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BGH

Gericht: BGH

- Broseßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br Der VI* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19 .Dezember 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br.Engels und der Bundesrichter Br. Bode, Br. Hauß, Heinr.Meyer, und Br. Pfretzschner für Recht erkannt: Bie Revision der Beklagten gegen das Brteil des 1, Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 16. Als der Kläger vom Bürgersteig aus diesen Über-v/cg betrat, wurde er von dem Kraftwagen der Beklagten erfaßt und zu Boden geschleudert* Kr erlitt schwere Kopfverletzungen, derotwegen er vier~ mal operiert wurde. Bio Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen Sio-haben geltend gemacht: Der sie ein ■ unabwendbares-Breignis gewesen. Feststeiiu^ gegeben und, angenommen, daß die Beklagten ndhh dem Straßenvorkehrsgesetz verpflichtet seien, für den Schaden des Klägers einzustehen. Der Kläger hat sieh diesem Rechtsmittel angeschlossen und beantragt, die Beklagten weiterhin zu verurteilen, an ihn ein nach richterlichem Ermessen festzusetzendes angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen, ferner ab 1. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten sowie die Anschlußberufung des il^ers zurückgewiesen; den Tenor des landgeriehtlic^en Urteils jedoch wie folgt neu gefaßt; s wird festgestellt, daß die Beklagte^ als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Klüger im Rahmen der Grenzen des Straßenverkehrsgesetzes die aus dem Unfall vom 5. Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter. .. Das Berufungsgericht, hat ebenso wie das Landgericht die Echädensersatzpflicht der Halterih des an dem Unfall beteiligten Kraftwagens nach 1 ? bejaht, weil nicht nachgewiesen sei, daß die erforderliche Sorgfalt beobachtet hat und der Unfall für die Beklagten ein unabwendbares Ereignis war. 1. Es hat seine Annahme, der Unfall sei nicht unabwendbar im Sinne di©8 § 7 Abs. 2 StVG gewesen, in erster Linie damit begründet, daß Halsbänder unabhängig davon, ob er den Kläger auf dem Bürgersteig habe sehen können, nicht jede in dieser Lage gebotene Sorgfalt angewandt habe» Es sei zu berücksichtigen, daß sich hinter dem zweiten Pfeiler der linsenbahhüberf.Uhrung Personen hätten aufhalten können, die die Absicht hatten, auf dem Überweg die Str#|e sü^Uber^ueren* Das hätten auch Kinder sein könheh, von denen man nicht mit Sicher^ heit erwarten könne, daß sie vor dem Betreten des Überweges mit genügender Sorgfalt auf den Verkehr achten. Ein besonders sorgfältiger Kraftfahrer hätte nach der Ansicht des Berufungsgerichts mit