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BGH · VI ZR 120/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 120/60

Mai 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br, Engels sowie der Bundesrichter Br. Kleinewefers Br. Bode, Heinrich Meyer und Br. Pfretzschner für Recht erkannt: Der Beklagte hat bestritten, daß der Unfall für die Pensionierung ursächlich gewesen sei. Auch treffe den Kläger ein Mitverschulden, so daß nur die Hälfte des Schadens zu ersetzen sei. Vor allem beruhe der Unfall darauf, daß der Kläger infolge des genossenen Alkohols und Übermüdung fahruntüchtig gewesen sei. Sie meint aber, der Bev/eis eines für den Unfall ursächlichen Mitverschuldens des Klägers sei irrigerweise als nicht erbracht angesehen worden, •] 2) Zu Recht führt das Berufungsgericht aus, daß es für die Beurteilung der an einer Kreuzung gleichberechtigter j Straßen zulässigen Geschwindigkeit in erster j&inie darauf an- \ komme, daß vor einem von rechts kommenden und damit bevorrechtigten Verkehrsteilnehmer rechtzeitig angehalten werden könne, Fährt der Kraftfahrer hiernach zu schnell, so kann sich auch der von links in die Kreuzung einfahrende wartepflichtige Verkehrsteilnehmer auf diese fehlsame Fahrweise berufen (BGH VRS 11, 109) o Es kommt also auf die Fahrgeschwindigkeit des Klägers und seine Sichtmöglichkeit nach rechts an, um zu beurteilen, ob er seine Pflichten dem möglicherweise von rechts kommenden Verkehr gegenüber erfüllt hat. Bas Berufungsgericht hat ausdrücklich darauf hingeweisen, daß die Berechnung des Sachverständigen über die Fahrgeschwindigkeit vor Einleitung des Bremsvorgangs hypothetischen Charakter habe und daher nicht zwingend sei. Da somit nicht auszuschließen ist, daß der Kläger eine Fahrgeschwindigkeit eingehalten hat, die ein rechtzeitiges Anhalten vor von rechts kommenden und daher hier bevorrechtigten Verkehrsteilnehmern erlaubte, ist diesem keine fehlsame Fahrweise nachzuweisen. Zu dem Unfall ist es aber dadurch gekommen, daß der Beklagte das Vorfahrtrecht des Klägers verletzt hat. gen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, so kann jedenfalls bei einem von dem anderen Fahrer durch Verletzung des Vorfahrtrechts verursachten Unfall nach der Lebenserfahrung nicht typisclierweise auf eine alkoholbedingte falsche mitursächliche Fahrweise geschlossen werden (vgl. Das Landgericht hat daher insoweit auch ausgeführt, selbst wenn der Kläger bei dem scharfen Bremsen etwas hin- und hergeschwankt sei, so könne dies durchaus auf dem Bremsvorgang beruhen. tretenen Schaden vom Gericht nach § 287 ZPO zu würdigen ist, bestand kein Anlaß auf die Behauptung des Beklagten einzugehen, der Kläger sei nicht ausschließlich wegen der Unfallfolgen pensioniert worden. Bas Berufungsgericht mußte auch nicht zu dem Ergebnis gelangen, nur das dienstliche Verhalten des Klägers habe zu seiner Pensionierung geführt. Bas Berufungsgericht konnte jedoch der Aussage des für den Kläger zuständigen Personalamtsdirektors Stofl^ in dieser zwischen den Parteien streitigen Präge folgen und feststellen, daß eine Entlassung des Klägers ohne die unfallbedingte BienstUnfähigkeit nicht in Präge gestanden haben würde. Es ist nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht bei seiner Beweiswürdigung wesentliche Tatsachen aus den zu dem Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Personalakten des Klägers übersehen hätte. Ba das Urteil auch im übrigen keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil des Beklagten erkennen läßt, war die Revision zurückzuweisen.

