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BGH

Gericht: BGH

November 1952 gegen 19.45 Uhr mit seinem Personenkraftwagen die Hanauer Bandstraße in Frankfurt am Main in Dichtung Ostbahnhof« Br erfaßte mit dem rechten Kotflügel des Wagens den Sohn der Klägerin, der im Begriff war, die Fahrbahn vor dem Beklagten von rechts nach links in der Nähe der links einmündenden Grusonstraße zu überquerenc Der Sohn der Klägerin wurde durch den Anprall auf die. Sie wurde zur Unfallzeit ausser von dem Beklagten von dem Vertreter GflH)befahren, der dem Beklagten mit seinem Personenkraftwagen entgegen kam und durch den links aus-gestreckten Winker anzeigte, daß er in die Sonnemannstraße einbiegen wollte« Ler Beklagte fuhr mit abgeblendetem Licht« gehabt« Er sei nur deshalb von dem Vagen des Beklagten erfaßt worden, weil dieser die Rechtslcurve der Straße geschnitten habe und auf der Mitte der Fahrbahn gefahren sei« Der Beklagte habe es auch an der notwendigen Aufmerksamkeit fehlen lassen« Nur hierdurch sei es zu erklären, daß er dsn Verunglückten erst im letzten Augenblick gesellen habe, obwohl die Fahrbahn übersichtlich gewesen sei « Vor allein sei der Beklagte zu schnell gefahren» Der Beklagte hat entgegnet, er sei nach vorheriger Geschwindigkeit sermäßigung mit einem lempo von etwa 40 km/*t über die Einmündung der Sonnemannstraße gefahre» Der Sohn der Klägerin sei plötzlich etwa 2 m Vor dem Wagen aufgetaucht, Er, der Beklagte, habe sofort gebremst und den Wagen zu dem Stehen gebrachte Die Anstoßstelle sei nicht auf der Mitte der Fahrbahn, sondern etwa 2 m vom rechten Straße rand entfernt gewesen» Der Sohn der Klägerin habe die Fahrbahn ohne Beachtung des* von links kommenden Verkehrs betreten und sei in die Fahrbahn des Personenkraftwagens hineingelaufen. Das Berufungsgericht hat auf Grund der Beweisaufnahme die Überzeugung erlangt, der Unfall habe sich in einem Zeitpunkt ereignet, als der Sohn der Klägerin bereits in die Mitte der breiten Fahrbahn gelangt und dort stehen geblieben sei« Es wirft dem Beklagten vor, daß dieser nicht genügend rechts und zudem unachtsem gefahren sei« Der Sohn der Klägerin sei auf der übersichtlichen und ausreichend beleuchteten Ein Verschulden des Verunglückten ist nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht bewiesene Insbesondere sei, so führt das Berufungsgericht aus, kein Anhaltspunkt dafür hervorgetreten, daß der Verunglückte nicht auf den Straßenverkehr geachtet habe* Daraus allein, daß der Verunglückte auf der Fahrbahn angefehren wurde, brauchte das Berufungsgericht noch nicht die Folgerung zu ziehen, der Verunglückte habe dem Straßenverkehr keine Beachtung geschenkt. Es besteht nach den Feststellungen des Berufungsgerichts durchaus die Möglichkeit* daß der Kraftwagen des Beklagten noch in weiter Entfernung war,- als der Sohn der Klägerin die Fahrhahn beträte Dann ist ihm kein Vorwurf daraus zu machen* daß er mit der Überquerung des Fahrdamms begann» Wenn er in der Mitte der breiten Straße stehen blieb, um den von rechts kommenden Wagen des Zeugen GflHB vorbeifahren zu lassen, handelte er sachgemäß, Er hatte keinen Anlaß, sich bei seinem Verhalten von vornherein auf die Möglichkeit einzustellen, der Beklagte werde gerade die Mitte der Straße benutzen und ihn auf der übersichtlichen und .erleuchteten Fahrbahn 4 erst im letzten Augenblick sehen.

