Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10, Oktober 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Xleinewefers, Br.K.E.Meyer, Hanebeck, Br.Bode und Br.Hauß für Recht erkannt;; Der Kläger hat von der Beklagten Ersatz eines Drittels des ihm durch den Unfall entstandenen Schadens begehrt und beantragt, die Beklagte, 4. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihm ein Drittel allen weiteren aus dem Unfall entstandenen und noch entstehenden Schadens zu ersetzen. Das Ober-, landesgericht hat die Berufung der Beklagten mit der Maß- J gäbe surückgewiesen, daß die Klageansprüche nur insoweit dem Grunde nach gerechtfertigt sind, als sie nicht auf einen öffentlich-rechtlichen Versicherungsträger oder Fti: sorgeverband übergegangen sind* Der Kläger hat mit Rücksicht auf sein mJ twirkendes Verschulden nur Ersatz eines Drittels des ihu entstandenen “Schadens begehrt. Sie verkennt nicht, daß nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats die Abwägung im wesentlichen Aufgabe des Tatrichters ist und mit der Revision nur angegriffen werden kann, wenn ein Rechtsirrtum vorliegt. Wenn eine Strassenbahn an einer Haltestelle "langsam mit weniger als Schrittgeschwindigkeit" fährt, also bereits fast zu dem Stehen gekommen ist, so werden manchmal Fahrgäste, wenn auch vorschriftswidrig, bereits im Begriffe sein;.auszusteigen, da bei dieser Sachlage ein völliges Halten der Bahn unmittelbar als bevorstehendangenommen wird« Doppelhaltestellen sind zwar nach § 14 der Ausführungsbestimmungen zur Betriebsordnung (BOStrab) zugelas-“~sen. Fährt eine Strassenbahn an~eine solche Doppelhaltestelle heran, während der vordere Teil dieser Haltestelle noch von einem anderen Strassenbahnzug besetzt ist,.und verlangsamt sie ihre Fahrt unter Schrittgeschwindigkeit, so bringt ein nunmehr durch Freigabe des vorderen Teiles der Haltestelle verursachtes plötzliches Anziehen des Wagens eine Gefährdung der aussteigenden Fahrgäste mit f sich, die bei einer normalen Hälxes celle in dieser Art nicht gegeben ist» Die Gefahr für die aussteigenden Fahrgäste ist daher unter diesen Umständen an der Doppelhaltestelle gegenüber den normalen Betriebsgefahren erhöht* Mit Recht hat das Berufungsgericht weiter eine erhöhte Betriebsgefahr darin erblickt, dass der Wahrer der Strassenbahn unter schuldhafter Verletzung seiner Dienstanweisung und entgegen der Vorschrift AB 112 BOStrab den Zug auf das Notsignal hin nicht unter Mitwirkung des Sandstreuers zu dem Halten gebracht hat. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Kläger noch mindestens 10 m mitgeschleift worden ist, was bei Anwendung des Sandsteuers nicht geschehen wäre* Mit ihrem Vorbringen, daß.der Zug bereits im Augenblick der Abgabe des Notsignals gestanden habe, kann die Revision nicht durchdringen.* Andererseits hat das Berufungsgericht auch nicht verkannt, dass den Kläger ein erhebliches eigenes Verschulden trifft« Auch in dieser Beurteilung ist ein Hechtsirrtum nicht erkennbar» Da somit die Grundlagen der Abwägung einen Hechtsirrtum nicht ergeben, ein solcher auch im übrigen nicht erkennbar ist, musste die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden«
