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BGH · VI ZR 120/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 120/61

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1« Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 16„ Februar 1961 aufgehoben« Dieser erklärte sich mit Schreiben vom 25 - Juni 1937 an die Straßenund Kleinbahnberuf sgenossenschaft bereit, ihr die Aufwendungen in der Unfallsache zu ersetzen, und erstattete ihr und danach auch der Klägerin bis zu dem 31* Dezember 1956 die vollen Leistungen an die Witwe. Er weigert sich jedoch, der Klägerin auch die Mehraufwendungen zu ersetzen, die sie auf Grund des Gesetzes zur vorläufigen Neuregelung von Geldleistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung vom 27« Juli 1957 (BGBl I, 1071) mit Wirkung vom 1. Die Beklagten haben dem Klagebegehren entgegengehal-ten, daß der G-^m^Konzern, wie unstreitig ist, die Witwe BUH im Jahre 1952 durch eine Kapitalzahlung abgefunden hat. Das Berufungsgericht ist mit dem Landgericht der Ansicht, daß der Abfindungsvergleich, den mit Wirkung für die Beklagten deren Haftpflichtversicherer, der G^K^K°nzern9 Jahre 1952 mit der Witwe B( abgeschlossen hat, dem Klageanspruch entgegensteht Zutreffend ist es davon ausgegangen, daß die Bestimmung des § 1542 RVO an sich auch eingreift, soweit die Klägerin auf Grund des Gesetzes zur vorläufigen Neuregelung von Geldleistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung vom 27» Juli 1957 über den bisherigen Umfang hinaus Unfallversicherungsleistungen an Unter Bezugnahme auf einschlägigem Entscheidungen des Reichsgerichts und des erkennenden Senats hat das Berufungsgericht auch zutreffend darauf hingewiesen,■ daß nach § 1542 RVO die Schadensersatzansprüche des Berechtigten gegen den Schädiger dem ^runde nach schon im Augenblick ihrer Entstehung, regelmäßig also schon im Zeitpunkt des Unfalls, der die Ersatzpflicht des Schädigers aus-löst, auf den Öffentlichen Versicherungsträger übergeht, mag zu diesem Zeitpunkt auch noch nicht fest stehen, in welcher Höhe der Schädiger zur Leistung von Schadensersatzansprüchen verpflichtet sein und in welcher Höhe der Versicherungsträger an den Schadensersatzberechtigten Versicherungsleistungen zu erbringen haben wird. Juli 1957 zu gewähren sind, ständen außerhalb des Rahmens dos zuu r Unfallzeit eingetretenen Rechtsübergangs, weil sie dör Erfüllung sozialversiche-rungsrechtlieber Ansprüche dienten, die unter gesetzlicher Änderung von Aufbau und System der Sozialversicherung durch das Gesetz vom 27. Juni I960 - VI ZR 122/59 - (IM Mr. 1 zu ArVNG = MDR I960, 918 = VersR I960, 830 » Berufsgenossenschaft I960, 463) ausgeführt hat, kommt es für die Frage nach dem Zeitpunkt des Rechtsübergangs bei gesetzlichen Erweiterungen der Leistungspflicht eines Trägers der Sozialversicherung darauf an, ob dem Sozialversicherten auf Grund einer Änderung der Sozialversicherungsgesetzgebung ganz neue Ansprüche gegen den Versicherungsträger gewährt worden sind, für die bisher auch dem Grunde nach nicht bereits eine Leistung3pflicht des Versicherungsträgers bestanden hat. Die Witwe Bachmair erhielt nach § 588 Abs. 1 Satz 1 RVO bisheriger Passung eine Rente von einem Fünftel des Jahresarbeitsverdienstes ihres verunglückten Ehemannes. Juli 1957 stellte die Geldleistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung um, indem es die Berechnungsgrundlage des Jahresarbeitsverdienstes durch eine Je nach dem UnfallJahr verschiedene Vervielfältigung auf den aktuellen Stand der Löhne und Gehälter brachte, und änderte § 538 Abs. 1 Satz 2 RVO dahin ab, daß die Zahl 60 durch die Zahl 45 ersetzt wurde. Infolgedessen erhielt die Witwe da sie das 45» Lebensjahr vollendet hatte, hinfort eine Rente von zwei Fünfteln des umgestellten Jahresarbeits-Verdienstes. daher nach § 1542 RVO die Schadensersatzansprüche der Witwe auch bereits insoweit auf den Träger der Versicherung - seinerzeit die Straßenund