dieser Möglichkeit gerechnet und deshalb seine Fahrgeschwindigkeit soweit herabgesetzt, daß er notfalls vor oder auf dem Überwegsofort hätte anhalten können. Die Möglichkeit, daß sich nicht sichtbare erwachsene Personen auf dem Bürgersteig aufhielten, hätte, wie ersichtlich auch das Berufungsgericht annimmt, noch keinen Anlaß geboten, bei der Annäherung an den Überweg die Geschwindigkeit von 3o bis 35 km/st, die «MBHi eingehalten hat, herabzusetz en. Er darf darauf vertrauen, daß Erwachsene, die sich möglicherweise für ihn nicht sichtbar dem Überweg nähern, nicht verkehrswidrig handeln, sondern vor dem Betreten der Fahrbahn nach herankommenden Fahrzeugen Sfmschau halten- Dieser Vertrauensgrundsatz käme dem Beklagten nur dann nicht zugute, wenn er damit hätte rechnen müssen, daß sich hinter dem Pfeiler möglicherweise auch Kinder aufhielten, ohne in der Begleitung Erwachsener zu sein. Baß er damit hätte rechnen müssen, kann aber entgegen der Meinung des Berufungsgerichts nicht angenommen werden, denn die Wahrscheinlichkeit, däß ’.an einer derart gefährlichen Stelle in der Mähe einer • ^ unbeaufsichtigt Kleinkinder auf- halten, ist nach der Bebenseffahrung so mit ihr nicht ohne weiteres gerechnet zü werden " faucht. | 9 Abs.3a: v StVO begründet Pflichten des Kraftfahrers gegen-über Fußgängern, welche die Fahrbahn auf öih^m ' Fußgängerüberweg erkennbar überschreiten pollen. Diese Bestimmung ist nicht anzuwenden, wbhn>':'V' Wie hier unterstellt werden muß, kein Fu%änger • .-.zu sehen ist, der Anstalten macht, die fahr-bahn zu ühei^eren. verpflichtet gewesen, die Geschwindigkeit seines Wagens herabzusetzen, wenn er den vierjährigen Kläger auf dem Bürgersteig in der Höhe des Fußgängerwegs hätte sehen: können. Da die Beklagten, deren Bahrzeug den Schaden herbeigoführt hat, eich nach den §§ 7 Abs. 2 und 18 StVG entlasten müssen, war es ihre Aufgabe zu beweisen, daß den Kläger nicht sehen konnte. Es hat die ünfallsteile be-•öichtigt und an Ort und Stelle den Zeugen HflP-gÜÜ vernommen, der aus der entgegengesetzten Richtung kommend den Kläger auf dem Bürgersteig bemerkt hat. weisaufnahme nicht auszuschließen, daß der Kläger für BiflHÜHP sichtbar war. Allerdings ist der Tatrichtor bei der lb?üfungs» ob sich der Halter eines Kraftwagens nach § 7 Abs. 2 StVG ^e^itl>ä^£?teffc tii cioi^- den, Kraftfahrer-. 3. Schließlich macht die Revision geltend,das Berufungsgericht habe übersehen, daß die Schulde Unfähigkeit des Klägers nicht den Einwand des mit— wirkenden Verschuldens ausschließe, weil § 829 BGB # ii$;llahmen des § 234 BGB entsprechend anzuwehden Sei (BGH2 37, 1o2) • Biese Rüge kann keinen Erfolg Jähben«

