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BGH · VI ZR 120/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 120/57

nem Selbstmord und einer auf einem Unfall beruhenden Schädelverletsung besteht, ist vom Gebricht nach, den Grundsätzen des § 287 ZPO zu ent--' scheiden» Rechtsanwalt Prof.Br, gegen den Kraftfahrer Yfalter WflHBfl in GflflHfl, Lflflflstraße fl Beklagten, Berufungskläger und Revisionbeklagten, - Prozeßbevollmächtigteri Rechtsanwalt Br, hat der TI» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10»Juni 1958 unter Mitv/irkung der Bundesrichter Br* Kleinewefers, Br.Engels, Br.K.E.Meyer, Henebeck und Br.Hauß für Rocht erkannt? .Bie Stelle} *v/ird' zur anderv/eiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 9*Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen. Beklagten ein Urteil, das die Verpflichtung zu dem Schadensersatz nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches rechtskräftig feststellte» Über die Höhe der Schadensersatzansprüche ist noch nicht endgültig entschieden« Am 25« ! Für seinen Zustand sei insbesondere nachteilig gewesen, daß die Versicherung des Beklagten die Regulierung des Schadens hinausgezögert habe, die habe sich nicht einmal bereit gefunden, durch Zahlung einer Vertretungskraft dem Verletzten einen erforderlichen längeren Erholungsurlaub zu ermöglichen* So sei schließlich infolge seines geschwächten Zustandes den Anforderungen der technischen und kaufmännischen Leitung des Unternehmens nicht mehr gewachsen gewesen. Das mache seine starke Erregung vor dem Selbstmord begreiflich« Die von den Klägerinnen behaupteten Auswirkungen des Unfalls auf den körperlichen und seelischen Zustond des seien teils übertrieben, teils unrichtig dargestellt« Der objektive Befund der Verletzungen erkläre die behauptete Uesensveränderung nicht« Der Beklagte hat sodann üie Höhe des Schadens bestritten und vorgetragen, daß sich die .~rsxklägerin als frühere Zahnärztin selbst unterhalten könne. Auch hat er sich hilfsweise auf ein Mitverschulden des En^HHfc berufen, das er insbesondere in dem fabletlenmißbrauch und in der schlechten Geschäftsführung der Firma sieht. letzung bedingten Erwerbsminderung ^•MflH^'ya5L 40 ^fündra ersbe Jahr nach dem Unfall aus und hält für die Folgezeit eine als Uauerschaden zu wertende Erwerbsminderung von 30 cfi für erwiesen- Trotz dieser Einbuße sieht sich das Berufungsgericht nicht zu der Feststellung in der Lage, daß der Selbstmord des En^mi^ auf die durch den Unfall eingetretene Schwächung seiner Konstitution zurückzufUhren ist- Es meint, es könne nicht einmal mit Gewißheit davon ausgegangen werden, daß der Schädelbasisbruch zu einer Eirnprellung (Kontusion)geführt habe, wenn auch das Gutachten die Y/ahrccheinlichkeit als groß bezeichne, daß eine hirnschädigung Vorgelegen habe« Sei eine Hirnkontusion nicht eingetreten, so scheide ein adäquat ursächlicher Zusammenhang zwischen Unfall und Selbstmord von vornherein aus* Aber auch bei Unterstellung einer Hirnkontusion sei ein solcher Zusammenheng nicht bewiesen« Gradmäßig ließen sich die Klagen über seinen ge- schwächten Zustand und die entsprechenden Beobachtungen der Zeugen nicht ohne weiteres mit dem Unfall und seinen Folgen in Zusammenhang bringe* Es bestehe die Möglichkeit einer psychogenen Überlagerung die den ursächlichen Zusammenhang in- Zweifel stelle» Vor allem sei nicht auszuschließen, daß der Selbstmord andere Ursachen habe« In diesem Zusammenhang wird auf die wii*t schaftliehen Schwierigkeiten des von En^^-geleiteten • Unternehmens in der Zeit vor dem Selbstmord, auf den Tablettenmißbrauch und auf die Möglichkeit einer Kurzcchlußreaktion unmittelbar vor dem Jelbstmord hingewiesen* Las Berufungsgericht vermag auch nicht die Feststellung zu treffen, daß ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den Unfall Verletzungen und der ungünstigen wirtschaftlichen Lage der Firma Enf^p^stehto Las Urteil hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand Da die Kausalbeziehung im Ablauf des Geschehens, das den konkreten Kaftungsgrund bildet, unstreitig ist, und es sich nur um die Entscheidung darüber handelt, welcher Schaden durch den Unfall des En(mH eingetreten ist, greift die Vorschrift des § 287 ZPO ein, die den Tatrichter besonders freistellt, indem sie ihn berechtigt, unabhängig von einer Beweislast, über die Polgen einer feststehenden Körperverletzung nach freier Überzeugung zu entscheiden und dabei auch, wenn ausreichende Unterlagen zur Verfügung stehen,.zu einer Schätzung zu greifen (vgl* RGZ 168, 47; BGHZ 4* 192; BGB LM Nr. 3 zu § 287 ZPO)* Die Vorschrift des § 287 ZPO dient gerade dazu, dem unf«\llbetroffenen Kläger den Nachweis der Schadensur-Sachlichkeit und insbesondere den meist schwierigen Nachweis dafür zu erleichtern, wie sich die Lage ohne den Unfall gestaltet haben würde. Mit Recht weist die Revision