Wird ein entmündigter Geisteskranker auf Veranlassung des Vormunds zur Behandlung in eine Krankenanstalt aufgenommen, so ist es im wesentlichen eine Frage ärztlicher Indikation, oh und inwieweit er durch mechanischen Zwang in seiner körperlichen Bewegungsfreiheit weiter eingeengt werden darf* Fixierungsmaßnahmen, die ohne mögliche Schonung ausgeführt oder länger als notwendig aufrecht erhalten werden, sind widerrechtliche. Das beklagte Land hat erwidert, mit der Rückkehr*der Sprache sei nur eines der Symptome der schizophrenen Erkrankung beseitigt gewesen, zu deren Behandlung giöh die Klägerin in der Klinik befunden habe; eine Entlassung sei daraufhin nicht schon zu verantworten gewesene Die Erregungszustände hätten sich eingestellt, ohne daß das Verbleiben der Klägerin in der Klinik und.ihre weitere Behandlung hierfür ursächlich geworden seien* Da man den andauernden starken Erregungszuständen der Klägerin auf andere Weise, insbesondere durch chemische Beruhigungsmittel, nicht mehr habe beikommen können, sei nichts anderes übrig geblieben, als sie zu fixieren«, Ein Verschulden hat das c-cklagte Land bestritten* Entscheidungsgründei Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob die Behandlung, die der Klägerin in der Klinik zuteil geworden ist, ärztlichen Erfordernissen entsprochen hato Es ist insbesondere nicht darauf eingegangen, ob es ärztlich vertretbar und notwendig gewesen ist, däT5 die Klägerin bei ihren Erregungszuständen an das Bett geschnallt wurde, und ob diese Maßnahme mit einer nach Lage der Sache möglichen und gebotenen Schonung durchgeführt worden ist oder ob hier ärztliche Mißgriffe oder Versäumnisse vorgekommen sind,. Eine derartige Maßnahme, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, sei widerrechtlich, sofern nicht die Zustimmung des Patienten oder seines gesetzlichen Vertreters erteilt worden sei oder ein dringender Fall vorliege, 1ji dem die Zustimmung nicht eingeholt werden könne und der Eingriff ärztlich indiziert sei* Eine Einwilligung der Mutter der Klägerin habe hier nicht Vorgelegen« Die generelle Zustimmung, die sie durch die Einiieferung der Klägerin in die Klinik zu dem Ausdruck gebracht habe, sei nur auf normale, allgemein übliche Maßnahmen zu beziehen gewesen, nicht aber auf so schwerwiegende Eingriffe wie Operationen, Fesselungen und dergleichen«, man zu mechanischen Zwangsmaßnahmen nur im äussersten Notfall, wenn sie absolut indiziert seien« Bringende Fälle, in denen die Zustimmung nicht habe herbeigeführt werden können und deshalb auch nicht habe herbeigeführt zu werden brauchen, hätten vielleicht bei den ersten Erregungszuständen der Klägerin Vorgelegen« Als solche Zustände aber in der Seit vom iV. Die Klägerin wurde hierdurch zwar in ihrer körperlichen Bewegungsfreiheit noch stärker eingeengt, als wenn oie nur eingeschossen geblieben wäre« Insofern kann von einer zusätzlichen Freiheitsentziehung gesprochen werden« Es darf aber nicht ausser acht gelassen werden,- daß dieses Geschehen sich eingliederte in den Behandlungsablauf bei einer Person, die sich zur Behandlung wegen festgestellter geistiger Erkrankung bereits unter rechtmäßigem Freiheitsentzug in einer Kranken-anstatt befand« Unter dem Blickwinkel dieser besonderen Sachlage stellt sich hier die Frage nach der Rechtmässigkeit der getroffenen Maßnahmen* Auen der Arzt darf keinen Pa bienten einem Zwang unterwerfen, der