Für die Amtliche Sammluhgl Gesetz; GVG § 13 Rechtssatz; Enthält ein Schreiben einer staatlichen Baubehörde 5 das an gleich- und nachgeordnete Be-' hörden gerichtet istP eine Dienstanweisung, so kann das Verlangen eines Bauunternehmersin ihr enthaltene, ihm nachteilige Behauptungen zu widerrufen, nicht im ordentlichen Rechtswege rer folgt werden» II,, Zur Entscheidung über den Widerrufsanspruch der Kläger wird die Sache an das Landesverwaltungs-gericht in Hamburg verwiesen. Die Kläger, sind, die Inhaber und persönlich haftenden Gesellschafter des Installationsunternehmens Heinz MöHHB & Co. Sie hatten häufg Aufträge der Beklagten, allein im Jahre 1950 über einen Gesamtbetrag von etwa 300=000,- DM-In ihrem Dienst stand der Elektromonteur KAMI. Im Rahmen der Untersuchung, welche die Beklagte durch ihre Abteilung "Fachlicher Prüf dienst"-durchführen ließ, fanden mehrere Besichtigungen statt, anderen auch die von den Parteien zugezogenen Sachverständigen teilnahmen und zwar im Aufträge der Kläger der Elektroingenieur FHHHHHi und im Aufträge der Beklagten der Sachverständige BHHHHV, Beide Gutachter gelangten übereinstimmend zu dem Ergebnis, daß die Fa, MöHHI bei der Abrechnung des Bauvorhabens "Villen RjHHHHHI"* mehr Arbeitsstunden als aufgewendet und im Falle des Projekts "Allgemeines Krankenhaus BafHHHt" mehr Material als tatsächlich verbraucht angesetzt hatte. "Ein an den Senat der Hansestadt UflHMB gerichtetes Schreiben eines inzwischen von der Firma Heinz M ö| WKKHft & C'o gekündigten Monteurs gab Veranlassung, die in dem Schreiben aufgestellten Behauptungen,_ daß die Hansestadt iljIHMM von der Firma Heinz M ö & Co bei der Abrechnung der ihr erteilten Aufträge übervorteilt werde und Bedienstete der Baubehörde bei ihren Besuchen in der Firma in deren Geschäftsräumen mit Speisen, Getränken, Rauchwaren bewirtet wurden, einer gründlichen Untersuchung zu unterziehen« Die Angaben haben sich zu dem großen Teil im Wesentlichen als richtig bestätigt« Auf jeden Fall steht fest, daß die Firma Heinz MoNMI & Co das ihr von der Heizungsund Maschinenabteilung der Baubehörde entgegengebrachte Vertrauen in grober Weise mißbraucht hat. .Die Kläger haben vorgebracht, .sie seien durch den1 Ausschluß von staatlichen Aufträgen schwer benachteiligt; das könne nueiher; erheblichen Geschäftsschädigung, wenn nicht sogar Enistenzgefährdung führen. der Beklagten eine die Schadensersatzpflicht auslösen- 1 de Amtspflicht Verletzung,, ferner sind eie der Ansicht ihr Ausschluß von weiteren Aufträgen verstoße■gegen las Grundgesetz , da er mit hem Grundrecht auf freie Entfaltung der ■ Persönlichkeit und dem Gleiehheitsprinzip unvereinbar sei,, Ferner komme die Entschließung, der Beklagten .einer nach § 826 BGB un zulässigen Boyko ttmaßnahmä gleich«, weil die in ihr enthaltene Verrufserklärung, obwohl nicht unmittelbar publiziert, tatsächlich doch eine öffentliche Diskreditierung der Firma der Kläger nach sich ziehe. Sie haben ausgeführt, die Beklagte habe in dem Rundschreiben eine unwahre Tatsache verbreitet, die geeignet sei, den Klägern Nachteile für .ihr Fortkommen zuzufügen. Die Beklagte habe sich nicht darauf beschränkt, nur objektiv das Vorhandensein von Ab-rechnungsdifferenzen festzustellen, sondern -mit dem Vor-wurf, die Kläger hätten sie "übervorteilt" auch ein unberechtigtes subjektives Werturteil abgegeben, denn der Begriff Übervorteilung enthalte nicht nur ein objektives Moment, sondern auch den Willen, zu dem eigenen Vorteil einen anderen zu schädigen. Es erscheint daher zweckmässig zuerst zu untersuchen, ob die Revision mit Recht Verletzung des § 308 ZPO rügt, weil den Klägern etwas wesentlich anderes zugesprochen worden sei, als sie beantragt hatten. Die Revision macht geltend, dey Antrag der Kläger sei auf Widerruf des Ausschlusses von staatlichen Aufträgen gerichtet gewesen; das Berufungsgericht habe aber nicht nach diesem Antrag, sondern zu dem Widerruf gewisser in dem Rundschreiben aufgestellter Behauptungen verurteilt» Da es den Antrag der Kläger nicht für begründet gehalten habe, habe es folgerichtig die Klage in vollem Umfang abweisen müssen. Das Berufungsgericht' hat den auf Widerruf gerichteten feil des Klagean träges dahin ausgelegt, daß er auch die Rücknahme der in dem Rundschreiben enthaltenen kreditschädigenden Behauptun gen umfasse. Diese Auslegung des Klageantrages durch das Berufungsgericht ist rechtlich nicht zu beanstanden Geht man mit ihr davon aus, daß auch der zugesprochene Widerrufsanspruch Gegenstand der Klage war Stellt dieser sich nach seiner tatsächlichen Begründung als Folge eines Sachverhalts dar, der nach Grundsätzen des bürgerlichen Rechts für die Entstehung eines solchen Anspruchs Raum läßt, so genießt er nach § 13 GVG den Rechtsschutz durch die ordentlichen Gerichte, Dieser Rechtsweg ist ihm dagegen in der Regel verschlossen,.wenn der streitige Anspruch nach, dein vom Kläger vorgetragenen Tatbestand nur als' öffentlich, rechtlicher Anspruch bestehen und auch nur als solcher Gegenstand des Rechtsstreits sein kanni Dabei kann es nicht darauf ankommen, wie der Kläger seinen Anspruch rechtlich würdigt (vgl RGZ 157, 106./Ti geht, ist seiner Natur nach bürgerlich-rechtlicher Art. Als Rechtsgrundlage für ihn kommt, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, § 1004 BGB, also eine Vorschrift des bürgerlichen Rechts in Betracht; denn ein Widerruf ehrverletzender Behauptungen kann in entsprechender Anwendung