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BGH · VI ZR 120/97

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 120/97

Januar 1998 durch den Vorsitzenden Richter Groß und die Richter Bischoff, Dr. v. Die Anträge des Klägers auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe, Beiordnung eines Notanwalts, Zulassung der Revision, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist werden zurückgewiesen. Die Revision des Klägers war gemäß § 554 a Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht statthaft ist. August 1997 und mit seinen weiteren Eingaben vorge-tragenen Gründe vermögen die Festsetzung des Streitwerts auf einen höheren Betrag nicht zu rechtfertigen.

Zitierte Normen: § 546 ZPO
ZPO27gründenunzulässigKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

VI ZR 120/97
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 27. Januar 1998
in dem Rechtsstreit
2
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Januar 1998 durch den Vorsitzenden Richter Groß und die Richter Bischoff, Dr. v. Gerlach, Dr. Müller und Dr. Dressier
 beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 26. Februar 1997 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.
Die Anträge des Klägers auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe, Beiordnung eines Notanwalts, Zulassung der Revision, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist werden zurückgewiesen.
Gründe:
Die Revision des Klägers war gemäß § 554 a Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht statthaft ist. Durch Beschluß vom 7. Oktober 1997 hat der erkennende Senat den Streitwert für die Revisionsinstanz auf 55.000 DM festgesetzt. Die nach § 546 Abs. 1 ZPO erforderliche Beschwer von 60.000 DM wird nicht erreicht. Die vom Kläger im Schriftsatz vom 27. August 1997 und mit seinen weiteren Eingaben vorge-tragenen Gründe vermögen die Festsetzung des Streitwerts auf einen höheren Betrag nicht zu rechtfertigen.
Bei dieser Sachlage fehlt es an den Voraussetzungen für die übrigen Anträge des Klägers, so daß diese zurückzuweisen waren.
Groß
 Bischoff
Dr. v. Gerlach
 Dr. Müller
 Dr. Dressier