ihm seine körperliche Bewegungsfreiheit nimmt, • wenn nicht der Patient oder dessen gö3©bsiieher Vertreter zugestimmt hat oder die Gesetze - wie etwa bei gefährlichen Geisteskranken - eine zwangsweise Freiheitsentziehung besonders zulassen’ Ist ein Patient aber wegen einer geistigen Erkrankung in eine Krankenanstalt aufgenommen und unter recht-mäelgen Freiheitsentzug gestellt worden, so ist es im wesentlichen eine Frage ärztlicher Indikation, welche Behandlung hier ■ bei ihm angewendet wird. Bewegungsfreiheit bei Überschreitung der Grenzen des ärztlich- Gebotenen« Im übrigen greifen aber die Grundsätze ein, mach denen sich allgemein die Frage nach der Rechtmässigkeit ärztlicher Eingriffe beurteilt* Danach ist davon auszu-gehen, daß, wer ärztliche Eilfe in Anspruch nimmt, um von eiuem leiden cefreit zu werden, damit sein Einverständnis mit einer zur Behebung oder Milderung des Leidens geeigneten Behandlung zu erkennen gibt* Nur soweit Eingriffe in die körper- J liehe Unversehrtheit des Kranken oder Maßnahmen in Betracht kommen, die nicht leicht zu nehmende Gefahren in sich bergen, ist eine wirksame Einwilligung nicht schon gegeben, wenn nicht , der Kranke bsw. Sie wäre einem derartigen Eingriff nur vergleichbar, wenn bei der ärztlich indizierten Fixierung mit ähnlichen Gefahren gerechnet werden müßte, wie sie die Notwendigkeit einer Aufklärung und Einwilligung des Patienten oder seines gesetzlichen Vertreters bedingen. Brauchen solche Befürchtungen aber nicht gehegt zu werden oder liegen sie so weit ab, daß sie bei einem verständigen Vormund* des entmündigten Patienten für die Einwilligung in die vorgesehenen Maßnahmen nicht ernsthaft ins Gewicht fallen, so liegt die ärztlich Indizierte Fixierung des Kranken im Rahmen der Behandlungsmaßnahmen, die in aller Regel mit der Einlieferung des Patienten in die Krankenanstalt in das pflichtbewußte, auf die Erkenntnisse und Lehren der ärztlichen Wissenschaft gegründete Befinden des behandelnden Arztes gestellt werden« Um die besondere Obhut, deren geistig Erkrankte bedürfen, wäre es schlecht bestellt, wenn sie nicht erforderlichenfalls auch durch Zwang davor bewahrt werden dürften, sich und anderen Schaden anzutun0 Das ist allgemein bekannt. Die Klägerin hat nicht behauptet, daß sich ihre Mutter beli oder nach ihrer Einlieferung in die Klinik der Aufnahme et eile oder den Ärzten der Klinik gegenüber in einer Y/eise geäußert habe, die dem Behandlungsvertrag einen anderen Sinn gegeben hätte, als er allgemein anzunehmen ist0 Danach kann aber der Auffassung des Berufungsgerichts nicht zugestimmt werden, daß es - abgesehen vielleicht von den ersten Malen - ohne Rücksicht auf ärztliche Indikation und Folgen widerrechtlich gewesen sei, die Klägerin ans Bett ! Da man, wie das Berufungsgericht den Gutachten der im Rechtsstreit gehörten Sachverständigen als ärztlichen Behandlungsgrundsatz entnommen hat, nur im äußersten Notfall zu mechanischen Zwangsmaßnahmen greift, stellt sich 0130 die Frage, ob angenommen werden kann., daß Jedesmal, wenn d:e Klägerin angeschnailt wurde, ein äußerster Notfall Vorgelegen hat, der diese Fixierung unumgänglich machte• War die Anwendung mechanischen Zwanges ärztlich geboten und daher be- JVf 1925, 973; RGSt 17, 127; LK StGB 8e Aufle 1958 § 239 Anm• III)0 Sollte sich bei der erneuten Be rufungsVerhandlung ergeben, daß die Fixierung der Klägerin nicht in allen Fällen