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Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit Straasenbahn AG, vertreten W^^B^BHBstrasse der durch ihren Vorstand, Beklagten« Berufungsklägerin und Revisionsklägerin< - Prozeßbevollmächtigterj Rechtsanwalt Prof,Br gegen den Sattlermeister Hermann S(|B, strasse Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigters^Rechtsanwalt Br, hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10, Oktober 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Xleinewefers, Br.K.E.Meyer, Hanebeck, Br.Bode und Br.Hauß für Recht erkannt;; Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 30« Mai 1952 wird zurückgewiesen. Bie Kosten der Revision werden der Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestands Der Kläger ist am 5. Januar 1951, als er an der Strassenbahnhaltestelle am Rathaus in von der vor- deren Plattform eines Anhängers der noch in Bewegung befindlichen Strassenbahn abstieg, gefallen. Er wurde von der Bahn, die zu dem freigev/ordenen Teil der Doppelhaltestelle vorfuhr, mitgeschleift und verletzt* Der Kläger hat von der Beklagten Ersatz eines Drittels des ihm durch den Unfall entstandenen Schadens begehrt und beantragt, die Beklagte, 1. zur Zahlung von DM 116,66 und Zinsen, 2. zur Zahlung von weiteren 435,46 DM und Zinsen zu verurteilen, 3. ihn in Höhe von einem Drittel seiner Verbindlichkeiten dem Wohlfahrtsamt gegenüber * 336,12 DM freizuetellen und , 4. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihm ein Drittel allen weiteren aus dem Unfall entstandenen und noch entstehenden Schadens zu ersetzen. Das Landgericht hat die erhobenen Klageahsprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, über den Peststellungsanspruch jedoch noch nicht, entschieden. Das Ober-, landesgericht hat die Berufung der Beklagten mit der Maß- J gäbe surückgewiesen, daß die Klageansprüche nur insoweit dem Grunde nach gerechtfertigt sind, als sie nicht auf einen öffentlich-rechtlichen Versicherungsträger oder Fti: sorgeverband übergegangen sind* Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision will die Beklagte eine volle Abweisung der* erhobenen An- Sprüche erreichen. DerKläger bittet, die Revision zurück- zuweisen« Entschei&ungsgründe: Der Kläger hat mit Rücksicht auf sein mJ twirkendes Verschulden nur Ersatz eines Drittels des ihu entstandenen “Schadens begehrt. Landgericht und Berufungsgericht haben eine Haftung der Beklagten gemäss § 1 RHaftpflG angenommen und unter.Berücksichtigung des mitwirkenden Verschuldens den Klageanspruch zuerkannt o '* Die Revision der Beklagten wendet sich gegen die vom Berufungsgericht vorgenommenfe Abwägung der beiderseitig zu vertretenden Verursachung. Sie verkennt nicht, daß nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats die Abwägung im wesentlichen Aufgabe des Tatrichters ist und mit der Revision nur angegriffen werden kann, wenn ein Rechtsirrtum vorliegt. In diesem Zusammenhang wird eine Verkennung der Grundlagen der Abwägung darin gesehen, dass das Berufungsgericht eine erhöhte Betriebsgefahr angenommen und der Abwägung zugrunde gelegt hat. Diese Rüge ist nieht begründet. , . Eine erhöhte Betriebegefahr kann nur vorliegen, wenn die allgemeine Betriebsgefahr im konkreten Falle aus besonderen Umständen erhöht ist; es bedarf also eines Vergleichs zwischen normaler und erhöhter Betriebsgefahr. Das Berufungsgericht hat dies nicht verkannt und rechtsirrtumsfrei eine Erhöhung, der normalen Betrieisgefahr in dem Vorziehen des fast zu dem Stehen gekommenen Strassen-bahnzuges an der Doppelhaltestelle und der Nichtbenutzung des Sandstreuers trotz Notsignals gesehen. ' £. Wenn eine Strassenbahn an einer Haltestelle "langsam mit weniger als