- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der VI, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30* Juni 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Engels und der Bundesrichter Br. Bode, Br. Hauß, Heinrich Meyer und Br. Pfretzschncr für Recht erkannt: Außerdem begehrt er die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für seine künftigen Unfall schaden, soweit kein Rechtsübergang auf einen Sozialversicherungsträger stattgefunden hat« Er hat vorgetragen, er sei auf seinem vorschriftsmäßig beleuchteten Fahrrade von Bad Segcberg in Richtung Högersdorf gefahren und habe dabei ordnungsmäßig die rechte Fahrbahnseite benutzt« Auf dieser Seite sei er, wie sich aus den gesicherten Spuren ergebe, von dem entgegenkommenden Kraftwagen der Beklagten angefahren und verletzt worden« Ein Verschulden des Fahrers Hans erge- be sich auch aus seinem eigenen Vorbringen, wonach er auf der Fahrbahnmitte gefahren sei und den Kläger überhaupt nicht gesehen habe; daraus folge, daß er gegen § 8 Abs« 2 StVO verstoßen habe und zudem unaufmerksam gefahren sei« Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt« Sie haben entgegnet, der Unfall sei vom Kläger allein verschuldet worden und für sie unabwendbar geweseh« Dieser sei ganz plötzlich in dem Scheinv/erferlicht des mit 40 - 50 km/st vorschriftsmäßig rechts fahrenden Kraftwagens aufgetaucht, so daß sich der Unfall trotz sofortigen Bremsens nicht habe vermeiden lassen« Der hirnverletzte Kläger habe, wie er selbst nach seiner Einlieferung in das Krankenhaus angegeben habe, unmittelbar vor dem Unfall einen Schwindelanfall erlitten, müsse dabei auf die falsche Fahrbahn geraten sein und versucht haben, von hier unmittelbar vor dem Kraftwagen wieder auf die andere Straßenseite zu gelangen« Infolge des bei dem Unfall von 1947 erlittenen Hirnschadens, an dessen Folgen er noch leide, habe er sich nicht mehr sicher im Verkehr bewegen können« Das sei ihm bekannt gewesen; er habe sich daher mit dem Fahrrad nicht mehr in dem heutigen belebten Straßenverkehr bewegen dürfen, da er dessen Anforderungen nicht mehr gewachsen sei«, Hilfsweise rechnet die Erstbeklagte mit einer Gegenforderung auf, die ihr wegen des eigenen bei dem Unfall entstandenen Schadens erwachsen sei«, und des Sachverständigen Gerhards fest, daß der Kläger auf der für ihn linken Fahrbahnseite vom rechten Scheinwerfer des von Hans gesteuerten Personenwagens erfaßt wor- den; denn es habe nicht geklärt werden können, wie der Kläger, der selbst hierüber keine Auskunft geben könne, auf die für ihn linke Fahrbahnseite geraten sei; da das Fahrrad nach den festgestollten Beschädigungen an der linken Seite vom rechten Scheinwerfer dos Personenwagens getroffen worden sei, bestehe die Möglichkeit, ja sogar eine gev/isse Wahrscheinlichkeit dafür, daß der Kläger plötzlich und unvorhersehbar von rechts in dessen Fahrbahn geraten sei. Es hat von einer Protokollierung ihrer Aussagen nach § 161 ZPO abgesehen und im Urteilstatbestand vermerkt, mit ihnen seien die vom Kläger erhobenen Bedenken erörtert worden; sie hätten sich ebenso geäußert wie bei ihrer Vernehmung vor dem Landgericht in der Verhandlung von 8. Der tragende Gesichtspunkt für diese Rechtsprechung besteht, was auch die Revision nicht verkennt, darin, dem Revisionsgericht und den Parteien des Revisionsrechtszuges die Nachprüfung zu ermöglichen, ob das Beweisergebnis dem Berufungsgericht in seinem wesentlichen Inhalt gegenv/ärtig gewesen und von ihm erschöpfend gewürdigt worden ist (vgl. die bereits angeführte Entscheidung