Zitierte Normen: § 7 StVG § 829 BGB
UnfallBerufungsgerichtSchadenStVGBrKläger^Revision

Volltext der Entscheidung

kL
BUNDESGERICHTSHOF 2805 037
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 12o/66
URTEIL
in dem Hechtsstreit
 Verkündet am
19» December 1967 Becker
 Justizangeatellter •1« Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
1
des Kraftfahrers Johann MaflIHHPstraße
$
2. der Birma n Zweigstelle
 Beklagte, Berufungskläger
 Berufungsheklagte und Revisionskläger,
- Brozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt Br
 gegen
den minder jährigen Günther DMiy W^pstraße vertreten durch das Jugendamt der Stadt als Amtsvormund,
t
Kläger, Berufungskläger, Berufungsbeklagten und Revisione-beklagten, ;; vi-;
- Broseßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
 Der VI* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19 .Dezember 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br.Engels und der Bundesrichter Br. Bode, Br. Hauß, Heinr.Meyer, und Br. Pfretzschner
 für Recht erkannt:
Bie Revision der Beklagten gegen das Brteil des 1, Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 16. Mai 1966 wird zurückgewieeen.
Bie Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
 Tatbestands

■■■y.i
Ber Kläger iffUr.de am 5. Be zember 1962 im Alter von; 4 Jahren auf der J^I^Sch^B^-Straße in	.	^
vQh elnem -: der,- ;hekiagtnn::::Rirma. -	.:::
von - dem-;: lenkten. Personen^	angefahren und dabei schwor
 yfristet.:	stadtauswärts und Äatte
 die -Bisenbahhütierf Irrung.,yorvAer. Auf fahrt, si
 hof :B®BP passiert.' Hinter dieser ÜberfÄrung 'be^--vj^det^-aioJ^	deraä-'reehts.-;
-stehenden-- beidenBfciler- stadtauswärts geBehen ~ hoben dem Bordstein auf dem Bürgersteig in die Erde gelassen sind. Unmittelbar hinter dem letzen Pfeiler
 verläuft ein durch sogenannte Zebrastreifen markierter
 Fußgängerüberweg Über die JflD^SchflHMStr&ße. Als der Kläger vom Bürgersteig aus diesen Über-v/cg betrat, wurde er von dem Kraftwagen der Beklagten erfaßt und zu Boden geschleudert* Kr erlitt schwere Kopfverletzungen, derotwegen er vier~ mal operiert wurde.
herKläger hatfür seinen Schaden die Beklagten verantwortlich gemacht .Er hat behauptet:
4 Ir habe vor dem Önfall^ an dor Bor date inkan t e in ,/;-=//.-.;H8ho	gestanden	und	•.
";:durch die' Ffeiier der Eisenbabnüberflft^img deckt worden. ^	habe	ihh	dbrt	'
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pflichtet: seien, ihm alle in Zukunft aus dem all : i entstehenden materiellen/ Schäden zu ersetzen, soweit die Ansprüche/ nicht auf Sozialveraieherungstrager üierr
 gegangen sind.
Bio Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen
 Sio-haben geltend gemacht: Der sie ein ■ unabwendbares-Breignis gewesen. habe auf dej^l^gerste
 standen, daß:- er für ;■ den mit einer- Äesehwin^
3o bis; 35 kiii/st ;:£ähfeifäeh^^^
gewesen sei. Vbh dort /aus sei der 'jfiäg^	’
auf den Überweg g^tr^teh!und seitli■; geraten.' ;	;v'	'*y	/::?-fte/:^• •••:'•
■ Bas^-:Xianägerioht/:-hat; der. Feststeiiu^ gegeben und, angenommen, daß die Beklagten ndhh dem Straßenvorkehrsgesetz verpflichtet seien, für den
 Schaden des Klägers einzustehen.
Gegen dieses Urteil haben die Beklagten Berufung eingelegt. Der Kläger hat sieh diesem Rechtsmittel angeschlossen und beantragt, die Beklagten weiterhin zu verurteilen, an ihn ein nach richterlichem Ermessen festzusetzendes angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen, ferner ab 1. März 1966 auf Lebenszeit eine vierteljährliche Schmerzensgeldrente zu zahlen, deren Höhe ebenfalls in das Ermessen des Gerichts gestellt werde.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten sowie die Anschlußberufung des il^ers zurückgewiesen; den Tenor des landgeriehtlic^en Urteils jedoch wie folgt neu gefaßt;
s wird festgestellt, daß die Beklagte^ als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Klüger im Rahmen der Grenzen des Straßenverkehrsgesetzes die aus dem Unfall vom 5. Dezember 1962 entstehenden materiellen Schäden zu ersetzen, soweit die Sehadene-ersatzansprüche nicht auf S o zialvers i cherungs träger übergegangen sind.
Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt,.
die Revision zurückzuweisen.
Ent s chei dungsgründe;
.. Das Berufungsgericht, hat ebenso wie das Landgericht die Echädensersatzpflicht der Halterih des an dem Unfall beteiligten Kraftwagens nach 1 ? StVG und die Haftung de3 Fahrers Malsbender nach § 18 StVG
 