Zitierte Normen: § 287 ZPO
UnfallStraßeBerufungsgerichtAussageKreuzungBrKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

VI ZR 120/60	2203	092
Verkündet
 am 2. Mai 1961
Kriegl, Justizobersekretär
 als Urkundsbeamter der
 Geschäftsstelle
Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit in
 des Kraftfahrers Herbert Stal FMBHiP Straße ü,
Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br,
 gegen
in
 den Folizeimeister a.B. Herbert St< Straße
 Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der VI, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2. Mai 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br, Engels sowie der Bundesrichter Br. Kleinewefers Br. Bode, Heinrich Meyer und Br. Pfretzschner
 für Recht erkannt:
Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 6. April I960 wird zurückgewiesen.
Bie Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt,
 Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Am 18o Dezember 1954 gegen 20 Uhr fuhr der Kläger mit seinem Motorrad in M0|BI^0 auf der Straße zwischen den Quadraten J B und K # in nordwestlicher Richtung» An der Kreuzung K Ws 0 kam für den Kläger von links auf der Straße zwischen den Quadraten J B und J 0 der Beklagte mit einem Lastzug. Beide Straßen sind gleichberechtigt. Der Kläger geriet mit seinem Motorrad gegen den hinteren rechten Teil des Motorwagens und würde vom Anhänger überfahren. Infolge des Unfalls verlor er alle Zehen des linken Rußes einschließlich eines Teils der Mittelfußknöpfe. Eine dem Kläger nach dem Unfall entnommene Blutprobe ergab einen Blutalkoholgehalt von 1,75 bis 1,83 °/oo.
Der Kläger begehrt Schadenersatz. Er hat u.a. vorgetragen, er sei wegen des vom Beklagten verschuldeten Unfalls am 1. März 1956 in den Ruhestand versetzt worden. Der Beklagte hat bestritten, daß der Unfall für die Pensionierung ursächlich gewesen sei. Auch treffe den Kläger ein Mitverschulden, so daß nur die Hälfte des Schadens zu ersetzen sei. Vor allem beruhe der Unfall darauf, daß der Kläger infolge des genossenen Alkohols und Übermüdung fahruntüchtig gewesen sei. Zudem habe ihn der betrunkene Beifahrer Sch0B0 behindert,
 Das Urteil des Landgerichts nimmt eine Ersatzpflicht zu 4/5 an. Hiergegen hat sich der Beklagte vergeblich mit der Berufung gewendet, mit der er Klageabweisung erstrebte, soweit mehr als die Hälfte des Schadens zu ersetzen sei.
Mit der Revision möchte der Beklagte seinen in der Berufungsinstanz gestellten Anträgen zu dem Erfolg verhelfen. Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen.
t
 
Entscheidungsgründe s
I. 1) Rechtsirrtumsfrei ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Beklagte als Wartepflichtiger das Vorfahrtrecht des Klägers schuldhaft verletzt hat und hierauf der Unfall und der Schaden des Klägers zurückzuführen ist.
Dies wird auch von der Revision anerkannt. Sie meint aber, der Bev/eis eines für den Unfall ursächlichen Mitverschuldens des Klägers sei irrigerweise als nicht erbracht angesehen worden, •]
2)	Zu Recht führt das Berufungsgericht aus, daß es für die Beurteilung der an einer Kreuzung gleichberechtigter j Straßen zulässigen Geschwindigkeit in erster j&inie darauf an- \ komme, daß vor einem von rechts kommenden und damit bevorrechtigten Verkehrsteilnehmer rechtzeitig angehalten werden könne, Fährt der Kraftfahrer hiernach zu schnell, so kann sich auch der von links in die Kreuzung einfahrende wartepflichtige Verkehrsteilnehmer auf diese fehlsame Fahrweise berufen (BGH VRS 11, 109) o Es kommt also auf die Fahrgeschwindigkeit des Klägers und seine Sichtmöglichkeit nach rechts an, um zu beurteilen, ob er seine Pflichten dem möglicherweise von rechts kommenden Verkehr gegenüber erfüllt hat.