des § 1004 BGB ohne Rücksicht auf Verschulden schon bei bloß objektiver Rechtswidrigkeit gerechtfertigt sein, wenn die dadurch geschaffene Beeinträchtigung des Verletzten noch fortwirkt. Hier besteht aber die Besonderheit, daß die Behauptungen, deren Widerruf begehrt wird, von der Baubehörde der Beklagten, also von einer staatlichen Behörde, aufgestellt worden sind, und daß sie ferner in einem Schreiben dieser Behörde enthalten sind, das sich rechtlich als eine dienstliche Anweisung darstellt» Die Revision will das Vorliegen einer hoheitlichen Maßnahme allein schon aus dem öffentlich-rechtlichen Charakter von Amt und Behörde folgern. Dieser Umstand allein kann aber für die Einordnung des streitigen Anspruchs nicht entscheidend sein, denn auch der Staat kann sich als Fiskus auf den Boden des Privatrechtsverkehrs begeben und unterliegt dann dessen RegelnSo kann nicht zweifelhaft sein, daß die ’Rechtsbeziehungen der Parteien aus-den Bauaufträgen, die der Kläger von der Beklagten erhalten hat, nach den Forschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen und etwaige Streitigkeiten hieraus durch das ordentliche Gericht zu entscheiden sind. Das würde auch der Fall sein, wenn die Beklagte in dein Schriftwechsel, den sie mit der Firma der Kläger über die Ausführung der Bauarbeiten geführt hat, unwahre ehrverletzende Behauptungen über die Kläger und ihre Firma aufgestellt hätte. Anders ist die Sachund Rechtslage aber, wehn die Behauptungen, deren Widerruf verlangt wird, wie im vorliegenden Falle in einer di enstlichen Anweisung für nachgeord-nete Behörden enthalten sind; denn hier tritt die 3eklag= te als staatlicher Hoheitsträger auf, wobei kennzeichnend ist, daß sie als Trägerin der öffentlichen Gewalt den Einzelnen übergeordnet ist. Stehen sich die Beteiligten aber im Verhältnis der Über- und Unterordnung: gegenüber, so ist das Rechtsverhältnis nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und der jetzt herrschenden Anschauung ein öffentlich-rechtliches (RGZ 93, 255 /258/; 153, 1 /?/> Das Rundschreiben der Baubehörde vom 72, Oktober 1951 ist ein dem öffentlichen Recht angehörender Akt der Verwaltung. denn in ihm stellt die Behörde kraft ihrer Hoheitsgewalt fest, daß die Firma der Kläger wegen der im Schreiben mitgeteilten Vorgänge nicht mehr die Voraussetzung erfüllt, 'die in der Verdingungsordnung für Bauleistungen, also in den Bestimmungen über die Vergebung von Aufträgen für öffentliche Bauvorhaben gefordert werden. Das Schreiben endet .zwar nur mit der Bitte, die Firma der Kläger von jeglicher Auftragserteilung auszuschließen und sie weder zur Teilnahme an beschränkten Ausschreibungen aufzufbrdern noch sie bei Frei Umfragen für den Fall einer freihändigen Vergebung zu berücksichtigen. Dieser Vfunsch der Baubehörde ist aber offenbar nur mit Rücksicht auf die der Baubehörde gleichgeordneten Abteilungen und Behörden, die das Schreiben ebenfalls erhalten, haben, in die Form einer Bitte gekleidet. Das Recht zu ihrem Erlaß fließt aus der allgemeinen Hoheitsverwaltung des Staates, dem im Gegensatz zu dem privaten Unternehmer die Disziplinargewalt über seine Beamten verliehen ist und dem überdies besonderer strafrechtlicher Schutz zuteil wird.. lichen - Tätigkeit 'getan hat‘und daß das Gericht bei einer begehrten Verurteilung zu dem Widerruf mit seinem Urteil in die Öffentlich-rechtliche Tätigkeit, des Staates eingreifen , ■•würde. Soweit mit dem ursprünglichen Antrag der Kläger der Widerruf des Ausschlusses von öffentlichen Aufträgen verlangt wurde, kann nicht zweifelhaft sein, daß mit einem Urteil dieses Inhalts in die ÖffehfliehdreBhflrcha Tätigkeit der Beklagten eingreifen würde; denn es unterlag allein ihrer Entscheidung, ob die ICj.äger die für Bauaufträge bestehenden Voraussetzungen der Verdingungsordnung für Bauleistungen erfüllten. zu verurteilen, erstrebt der Kläger in Wirklichkeit einen solchen Eingriff,, denn auch ein Urteil dieses Inhalts würde in die Entscheidungsgewalt des Staates eingreifen, weil es das Verlangen enthalten würde, die Begründung einer obrigkeitlichen Willensäußerung zu ändern» Sie wäre auch dann einer Nachprüfung durch die ordentlichen Gerichte entzogen (vgl RGZ 158, 257 • 2.Auch der Gesichtspunkt des Schadensersatzes, auf den die Kläger sich weiterhin zur Begründung ihres Anspruchs mit der Behauptung berufen, Beamte der Beklagten hätten bei Ausübung der Staatshoheit ihre Amtspflichten verletzt, ist nicht geeignet, die Zulässigkeit des Rechts weges zu rechtfertigen, Allerdings ist für Klagen aus Amts Pflichtverletzung nach Art 34 des Grundgesetzes der ord.ent liehe Rechtsweg offen. Wie das Reichsgericht zutreffend aus geführt hat, muß die Vorschrift des § 249 BGB bei Ansprüchen aus Amtspflichtverletzung zurücktreten, wenn der frühe re Zustand nur durch Vornahme einer Amtshandlung wiederher gestellt, werden könnte (RGZ 1 50, 1 40 /T437) <> has wurde aber der Pall sein, wenn die Beklagte verurteilt würde, Teile eines öffentlich-rechtlichen Aktes zurückzunehmen und diesen Widerruf den Behörden mitzuteilen, die das dienstliche Schreiben erhalten haben. daß seit Erlaß des Grundgesetzes auch die ordentlichen,Gepichte befugt seien* Verwaltungsakte aufzuheben»Dem ist der I?» Zivilsenat des Bundesgerichtshof s (BGHZ 4, 77 /827' und 302 /3097) mit überzeugenden Darlegungen entgegengetreten, die sich auch der, erkennende Senat zu eigen macht» Auch gegenüber den neuen Ausführungen Heidenhains .