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BGH

Gericht: BGH

Erleidet die KaufSache infolge ordnungswidriger Verladung durch den Verkäufer hei dem vom Käufer beauftragten Spediteur einen Schaden, so erlangt der Drittabnehmer auch dann keinen unmittelbaren Schadensersatzanspruch gegen den ersten Verkäufer, wenn die Transportgefahr auf ihn Ubergegangen war. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 9» Zivilsenat in Freiburg - vom 12. Die Verladung der Uber 8 to schweren Maschine nahm die Beklagte selbst vor, wie sie das bei allen bei ihr vorfahrenden Kunden und bei den von ihr selbst beauftragten "Hausspediteuren" tut. Als TBHIB mit dem LKW in DcflHHBHHB durch eine Linkskurve fuhr, neigte sich der LKV7 etwas nach rechts« Die Maschine rutschte nach rechts ab, durchbrach die Ladeklappe und stürzte auf die Straße0 Sie wurde fast völlig zerstört. sichtig gefahren sei, wie dadurch, daß die Arbeiter der Beklagten die Maschine unsachgemäß verladen hatteno Die Firma DpHP sei schon Eigentumerin oder doch Vorbehalts-eigentümerin der Maschine gewesen, als die Beklagte sie zusammen mit dem Frachtbrief dem Kraftfahrer über- Das Berufungsgericht hat dies schon deshalb verneint, weil die Klägerin nicht dargetan habe, daß die Firma überhaupt berechtigt sei, eine etwaige Haftung der Beklagten geltend zu machen. Das Berufungsgericht hat daher nicht geprüft, ob der Sturz der Maschine von dem BKW auf einem Verschulden der Arbeiter beruht, welche die Beklagte.mit dem Aufladen betraut hatte, oder ob die Beklagte schon deshalb nach § 851 BGB für deren Tun ein-otehen müßte, weil 3ie den Entlastungsbeweis nicht erbracht habe. Infolgedessen ist zugunsten der Revision davon auszugehen, daß an sich diese Voraussetzungen der Haftung der Beklagten erfüllt sind» Es ist nur zu prüfen, ob das Berufungsgericht seine Ansicht, jedenfalls sei die Firma zur Erhebung etwaiger Ersatzansprüche nicht aktiv legitimiert, rcchtofehlerfrei begründet hat» Io Die Firma hat die Maschine nicht von der Beklagten, sondern von der Firma RMHP gekauft« Mit Recht ist das Berufungsgericht der Ansicht, daß zwei getrennte Kaufverträge - einer zwischen Hersteller der Maschine, der Beklagten, und ihrem Sch^l^M Generalvertreter, der Firma und einer zwischen dieser Firma und dem Käufer, der Firma - Vorgelegen haben (vgl» RGZ 87, 1, 2)» Demgegenüber meint die Revision, sei als Handelsvertreter der Beklagten aufgetreten, habe also in derem Hamen die Maschine an die Firma verkauft» Damit setzt sie sich in Widerspruch zu dem unstreitigen Sachverhalt, von dem das Berufungsgericht laut Tatbestand seines Urteils ausgeht. Aus diesem Sachverhalt hat das Berufungsgericht mit Recht geschlossen, daß die Firma RflHP, mag sie sich auch ’’Generalvertreterin” genannt haben, kein eigentlicher Handelsvertreter gewesen ist, sondern Sigenhändler» Daß sie dabei ständig und womöglich ausschließlich für die Beklagte tätig war, die sie in ihren Rechnungen als ’’unser Haus” bezeichnete, bedeutet entgegen dem Vorbringen der Revision nicht, daß sie namens der Beklagten verkauft hätte» Daher kommt es darauf, wie sich der Inhaber der Firma RflHB bei seiner Vernehmung ausgedrückt hat und was Rechtsanwalt Dr» der Verwaltungsrat dieser Firma, geschrieben hat, nicht an» Für die Auffassung des Berufungsgerichts spricht übrigens noch, daß die Beklagte der Firma R^HP in ihrer Auftragsbestätigung vom 22» März 1962 ”10 $> Wiederverkaufsrabatt” eingeräumt hatte» 2» War somit die Firma RflHP die Käuferin der Maschine, so kann die Firma DflHP nur dann Ansprüche aus dem Kaufvertrag geltend machen, wenn sie sie aus dem zwischen Rdll^P und der Beklagten geschlossenen Vertrag ableiten könnte» Das Berufungsgericht hat auch dies rechtsfehlerfrei verneint» a) Daß die Pirma R^HB etwaige Ersatzanspx’üche, die ihr aus ihrem Vertrag mit der Beklagten gegen diese zustehen könnten, der Pirma D(HI9 abgetreten hätte, hat die Klägerin laut Berufungsurteil (BU So 6 und 8) nicht geltend gemacht« Es war daher nicht zu prüfen, ob die Firma R0BP berechtigt sein könnte, einen bei ihr oder kraft Übergangs der Transportgefahr bei der Firma Dflpp eingetretenen Schaden (vgl. § 447 BGB; BGHZ 40, 99> 101) von der Beklagten ersetzt zu verlangen« Die Revision meint zwar, es habe darin, daß die Pirma R^HP ihren Kaufpreis bei der Pirma Dfl|p eingezogen habe, eine - mindestens stillschweigende - Abtretung ihrer Schadensersatzforderung gelegen« Dieser Frage ist das Berufungsgericht nicht nachgegangen« Das brauchte es auch nicht zu tun, da die Klägerin weder im ersten noch im zweiten Rechtszug jemals eine ausdrückliche oder stillschweigende Abtretung behauptet hat. Sie hat ihre Klage stets auf eigene Ansprüche der Firma und nicht auf an diese von Rfll^p b) Das Berufungsgericht hat auch verneint, daß der Firma Dfl|9 deshalb eigene ({Ersatzansprüche zustehen könnten, weil R^HP den Kauf bei der Beklagten als (echten) Vertrag zugunsten Dritter, hier der Firma DgBP, ausgestaltet hätte. Das Berufungsgericht hat durchaus gesehen, daß ein Kaufvertrag, den der "Vertragshändler" eines Produzenten mit diesem abschlicßt und in dem vereinbart ist, daß dieser die Ware unmittelbar an seinen Abkäufer liefern soll ("Streckengeschäft") , dahin ausgelegt werden kann, daß der Käufer einen unmittelbaren Anspruch auf Lieferung der Ware oder doch, worauf es hier im wesentlichen