Zitierte Normen: § 823 BGB § 37 StVO § 97 ZPO
verunglücktFahrbahnGrundStraßeBerufungsgerichtSohnKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

2352 078
VI_ZE_l?p/55
Verkündet am 17o April 1956 Fieser, JustoAngest» als Urkundsbeamter der Geschäfts- > stelle.
Im Samen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns August Wilhelm in
 Istraße
>
Beklagten, Beruf ungsklägefs und Revisionsklägers,
- prozeßbevollmäehtigter* Rechtsanwalt
 gegen
die Witwe Anna K^Vgeb' Hi über IHaus Sr
 Klägerin, Berufungsbeklagte und Revi&ionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigters Rechts
 hat der VI„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17« April 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof-Dr* Meiß und der Bundesrichter Di\Gelhaar, Hanebeclc. Dr.Hauß. und Erbel
♦
für Recht erkannt»
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 13b Januar 1955 wird zurüclcgewi e sen.
Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt,
 Von Rechts wegen

Tatbestands
 Der Beklagte befuhr am 10. November 1952 gegen 19.45 Uhr mit seinem Personenkraftwagen die Hanauer Bandstraße in Frankfurt am Main in Dichtung Ostbahnhof« Br erfaßte mit dem rechten Kotflügel des Wagens den Sohn der Klägerin, der im Begriff war, die Fahrbahn vor dem Beklagten von rechts nach links in der Nähe der links einmündenden Grusonstraße zu überquerenc Der Sohn der Klägerin wurde durch den Anprall auf die. Kühlerhaube des Personenkraftwagens geworfen und dann beim Bremsen auf die Straße geschleuderte Er starb an den erlittenen inneren Verletzungen»
Die Hanauer Landstraße ist an der Unfallstelle Übersichtlich und ca« 17 m breit« Sie nimmt unmittelbar vor der Uzifalletelle den Verkehr der ebenfalls aus der Innenstadt kommenden und in sehr spitzem Winkel von rechts einmündenden Sonnemannstraße auf« Die Straße war durch Beleuchtungskörper (Tiefstrahler) ausreichend beleuchtet.
Sie wurde zur Unfallzeit ausser von dem Beklagten von dem Vertreter GflH)befahren, der dem Beklagten mit seinem Personenkraftwagen entgegen kam und durch den links aus-gestreckten Winker anzeigte, daß er in die Sonnemannstraße einbiegen wollte« Ler Beklagte fuhr mit abgeblendetem Licht«
Die Klägerin hat mit der Klage Ersatz der ÜberfÜhrungB-und Beerdigungskosten in Höhe von 589 DM gefordert und um Zubilligung einer wöchentlichen Rente von 4\Pab 1« Dezember 1952 als Ersatz für entgangenen Unterhalt gebeten« Sie hat vorgetragen, ihr Sohn habe im Zeitpimkt des Zusammenstosses die Fahrbahn der Hanauer Landstraße bis zur Mitte überquert . gehabt« Er sei nur deshalb von dem Vagen des Beklagten erfaßt worden, weil dieser die Rechtslcurve der Straße geschnitten habe und auf der Mitte der Fahrbahn gefahren sei« Der Beklagte habe es auch an der notwendigen Aufmerksamkeit fehlen lassen« Nur hierdurch sei es zu erklären, daß er dsn
 Verunglückten erst im letzten Augenblick gesellen habe, obwohl die Fahrbahn übersichtlich gewesen sei « Vor allein sei der Beklagte zu schnell gefahren»
Der Beklagte hat entgegnet, er sei nach vorheriger Geschwindigkeit sermäßigung mit einem lempo von etwa 40 km/*t über die Einmündung der Sonnemannstraße gefahre» Der Sohn der Klägerin sei plötzlich etwa 2 m Vor dem Wagen aufgetaucht, Er, der Beklagte, habe sofort gebremst und den Wagen zu dem Stehen gebrachte Die Anstoßstelle sei nicht auf der Mitte der Fahrbahn, sondern etwa 2 m vom rechten Straße rand entfernt gewesen» Der Sohn der Klägerin habe die Fahrbahn ohne Beachtung des* von links kommenden Verkehrs betreten und sei in die Fahrbahn des Personenkraftwagens hineingelaufen. Der Unfall sei allein auf die grobe Unachtsamkeit des Verunglückten zurückzuführen und für ihn, den Beklagten, unvermeidbar gewesen.
Bas Bandgericht hat die Klageansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Berufung des Beklagten bhsb erfolglos» Mit der Revision verfolgt der Beklagte das Ziel, die Verurteilung dem Grunde nach auf zwei Drittel der Klagefcrderung zu beschränken und die Mehrforderung abzuweisen, Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision

Ent s che i dungsgründ e s
1«. Das Berufungsgericht hat auf Grund der Beweisaufnahme die Überzeugung erlangt, der Unfall habe sich in einem Zeitpunkt ereignet, als der Sohn der Klägerin bereits in die Mitte der breiten Fahrbahn gelangt und dort stehen geblieben sei« Es wirft dem Beklagten vor, daß dieser nicht genügend rechts und zudem unachtsem gefahren sei« Der Sohn der Klägerin sei auf der übersichtlichen und ausreichend beleuchteten
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Straße bereits aus größerer Entfernung erkennbar gewesen, Daß ihn der Beklagte erst unmittelbar vor dem Wagen gesehen habe, sei nur dadurch zu erklären, daß er dem Verkehr auf der Fahrbahn nicht die erforderliche Aufmerksamkeit zugewendet habe. Ein Verschulden des Verunglückten ist nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht bewiesene Insbesondere sei, so führt das Berufungsgericht aus, kein Anhaltspunkt dafür hervorgetreten, daß der Verunglückte nicht auf den Straßenverkehr geachtet habe*
2p Das Berufungsgericht hat die Schadensersatzpflicht des Beklagten dem Grunde nach gemäß §§ 823, 844 BGB bejaht. Bei seinen Erwägungen ist ein ^echtsverstoß nicht ersichtlich. Auch die Revision erhebt insoweit keine Einwendungen«. Darauf, ob von dem Beklagten verlangt werden konnte, gerade die äußerste rechte Straßenseite zu benutzen, kommt es nicht an, jedenfalls durfte er nicht, ohne den Verkehr auf der Fahrbahn zu beachten, die Mitte der breiten Straße befahren.
3. Die Angriffe der Revision richten sich dagegen, daß das Berufungsgericht von einer Schadensminderung auf Grund der §5 254j 846 BGB abgesehen hat. Sie sind nicht begründet.
a) Würde: sich der Verunglückte* bei dem Betreten der Fahrbahn nicht vergewissert haben, ob Fahrzeuge herankamen, wäre ihm ein solches Verhalten allerdings als Verschulden zur last zu legen. Das Berufungsgericht hat aber nicht feststellen können, daß der Verunglückte die Fahrbahn unachtsam bexreten hat. Der Zeuge. ßfH hat hierüber keine Bekundungen gemacht. Daraus allein, daß der Verunglückte auf der Fahrbahn angefehren wurde, brauchte das Berufungsgericht noch nicht die Folgerung zu ziehen, der Verunglückte habe dem Straßenverkehr keine Beachtung geschenkt. Es besteht nach den Feststellungen des Berufungsgerichts durchaus die
 Möglichkeit* daß der Kraftwagen des Beklagten noch in weiter Entfernung war,- als der Sohn der Klägerin die Fahrhahn beträte Dann ist ihm kein Vorwurf daraus zu machen* daß er mit der Überquerung des Fahrdamms begann» Wenn er in der Mitte der breiten Straße stehen blieb, um den von rechts kommenden Wagen des Zeugen GflHB vorbeifahren zu lassen, handelte er sachgemäß, Er hatte keinen Anlaß, sich bei seinem Verhalten von vornherein auf die Möglichkeit einzustellen, der Beklagte werde gerade die Mitte der Straße benutzen und ihn auf der übersichtlichen und .erleuchteten Fahrbahn 4 erst im letzten Augenblick sehen. Jedenfalls ist es angesichts des vorliegenden Beweisergebnisses aus Hechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht den beweis für eine Unachtsamkeit des Verunglückten nicht als erbracht angesehen hat,
b) Die Ansicht der Revision, der Verunglückte habe die Straße entgegen der Vorschrift des § 37 Abs 2 StVO nicht auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrbahn überschritten, findet in den Feststellungen des Berufungsurteils keine Grundlage« Auch der Zeuge Galler, auf den sich die Revision*beruft t hat nicht etwa bekundet, der Verunglückte habe die Fahrbahn in schräger Richtung überschritten, vielmehr hat I er, wie die von ihm bei der Vernehmung in die ünfallslcizze der Strafakten eingezeichneten Ff eile ergeben, gesagt, er .könne keine genaueren Angaben darüber machen, ob der Sohn der Klägerin die Fahrbahn rechtwinklig (erster Pfeil) oder spitzwinklig (zweiter Pfeil) überschritten habe. Zur rechtwinkligen Überschreitung der Fahrbahn war er aber auch_an dieser Stelle berechtigt, wenn er die nötige Vorsioht aufwandte o Die Revision versucht vergebens, die fehlende tatsächliche Grundlage für ein Mitverschulden des Verunglückten duroh bloße Vermutungen zu ersetzen. Wenn die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Frage des Mitverschuldend auch
 knapp gehalten sind, so ist doch ersichtlich, daß die für die Beurteilung wesentlichen Momente berücksichtigt worden sinde
 Da die Revision sich als unbegründet erweist, war sie mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.
Br*Gelhaar
 Erbel
Meiß
 Br«Hauß
 Hanebeck