auch darauf hin, daß die Ansicht des Berufungsgerichts, bei einer bloßen - aber immerhin mit einem Schädelbasisbruch - verbundenen Gehirnerschütterung scheide ein ursächlicher Zusammenhang von vornherein aus, mindestens näherer Begründung bedurft hätte - Zudem ist nicht ersichtlich, daß das Berungsgericht über die notwendige medizinische Jachkunde verfügt, um die möglichen Polgen einer Gehirnerschütterung sachgerechnet beurteilen zu können (vgl. 20 Aber auch in sachlich-rechtlicher Beziehung sind die Rügen der Revision im wesentlichen berechtigt® Bas Berufungsgericht erkennt zwar, daß der Selbstmord eines durch eine Hirnverletzung in seiner seelischen Widerstandskraft geschwächten Menschen eine adäquat ursächliche Folge der Hirnverletzung sein kann® Die Erwägungen, aus denen heraus im vorliegenden Falle ein solcher Ursachenzuoommenhang trotz Anerkennung einer unfallbedingten Jchwächung der geistigen und seelischen Konstitution in Zweifel gestellt wird,' sind jedoch offenbar durch Rechtsirrtum beeinflußt® Für die Überzeugungsbildung des Berufungsgerichts hat das norvenärztliche Fachgutachten: des Prof oBroBr^H^BP unhides Med «Rat Br« ZBB (das* sogenannte Göttinger Gutachten), das wiederholt in Bezug genommen wird, eine entscheidende Rolle gespielt« Bieses Gutachten trennt die "eigentlichen” Unfallfolgen ; wie sie sich aus dem organischen Befund nach ärztlichem Erfahrungswissen ergeben, von jenen Folgen ab, die erst durch die äussere Situation des i&BHHft’ seinen Rentenkampf, seine wirtschaftlichen Schwierigkeiten und die übermäßige fabletteneinnohme zu erklären sind und die zu einer Steigung der Kopfschmerzen und der sonstigen Beschwerden (Schlaflosigkeit, Reizbarkeit, Xonzentrationsmangel) und damit zu einer Verschlimmei’ung des Zustandes geführt haben« - so meint das Gutachten - nicht auszusehliessen, daß auch die unfallbedingten Gesundheitsstörungen und die dadurch noch bestehende Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Arbeit sfähi§keit mit zu dem Selbstmordent Schluß beigetragen hätten, insofern könne aber nur ein mittelbarer, zwar nicht teilursächlicher, aber doch teilmotivistischer Zusammenhang mit dem Unfall angenommen werden (vgl. Im vorliegenden Palle kam es bei der Würdigung des ursächlichen Zusammenhangs naturgemäß vor allem darauf an, das Haß der körperlichen und seelischen durch den Unfall bedingten Beeinträchtigung des SnflBP richtig einzuschätzen« Indem das Berufungsgericht die Einschätzung des Gutachtens übernimmt, hat es in der Sache auch jene Gedankengänge des Gutachtens bestätigt, die zu der Einschätzung der Einbuße von 30 # geführt haben« Gegenüber der ärztlichen Einschätzung der Einwirkung der Unfallfolgen war jedoch vom Standpunkt des * Rechts zu berücksichtigen, daß es nicht anging, die ursächliche Bedeutung der Verletzungen nur isoliert nach dem vorliegenden organischen Befund zu bewerten. Vielmehr wax’ zu fragen, wie sich die vom Gutachter bestätigten körperlichen und seelischen Gesundheitsstörungen auf den Beti’offenen unter Berücksichtigung seiner Persönlichkeitsartung und seiner konkreten Lebensverhältnisse im Zeitpunkt des Unfalls und der Krankheit ausgewirkt haben« Vurden die Verletzungsfolgen durch besondere, aber nicht ausserhalb des adäquaten Zusorn-menhrngs liegende Umstände verschlimmert, so mußte auch diese Erschwerung in Rechnung gestellt worden, weil es vom Standpunkt des Rechts ausreicht, daß jene Bedingung, für die der Schädiger verantwortlich war, eine Miturcache für einen schädigenden Erfolg gesetzt hat. Sowohl das Ergebnis der Zeugenvernehmung wie auch das•Göttinger Gutachten mußten Anlaß zu einer Prüfung geben, ob nicht das Maß der unfallbedingten Beeinträchtigung der geistigen und seelischen Widerstandskraft*- deshalb höher cin-zuschätsen war, weil der Betroffene als verantwortlicher Leiter eines Unternehmens in einem den ganzen Einsatz seiner Kräfte erfordernden wirtschaftlichen Existenzkampf stand und ausserdem trotz seiner Bemühungen nur einen unzureichenden oder verspäteten Ausgleich seiner vermögensrechtlichen Einbuße von der Versicherung des Beklagten erhielt« Eg liegt nahe; daß durch diese rechtlich fehlsame Betrachtungsweise auch die Einschätzung beeinflußt ist, die das Berufungsgericht jenen Erklärungsmöglichkeiten für den Selbstmord beimißt, die nach seiner Ansicht vom.' fähiger Mann den Schwierigkeiten Herr geworden wäre, ob also nicht die eigentlich kritische I»age erst durch die Einbuße an Arbeite- und Willenskraft in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem es auf Konzentration und Entschlußfähigkeit besonders ankam* In diesem Zusammenhang könnte auch die behauptete Verzögerung in der Regulierung berechtigter Hsft-pflichtansprtlche Bedeutung gewinnen« Vird das Maß der Beeinträchtigung an Arbeite- und „iderStandkraft unter Würdigung aller Umstande höher eingeschätzt, so liegt es auch