(NJW'1 953, 1081) ist an der bisherigen Rechtsprechung festzuhalten. 3. Hiernach ergibt sich, daß der von den Klägern beschnittene Rechtsweg für das noch in Streit befindliche. Da der Rechtsweg vor den Varwatturigsge-richten gegeben ist, ist die Sache vielmehr nach § 81 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23» September 1952 (BGBl Ij 625) entsprechend dem im Revisionsrechtszug gestellten Hilfspntrage durch Urteil an das zuständige Verwaltungsgericht des ersten Rechtszuges zu verweisen. Dem steht Art 19 Abs 4 GrundG nicht entgegen, denn hiernach ist 4 für eine Streitigkeit dieser Art der ordentliche Rechtsweg nur beim Pehlen einer anderen Zuständigkeitsregelung gegeben. Diese andere Regelung kann, wie es hier geschehen ist, durch die Gesetzgebung eines Landes getroffen werden, denn die Länder können entscheiden ob und inwieweit die Verwaltungsgerichte oder andere Gerichte zuständig sein sollen (vgl §§ 3,4 EinfGes zu dem GVG und Mangoldt, Das Bonner Grundgesetz Art 19 Anm 6). Nach Art 61 HambVerf ist den Klägern der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, weil ihr Sachvortrag ergibt, daß sie durch die öffentliche Gewalt in ihren Rechten verletzt worden sind. Dem erkennenden Senat obliegt nur die Prüfung, ob nach dem Wesen des Klageanspruchs, wie er sich nach den als rich-;big zu unterstellenden tatsächlichen Behauptungen der Kläger ergibt, ein nach Art 61 RambVerf vor die Verwaltungsgerichte gehörende Rechtsstreitigkeit vorliegt (RGZ 153, i /4/; 167; 31 2 /51 4, 31 5/) » Das ist hier der Pall» Der Sächvcrtrag der Kläger enthä'J t d:i.e
Für das Nachschlagewerk!■ Für die Amtliche Sammluhgl
Gesetz; GVG § 13
Rechtssatz; Enthält ein Schreiben einer staatlichen Baubehörde 5 das an gleich- und nachgeordnete Be-' hörden gerichtet istP eine Dienstanweisung, so kann das Verlangen eines Bauunternehmersin ihr enthaltene, ihm nachteilige Behauptungen zu widerrufen, nicht im ordentlichen Rechtswege rer folgt werden»
Aktenzeichen; VI ZR 120/53
Urt„ d. BGH, v.' 10» Juli 1954
OLG Hamburg
VI ZB. 120/53
.V'll:
<■: <;;iV
^B iWh :»-'■■ f Verkündet am 10, Juli 1954 Malessa, Justizassistent als Urkundsbeamter der Ge-
schäftsstelle
- ,, ,
(v '!*>;• -..v
hsv:''%i').J'ß. •t;/'"..'
' :.K ■■ x.- ■/. I'.'
'/.■I;':v vi
■:'v.;v.i';v
:VV
I m Na m e n des Volke s
Willi :
■ ffl .
■ ■■ ■■ k"
In dem Rechtsstreit
I.
V VV. nVViiiV V
\ ■ V:- ‘'{v;v V4wl; '/•' -
/ % ■
i ■ V ;-:
V V
,
der Freien und Hansestadt zuständigen Senator;
vertreten durch den
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin,,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
gegen
,1 „ den Kaufmann Heinz W
wam mm mmm» $>
2, den Kaufmann Karl Hel
in H in Hl
.i * "
Hl
V Hl ■istras-
Kläger,; Berufungskläger und: Revi-s i ons b eklagten,
Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr.
|i
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die -.mündliche Verhandlung vom 12. Mai 1954 Unter Mitwirkung des
Senatspräsidenten Prof. Pr„ Meiß sowie der Bunüesrichter' Dr. Meyer, Dr. Bode, Dr. Hauß Und DrKaul
für Recht erkannt %
I. Auf die Revision der Beklagten wird das am 24. und 25. April 1953 an Stelle der Verkündung zugestellte Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg insoweit als der Klage stattgegebeh worden ist, und-im Kostenpunkt aufgehoben.
:.;lv
■
. .
.
■ ■
ä;1
■
'll
II,, Zur Entscheidung über den Widerrufsanspruch der Kläger wird die Sache an das Landesverwaltungs-gericht in Hamburg verwiesen.
III» Die Kosten des Berufung-s- und Revisionsverfahrens sowie die Hälfte der Kosten des landgerichtlichen Verfahrens werden den Klägern auferlegt, Die Entscheidung über die weiteren Kosten bleibt dem Ver waltungsgericht in Hamburg Vorbehalten,
Von Rechts wegen
ip
latbebtand s
'Ti
... ; Wä4i
Die Kläger, sind, die Inhaber und persönlich haftenden Gesellschafter des Installationsunternehmens Heinz MöHHB & Co. Sie hatten häufg Aufträge der Beklagten, allein im Jahre 1950 über einen Gesamtbetrag von etwa 300=000,- DM-In ihrem Dienst stand der Elektromonteur KAMI. Dieser richtete, nachdem ihm aus wichtigem Grunde gekündigt war, unter dem 15= Februar 1952 ein Schreiben an den Senat der Hansestadt, in dem er u=a. die Firma der Kläger beschuldigte,- die Beklagte bei." der Abrechnung einiger Bauvorhaben übervorteilt zu haben. Im Rahmen der Untersuchung, welche die Beklagte durch ihre Abteilung "Fachlicher Prüf dienst"-durchführen ließ, fanden mehrere Besichtigungen statt, anderen auch die von den Parteien zugezogenen Sachverständigen teilnahmen und zwar im Aufträge der Kläger der Elektroingenieur FHHHHHi und im Aufträge der Beklagten der Sachverständige BHHHHV, Beide Gutachter gelangten übereinstimmend zu dem Ergebnis, daß die Fa, MöHHI bei der Abrechnung des Bauvorhabens "Villen RjHHHHHI"* mehr Arbeitsstunden als aufgewendet und im Falle des Projekts "Allgemeines Krankenhaus BafHHHt" mehr Material als tatsächlich verbraucht angesetzt hatte. Die Beklagte ist nach der Feststellung des Sachverständigen BNHHHi mit 1,098 DM und nach den Ermittlungen des Sachverständigen i-’HHHHHH mit 1,108 DM ungerechtfertigt belastet worden.. Auf die Aufforderung der Beklagten, den von BfliiliBHRl ermittelten Betrag an sie zu erstatten, erkannten die Kläger den geltend gemachten Anspruch in Höhe von 913,15 DM an; gegenüber der Mehrforderung rechneten sie mit einem Betrage von 194,85 DM auf,, den sie bei dem Bau Klosterstern 8 zu wenig in Rechnung gestellt hatten.
