* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VI ZH 121/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZH 121/55

Gründen Das Landgericht hat den Anspruch der Kläger auf Zahlung von 5 460,37 DM Schadensersatz dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet sei, den Klägern allen weiteren Schaden aus dem Unfall vom 30o Oktober 1951 zu ersetzen0 Das Oberlandesgericht hat ein Teilurteil erlassen und die Berufung des Beklagten insoweit 'zurückgewiesen, als das Landgericht die Zahlungsansprüche der Kläger dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt hat. dem, ist ihr neuer Antrag als unselbständige Anschlußberufung zu werten, denn sie erstreben, wie der Antrag mit genügender Deutlichkeit erkennen läßt, eine Abänderung des ersten Urteils dahin, daß auch der weitere Uber die Klagesumme von 5 460,37 DM hinausgehende Zahlungsanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt wird (Urteil des erkennenden Senats vom 28» Oktober 1953 - VI ZR 217/52 - NJW 1954, 266 /?677)» Das Teilurteil des Berufungsgerichts bestätigt nur das Uber den Zahlungsanspruch von 5 460,37 DM , ergangene Grundurteil des Landgerichts, indem es insoweit die Berufung des Beklagten zurückweist0 Es enthält aber keine Entscheidung Uber die mit der Anschlußberufung geltend gemachten weiteren Ansprüche der Kläger« revision geltend gemachten weiteren Zahlungsanspruch entscheiden wollte« Der im Berufungsrechtszug gestellte neue Antrag der Kläger ist zwar im Tatbestand des Berufungsurteils erwähnt« Die Entscheidungsgründe des Urteils enthalten aber keine Ausführungen darüber, ob das Oberlandesgericht der Anschlußberufung stattgegeben und über das landgerichtliche Grundurteil hinaus auch den weiterhin geltend gemachten Zahlungsanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklären wollte« Es ist nicht ersichtlich, ob das Berufungsgericht die Notwendigkeit einer solchen Entscheidung erkannt hat oder ob es sie zusammen mit der Entscheidung über den Feststellungsanspruch im Schlußurteil erlassen wollte» Aber selbst wenn man mit der Revision annehmen wollte, das Oberlandesgericht habe den Willen gehabt, auf die Anschlußberufung der Kläger auch den erweiterten Zahlungsanspruch der .Kläger dem Grunde nach für gerechtfertigt zu erklären« so könnte das nicht dazu führen, daß die Urteilsformel in dem von der Revision gewünschten Sinne auszulegen ist« Denn die Entscheidungsgründe des Urteils können nur dann zur Auslegung der Urteilsformel herangezogen werden, wenn diese nach ihrer Fassung Anlaß zu Zweifeln bietet und deshalb zu ihrer Erläuterung auf die Urteilsgründe zurückgegriffen werden muß0 Ein derartiger Fall liegt aber hier nicht vor© Die Formel des Berufungsurteils spricht deutlich aus, daß die Berufung des Beklagten insoweit zurückgewi§sen wird, als das Urteil des Landgerichts die Zahlungsansprüche der Kläger dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt hat« Es ist mit keinem Wort davon die Rede, daß über die Anschlußberufung entschieden und die im Berufungsrechtszug geltend gemachte Mehrforderung der Kläger dem' Grunde nach für gerechtfertigt erklärt wird0 Hält man sich an diese Wort- fassung des Urteilsspruchs« so ist seine Tragweite klar und eindeutig, denn der Inhalt der Formel läßt keinen Zweifel darüber, daß nur das Grundurteil des Landgerichts über den Zahlungsanspruch von 5 460*37 DM bestätigt wird« In einem solchen Falle besteht kein Anlaß, aber auch keine Möglichkeit, die Urteilsgründe zur Auslegung heranzuziehen« gründen und nicht nach der Urteilsformel bestimmen, so würde damit die von § 322 ZPO für die Rechtskraftwirkung gezogene Grenze überschritten« Rach dieser Bestimmung sind Urteile nur insoweit der Rechtskraft fähig, als über den mit der Klage erhobenen Anspruch entschieden ist« Daher ist für die Tragweite und damit auch für die Rechtskraft in erster Linie sein entscheidender Teil, also die Urteilsformel maßgebend (RG WarnRspr 1942 Nr 69)« Läßt sie wie hier mit Sicherheit erkennen, über was das Gericht entschieden hat, so kann dem Urteilsspruch kein anderer Sinn dadurch beigelegt werden, daß man die Urteilsgründe, die selbst nicht rechtskräftig .werden, zur Auslegung heranzieht« Nach alledem ist über den Zahlungsanspruch der Kläger, soweit er die ursprüngliche Klagesumme von 3 460,37 DM übersteigt, bisher nicht entschieden« Soweit keine Entscheidung vorliegt, ist der Beklagte durch das Berufungsurteil nicht beschwert« Eine Beschwer ist nur gegeben, so

