in dem Rechtsstreit der VBHB- und Aktiengesellschaft, vertreten durch ihren Vorstand, Dr. Hans Joachim York HflBH, Dr. Karl HüSf, Eberhard-RainerlJBL^ Auf die Gegenvorstellung der Beklagten wird in Abänderung des Beschlusses vom 13. Gründe Die Klägerin hat mit der im Berufungsrechtszug erweiterten Klage von den Beklagten Zahlung von 213.086,96 DM nebst Zinsen verlangt. Vor Ablauf der Begründungsfrist hat die Klägerin ihre Revision auf die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 86,96 DM nebst Zinsen beschränkt und mit Schriftsatz vom folgenden Tag die Revision zurückgenommen. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 GKG ist daher für den Streitwert die Beschwer maßgebend.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 120/77 in dem Rechtsstreit der VBHB- und Aktiengesellschaft, vertreten durch ihren Vorstand, Dr. Hans Joachim York HflBH, Dr. Karl HüSf, Eberhard-RainerlJBL^ Dr. Richard Dr. Hans-Curt von Hans H. H« Klägerin und Revisionsklägerin - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte gegen 1. der^tojt^i^Dr. Klaus 2. vBB-W-v vertreten durch ihren Heinz Sc __ -Gesellschaft, rorstandsvorsitzenden Beklagte und Revisionsbeklagte - Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt 2 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung am 25. April 1978 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und die Richter Dunz, Dr. Steffen, Dr. Kulimann und Dr. Deinhardt beschlossen: Auf die Gegenvorstellung der Beklagten wird in Abänderung des Beschlusses vom 13. Dezember 1977 der Streitwert für die Revisionsinstanz auf 213.086,96 DM festgesetzt. Gründe Die Klägerin hat mit der im Berufungsrechtszug erweiterten Klage von den Beklagten Zahlung von 213.086,96 DM nebst Zinsen verlangt. Die Klage ist erfolglos geblieben. Gegen das Berufungsurteil hat die Klägerin Revision eingelegt, ohne zunächst einen Antrag zu stellen. Vor Ablauf der Begründungsfrist hat die Klägerin ihre Revision auf die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 86,96 DM nebst Zinsen beschränkt und mit Schriftsatz vom folgenden Tag die Revision zurückgenommen. Die Beschränkung des Antrags kann für die Zumessung des Streitwerts nicht nach §14 Abs. 1 Satz 1 GKG berücksichtigt werden. Denn aus dem Umfang der Beschränkung sowie aus der sich unmittelbar anschließenden Rücknahme der Revision ist offensichtlich, daß der Rechtsmittelantrag nicht zur Durchführung der Revision, sondern allein aus kostenrechtlichen Erwägungen gestellt worden ist (BGn Beschluß vom 14. Februar 1978 - GSZ 1/77 -zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt). Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 GKG ist daher für den Streitwert die Beschwer maßgebend. Dr. Weber Dunz Dr. Steffen Dr. Kullmann Dr. Deinhardt