!
i
;; !■.
' ’ ' • m 1
Die Beklagte nahm die nachgewiesenen Abrechnungsdifferenzen zu dem Anlaß, die Birma der Kläger wegen Unzuverlässigkeit von der Erteilung weiterer Aufträge auszuschließen,, Im Einvernehmen mit der Einanzbehörde verständigte sie davon u»a. die ihr untergeordneten Dienststellen auf dem üblichen Wege mit einem internen als vertraulich gekennzeichneten und behandelten Rundschreiben vom 12» Oktober 1951 folgenden Inhalts?
"Ein an den Senat der Hansestadt UflHMB gerichtetes Schreiben eines inzwischen von der Firma Heinz M ö| WKKHft & C'o gekündigten Monteurs gab Veranlassung, die in dem Schreiben aufgestellten Behauptungen,_ daß die Hansestadt iljIHMM von der Firma Heinz M ö & Co bei der Abrechnung der ihr erteilten Aufträge übervorteilt werde und Bedienstete der Baubehörde bei ihren Besuchen in der Firma in deren Geschäftsräumen mit Speisen, Getränken, Rauchwaren bewirtet wurden, einer gründlichen Untersuchung zu unterziehen« Die Angaben haben sich zu dem großen Teil im Wesentlichen als richtig bestätigt«
Die Baubehörde sah sich deshalb zunächst veranlaßt unter dem Vorbehalt der Geltendmachung weiterer Ansprüche, die durch Hinzuziehung eines Sachverständigen der Handwerkskammer als einwandfrei überzahlt festgestellten Beträge von der Firma Heinz MoHMi <3k Co zurückzufordern. Ob auch noch ein Verfahren wegen aktiver Bestechung gegen die Firma eingeleitet werden muß, bleibt einer weiteren Entscheidung Vorbehalten.
Auf jeden Fall steht fest, daß die Firma Heinz MoNMI & Co das ihr von der Heizungsund Maschinenabteilung der Baubehörde entgegengebrachte Vertrauen in grober Weise mißbraucht hat. Bereits jetzt sieht die Baubehörde, die nach der V.O.B. für die Erteilung eines Auftrages erforderlichen Voraussetzungen "für die Erfüllung] der vertraglichen Verpflichtungen die notwendigen Si-cherheiten zu bieten, seitens der Firma Heinz MüflHI & Co bis auf weiteres nicht mehr als gegeben an. Es wird gebeten, die Fa. MolMMV & Co von jeglicher Auftragserteilung auszuschließen und sie weder zur Teilnahme an beschränkten Ausschreitungen aufzufordern, noch sie bei Preisumfragen für den Fall einer freihändigen Vergebung zu berücksichtigen,"
] r«' gegen die I r wogen Betrugverdachts eingeXei—
fete' EriBit'tltmgsverfaferen führ 11 da ;u daß sie nach Ab- * Schluß der gerinn tlichen Vorunterse hun dumb 1 " *Jj 111 f■ der 8 großer Straf kämmen ß idgeri 1 < i( m 'in i
7» .April 1952 außer Verfolgung gesetzl w-treun ( ( J,i 1158/51): ’ ■ •
.Die Kläger haben vorgebracht, .sie seien durch den1 Ausschluß von staatlichen Aufträgen schwer benachteiligt; das könne nueiher; erheblichen Geschäftsschädigung, wenn nicht sogar Enistenzgefährdung führen. Die Beklagte sei zu ihrem Vorgehen nicht berechtigt gewesen,: Der Vorwurf der Unzuverlässigkeit sei nur berechtigt gewesen, wenn.sie in ihren Abrechnungen ..die Beklagte wissentlich iibe.rvortexltV hätten. Dafür seien aber keine Anhaltspunkte vorhanden. Vielmehr seien die bisherigen Aufträge ohne jede Beans tan-., dung al'gewickelt worden. Die Kläger erblicken in dem Verhalten. der Beklagten eine die Schadensersatzpflicht auslösen- 1 de Amtspflicht Verletzung,, ferner sind eie der Ansicht ihr Ausschluß von weiteren Aufträgen verstoße■gegen las Grundgesetz , da er mit hem Grundrecht auf freie Entfaltung der ■ Persönlichkeit und dem Gleiehheitsprinzip unvereinbar sei,, Ferner komme die Entschließung, der Beklagten .einer nach § 826 BGB un zulässigen Boyko ttmaßnahmä gleich«, weil die in ihr enthaltene Verrufserklärung, obwohl nicht unmittelbar publiziert, tatsächlich doch eine öffentliche Diskreditierung der Firma der Kläger nach sich ziehe.
Die Kläger haben beantragt,
1, die Beklagte zu verurteilen, den von ihr durch . Bund sehr eiben ungeordneten Ausschluß' der .Kläger .-und/ oder der Firma Heinz MoWtiBKB & Co von staatlichen-Auf -
6
M ■ ■ .. :
k ‘^^ m;:; ■V^A^.V«i: ,; :>
in der gleichen Form er Ausschluß durch Rund-
trägen der Hansestadt zu widerrufen, in der di schreiben mitgeteilt worden sei,
2. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, den Klägern allen Schaden zu ersetzen, der ihnen durch den zu 1) erwähnten Ausschluß von allen staatlichen Aufträgen der Hansestadt HflHMU schon entstanden sei oder künftig entstehen werde. •
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, sie könne sich nach dem im Privatrecht herr-sehenden Grundsatz der Vertragsfreiheit ihre Geschäftspartner beliebig aussuchen und sich jederzeit von ihnen losen. Von diesem Recht habe sie den Klägern, gegenüber nicht einmal wahllos, sondern aus zwingendem Grund Gebrauch gemacht. Nach dem Ergebnis der beiden Sachverständigengutachten sei es ihre Pflicht gewesen, die Verwaltung vor möglichem weiteren Schaden zu bewahren. Das folge auch aus § 25 der für öffentliche Bauaufträge maßgeblichen Geschäftsbedingungen, nach denen Aufträge nur an zuverlässige Firmen erteilt werden dürften.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im Beru- i fungsrechtszug haben die Kläger ihr Klagebegehren weiterhin auf § 823 Abs 2 BGB in Verbindung mit §§ 185, 186 StGB und auf § 824 BGB gestützt. Sie haben ausgeführt, die Beklagte habe in dem Rundschreiben eine unwahre Tatsache verbreitet, die geeignet sei, den Klägern Nachteile für .ihr Fortkommen zuzufügen. Die Beklagte habe sich nicht darauf beschränkt, nur objektiv das Vorhandensein von Ab-rechnungsdifferenzen festzustellen, sondern -mit dem Vor-wurf, die Kläger hätten sie "übervorteilt" auch ein unberechtigtes subjektives Werturteil abgegeben, denn der Begriff Übervorteilung enthalte nicht nur ein objektives Moment, sondern auch den Willen, zu dem eigenen Vorteil einen anderen zu schädigen.