bejaht, weil nicht nachgewiesen sei, daß die erforderliche Sorgfalt beobachtet hat und der Unfall für die Beklagten ein unabwendbares Ereignis war.
1. Es hat seine Annahme, der Unfall sei nicht unabwendbar im Sinne di©8 § 7 Abs. 2 StVG gewesen, in erster Linie damit begründet, daß Halsbänder unabhängig davon, ob er den Kläger auf dem Bürgersteig habe sehen können, nicht jede in dieser Lage gebotene Sorgfalt angewandt habe» Es sei zu berücksichtigen, daß sich hinter dem zweiten Pfeiler der linsenbahhüberf.Uhrung Personen hätten aufhalten können, die die Absicht hatten, auf dem Überweg die Str#|e sü^Uber^ueren* Das hätten auch Kinder sein könheh, von denen man nicht mit Sicher^ heit erwarten könne, daß sie vor dem Betreten des Überweges mit genügender Sorgfalt auf den Verkehr achten. Ein besonders sorgfältiger Kraftfahrer hätte nach der Ansicht des Berufungsgerichts mit dieser Möglichkeit gerechnet und deshalb seine Fahrgeschwindigkeit soweit herabgesetzt, daß er notfalls vor oder auf dem Überwegsofort hätte anhalten können.	■
Damit überspannt das	ungßgericht das Maß
 dessen, was von einem besonders sorgfältigen Kraftfahrer erwartet werden kann. Freilich setzt f 1 Abs* 2 StVG voraus, daß derKraftfahrer eine Über dis allgemein im Verkehr zu fordernde üorgfalt hinausge^
Sorgfalt beobachtet hat« Es ist eine besonders Überlegene und gesammelte Aufmerksamkeit, Umsicht und Geistesgegenwart zu fordern- Aberauch hier dürfen die An^
 
Forderungen an den Kraftfahrer nicht überspannt werden. Die Möglichkeit, daß sich nicht sichtbare erwachsene Personen auf dem Bürgersteig aufhielten, hätte, wie ersichtlich auch das Berufungsgericht annimmt, noch keinen Anlaß geboten, bei der Annäherung an den Überweg die Geschwindigkeit von 3o bis 35 km/st, die «MBHi eingehalten hat, herabzusetz en.
In einer solchen läge steht auch dein besonders sorgfältigen Kraftfahrer der Vertrauensgründ-satz zur Seite. Er darf darauf vertrauen, daß Erwachsene, die sich möglicherweise für ihn nicht sichtbar dem Überweg nähern, nicht verkehrswidrig handeln, sondern vor dem Betreten der Fahrbahn nach herankommenden Fahrzeugen Sfmschau halten- Dieser Vertrauensgrundsatz käme dem Beklagten nur dann nicht zugute, wenn er damit hätte rechnen müssen, daß sich hinter dem Pfeiler möglicherweise auch Kinder aufhielten, ohne in der Begleitung Erwachsener zu sein. Baß er damit hätte rechnen müssen, kann aber entgegen der Meinung des Berufungsgerichts nicht angenommen werden, denn die Wahrscheinlichkeit, däß ’.an einer derart gefährlichen Stelle in der Mähe einer • ^	unbeaufsichtigt	Kleinkinder	auf-
halten, ist nach der Bebenseffahrung so mit ihr nicht ohne weiteres gerechnet zü werden " faucht. Wollte man anderer Meinung sein, so hätte daß zur Folge* daß auf dieser städtischen Straße jeder Kraftfahrer, um der Halterfeaftung zu ent-gelien, bei;der Annäherung an den Fußgängerüberweg die Geschwindigkeit seines Fahrzeugs auf Schrittgeschwindigkeit vermindern müßte. Bas kann angesichts der äußerst geringen Wahrscheinlichkeit, daß sich dort nicht sichtbar ein unbeaufsichtiges Kleinkind aufhält, nicht gefordert werden.
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Zu Unrecht beruft sich das Berufungsgericht für seine gegenteilige Auffassung auf § 9 Abs. 3a
StVO. Abgesehen davon, daß siese Bestimmung erst durch die Verordnung vom 3o. April 1964 ( BGBl IS. 3o5), also längere Zeit nach dem Unfall
 vom 5. Dezember 1962 in das Gesetz eingefügt worden,! sind aber auch die Voraussetzungen dieser Vorschrifthier nicht gegeben. | 9 Abs.3a: v StVO begründet Pflichten des Kraftfahrers gegen-über Fußgängern, welche die Fahrbahn auf öih^m ' Fußgängerüberweg erkennbar überschreiten pollen. Diese Bestimmung ist nicht anzuwenden, wbhn>':'V' Wie hier unterstellt werden muß, kein Fu%änger • .-.zu sehen ist, der Anstalten macht, die fahr-bahn zu ühei^eren.	-	.	T"	";.v.
2? Dagegen: ist die weitere Begründung,; mif ;/• der das Be£Üfungsgericht die Hattung der ;BekiäS%en nach dem Stra|enverkeb*sge^	-
nicht ?U beanstanden. Zutreffend ist es davrÄ/‘j;. ausgegangendaß den;Beklagten	ein^-
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nach, § 7 Abs, 2 StVG entfie 1 e,. wenn ifalebender-:. ...
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verpflichtet gewesen, die Geschwindigkeit seines Wagens herabzusetzen, wenn er den vierjährigen Kläger auf dem Bürgersteig in der Höhe des Fußgängerwegs hätte sehen: können.
 