ankommen würde, auf ordnungsgemäße Verladung erv/erben soll. Mit Grund verweist das Berufungsgericht darauf, daß nihht etwa die Firma die nach Ansicht der Klägerin die unmittelbar Begünstigte und Berechtigte sein soll, die Maschine bei der Beklagten hat abholen lassen, sondern daß dies die Firma RtfBB durch den von ihr bestellten Spediteur getan hat. Doch ist zu beachten, daß hier die Vorschrift des § 447 BGB (gegebenenfalls über §§ 651, 644 Abs. 2 BGB) im Verhältnis zwischen der Beklagten und RtfHV nicht eingreift. Die Beklagte hat die Maschine nicht auf Verlangen Hfln durch einen von ihr beauftragten Spediteur oder Frachtführer versandt. Dies gehört zu seiner Pflicht, die gekaufte Sache dem Käufer zu übergeben (§ 453 Abs. 1 BGB); mit Recht bezeichnet das Berufungsgericht die Pflicht zu sachgemäßer Verladung als eine Nebenpflicht des Verkäufers. bb) Aus dieser Rechtslage könnte aber die Klägerin nur etwas für sich herleiten, wenn der Beklagten die Pflicht, die Maschine ordnungsgemäß aufzuladen, nicht nur gegenüber ihrer Käuferin, der Firma sondern auch gegenüber der Firma DflHP obgelegen hätte. Die Revision beruft sich demgegenüber auf die Rechtsprechung des Senats, daß Dritte in den Schutz eines Vertrages einzubeziehen sind, wenn die dem Schuldner obliegende Sorgfaltspflicht nicht nur gegenüber dem Vertrags-gegner zu beachten ist, sondern auch gegenüber anderen Personen (Urteile vom 15. Sinn und Zweck eines Vertrages, wird er nach den Grundsätzen von Treu und Glauben aufgelegt (§ 157 BGB), gebieten nur dann die Ausdehnung der Sorgfalts- und Obhutopflichten auch auf Britte, y/enn der an sich berechtigte Gläubiger sozusagen für das Wohl und Wehe des Britten mitverantwortlich ist, weil er ihm zu Schutz und Fürsorge verpflichtet ist (vgl. Bas Berufungsgericht hat - dem Kern nach an Hand der obigen Rechtsgrundsätze - geprüft, ob der hier vorliegende Vertrag der Beklagten mit RflHP dahin ausgelegt werden kann, daß die Firma Bddl in den Schutzzweck des Vertrages, jedenfalls bezüglich der Pflicht zu sorgfältigem Verladen, einbezogen v/erden könnte. Ss hat dabei nicht verkannt, daß die Maschine offenbar nach den Wünschen der Firma Bd hergeotellt worden war und ihr unmittelbar angeliefert worden sollte, hat darin aber noch keinen Zwar dürfte zwischen RflP und der Firma DflHP ein Versendungskauf Vorgelegen haben» Das entlastete Raußer jedoch nur von der eigentlichen Transportgefahr, wahrend es hier um Schäden geht, die durch unsachgemäße Verladung entstanden sein sollen. Jedenfalls foeigen die obigen Darlegungen, daß die Lösung des Berufungsgerichts keinesv/egs unumgänglich zu einem unbilligen Ergebnis führt und daher dazu nötigen müßte, der Firma Dfl|P das Recht zu gewähren, von der Beklagten unmittelbar Schadensersatz zu verlangen. Sie hat nur ihre eigene Pflicht erfüllt, als Verkäuferin die Maschine der Käuferin zu übergeben (vgl* BGB-RGRK 11. Der Firma Dubied stand auch nicht deshalb ein Ersatzanspruch aus § 823 BGB gegen die Beklagte zu, weil diese "ihre", der Firma D^HB» Maschine unsachgemäß habe aufladen lassen. Ohne Rcchtsfehler hat das Berufungsgericht verneint, daß die Firma JBBP schon Eigentümerin oder doch, da sie auf den Kaufpreis damals erst 50*000 DM angezahlt hatte, Vorbehaltseigentümerin geworden sei* Sie war auch nicht (mittelbare) Besitzerin der auf den Transport gegebenen Maschine geworden: der Frachtführer besaß diese nicht für sie, sondern für RBIB* Infolgedessen muß auch hinsichtlich der Eigentumsfrage unterschieden v/erden zwischen der Übereignung der Beklagten an RB^P und der V/eiter-Übereignung an die Firma DB^P° Mit der Übergabe der Maschine an den von Raußer geschickten Frachtführer war die Gefahr auf RBHB Ubergegangen und damit Bas kann zwar, wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat, in besonders gelagerten Fällen anders sein, vor allem, wenn der Verkäufer ausnahmsweise die Y/aro schon dann, wenn er sie dem Frachtführer Ubergibt, dem Käufer übereignen will und der Frachtführer vom Käufer bevollmächtigt war, die Ware als dessen Vertreter zu Eigentum zu erwerben (vgl. Im vorliegenden Falle mag anzunehmen sein, daß die Beklagte bereit war, die Maschine schon bei der Übergabe an den Frachtführer der Firma RflBP zu übereignen - wenn auch aufschiebend bedingt durch die Zahlung des Restkauf-preioeo. Daraus folgt aber nicht, daß auch Rfll^ bereit gewesen wäre, schon sogleich, vor Ankunft der Maschine bei der Firma DflP, sein (Vorbehalts-) Eigentum auf diese weiterzuübertragen. Das Berufungsgericht hat nicht übersehen, daß es hier angesichts der besonders engen Verflechtung der beiden Kaufverträge denkbar gewesen wäre, daß die Beklagte unmittelbar an die Firma DflBB übereignen wollte und daß dies unter Einschaltung des Frachtführers geschehen sein könnte. Dies hat jedoch das Berufungsgericht abgelehnt und sich dabei darauf gestützt, daß die Beklagte in dem Frachtbrief, den sie dem Frachtführer mitgab, vermerkt hatte: "Zur Verfügung der Fa.RBBI & Co.”. Denn im Verhältnis* D war der Frachtführer vom Verkäufer bestellt und nicht von der Firma DBBB» die ihn anscheinend vor dem Unfall wenn er schon sogleich für die Firma DjB^B hätte Auo dieser, jedem Streckengeschäft eigenen Versandbe-merkung brauchte das Berufungsgericht nicht zu schließen, damit habe die Beklagte auch schon unmittelbar an die i'irma DflBP übereignen wollen.