Das Berufungsgericht hat in Änderung des landgerichtlichen Urteils folgendes Urteil .erlassen.? .
Die Beklagte wird verurteilt; die folgenden in dem Rundschreiben vom 1 2V Oktober 1951,; ausgestellten Be-■ ;:)f lo'; ■■■). haup t ung e n g, .1 tf 1 f v -110 lc:!;:h> i . ■ . .
„ ein an den Senat der Hansestadt Hamburg 'gerichtetes-Schreiben eines inzwischen von der Pirma Heinz: M ö (MHHMl & Go gekündigten Monteurs gab Veranlassung, die in dem Schreiben aufgestellten Behauptungen, daß die Hansestadt Hamburg von der Birma Heinz MüflHHI & Cd bei der Ab- : rechnung der ihr erteilten Aufträge übervorteilt werde einer gründlichen Untersuchung zu un-
terziehend Die Angaben haben sich zu dem -größten Teil im wesentlichen als richtig bestätigt
2)11 „IV auf jeden Ball steht fest, daß die Birma Heinz ;HoHHB & Co das ihr von der Heizungsund Maschinenabteilung der Baubehörde entgegengebrach-te Vertrauen in grober Weise mißbraucht hat .1..."
zurückzunehmen und diesen Widerruf durch ein Rundschreiben den im Rundschreiben vom 12. Oktober 1951 genannten Stellen mitzuteilen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision . .der Beklagten, mit der sie’volle Abweisung der Klage erstrebt. Hilfsweise beantragt sie, den Rechtsstreit an das zuständige Landesverwaltungsgericht zu verweisen. Die Kläger bitten um Zurückweisung der Revision.
I, Bevor geprüft werden kann, ob der Rechtsweg zuläs-
'
sig ist, bedarf es zunächst der Klarstellung, welcher Kla geanspruch Gegenstand des Rechtsstreits ist. Es erscheint daher zweckmässig zuerst zu untersuchen, ob die Revision mit Recht Verletzung des § 308 ZPO rügt, weil den Klägern etwas wesentlich anderes zugesprochen worden sei, als sie beantragt hatten.
Die Revision macht geltend, dey Antrag der Kläger sei auf Widerruf des Ausschlusses von staatlichen Aufträgen gerichtet gewesen; das Berufungsgericht habe aber nicht nach diesem Antrag, sondern zu dem Widerruf gewisser in dem Rundschreiben aufgestellter Behauptungen verurteilt» Da es den Antrag der Kläger nicht für begründet gehalten habe, habe es folgerichtig die Klage in vollem Umfang abweisen müssen.
Diese Rüge kann keinen Erfolg haben. Das Berufungsgericht' hat den auf Widerruf gerichteten feil des Klagean träges dahin ausgelegt, daß er auch die Rücknahme der in dem Rundschreiben enthaltenen kreditschädigenden Behauptun gen umfasse. Es hat einen dahingehenden Willen der Kläger vor allem der Berufungsbegründung entnommen, in der sie auf die unwahre subjektive Seite der im Rundschreiben auf-gestellten Behauptungen und ihre Wirkung auf interessierte Dritte hingewiesen und ihr Klagebegehren auch auf § 823 Abs 2 BGB in Verb mit §§ 185, 186 StGB sowie auf § 824 gestützt haben. Diese Auslegung des Klageantrages durch das Berufungsgericht ist rechtlich nicht zu beanstanden Geht man mit ihr davon aus, daß auch der zugesprochene Widerrufsanspruch Gegenstand der Klage war
Entscheidungsgründe g .
H .
.Klägern/' nicht etwas anderes als. sie beantragt hatten? son dernlein Weixiger zügesgrocJamL worden, das.stets in dem Mehr steckt. Das ist aber nach anerkannter Rechtsprechung zulässig (Baumbach.ZPO 221 Aufl § 308 Anm 1 £; Rosenberg, Lehrbuch des .deutschen Zivilprozeßrechts 6. Aufl S 599); denn das Gericht darf zwar weder mehr noch etwas anderes zuerkahrren, a.ls: beantragt war| es ist ihm aber durch .§. 308 ZPO nicht untersagt,' weniger als das Beantragte zu-züsprechen, wie es hier'geschehen ist,
IIo Im Revisionsrechtszug ist nur noch der Anspruch auf Widerruf der in dem Rundschreiben der Beklagten enthaltenen angeblich unwahren, kreditgefährdenden Behauptungen im. Streit! Für diesen'Anspruch hält .die Revision mit Recht den Rechtsweg vor dem ordentlichen Gericht für unzulässig.