gerechtfertigt gewesen ist, so könnte der Anspruch auf ein angemessenes Schmerzensgeld hinsichtlich dieser Fälle begründet sein, ohne daß es darauf ankommt, ob die Fälle ungerechtfertigter Fixierung für den Gesundheitsschaden der Klägerin ursächlich geworden sind (§ 847 BGB)o Indessen würde eine Ersatzpflicht des beklagten Landes für den Gesundheitsschaden nur in Betracht kommen, wenn sich feststellen läßt, daßjsr durch unberechtigte Fixierung oder durch ärzt liehen Behandlungsfehler verursacht worden ist»
„achscblagewerks Amtliche Sammlungz ja nein BGB § 823 Ah 2416 015 / Wird ein entmündigter Geisteskranker auf Veranlassung des Vormunds zur Behandlung in eine Krankenanstalt aufgenommen, so ist es im wesentlichen eine Frage ärztlicher Indikation, oh und inwieweit er durch mechanischen Zwang in seiner körperlichen Bewegungsfreiheit weiter eingeengt werden darf* Fixierungsmaßnahmen, die ohne mögliche Schonung ausgeführt oder länger als notwendig aufrecht erhalten werden, sind widerrechtliche. BGH, Urto Vo 10« Juli 1959 - VI ZR 120/58 - OBG Frankfurt/Main c. VI 2R 120^58 Verkündet am lOoJuli 1959 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle« Im Namen des Volkes in dem Rechtsstreit des Landes Hessen* vertreten durch den Kanzler der J| IiHB^Hochschule in B^HH^traße_____ Beklagten; Berufungsbeklagten und Revisionsklägers - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br« gegen Hilde R in BBBBBBKts«, Bi vormuna jjn vertreten^durch ihren in BflH^HBKrso B <rau Ida , gesetzlich geh« Bl Klägerin5, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, ~ Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt BB -- hat der VI<> Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10«,Juli 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten ProfoBroMeiß und der Bundesrichter Br« Kleinewefers, Hanebeck, Br» Hauß und Heinrich Meyer für Recht erkannts Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 1«, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 22«, Mai 1958 aufgehoben«, Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen«> Von Rechts wegen - 2 ■■ e Tatbestand $ Die am 1915 geborene Klägerin wurde im Jahre 1950 wegen Schizophrenie entmündigt« Vormund ist ihre Mutter« Diese brachte die Klägerin« die das Sprechen völlig eingestellt hatte, am 80 Januar 1953 in die staatliche Univer- Jahre 1950 für die Dauer von etwa zwei Monaten wegen ihrer geistigen Erkrankung Aufnahme gefunden hatte. Die Klägerin wurde in der Klinik bis zu dem 19o April 1953 stationär behandelt« Hach dreimaliger Elektroschockbehandlung stellte sich bei ihr am 9- Februar 1953 die Sprache wieder ein« In den folgenden Wochen befand sich die Klägerin häufig in anhaltenden heftigen Erregungszuständen« Den in den Krankenpapieren enthaltenen Wachberichten zufolge tobte sie auf der Station umher, trommelte gegen die Türen, verließ immer wieder grundlos ihr Bett, Schrie laut und jammerte« Diese Zustände wurden mit chemischen Beruhigungsmitteln wie Scopoiamin, Veronal und Evipan sowie mit Elektroschocks behandelt« Ferner wurden in der Zeit vom 11« Februar bis 25o März 1953 an mindestens 31 Tagen für länge-re oder kürzere Dauer die Arme der Klägerin mit Ledermanschet* ■ ten an das Bett geschnallt,* um ein Aufstehen der Klägerin zu verhindern und sie zur Ruhe zu bringen« Durch ihr Zerren an den Fixierungsmanschetten entstanden Blasen an der Haut in