Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Die Beklagten haben Klageabweisung begehrt* Der Be-klagte zu 1) trägt vor, dass das Vorsetzen des Xi eigene durch" den Beklagten zu 2) ohne sein Wissen und Vollen erfolgt sei und eine Schwarzfahrt darstelle, für deren Folgen er nicht ^ zu haften habe. Beide Beklagte bestreiten ein Verschulden des Beklagten zu 2) und behaupten, der Unfall'sei durch ein > unvorhersehbares, als unabwendbares Ereignis anzusehendes , ■ Verhalten des Ehemanns der Klägerin verursacht worden* Bas Landgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach im Bahmen des Kraftfahrzeuggesetzes gegen beide Beklagte für gerechtfertigt erklärt. Im übrigen ist die Berufung zurückgewiesen worden* Bas Berufungsgericht hat das Vorsetzen des Lastzuges als eine Schwarzfahrt angesehen, für deren Folgen der Beklagte zu 2), nicht aber der Beklagte zu 1) hafte* Mit der Revision beantragt die Klägerin das angefochtene Urteil, soweit es zu dem Nachteil der Klägerin erkannt ha.t, also soweit es die Klage gegen den Beklagten zu 1) abgewiesen hat, und im Kostenpunkte aufzuheben und im vollen Umfange nach dem Berufungs-antrage, also auch auf Zurückweisung der Berufung des Beklagten zu 1) zu erkennen. Bas Berufungsgericht hat zutreffend das Vorsetzen des Lastzuges durch den Beklagten zu 2) als eine Schwarzfahrt im Sinne des § 7 Abs 3 Satz 1 des Kraftfahrzeuggesetzes Bas Vorsetzen des Lastzuges auch auf eine geringe Strecke ist als Benutzung anzusehen. Eine Benutzung würde also nur dann nicht vorliegen, wenn etwa ein unbefugtes Verschieben oder Fortrollen des Wagens auf kurzer Strecke erfolgt wäre (so Stiefel, Rechtsfolgen der Schwarzfahrt Seite 14)* Ohne erkennbaren Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht ferner festgestellt, dass die Fahrt ohne Wissen und Willen des Beklagten zu 1) erfolgt ist. Im Falle.der Schwarzfahrt kommt eine Haftung des Halters gemäss § 7 Abs 3 KrfzG - StVG - nur dann in Betracht, wenn entweder der Halter durch sein Verschulden die Benutzung des Fahrzeugs ermöglicht hat, oder wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Fahrzeugs angestellt ist, oder wenn ihm das Fahrzeug vom Halter über- Ein Verschulden des Fahrers als solches fuhrt nicht unmittelbar zu einem Vorwurf gegen den Halter. Es ist also nicht so, dass sich der Halter bei einem etwaigen Verschulden des Fahrers gemäss § 831 BGB entschuldigen mUsste, so dass ihn eine Behauptungs- und Beweislast insoweit träfe, vielmehr trifft den Verletzten die Beweislast dafür, dass der Führer die unbefugte Benutzung ermöglicht hat und dass dies dem Halter als Verschuld en an2urechnen ist (so Müller S 227; Stiefel aaO S 36, 54). Irgendwelche Behauptungen Uber ein eigenes Verschulden des Beklagten zu 1), durch das dem Beklagten zu 2) die Benutzung des Y/agens ermöglicht worden ist, sind von der Klägerin nicht aufgestellt worden. Nun ist allerdings zu erwägen, ob es dem Beklagten zu 1) nicht schon als Verschulden im angeführten Sinne angerechnet werden muss, dass er überhaupt einen Beifahrer, der nicht einen Führerschein besass, aber gerade an einem Fahrkursus teilnahm, dem eigentlichen Fahrer des Lastwagens beigegeben hat. Beifahrer Gelegenheit geben würde, sich die Benutzung des Wagens anzu demaßen und müßte der Halter ausserdem damit rechnen, dass der Beifahrer eine solche Gelegenheit dann auch wirklich benutzen würde, dann läge ein eigenes Verschulden des Halters zur Ermöglichung der Schwarzfahrt vor. Infolgedessen müßte die Klägerin schon einen konkreten Vorwurf gegen den Beklagten zu 1) erheben, wenn er überhaupt einen Beifahrer dem Fahrer mitgegeben hat, einen Vorwurf, der die Auswahl sowohl des Fahrers wie des Beifahrers betreffen müßte. Benutzer vom