DM § 161 ZPO Nr. 5)» Für eine solche Nachprüfung bietet entgegen der Meinung der Revision das angefochtene Urteil mit der Feststellung, daß die Aussagen des Zeugen und der Sachverständigen mit den protokollierten Aussagen vor dem Landgericht übereinstimmen, und mit der nach § 313 Abs. 2 ZPO zulässigen Bezugnahme auf dieses Protokoll eine ausreichende Grundlage. vision auf dessen vom Berufungsgericht wiedergegebene Aussage hin, er habe den Kläger vor dem Unfall überhaupt nicht gesehen. tatsächlichen Würdigung ist der Kläger möglicherweise, sein Fahrrad führend oder, auf ihm fahrend, plötzlich und unvorhersehbar in die Fahrbahn geraten, so daß dieser auch bei aufmerksamer Fahrweisc nicht mehr in der Lage war, den Unfall abzuwenden. Ohne insoweit eino eindeutige tatsächliche Feststellung zur Fahrweise su treffen, ist das Berufungsgericht der Auffassung, cs sei nicht schuldhaft gewesen, daß dieser bei der herrschenden Dunkelheit auf der Mitte der Fahrbahn gefahren sei; denn die Straße sei völlig frei und übersichtlich gewesen, und die Dunkelheit allein verpflichte den Fahrer noch nicht zur Einhaltung der äußersten rechten Fahrbahnseite. Das Rcchtsfahrgobot gewährt dem Fahrer einen gewissen Spielraum (vglo Urteil des Senats vom 24o Juni 1958 - VI ZR 166/57 - VersR 1958, 550)« Gerade im Hinblick auf die Dunkelheit war es vorkehrsgerecht, einen angemessenen Sicherhoitcab stand vom rechten Fahrbahnrand einzuhalten« Ist Hans J^[|^ in dieser Weise auf der Fahrbahnmitte gefahren, so war seine Fahrweiso jedenfalls für den Unfall nicht ursächlich« Da der Kläger nämlich vom rechten Scheinwerfer des Wagens der Beklag ten auf dessen rechter Fahrbahnseite erfaßt worden ist, wäre der Unfall auch eingotreton, wenn das 1,62 m breite Fahrzeug nur die rechte Straßenseite benutzt hätte; der Kläger wäre dann statt vom rechten Scheinwerfer von der Mitte oder der linken Seite der Fahrzeugfront erfaßt worden« Zumindest hat er nichts vorgetragen, was geeignet wäre, dies auszuschließen Das Berufungsgericht hat daher ein unfallursächliches Verschulden des Rechts Vorgängers der Zwoitbeklagten im Ergebnis zu Recht als nicht erwiesen erachtet«
VI_ZR_ 120/6,2. Vorkündet am 30o Juni 1964 Kricgl, Justizobersekretär alo Urkundsbeemter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit Klägers, Berufungsklägers, Anschluß-berufungsbeklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen 2. a) b) c) d) ■" * zu 2 a) - d) als Erben des am 22. April 1963 verstorbenen Beklagte, Berufungsbeklagte, Anschlußberufungskläger und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der VI, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30* Juni 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Engels und der Bundesrichter Br. Bode, Br. Hauß, Heinrich Meyer und Br. Pfretzschncr für Recht erkannt: Bio Revision des Klägers gegen das Urteil des 1o Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Ober-* landcsgerichts in Schleswig vom 19« März 1963 wird zurückgewieson. Bic Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger erhebt Ansprüche gegen die Beklagten aus einem Verkehrsunfall, der ihm am 2. Januar 1959 in der Hamburger Straße in Bad Segoberg zugestoßen ist«, Er hatte bereits im Dezember 1947 bei einem Verkehrsunfall eine organische Hirncchü-digung mit starken vegetativen Störungen und psychischen Veränderungen erlitteno Am 2, Januar 1959 gegen 19 Uhr fuhr der Rechtsvorgänger der Zweitbeklagten, der Kaufmann Hans aus Bad Segoberg, mit einem fabrikneuen Opel-Rekord der Erstbeklagten von Hamburg nach Bad