Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19- April 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Br. K.E. Meyer, Dr. Hauß, Heinrich Meyer und Dr.Pfretzschner für Recht erkannt: Das 24 Tagwerk große, je zur Hälfte aus Wiesen und Äckern bestehende landwirtschaftliche Anwesen wird seit dem Unfalltod des Andreas von der Klägerin und ihrem Sohn Josef F^p, der bis zu dem 19» August 1956 bei der Fa- 3^^ als Vorarbeiter gegen einen monatlichen Bruttolohn von 404,20 DM. Die Klägerin hat mit der Klage als Schadensersatz wegen entgangener Dienste und entgangenen Unterhalts für die Zeit vom Unfall bis zu dem 20. Das Berufungsgericht geht ohne nähere Begründung davon aus, daß der Klägerin durch den Unfalltod ihres Mannes dessen volle Arbeitskraft als ihr nach § 1356 Abs« 2 BGB geschuldete Mitarbeit auf dem Hofe entgangen ist. Biese Auffassung ist nicht frei von rechtlichen Bedenkeno Nach § 1356 Abs» 2 BGB ist jeder Ehegatte verpflichtet, in Beruf oder Geschäft des anderen mitzuarbeiten, soweit dies nach den Verhältnissen der Ehegatten Üblich ist« Der Ehemann der Klägerin hatte seine Arbeitskraft den zun Gesamtgut der allgemeinen Gütergemeinschaft gehörenden Bauernhof zur Verfügung gestellt, dessen Verwaltung ihm nach Art, 8 I Kr. 6 GleichbG zustand, weil die Gütergemeinschaft vor dem 1. Der Ertrag der Arbeit des Ehemannes, der in das Gesamtgut der allgemeinen Gütergemeinschaft fiel, war nach § 1420 BGB für den Familienunterhalt zu verwenden und ist auch tatsächlich hierfür verwandt worden. Er kam mithin, wie es auch dem Sinn und Zweck der §§ 1360, 1420 BGB entsprach, der ganzen Familie als Familienunterhalt zugute, also anteilsmäßig der Klägerin, ihrem Ehemann und den gemeinschaftlichen Kindern, soweit letztere noch unterhaltsbedürftig waren. Eine lebensnahe und den Sinn und Zweck des Gesetzes berücksichtigende Betrachtung führt daher zu dem Ergebnis, daß unter den dargelegten Verhältnissen der Klägerin durch den Tod ihres Cannes Ansprüche auf Unterhalt nach §§ 1360, 1420 BGB, nicht aber solche auf Dienstleistung nach § 1356 Abs. 2 BGB § 845 BGB An. 3)* Die Arbeitsleistung des Ehemannes der Klägerin diente nicht der Hilfeleistung in deren Beruf oder Geschäft, sondern der Verwaltung des gütergemeinschaftlichen Hofes kraft eigenen Rechts zu dem Erwerb des Familienunterhalts. Auch die Revisionserwiderung weist zutreffend darauf hin, daß es hier in erster Linie auf den Familienunterhalt nach § 1360 BGB ankommt, der unabhängig vom Güterstand geschuldet wird. Bas angefochtene Urteil, das der Klägerin vollen Ersatz des Wertes der Arbeitsleistung des Ehemannes aus ?- 845 BGB zugesprochen hat, kann daher nicht bestehen bleiben. Bie Höhe des Unterhalts, der der Klägerin nach §§ 1360, 1360 a, 1420 BGB zukam und daher vom Beklagten nach § 844 Abs. 2 zu ersetzen ist, kann der Senat nicht festsetzen, da hierzu tatsächliche Feststellungen erforderlich sind. und nicht einer billigeren fremden Arbeitskraft übertragen hat, ist vom Berufungsgericht mit Recht gebilligt worden« Das Berufungsgericht wird nicht gehindert sein, die dem Sohn zugesagte Vergütung zu dem Maßstab dafür zu nehmen, in welchem Ausmaß die Hoferträgnisse auf der Arbeitsleistung des verunglückten Ehemannes beruhten und weiterhin beruhen würden, wenn er noch lebte«
VI 2B 120/62 2204 005 Verkündet am 19«* April 1963 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Friseurgehilfen Kurt K Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt 3>r. g e g e n die Landwirtswitwe Martha J| Nr. Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19- April 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Br. K.E. Meyer, Dr. Hauß, Heinrich Meyer und Dr.Pfretzschner für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 20. Februar 1962 aufgehoben* Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen«. Von Rechts wegen Tatbestand: Der am flHIiHl ^904 geborene Landwirt Andreas Fflü war mit der Klägerin verheiratet und lebte mit ihr im Güterstand der allgemeinen Gütergemeinschaft. Beide bewirtschafteten gemeinsam ein landwirtschaftliches Anwesen. Am 19- August 1956 wurde Andreas Ffl^feauf der Bundesstraße 13 bei Weingarten bei dem Zusammenstoß eines Volkswagens, in dem er als Fahrgast mitfuhr, mit einem vom Beklagten gesteuerten Personenwagen tödlich verletzt. Er wurde auf Grund Ehe- und Erbvertrages vom 18. Mai 1934 von der Klägerin zu zwei Dritteln und von den fünf gemeinschaftlichen ehelichen Kindern zu je einen Fünfzehntel beerbt. Das 24 Tagwerk große, je zur Hälfte aus Wiesen und Äckern bestehende landwirtschaftliche Anwesen wird seit dem Unfalltod des Andreas von der Klägerin und ihrem Sohn Josef F^p, der bis zu dem 19» August 1956 bei der Fa- 3^^ als Vorarbeiter gegen einen monatlichen Bruttolohn von 404,20 DM. angestellt war, gemeinschaftlich bewirtschaftet« Die Klägerin hat mit der Klage als Schadensersatz wegen entgangener Dienste und entgangenen Unterhalts für die Zeit vom Unfall bis zu dem 20. August I960 einen Betrag von 16.800 DM und von da ab eine Rente von monatlich 350 DM bis zu dem 9- März 1974 verlangt. Ihre am 26. März 1942 und 17. Oktober 1939 geborenen Töchter Helga und Klara F^p haben Geldbeträge von je 960 DM und Monatsrenten von je 20 DM bis zur Vollendung ihres 21. Lebensjahres als entgangenen Unterhalt verlangt. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Er hat seine Schadensersatzpflicht aus unerlaubter Handlung nicht in Zweifel gezogen, jedoch geltend gemacht, durch den Tod des Andreas sei in der Bewirtschaftung des Anwesens der Kläger keine Änderung eingetreten. Die Erträgnisse des nunmehr von Josef bewirtschafteten An- wesens seien die gleichen geblieben wie zu Lebzeiten des Vaters und kämen allen Klägern als Miteigentümern zugute. Die Ehefrau könne den Betrag von monatlich 350 Dl£, den sie nach ihrer Behauptung dem Sohn Josef zu zahlen versprochen habe, nicht als ihren Schaden geltend machen. Die Klägerinnen müßten sich außerdem den 'Nutzungsvorteil, der ihnen durch den Tod des Vaters entstanden sei, an-rcchnen lassen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen« Gegen das Urteil hat nur die Klägerin Martha Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht bat ihr fUr die Zeit bis zu dem 20. August I960 einen Betrag von 10.070,40 DM und von da ab bis zu dem 9« März 1974 eine monatliche Rente von 209,80 DM zugesprochen. Im übrigen hat es die Berufung zurückge-wiesen« Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Abweisungsantrag weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision« Entscheidungsgründe: Das Berufungsgericht geht ohne nähere Begründung davon aus, daß der Klägerin durch den Unfalltod ihres Mannes dessen volle Arbeitskraft als ihr nach § 1356 Abs« 2 BGB geschuldete Mitarbeit auf dem Hofe entgangen ist. Es hält daher den Beklagten nach § 845 BGB für verpflichtet, der Klägerin die zur Beschaffung einer gleichwertigen Hilfskraft, nämlich der Arbeitskraft ihres Sohnes, erforderlichen zusätzlichen Baraufwendungen in vollem Umfang zu ersetzen« Biese Auffassung ist nicht frei von rechtlichen Bedenkeno Nach § 1356 Abs» 2 BGB ist jeder Ehegatte verpflichtet, in Beruf oder Geschäft des anderen mitzuarbeiten, soweit dies nach den Verhältnissen der Ehegatten Üblich ist« Der Ehemann der Klägerin hatte seine Arbeitskraft den zun Gesamtgut der allgemeinen Gütergemeinschaft gehörenden Bauernhof zur Verfügung gestellt, dessen Verwaltung ihm nach Art, 8 I Kr. 6 GleichbG zustand, weil die Gütergemeinschaft vor dem 1. April 1955 vereinbart worden war«. Seine Verpflichtung zu dem Einsatz seiner Arbeitskraft ergab sich aus § 1360 BGB, wonach die Ehegatten einander verpflichtet sind, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Diese Verpflichtung gilt in ihrem ganzen Umfang bei jedem Güterstand (Palandt 20o Aufl. § 1360 BGB Anm. 1). Der Ertrag der Arbeit des Ehemannes, der in das Gesamtgut der