Zitierte Normen: § 322 ZPO
AnschlußberufungZahlungsanspruchKlägerrechtfertigenUrteilUrteilsformelRevision

Volltext der Entscheidung

'Micht für das Nachschlagewerk! Nicht für die Amtliche Sammlung!
2348 OCO
Gesetzs	ZPO § 322
Hechtssatzs Besteht Streit über die Tragweite des Urteils, so können der Tatbestand und die Entscheidung^ gründe des Urteils nur dann zur Auslegung der Urteilsformel herangezogen werden, wenn diese ihrer Passung nach Anlaß zu Zweifeln bietet0
Aktenzeichens VI ZH 121/55 Beschluß des BGH vom 9© Juli 1955
IG Köln OLG Köln
TI ZE 121/55
3
Beschluß In Sachen
 ln Kl
 des Kraftfahrers Georg P Strasse
 Beklagten? Berufungsklägers und BeVisionsklägers - Prozeßbevöllmächtigter* Rechtsanwalt Br
 gegen
1c die Ehefrau Barbara	geb«J^BB
rbhhi bei um, huhh
2o den Ingenieur Ignaz 3) flHHHHHB $ ebendort?
Kläger? Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Proz^bevo^gächtigte IIo Instanzs Rechtsanwälte Dreso BHDund MHB HB in
 hat der VI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der nicht öffentlichen Sitzung vom 9« Juli 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br«, Kleinewefers, Br« Gelhaar, Hanebeck, Br« Bode und Erbel
 beschlossen*
Ber Wert des Streitgegenstandes für den Revisions rechtszug wird auf
5 460,37 JDM
festgesetzte
2
Gründen
 Das Landgericht hat den Anspruch der Kläger auf Zahlung von 5 460,37 DM Schadensersatz dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet sei, den Klägern allen weiteren Schaden aus dem Unfall vom 30o Oktober 1951 zu ersetzen0 Das Oberlandesgericht hat ein Teilurteil erlassen und die Berufung des Beklagten insoweit 'zurückgewiesen, als das Landgericht die Zahlungsansprüche der Kläger dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt hat. Da hinsichtlich des Feststellungsanspruchs noch nicht über die Berufung des Beklagten entschieden worden ist, ist mit der vom Beklagten eingelegten Revision nur der Leistungsanspruch in den Revisionsrechtszug gelangte
 Die Kläger haben zwar im zweiten Rechtszug ihren Zahlungsantrag erweitert, denn sie haben in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht beantragt, den Beklagten zu folgenden Zahlungen zu verurteilen»
1» an die Klägerin Barbara	25	DM	und
 ein angemessenes Schmerzensgeld von mindestens 3 000 DM;
2« an den Kläger Ignaz DflHIHB 3 925,05 DM»
Über diesen Anspruch, der mit 6 950,05 DM, also mit einem die Revisionssumme übersteigenden Betrage zu bewerten ist, ist aber hinsichtlich der die Klagesumme von 5 460,37 DM übersteigenden Forderung bisher noch keine Entscheidung ergangen. Soweit die Kläger diese Mehrbeträge for-
:-1 ^ > ■
I
dem, ist ihr neuer Antrag als unselbständige Anschlußberufung zu werten, denn sie erstreben, wie der Antrag mit genügender Deutlichkeit erkennen läßt, eine Abänderung des ersten Urteils dahin, daß auch der weitere Uber die Klagesumme von 5 460,37 DM hinausgehende Zahlungsanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt wird (Urteil des erkennenden Senats vom 28» Oktober 1953 - VI ZR 217/52 - NJW 1954, 266 /?677)» Das Teilurteil des Berufungsgerichts bestätigt nur das Uber den Zahlungsanspruch von 5 460,37 DM , ergangene Grundurteil des Landgerichts, indem es insoweit die Berufung des Beklagten zurückweist0 Es enthält aber keine Entscheidung Uber die mit der Anschlußberufung geltend gemachten weiteren Ansprüche der Kläger«
Die Revision meint, auch die im Berufungsrechtszug erweiterten Zahlungsanträge der Kläger seien Gegenstand der Entscheidung des Berufungsgerichts« Das ergebe sich aus den EntscheidungsgrUnden des Urteils» Gegenüber einer unklaren Tenorierung verdiene der in den GrUnden zu dem Ausdruck gekommene Wille des Gerichts den Vorzug« Dieser Hinweis der Revision kann zu keiner anderen Beurteilung der Tragweite des Berufungsurteils fuhren« Allerdings sind bei der Prüfung der : Frage, inwieweit über den Klageanspruch entschieden ist, in Zweifelsfällen auch die Gründe des Urteils zur Auslegung der in der Urteilsformel enthaltenen Entscheidung heranzuziehen (BGHZ 2, 164 /T7G/5 7? 331 /5347 und Urteil des erkennenden Senats vom 20« November 1952 - VI ZR 2/52 - insoweit in VersR 1953, 66 und VerkRSamml 5, 87 nicht abgedruckt)« Dieser Grundsatz kann aber hier keine Anwendung finden« Zunächst;! läßt sich den Urteilsgründen nicht mit Sicherheit entnehmen, ob das Berufungsgericht überhaupt über den mit der Anschluß-*