Kleinbahnberufsgenossenschaft mit späterer Nachfolge der Klägerin - ubergegangen, als sich auf Grund des Neuregelungsgesetzes ihre ’Witwenrente erhöht hat (ebenso Tölzer in Berufsgenossenschaft 1958, 78, 79; derselbe in Sozialversicherung 1958, 555, 356 gegen Eileser in Sozialversicherung 1958, 107, 110, soweit dieser hier zu einem mit seinen vorangegangenen Ausführungen in Widerspruch stehenden Ergebnis gelangt ist). Der Anspruch auf die Mehrleistungen hat der Witwe nicht zugestanden, als sie sich 1952 von dem ■Konzern abfinden ließ. Die Klägerin muß sich den Vergleich von 1952 auch nicht nach §§ 407, 412 BGB entgegenhalten lassen• Als der Vergleich von dem GBmp~Konzern mit der Witwe geschlossen wurde, war den für - ir den Gf///ßßKonzerü handelnden Vertretern unzweifelhaft bekannt, daß ein Versicherungsverhältnis bestand, auf Grund dessen die Witwe B^H damals bereits eine Witwenrente erhielt. Damit galt ihnen auch als bekannt, daß die Ersatzansprüche der Witwe gegen die Beklagten im Umfang der Leistungen, die der Versicherungsträger ihr jeweils zu erbringen hat, auf diesen übergegangen waren. Eine Ausnahme kann auch nicht insoweit anerkannt werden, als durch das Neuregelungsgesetz von 1957 die Altersgrenze Lebensjahres durch Krankheit oder andere Gebrechen wenigstens die Hälfte ihrer Erwerbsfähigkeit verloren hatte und ihr infolgedessen nach der bisherigen Regelung auch schon vor der Vollendung des 60. 658, 640)o Man kann daher nicht sagen, daß durch das Neuregelungsgesetz die Leistungspflicht des Trägers der Unfallversicherung in einer Weise, die der Schädiger nach der bisherigen Sozialversicherungsgesetzgebung schlechterdings nicht hätte in Betracht zu ziehen brauchen, umwerfend neu gestaltet worden wäre (vgl.

Zitierte Normen: § 166 BGB
SozialversicherungGrundRVOBerufungsgerichtLeistungWitwegesetzlichKlägerinUnfallversicherung

Volltext der Entscheidung

■	VI ZR 120/61
Verkündet am 20„Februar 1962 Kriegl, Justizobersekretär als Ürkundsbeamt er der Geschäftsstelle
097
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Landeshauptstadt München, gesetzlich vertreten durch den Oberbürgermeister,
 Klägerin,Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 Beklagte,Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. 
hat der VI„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20„ Februar 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br„Engels und der Bundes-
tjj *
riehter Hanebeck, Br„Bode, Br«Kreft und Pr.Hauß
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1« Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 16„ Februar 1961 aufgehoben«
Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen»
gegen
1„ Hildega
 beide in B
2„ Ingrid
 Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Am 7» Oktober 1935 kam der städtische Arbeiter Xaver BflHP in MflHHB durch einen von dem Jungbauer Harald WflHHVverschuldeten Verkehrsunfall ums Leben0 Die Straßenund Kleinbahnberufsgenossenschaft erkannte den Unfall als Betriebsunfall an und gewährte der Witwe eine Rente; an die Stelle der Berufsge.nossenschaft ist in der Folge die Klägerin als gemeindliche Ausführungsbehörde der Unfallversicherung getreten. WflHHHBwurde zu dem 31» Dezember 1945 fttr tot erklärt; die Beklagten sind seine gesetzlichen Erben.
WflHHHP war bei dem GflHD-Konzern in haftpflichtversichert. Dieser erklärte sich mit Schreiben vom 25 - Juni 1937 an die Straßenund Kleinbahnberuf sgenossenschaft bereit, ihr die Aufwendungen in der Unfallsache zu ersetzen, und erstattete ihr und danach auch der Klägerin bis zu dem 31* Dezember 1956 die vollen Leistungen an die Witwe. Er weigert sich jedoch, der Klägerin auch die Mehraufwendungen zu ersetzen, die sie auf Grund des Gesetzes zur vorläufigen Neuregelung von Geldleistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung vom 27« Juli 1957 (BGBl I, 1071) mit Wirkung vom 1. Januar 1957 über die bisherigen Leistungen hinaus an die Witwe zu bewirken hat.