Halter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt worden ist. Es fragt sich, ob ein Beifahrer, der nicht selbst den Führerschein hat und insbesondere nicht als Ablösung für den Fahret sei es regelmässig, sei es in Notfällen vorgesehen ist, «für den Betrieb des Kraftfahrzeugs« angestellt ist. Es ist zwar richtig, dass der Beifahrer auch gewisse Nebentätigkeiten ausführt, die zu dem eigentlichen Betriebe des Kraftfahrzeugs in einem unmit- | teibaren Zusammenhang, stehen. Seite des Fahrzeugs nach entgegenkommenden oder nachfolgenden Wagen Aussicht halten oder etwa auch dem Fahrer durch Winken bei schwierigen Ein- oder Ausfahrten behilflich sein, Schranken aufheben und dergleichen mehr. Trotzdem kann nicht angenommen werden, dass* damit der die Haftung begründende Tatbestand des § 7 Abs 3 Satz 2 KrfzG gegeben ist* Für den Betriet aber im vorliegenden Falle bereits oben abgelehnt worden* Irgendwelche Behauptungen, aus denen zu schliessen wäre,* daß der Beklagte zu 2) für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt gewesen wäre, sind von der Klägerin nicht aufgestellt ^ worden* Eine unmittelbare Haftung des Beklagten zu 1) aus unerlaubter Handlung neben der aus dem Kraftfahrzeuggesetz (§§ 823 ff BGB) kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil das Berufungsgericht in bedenkenfreier Weise den Entlastungs- Da somit eine Haftung des Beklagten zu 1) für die Schwarzfahrt des Beklagten zu 2) nicht gegeben ist, war die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 ZK) zurttckzuweisen.
nrr. ' " % ' ' u* PUr das Nachschlagewerk! Hicht für die Amtliche Sammlung! Gesetz: § 7 Abs 3 KrfzG (StVG) 1. Rechtssatz: Ein Kraftfahrzeug benutzt, wer esauch fttr kürzeste Strecken- unter Verwendung der motorischen Kraft fortbewegt. w* 2. Rechtssatz: Dem Halter ist nur eigenes Verschulden, das' einem Dritten, die Verwendung des Kraftfahrzeuges ermöglicht, anzurechnen. 3. Rechtssatz: Ein Beifahrer ist regelmässig nicht fUrden^S « > “■ ■ - * Betrieb des Fahrzeuges angestellt. Aktenzeichen: VI ZR 121/52 Urteil des BGH vom 9. Dezember 1953 OLG Koblenz VI 2B 121/52 % a, Verkündet am 9« Dezember 1953 Malessa, Justizassistent als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes der Witwe Hans M Bezirk In dem Rechtsstreit , Maria geb. ZI in DI Klägerin, Berufungsbeklagten und Hevisionsklägerin, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.Dr.j gegen 1. den KraftfahrUnternehmer Josef S 2. den Kraftwagenführer Walter K Beklagte, Berufungskläger und zu 1) Revisionsbeklagten - Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9« Dezember 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Heiß und der Bundesrichter < Dr. Gelhaar, Dr. Meyer, Dr. Hauß und Dr. Kaul für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 16. Mai 1952 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Revision werden der Klägerin auf erlegt. Von Rechts wegen Tatbestand Der Beklagte zu 1) betreibt mit mehreren Lastzügen ein Kraftfahrunternehmen. Auf einem dieser Lastzüge, der von dem Zeugen gefahren wurde, war der Beklagte zu 2) als Beifahrer tätig. Am 19. Februar 1951 fuhr dieser Lastzug an der Tankstelle der Firma Peter F^^in D^Pl ^^vor. Der Ehemann der Klägerin war gleichzeitig auf dieser Tankstelle anwesend und wusch seinen Kraftwagen. Nach dem Tanken begab sich in das Büro der Tankstelle, während der Beklagte zu 2) im Lastzug verblieb. Der Beklagte zu 2), der keinen Führerschein besass, sondern damals gerade an einem Fahrkursus teilnahm, setzte den Lastzug um etwa 2o m vor. Dabei erfasste der Lastzug auf eine im einzelnen ungeklärte Y/eise den Ehemann der Klägerin, der hierbei getötet wurde. Ein Strafverfahren gegen den Beklagten zu 2) wegen Fahrens ohne Führerschein führte zur Einstellung wegen Geringfügigkeit gemäss § 153 StPO. Hit der Klage verlangt die Klägerin, gestützt auf das Kraftfahrzeuggesetz und die Vorschriften über unerlaubte Handlung, Ersatz des ihr entstandenen Schadens. Dieser Schaden besteht nach ihren Behauptungen aus unmittelbaren Ausgaben wegen des Todesfalles. Ausserdem beansprucht die Klägerin eine monatliche Geldrente von 400 Dil. In dieser Höhe sei ihr Ehemann ihr für die Zeit seiner voraussichtlichen Arbeitsfähigkeit zu dem Unterhalt verpflichtet gewesen. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, 1. an sie einen Betrag von 716,12 DH zu zahlen, 2. an sie eine Geldrente für die Zeit vom 2o. Februar 1951 bis zu dem 2o. Februar 1981 in Höhe von 400 DM in vierteljährlichen, im voraus fälligen Raten zu zahlen. Die Beklagten haben Klageabweisung begehrt* Der Be-klagte zu 1) trägt vor, dass das Vorsetzen des Xi eigene durch" den Beklagten zu 2) ohne sein Wissen und Vollen erfolgt sei und eine Schwarzfahrt darstelle, für deren Folgen er nicht ^ zu haften habe. Beide Beklagte bestreiten ein Verschulden des Beklagten zu 2) und behaupten, der Unfall'sei durch ein > unvorhersehbares, als unabwendbares Ereignis anzusehendes , ■ Verhalten des Ehemanns der Klägerin verursacht worden* Bas Landgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach im Bahmen des Kraftfahrzeuggesetzes gegen beide Beklagte für gerechtfertigt erklärt. Mit der Berufung haben die Beklagten er- 1 neut Klageabweisung beantragt, während die Klägerin Zurück- * Weisung der Berufung beantragt hat« Bas Oberlandesgericht hat in Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage gegen den Beklagten zu 1) abgewiesen, dagegen den Anspruch gegen den Beklagten zu 2) aus den Bestimmungen des Kraftfahrzeuggesetzes dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Im übrigen ist die Berufung zurückgewiesen worden* Bas Berufungsgericht hat das Vorsetzen des Lastzuges als eine Schwarzfahrt angesehen, für deren Folgen der Beklagte zu 2), nicht aber der Beklagte zu 1) hafte* Mit der Revision beantragt die Klägerin das angefochtene Urteil, soweit es zu dem Nachteil der Klägerin erkannt ha.t, also soweit es die Klage gegen den Beklagten zu 1) abgewiesen hat, und im Kostenpunkte aufzuheben und im vollen Umfange nach dem Berufungs-antrage, also auch auf Zurückweisung der Berufung des Beklagten zu 1) zu erkennen. Ber Beklagte zu 1) hat Zurückweisung der Revision beantragt. Entscheidungsgründe: I* Bas Berufungsgericht hat zutreffend das Vorsetzen des Lastzuges durch den Beklagten zu 2) als eine Schwarzfahrt im Sinne des § 7 Abs 3 Satz 1 des Kraftfahrzeuggesetzes •** ^ angesehen, da dieser den Lastzug ohne Wissen und Villen des Beklagten zu 1) in Betrieb genommen habe. Bas Vorsetzen des Lastzuges auch auf eine geringe Strecke ist als Benutzung anzusehen. Bie Begriffsbestimmung bei Müller Straßenverkehrsrecht, 17* Aufl Seite 220: "Ein Fahrzeugt benutzt, wer es sich als Fortbewegungsraittel dienstbar macht»», auf die sich die Revision stützt, ist augenscheinlich mißverständlich. Ihre wörtliche Anwendung könnte möglicherweise, wenn es sich allein um ein Vorsetzen des Wagens handelt, dahin führen, dies nicht als Benutzung anzusehen. Zutreffenderweise führt Geigel, Haftpflichtprozeß .6. Aufl Seite 215 aus, dass Benutzung dann vorliegt, wenn das Kraftfahrzeug benutzt wird »»unter Verwendung seiner bestimmungsgemässen Treibkraft”. Eine Benutzung würde also nur dann nicht vorliegen, wenn etwa ein unbefugtes Verschieben oder Fortrollen des Wagens auf kurzer Strecke erfolgt wäre (so Stiefel, Rechtsfolgen der Schwarzfahrt Seite 14)* Ohne erkennbaren Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht ferner festgestellt, dass die Fahrt ohne Wissen und Willen des Beklagten zu 1) erfolgt