nicht fern, daß sich der Tatrichter in freier Würdigung die Iberzeugung gebildet hätte, die wirtschaftlichen ' 1 Schwierigkeiten würden auf ohne die hinzukommende Unfallbeeinträchtigung jedenfalls nicht Anlaß zu einem Selbst mordentschluß gegeben haben* Die Erwägungen des Berufungsurteils sind deutlich an die Auffassungen des GÖtlinger Gutachtens cngelebnt,das nach einer Hauptursache fragt und den unfunbedingten Gesundheitsstörungen nur eine untergeordnete (11 teilmotivistiseheH) Bedeutung beilegen möchte, indem es ihre dchwere isoliert nach dem medizinisch ermittelten organischen Befund würdigt* Auch die richtige Bewertung der besonderen geistigen Verfassung des un- wie sie das Berufungsgericht nach den Umständen für möglich hält, ist sicher sehr fernliegond, während ein depressiver, durch geschwächte seelische Widerstandskraft gekennzeichneter Zustand auch eine sogenunnte Kurzschlußreaktion in besonderen Umständen erklärlich machen kann« Was endlich den Mißbrauch von Tabletten angeht, so würde dieser selbst dann noch nicht als inadäquate Unfallfolge angesehen werden können, wenn man lediglich1 von der in dem Gutachten anerkannten unfunbedingten Gesundheitn-becinträchtigung ausgehen wollte« Es ißt keineswegs ganz ungewöhnlich, daß sich ein Hirngeschädigter an die vom Arzt verordneten Kopfschmerz- und Linderungsmittel gewöhnt und dann, wenn die Schmerzen nicht nachlassen, im Übermaß von diesen Mitteln Gebrauch macht« Im vorliegenden Palle könnte die übermäßige Einnahme von Beruhigungs- und Kopf schmerzmit-teln durch die seelische Belastung des En^^^pl angesichts seiner beruflichen Aufregungen eine weitere Erklärung finden, ohne daß deshalb schon der ursächliche Zusammenhang mit den Verletzungsfolgen in Präge gestellt würde« Eine ganz' andere Präge ist es, ob in dem Tablettenmißbrauch ein für die Verschlimmerung der Krankheit und den Selbstmordentschluß ursächliches und vielleicht sogar überwiegendes Mitverschulden des En^HH^ zu sehen ist, das gemäß §§ 234, 846 BGB eine Minderung der Schadensersatzansprüche zur Polge haben könnte« Bei dieser Beurteilung wird es insbesondere darauf ankonu.en, ob Engelhard bei der ihm nach seiner Willenskraft möglichen und zuzu demutenden Selbstbeherrschung in der Lage gewesen wäre, * Das lclageabv/eisende Urteil des Berufungsgerichts konnte daher keinen Bestand haben« Vielmehr ist eine erneute Würdigung durch den Tatrichter erforderlich« Durch die Zurückverweisung ist den Klägerinnen die iiöglichkeit gegeben, auch die weiteren mit der Revision geltend gemachten verfahrensrecht-lichon Beanstandungen dem Berufungsgericht vorzulegen und jene Ergänzungen zur Beweisaufnahme zu beantragen, die sie erreichen möchten« Es erschien angemessen, einen anderen Senat dec Berufungsgerichts mit der erneuten Verhandlung zu beauftragen (§ 565 Abs; 1 Satz 2 ZRO)«

Zitierte Normen: § 287 ZPO § 234 BGB
ZustandUnfallseelischBerufungsgerichtSelbstmordGutachtenKlägerinnenZusammenhangBrRevision

Volltext der Entscheidung

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v j i. *»r.4„ *• ■»_ .
PUr das Nachschlagewerk!
Nicht für die amtliche Samiaiung!
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Gesetz« BGB §§ 249 (B B) , 825..(C)j ZED § 2ST, /
Zz¥T* -	-	*	"
1 J— ^ *
Rechtssatzs 1» Ob ein ursächlicher Zusammenhang zwischen ei- \ / . nem Selbstmord und einer auf einem Unfall beruhenden Schädelverletsung besteht, ist vom Gebricht nach, den Grundsätzen des § 287 ZPO zu ent--' scheiden»
2*> Bei der .Binschätzung der Unfalleinwirküng dürfen besondere in der Persönlichkeit des Betroffenen und. seiner wirtschaftlichen läge liegende * Umstände nicht ausser Betracht bleiben» Auch eine .den Krankheitszustand verschlimmernde jjberbev;er-♦ tung von Unfallfolgen im Sinne einer psychogenen Überlagerung braucht den, ursächlichen -Zusammen^ • hang nicht'in Präge zu stellen»
Aktenzeichens VI ZR 120/57*
* Urte des BGH vom. 10 »J.uni 1958	*	’ • 01G Celle
52L JBL.2&2L
Verkündet
 am 10 o- JUni 1958 •
Kriegl, «Justi zobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
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I m IDa me n de's Talkes Im dem Rechtsstreit
 Io der Mtwe Erna Itraße M
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in Kal
2 c der Ehefrau Berta Enflfl^B geb.HutflBl^ in Azugleich als Erbin ihres am 2»Oktober 1956 verstorbenen Ehe-marines? des Hauermeisters Adolf	in
 Klägerinnen, Berufungsbeklagten und Re Visionskläger innen, - Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt Prof.Br,
 gegen
den Kraftfahrer Yfalter WflHBfl in GflflHfl, Lflflflstraße fl Beklagten, Berufungskläger und Revisionbeklagten, - Prozeßbevollmächtigteri Rechtsanwalt Br,
 hat der TI» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10»Juni 1958 unter Mitv/irkung der Bundesrichter Br* Kleinewefers, Br.Engels, Br.K.E.Meyer, Henebeck und Br.Hauß
 für Rocht erkannt?