Mit der Klage hat die Klägerin diese Mehraufwendungen mit monatlich 98>20 DM für die Zeit vom 1. Januar 1957 bis 10. September 1966 (dem Tage, an dem	sein	65«	Lebensjahr vollendet haben wür-
de) von den Beklagten als Gesamtschuldnern ersetzt verlangt, zuzüglich 4 i° Zinsen aus einem Rückstand von 3 436 DM.
Die Beklagten haben dem Klagebegehren entgegengehal-ten, daß der G-^m^Konzern, wie unstreitig ist, die Witwe BUH im Jahre 1952 durch eine Kapitalzahlung abgefunden hat. Weiter haben sie die Höhe der Klageforderung mit der Behauptung bestritten, der Schaden der Witwe BflHHfc sei geringer als die Unfall- und Invalidenrente, die sie jetzt beziehe. Auch haben sie die Einrede der Verjährung erhoben.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Die Berufung der Klägerin gegen dieses Urteil ist vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen.
Ent scheidungsgründe:
Das Berufungsgericht ist mit dem Landgericht der Ansicht, daß der Abfindungsvergleich, den mit Wirkung für die Beklagten deren Haftpflichtversicherer, der G^K^K°nzern9 Jahre 1952 mit der Witwe B( abgeschlossen hat, dem Klageanspruch entgegensteht
 Zutreffend ist es davon ausgegangen, daß die Bestimmung des § 1542 RVO an sich auch eingreift, soweit die Klägerin auf Grund des Gesetzes zur vorläufigen Neuregelung von Geldleistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung vom 27» Juli 1957 über den bisherigen Umfang hinaus Unfallversicherungsleistungen an
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die Yob we	zu erbringen hat. Es gilt in dieser
 Hinsicht nichts anderes als bei der Erhöhung der Leistungen der Sozialversicherung durch das Sozialversicherungs-Anpassungsgesetz vom 17. Juni 1949 und das Gesetz über Zulagen und Mindestleistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung vom 29» April 1952 (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 25. März 1953 - VI ZR 13/52 - LM Nr. 5 zu § 1542 RVO = VersR 1953, 209; und BGHZ 19, 177).
Unter Bezugnahme auf einschlägigem Entscheidungen des Reichsgerichts und des erkennenden Senats hat das Berufungsgericht auch zutreffend darauf hingewiesen,■ daß nach § 1542 RVO die Schadensersatzansprüche des Berechtigten gegen den Schädiger dem ^runde nach schon im Augenblick ihrer Entstehung, regelmäßig also schon im Zeitpunkt des Unfalls, der die Ersatzpflicht des Schädigers aus-löst, auf den Öffentlichen Versicherungsträger übergeht, mag zu diesem Zeitpunkt auch noch nicht fest stehen, in welcher Höhe der Schädiger zur Leistung von Schadensersatzansprüchen verpflichtet sein und in welcher Höhe der Versicherungsträger an den Schadensersatzberechtigten Versicherungsleistungen zu erbringen haben wird. Bas Berufungsgericht meint aber, die Mehrleistungen, die der Witwe Bachmair auf Grund des Neuregelungsgesetzes vom 27. Juli 1957 zu gewähren sind, ständen außerhalb des Rahmens dos zuu r Unfallzeit eingetretenen Rechtsübergangs, weil sie dör Erfüllung sozialversiche-rungsrechtlieber Ansprüche dienten, die unter gesetzlicher Änderung von Aufbau und System der Sozialversicherung durch das Gesetz vom 27. Juli 1957 neu begründet worden seien. Soweit es sich um diese Mehrleistungen handele, habe sich der Rechtsübergang nach § 1542 RVO erst mit dem Inkrafttreten des Neuregelungsgesetzes vollzogen. Zu diesem Zeitpunkt hätten wegen des vorherigen Abfindungsvergleichs der Witwe BjUBB^ber keine Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten mehr zugestanden,
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die nun noch auf die Klägerin hätten übergehen können.»
