Rechtssatz: 7/er sein auf der rechten Straßenseite parkendes Kraftfahrzeug zu dem Wenden in eine Grund-Stücksausfahrt zurücksetzt, muß sich vor und heim Hinüberwechseln auf die andere Straßenseite so verhalten, wie es § 17 StVO für den aus einem Grundstück Ausfahrenden vorschreibt, Aktenzeichen:; VI ZB 121/55 - Am 30« Oktober 1951 befuhr die Klägerin Barbara Dafft BIB roit ihrem Leichtmotorrad (Wanderer 98 ccm) die Bonner Straße in Köln stadteinwärts in Richtung Chlodwigplatz * Als sie sich der Bahnüberführung am Bonntor näherte, hatte der Beklagte mit einem Lastkraftwagen (Diesel-Hanomag) auf der rechten Straßenseite vor der Vulkanisieranstalt Frankfurter geparkt« Ir wollte wenden? Das Landgericht hat den zunächst geltend gemachten Zahlungsanspruch der Kläger (5 <»460,37 DM) dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet sei, den Klägern allen weiteren Schaden aus dem Unfall zu ersetzen. Unter.teilweiser Zurückweisung der Berufung des Beklagten gegen das am 18, Mai 1953 verkündete Urteil der 4* Zivilkammer des Landgerichts in Köln werden auf die Anschlußberufung der Kläger die von den Klägern geltend gemachten Zahlungsansprüche (Anträge in der mündlichen Verhandlung vom 20. I, Das Berufungsgericht hat die Schadensersatzpflicht des Beklagten aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung bejaht und angenommen, der Beklagte habe die besonderen Sorgfaltspflichten verletzt, die ihm beim Wenden des Lastkraftwagens auf der verkehrsreichen Bonner Straße gegenüber den anderen Verkehrsteilnehmern oblagen. Das Wenden des Beklagten habe nur für den Verkehr auf der anderen Straßenseite, also für den entgegenkommenden Verkehr eine größere Gefährdung als ein normaler Fahrvorgang bedeutet, weil der Beklagte sich dort in die Fahrbahn habe einordnen müssen. Für den Fährverkehr auf der Straßenseite des Beklagten, also für den von ihm aus rückwärtigen Verkehr sei das Wenden nicht anders zu bewerten, als wenn der Beklagte nach links in eine Seitenstraße eingebogen wäre, also seine Fahrtrichtung im Sinne des § 11 StVO geändert hätte. Im Gegensatz zu der Ansicht des Berufungsgerichts sind die Pflichten, die dem Beklagten in dieser Verkehrslage oblagen, nicht nach der Grundregel des § 1 StVO, sondern nach § 17 StVO zu beurteilen» Der Beklagte hatte seinen Lastkraftwagen in die Ausfahrt der Vulkanisieranstalt zurückgesetzt und hat sich beim Wiederanfahren in der gleichen Lage wie ein Kraftfahrer befunden, der aus einem Grundstück aüsfährt. Da es für die Anwendung des § 17 StVO nicht darauf ankommt, aus welchem Grund der Kraftfahrer in die Grundstücksausfahrt gelangt ist, hat er beim Wiederanfahren die Pflichten, die § 17 StVO dem aus einem Grundstück Ausfahrenden auferlegt» Hiernach mußte der Beklagte Rücksicht auf den fließenden Verkehr nehmen und sich so verhalten, daß eine Gefährdung dieses Verkehrs ausgeschlossen war. Mit Hecht hat das Berufungsgericht ihm zu dem Vorwurf gemacht, daß er sich vor und bei dem Überqueren der Fahrbahn nicht oder nicht genügend sorgfältig über die Verkehrslage vergewissert hat und die Klägerin nicht hat vorbeifahren lassen, bevor er auf die andere Straßenseite hinüberwechselte. Das Berufungsgericht ist daher ohne Rechtsverstoß zu dem Ergebnis gekommen, daß der Beklagte nach § 823 BGB für den Schaden der Klägerin einzustehen hat„ . Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt., ist die Präge, ob die Ansprüche der Kläger zu mindern sind, nicht nach § 17 StVG zu beurteilen, denn diese Bestimmung galt nach den zur Zeit des Unfalls maßgeblichen Bestimmungen nicht für das Kleinkraftrad der Klägerin (§ 27 Abs 1 KfzG und § 67a StVZöin der Passung vom 24. Mit Recht hat das Berufungsgericht daher § 254 BGB angewandt und angenommen, daß es Sache des Beklagten war, ein für den Unfall ursächliches Mitverschulden der Klägerin nachzuweisen< Rach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist nicht geklärt, wie weit die Klägerin sich dem Lastkraftwagen genähert hatte, als dieser sich in Bewegung setzte; das Berufungsgericht hält es für möglich, daß die Klägerin in diesem Zeitpunkt schon auf 40 m an den Lastkraftwagen herangefahren war. Sie brauchte 'damit, daß der Beklagte seine Pflichten aus § 17 StVO verletzen werde, so lange nicht zu rechnen, als nicht die gegebenen Umstände ihr dazu Anlaß geben konnten oder mußten (Urteile des erkennenden Senats vom 10. Auch ein kurzes langsames Anfahren des Lastkraftwagens hätte noch keinen Anlaß zu besonderer Vorsicht geboten, denn es entspricht der Erfahrung, daß Kraftfahrer in einer solchen Lage so weit Vorfahren, wie es.ohne Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer möglich ist* Der Klägerin könnte eine Verletzung der verkehrserforderlichen Sorgfalt nur zur.Last gelegt werden, wenn in dem Zeitpunkt, in dem sie die Verletzung ihres
Gesetz . ; ,wW; 2353 027 Rechtssatz: 7/er sein auf der rechten Straßenseite parkendes Kraftfahrzeug zu dem Wenden in eine Grund-Stücksausfahrt zurücksetzt, muß sich vor und heim Hinüberwechseln auf die andere Straßenseite so verhalten, wie es § 17 StVO für den aus einem Grundstück Ausfahrenden vorschreibt, Aktenzeichen:; VI ZB 121/55 - Urteil -des BGH vom 26. Oktober 195^ OLG Köln VI KR 121/55 Verkündet am, 26. Oktober 1956 , Justizsekretär alb Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Kraftfahrers Georg Straße in Kt Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr. gegen 1. die Ehefrau Barbara Da bei KMt Haus am 2. den Ingenieur Ignaz D geborene Jj ebendort, in Rt Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26. Oktober 1956 unter Mitwirkung der Bundesr$.chter Dr. Kleinewefers, Dr. Meyer, Hanebeck, Dr. Bode unfi Dr. Hauß für Recht ejrkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 7. Februar 1955 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt. Von. Rechts wegen Tatbestand: Am 30« Oktober 1951 befuhr die Klägerin Barbara Dafft BIB roit ihrem Leichtmotorrad (Wanderer 98 ccm) die Bonner Straße in Köln stadteinwärts in Richtung Chlodwigplatz * Als sie sich der Bahnüberführung am Bonntor näherte, hatte der Beklagte mit einem Lastkraftwagen (Diesel-Hanomag) auf der rechten Straßenseite vor der Vulkanisieranstalt Frankfurter geparkt« Ir wollte wenden? um seine Fahrt in der Gegenrichtung, also stadtauswärts fortzuset2en* Zu diesem Zweck setzte er den Wagen in die Ausfahrt der Vulkanisieranstalt zurück« Als er wendete? fuhr die Klägerin auf der von ihr aus gesehen linken Straßenhälfte auf das linke Vorderrad des Lastkraftwagens auf« Sie wurde bei dem Zusammenprall über die Motorhaube des Lastkraftwagens geschleudert und erheblich verletzt« Der Wagen stand bei dem Zusammenstoß beinahe quer zur Fahrtrichtung der Klägerin mitten auf der Bonner Straße« Die Klägerin und ihr 2hemann haben für ihren Schaden den Beklagten verantwortlich gemacht und vorgetragen: Der Beklagte sei plötzlich angefahren und nach links zur Straßenmitte eingebogen? ohne sich zu überzeugen, ob die Straße