Da die Beklagten, deren Bahrzeug den Schaden herbeigoführt hat, eich nach den §§ 7 Abs. 2 und 18 StVG entlasten müssen, war es ihre Aufgabe zu beweisen, daß	den	Kläger nicht sehen
 konnte. Diesen Beweis sieht das Berufungsgericht nicht als geführt an. Es hat die ünfallsteile be-•öichtigt und an Ort und Stelle den Zeugen HflP-gÜÜ vernommen, der aus der entgegengesetzten Richtung kommend den Kläger auf dem Bürgersteig bemerkt hat. Nach der Überzeugung des Berufungsgerichts ist es auf Grund der Ergebnisse der Be-
weisaufnahme nicht auszuschließen, daß der Kläger für BiflHÜHP sichtbar war.
Diese Würdigung gehört dem tatsächlichen Ge-r bi et an und-Enthält keinen rechtlichen^ Irrtw^ 8ie • kann auch durch verfahrensrechtliche Rügen nicht erschüttert werden.
Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berüfuhgs .. gerichthabe	als	Bar	bei	vernehmen müssen.:
Allerdings ist der Tatrichtor bei der lb?üfungs» ob sich der Halter eines Kraftwagens nach § 7 Abs. 2 StVG ^e^itl>ä^£?teffc	tii cioi^-	den, Kraftfahrer-. '-;
nach § 4482P0 . als. ■ Bart ei zu verne&en; uhd-räbins; {Ans-{-i;sägb-;iis Brksh^	^
^ ; y	nach	dieser:	Bestiiimung	kommt	in
■ ■■.Befracht, wenn das Ergebnis der- Verh^dlm^fe und.'
,’vBtbr ;Si^isau^0hme'{nic^-a^ zei^ung des Gerichts von der Wahrheit dbr zu er-weiseiiden fatsache zu ergründen. Esku^ bereits'.
:einiger.-Beweis ;;srb	eine	ge^^
seheinlichkeit für die Behauptung.
{ sichtlich ist das Berufungsgericht der	däß
 diese Voraussetzling hier nicht gegeben ist. Dagegen ist rechtlich nichts einzuwenden.
9
3. Schließlich macht die Revision geltend,das Berufungsgericht habe übersehen, daß die Schulde Unfähigkeit des Klägers nicht den Einwand des mit— wirkenden Verschuldens ausschließe, weil § 829 BGB # ii$;llahmen des § 234 BGB entsprechend anzuwehden Sei (BGH2 37, 1o2) • Biese Rüge kann keinen Erfolg Jähben«
Die Beklag-t^n haben in den TatBacbeninsian^a: ■ weder diesen Ei^anderhoben, noch (Patsachen vorgetragen, welche die Anwendung der	■.Ifö/„
daher keinen Anlaß, Ja nicht einmal die^;':ÄK^ichfeeit, :;!in ■seihein"::ürteii': auf*dieeen • jjesi:öhtai>.i^t.r e%z;ng0hen,
,■	;^^it;;et^eis;t.';	eich-	die..	Revision	in allen
 Punkljen als 'mfee.gründ Sie.-.war .daher zurückzuweisen.

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Nach § 97 ZPO haben die Beklagten die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen»
Engels	Pr»	Bode	Br.	Rauß
 Br. Pf r e t z schner
 Meyer