Zitierte Normen: § 851 BGB § 97 ZPO
BGBFirmaBerufungsgerichtFrachtführerKlägerinMaschineRevision

Volltext der Entscheidung

llachschlagev/erk: ja BGHZ:	nein
2080 070
BGB §§ 328, 447
Erleidet die KaufSache infolge ordnungswidriger Verladung durch den Verkäufer hei dem vom Käufer beauftragten Spediteur einen Schaden, so erlangt der Drittabnehmer auch dann keinen unmittelbaren Schadensersatzanspruch gegen den ersten Verkäufer, wenn die Transportgefahr auf ihn Ubergegangen war.
3GH, Urt.v. 18. Juni 1968 - VI ZR 1.70/67 - OLG Karlsruhe
LG- Konstanz
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
ZR 120/67
URTEIL	Verkündet	am
18. Juni 1968 Kriegl,
 Justizhauptsekret
als Urkuodsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der	SchAllgemeinen
 Versicherungsgesellschaft in	(Sc
 vertreten durch die Filialdirektionin H diese vertreten durch Dieter Schofle, H ^^■^■■istraße fl|.
Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Aktiengesellschaft Gebr« HeflHHi, Werkzeug-maschinenjin Sto Cr(^HP/Schv/AHBV» vertreten durch ihren Vorstand, den Dipl^-lng«. Hans und den Ing« Herbert
 Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr
2
Der VI * Zivilsenat de3 Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18, Juni 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Engels und der Bundesrichter Br. Bode, Heinr. Meyer, Br. Weber und Sonnabend
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 9» Zivilsenat in Freiburg - vom 12. Januar 196? wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin ist der Transportversicherer der Pirma DflHM & Cie. in NeuflHHB (Seh^^®). Biese wollte einen Trommelrevolver-Drehautomaten kaufen, den die Beklagte, eine W'erkzeugmaochinonfabrik in	(BchwMP-
4HW » herstellt. Bieserhalb verhandelte sie mit der Pirma R0BP & Co. in ZflHB* dem Generalvertreter der Beklagten für die Sch^^o RflHP bot Ende 1961 der Pirma ]]fli die von ihr gewünschte Maschine zu dem Preise von 109.805 DM an. Im Februar bestätigte die Pirma der Firma R^IV den Ankauf der Maschine, die diese daraufhin bei der Beklagten in Auftrag gab.
 
Im September 1963 hatte die Beklagte die Maschine hergestellt und hielt sie zu dem Versand in die och^B^ bereite RaBI^ beauftragte die Spedition	in
ZBHB, die Maschine bei der Beklagten abholen und unmittelbar zur Birma DBHB transportieren zu lassen.
Mit diesem Transport betraute	die	Fuhrhalterei
 in st. GaUp, äie a;n Bo Oktober ihren Kraftfahrer	mit einem LXw zur Beklagten nach St« OBHBi
 schickte. Die Verladung der Uber 8 to schweren Maschine nahm die Beklagte selbst vor, wie sie das bei allen bei ihr vorfahrenden Kunden und bei den von ihr selbst beauftragten "Hausspediteuren" tut. Dabei nageln im allgemeinen ihre Arbeiter die zu verladende Maschine auf der Ladefläche des LKW fest. Da die Ladefläche des BchBHHB LKV/ mit Blech beschlagen war, legten die Arbeiter Zunächst auf die Ladefläche mehrere Kanthölzer und Dielen, die rechts und links mit den Ladeklappen des LKY/ abschlossen, mit der Ladefläche selbst aber nicht verbunden waren« Auf die so angebrachten Hölzer wurde dann die Maschine festgenagelt »
Als TBHIB mit dem LKW in DcflHHBHHB durch eine Linkskurve fuhr, neigte sich der LKV7 etwas nach rechts« Die Maschine rutschte nach rechts ab, durchbrach die Ladeklappe und stürzte auf die Straße0 Sie wurde fast völlig zerstört.