der Gegend der Handgelenke und am rechten Handgelenk darüber hinaus tiefergehende Fleischwunden mit schädlicher Einwirkung, auf den rechten Mittelarmnerven« Auch kam es zu einem Dekubitus ln der Gesäßgegend, der aber bald folgenlos ausheilte« Die Klägerin hat geltend gemacht, die Behandlung, die sie in der Klinik erfahren habe, sei fehlerhaft gewesen« Statt aus der Klinik entlassen zu werden, nachdem sie am 9« Februar sitätsnervenklinik in G wo die Klägerin bereits im 1953 ihr Sprachvermögen zurückerlangt habe» sei sie zurückbehalten und wegen der nun erst eingetretenen Erregungszustände einer ungerechtfertigten wochenlangen Fesselung mit ungepolster ton Ledermanschetten unterworfen worden«. Sie habe eine Beeinträchtigung der. Bewegungsfreiheit vcn rechtem Schultergelenk und Arm sowie eine völlige Versteifung der Finger an der rechten Hand davongetragen, so daß sie keiner Arbeit mehr nachgehen könneo Die Klägerin hat das beklagte Land hierfür verantwortlic gemacht, Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes beansprucht und festsustellen begehrt, daß das Land verpflichtet sei, ihr allen aus jener Behandlung entstandenen und noch ent- stehenden Schaden zu ersetzen«, Das beklagte Land hat erwidert, mit der Rückkehr*der Sprache sei nur eines der Symptome der schizophrenen Erkrankung beseitigt gewesen, zu deren Behandlung giöh die Klägerin in der Klinik befunden habe; eine Entlassung sei daraufhin nicht schon zu verantworten gewesene Die Erregungszustände hätten sich eingestellt, ohne daß das Verbleiben der Klägerin in der Klinik und.ihre weitere Behandlung hierfür ursächlich geworden seien* Da man den andauernden starken Erregungszuständen der Klägerin auf andere Weise, insbesondere durch chemische Beruhigungsmittel, nicht mehr habe beikommen können, sei nichts anderes übrig geblieben, als sie zu fixieren«, Ein Verschulden hat das c-cklagte Land bestritten* Das Landgericht hat die Klage abgewiesen* Das Oberiandesgericht hat den Zahlungsanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die erbetene Feststellung getroffen* 4 ■ Mut der Revision erstrebt das beklagte Land die Wieder-' herStellung des landgerichtliohen Urteilsa Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründei Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob die Behandlung, die der Klägerin in der Klinik zuteil geworden ist, ärztlichen Erfordernissen entsprochen hato Es ist insbesondere nicht darauf eingegangen, ob es ärztlich vertretbar und notwendig gewesen ist, däT5 die Klägerin bei ihren Erregungszuständen an das Bett geschnallt wurde, und ob diese Maßnahme mit einer nach Lage der Sache möglichen und gebotenen Schonung durchgeführt worden ist oder ob hier ärztliche Mißgriffe oder Versäumnisse vorgekommen sind,. für deren Folgen das beklagte Land einstehen müßte0 Das Berufungsgericht hat eine Schadensersatzpflicht des beklagten Landes aus Vertrag und unerlaubter Handlung allein darum bereits für begründet gehalten, weil stch die Ärzte und das Pflegepersonal der Klinik einer widerrechtlichen Freiheitsentziehung mit der Folge einer widerrechtlichen Körperverletzung der Klägerin schuldig gemacht hätten® Das Berufungsgericht hat eine Freiheitsberaubung nicht schon darin erblickt, daß die Klägerin nach Rückkehr ihres SprachvermÖgens nicht sofort aus der Klinik entlassen worden ist® Da die Klägerin, so hat es erwogenr von ihrer Mutter als