Pas Berufungsgericht ist in tatrichterlicher Würdigung zu der Auffassung gelangt, die Fahrgeschwindigkeit des
 Klägers bei Annäherung an die Kreuzung sei nicht genau festes
 zustellen. Es hat hierbei erwogen, daß der Kläger 25 km/st	|
angegeben hat und sein Beifahrer die Geschwindigkeit auf	|
30 km/st schätzte. Der Sachverständige Bebender hat 30,8 km/st I errechnet, während er unter Berücksichtigung der Sicht nach ' rechts nur 27 km/st als zulässig angesehen hat,	J
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Zu Unrecht wendet sich die Revision gegen diese tatrichterliche Beweiswürdigung zur Fahrgeschwindigkeit des Klägers. Bas Berufungsgericht hat ausdrücklich darauf hingeweisen, daß die Berechnung des Sachverständigen über die Fahrgeschwindigkeit vor Einleitung des Bremsvorgangs hypothetischen Charakter habe und daher nicht zwingend sei. Vor allem ist die Brems-Verzögerung mit 3,5 m/sec ebenso unterstellt wie die Auffahr-geschwindigkeit mit 5 km/st.
Da somit nicht auszuschließen ist, daß der Kläger eine Fahrgeschwindigkeit eingehalten hat, die ein rechtzeitiges Anhalten vor von rechts kommenden und daher hier bevorrechtigten Verkehrsteilnehmern erlaubte, ist diesem keine fehlsame Fahrweise nachzuweisen. Auf die zusätzlichen Ausführungen, eine eventuelle Überschreitung der Fahrgeschwindigkeit um einige Kilometer sei nicht ursächlich gewesen, braucht daher nicht eingegangen zu werden. Ob ein Obergutachten einzuholen war, unterlag dem pflichtgemässen Ermessen des Tatrichters. Ein Mißbrauch dieöes Ermessens liegt ersichtlich nicht vor, zu demal auch ein Obergutachten die Bremsverzögerung schon deswegen nicht feststellen konnte, weil das Motorrad nicht mehr vorhanden war. Pie Betätigung beider Bremsen wird erstmals von der Revision erv/ogen.
3)	Pie Revision meint noch, das Berufungsgericht habe irrigerweise zu Ungunsten des Beklagten den Anscheinsbeweis nicht angewendet. Bei einem Fahrer im Zustand alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit spreche der Anscheinsbeweis für eine schuldhafte Mitverursachung eines Unfalls. In dieser Allgemeinheit kann der Revision nicht zugestimmt werden. Es ist zwar nach der bisherigen Rechtsprechung davon auszugehen, daß der Kläger bei einem Blutalkoholgehalt von 1,75 bis 1,83 °/oo zur
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sicheren Führung des Fahrzeugs unfähig war. Zu dem Unfall ist es aber dadurch gekommen, daß der Beklagte das Vorfahrtrecht des Klägers verletzt hat. Beide Instanzgerichte sind in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen der Auffassung, daß dem Kläger eine verspätete Reaktion nicht vorgeworfen werden könne; nach der Ge samt situation ah der Kreuzung spreche viel dafür, daß auch ein aufmerksamer, nicht unter Alkoholeinfluß stehender Kraftfahrer den Unfall erlitten hätte. Ist aber eine fehlsame Fahrweise nicht festgestellt und lie? gen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, so kann jedenfalls bei einem von dem anderen Fahrer durch Verletzung des Vorfahrtrechts verursachten Unfall nach der Lebenserfahrung nicht typisclierweise auf eine alkoholbedingte falsche mitursächliche Fahrweise geschlossen werden (vgl. BGH,' Urt.