Die Beklagte holte die Maschine zurück, um sie zu repai'ieren* Nach einiger Zeit entschloß sich jedoch die Firma DBHP» bei äer Beklagten eine neue Maschine zu kaufen, die diese ihr für 86*150 sfra» überließ« Diesen Betrag hat ihr die Klägerin ersetzt*
Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin, gestützt auf die auf sie übergegangenen Rechte der Firma, sowohl von der Beklagten wie von der Firma .Erstattung dieses Betrages, in Deutsche Mark umgerechnet 79°250 DM, nebst Zinsen verlangt» Sie behauptet, der Unfall sei sowohl dadurch entstanden, daß	unvor-
sichtig gefahren sei, wie dadurch, daß die Arbeiter der Beklagten die Maschine unsachgemäß verladen hatteno Die Firma DpHP sei schon Eigentumerin oder doch Vorbehalts-eigentümerin der Maschine gewesen, als die Beklagte sie zusammen mit dem Frachtbrief dem Kraftfahrer	über-
geben habe» Die Klägerin stützt ihren Rückgriffsanspruch außerdem auf Vertrag, weil die Beklagte es übernommen habe, die Maschine aufzuladen»
Die Beklagte und die Firma	haben	bestritten
 für den Schaden verantwortlich zu sein» Während B0P-behauptet, das Abrutschen der Maschine sei auf unrichtige Verladung zurückzuführen, behauptet die Beklagte, allein	habe	den Schaden verschuldet, weil er in
 jener abschüssigen und unübersichtlichen Kurve zu schnell gefahren sei» Die Beklagte bestreitet, die Maschine schon an die Firma DfllB, mit der sie in keinen unmittelbaren vertraglichen Beziehungen gestanden habe, übereignet zu haben»
Das Landgericht hat nach Vernehmung von R(
und der Arbeiter, die die Maschine auf geladen hatten, sowie zweier Kausspediteure der Beklagten diese und die Firma	antragsgemäß	verurteilt»
5
Die Beklagte and die Firma	haben	Beru-
fung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat durch Teilurteil zunächst über das Rechtsmittel der Beklagten entschieden und die Klage abgewiesen.
Mit der Revision beantragt die Klägerin, das Urteil des Landgei'ichts v/iederherzustellen.
Sntscheidungsgründe:
Die Klägerin hat der Firma DflBB am 13* März 1964 86.150 sfrs. als Entschädigung gezahlt, nachdem diese die über 79o250 DM (- 86.150 sfrs.) lautende Rechnung der Firms! EflB vom 4» März 1964 für die inzwischen gelieferte Ersatzmaschine bezahlt hatte, oie hat eine Erklärung der Firma	vorgelegt,	in der diese ihr die ihr angeblich
 zustehenden Schadenoersatzansprüche gegen die Beklagte abgetreten hat. Es kommt somit darauf an, ob die Fiimm DflHP die Beklagte auf Ersatz in Anspruch nehmen kann.
Das Berufungsgericht hat dies schon deshalb verneint, weil die Klägerin nicht dargetan habe, daß die Firma überhaupt berechtigt sei, eine etwaige Haftung der Beklagten geltend zu machen. Das Berufungsgericht hat daher nicht geprüft, ob der Sturz der Maschine von dem BKW auf einem Verschulden der Arbeiter beruht, welche die Beklagte.mit dem Aufladen betraut hatte, oder ob die Beklagte schon deshalb nach § 851 BGB für deren Tun ein-otehen müßte, weil 3ie den Entlastungsbeweis nicht erbracht habe. Infolgedessen ist zugunsten der Revision davon auszugehen, daß an sich diese Voraussetzungen der
 Haftung der Beklagten erfüllt sind» Es ist nur zu prüfen, ob das Berufungsgericht seine Ansicht, jedenfalls sei die Firma	zur	Erhebung	etwaiger	Ersatzansprüche
 nicht aktiv legitimiert, rcchtofehlerfrei begründet hat»
Das ist entgegen den Angriffen der Revision der Fall»
Io
 Das Berufungsgericht hat rechtlich einwandfrei dargetan, daß der Firma DflHI keine Ansprüche aus Vertrag zustehen»
Io Die Firma	hat die Maschine nicht von der
 Beklagten, sondern von der Firma RMHP gekauft« Mit Recht ist das Berufungsgericht der Ansicht, daß zwei getrennte Kaufverträge - einer zwischen Hersteller der Maschine, der Beklagten, und ihrem Sch^l^M Generalvertreter, der Firma	und einer zwischen dieser Firma und dem
 Käufer, der Firma	- Vorgelegen haben (vgl» RGZ
 87, 1, 2)» Demgegenüber meint die Revision,	sei
 als Handelsvertreter der Beklagten aufgetreten, habe also in derem Hamen die Maschine an die Firma verkauft» Damit setzt sie sich in Widerspruch zu dem unstreitigen Sachverhalt, von dem das Berufungsgericht laut Tatbestand seines Urteils ausgeht. Danach kaufte die Maschinen der Beklagten stets auf eigene Rechnung und verkaufte sie auf eigene Rechnung weiter an die BchflBHP Kunden» Dementsprechend hatte Ra^^^
- und nicht die Beklagte - der Firma DflHB am 19* Dezember 1961 die später gekaufte Maschine angeboten; diese bestätigte den Kauf am 12„ Februar 1962 der Firma RflH9 - also
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nicht der Beklagten» Daraufhin beateilte	die
 Maschine an 21» Februar 1962 bei der Beklagten, die diesen Auftrag am 22» März 1962 der Firma	-
also nicht der Firma D|H0 - bestätigte» Die Beklagte stellte am 30» September 1963 ihre Rechnung an die Firma RflHP aus, die dann ihrerseits der Firma D( ihre Rechnung übersandte»
Aus diesem Sachverhalt hat das Berufungsgericht mit Recht geschlossen, daß die Firma RflHP, mag sie sich auch ’’Generalvertreterin” genannt haben, kein eigentlicher Handelsvertreter gewesen ist, sondern Sigenhändler» Daß sie dabei ständig und womöglich ausschließlich für die Beklagte tätig war, die sie in ihren Rechnungen als ’’unser Haus” bezeichnete, bedeutet entgegen dem Vorbringen der Revision nicht, daß sie namens der Beklagten verkauft hätte» Daher kommt es darauf, wie sich der Inhaber der Firma RflHB bei seiner Vernehmung ausgedrückt hat und was Rechtsanwalt Dr»	der	Verwaltungsrat	dieser	Firma,
 geschrieben hat, nicht an» Für die Auffassung des Berufungsgerichts spricht übrigens noch, daß die Beklagte der Firma R^HP in ihrer Auftragsbestätigung vom 22» März 1962 ”10 $> Wiederverkaufsrabatt” eingeräumt hatte»
2» War somit die Firma RflHP die Käuferin der Maschine, so kann die Firma DflHP nur dann Ansprüche aus dem Kaufvertrag geltend machen, wenn sie sie aus dem zwischen Rdll^P und der Beklagten geschlossenen Vertrag ableiten könnte» Das Berufungsgericht hat auch dies rechtsfehlerfrei verneint»
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a)	Daß die Pirma R^HB etwaige Ersatzanspx’üche, die ihr aus ihrem Vertrag mit der Beklagten gegen diese zustehen könnten, der Pirma D(HI9 abgetreten hätte, hat die Klägerin laut Berufungsurteil (BU So 6 und 8) nicht geltend gemacht« Es war daher nicht zu prüfen, ob die Firma R0BP berechtigt sein könnte, einen bei ihr oder kraft Übergangs der Transportgefahr bei der Firma Dflpp eingetretenen Schaden (vgl.