Dieser Auffassung kann nicht beigetreten werden.
Wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 12.
Juni I960 - VI ZR 122/59 - (IM Mr. 1 zu ArVNG = MDR I960, 918 = VersR I960, 830 » Berufsgenossenschaft I960, 463) ausgeführt hat, kommt es für die Frage nach dem Zeitpunkt des Rechtsübergangs bei gesetzlichen Erweiterungen der Leistungspflicht eines Trägers der Sozialversicherung darauf an, ob dem Sozialversicherten auf Grund einer Änderung der Sozialversicherungsgesetzgebung ganz neue Ansprüche gegen den Versicherungsträger gewährt worden sind, für die bisher auch dem Grunde nach nicht bereits eine Leistung3pflicht des Versicherungsträgers bestanden hat. Sind solcher Art neue Ansprüche geschaffen worden, so tritt der Rechtsübergang erst mit dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes ein*, war aber eine Leistungspflicht des Versicherungsträgers dem Grunde nach bereits vorher gegeben und ist diese Leistungspflicht durch das spätere Gesetz nur ausgedehnt worden, so liegt darin eine veränderte Konkretisierung des Rechtsübergangs, der sich dem Grunde nach bereits im Unfallzeitpunkt vollzogen hatte.
So ist es aber hier gewesen.
Die Witwe Bachmair erhielt nach § 588 Abs. 1 Satz 1 RVO bisheriger Passung eine Rente von einem Fünftel des Jahresarbeitsverdienstes ihres verunglückten Ehemannes.
In § 588 Abs. 1 Satz 2 RVO war bestimmt, daß die Witwenrente zwei Fünftel des Jahresarbeitsverdienstes betrug, wenn die Witwe das 60. Lebensjahr vollendet hatte oder so lange sie durch Krankheit oder andere Gebrechen
 
wenigstens die Hälfte ihrer Erwerbsfähigkeit verloren hatte. Das Neuregelungsgesetz vom 27. Juli 1957 stellte die Geldleistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung um, indem es die Berechnungsgrundlage des Jahresarbeitsverdienstes durch eine Je nach dem UnfallJahr verschiedene Vervielfältigung auf den aktuellen Stand der Löhne und Gehälter brachte, und änderte § 538 Abs. 1 Satz 2 RVO dahin ab, daß die Zahl 60 durch die Zahl 45 ersetzt wurde. Infolgedessen erhielt die Witwe da sie das 45» Lebensjahr vollendet hatte, hinfort eine Rente von zwei Fünfteln des umgestellten Jahresarbeits-Verdienstes. Es ist nicht zu verkennen, daß durch diese Neuordnung die Empfängerinnen von Witwenrenten der Unfallversicherung erheblich besser gestellt wurden. Trotzdem handelt es sich nur um eine Erhöhung von Rentenbezügen, auf die ihrer Art nach auch bisher schon ein gesetzlicher Anspruch bestand. Der Grund der Leistungspflicht der Versicherungsträger ist unverändert derselbe geblieben. Die Sachlage ist also anders als in dem Falle der Entscheidung des erkennenden Senats vom 24. März 1954 - VI ZR 24/53 - (LM Nr. 9 zu § 1542 RVO * VersR 1954»
537), wo auf Grund des Sozialversicherungs-Anpassungsgesetzes vom 17. Juni 1949 einer Witwe, die bisher erst von der Vollendung des 65. Lebensjahres an eine Invalidenrente hätte beanspruchen können, nun eine solche Rente ohne besonderen Nachweis der Invalidität bereits von der Vollendung des 60. Lebensjahres an gewährt werden mußte. Während dort durch Änderung der gesetzlichen Voraussetzungen überhaupt erst die Grundlagen für eine Rentenberechtigung geschaffen wurden, die vofher nicht bestand, solange nicht das 65. Lebensjahr vollendet war, hat hier die Rentenberechtigung vom Unfalltod des Ehemanns BflHIM an bestanden. Mit dem Unfalltode sind
 
daher nach § 1542 RVO die Schadensersatzansprüche der Witwe auch bereits insoweit auf den Träger der Versicherung - seinerzeit die Straßenund Kleinbahnberufsgenossenschaft mit späterer Nachfolge der Klägerin - ubergegangen, als sich auf Grund des Neuregelungsgesetzes ihre ’Witwenrente erhöht hat (ebenso Tölzer in Berufsgenossenschaft 1958, 78, 79; derselbe in Sozialversicherung 1958, 555, 356 gegen Eileser in Sozialversicherung 1958, 107, 110, soweit dieser hier zu einem mit seinen vorangegangenen Ausführungen in Widerspruch stehenden Ergebnis gelangt ist). Der Anspruch auf die Mehrleistungen hat der Witwe nicht zugestanden, als sie sich 1952 von dem ■Konzern abfinden ließ.
