Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Scheffen, Dr. Kullmann, Dr. Lepa und Dr. Birkmann am 17. Februar 1987 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Der Erstbeklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und das Rechtsmittel im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg. Der Senat folgt dem Berufungsgericht, daß der Erstbeklagte auch Obhutspflichten hatte, die dem Schutz der Vermögensinteressen der Rennwagen-Eigentümer dienten, und daß die Mitglieder der ONS-Staffel grob fahrlässig nicht geprüft haben, ob der Wagen des Klägers, nachdem er auf dem Die Beweislast für das Fehlen der Rollfähigkeit des Wagens trifft damit die Erstbeklagte, deren Erfüllungsgehilfen die Pflicht zur Klärung dieser Frage verletzt haben (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF 20 VI ZR 119/86 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des AM, Allgemeiner Deutscher Aflflflfl^lub e.V.r vertreten durch den Vorstand, BfHflflHfls traße t - Prozeßbevollmächtigte: Beklagten zu 1) und Revis ionsklägers, Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr. gegen Bob AkB, S treet, New York USA, Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Dr1flBHB und Rflflstraße fl. WII 2 J0 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Scheffen, Dr. Kullmann, Dr. Lepa und Dr. Birkmann am 17. Februar 1987 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision des Erstbeklagten gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 24. März 1986 wird nicht angenommen. Der Erstbeklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und das Rechtsmittel im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg. Der Senat folgt dem Berufungsgericht, daß der Erstbeklagte auch Obhutspflichten hatte, die dem Schutz der Vermögensinteressen der Rennwagen-Eigentümer dienten, und daß die Mitglieder der ONS-Staffel grob fahrlässig nicht geprüft haben, ob der Wagen des Klägers, nachdem er auf dem 3 Grünstreifen zu dem Stehen gekommen war, aus der Gefahrenzone herausgebracht werden konnte. Die Beweislast für das Fehlen der Rollfähigkeit des Wagens trifft damit die Erstbeklagte, deren Erfüllungsgehilfen die Pflicht zur Klärung dieser Frage verletzt haben (vgl. Senatsurteil vom 3. Februar 1987 - VI ZR 56/86 m.w.N. - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). Dr. Steffen Scheffen Dr. Kullmann Dr. Lepa Dr. Birkmann