ist. Hiergegen richtet die Revision auch keine Angriffe. Bamit sind die Voraussetzungen der Schwarzfahrt gemäss § 7 Abs 3 KrfzG dargetan. • II* »* Bie Revision rügt, dass das Berufungsgerichttrotz Vorliegens einer Schwarzfahrt eine Haftung des Beklagten zu 1) verneint habe. Biese Rüge ist nicht gerechtfertigt. Im Falle.der Schwarzfahrt kommt eine Haftung des Halters gemäss § 7 Abs 3 KrfzG - StVG - nur dann in Betracht, wenn entweder der Halter durch sein Verschulden die Benutzung des Fahrzeugs ermöglicht hat, oder wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Fahrzeugs angestellt ist, oder wenn ihm das Fahrzeug vom Halter über- > lassen worden ist. Die dritte Möglichkeit scheidet für 1 den vorliegenden Pall tatbestandsmässig aus. Aber auch diel beiden anderen Möglichkeiten sind vom Berufungsgericht mit 1 im Ergebnis richtigen Erwägungen, die zwar im einzelnen f nicht frei von Rechtsirrtum sind, abgelehnt worden. | Die Ermöglichung der Benutzung des Fahrzeugs durch : einen Dritten muss auf einem Verschulden des Halters be- w ruhen, wenn der Halter gemäss § 7 Abs 3 Satz 1, Halbsatz 2 * neben dem Benutzer zu dem Ersatz des Fahrzeugs verpflichtet sein soll. Mit Recht weist Müller aaO Seite 227 darauf ' hin, dass das Gesetz die Bestimmung »sein Verschulden” verwendet und dass »sein” Verschulden ein dem Halter persönlich anzurechnendes Verschulden bedeutet. Ein Verschulden des Fahrers als solches fuhrt nicht unmittelbar zu einem Vorwurf gegen den Halter. Ein Verschulden des Halters kann also vorliegen, wenn 1. er das Fahrzeug selbst nicht beaufsichtigt, 2. ein schuldhaftes Verhalten bei der Aus-- wähl des Fahrers in Betracht kommt, oder 3. der Fahrer schuldhaft nicht beaufsichtigt worden ist (so Stiefel aaO S 3o). Es ist also nicht so, dass sich der Halter bei einem etwaigen Verschulden des Fahrers gemäss § 831 BGB entschuldigen mUsste, so dass ihn eine Behauptungs- und Beweislast insoweit träfe, vielmehr trifft den Verletzten die Beweislast dafür, dass der Führer die unbefugte Benutzung ermöglicht hat und dass dies dem Halter als Verschuld en an2urechnen ist (so Müller S 227; Stiefel aaO S 36, 54). Eine andere Haftung, etwa aus § 278 BGB kommt nicht in Betracht, da ein Schuldverhältnis zwischen dem Halter und dem Verletzten im Augenblick des Unfalls keineswegs besteht (so Müller S 227; Stiefel S 48; aA Smoschewer, JR 1925 S 61 a ''S* m Irgendwelche Behauptungen Uber ein eigenes Verschulden des Beklagten zu 1), durch das dem Beklagten zu 2) die Benutzung des Y/agens ermöglicht worden ist, sind von der Klägerin nicht aufgestellt worden. Nun ist allerdings zu erwägen, ob es dem Beklagten zu 1) nicht schon als Verschulden im angeführten Sinne angerechnet werden muss, dass er überhaupt einen Beifahrer, der nicht einen Führerschein besass, aber gerade an einem Fahrkursus teilnahm, dem eigentlichen Fahrer des Lastwagens beigegeben hat. An sich müssen an die Verkehrssorgfaltspflicht des Halters die strengsten Anforderungen gestellt werden (so HG 155, 149 ££557)* Her Halter darf nicht günstige Bedingungen für die unerlaubte Benutzung setzen (HG JW 33, 828j Müller S 225). Müßte also der Halter*! entweder nach allgemeinen Erfahrungen' oder auf Grund der . £ in Betracht kommenden Persönlichkeiten damit rechnen, dass VS der von ihm beauftragte Fahrer leichtfertigerweise dem . Beifahrer Gelegenheit geben würde, sich die Benutzung des Wagens anzu demaßen und müßte der Halter ausserdem damit rechnen, dass der Beifahrer eine solche Gelegenheit dann auch wirklich benutzen würde, dann läge ein eigenes Verschulden des Halters zur Ermöglichung der Schwarzfahrt vor. Aber der Vorwurf eines derartigen Verschuldens wäre eine klagebegründende Tatsache und müßte im einzelnen von dem Verletzten behauptet