 § 447 BGB; BGHZ 40, 99> 101) von der Beklagten ersetzt zu verlangen« Die Revision meint zwar, es habe darin, daß die Pirma R^HP ihren Kaufpreis bei der Pirma Dfl|p eingezogen habe, eine - mindestens stillschweigende - Abtretung ihrer Schadensersatzforderung gelegen« Dieser Frage ist das Berufungsgericht nicht nachgegangen« Das brauchte es auch nicht zu tun, da die Klägerin weder im ersten noch im zweiten Rechtszug jemals eine ausdrückliche oder stillschweigende Abtretung behauptet hat. Sie hat ihre Klage stets auf eigene Ansprüche der Firma	und nicht auf an diese von Rfll^p
abgetretene Ansprüche gestützt, da diese Firma, die Generalvertretorin der Beklagten, offenbar nicht bereit war, Ersatzansprüche gegen nihr Haus” abzutreten.
b)	Das Berufungsgericht hat auch verneint, daß der Firma Dfl|9 deshalb eigene ({Ersatzansprüche zustehen könnten, weil R^HP den Kauf bei der Beklagten als (echten) Vertrag zugunsten Dritter, hier der Firma DgBP, ausgestaltet hätte. Auch dies hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
 
Das Berufungsgericht hat durchaus gesehen, daß ein Kaufvertrag, den der "Vertragshändler" eines Produzenten mit diesem abschlicßt und in dem vereinbart ist, daß dieser die Ware unmittelbar an seinen Abkäufer liefern soll ("Streckengeschäft") , dahin ausgelegt werden kann, daß der Käufer einen unmittelbaren Anspruch auf Lieferung der Ware oder doch, worauf es hier im wesentlichen ankommen würde, auf ordnungsgemäße Verladung erv/erben soll. Das Berufungsgericht hat jedoch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür gefunden, daß der Kaufvertrag BflHPI^Beklagte in dieser Weise aufzufassen sei. Diese Auslegung läßt entgegen der Meinung der Revision keinen Rechtsfehler erkennen. Mit Grund verweist das Berufungsgericht darauf, daß nihht etwa die Firma	die	nach	Ansicht	der
 Klägerin die unmittelbar Begünstigte und Berechtigte sein soll, die Maschine bei der Beklagten hat abholen lassen, sondern daß dies die Firma RtfBB durch den von ihr bestellten Spediteur getan hat.
c)	Fraglich könnte daher nur sein, ob etwa nach dem Sinn und Zweck des zwischen der Firma RflHP und der Beklagten geschlossenen Kaufvertrages anzunehmen ist, daß die Vertragsschließenden die Firma DflHP in die Schutzwirkun# des Kaufvertrages einbezogen hatten. Das hat das Berufungsgericht indes abgelehnt. Auch hier hält die von ihm gegebene Begründung, jedenfalls im Ki’gefcnis, den Angriffen der Revision stand.
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aa) Die Beklagte hatte an R^||^ ”ab Werk" geliefert; Erfüllungsort sollte laut Auftragsbestätigung St»	ihr Sitz, sein. Die Parteien sind einig
 darüber, daß sieh eine etwaige Haftung der Beklagten allein nach deutschem Recht richtet. Doch ist zu beachten, daß hier die Vorschrift des § 447 BGB (gegebenenfalls über §§ 651, 644 Abs. 2 BGB) im Verhältnis zwischen der Beklagten und RtfHV nicht eingreift. Die Beklagte hat die Maschine nicht auf Verlangen Hfln durch einen von ihr beauftragten Spediteur oder Frachtführer versandt. Vielmehr hat RflHKdie Maschine bei der Beklagten abholen lassen. Diese war daher nicht verpflichtet, für . die Versendung der Maschine zu sorgen. V/ohl war sie verpflichtet, sie dem von ihrem Käufer geschickten Frachtführer so zu übei’geben, daß dieser sie unbeschädigt dem Käufer überbringen konnte (RGZ 115, 162, 164; BGII Urteil vom 14. Oktober 1964 - VIII ZR 40/65 - IM § 447 Nr. 5). Dies gehört zu seiner Pflicht, die gekaufte Sache dem Käufer zu übergeben (§ 453 Abs. 1 BGB); mit Recht bezeichnet das Berufungsgericht die Pflicht zu sachgemäßer Verladung als eine Nebenpflicht des Verkäufers. Hat er sie verletzt, so kann er sich nicht auf einen etwa nach den §§ 446, 447 BGB eingetretenen Gefahrübergang berufen. Dieser entlastet ihn nur von den Gefahren, von denen die Ware auf dem Transport betroffen wird. Verschuldet er den Untergang oder die Verschlechterung der Ware dadurch, daß er sie nicht ordnungsgemäß verpackt oder nicht sachgerecht auf das Fahrzeug des Käufers (oder dessen Frachtführers) auf lädt, so muß er dafür einstehen (vgl. RG JV/ 1901, 725 Nr. 19; Soergel/Ballerstedt, BGB 10. Aufl.