Auf die Revision der Klägerinnen wird das Urteil des 5c Zivilsenats.des Oberlandesgerichts in Celle vom 29* November 1956 aufgehoben.
.Bie Stelle} *v/ird' zur anderv/eiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 9*Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rochts wegen
* * p
*'	Tatbestands	\
Am 1« September 1950 wurde der damals 43 jährige Bau-	\
Unternehmer Kurt	aus	'beim Zusammenstoß	{
seines Kraftrades mit einem vom Beklagten gesteuerten last-	[
kreftwagen schv/er verletzt« EajHHHi erwirkte gegen den
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Beklagten ein Urteil, das die Verpflichtung zu dem Schadensersatz nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches rechtskräftig feststellte» Über die Höhe der Schadensersatzansprüche ist noch nicht endgültig entschieden« Am 25«	!
September 1933 verübte	Selbstmord durch Erschießen«
Die Erstklägerin ist die Witwe, die Zweitklägerin die Mütter	^
des Verstorbenen, die mit ihrem Sohn Inhaberin der offenen Handelsgesellschaft	&	Sohn war« Biese Firma be-
trieb in AflHHHBl ein Baugeschäft und f lei nach dem Tod des Kurt En^HBHl Konkurs« Bie Witwe und die Eltern des Kurt	haben	in	dem	vorliegenden Rechtsstreit vom
 Beklagten Ersatz ihres Unterhaltss9hadens verlangt und zur Begründung vorgetragent
 Durt	sei	vor	dem	Unfall ein gesunder und tat-
kräftiger Mann gewesen« Bei dem Unfall habe er einen mit Hirnquetschungen verbundenen Schädelbasisbruch und Kniever-letzungen davongetragen. Seitdem habe er, abgesehen von den Schmerzen im Kniegelenk, an heftigen Kopfschmerzen, Ohren-	j
sausen, Gleichgewichtsstörungen und Schlaflosigkeit gelitten.•
Bor Zustand habe sich nach vorübergehender Besserung seit Herbst 1952 in zunehmendem Maße verschlechtert. Es habe sich eine Hirni ei st ungs schwäche mit den üblichen Erscheinungen	f
eines hirntraumatisehen Siechtums entwickelt. Bie Y/iderstands-kraft gegen Außeneinflüsse sei stark herabgesetzt gewesen«
Es hätten sich nervöse Symptome und Regulationsstörungen bei
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Gemütsbev/egungen gezeigt, Auffassungsgabe und Konzentrationsfähigkeit seien immer mehr abgesunken,	habe	sich
 laufend in ärztlicher Behandlung befunden, Spritzen erhalten und Tabletten einnehmen müssen. Für seinen Zustand sei insbesondere nachteilig gewesen, daß die Versicherung des Beklagten die Regulierung des Schadens hinausgezögert habe, die habe sich nicht einmal bereit gefunden, durch Zahlung einer Vertretungskraft dem Verletzten einen erforderlichen längeren Erholungsurlaub zu ermöglichen* So sei schließlich infolge seines geschwächten Zustandes den Anforderungen der technischen und kaufmännischen Leitung des Unternehmens nicht mehr gewachsen gewesen. Bas habe dazu geführt, daß das früher gesunde Unternehmen in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sei. Gerade in dieser Lage habe	nicht	mehr	über die erforderliche seelische
 Widerstandskraft verfügt und schließlich in einem Zustand völliger Zerrüttung Selbstmord verübt. Dieser sei eine Auswirkung der durch den Unfall eingetretenen schweren körperlichen und seelischen Gesundheitsschädigung. Die Klägerinnen sind der Ansicht, daß EoflHHP ohne den Unfall verpflichtet gewesen sei; der Ehefrau monatlich 450 DM und den Eltern monatlich je 150 DM als Unterhalt zuzuwenden.
Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Er.hat nicht in Abrede gestellt, für den Unfall haftungsrechtlich verantwortlich zu sein. T/ohl aber hat er eine Schadenersatzpflicht gegenüber den Klägerinnen bestritten, in dem er vorgetragen hat, der Selbstmord des	seine
 Erklärung in dessen schwieriger geschäftlicher. Lage und in der Einnahme einer tlberdosis von Tabletten (Schlaftabletten und Quadronal).	habe	schon	vor dem Unfall geschäft-
liche Schwierigkeiten gehabt, da die Birma nicht über eine ausreichende Kapitalgrundlage vex’fügt habe. Berner habe

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En^HH^ infiolge von Fehlkßlkulatiönötf Ausfälle gehabt* da er Großbauten zu Preisen übernommen habe, die sich nachher als zu gering herausgestellt hätten«, Am Tage des Selbstmordes habe er gefürchtet, daß eine bevorstehende Prüfung eines Bauvorhabens zu Beanstandungen führen und daß es zu dem Zusammenbruch der Firma kommen werde. Das mache seine starke Erregung vor dem Selbstmord begreiflich« Die von den Klägerinnen behaupteten Auswirkungen des Unfalls auf den körperlichen und seelischen Zustond des	seien	teils
 übertrieben, teils unrichtig dargestellt« Der objektive Befund der Verletzungen erkläre die behauptete Uesensveränderung nicht« Der Beklagte hat sodann üie Höhe des Schadens bestritten und vorgetragen, daß sich die .~rsxklägerin als frühere Zahnärztin selbst unterhalten könne. Auch hat er sich hilfsweise auf ein Mitverschulden des En^HHfc berufen, das er insbesondere in dem fabletlenmißbrauch und in der schlechten Geschäftsführung der Firma sieht.