1 , Nach der ständigen .Rechtsprechung des Reichsgerichts ist für die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges die Natur des Rechtsverhältnisses entscheidend, aus
dem der Klageanspruch abgeleitet wird. Stellt dieser sich nach seiner tatsächlichen Begründung als Folge eines Sachverhalts dar, der nach Grundsätzen des bürgerlichen Rechts für die Entstehung eines solchen Anspruchs Raum läßt, so genießt er nach § 13 GVG den Rechtsschutz durch die ordentlichen Gerichte, Dieser Rechtsweg ist ihm dagegen in der Regel verschlossen,.wenn der streitige Anspruch nach, dein vom Kläger vorgetragenen Tatbestand nur als' öffentlich, rechtlicher Anspruch bestehen und auch nur als solcher Gegenstand des Rechtsstreits sein kanni Dabei kann es nicht darauf ankommen, wie der Kläger seinen Anspruch rechtlich würdigt (vgl RGZ 157, 106./Ti 57 und die dort angeführten Entscheidungen sowie QGHZ 2, 58 und BGHZ 5, 76 *
Der Widerrufsanspruch, um den allein der Streit noch v. geht, ist seiner Natur nach bürgerlich-rechtlicher Art. Als Rechtsgrundlage für ihn kommt, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, § 1004 BGB, also eine Vorschrift des bürgerlichen Rechts in Betracht; denn ein Widerruf ehrverletzender Behauptungen kann in entsprechender Anwendung des § 1004 BGB ohne Rücksicht auf Verschulden schon bei bloß objektiver Rechtswidrigkeit gerechtfertigt sein, wenn die dadurch geschaffene Beeinträchtigung des Verletzten noch fortwirkt. Das entspricht der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 148, 114 A237; 163, 210 ffi ff)., der sich auch | der oberste Gerichtshof für die britische Zone (OGHZ 1,
182) und der Bundesgerichtshof angeschlossen haben (BGH NJW-1952, 417 and BGHZ 10, 104),
Hier besteht aber die Besonderheit, daß die Behauptungen, deren Widerruf begehrt wird, von der Baubehörde der Beklagten, also von einer staatlichen Behörde, aufgestellt worden sind, und daß sie ferner in einem Schreiben dieser Behörde enthalten sind, das sich rechtlich als eine dienstliche Anweisung darstellt»
Die Revision will das Vorliegen einer hoheitlichen Maßnahme allein schon aus dem öffentlich-rechtlichen Charakter von Amt und Behörde folgern. Dem vermag der Senat jedoch nicht zu folgen. Gewiß ist die Freie und Hansestadt Hamburg nach, ihrer Verfassung vom 6. Juni 1952 (Hamburger G u V0B1 I, 171) ein Staat. Da staatliche und gemeindliche Angelegenheiten nach Art 4 der Verfassung nicht getrennt werden, hat ihre Baubehörde beim Versenden der Rundschreiben als staatliche Behörde gehandelt., Daher steht den Klägern als Einzelnen die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Staat gegenüber. Dieser Umstand allein kann aber für die
Einordnung des streitigen Anspruchs nicht entscheidend sein, denn auch der Staat kann sich als Fiskus auf den Boden des Privatrechtsverkehrs begeben und unterliegt dann dessen RegelnSo kann nicht zweifelhaft sein, daß die ’Rechtsbeziehungen der Parteien aus-den Bauaufträgen, die der Kläger von der Beklagten erhalten hat, nach den Forschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen und etwaige Streitigkeiten hieraus durch das ordentliche Gericht zu entscheiden sind. Das würde auch der Fall sein, wenn die Beklagte in dein Schriftwechsel, den sie mit der Firma der Kläger über die Ausführung der Bauarbeiten geführt hat, unwahre ehrverletzende Behauptungen über die Kläger und ihre Firma aufgestellt hätte. Insoweit würden die Beziehungen der Parteien zueinander auf dem Boden der Gleichberechtigung erwachsen sein und die Parteien sich als gleichberechtigte Personen im Privatrechtsverkehr gegenüberstehen (vgl RGZ 153, 1 /T/; 166, 218 £226/: RGZ 167, 281 7/84/) •
Anders ist die Sachund Rechtslage aber, wehn die Behauptungen, deren Widerruf verlangt wird, wie im vorliegenden Falle in einer di enstlichen Anweisung für nachgeord-nete Behörden enthalten sind; denn hier tritt die 3eklag= te als staatlicher Hoheitsträger auf, wobei kennzeichnend ist, daß sie als Trägerin der öffentlichen Gewalt den Einzelnen übergeordnet ist. Stehen sich die Beteiligten aber im Verhältnis der Über- und Unterordnung: gegenüber, so ist das Rechtsverhältnis nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und der jetzt herrschenden Anschauung ein öffentlich-rechtliches (RGZ 93, 255 /258/; 153, 1 /?/>
166v 218 /2267; 167, 281 /2847; Urteil BGH vom 13, März 1952 - IV ZR 130/51 IM 10 zu § 13 GVG und Rosenberg, Lehr-Deutschen Zivilprozeßrechts 6. Aufl S 38).
Das Rundschreiben der Baubehörde vom 72, Oktober 1951 ist ein dem öffentlichen Recht angehörender Akt der Verwaltung. Es .enthält eine obrigkeitliche Willensäußerung! denn in ihm stellt die Behörde kraft ihrer Hoheitsgewalt fest, daß die Firma der Kläger wegen der im Schreiben mitgeteilten Vorgänge nicht mehr die Voraussetzung erfüllt, 'die in der Verdingungsordnung für Bauleistungen, also in den Bestimmungen über die Vergebung von Aufträgen für öffentliche Bauvorhaben gefordert werden. Das Schreiben endet .zwar nur mit der Bitte, die Firma der Kläger von jeglicher Auftragserteilung auszuschließen und sie weder zur Teilnahme an beschränkten Ausschreibungen aufzufbrdern noch sie bei Frei Umfragen für den Fall einer freihändigen Vergebung zu berücksichtigen. Dieser Vfunsch der Baubehörde ist aber offenbar nur mit Rücksicht auf die der Baubehörde gleichgeordneten Abteilungen und Behörden, die das Schreiben ebenfalls erhalten, haben, in die Form einer Bitte gekleidet. Das Rund schreiben hat gleichwohl nach seinem ganzen Inhalt für die nachgeordneten Behörden, insbesondere für die Bezirksbauämter den Charakter eines sie bindenden Dienstbefehls. Es kann nicht etwa ebenso behandelt werden wie die Weisung eines privaten Unternehmers an die Abteilungen seines Betriebes, von einer geschäftlichen Verbindung mit einer bestimmten Firma abzusehen. Denn im Gegensatz hierzu hat die , Dienstanweisung einer staatlichen Behörde Öffentlich-recht-liehen Charakter. Das Recht zu ihrem Erlaß fließt aus der allgemeinen Hoheitsverwaltung des Staates, dem im Gegensatz zu dem privaten Unternehmer die Disziplinargewalt über seine Beamten verliehen ist und dem überdies besonderer strafrechtlicher Schutz zuteil wird..
