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BGH · VI ZR 120/90

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 120/90

Kläger, Revisionsbeklagten und Revisionskläger, Rechtsanwälte Dr. v. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Kulimann, Dr. Ankermann, Dr. Macke und Dr. Birkmann am 4. Die Revisionen des Klägers und der Beklagten gegen das Urteil des 26. Eine solche wird zwischen den an einem Wechsel Beteiligten durch das Wechselrecht hergestellt und umfaßt bereits die dem Eintritt in das Wechselverhältnis vorangehenden Vorgänge wie hier den Ankauf des Wechsels. Die Zahlung der Fa.Data-Rent (150.000 DM) ist, sofern nicht überhaupt nur zur Sicherheit geleistet, nach Lage des Falles auf den dem Kläger nach § 254 BGB im Verhältnis zu der Beklagten verbleibenden Schaden anzurechnen.

Zitierte Normen: § 278 BGB
BGBRevisionBESCHLUSSProzeßbevollmächtigteBirkmannKlägerRevisionsbeklagten

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
c.
VI ZR 120/90	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 und
urch den Vorstand,
e. G •
- Prozeßbevollmächtigte:
Beklagten, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagten,
 Rechtsanwälte Dr. und Dr.
gegen
 Bernd F
/
f
- Prozeßbevollmächtigte:
Kläger, Revisionsbeklagten und Revisionskläger,
 Rechtsanwälte Dr. v.
und
WIV
2
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Kulimann, Dr. Ankermann, Dr. Macke und Dr. Birkmann am 4. Dezember 1990 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revisionen des Klägers und der Beklagten gegen das Urteil des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 29. Januar 1990 werden nicht angenommen.
Entgegen der Auffassung der Revision des Klägers ist es nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht bei der Prüfung eines Mitverschuldens des Klägers das Verhalten des von ihm eingeschalteten Rechtsanwalts berücksichtigt hat. Für die Anwendung des § 278 BGB im Rahmen des § 254 BGB genügt eine Sonderrechtsbeziehung. Eine solche wird zwischen den an einem Wechsel Beteiligten durch das Wechselrecht hergestellt und umfaßt bereits die dem Eintritt in das Wechselverhältnis vorangehenden Vorgänge wie hier den Ankauf des Wechsels.
3
Die Zahlung der Fa. Data-Rent (150.000 DM) ist, sofern nicht überhaupt nur zur Sicherheit geleistet, nach Lage des Falles auf den dem Kläger nach § 254 BGB im Verhältnis zu der Beklagten verbleibenden Schaden anzurechnen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Streitwert: 650.000 DM (je 325.000 DM)
Dr. Steffen	Dr.	Kullmann	Dr.
Dr. Macke
 Dr. Birkmann
 Ankermann