frei sei« In diesem Zeitpunkt habe die Klägerin den Wagen schon fast erreicht gehabt und daher nicht mehr ausweichen können« Der Beklagte hat behauptet, er habe sich vergewissert, daß die Straße in genügender Entfernung frei gewesen sei« Er habe den linken Winker herausgestellt und sei in Schrittgeschwindigkeit gefahren« Die Klägerin sei auf seinen Wagen aufgefahren, als er schon auf der anderen Straßenseite gewesen sei« Sie habe bei einiger Aufmerksamkeit hinter ihm durchfahren und den Zusammenstoß mühelos verhindern können« Das Landgericht hat den zunächst geltend gemachten Zahlungsanspruch der Kläger (5 <»460,37 DM) dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet sei, den Klägern allen weiteren Schaden aus dem Unfall zu ersetzen. Auf die Berufung des Beklagten und die Anschlußberufung der Kläger hat das Oberlandesgericht folgendes Teilurteil erlassen? Unter.teilweiser Zurückweisung der Berufung des Beklagten gegen das am 18, Mai 1953 verkündete Urteil der 4* Zivilkammer des Landgerichts in Köln werden auf die Anschlußberufung der Kläger die von den Klägern geltend gemachten Zahlungsansprüche (Anträge in der mündlichen Verhandlung vom 20. Dezember 1954) dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil Vorbehalten. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage. Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe % Die Revision ist nicht begründet. I, Das Berufungsgericht hat die Schadensersatzpflicht des Beklagten aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung bejaht und angenommen, der Beklagte habe die besonderen Sorgfaltspflichten verletzt, die ihm beim Wenden des Lastkraftwagens auf der verkehrsreichen Bonner Straße gegenüber den anderen Verkehrsteilnehmern oblagen. Hach seinen Fest-^ Stellungen hat der Beklagte entweder überhaupt nicht in die Richtung gesehen, aus der die Klägerin mit ihrem Motorrad kam. oder die Verkehrslage nur sehr oberflächlich geprüft; , er hätte bei einiger Sorgfalt die Klägerin sehen müssen. L 0 Das Berufungsgericht hat sich nicht in der Lage gesehen genaue Feststellungen darüber zu treffen, wie weit die Klägerin entferyjitwar, als der Beklagte zu dem Überqueren der Fahrbahn ahsetzte , Es hat aber im Anschluß an das Gutachten des Sachverständigen Albrecht für die Dauer des Wendemanövers und für die Geschwindigkeit der Klägerin die für den Beklagten* günstigsten Werte zugrunde gelegt und hält hiernach jedenfalls für bewiesen, daß die Klägerin in diesem Zeitpunkt höchstens etwa 60 bis 70 m vom Standort des Beklagten entfern war. Nach Ansicht des Berufungsgerichts durfte der Beklagte in dieser Verkehrslage erst wenden, nachdem er die Klägerin hatte vorbeifahren lassen* Die Bevi'sion meint, der Beklagte sei mit der rechtzeitigen Anzeige der Bichtungsänderung seinen Pflichten als Kraftfahrer in vollem Umfange nachgekommen. Das Wenden des Beklagten habe nur für den Verkehr auf der anderen Straßenseite, also für den entgegenkommenden Verkehr eine größere Gefährdung als ein normaler Fahrvorgang bedeutet, weil der Beklagte sich dort in die Fahrbahn habe einordnen müssen. Dieser Verkehr scheide aber hier aus, weil er nicht gefährdet worden sei. Für den Fährverkehr auf der Straßenseite des Beklagten, also für den von ihm aus rückwärtigen Verkehr sei das Wenden nicht anders zu bewerten, als wenn der Beklagte nach links in eine Seitenstraße eingebogen wäre, also seine Fahrtrichtung im Sinne des § 11 StVO geändert hätte. Der Beklagte sei daher nur