§ 447 Ana. 20). Daß der auf dieser Vertragsverletzung beruhende Schaden erst eintritt, nachdem der Verkäufer die Ware dem Frachtführer Übergeben hat, ist ohne Bedeutung (Staudinger/Ostler, BGB 11. Aufl. § 447 Ania. 15)«-
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Die Beklagte hat nicht bestritten, daß sie es, obwohl sie "frei ab Werk" verkauft hatte, übernommen hatte, die Haschine auf den LKW aufzuladen. Sollten ihre Arbeiter dabei einen Fehler gemacht haben, so hätte sie dafür gemäß § 278 BGB einzustehen. Da cs sich somit nicht um eine 11 zufällige" Verschlechterung der Sache handeln würde, die Beklagte vielmehr den Schaden zu vertreten hätte, würde sie sich gegenüber Raußer nicht auf die Sondervorschriften der §§ 446,
447 BGB berufen können. Es wäre bei den Hegeln der §§ 323 ff BGB geblieben; die Beklagte wäre schadens-eroatzpflichtig, vor allem hätte sie den Anspruch auf den Kaufpreis verloren.
bb) Aus dieser Rechtslage könnte aber die Klägerin nur etwas für sich herleiten, wenn der Beklagten die Pflicht, die Maschine ordnungsgemäß aufzuladen, nicht nur gegenüber ihrer Käuferin, der Firma	sondern
 auch gegenüber der Firma DflHP obgelegen hätte. Dies hat das Berufungsgericht für nicht dargetan angesehen.
Die Revision beruft sich demgegenüber auf die Rechtsprechung des Senats, daß Dritte in den Schutz eines Vertrages einzubeziehen sind, wenn die dem Schuldner obliegende Sorgfaltspflicht nicht nur gegenüber dem Vertrags-gegner zu beachten ist, sondern auch gegenüber anderen Personen (Urteile vom 15. Hai 1959 - VI ZR 109/58 - LM § 328 Nr. 18 — VersR 1959» 645 und vom 29* September 1959 - VI ZR 194/58 - VersR 1959, 1009; auch BGHZ 33, 247,
249)• Her Senat hat dem Dritten diesen eigenen Ersatzanspruch nicht nur gewährt, wenn es um Personenschäden ging, sondern auch für Sachund bloße Vermögensschäden
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(Urteil vom 6. Juli 1965 - VX ZR 47/64 - M § 328 Hr. 29 = VersR 1965, 997, ebenso Urteil des VIII. Zivilsenats vom 22. Januar 1968 = BGHZ 49, 350 =
NJV 1968, 885)« Ob sich diese Ausdehnung der Haftung aus einer auf Treu und Glauben aufbauenden ergänzenden Auslegung des Vertrages gewinnen läßt (vgl. Larenz, Schuldrecht 8. Aufl. Bd. I § 11 III) oder anderweit zu begründen wäre (Gernhuber in Festschrift für Nikisch S. 249 und in JZ 1962, 556), bedarf hier keiner Prüfung. Der Bundesgerichtshof hat an dieser Rechtsprechung trotz der Einwendungen im Schrifttum festgehalten (EGHZ 49,
 278 - VersR 1968, 476 und Urteil vom 22. Januar 1968 = BGHZ 49, 350 - NJY/ 1968, 885 mit weiteren Nachweisen)•
Jedoch hat der Senat wiederholt darauf hingewiesen, daß diese Ausweitung der vertraglichen Sorgfaltspflichten über den Kreis der Vertragsgenossen hinaus nur in engen Grenzen in Betracht kommen kann (Urteile vom 27« November 1959 - VI ZR 112/59 - LM § 328 Nr. 18 a und vom 3« November 1961 - VI ZR 254/60 - VersR 1962, 86). Mit gutem Grund unterscheidet das Gesetz unmittelbar Geschädigte und mittelbar Geschädigte. In aller Regel ist die Haftung aus einem Vertrage an das Band geknüpft, das den Gläubiger mit seinem Partner verbindet. Diese Grundsätze dürfen nicht aus den Augen gelassen werden, wenn das Risiko, das eine Partei bei Abschluß eines Vertrages übernimmt, übersehbar bleiben soll, damit sie es einkalkulieren und gegebenenfalls in zu demutbarer ’./eise verantworten kann. Daher kann es nicht ausreichen, daß Dritte mit der Leistung des Schuldners durch den Gläubiger "in Berührung kommen". Das würde bei kaufmännischen Geschäften, die im modernen Wirtschaftsleben durch vielstufige Handelsketten abgewickelt werden, fast immer der
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Fall sein. Nicht nur subjektiv, in Bezug auf den Kreis der in die Schutzwirkung einzubeziehenden Britten, bedarf es der Einengung der Rechtsfigur des "Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Britter", sondern auch objektiv in Bezug auf den Inhalt de3 Vertrages, aus dem solche Schutzpflichten hergeleitet werden sollen. Sinn und Zweck eines Vertrages, wird er nach den Grundsätzen von Treu und Glauben aufgelegt (§ 157 BGB), gebieten nur dann die Ausdehnung der Sorgfalts- und Obhutopflichten auch auf Britte, y/enn der an sich berechtigte Gläubiger sozusagen für das Wohl und Wehe des Britten mitverantwortlich ist, weil er ihm zu Schutz und Fürsorge verpflichtet ist (vgl. BGH Urteil von 16. Oktober 1963 - VIII ZR 28/62 - I.H § 536 Nr. 6 a - lfJW 1964, 33). Bas aber v/ird in aller Regel nur für Verhältnisse angenommen werden können, die einen per-sonenrechtlichen Einschlag haben wie familien-, arbeite-und raietrechtliche Verhältnisse und ähnliche Rechtsbeziehungen. Vor allem wird ein strenger Haßatab dann an-zulegen sein, wenn auch Sachund Vermögensschaden in die Schutzwirkung einbezogen werden sollen.