Das Landgericht hat die Klage&nsprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit der Berufung hat der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung weiterverfolgt« während des Berufungsverfahrens hat das Landgericht das Iiöheverfehren zugunsten der Eltern Engelhard fortgesetzt und den Beklagten durch Urteil vom 14* Kai 1956 verurteilt,
 an die Eltern	monatlich	je	120	DM	für	die	Zeit
 vom 27. September 1955 bis zu dem Tod, längstens jedoch beim Jäter bis zu dem 1« Januar I960 und bei der Mutter bis zu dem 1. Januar 1964 zu zahlen*
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte ebenfalls Berufung eingelegt, über die noch nicht entschieden ist«.
 
Am 2, Oktober 1956 ist der Vater. Adolf E storben und von seiner Ehefrau, der Zweitklägerin, beerbt worden» Biese hat die auf aie übergangenen Ansprüche weiter verfolgte
 Bas Oberlandesgericht hat das Zwiachenurteil des Landgerichts über den Grund des Anspruchs abgeändert und die Klage abgewiesen«
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Bie Klägerinnen verfolgen mit der Revision die Klageonsprüche weiter» Ber Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision»
Entscheidungsgründe $
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 Bas Berufungsgericht hat die Klage deshalb abgewiosen,
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weil die Klägerinnen nach seiner Ansicht den Beweis für das Bestehen eines adäquaten ursächlichen Zusammenhangs zwischen den Unfallverletzungen des	und	seinem	Selbstmord
 nicht geführt haben» In den Entscheidungsgrlinden gibt das Berufungsgericht den Inhalt der Zeugenaussagen über den geistigen und seelischen Zustand des	der	Zeit	nach
 dem Unfall eingehend wieder» Es entnimmt offenbar dieser Beweisaufnahme, daß gegenüber dem gesunden Zustand vor dem Unfall deutlich erkennbare Zeichen einer geschachten Konstitution im Sinne von Ermüdungserscheinungen, Erregbarkeit und Kon-zentrationseinbuße hervorgetreten sind, obwohl nach Ansicht des Berufungsgerichts die Aussagen der Zeugen über die Intensität dieser Ausfallserscheinungen kein völlig einheitliches Bild ergeben» In Übereinstimmung mit dem Gutachten der Sachverständigen geht das Berufungsgericht von einer durch dieEq|W
letzung bedingten Erwerbsminderung ^•MflH^'ya5L 40 ^fündra ersbe Jahr nach dem Unfall aus und hält für die Folgezeit eine als Uauerschaden zu wertende Erwerbsminderung von 30 cfi für erwiesen- Trotz dieser Einbuße sieht sich das Berufungsgericht nicht zu der Feststellung in der Lage, daß der Selbstmord des En^mi^ auf die durch den Unfall eingetretene Schwächung seiner Konstitution zurückzufUhren ist- Es meint, es könne nicht einmal mit Gewißheit davon ausgegangen werden, daß der Schädelbasisbruch zu einer Eirnprellung (Kontusion)geführt habe, wenn auch das Gutachten die Y/ahrccheinlichkeit als groß bezeichne, daß eine hirnschädigung Vorgelegen habe«
Sei eine Hirnkontusion nicht eingetreten, so scheide ein adäquat ursächlicher Zusammenhang zwischen Unfall und Selbstmord von vornherein aus* Aber auch bei Unterstellung einer Hirnkontusion sei ein solcher Zusammenheng nicht bewiesen« Gradmäßig ließen sich die Klagen	über	seinen	ge-
schwächten Zustand und die entsprechenden Beobachtungen der Zeugen nicht ohne weiteres mit dem Unfall und seinen Folgen in Zusammenhang bringe* Es bestehe die Möglichkeit einer psychogenen Überlagerung die den ursächlichen Zusammenhang in- Zweifel stelle» Vor allem sei nicht auszuschließen, daß der Selbstmord andere Ursachen habe« In diesem Zusammenhang wird auf die wii*t schaftliehen Schwierigkeiten des von En^^-geleiteten • Unternehmens in der Zeit vor dem Selbstmord, auf den Tablettenmißbrauch und auf die Möglichkeit einer Kurzcchlußreaktion unmittelbar vor dem Jelbstmord hingewiesen* Las Berufungsgericht vermag auch nicht die Feststellung zu treffen, daß ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den Unfall Verletzungen und der ungünstigen wirtschaftlichen Lage der Firma Enf^p^stehto
 Las Urteil hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand
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Io Zunächst iat es, wie die Revision mit Recht rügt, zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die Entscheidung maßgeblich auf die Bewoislast der Klägerinnen abstellt. Da die Kausalbeziehung im Ablauf des Geschehens, das den konkreten Kaftungsgrund bildet, unstreitig ist, und es sich nur um die Entscheidung darüber handelt, welcher Schaden durch den Unfall des En(mH eingetreten ist, greift die Vorschrift des § 287 ZPO ein, die den Tatrichter besonders freistellt, indem sie ihn berechtigt, unabhängig von einer Beweislast, über die Polgen einer feststehenden Körperverletzung nach freier Überzeugung zu entscheiden und dabei auch, wenn ausreichende Unterlagen zur Verfügung stehen,.zu einer Schätzung zu greifen (vgl* RGZ 168, 47; BGHZ 4* 192; BGB LM Nr. 3 zu § 287 ZPO)* Die Vorschrift des § 287 ZPO dient gerade dazu, dem unf«\llbetroffenen Kläger den Nachweis der Schadensur-Sachlichkeit und insbesondere den meist schwierigen Nachweis dafür zu erleichtern, wie sich die Lage ohne den Unfall gestaltet haben würde. Die entscheidend auf die Beweislast abgestellte Begründung des Berufungsgerichts läßt nicht erkennen, daß sich dieses seiner sich aus § 287 ZPO ergebenden freien Stellung bewußt gewesen ist. Dagegen spricht insbesondere, daß das Berufungsgericht Zweifel ausspricht, ob die Ausführungen der Gutachter über einen sehr wahrscheinlich vorliegenden medizinischen Zusammenhang (Erklärung der Beschwerden aus einer Himkontusion) überhaupt eine genügend tragfähige Grundlage einer beweismässigen Peststellung sein können. Mit Recht weist die Revision auch darauf hin, daß die Ansicht des Berufungsgerichts, bei einer bloßen - aber immerhin mit einem Schädelbasisbruch - verbundenen Gehirnerschütterung scheide ein ursächlicher Zusammenhang von vornherein aus, mindestens näherer Begründung bedurft hätte - Zudem ist nicht ersichtlich, daß das Berungsgericht über die notwendige medizinische Jachkunde verfügt, um die möglichen Polgen einer Gehirnerschütterung sachgerechnet beurteilen zu können (vgl. BGH LH Nr. 6 zu § 286 (E) ZPO).
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20 Aber auch in sachlich-rechtlicher Beziehung sind die Rügen der Revision im wesentlichen berechtigt® Bas Berufungsgericht erkennt zwar, daß der Selbstmord eines durch eine Hirnverletzung in seiner seelischen Widerstandskraft geschwächten Menschen eine adäquat ursächliche Folge der Hirnverletzung sein kann® Die Erwägungen, aus denen heraus im vorliegenden Falle ein solcher Ursachenzuoommenhang trotz Anerkennung einer unfallbedingten Jchwächung der geistigen und seelischen Konstitution in Zweifel gestellt wird,' sind jedoch offenbar durch Rechtsirrtum beeinflußt®
Für die Überzeugungsbildung des Berufungsgerichts hat das norvenärztliche Fachgutachten: des Prof oBroBr^H^BP unhides Med «Rat Br« ZBB (das* sogenannte Göttinger Gutachten), das wiederholt in Bezug genommen wird, eine entscheidende Rolle gespielt« Bieses Gutachten trennt die "eigentlichen” Unfallfolgen ; wie sie sich aus dem organischen Befund nach ärztlichem Erfahrungswissen ergeben, von jenen Folgen ab, die erst durch die äussere Situation des i&BHHft’ seinen Rentenkampf, seine wirtschaftlichen Schwierigkeiten und die übermäßige fabletteneinnohme zu erklären sind und die zu einer Steigung der Kopfschmerzen und der sonstigen Beschwerden (Schlaflosigkeit, Reizbarkeit, Xonzentrationsmangel) und damit zu einer Verschlimmei’ung des Zustandes geführt haben«
Bas Gutachten zieht diese als "unfairfremden Anteile" be-zeichneten Faktoren von den "eigentlichen" Unfallfolgen ab und kommt nach dieser Abgrenzung zur Annahme eines unfallbedingten BauerSchadens von 30#« Ebenfalls wird eine als wahrscheinlich erachtete "pschogene Überlagerung" der Beschwerden nicht als Unfallfolge anerkannt, daher bei der Einschätzung des Grades der Einbuße ausser Betracht gelassen«
Bas Gutachten schätzt sodann entsprechend der von ihm anerkennten Erwerbsminderung von 30 auch das unfallbedingte Maß der Minderung der seelischen Widerstandskraft auf etv/a
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30 $ eine Als nadäquaten Beweggrund (Hauptmotiv)” für den Selbstmord vermag das Gutachten diese Hinderung nicht anzuerkennen. Der Selbstmord ist nach Ansicht der Gutachter aus einer reaktiven31 depressiven Verstimmung zu erklären, die Bin der Hauptsache11, auf die kritische wirtschaftliche Lage des	zurückzuführen	sei. 3s sei allerdings
-	so meint das Gutachten - nicht auszusehliessen, daß auch die unfallbedingten Gesundheitsstörungen und die dadurch noch bestehende Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Arbeit sfähi§keit mit zu dem Selbstmordent Schluß beigetragen hätten, insofern könne aber nur ein mittelbarer, zwar nicht teilursächlicher, aber doch teilmotivistischer Zusammenhang mit dem Unfall angenommen werden (vgl. hierzu insbesondere S. 52 bis 57s 65 bis 68 des Göttinger Gutachtens). In einem Hachtragsgutachten erklärt Dr.2*4^$ es sei nicht an-sunehmen, daß die Unfallfolgen im ”wesentlichen Maß” zu dem Entschluß zu dem Selbstmord beigetragen hätten.
