur Last gelegt werden müssen, die nach § 17 StVO den trifft, der aus einem Grundstück ausfährt» Unstreitig ist der Kläger zwar Über den Hof der Tankstelle Sc^HP gefahren, bevor er auf dem Friedhofweg auf die Bundesstraße zufuhr und ungefähr 26 m vor der Einmündung in die Bundesstraße von dem Beklagten auf dem Friedhofweg erblickt wurde. Bie Beklagten hatten aber selbst nicht behauptet,caß der Friedhofweg an den Tankstellengrundstück geendet und lediglich eine private Verbindung von diesem zur Bundesstraße gebildet hätte« Nach ihrer Baifetellung flössen Priedhofweg und Tankstellenausfahrt nur
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ineinander über. Danach konnte das .Berufungsgericht aber davon ausgehen, daß der Friedhofweg ein öffentlicher Weg gewesen ist, der von den Benutzern der Tankstelle benutzt werden konnte, wenn sie vom Tankstellengrundstück aus auf die Bundesstraße zurückkehrten. Dann stellte sich aber nicht die Einmündung des Friedhofweges in die Bundesstraße, sondern der Übergang vom Tankstellengrundstück in den Friedhofweg als G-rundstücksausfahrt dar. Die von der Revision erhobene Rüge einer Verletzung des § 139 ZPO geht schon darum fehl, weil nicht dargelegt ist, inwiefern die tatsächlichen Verhältnisse anderer Art gewesen sein sollen, als das Berufungsgericht bei der Darstellung der Beklagten annehmen konnte.
3» Da das Berufungsgericht bei der Schadensabwägung nach § 254- BOB fehlerhaft von einem Verschulden des Zweitbeklagten in doppelter Hinsicht ausgegangen ist, kann die von ihm vorgenommene Schadens Verteilung nicht aufrecht erhal ten bleiben»
Der Senat ist in der Lage, über die Verteilung des Schadens selbst zu bestimmen, da sämtliche füh die Beurteilung in Betracht kommenden Umständen feststehen.
Daß es zu dem Unfall bekommen ist, haben beide Teile verursacht. Der Lastzug ist dem Kläger zu dem Verhängnis geworden, weil er bei seiner Länge und den Eigenheiten seiner Ladung nicht ohne Überschreitung der Fahrbahnmittellinie durch die Doppelkurve gebracht werden konnte und der Zweitbeklagte ihn noch weiter links lenkte, als es: unter den erschwerten Fahrbedingungen unvermeidlich und bei der mangelnden Übersichtlichkeit der Straße statthaft war. Trotzdem würde sich der Unfall nicht ereignet haben, v/enn nicht der Kläger, um in die Bundesstraße einzubiegen, auf dem ihr nach geordneten Friedhofweg mit so großer Fahrgeschwindigkeit
 herangefahren wäre und erst so spät gebremst	daß
 er vom Fahrrad stürzte und dabei unter den Lastzug geriet» Der Kläger hat hierdurch in starkem Maße zur Entstehung des Unfalls beigetragen« Sein eigenes Verschulden wiegt auch schwerer als das des Zweitbeklagten. Diesem kann nur zu dem Vorwurf gemacht werden, die .Sorgfalt vernachlässigt zu haben, mit der er - vornehmlich im Interesse des Gegenverkehrs, der hier zur Unfallzeit unstreitig nicht stattgefunden hat - , trotz der bestehenden Schwierigkeiten möglichst weit rechts hätte fahren müssen. Dem Kläger fällt dagegen zur Last, der für die Sicherheit des Straßenverkehrs besonders wichtigen Vorfajirtregelung nicht die erforderliche Beachtung geschenkt zu haben» obwohl ihm der Vorrang der Bundessträße bekannt war und er durch die Wabrt=~/ nehmung des Motorradfahrers, der an der Einmündung des Friedhofweges in die Bundesstraße wartend hielt, noch auf piU' das Herannahen eines vorfahrtberechtigten Fahrzeugs hingewiesen war. Soweit an dem Unfall der vom Zwoitbeklagterr geführte Lastzug ursächlich beteiligt gewesen ist und das Verschulden des Zweitbeklagten Bedeutung gewonnen hat, muß sich auch die Erstbeklagte wegen der von ihr zu vertretenden Betriebsgefahr des Lastzuges diese Umstände enreebnen lassen« Hach dem Maß der beiderseitigen Unfallverursachung und des Verschuldens rechtfertigt sich eine Ächadensverteilung; bei der die Beklagten dem Kläger ein Viertel seines Schadens zu ersetzen haben - die Srstbeklagte im Haftungsr ahnen.. des Straßenverkehrsgesetzes - und der Kläger drei Viertel des Schadens selbst tragen muß«