ihrem Vormund in die Klinik gebracht worden sei, um von 5 ihrem Schizophrenieanfall geheilt zu werden, seien die Ärzte berechtigt und verpflichtet gewesen, die Klägerin auch nach Wiederherstellung der Sprache so lange in der Kiinik zu behalfen; bis der Anfall abgeklungen gewesen sei0 Eine Freiheitsentziehung liegt aber nach Ansicht des Be-rufungsgerichts darin, daß die Klägerin mit den Händen ans Bett .geschnallt worden is«. Eine derartige Maßnahme, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, sei widerrechtlich, sofern nicht die Zustimmung des Patienten oder seines gesetzlichen Vertreters erteilt worden sei oder ein dringender Fall vorliege, 1ji dem die Zustimmung nicht eingeholt werden könne und der Eingriff ärztlich indiziert sei* Eine Einwilligung der Mutter der Klägerin habe hier nicht Vorgelegen« Die generelle Zustimmung, die sie durch die Einiieferung der Klägerin in die Klinik zu dem Ausdruck gebracht habe, sei nur auf normale, allgemein übliche Maßnahmen zu beziehen gewesen, nicht aber auf so schwerwiegende Eingriffe wie Operationen, Fesselungen und dergleichen«, Hach übereinstimmender Ansicht der im Rechtsstreit gehörten Sachverständigen greife., man zu mechanischen Zwangsmaßnahmen nur im äussersten Notfall, wenn sie absolut indiziert seien« Bringende Fälle, in denen die Zustimmung nicht habe herbeigeführt werden können und deshalb auch nicht habe herbeigeführt zu werden brauchen, hätten vielleicht bei den ersten Erregungszuständen der Klägerin Vorgelegen« Als solche Zustände aber in der Seit vom iV. Februar bis Ende März 1953 immer wieder eingetreten seien, hätten die Ärzte die Zustimmung “der Mutter der' Klägerin einholen müssen« Da dies unterblieben sei, handele es sich bei den Fixierungen um widerrechtliche Freiheitsentziehungen, ohne daß es darauf ankomme, ob die Eingriffe ärztlich indiziert gewesen seien« Dieser Beurteilung tritt die Revision mit Recht entgegen.» Sie hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand« Das Berufungsgericht hat hei der Betrachtung der Maßnahmen« die hei der Klägerin mit dem Anschnalien an das Bett vorgenom->nen worden sind und die es als Freiheitsentziehung gewertet hat« ausser Augen gelassen, daß eine Freiheitsentziehung bereits mit der UnterBringung in der Klinik vollzogen war; die Klägerin wurde hier festgehalten, obwohl sie, wie das Berufungsgericht fest-gestellt hat, entlassen zu werden wünschte« Diese Freiheitsentziehung war nicht widerrechtlich; die Ärzte waren, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum ausgeführt hat, berechtigt und verpflichtet« die von der Mutter als Vormund eingelieferte Klägerin mit deren Willen so lange in der Klinik zu behalten, bis der’^cüizophrenieanfall abgeklungen war« Danach handelte es sich bei dem Anschnallen der Klägerin also nur um einen Vorgang innerhalb einer bereits vorhandenen rechtmässigen Frei- f aeitaentziehung. Die Klägerin wurde hierdurch zwar in ihrer körperlichen Bewegungsfreiheit noch stärker eingeengt, als wenn oie nur eingeschossen geblieben wäre« Insofern kann von einer zusätzlichen Freiheitsentziehung gesprochen werden« Es darf aber nicht ausser acht gelassen werden,- daß dieses Geschehen sich eingliederte in den Behandlungsablauf bei einer Person, die sich zur Behandlung wegen festgestellter geistiger Erkrankung bereits unter rechtmäßigem Freiheitsentzug in einer Kranken-anstatt befand« Unter dem