Einer näheren Abgrenzung des einer Einbeziehung bedürftigen und würdigen Personenkreises bedarf es hier nicht. Bas Berufungsgericht hat - dem Kern nach an Hand der obigen Rechtsgrundsätze - geprüft, ob der hier vorliegende Vertrag der Beklagten mit RflHP dahin ausgelegt werden kann, daß die Firma Bddl in den Schutzzweck des Vertrages, jedenfalls bezüglich der Pflicht zu sorgfältigem Verladen, einbezogen v/erden könnte. Ss hat dabei nicht verkannt, daß die Maschine offenbar nach den Wünschen der Firma Bd hergeotellt worden war und ihr unmittelbar angeliefert worden sollte, hat darin aber noch keinen
14	-
Ab
 ausreichenden Grund gesehen, ihr ein eigenes Hecht auf Schadensersatz zuzubilligen« Das kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden« Ohnehin handelt es sich dabei im wesentlichen um eine Frage der Auslegung eines Vertrages, die das Revisionsgericht nur beschränkt nachprüfen kann« Wenn auch ein Händler Wert darauf legen v/ird, die Interessen seines Käufers wahrzunehmen, so laßt sich doch nicht sagen, er sei ihm zu "Schutz und I^ürsorge" verpflichtet (vgl« auch Larenz aaO Bd« II § 57 IV S« 65/65} Diederichsen, Die Haftung des Y/aren-herstellers 1967 S, 97 ff)« Daß bei einem Streckengeschäft Verpackung und Verladung der Vf are sich im wesentlichen nach dem richten wird,' was für den Transport zu dem Endabnehmer wichtig ist, genügt nicht, um diesen in den Schutz dieser vertraglichen Nebenpflicht einzubeziehen« Dadurch wird zwar der Inhalt der Verpackungspflicht näher bestimmt, nicht aber dem Abkäufer ein direkter Anspruch gewährt«
cc) Die Revision meint, hier geböten Treu und Glauben deshalb die Einbeziehung der Firma	weil	sich	nur
 so ein unbilliges Ergebnis vermeiden lasse. Die dazu von ihr angestellten Überlegungen sind indes nur teilweise richtig.
Zutreffend dürfte zwar sein, daß die Firma R^HP gegen die Beklagte gegebenenfalls Ersatzansprüche geltend machen könnte, da sie, wie ausgeführt, insoweit nicht durch § 447 BGB befreit sein dürfte. Dann aber, so meint die Revision, sei es unbillig, daß die Firma DPBP auf ihrem Schaden "sitzen bleibe", weil auf sie die Trancport-gefahr Ubergegangen sei (§ 447 BGB bzw. Art. 185 des Schweizer Obligationenrechts). Das ist indes unrichtig.
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Zwar dürfte zwischen RflP und der Firma DflHP ein Versendungskauf Vorgelegen haben» Das entlastete Raußer jedoch nur von der eigentlichen Transportgefahr, wahrend es hier um Schäden geht, die durch unsachgemäße Verladung entstanden sein sollen. Diese sorgfältig auszuführen, war Sache des Verkäufers, also der Firma Rflflp. Da sie das Aufladen durch die Beklagte auaführen ließ, haftet sie insov/eit, wie das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf § 278 BG3 bzw. die entsprechende Regelung im Schv/eizer Recht (Art. 101 0R) zutreffend aus-führt, für das Verschulden der Beklagten. Daher weist das Berufungsgericht mit Recht auf die Möglichkeit hin, daß die Firma DflBB ihre Ansprüche gegen Rfl^BP (auf Schadensersatz oder auf Rückzahlung des Kaufpreises) geltend macht, die dann die ihr zustehenden Ersatzansprüche gegen die Beklagte an die Firma DflBB abtreten könnte (vgl. § 281 BGB bzw. die entsprechende Regelung im Schv/eizer Recht).
Einer abschließenden Früfung dieser Fragen bedarf es nicht, weil hier nur über die Ansprüche der Firma DflB gegen die Beklagte zu entscheiden ist. Jedenfalls foeigen die obigen Darlegungen, daß die Lösung des Berufungsgerichts keinesv/egs unumgänglich zu einem unbilligen Ergebnis führt und daher dazu nötigen müßte, der Firma Dfl|P das Recht zu gewähren, von der Beklagten unmittelbar Schadensersatz zu verlangen.
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II.
Zutreffend hat dao Berufungsgericht verneint, daß der Firma DflBB gegen die Beklagte Ersatzansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag zustehen. Die Beklagte hat, als sie die Maschine aufladen ließ, weder einen Auftrag der Firma HflÜP ausgeführt noch ohne Auftrag ein Geschäft der Firma D^BB besorgt. Sie hat nur ihre eigene Pflicht erfüllt, als Verkäuferin die Maschine der Käuferin zu übergeben (vgl* BGB-RGRK 11. Aufl. § 447 Anm. 10).
Was die Revision insofern vorbringt, geht von unzutreffenden rechtlichen Voraussetzungen aus.