Daraus ergibt sich, daß die Beklagte die vom Kläger beanstandeten Äußerungen in Ausübung einer öffentlich-recht
'll
- ■ 3 -•
lichen - Tätigkeit 'getan hat‘und daß das Gericht bei einer begehrten Verurteilung zu dem Widerruf mit seinem Urteil in die Öffentlich-rechtliche Tätigkeit, des Staates eingreifen , ■•würde. Das ist aber nach der: feststehenden Rechtsprechung des Reichsgerichts nicht zulässig. Die Gerichte sind nicht . befugt, ■ in die Entscheidungsgewalt. derer einzugreif eil, die durch Gesetz öder sonstige Rechtsvorschrift zur Erfüllung\ öffentlich-rechtlicher Aufgaben berufen sind«, Das folgt aus ■ der grundsätzlichen Trennung zwischen Rechtspflege und Verwaltung.; •die es den ördentliehen Gerichten verwehrt;, Beamte zu verurteilen, amtlich etwas zu tun oder zu. unterlassen. Ein Urteil dieses Inhalts würde eine unzulässige Einmischung der Gerichte ln die Tätigkeit der Verwaltungsbehörden bedeuten (RGZ 1 50, 140 /H.37; 1 58, 257 Ih?; RG WarnRspr 1929 Hr 145; RG HER 1938 kr H = JW 1938, 1T3 Hr 9)»
Soweit mit dem ursprünglichen Antrag der Kläger der Widerruf des Ausschlusses von öffentlichen Aufträgen verlangt wurde, kann nicht zweifelhaft sein, daß mit einem Urteil dieses Inhalts in die ÖffehfliehdreBhflrcha Tätigkeit der Beklagten eingreifen würde; denn es unterlag allein ihrer Entscheidung, ob die ICj.äger die für Bauaufträge bestehenden Voraussetzungen der Verdingungsordnung für Bauleistungen erfüllten. Aber auch mit dem jetzige*1 Begehren, die Beklagte zu dem•Widerruf bestimmter Behauptungen . zu verurteilen, erstrebt der Kläger in Wirklichkeit einen solchen Eingriff,, denn auch ein Urteil dieses Inhalts würde in die Entscheidungsgewalt des Staates eingreifen, weil es das Verlangen enthalten würde, die Begründung einer obrigkeitlichen Willensäußerung zu ändern»
• Ob die' behördliche Erklärung, deren Widerruf begehrf wird, richtig und sachdienlich war oder bei zweckentspre-
ehender Ausübung der zustehenden Befugnisse besser unterblieben oder zu demindest später berichtigt worden wäre, kann keine Rolle spielen, denn auch eine falsche behördliche Maßnahme wäre, darum ihres öffentlichen Charakters nicht ent kleidet. Sie wäre auch dann einer Nachprüfung durch die ordentlichen Gerichte entzogen (vgl RGZ 158, 257 •
2.Auch der Gesichtspunkt des Schadensersatzes, auf den die Kläger sich weiterhin zur Begründung ihres Anspruchs mit der Behauptung berufen, Beamte der Beklagten hätten bei Ausübung der Staatshoheit ihre Amtspflichten verletzt, ist nicht geeignet, die Zulässigkeit des Rechts weges zu rechtfertigen, Allerdings ist für Klagen aus Amts Pflichtverletzung nach Art 34 des Grundgesetzes der ord.ent liehe Rechtsweg offen. Das setzt aber voraus, daß der Vortrag der Kläger als richtig unterstellt einen Schadens- ' ersatzanspruch der Art, wie er geltend gemacht wird, nach § S39 BGB rechtfertigen würde. Hieran fehlt es in dem zur * Entscheidung stehenden Balle, Nach der ständigen Rechtspre chung des Reichsgerichts, der sich auch der Bundesgerichts hof angeschlossen hat (BGHZ 4? 77 /847; 302 J\ 5, 102) kann in der Regel nach § 839 BGB nur eine Geldentschädigung verlangt werden. Wie das Reichsgericht zutreffend aus geführt hat, muß die Vorschrift des § 249 BGB bei Ansprüchen aus Amtspflichtverletzung zurücktreten, wenn der frühe re Zustand nur durch Vornahme einer Amtshandlung wiederher gestellt, werden könnte (RGZ 1 50, 1 40 /T437) <> has wurde aber der Pall sein, wenn die Beklagte verurteilt würde, Teile eines öffentlich-rechtlichen Aktes zurückzunehmen und diesen Widerruf den Behörden mitzuteilen, die das dienstliche Schreiben erhalten haben. Eine dahingehende Entscheidung würde der Beklagten die Vornahme einer Hand
lich-rechtlichen Betätigung fiele, damit aber einer Verfolgung im Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten entzogen ist» Die. Kläger könnten einen ihnen erwachsenen Schaden nur in Geld verlangen* Die Verfolgung eines auf luderruf gerichteten Schadensersatzanspruchs muß schon an der Unzulässigkeit des Rechtswegs scheitern»
Heidenhain (NJW 1949, 841) glaubt, aus Art 19 Abs 4 GrundG entnehmen zu können;., daß seit Erlaß des Grundgesetzes auch die ordentlichen,Gepichte befugt seien* Verwaltungsakte aufzuheben»Dem ist der I?» Zivilsenat des Bundesgerichtshof s (BGHZ 4, 77 /827' und 302 /3097) mit überzeugenden Darlegungen entgegengetreten, die sich auch der, erkennende Senat zu eigen macht» Auch gegenüber den neuen Ausführungen Heidenhains .(NJW'1 953, 1081) ist an der bisherigen Rechtsprechung festzuhalten.
3. Hiernach ergibt sich, daß der von den Klägern beschnittene Rechtsweg für das noch in Streit befindliche. Klagebegehren nicht zulässig ist» Gleichwohl ist die Klage nicht wegen Unzulässigkeit des ordentlichen Rechtsweges abzuweisen. Da der Rechtsweg vor den Varwatturigsge-richten gegeben ist, ist die Sache vielmehr nach § 81 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23» September 1952 (BGBl Ij 625) entsprechend dem im Revisionsrechtszug gestellten Hilfspntrage durch Urteil an das zuständige Verwaltungsgericht des ersten Rechtszuges zu verweisen.