Blickwinkel dieser besonderen Sachlage stellt sich hier die Frage nach der Rechtmässigkeit der getroffenen Maßnahmen* Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangon, daß grundsätzlich jede Freiheitsentziehung ohne die Zustimmung des Betroffenen oder seines gesetzlichen Vertreters wider- “7 I k • rechtlich ist. Auen der Arzt darf keinen Pa bienten einem Zwang unterwerfen, der ihm seine körperliche Bewegungsfreiheit nimmt, • wenn nicht der Patient oder dessen gö3©bsiieher Vertreter zugestimmt hat oder die Gesetze - wie etwa bei gefährlichen Geisteskranken - eine zwangsweise Freiheitsentziehung besonders zulassen’ Ist ein Patient aber wegen einer geistigen Erkrankung in eine Krankenanstalt aufgenommen und unter recht-mäelgen Freiheitsentzug gestellt worden, so ist es im wesentlichen eine Frage ärztlicher Indikation, welche Behandlung hier ■ bei ihm angewendet wird. Es kommt also darauf an, ob und inwieweit die Anwendung körperlichen Zwanges aus ärztlichen Gründen geboten ist* Rechtswidrig ist, soweit nicht etwa der Rechtferti-gungagrund der Notwehr (§ 227 3GB; eingreift, eine Uber die allgemeine Anstalfcsbewahrung hinausgehende Einengung der körperlicher. Bewegungsfreiheit bei Überschreitung der Grenzen des ärztlich- Gebotenen« Im übrigen greifen aber die Grundsätze ein, mach denen sich allgemein die Frage nach der Rechtmässigkeit ärztlicher Eingriffe beurteilt* Danach ist davon auszu-gehen, daß, wer ärztliche Eilfe in Anspruch nimmt, um von eiuem leiden cefreit zu werden, damit sein Einverständnis mit einer zur Behebung oder Milderung des Leidens geeigneten Behandlung zu erkennen gibt* Nur soweit Eingriffe in die körper- J liehe Unversehrtheit des Kranken oder Maßnahmen in Betracht kommen, die nicht leicht zu nehmende Gefahren in sich bergen, ist eine wirksame Einwilligung nicht schon gegeben, wenn nicht , der Kranke bsw. sein gesetzlicher Vertreter 'Uber Wesen, Bedeutung und Tragweite des ‘Eingriffs in großen Zügen aufgeklärt und über die nach ärztlicher Erfahrung typischen und die nicht äusserst selten eintretenden gesundheitsschädigenden Folgen der vorgesehenen Maßnahmen ins Bild gesetzt worden ist (Urteile des erkennenden Senats vom 11. April 1956 - VI ZR 20/55 - Versa 1956, 4795 vom 5. Dezember 1958 - VI ZR 266/57 - VersR 1959. 508; vom 9* Dezember 1958 - VI ZR 203/57 - BGHZ 29, 46; vom io, Januar 1959 - VI ZR 179/57 - BGHZ 29, 176). Es ist hiernach irrig, wenn das Berufungsgericht meint, die Fixierung eines geistig Erkrankten in der bewahrenden Krankenanstalt für die Frage nach der Rechtmässigkeit dieser Maßnahme ohne weiteres einer Operation gleichsetzen zu‘können. Sie wäre einem derartigen Eingriff nur vergleichbar, wenn bei der ärztlich indizierten Fixierung mit ähnlichen Gefahren gerechnet werden müßte, wie sie die Notwendigkeit einer Aufklärung und Einwilligung des Patienten oder seines gesetzlichen Vertreters bedingen. Brauchen solche Befürchtungen aber nicht gehegt zu werden oder liegen sie so weit ab, daß sie bei einem verständigen Vormund* des entmündigten Patienten für die Einwilligung in die vorgesehenen Maßnahmen nicht ernsthaft ins Gewicht fallen, so liegt die ärztlich Indizierte Fixierung des Kranken im Rahmen der Behandlungsmaßnahmen, die in aller Regel mit der Einlieferung des Patienten in die Krankenanstalt in das pflichtbewußte, auf die Erkenntnisse und Lehren der ärztlichen Wissenschaft gegründete