Die Klägerin muß sich den Vergleich von 1952 auch nicht nach §§ 407, 412 BGB entgegenhalten lassen• Als der Vergleich von dem GBmp~Konzern mit der Witwe
 geschlossen wurde, war den für - ir den Gf///ßßKonzerü handelnden Vertretern unzweifelhaft bekannt, daß ein Versicherungsverhältnis bestand, auf Grund dessen die Witwe B^H damals bereits eine Witwenrente erhielt. Damit galt ihnen auch als bekannt, daß die Ersatzansprüche der Witwe gegen die Beklagten im Umfang der Leistungen, die der Versicherungsträger ihr jeweils zu erbringen hat, auf diesen übergegangen waren. Sie konnten sich nicht darauf verlassen, daß sich die Leistungen des Versicherungsträgers immer auf derselben Höhe halten würden, die sie damals hatten. Mit Veränderungen der Leistungshöhe insbesondere auch aus einer gesetzlichen Anpassung der Leistungen der Sozialversicherung an die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung mußte gerechnet werden.
Eine Ausnahme kann auch nicht insoweit anerkannt werden, als durch das Neuregelungsgesetz von 1957 die Altersgrenze
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für den Übergang von einer Witwenrente in Höhe von einem Fünftel des Jahresarbeitsverdienstes zu einer solchen von zwei Fünfteln des Jahresarbeitsverdienstes vom vollendeten 60o auf das vollendete 45. Lebensjahr herabgesetzt worden ist. Wie schon erwähnt, waren 1949 durch das Sozial-versichdrungs-Anpassungsgesetz auch schon in der Invalidenversicherung die Witwen durch Herabsetzung der für die Rentenberechtigung maßgebenden Altersgrenze begünstigt worden. Es lag im Zuge der Entwicklung, daß man es sozialversicherungsrechtlich für geboten hielt, der besonderen Lage der Witwen Rechnung zu tragen, die bei vorgerücktem Lebensalter einer zu demutbaren Erwerbstätigkeit nicht mehr nachgehen können. In dieser Hinsicht berücksichtigte das Neuregelungsgesetz namentlich auch praktische Bedürfnisse, indem sich nunmehr umfangreiche medizinische Ermittlungen erübrigten, ob die Witwe nach Vollendung des 45. Lebensjahres durch Krankheit oder andere Gebrechen wenigstens die Hälfte ihrer Erwerbsfähigkeit verloren hatte und ihr infolgedessen nach der bisherigen Regelung auch schon vor der Vollendung des 60. Lebensjahres die Zwei-Fünftel-Rente zu gewähren war (vgl. Linthe, BArbBl 1957, S. 658, 640)o Man kann daher nicht sagen, daß durch das Neuregelungsgesetz die Leistungspflicht des Trägers der Unfallversicherung in einer Weise, die der Schädiger nach der bisherigen Sozialversicherungsgesetzgebung schlechterdings nicht hätte in Betracht zu ziehen brauchen, umwerfend neu gestaltet worden wäre (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 12. Juli I960 - aaO).
Die Kenntnis der für den GHBB~&0Ilzeri!1 handelnden Vertreter müssen die Beklagten als Versicherungsnehmer, die bei Abschluß des Vergleiches durch ihren Versicherer vertreten waren, gegen sich gelten lassen (§ 166 Abs. 1 BGB) .
 
Der Vergleich steht dem Klageanspruch daher nicht ent-
gegen,
 Das angefochtene Urteil kann hiernach nicht bestehen bleiben.
Da der Rechtsstreit im übrigen weiterer tatrichterli- ; eher .Erörterung und Klärung bedarf, mußte die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Das Berufungsgericht wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu-'befinden haben.
Dr. Engels	Hanebeck	Dr.	Bode
 Dr. Kreft
 Dr. Hauß