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BGH · VI ZR 119/76

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 119/76

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Soweit die Klägerin mit der Revision gegen das Urteil des 9. Auf die Berufung der Klägerin werden unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 6. November 1975 die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, der Klägerin weitere 1.145,78 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 12. Der Rechtsstreit wird in der Revisionsinstanz nur noch darum geführt, ob die Klägerin ihren Schaden trotz dieses Verkaufs auf der Basis der "fiktiven Reparaturkosten" berechnen kann; ferner streiten die Parteien bei der Berechnung des Netto-Mietausfalls bei dem gewerblich genutzten Fahrzeug über die Höhe der Eigenerspamis. Das Landgericht hat den Schaden am Kraftfahrzeug, ausgehend von dem Wiederbeschaffungswert (in Höhe von 14.500 DM) abzüglich des Wertes des Fahrzeugrestes (geschätzt aufgrund des Verkaufserlöses von netto 4.504,50 DM) mit 9.995,50 DM zuerkannt. Mit der (zugelassenen) Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsantrag weiter. A. Die Revision war insoweit als unzulässig zu verwerfen, als mit ihr ein weiterer Schaden an Mietausfall des gewerblich genutzten Kraftfahrzeugs geltend gemacht wird. Bezüglich dieses Anspruchs war die Revision nicht zugelassen; vielmehr war sie - wie sich aus den Gründen des Urteils eindeutig ergibt - auf die Frage beschränkt worden, ob der Schaden am Kraftfahrzeug auf der Basis "fiktiver Reparaturkosten" abgerechnet werden kann. Dadurch, daß die Klägerin den beschädigten Pkw verkauft habe, könnten für sie Reparaturkosten nicht mehr anfallen; vielmehr richte sich die Schadensberechnung nach dem Wiederbeschaffungswert für einen gleichwertigen Gebrauchtwagen abzüglich des Restwertes des Unfallfahrzeugs. Die Berechnung des Schadens durch das Landgericht mit 9.995,50 DM sei nicht zu beanstanden. Irgendeine Unbilligkeit für den Ersatzschuldner ist nicht ersichtlich; insbesondere liegen die Reparaturkosten deutlich unter dem Zeitwert des Fahrzeugs. Ferner war der Klägerin die Anschaffung eines dem alten Fahrzeug entsprechenden Gebrauchtwagens, wie das Landgericht (wenn auch in anderem Zusammenhang) überzeugend dargetan hat, nicht zu demutbar.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 119/76
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
22. November 1977
Heinzeimann
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Firma Autoverleih M Inhaber Heinz	V
straße
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
2.
3.
Mehmet A
P^HHMtraße
 Mustafe A
die	Versicherungsbank	VVaG,
gesetzlich vertreten durch ihren Vorstand A.Wilhelm K^^-wmn^-Ring #-#, Kl
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
2
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. November 1977 durch die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Kulimann, Dr. Ankermann und Dr, Deinhardt
 für Recht erkannt:
I.	Soweit die Klägerin mit der Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 26. Mai 1976 einen Anspruch von mehr als 1.145,78 DM nebst Zinsen weiterverfolgt, wird die Revision als unzulässig verworfen.
II.	Im übrigen wird auf das Rechtsmittel das angefochtene Urteil aufgehoben.
Auf die Berufung der Klägerin werden unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 6. November 1975 die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, der Klägerin weitere 1.145,78 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 12. Juni 1975 zu zahlen.
III.	Die Kosten des ersten Rechtszuges werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten des zweiten und dritten Rechtszuges fallen zu 3/10 der Klägerin
 und zu 7/10 den Beklagten zur Last.
Von Rechts wegen
A
 