Ob für den Streit der Parteien der Verwaltungsrechtsweg nach § 22 der MilRegVO Nr 165 über die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der britischen Zone gegeben ist, kann dahingestellt bleiben. Es kann insbesondere auf sich beruhen, ob das Rundschreiben der Beklagten als
che Weisung ein Verwaltungsakt im Sinne der §§ 22, 23 VO Nr 165 ist (verneinend Klinger, Verwaltungsgerichtsbarkeit in der britischen Zone, 2, Aufl § 25 Anm B 5, anderer An-
sicht für dienstliche Weisungen mit Außenwirkung Bachof in Verfassung und Verwaltung Bd 3 S 285 ff? insbes 307 ff, sowie Urteil des Württ-Bad VGH vom 25° Mai 1950, Deutsche Rechtszeitschrift 1950, 500 und Urteil des Bez VG Berlin vom 27° Januar 1950 mit Anmerkung von Bachof in Öffentl Verw 1950, 310). Jedenfalls ist den Klägern der Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten nach Art 61 der Hamburger Ver- 4 fassung eröffnet. Nach dieser Bestimmung steht bei Rechtsver-: letzungen durch die öffentliche Gewalt der Verwaltungsrechtsweg offen, wenn kein anderer Rechtsweg gegeben ist. Dem steht Art 19 Abs 4 GrundG nicht entgegen, denn hiernach ist 4 für eine Streitigkeit dieser Art der ordentliche Rechtsweg nur beim Pehlen einer anderen Zuständigkeitsregelung gegeben. Diese andere Regelung kann, wie es hier geschehen ist, durch die Gesetzgebung eines Landes getroffen werden, denn die Länder können entscheiden ob und inwieweit die Verwaltungsgerichte oder andere Gerichte zuständig sein sollen (vgl §§ 3,4 EinfGes zu dem GVG und Mangoldt, Das Bonner Grundgesetz Art 19 Anm 6).
Nach Art 61 HambVerf ist den Klägern der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, weil ihr Sachvortrag ergibt, daß sie durch die öffentliche Gewalt in ihren Rechten verletzt worden sind. Ob tatsächlich eine solche Rechtsverletzung vorliegt, wird das Verwaltungsgericht zu entscheiden haben. Dem erkennenden Senat obliegt nur die Prüfung, ob nach dem Wesen des Klageanspruchs, wie er sich nach den als rich-;big zu unterstellenden tatsächlichen Behauptungen der Kläger ergibt, ein nach Art 61 RambVerf vor die Verwaltungsgerichte gehörende Rechtsstreitigkeit vorliegt (RGZ 153,
i /4/; 167; 31 2 /51 4, 31 5/) » Das ist hier der Pall» Der Sächvcrtrag der Kläger enthä'J t d:i.e Behauptung, durch die Baubehörde der Beklagten, also durch einen Träger öffentlicher Gewalt in einer Dienstanweisung in.ihrer Ehre verletztworden zu sein» Nur vereinzelt wird die Ansicht vertreten, daß Art,19 Abs 4 GrundG die Verletzung eines subjektiven öffentlichen Hechts fordere». Nach der„überwiegenden und herrschenden Meinung, der sich auch der erkennende Senat anschließt, ist unter der Verletzung eines Hechts im Sinne des Art 19 Abs 4 GrundG jeder Eingriff in die geschützten Freiheiten und Rechte zu verstehen (Bonner Kommentar Art 19 Anm II 4 b; MahgqfdJ A.aäO)» Daß hierunter auch die Ehre fällt, kann nicht zweifelhaft sein»
4» Der I, III» und V» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs haben bereits ausgesprochen, daß bei Verweisung eines Rechtsstreits vom Bundesgerichtshof an das zur Entscheidung zuständige Verwaltungsgericht hinsichtlich der Kosten § 276 Abs 3 ZPO entsprechende Anwendung findet (BGHZ 11,
43 /57, 587’; 12, 52 und das zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehene Urteil vom 27» April i;954 - I ZR 239/52 .-)» Dem schließt sich der erkennende Senat an,'
Danach waren die Kosten des ersten Rechtszuges zu einem entsprechenden Anteil (§92 ZPO) der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vorzubehalten»: Dagegen waren die übrigen Kosten des ersten Rechtszuges den 'Klägern aufzuerlegen, weil ein Teil ihrer Klage rechtskräftig abgewiesen worden ist (§§ 91, 92 ZPO), Ebenso mußte ein entsprechender Teil der Kosten des Berufungsverfahrens die Kläger treffen, weil sie hinsichtlich der abgewiesenen Teile der Klage mit ihrer Berufung keinen Erfolg hatten
(§§ 97? 92 ZPO), Aber auch die weiteren und die Kosten des Revisionsverfahrens waren den Klägern zur Rast zu legen, weil es sich um Mehrkosten im Sinne de § 276 Abs 3 Satz 2 ZPO d.h, um Kosten handelt, die durch die Prozeßführung bgf dem unzuständiger. Bericht veranlaßt worden sind (vgl auch RGZ 95? 280
Meiß Pr. K*E, Meyer
Pr, Hauß
Pr» Bode
uP:-:
' ' s •• ' . .
Pr» Kaul
- - '
r. •;
v > s. vt: • . • /:• •• \ .?/•.%
- .. • ■ . ... • .' ' ' . • ,
, \ 1 ' < ' >J , r, ' -i
1;■»'?f,},:i-'-j-'yi."■ -'.-'i-s.^^ rrivrftVrrr yr 'OVrrt-■ . ” r>YvV',:.:
:;P V. j;4tr iKV vfpyly-.,- Pr y; ;.lv Shürv,/] IT,j ü:-
ytt.vt Ptif'/tint hnh
vyvsth hv ,ibwv..v,\ vv
■ (V jit';: 3 ;; h
...
üü'.:). |: 1 ■' VVWly t
v .Y ’ '.,.:" , 1. \. . ;> •'.' h _ .•:•• •• • • ", •1 .:•...
■ ■. :. : '.••'{ ) ' 1 % ' h , \ h:-(;r'-W'h;
:ff rrVvhr'r?’ .'/ • '• K' • i''
ü:;?-.-p.vtvi-;-11 ^r v iv ■rivtsiürri.
r--f:VvÄhAt :t ' iWvv;..:WWir.-
■ •’■■• - ■■■;: V:•■ V. V l: - -
■ ■ : '. ■ . ......
■h
■!■:.■=;• '.'r '-•! ..• v '■ ;;■
) - V
; ;v ;•' W ■
• - /■, •» '* . r- ' ' '’’‘"'M Ci V ' .
: • •■’.»■ • ' :;
: •••- •••• .1 :■■
■■■>'• ’"■. I -•%■ vf’f1 ":'h\,:.i;" •"'V
■' 1 v *Y:V; '
:•••• ' * r ' v - ;