Schrittgeschwindigkeit" fährt, also bereits fast zu dem Stehen gekommen ist, so werden manchmal Fahrgäste, wenn auch vorschriftswidrig, bereits im Begriffe sein;.auszusteigen, da bei dieser Sachlage ein völliges Halten der Bahn unmittelbar als bevorstehendangenommen wird« Doppelhaltestellen sind zwar nach § 14 der Ausführungsbestimmungen zur Betriebsordnung (BOStrab) zugelas-“~sen. Fährt eine Strassenbahn an~eine solche Doppelhaltestelle heran, während der vordere Teil dieser Haltestelle noch von einem anderen Strassenbahnzug besetzt ist,.und verlangsamt sie ihre Fahrt unter Schrittgeschwindigkeit, so bringt ein nunmehr durch Freigabe des vorderen Teiles der Haltestelle verursachtes plötzliches Anziehen des Wagens eine Gefährdung der aussteigenden Fahrgäste mit f sich, die bei einer normalen Hälxes celle in dieser Art nicht gegeben ist» Die Gefahr für die aussteigenden Fahrgäste ist daher unter diesen Umständen an der Doppelhaltestelle gegenüber den normalen Betriebsgefahren erhöht* t «»♦ , 'i •--1 \*\* .4 i Mit Recht hat das Berufungsgericht weiter eine erhöhte Betriebsgefahr darin erblickt, dass der Wahrer der Strassenbahn unter schuldhafter Verletzung seiner Dienstanweisung und entgegen der Vorschrift AB 112 BOStrab den Zug auf das Notsignal hin nicht unter Mitwirkung des Sandstreuers zu dem Halten gebracht hat. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Kläger noch mindestens 10 m mitgeschleift worden ist, was bei Anwendung des Sandsteuers nicht geschehen wäre* Mit ihrem Vorbringen, daß.der Zug bereits im Augenblick der Abgabe des Notsignals gestanden habe, kann die Revision nicht durchdringen.* Die gegenteilige auf der tat- * •■i . * • x .. 4 • » xs+vir A 4 S ♦ 4 'A * ' ¥ ♦ /*>, * hK:r lv-r 'tofu* * ♦ * «V * '£ * ▼ « <5* * *. *♦ , -x' / Vi* V • s .V« ^sa richterlichen Beweiswürdigung beruhende Feststellung.des Berufungsgerichts ist für das Revisionsgericht bindend«, Ist der Kläger aber noch mindestens 10 m mitgeschleift worden, so hat dies, da der Zug beim Aussteig n des Kläger mit weniger als Schrittgeschwindigkeit gefahren ist, wenigJ stens 6-7 Sekunden angedauert* Wenn man das Anhalten des Wagens bei Bedienung der Sandbremse, also unter normaler * Betriebsgefahr, mit dem tatsächlichen Vorgang vergleicht, '«■M ergibt sich, dass im vorliegend gegebenen Fall die Betrieb gefahr erhöht gewesen ist» Der Annahme der Revision, dass der Fahren' auV technischen Erwägungen' mit Rücksicht auf dif geringe Geschwindigkeit des Strassenbahnzuges nur die Handj|| bremse habe benutzen können, da die Einschaltung der Strom# bremse einen Ruck hervorgerufen haben würde, kann nicht gefolgt werden«, Die Vorschriften über die Bedienung der dreifachen Bremsmöglichkeit in AB zu 112 BOStrab würden ihren Sinn verlieren, wenn der Fährer diese Vorschriften ohne besondere Gründe unberücksichtigt liesse.' Da der Abwägung somit im Gegensatz zur Auffassung der Revision zu Recht eine erhöhte Betriebsgefahr zugrunde gelegt worden ist, ist insoweit ein Rechtsirrtum nicht gegeben. ~ 6 - Andererseits hat das Berufungsgericht auch nicht verkannt, dass den Kläger ein erhebliches eigenes Verschulden trifft« Auch in dieser Beurteilung ist ein Hechtsirrtum nicht erkennbar» Da somit die Grundlagen der Abwägung einen Hechtsirrtum nicht ergeben, ein solcher auch im übrigen nicht erkennbar ist, musste die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden« Br*Kleinewefers Dr<K*E* Meyer Hanebeck Br«Bode Br»Hauß