4« Die Revision rügt noch, daß die Entscheidung des Berufungsgerichts über den Grund de.& Zahlungsansprüche des Klägers eine Begründung in Bezug auf den Rentenanspruch für die Zeit vom 1« Oktober 1954 bis zu dem Ende des Wintersemesters 1957/58 vermissen lasse. Die Rüge ist unbegründet« Bereits das Landgericht hatte die Begründung gegeben;
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Angriffe Bind im Berufungsverfahren gegen sie nicht erhoben worden; das Berufungsgericht brauchte sich bei seiner bestätigenden Entscheidung über diese Gründe nicht erneut zu verbreiten,,
Baß den Kläger sein juristischea Studium wirtschaftlich überhaupt nicht .stärker belaste als die vor dem Unfall geplante Ausbildung zun Vermessungstechniker, kenn entgegen der Meinung der Revision aus dem von ihr angezogenen Schriftsatz vom 18.März 1955 nicht herausgelesen werden; das Gegenteil ergibt sich bereits daraus, daß der Kläger nach den dortigen Darlegungen während seiner Ausbildung zu dem Vermessungstechniker Erziehungsbeihilfen bis zu monatlich T.QD DM und Unterhalts Zuschuß für Beamte im Vorbereitungsdienst erhalten haben würde?
5o Die Rentenansprüche, mit denen der Kläger im Hinblick auf ein mitwirkendes eigenes Verschulden nur drei Viertel seiner Schäden geltend gemacht hat, sind hiernach zu einem Viertel der entstandenen Schäden dem Grunde noch gerechtfertigt; doch darf im Verfahren über die Höhe der Ansprüche auf keine höheren als die eingeklagten Beträge erkannt werden (vgl. hierzu Geigel? Haftpflichtprozeß 9eAufl. S. 615)» Entsprechend haben nach dem Zusammenhang von Urteils-formel und Ent scheidungsgründen ersichtlich au*5h das Landgericht und das Berufungsgericht die von ihnen auf der Grundlage hälftiger Schadensverteilung getroffene Entscheidung verstanden« Das Feststellungsbegehren des Klägers ist gleichfalls in Bezug auf ein Viertel der Kosten für Brothosen und Prothesenhandschuhe sowie der weiteren Unfallschäden begründet* die dem Kläger nach dem Zeitpunkt noch entstehen werden, bis zu welchem er die Rente verlangt. Doch beschränkt sich die Haftung der Erstbeklagten, wie vom Berufungsgericht unangefochten ausgesprochen, auf den im Straßenverkehrsgesetz bestimmten Haftungsrahmen. Der Schmerzensgeldanspruch, der
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hiernach auch nur gegenüber den Zweitbeklegten in Betracht kommt, ist vom Kläger in das Ermessen des Gerichts gestellt und dem Grunde nach in Höhe von einem Viertel des Betrages gerechtfertigt, der im Verfahren über die Höhe des Anspruchs ohne Berücksichtigung des unfallursächlichen mitwirkenden Verschuldens des Klägers für angemessen erachtet wird.
Sov/eit der Kläger weitergehende Ansprüche gestellt hat, sind sie unbegründet«,
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Über die Kosten der Rechtsmittelverfahren wird das Landgericht in dem nachfolgenden Verfahren über die Höhe""’’* der Zahlungsansprüche zu entscheiden haben»
Br» Kleinewefers	Engels	Br	JC.E.Meyer
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