Segeberg. Als er mit Abblendlicht durch die Hamburger Straße, die hier 5>50 m breit ist, in Richtung Stadtmitte fuhr, traf er auf den Kläger, der auf seinem Fahrrade fuhr oder es an der Hand führte. Der Kläger wurde von dem Kraftwagen erfaßt und zu Boden geschleudert. Hach dem Unfall lag er in einer Blutlache, die sich auf der Fahrbahn - in Richtung Stadtmitte gesehen - 1,55 m vom linken Rande entfernt befand. Sein Fahrrad, dessen linker Hinterradrahmen eingedrückt und verbogen war, wurde 6,25 m weiter zur Stadtmitte, 1,25 m von linken Straßenrand entfernt gefunden. Den Kraftwagen hatte Hans J^H^ etwa 7 m vor der Blutlache zu dem Stehen gebracht und zwar derart, daß das linke Vorderrad 1 m, das linke Hinterrad 1,40 m von linken Straßenrand entfernt standen. Auf der rechten Seite des Fahrzeuges lagen auf dem Fahrdamm 1,80 m vom rechten Straßenrand entfernt Glassplitter, die vom rechten Scheinwerfer des Wagens stammten. Hans J40B ist dm 22. April 1963 verstorben und von den Beklagten zu 2) beerbt worden. Der Kläger verlangt mit der Klage Ersatz von Vermögens- schaden und ein angemessenes Schmerzensgeld. Außerdem begehrt er die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für seine künftigen Unfall schaden, soweit kein Rechtsübergang auf einen Sozialversicherungsträger stattgefunden hat« Er hat vorgetragen, er sei auf seinem vorschriftsmäßig beleuchteten Fahrrade von Bad Segcberg in Richtung Högersdorf gefahren und habe dabei ordnungsmäßig die rechte Fahrbahnseite benutzt« Auf dieser Seite sei er, wie sich aus den gesicherten Spuren ergebe, von dem entgegenkommenden Kraftwagen der Beklagten angefahren und verletzt worden« Ein Verschulden des Fahrers Hans erge- be sich auch aus seinem eigenen Vorbringen, wonach er auf der Fahrbahnmitte gefahren sei und den Kläger überhaupt nicht gesehen habe; daraus folge, daß er gegen § 8 Abs« 2 StVO verstoßen habe und zudem unaufmerksam gefahren sei« Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt« Sie haben entgegnet, der Unfall sei vom Kläger allein verschuldet worden und für sie unabwendbar geweseh« Dieser sei ganz plötzlich in dem Scheinv/erferlicht des mit 40 - 50 km/st vorschriftsmäßig rechts fahrenden Kraftwagens aufgetaucht, so daß sich der Unfall trotz sofortigen Bremsens nicht habe vermeiden lassen« Der hirnverletzte Kläger habe, wie er selbst nach seiner Einlieferung in das Krankenhaus angegeben habe, unmittelbar vor dem Unfall einen Schwindelanfall erlitten, müsse dabei auf die falsche Fahrbahn geraten sein und versucht haben, von hier unmittelbar vor dem Kraftwagen wieder auf die andere Straßenseite zu gelangen« Infolge des bei dem Unfall von 1947 erlittenen Hirnschadens, an dessen Folgen er noch leide, habe er sich nicht mehr sicher im Verkehr bewegen können« Das sei ihm bekannt gewesen; er habe sich daher mit dem Fahrrad nicht mehr in dem heutigen belebten Straßenverkehr bewegen dürfen, da er dessen Anforderungen nicht mehr gewachsen sei«, Hilfsweise rechnet die Erstbeklagte mit einer Gegenforderung auf, die ihr wegen des eigenen bei dem Unfall entstandenen Schadens erwachsen sei«, Der Kläger ist diesem Vorbringen entgegengetreten«, Das Landgericht hat die Beklagten zur Zahlung von 200,59 DM verurteilt und festgestellt, daß die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger allen künftigen Unfallschaden im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes zur Hälfte zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger übergegangen sind« Im übrigen hat es die Klage abgewiesen» Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Klägers