Befinden des behandelnden Arztes gestellt werden« Um die besondere Obhut, deren geistig Erkrankte bedürfen, wäre es schlecht bestellt, wenn sie nicht erforderlichenfalls auch durch Zwang davor bewahrt werden dürften, sich und anderen Schaden anzutun0 Das ist allgemein bekannt. Daher muß es allgemein auch als Inhalt des Behandlungsvertrages gelten, den der Vormund eines geistig Erkrankten bei dessen Einlieferung in ein Krankenhaus mit diesem abschließt, daß * eine Obhut geübt werden darf und soll, die auch Erfordernissen dieser Art gerecht wird. Arzt und Krankenhausträger würden sich gegebenenfalls schadensersatzpflichtig machen, wenn sie es an der notwendigen Bewahrung fehlen ließen. Die Klägerin hat nicht behauptet, daß sich ihre Mutter beli oder nach ihrer Einlieferung in die Klinik der Aufnahme et eile oder den Ärzten der Klinik gegenüber in einer Y/eise geäußert habe, die dem Behandlungsvertrag einen anderen Sinn gegeben hätte, als er allgemein anzunehmen ist0 Danach kann aber der Auffassung des Berufungsgerichts nicht zugestimmt werden, daß es - abgesehen vielleicht von den ersten Malen - ohne Rücksicht auf ärztliche Indikation und Folgen widerrechtlich gewesen sei, die Klägerin ans Bett ! zu schnalleno Das angefochtene Urteil kann daher mit der ihm gegebener. Begründung nicht aufrecht erhalten bleiben* • Der Senat ist nicht in der Lage, abschließend über den Grund des Schmerzensgeldanspruchs und des Feststeilungsbegehrens selbst zu entscheiden» Die Sache bedarf erneuter tatrichteniehei Erörterung und Y/ürdigung, Es wird zu prüfen sein, ob und inwieweit es aus ärztlichen Gründen geboten gewesen ist, daß die Klägerin ans Bett | geschnallt wurde. Da man, wie das Berufungsgericht den Gutachten der im Rechtsstreit gehörten Sachverständigen als ärztlichen Behandlungsgrundsatz entnommen hat, nur im äußersten Notfall zu mechanischen Zwangsmaßnahmen greift, stellt sich 0130 die Frage, ob angenommen werden kann., daß Jedesmal, wenn d:e Klägerin angeschnailt wurde, ein äußerster Notfall Vorgelegen hat, der diese Fixierung unumgänglich machte• War die Anwendung mechanischen Zwanges ärztlich geboten und daher be- k reohtigt- so durften die Fixierungsmaßnahmen doch nur mit der m nach Lage der Sache möglichen Schonung ausgefUhrt und nicht länger als notwendig aufrecht erhalten werden; ungerechtfertig te Härte und übermäßige Ausdehnung würde eine Überschreitung der Befugnis zur Freiheitsentziehung bedeuten und diese widerrechtlich machenvVgJ.oRG JVf 1925, 973; RGSt 17, 127; LK StGB 8e Aufle 1958 § 239 Anm• III)0 Sollte sich bei der erneuten Be rufungsVerhandlung ergeben, daß die Fixierung der Klägerin nicht in allen Fällen gerechtfertigt gewesen ist, so könnte der Anspruch auf ein angemessenes Schmerzensgeld hinsichtlich dieser Fälle begründet sein, ohne daß es darauf ankommt, ob die Fälle ungerechtfertigter Fixierung für den Gesundheitsschaden der Klägerin ursächlich geworden sind (§ 847 BGB)o Indessen würde eine Ersatzpflicht des beklagten Landes für den Gesundheitsschaden nur in Betracht kommen, wenn sich feststellen läßt, daßjsr durch unberechtigte Fixierung oder durch ärzt liehen Behandlungsfehler verursacht worden ist» Li.-e Entscheidung über die Kosten der Revision bleibt dem Berufungsgericht Vorbehalten» Meiß Bundesrichter Br»Kleinewefers ist beurlaubt und an der Unterschrift verhindert« Meiß Hanebeck Br» Hauß Heinrich Meye