allgemeinen Gütergemeinschaft fiel, war nach § 1420 BGB für den Familienunterhalt zu verwenden und ist auch tatsächlich hierfür verwandt worden. Er kam mithin, wie es auch dem Sinn und Zweck der §§ 1360, 1420 BGB entsprach, der ganzen Familie als Familienunterhalt zugute, also anteilsmäßig der Klägerin, ihrem Ehemann und den gemeinschaftlichen Kindern, soweit letztere noch unterhaltsbedürftig waren. Eine lebensnahe und den Sinn und Zweck des Gesetzes berücksichtigende Betrachtung führt daher zu dem Ergebnis, daß unter den dargelegten Verhältnissen der Klägerin durch den Tod ihres Cannes Ansprüche auf Unterhalt nach §§ 1360, 1420 BGB, nicht aber solche auf Dienstleistung nach § 1356 Abs. 2 BGB in ihrem Beruf oder Geschäft entgangen sind (ebenso Erman-Brees 3« Aufl. § 845 BGB Anm. 3)* Die Arbeitsleistung des Ehemannes der Klägerin diente nicht der Hilfeleistung in deren Beruf oder Geschäft, sondern der Verwaltung des gütergemeinschaftlichen Hofes kraft eigenen Rechts zu dem Erwerb des Familienunterhalts. Auch die Revisionserwiderung weist zutreffend darauf hin, daß es hier in erster Linie auf den Familienunterhalt nach § 1360 BGB ankommt, der unabhängig vom Güterstand geschuldet wird. Entgegen ihrer Meinung kann aber entgangener Familienunterhalt nicht die Grundlage für einen Anspruch aus § 845 BGB bilden, sondern nur für einen solchen aus § 844 Abs. 2. Bas angefochtene Urteil, das der Klägerin vollen Ersatz des Wertes der Arbeitsleistung des Ehemannes aus ?- 845 BGB zugesprochen hat, kann daher nicht bestehen bleiben. Bie Höhe des Unterhalts, der der Klägerin nach §§ 1360, 1360 a, 1420 BGB zukam und daher vom Beklagten nach § 844 Abs. 2 zu ersetzen ist, kann der Senat nicht festsetzen, da hierzu tatsächliche Feststellungen erforderlich sind. Bor Ersatzanspruch der Klägerin wird in der Weise zu bemessen sein, daß nach § 287 ZPO ermittelt wird, welchen Reinertrag der Hof abgeworfen hätte und weiterhin abwerfen würde, wenn er von dem Ehemann der Klägerin bewirtschaftet würde, und in welchem Umfang der auf die Arbeitsleistung des Ehemannes zurückgehende Ertrag der Klägerin anteilig als Familienunterhalt zugekommen wäre und weiterhin zukommen würde (vgl. die Entscheidung des erkennenden Senats vom 27. September 1957 - VI ZR 230/56 -VersR 1957, 783). Baß die Klägerin, um eine Schmälerung des Hofertrages zu vermeiden, die Verwaltung ihrem Sohne 6 und nicht einer billigeren fremden Arbeitskraft übertragen hat, ist vom Berufungsgericht mit Recht gebilligt worden« Das Berufungsgericht wird nicht gehindert sein, die dem Sohn zugesagte Vergütung zu dem Maßstab dafür zu nehmen, in welchem Ausmaß die Hoferträgnisse auf der Arbeitsleistung des verunglückten Ehemannes beruhten und weiterhin beruhen würden, wenn er noch lebte« Bas Berufungsgericht wird auch prüfen müssen, ob die der Klägerin zugefallene Erbschaft Nutzungen abwirft, die diese sich anreehnen lassen muß« Es wird nicht gehindert sein, die Frage zu verneinen, falls sich ergibt, daß der Hof nicht einmal die Aufwendungen für eine Arbeitskraft trägt, die derjenigen des verunglückten Ehemannes der Klägerin gleichwertig ist« Das Berufungsgericht durfte sich aber nicht, wie die Revision mit Recht beanstandet, ohne einen Sachverständigen zu Rate zu ziehen, außerstande erklären, mangels geeigneten Sachvortrags der Beklagten die erzielbaren Nutzungen auch nur zu schätzen* Es ist noch darauf hinzuweisen, daß der Anspruch auf Familienunterhalt nach § 1360 BGB n.F« nicht mehr von der Bedürftigkeit abhängt. Ebenso wie heute die Ehefrau dem Manne im Gegensatz zu § 1360 a.E. nicht erst dann unterhaltspflichtig wird, wenn er bedürftig ist, kann auch die entsprechende Pflicht des Matines, mit seiner Arbeit und seinem Vermögen zu dem'Familienunterhalt und damit zu dem Unterhalt der Frau beizutragen, nicht von deren BedUrf tigkeit abhängen (vglo RGKK 10. - 11. Aufl. § 1360 BGB Anm. 1). Engels Br. K.E»Meyer Br. Br» Hauß Pfretzschner H. Meyer