So wichtig die medizinischen Erkenntnisse des Gutachtens für das Berufungsgericht sein konnten,durfte doch von der gebotenen kritischen Würdigung der Ausführungen in jenem Bereich nicht abgesehen werden, der die entscheidende Hechtsfrage des ursächlichen Zusammenhangs betraf. Gerade weil der Mediziner durchweg nicht von dem rechtlichen, sondern von einem anderen, nämlich naturwissenschaftlichen ürsachenbe-griff ausgeht, muß sich das Gericht bewußt sein, daß es
-	natürlich unter Würdigung medizinischer Erkenntnisse -
die Frage des Bestehens eines ursächlichen Zusammenhangs nach den Grundsätzen des Hechts in eigener Verantwortung zu entechei den hat. Sonst besteht die Gefahr, daß in Anlehnung an die naturwissenschaftliche Betrachtungsweise eines medizinischen Gutachtens die für das Hecht maßgebliche Problemstellung nicht richtig erkannt wird.

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Im vorliegenden Palle kam es bei der Würdigung des ursächlichen Zusammenhangs naturgemäß vor allem darauf an, das Haß der körperlichen und seelischen durch den Unfall bedingten Beeinträchtigung des SnflBP richtig einzuschätzen« Indem das Berufungsgericht die Einschätzung des Gutachtens übernimmt, hat es in der Sache auch jene Gedankengänge des Gutachtens bestätigt, die zu der Einschätzung der Einbuße von 30 # geführt haben« Gegenüber der ärztlichen Einschätzung der Einwirkung der Unfallfolgen war jedoch vom Standpunkt des * Rechts zu berücksichtigen, daß es nicht anging, die ursächliche Bedeutung der Verletzungen nur isoliert nach dem vorliegenden organischen Befund zu bewerten. Vielmehr wax’ zu fragen, wie sich die vom Gutachter bestätigten körperlichen und seelischen Gesundheitsstörungen auf den Beti’offenen unter Berücksichtigung seiner Persönlichkeitsartung und seiner konkreten Lebensverhältnisse im Zeitpunkt des Unfalls und der Krankheit ausgewirkt haben« Vurden die Verletzungsfolgen durch besondere, aber nicht ausserhalb des adäquaten Zusorn-menhrngs liegende Umstände verschlimmert, so mußte auch diese Erschwerung in Rechnung gestellt worden, weil es vom Standpunkt des Rechts ausreicht, daß jene Bedingung, für die der Schädiger verantwortlich war, eine Miturcache für einen schädigenden Erfolg gesetzt hat. Es durfte daher nicht gebilligt werden, daß die konkreten, in der Persönlichkeit des	^d seinen Lebensund Arbeitsverhältnissen
 liegenden Besonderheiten ausgeklammert wurden und demgemäß bei der Einschätzung der jehv/ere der Einbuße ausser Beti’acht blieben. Sowohl das Ergebnis der Zeugenvernehmung wie auch das•Göttinger Gutachten mußten Anlaß zu einer Prüfung geben, ob nicht das Maß der unfallbedingten Beeinträchtigung der geistigen und seelischen Widerstandskraft*- deshalb höher cin-zuschätsen war, weil der Betroffene als verantwortlicher Leiter eines Unternehmens in einem den ganzen Einsatz seiner
 Kräfte erfordernden wirtschaftlichen Existenzkampf stand und ausserdem trotz seiner Bemühungen nur einen unzureichenden oder verspäteten Ausgleich seiner vermögensrechtlichen Einbuße von der Versicherung des Beklagten erhielt«
Es ging ferner nicht an, eine psychogene Überlagerung eines organischen Krankheitsbefundes, wie sie gerade bei Hirngeschadigten häufig aufzutreten pflegt, einfach für die Beurteilung als belanglos, weil inadäquat, zu bezeichnen« Gerade der erkennde Senat hat gegenüber ärztlichen Stellungnahmen mit Nachdruck, an der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 155, 37; 159, 257; 169, 117).festgehalten, daß die Schadensersatzpflicht nicht auf organisch feststellbare Schäden beschränkt ist, sondern daß auch jene sich in einer Leistungsminderung ausv/irkenden Beeinträchtigungen zu entschädigen sind, die aus einer seelischen Reaktion des Betroffenen auf einen Unfall und körperliche Gesundheitsstörungen zu erklären und zu verstehen sind (BGHZ 20, 157; LM Nr« 2 zu § 249 (B b) BGB)« Nur für die besonderen Folgen eigentlichen Rechtsoder Rentenncurosen ist der Schadensersatzpflicht des Schädigers, , eine Grenze gesetzt worden« Nach den bisherigen Feststellungen sind aber keine Anhaltspunkte für das Vorliegen jener Voraussetzungen ersichtlich, die gemäß den in der Entscheidung des Senats BGHZ 20, 137 aufgestellten Grundsätzen zu einer Einschränkung der Schadensersatzpflicht führen könnten Indem das Berufungsgericht das Maß der unfunbedingten Minderung der seelischen Widerstandskraft - dem Gutachten folgend - in einer isolierenden Betrachtungsweise festsetzt und demzufolge Faktoren unberücksichtigt läßt, die bei rechtlicher Y/ürdigung nicht ausgecchaltet werden dürfen, hat es von vornherein den richtigen Blickpunkt für die ’„lirdigung des ursächlichen Zusammenhangs im Rechtssinne verfehlt«