und die Anschlußberufung der Beklagten durch Teilund Grundurteil den Klageanspruoh im Rahmen der Haftungsgrenzen des Straßenverkehrsgesetzee dem Grunde nach zur Hälfte für gerecht fertigt erklärt und die Berufung des Klägers zurückgev/ie3en, soweit er die Feststellung von Schadensersatzansprüchen über den Rahmen dOB Straßenverkohrsgesetzes hinaus verlangt« Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter, soweit ihm nicht entsprochen worden ist«, Die Beklagten bitten um Zurückweisung der Revision» Entscheidungsgründe: 1» Das Berufungsgericht stellt auf Grund der polizeilichen Unfallskizze sowie der Bekundungen des Polizeibeamten und des Sachverständigen Gerhards fest, daß der Kläger auf der für ihn linken Fahrbahnseite vom rechten Scheinwerfer des von Hans gesteuerten Personenwagens erfaßt wor- den ist. Unter diesen Umständen, so erwägt es, könne ein un-fallursächliches Verschulden nicht festgestellt wer- den; denn es habe nicht geklärt werden können, wie der Kläger, der selbst hierüber keine Auskunft geben könne, auf die für ihn linke Fahrbahnseite geraten sei; da das Fahrrad nach den festgestollten Beschädigungen an der linken Seite vom rechten Scheinwerfer dos Personenwagens getroffen worden sei, bestehe die Möglichkeit, ja sogar eine gev/isse Wahrscheinlichkeit dafür, daß der Kläger plötzlich und unvorhersehbar von rechts in dessen Fahrbahn geraten sei. Andererseits sei der den Beklagten offenstehende Entlaptungsbeweis nach § 7 Abs. 2 StVG nicht erbracht; da der Unfallhergang nicht hinreichend aufgeklärt sei, bleibe die Möglichkeit bestehen, daß Hans aus Unacht- samkeit den Kläger nicht rechtzeitig wahrgenommen oder in seiner Fahrweise nicht die erforderliche Aufmerksamkeit angewandt habe. 2. Die Würdigung des Berufungsgerichts wird von der Revision ohne Erfolg angegriffen. a) Bas Berufungsgericht hat den Zeugen und den Sachverständigen Gerhards, die bereits vom Landgericht vernommen worden waren, abermals gehört. Es hat von einer Protokollierung ihrer Aussagen nach § 161 ZPO abgesehen und im Urteilstatbestand vermerkt, mit ihnen seien die vom Kläger erhobenen Bedenken erörtert worden; sie hätten sich ebenso geäußert wie bei ihrer Vernehmung vor dem Landgericht in der Verhandlung von 8. Mai 1962. Die Revision rügt zu Unrecht, das Berufungsgericht habe damit gegen die Vorschriften der §§ 313 Abs» 1 Satz 3» 286 ZPO verstoßen» Nach feststehender Rechtsprechung (vgl» RGZ 145, 390; 151, 249; BGHZ 21, 595 Urteile vom 11. Okt» 1956 - II ZR 153/55 - DM § 161 ZPO Nr» 5; vom 30» Sept. 1954 - IV ZR 98/54 - DM § 1362 BGB Nr. 2) muß der Inhalt der Aus- sagen von Zeugen und Sachverständigen, die im Berufungsrechts-zug vor dom Prozeßgericht vernommen werden, in der Sitzungcnic-derschrift oder im Urteil vollständig wiedergegeben werden. Der tragende Gesichtspunkt für diese Rechtsprechung besteht, was auch die Revision nicht verkennt, darin, dem Revisionsgericht und den Parteien des Revisionsrechtszuges die Nachprüfung zu ermöglichen, ob das Beweisergebnis dem Berufungsgericht in seinem wesentlichen Inhalt gegenv/ärtig gewesen und von ihm erschöpfend gewürdigt worden ist (vgl. die bereits angeführte Entscheidung DM § 161 ZPO Nr. 5)» Für eine solche Nachprüfung bietet entgegen der Meinung der Revision das angefochtene Urteil mit der Feststellung, daß die Aussagen des Zeugen und der Sachverständigen mit den protokollierten Aussagen vor dem Landgericht übereinstimmen, und mit der nach § 313 Abs. 2 ZPO zulässigen Bezugnahme auf dieses Protokoll eine ausreichende