«*• 4*
3
revision geltend gemachten weiteren Zahlungsanspruch entscheiden wollte« Der im Berufungsrechtszug gestellte neue Antrag der Kläger ist zwar im Tatbestand des Berufungsurteils erwähnt« Die Entscheidungsgründe des Urteils enthalten aber keine Ausführungen darüber, ob das Oberlandesgericht der Anschlußberufung stattgegeben und über das landgerichtliche Grundurteil hinaus auch den weiterhin geltend gemachten Zahlungsanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklären wollte« Es ist nicht ersichtlich, ob das Berufungsgericht die Notwendigkeit einer solchen Entscheidung erkannt hat oder ob es sie zusammen mit der Entscheidung über den Feststellungsanspruch im Schlußurteil erlassen wollte» Aber selbst wenn man mit der Revision annehmen wollte, das Oberlandesgericht habe den Willen gehabt, auf die Anschlußberufung der Kläger auch den erweiterten Zahlungsanspruch der .Kläger dem Grunde nach für gerechtfertigt zu erklären« so könnte das nicht dazu führen, daß die Urteilsformel in dem von der Revision gewünschten Sinne auszulegen ist« Denn die Entscheidungsgründe des Urteils können nur dann zur Auslegung der Urteilsformel herangezogen werden, wenn diese nach ihrer Fassung Anlaß zu Zweifeln bietet und deshalb zu ihrer Erläuterung auf die Urteilsgründe zurückgegriffen werden muß0 Ein derartiger Fall liegt aber hier nicht vor©
Die Formel des Berufungsurteils spricht deutlich aus, daß die Berufung des Beklagten insoweit zurückgewi§sen wird, als das Urteil des Landgerichts die Zahlungsansprüche der Kläger dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt hat« Es ist mit keinem Wort davon die Rede, daß über die Anschlußberufung entschieden und die im Berufungsrechtszug geltend gemachte Mehrforderung der Kläger dem' Grunde nach für gerechtfertigt erklärt wird0 Hält man sich an diese Wort-
5
fassung des Urteilsspruchs« so ist seine Tragweite klar und eindeutig, denn der Inhalt der Formel läßt keinen Zweifel darüber, daß nur das Grundurteil des Landgerichts über den Zahlungsanspruch von 5 460*37 DM bestätigt wird« In einem solchen Falle besteht kein Anlaß, aber auch keine Möglichkeit, die Urteilsgründe zur Auslegung heranzuziehen«
Wollte man hier den Urteilsinhalt nach den Entscheidungs-%
gründen und nicht nach der Urteilsformel bestimmen, so würde damit die von § 322 ZPO für die Rechtskraftwirkung gezogene Grenze überschritten« Rach dieser Bestimmung sind Urteile nur insoweit der Rechtskraft fähig, als über den mit der Klage erhobenen Anspruch entschieden ist« Daher ist für die Tragweite und damit auch für die Rechtskraft in erster Linie sein entscheidender Teil, also die Urteilsformel maßgebend (RG WarnRspr 1942 Nr 69)« Läßt sie wie hier mit Sicherheit erkennen, über was das Gericht entschieden hat, so kann dem Urteilsspruch kein anderer Sinn dadurch beigelegt werden, daß man die Urteilsgründe, die selbst nicht rechtskräftig .werden, zur Auslegung heranzieht«
Nach alledem ist über den Zahlungsanspruch der Kläger, soweit er die ursprüngliche Klagesumme von 3 460,37 DM übersteigt, bisher nicht entschieden« Soweit keine Entscheidung vorliegt, ist der Beklagte durch das Berufungsurteil nicht beschwert« Eine Beschwer ist nur gegeben, so
i

weit der Zahlungsanspruch von 5 460,37 DM dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden ist* Daher war der Streitwert für die Revision auf diesen Betrag festzusetzen«
Dr. Kleinewefers
 Dr« Bode
 Dr* Gelhgar
 Erbel
Hanebeck