verpflichtet gewesen, sein Vorhaben so erkennbar zu machen, daß die Klägerin es bei pflichtge-mäßer Aufmerksamkeit habe rechtzeitig erkennen und sich darauf einstellen können. Dagegen' habe er nicht zu warten brauchen, bis-hinter ihm kein Fahrzeug in einer solchen Entfernung sichtbar gewesen sei, daß es ihm beim überqueren der Straße nicht mehr habe erreichen können. « V ^ 5 ~ Diese Auffassung der Revision kann der Senat nicht billigen. Im Gegensatz zu der Ansicht des Berufungsgerichts sind die Pflichten, die dem Beklagten in dieser Verkehrslage oblagen, nicht nach der Grundregel des § 1 StVO, sondern nach § 17 StVO zu beurteilen» Der Beklagte hatte seinen Lastkraftwagen in die Ausfahrt der Vulkanisieranstalt zurückgesetzt und hat sich beim Wiederanfahren in der gleichen Lage wie ein Kraftfahrer befunden, der aus einem Grundstück aüsfährt. Das gilt auch dann, wenn die Vorderräder seines Wagens, wie die Revision behauptet, beim Zurücksetzen auf der Fahrbahn der Straße verblieben sind» Auch in diesem Palle fuhr der Beklagte beim Hinüberwechseln auf die andere Stras-senseite aus einem Grundstück aus. Da es für die Anwendung des § 17 StVO nicht darauf ankommt, aus welchem Grund der Kraftfahrer in die Grundstücksausfahrt gelangt ist, hat er beim Wiederanfahren die Pflichten, die § 17 StVO dem aus einem Grundstück Ausfahrenden auferlegt» Hiernach mußte der Beklagte Rücksicht auf den fließenden Verkehr nehmen und sich so verhalten, daß eine Gefährdung dieses Verkehrs ausgeschlossen war. Bine solche Gefährdung war hier in besonderem Maße gegeben, weil der Beklagte mit dem Lastkraftwagen auf die andere Straßenseite hinüberwechseln und dort seine Fahrt in entgegengesetzter Richtung fortsetzen wollte» Da er dabei die Fahrbahn anderer Verkehrsteilnehmer kreuzte, bildete er eine besondere Gefahrenquelle. Deshalb mußte der Beklagte in dieser Lage die größte Sorgfalt und Vorsicht walten lassen und sein möglichstes tun, um Gefahren für diese anderen Verkehrsteilnehmer zu vermeiden. Br mußte sich vor allem vor dem Einfahren in.die Straße überzeugen, daß kein Fahrzeug in gefahrdrohender ÜFähe war, und durfte mit dem Einfahren erst beginnen, wenn er gewiß sein durfte, daß er keinen anderen Verkehrsteilnehmer in Gefahr bringen werde (vgl Urteil des erkennenden Senats vom 7. Juli 1956 - VI ZE 197/55 - VES 11, 252 Hr 107 = VersE 1956, 624). Daß der Beklagte diese Pflichten vernachlässigt hat, ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt. Mit Hecht hat das Berufungsgericht ihm zu dem Vorwurf gemacht, daß er sich vor und bei dem Überqueren der Fahrbahn nicht oder nicht genügend sorgfältig über die Verkehrslage vergewissert hat und die Klägerin nicht hat vorbeifahren lassen, bevor er auf die andere Straßenseite hinüberwechselte. Als er hiermit begann, war die Klägerin, wie das Berufungsgericht für bewiesen hält, höchstens 60 bis 70 m von ihm entfernt. Unter diesen Umständen mußte der Beklagte damit rechnen, daß er die Klägerin gefährdete,‘zu demal er nach seinem eigenen Vorbringen in Schrittgeschwindigkeit gefahren ist. Das Berufungsgericht ist daher ohne Rechtsverstoß zu dem Ergebnis gekommen, daß der Beklagte nach § 823 BGB für den Schaden der Klägerin einzustehen hat„ . II,j Entgegen der Meinung der Revision halten auch die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen es ein mitursächliches Verschulden der Klägerin verneint hat, einer rechtlichen Prüfung stand. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt., ist die Präge, ob die Ansprüche der Kläger zu mindern sind, nicht nach § 17 StVG zu beurteilen, denn diese Bestimmung galt nach den zur Zeit des Unfalls maßgeblichen Bestimmungen nicht für das Kleinkraftrad der Klägerin (§ 27 Abs 1 KfzG und § 67a StVZöin der Passung vom 24. September 1938 - RGBl I, 1189 -). Mit Recht hat das Berufungsgericht daher § 254 BGB angewandt und angenommen, daß es Sache des Beklagten war, ein für den Unfall ursächliches Mitverschulden der Klägerin nachzuweisen< Einen Beweis hierfür sieht das Berufungsgericht nicht als geführt an. Nach seiner rechtlich nicht zu beanstandenden Ansicht konnte der Unfallhergang nicht weiter geklärt werden und es ist ein Verlauf denkbar, der einen Schuldvorwurf gege'n die Klägerin ausschließt«, Als die Klägerin den Lastkraftwagen in der Grundstücksausfahrt bemerkte, den herausgestellten Winker sah und die Absicht des Beklagten, auf die andere Straßenseite hinüberzufahren, erkannte, war sie, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, noch nicht verpflichtet, die Geschwindigkeit ihres Motorrades herabzusetzen. Die Sorgfaltspflicht oblag in. erster Linie dem Beklagten» Aus seiner Verpflichtung zur Rücksichtnahme auf den fließenden Verkehr folgte die Befugnis des Verkehrsteil-nehmers auf der Fahrbahn, unter Beibehaltung seiner Geschwindigkeit in fließender Fahrt zu-bleiben. Rach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist nicht geklärt, wie weit die Klägerin sich dem Lastkraftwagen genähert hatte, als dieser sich in Bewegung setzte; das Berufungsgericht hält es für möglich, daß die Klägerin in diesem Zeitpunkt schon auf 40 m an den Lastkraftwagen herangefahren war. Sie brauchte 'damit, daß der Beklagte seine Pflichten aus § 17 StVO verletzen werde, so lange nicht zu rechnen, als nicht die gegebenen Umstände ihr dazu Anlaß geben konnten oder mußten (Urteile des erkennenden Senats vom 10. November 1952 -VI ZR 45/52 - DAR 1953, 53 = VRS 5, 92 Nr 57 = VersR 1953, 65, 21. Febiruar 1956 - VI ZR 251/54 - VRS 10, 327 Nr 133 = VersR 1956, 256 und 7. Juli 1956 - VI ZR 197/55 - VRS 11, 252 Nr 107 *= VersR 1956, 624). Auch ein kurzes langsames Anfahren des Lastkraftwagens hätte noch keinen Anlaß zu besonderer Vorsicht geboten, denn es entspricht der Erfahrung, daß Kraftfahrer in einer solchen Lage so weit Vorfahren, wie es.ohne Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer möglich ist* Der Klägerin könnte eine Verletzung der verkehrserforderlichen Sorgfalt nur zur.Last gelegt werden, wenn in dem Zeitpunkt, in dem sie die Verletzung ihres Vorrechtes hätte erkennen können, der Unfall noch hätte vermieden werden könnenc Das Berufungsgericht hat sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme außerstande gesehen, eine solche Feststellung zu treffen. Bestehen aber Zweifel, ob ein Sachverhalt Vorgelegen hat, aus dem sich ein Verschulden der Klägerin ergibt, so geht dies zu Lasten des beweispflichtigen Beklagten. Damit erledigen sich auch die Angriffe, die die Revision in diesem Zusammenhang gegen das angefochtene Urteil erhebt. Sie beruhen im wesentlichen darauf, daß die Revision zu Unrecht von strengeren Anforderungen an das Verhalten der Klägerin ausgeht. Es ist daher nicht erforderlich, im einzelnen auf diese Angriffe einzugehen. Rach alledem erweist sich die Revision des Beklagten als unbegründet. Sie war daher mit def Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweifcen. Dr. Klein^wefers Dr.KE.Meyer Hanebeck Dr. Bode Dr. Hauß