und *§ögeb ebenfalls bewiesen werden. Eine allgemeine Erfahrungstatsache, dass ein Beifahrer geneigt ist, einen Wagen während einer nur kurzfristigen Abwesenheit des- Fahrers zu benutzen, wenn auch nur für ein Vorsetzen, ist nicht anzunehmen. Infolgedessen müßte die Klägerin schon einen konkreten Vorwurf gegen den Beklagten zu 1) erheben, wenn er überhaupt einen Beifahrer dem Fahrer mitgegeben hat, einen Vorwurf, der die Auswahl sowohl des Fahrers wie des Beifahrers betreffen müßte. Irgendwelche Behauptungen in dieser Richtung sind nicht f } 'm $ *#] * M V * 1 .aufgestellt. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt es darüber hinaus auf die Führung des Entlastungsbeweises nach § 831 BGB nicht an. . III Die Einschränkung des § 7 Abs 3 Satz 1, Halbsatz 2 Krfz$| dass der Kraftfahrzeughalter im Falle der Schwarzfahrt nur ** bei schuldhafter Ermöglichung der Benutzung des Fahrzeugs haftet, gelangt gemäss Satz 2 nicht zur Anwendung, wenn der . Benutzer vom Halter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt worden ist. Eine Schwarzfahrt durch den angestellten Fahrer befreit also den Halter nicht von der Haftung. Es fragt sich, ob ein Beifahrer, der nicht selbst den Führerschein hat und insbesondere nicht als Ablösung für den Fahret sei es regelmässig, sei es in Notfällen vorgesehen ist, «für den Betrieb des Kraftfahrzeugs« angestellt ist. Dies ist zu verneinen. Der Aufgabenkreis des Beifahrers.beschränkt sich im allgemeinen auf die Mitwirkung oder Alleintätigkeit beim Einund Ausladen des Fahrzeugs, bei der Benachrichtigung von Kunden und ähnliches mehr. Es ist zwar richtig, dass der Beifahrer auch gewisse Nebentätigkeiten ausführt, die zu dem eigentlichen Betriebe des Kraftfahrzeugs in einem unmit- | teibaren Zusammenhang, stehen. Er wird gelegentlich auf der dem Fahrer abgewend^ten. Seite des Fahrzeugs nach entgegenkommenden oder nachfolgenden Wagen Aussicht halten oder etwa auch dem Fahrer durch Winken bei schwierigen Ein- oder Ausfahrten behilflich sein, Schranken aufheben und dergleichen mehr. Alle diese Tätigkeiten gehören zwar im weiteren Sinne zu dem Betrieb des Kraftwagens. Trotzdem kann nicht angenommen werden, dass* damit der die Haftung begründende Tatbestand des § 7 Abs 3 Satz 2 KrfzG gegeben ist* Für den Betriet i $Z des Kraftfahrzeugs ist vielmehr nur derjenige als *"* ''2 anzusehen, dem eine Verfügungsgewalt über den Motor des 3 Kraftfahrzeugs anstellungsmässig anvertraut ist (Müller aaO \ S 229). Dei* Beifahrer hat ebenso wenig nach dem Inhalt ^ seines Anstellungsverhältnisses eine Einwirkungsmöglichkeit auf die bestiramungsgemässen Triebkräfte des Fahrzeugs, wie * sie etwa der Omnibusschaffner oder die Lademannschaft haben ^ (so Müller aaO). Eine Haftung des Halters für eine Schwarzfahrt des Beifahrers kommt also nur im Bahnten des § 7 Abs 3 Satz 3 j Halbsatz 2 in Betracht; eine Solche ‘Haftung* iät ; ^| aber im vorliegenden Falle bereits oben abgelehnt worden* Irgendwelche Behauptungen, aus denen zu schliessen wäre,* daß der Beklagte zu 2) für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt gewesen wäre, sind von der Klägerin nicht aufgestellt ^ worden* Eine unmittelbare Haftung des Beklagten zu 1) aus unerlaubter Handlung neben der aus dem Kraftfahrzeuggesetz (§§ 823 ff BGB) kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil das Berufungsgericht in bedenkenfreier Weise den Entlastungs- beweis gemäss § 831 BGB als geführt angesehen hat. Da somit eine Haftung des Beklagten zu 1) für die Schwarzfahrt des Beklagten zu 2) nicht gegeben ist, war die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 ZK) zurttckzuweisen. Meiß Dr. Gelhaar Dr.K.E.Meyer Dr.Hauß Bundesrichter Dr. Kaul ist beurlaubt und an der Unterschrift verhindert. Meiß