 Vo 2, Mai 1961 - VI ZR 181/60 -),
Die von der Revision angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs stehen diesen Ausführungen nicht entgegen*
Der II. Zivilsenat (BGHZ 18, 311, 318, 319) hat deshalb "auf erste Sicht" einen ursächlichen Zusammenhang zv/ischen der Trunkenheit des Versicherungsnehmers (1,95 °/oo) und einem festgestellten Fahrfehler angenommen, weil die Aufgabe des Kraftfahrers nur darin bestand, am hellen Tag mit seinem Kleinkraftrad zwei Fußgänger zu überholen. Eine Verkehrssituation also, mit der ein Kraftfahrer üblicherweise fertig wird.
Auch die Entscheidung des erkennenden Senats (VI ZR 124/33 vom 12. Juli 1957 = VersR 1957, 656) stützt nicht die Auffassung der Revision, In diesem Falle war der Kläger, dessen Blutalkoholgehalt 2 °/oo betrug, auf die fahrende Straßenbahn gesprungen und gestürzt. Es ist nur ausgeführt, die Le-
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benserfahrung spreche dafür, daß der Kläger infolge des Alkoholgenusses nicht in der Lage gewesen sei, die Situation - also die ungewöhnlich gefährliche, allein durch sein verkehrswidriges Verhalten herbeigeführte Verkehrslage - zu beherrschen«
4)	Die Revision glaubt sich zu dem Beweise eines mitwirkenden Verschuldens noch auf die Aussage des Zeugen	beru-
fen zu können, der Kläger habe beim Bremsen ein bißchen geschwankt 0
Diese Aussage bot dem Tatrichter indessen keinen Anhalt für ein fehlsames Verhalten des Klägers. Das Landgericht hat daher insoweit auch ausgeführt, selbst wenn der Kläger bei dem scharfen Bremsen etwas hin- und hergeschwankt sei, so könne dies durchaus auf dem Bremsvorgang beruhen. Eines besonderen Eingehens auf diese Aussage durch das Berufungsgericht bedurfte es nicht, zu demal auch der Beklagte in der Berufungsinstanz auf diese Aussage nicht näher eingegangen ist.
Somit läßt die vom Berufungsgericht bestätigte Schadensverteilung des Landgerichts keinen mit der Revision angreifbaren Rechtsfehler erkennen.
II. Der Kläger hatte vorgetragen, seine Pensionierung sei unfallbedingt gewesen, der Beklagte müsse daher den hierauf beruhenden Verdienstausfall ersetzen. Zu Recht hat das Berufungsgericht es darauf abgestellt, ob die Pensionierung auch ohne diesen Unfall erfolgt wäre. Die in diesem Zusammenhang von ihm getroffene Feststellung, daß ohne den Unfall die Pensionierung des Klägers unterblieben wäre, wird zu Unrecht angegriffen. Abgesehen davon, daß die Frage der Kausalität zwischen dem konkreten Haftungsgrund und dem einge  7 -

tretenen Schaden vom Gericht nach § 287 ZPO zu würdigen ist, bestand kein Anlaß auf die Behauptung des Beklagten einzugehen, der Kläger sei nicht ausschließlich wegen der Unfallfolgen pensioniert worden.
Bas Berufungsgericht mußte auch nicht zu dem Ergebnis gelangen, nur das dienstliche Verhalten des Klägers habe zu seiner Pensionierung geführt. Es hat erkannt und erwogen, daß der Kläger sich einiger nicht unerheblicher Bienstvergehen schuldig gemacht hat. Bas Berufungsgericht konnte jedoch der Aussage des für den Kläger zuständigen Personalamtsdirektors Stofl^ in dieser zwischen den Parteien streitigen Präge folgen und feststellen, daß eine Entlassung des Klägers ohne die unfallbedingte BienstUnfähigkeit nicht in Präge gestanden haben würde. Es ist nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht bei seiner Beweiswürdigung wesentliche Tatsachen aus den zu dem Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Personalakten des Klägers übersehen hätte.
Ba das Urteil auch im übrigen keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil des Beklagten erkennen läßt, war die Revision zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Engels	Br.	Kleinewefers	Bundesrichter	Br.Bod»
ist beurlaubt.
Engels
 Heinrich Meyer	Dr.	Pfretzschner

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