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BGH

Gericht: BGH

in dem Rechtsstreit der Friseurgehilfin-Auszubildenden Bianka Vj A# d^ SflH 57, Bad Hf Klägerin zu 1) und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigter: Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Kullmann, Dr. Ankermann, Bischoff und Dr. Schmitz am 25. Januar 1986) kommt nicht in Betracht, da die Beklagte mit der bloßen Bezugnahme auf die nicht mehr bei den Gerichtsakten befindlichen und überdies veralteten Unterlagen über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse aus dem Jahre 1983 nicht alles für die Gewährung der Prozeßkostenhilfe nach § 117 Abs. 2 ZPO Erforderliche getan hatte (vgl. Dezember 1984 - VII ZR 223/83 - NJW 1985, 921) und die Erklärung über ihre derzeitigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erst vom 10./18.

Zitierte Normen: § 117 ZPO
25MärzBadNJWpersönlichProzeßkostenhilfeErklärungZR

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VI ZR 11.9/85 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Friseurgehilfin-Auszubildenden Bianka Vj A# d^ SflH 57, Bad Hf
 Klägerin zu 1) und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Frau Draga Bad Hl
 geborene F
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.Dr.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Kullmann, Dr. Ankermann, Bischoff und Dr. Schmitz am 25. März 1986
beschlossen:
Der Antrag der Beklagten auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt.
Eine rückwirkende Bewilligung der Prozeßkostenhilfe auf den Zeitpunkt der Antragstellung (25. November 1985) oder des Nichtannahmebeschlusses des Senats (21. Januar 1986) kommt nicht in Betracht, da die Beklagte mit der bloßen Bezugnahme auf die nicht mehr bei den Gerichtsakten befindlichen und überdies veralteten Unterlagen über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse aus dem Jahre 1983 nicht alles für die Gewährung der Prozeßkostenhilfe nach § 117 Abs. 2 ZPO Erforderliche getan hatte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. September 1981 - IV b ZR 694/80 - NJW 1982, 446 und vom 6. Dezember 1984 - VII ZR 223/83 - NJW 1985, 921) und die Erklärung über ihre derzeitigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erst vom 10./18. März 1986 datiert.
Nach Vorlage der neuen Erklärungen am 18. März 1986 sind keine Prozeßkosten mehr angefallen.
Dr. Steffen
 Bischoff