III.
Der Firma Dubied stand auch nicht deshalb ein Ersatzanspruch aus § 823 BGB gegen die Beklagte zu, weil diese "ihre", der Firma D^HB» Maschine unsachgemäß habe aufladen lassen. Ohne Rcchtsfehler hat das Berufungsgericht verneint, daß die Firma JBBP schon Eigentümerin oder doch, da sie auf den Kaufpreis damals erst 50*000 DM angezahlt hatte, Vorbehaltseigentümerin geworden sei* Sie war auch nicht (mittelbare) Besitzerin der auf den Transport gegebenen Maschine geworden: der Frachtführer besaß diese nicht für sie, sondern für RBIB*
1. Wie ausgeführt, lagen hier zwei rechtlich voneinander zu trennende Kaufverträge vor. Infolgedessen muß auch hinsichtlich der Eigentumsfrage unterschieden v/erden zwischen der Übereignung der Beklagten an RB^P und der V/eiter-Übereignung an die Firma DB^P° Mit der Übergabe der Maschine an den von Raußer geschickten Frachtführer war die Gefahr auf RBHB Ubergegangen und damit
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zugleich die Transportgefahr auf die Firma	Baß
 hier nicht von seinem Sitz und Erfüllungsort aus, sondern vom Herstellerwerk direkt geliefert hatte, ändert daran nichts (BGH Urteil vom 24. März 1965 - VIII ZR 71/65 - LM § 447 Nr. 4) . Jedoch hat Gefahr Übergang mit dem Eigentunisübergang (oder dem Erwerb der Eigentums-anwartschaft) nichts zu tun (RGZ 93» 330, 331» 85, 320). Beim Versendungkauf geht das Eigentum erst dann auf den Käufer Uber, wenn die Kaufsache in seine Hände gelangt (RGZ 108, 25, 27/28; 102, 38, 40; 99, 56, 57; BGH Urteil vom 14. Juli I960 - VIII ZR 174/59, wiedergegeben in BB I960, 881). Bas kann zwar, wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat, in besonders gelagerten Fällen anders sein, vor allem, wenn der Verkäufer ausnahmsweise die Y/aro schon dann, wenn er sie dem Frachtführer Ubergibt, dem Käufer übereignen will und der Frachtführer vom Käufer bevollmächtigt war, die Ware als dessen Vertreter zu Eigentum zu erwerben (vgl. RGZ 84, 320, 322; Soergel/Ballersteat aaO § 447 Nr. 5).
Im vorliegenden Falle mag anzunehmen sein, daß die Beklagte bereit war, die Maschine schon bei der Übergabe an den Frachtführer der Firma RflBP zu übereignen - wenn auch aufschiebend bedingt durch die Zahlung des Restkauf-preioeo. Denn nicht sie hatte den Frachtführer ausgewählt und bestellt, um die Maschine an RflHP zu versenden; vielmehr hatte RflHP den LKW zur Abholung geschickt. Frachtführer und Spediteur dürften daher die Maschine schon sogleich als Besitzmittler für RflBP besessen haben. Daraus folgt aber nicht, daß auch Rfll^ bereit gewesen wäre, schon sogleich, vor Ankunft der Maschine bei der Firma DflP, sein (Vorbehalts-) Eigentum auf diese weiterzuübertragen. Im Verhältnis zwischen diesen

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Firmen muß es vielmehr bei dem erwähnten Grundsatz verbleiben, daß bei einem Versendungskauf das Eigentum erst bei Übergabe der Ware an den Käufer auf diesen
 gar nicht gekannt hat. Der Frachtführer hätte also,
 Eigentum erwerben sollen, dazu eigens bevollmächtigt gewesen sein müssen (vgl, RGZ 103, 30, 32; 102, 41;
84, 320, 322).
2. Daß dies hier so gev/esen wäre, hat das Berufungsgericht nach Prüfung der dafür und dagegen sprechenden Umstände verneint. Die gegen diese Würdigung gerichteten Angriffe der Revision sind unbegründet.
Das Berufungsgericht hat nicht übersehen, daß es hier angesichts der besonders engen Verflechtung der beiden Kaufverträge denkbar gewesen wäre, daß die Beklagte unmittelbar an die Firma DflBB übereignen wollte und daß dies unter Einschaltung des Frachtführers geschehen sein könnte. Dies hat jedoch das Berufungsgericht abgelehnt und sich dabei darauf gestützt, daß die Beklagte in dem Frachtbrief, den sie dem Frachtführer mitgab, vermerkt hatte: "Zur Verfügung der Fa. RBBI & Co.”. Diese Erwägung ist aus Rechtsgründen nicht angreifbar. Zu Unrecht vermißt die Revision eine Auseinandersetzung des Berufungsgerichts damit, daß die Beklagte in der Rechnung, die sie am 30. September 1963 Raußer zugesandt hatte, in der Rubrik "Versand" geschrieben hatte: "Abholung durch LKW der Spedition Kfl|BB> Z|zur V/eitcr-leitung an die Firma DBB & Cie., S.A., Neu 
übergeht. Denn im Verhältnis* D war	der
 Frachtführer vom Verkäufer bestellt und nicht von der Firma DBBB» die ihn anscheinend vor dem Unfall
 wenn er schon sogleich für die Firma DjB^B hätte
 Auo dieser, jedem Streckengeschäft eigenen Versandbe-merkung brauchte das Berufungsgericht nicht zu schließen, damit habe die Beklagte auch schon unmittelbar an die i'irma DflBP übereignen wollen.
XV.
Bas Berufungsgericht hat somit die Klage mit rechtsfehlerfreier Begründung abgev/iesen. Infolgedessen war die Revision mit Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweioen.
Sngels
 Br. Bode	Meyer
 Br. Weber
 Sonnabend