Grundlage. b) Zur Würdigung des Verschuldens weist die Re- vision auf dessen vom Berufungsgericht wiedergegebene Aussage hin, er habe den Kläger vor dem Unfall überhaupt nicht gesehen. Sie meint, daraus folge, daß er - was das Berufungsgericht nicht beachtet habe - ohne die erforderliche Aufmerksamkeit gefahren sein müsse. Dem kann nicht gefolgt werden. Das Berufungsgericht hat diesen Gesichtspunkt keineswegs übersehen, ihn in Gegenteil eingehend erörtert. Nach seiner fehlerfreien tatsächlichen Würdigung ist der Kläger möglicherweise, sein Fahrrad führend oder, auf ihm fahrend, plötzlich und unvorhersehbar in die Fahrbahn geraten, so daß dieser auch bei aufmerksamer Fahrweisc nicht mehr in der Lage war, den Unfall abzuwenden. Andererseits können sich die Beklagten, wie das Berufungsgericht darlegt, nicht nach § 7 Abs«, 2 StVG entlasten, da sie ihrerseits einen derartigen Unfallhergang nicht nachweiseri können«, Ohne Erfolg beruft sich die Revision in diesem Zusammenhang auf das Fehlen einer Bremsspur des Personenwagens. Sie übersieht, daß Hans der seine Fahrgeschwindigkeit unwidersprochen mit 40 - 50 km/st angegeben hat, seinen Wagen unbestritten bereits in Höhe der von dem zerstörten rechten Scheinwerfer zu Boden gefallenen Glasscherben zu dem Halten gebracht hat; daraus folgt, daß er hoch vor dem Zusammenstoß kräftig gebremst haben muß. Auch ein kräftiges Bremsen muß auf trockener Asphaltbahn keine Bremsspur hinterlassen. Ohne insoweit eino eindeutige tatsächliche Feststellung zur Fahrweise su treffen, ist das Berufungsgericht der Auffassung, cs sei nicht schuldhaft gewesen, daß dieser bei der herrschenden Dunkelheit auf der Mitte der Fahrbahn gefahren sei; denn die Straße sei völlig frei und übersichtlich gewesen, und die Dunkelheit allein verpflichte den Fahrer noch nicht zur Einhaltung der äußersten rechten Fahrbahnseite. Es kann dahinotehen, ob diese Auffassung der Vorschrift des § 8 Abs. 2 StVO entspricht, nach der auf der rechten Fahrbahn-soite rechts zu fahren ist, soweit nicht besondere Umstände entgegenstehen. Hans brauchte zwar - soweit ist dem Berufungsgericht beizutreten - nicht scharf rechts zu fahren. 4S Das Rcchtsfahrgobot gewährt dem Fahrer einen gewissen Spielraum (vglo Urteil des Senats vom 24o Juni 1958 - VI ZR 166/57 - VersR 1958, 550)« Gerade im Hinblick auf die Dunkelheit war es vorkehrsgerecht, einen angemessenen Sicherhoitcab stand vom rechten Fahrbahnrand einzuhalten« Ist Hans J^[|^ in dieser Weise auf der Fahrbahnmitte gefahren, so war seine Fahrweiso jedenfalls für den Unfall nicht ursächlich« Da der Kläger nämlich vom rechten Scheinwerfer des Wagens der Beklag ten auf dessen rechter Fahrbahnseite erfaßt worden ist, wäre der Unfall auch eingotreton, wenn das 1,62 m breite Fahrzeug nur die rechte Straßenseite benutzt hätte; der Kläger wäre dann statt vom rechten Scheinwerfer von der Mitte oder der linken Seite der Fahrzeugfront erfaßt worden« Zumindest hat er nichts vorgetragen, was geeignet wäre, dies auszuschließen Das Berufungsgericht hat daher ein unfallursächliches Verschulden des Rechts Vorgängers der Zwoitbeklagten im Ergebnis zu Recht als nicht erwiesen erachtet« Die Schadensabwägung beruht danach auf zutreffenden tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen« Da sie auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen läßt, ist sie für die Revisionsinstanz bindend« Die Revision war danach mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen„ Engels Bundesrichter Dr„ Bode Dr» Hauß ist beurlaubt« Engels Meyer Dr« Pfretzschner 4