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Eg liegt nahe; daß durch diese rechtlich fehlsame Betrachtungsweise auch die Einschätzung beeinflußt ist, die das Berufungsgericht jenen Erklärungsmöglichkeiten für den Selbstmord beimißt, die nach seiner Ansicht vom.' Unfall unabhängig sein können* Vas zunächst die wirtschaftlich kritische Lage des Unternehmens angeht, so ksnn erst nach richtiger Einschätzung des Maßes der unfallbedingten körperlichen und seelischen Beeinträchtigung des	die Frage ge-
prüft und unter Berücksichtigung des § 287 ZPO beantwortet werden, ob nicht	als	gesunder	und	voll	arbeits-
fähiger Mann den Schwierigkeiten Herr geworden wäre, ob also nicht die eigentlich kritische I»age erst durch die Einbuße an Arbeite- und Willenskraft in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem es auf Konzentration und Entschlußfähigkeit besonders ankam* In diesem Zusammenhang könnte auch die behauptete Verzögerung in der Regulierung berechtigter Hsft-pflichtansprtlche Bedeutung gewinnen« Vird das Maß der Beeinträchtigung an Arbeite- und „iderStandkraft unter Würdigung aller Umstande höher eingeschätzt, so liegt es auch nicht fern, daß sich der Tatrichter in freier Würdigung die Iberzeugung gebildet hätte, die wirtschaftlichen ' 1 Schwierigkeiten würden auf	ohne die hinzukommende
 Unfallbeeinträchtigung jedenfalls nicht Anlaß zu einem Selbst mordentschluß gegeben haben* Die Erwägungen des Berufungsurteils sind deutlich an die Auffassungen des GÖtlinger Gutachtens cngelebnt,das nach einer Hauptursache fragt und den unfunbedingten Gesundheitsstörungen nur eine untergeordnete (11 teilmotivistiseheH) Bedeutung beilegen möchte, indem es ihre dchwere isoliert nach dem medizinisch ermittelten organischen Befund würdigt* Auch die richtige Bewertung der besonderen geistigen Verfassung des	un-
mittelbar vor dem Selbstmord ist davon abhängig, daß die Schwere der körperlichen und seelischen Einwirkungen der Verletzungen, wie sie sich aus dem Zusammenwirken mehrerer Ur-
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Sachen ergeben kann, zutreffend erkannt wird» Daß auch ein körperlich und seelisch gesunder Mensch zu einer solchen Kurzschlußreaktion kommt.; wie sie das Berufungsgericht nach den Umständen für möglich hält, ist sicher sehr fernliegond, während ein depressiver, durch geschwächte seelische Widerstandskraft gekennzeichneter Zustand auch eine sogenunnte Kurzschlußreaktion in besonderen Umständen erklärlich machen kann« Was endlich den Mißbrauch von Tabletten angeht, so würde dieser selbst dann noch nicht als inadäquate Unfallfolge angesehen werden können, wenn man lediglich1 von der in dem Gutachten anerkannten unfunbedingten Gesundheitn-becinträchtigung ausgehen wollte« Es ißt keineswegs ganz ungewöhnlich, daß sich ein Hirngeschädigter an die vom Arzt verordneten Kopfschmerz- und Linderungsmittel gewöhnt und dann, wenn die Schmerzen nicht nachlassen, im Übermaß von diesen Mitteln Gebrauch macht« Im vorliegenden Palle könnte die übermäßige Einnahme von Beruhigungs- und Kopf schmerzmit-teln durch die seelische Belastung des En^^^pl angesichts seiner beruflichen Aufregungen eine weitere Erklärung finden, ohne daß deshalb schon der ursächliche Zusammenhang mit den Verletzungsfolgen in Präge gestellt würde« Eine ganz' andere Präge ist es, ob in dem Tablettenmißbrauch ein für die Verschlimmerung der Krankheit und den Selbstmordentschluß ursächliches und vielleicht sogar überwiegendes Mitverschulden des En^HH^ zu sehen ist, das gemäß §§ 234, 846 BGB eine Minderung der Schadensersatzansprüche zur Polge haben könnte« Bei dieser Beurteilung wird es insbesondere darauf ankonu.en, ob Engelhard bei der ihm nach seiner Willenskraft möglichen
 und zuzu demutenden Selbstbeherrschung in der Lage gewesen wäre, *
der Versuchung zu widerstehen, Tabletten und Narkotika im Übermaß einzunehmen« Ebenfalls könnte der Gesichtspunkt des § 254 BGB Bedeutung gewinnen,' wenn eine psychogene Überbe- *
*
Wertung der Schmerzen und Hemmungen zu einer Verfestigung und Vertiefung dec Krsnkheitszustandes geführt haben soirte, die bei möglicher und zu demutbarer Selbstbeherrschung zu vermeiden gev/esen wäre«
III o
Das lclageabv/eisende Urteil des Berufungsgerichts konnte daher keinen Bestand haben« Vielmehr ist eine erneute Würdigung durch den Tatrichter erforderlich« Durch die Zurückverweisung ist den Klägerinnen die iiöglichkeit gegeben, auch die weiteren mit der Revision geltend gemachten verfahrensrecht-lichon Beanstandungen dem Berufungsgericht vorzulegen und jene Ergänzungen zur Beweisaufnahme zu beantragen, die sie erreichen möchten« Es erschien angemessen, einen anderen Senat dec Berufungsgerichts mit der erneuten Verhandlung zu beauftragen (§ 565 Abs; 1 Satz 2 ZRO)«
Dem Berufungsgericht war die Entscheidung über die Kosben der Revision zu übertragen*
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