Tatbestand
 Die Klägerin betreibt ein Kraftfahrzeug-Miet-unternehmen. Eines ihrer Fahrzeuge, ein Mercedes 230, wurde durch das Verschulden des Zweitbeklagten beschädigt. Unstreitig haften die Beklagten als Halter, Fahrer und Haftpflichtversicherer gesamtschuldnerisch für diesen Schaden. Der von einem Gutachter erstellte Kostenvor-aaschlag ermittelte die Reparaturkosten mit 10.391,28 DM und schätzte die merkantile Wertminderung auf 750 DM.
Die Klägerin hat die Reparatur jedoch nicht durchgeführt, sondern das Fahrzeug vor Klageerhebung verkauft. Der Rechtsstreit wird in der Revisionsinstanz nur noch darum geführt, ob die Klägerin ihren Schaden trotz dieses Verkaufs auf der Basis der "fiktiven Reparaturkosten" berechnen kann; ferner streiten die Parteien bei der Berechnung des Netto-Mietausfalls bei dem gewerblich genutzten Fahrzeug über die Höhe der Eigenerspamis.
Beide Instanzen sind der Berechnung der Klägerin nicht gefolgt. Das Landgericht hat den Schaden am Kraftfahrzeug, ausgehend von dem Wiederbeschaffungswert (in Höhe von 14.500 DM) abzüglich des Wertes des Fahrzeugrestes (geschätzt aufgrund des Verkaufserlöses von netto 4.504,50 DM) mit 9.995,50 DM zuerkannt. Die Klägerin berechnet ihren Schaden nach den "fiktiven Reparaturkosten" von 11.141,28 DM, so daß eine Differenz von
1.145,78 DM verbleibt; ferner begehrt sie weiteren Schaden an Mietausfall; insgesamt hat sie mit der Berufung Zahlung weiterer 1.614,55 DM nebst Zinsen begehrt«,
4
Das Oberlandesgerieht hat die Berufung zurückgewiesen.
Mit der (zugelassenen) Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
A.
Die Revision war insoweit als unzulässig zu verwerfen, als mit ihr ein weiterer Schaden an Mietausfall des gewerblich genutzten Kraftfahrzeugs geltend gemacht wird. Bezüglich dieses Anspruchs war die Revision nicht zugelassen; vielmehr war sie - wie sich aus den Gründen des Urteils eindeutig ergibt - auf die Frage beschränkt worden, ob der Schaden am Kraftfahrzeug auf der Basis "fiktiver Reparaturkosten" abgerechnet werden kann.
Eine solche Beschränkung ist rechtlich nicht nur zulässig, wenn der Kläger mehrere selbständige Ansprüche verfolgt (BGHZ 48, 134, 136), sondern auch dann, wenn es sich um tatsächlich und rechtlich selbständige und abtrennbare Teile der Gesamtforderung handelt, auf die auch die Partei selbst ihre Revision beschränken könnte (BGHZ 53, 152, 155). Dies ist im Streitfall zu bejahen.
B.
I. Das Berufungsgericht verneint die Frage, ob der Geschädigte seinen Kraftfahrzeugschaden auch dann noch auf der Basis der Reparaturkosten abrechnen kann,
5
jr-'t
wenn er das Fahrzeug unrepariert verkauft hat. Es meint, einer abstrakten Schadensberechnung sei der Boden entzogen, wenn eine konkrete Schadensfeststellung möglich sei; der Geschädigte könne dann, wenn er den Schaden auf eine bestimmte Art beseitigt habe, nicht mehr den für eine andere Schadensbehebung erforderlichen höheren Betrag verlangen. Dadurch, daß die Klägerin den beschädigten Pkw verkauft habe, könnten für sie Reparaturkosten nicht mehr anfallen; vielmehr richte sich die Schadensberechnung nach dem Wiederbeschaffungswert für einen gleichwertigen Gebrauchtwagen abzüglich des Restwertes des Unfallfahrzeugs. Die Berechnung des Schadens durch das Landgericht mit 9.995,50 DM sei nicht zu beanstanden.
II.	Diese Ausführungen greift die Revision mit Erfolg an.
Der erkennende Senat hat die lange umstritten gewesene Frage, ob der zwischenzeitliche Verkauf des unreparierten Fahrzeugs durch den Geschädigten die Abrechnung auf ’’Reparaturkostenbasis" schon an sich verbietet, inzwischen in verneinendem Sinn entschieden (Urt.v.23.März 1976 - VI ZR 41/74 = BGHZ 66, 239). Auf die eingehende Begründung kann hier Bezug genommen werden. Die seitherige Diskussion dieser Entscheidung im Schrifttum (zustimmend Wussow WI 1976, 109: wohl auch Riedmaier VersR 1977, i, 2; nur teilweise krit. Heinze JR 1977, 418 lind Klimke VersR 1977, 502; vgl.auch Emmerich JuS 1976, 813) gibt keinen Anlaß, vom Kemsatz dieses Urteils abzugehen.
Die angefochtene Entscheidung, bei deren Erlaß das vorgenannte Senatsurteil noch nicht veröffentlicht war, beruht auf der gegenteiligen Meinung. Sie kann
 
daher keinen Bestand haben, da die Voraussetzungen der in BGHZ 66, 239, 245 ff. aufgezeigten Ausnahmen im Streitfall nicht vorliegen. Auch hier stand der Verkauf im Zusammenhang mit einer anstelle des beschädigten Fahrzeugs tretenden Neuerwerbung. Irgendeine Unbilligkeit für den Ersatzschuldner ist nicht ersichtlich; insbesondere liegen die Reparaturkosten deutlich unter dem Zeitwert des Fahrzeugs. Ferner war der Klägerin die Anschaffung eines dem alten Fahrzeug entsprechenden Gebrauchtwagens, wie das Landgericht (wenn auch in anderem Zusammenhang) überzeugend dargetan hat, nicht zu demutbar.
 
III.	Somit waren der Klägerin die durch das Sachverständigengutachten belegten Reparaturkosten einschließlich der merkantilen Wertminderung (s.BGHZ 66, 239 ff.) zuzusprechen.
Dunz	Scheffen	Dr.	Kullmann
 Dr. Ankermann	Dr.	Deinhardt