Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17.Mai 1977 durch den Vorsitzenden Richter Dr.Weber und die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Ankermann und Dr. Deinhardt für Recht erkannt: Der Kläger stellte wenige Tage nach dem Tode der Patientin dem Nachlaß - Erben sind bisher nicht ermittelt -einen Betrag von 28.498,10 DM für die gesamte Dauer der Behandlung in Rechnung und erwirkte, nachdem der zwiöe&enzeitlich bestellte Nachlaßpfleger nicht zur Zahlung bereit war, in dieser Höhe am 31• Dezember 1971 gegen ihn einen Zahlungsbefehl, der alsbald zugestellt wurde. Das Landgericht hat die Verurteilung des Nachlaßpflegers (als Vertreteis der unbekannten Erben der Patientin) auf den Betrag von 13.427,45 DM nebst Zinsen beschränkt und die Mehrforderung wegen Verjährung abgewiesen. In der Regel verspreche zwar der Patient durch Inanspruchnahme des Arztes stillschweigend die Zahlung eines Honorars, doch lägen im zur Entscheidung stehenden Fall außergewöhnliche Umstände vor, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigten und nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zu der Annahme zwängen, daß sowohl der Kläger als auch seine Patientin ursprünglich von der Unentgeltlichkeit der Behandlung ausgegangen seien. a) Die Feststellungen des Berufungsgerichts reichen nicht aus, um daraus rechtsfehlerfrei auf einen zwischen dem Kläger und dessen damaliger Patientin im Februar 1971 geschlossenen Vertrag schließen zu können, mit dem sich letztere verpflichtete, für zurückliegende und zukünftige Behandlung Honorar zu zahlen (§ 286 ZPO). aa) Die vom Oberlandesgericht verwertete Aussage der als Zeugin vernommenen Ehefrau des Klägers gestattet nicht den Schluß auf ein Vertragsangebot der Erblasserin, dessen Inhalt der Abschluß einer Honorarvereinbarung war. Einen dahingehenden klaren Inhalt weist die von der Zeugin bekundete Erklärung der Erblasserin nicht auf, wenn sie im Februar 1971 dem Kläger gegenüber geäußert haben soll, nun« mehr eine Entschädigung als verfolgte Jüdin erhalten zu haben und ihre Honorarrechnung daher bezahlen zu können. Der vom Berufungsgericht der Bekundung der Ehefrau des Klägers entnommene Hinweis der Erblasserin, nunmehr zur Zahlung des Honorars imstande zu sein, deutet nämlich darauf hin, daß diese sich einer bestehenden Schuld im Hinblick auf die jahrelange Behandlung bewußt war, die zu begleichen sie sich jetzt endlich in der Lage fühlte. Das hat umsomehr zu gelten, als nach der Aussage der Zeugin A^^^, aus der das Berufungsgericht - allerdings ohne näheres Eingehen auf Einzelheiten - die Glaubwürdigkeit der Ehefrau des Klägers abgeleitet hat, davon auszugehen ist, daß die Erblasserin bereits im Jahre 1970 von einer Honorarschuld gesprochen hat - ein Umstand, dem das Oberlandesgericht keine Bedeutung beigemessen hat, der aber gleichfalls dessen Schlußfolgerung im Wege steht.- bb) Zu Recht rügt die Revision außerdem, das Berufungsgericht habe versäumt, zur Frage der Annahme des Vertragsangebots der Erblasserin durch den Kläger im einzelnen tatsächliche Feststellungen zu treffen. Ob aus dem Verhalten des Kagers auf eine solche Annahme geschlossen werden kann, muß schon deshalb Zweifeln begegnen, weil er stets seiner Meinung Ausdruck verliehen hat, bereits von Beginn der Behandlung an habe ein entgeltlicher Dienstvertrag bestanden; das aber könnte gegen die Annahme sprechen, erst im Februar 1971 habe er einen entgeltlichen Vertrag - wenn auch mit Rückwirkung - abschließen wollen. In der erst nach dem Tode der Erblasserin vorgenommenen Honorarabrechnung selbst eine schlüssige Annahmeerklärung zu sehen, steht bereits mit der Vorschrift des § 147 Abs. 1 BGB nicht im Einklang, die eine sofortige Annahme des Vertragsangebots verlangt, wenn dieses, wie das Berufungsgericht annimmt, einem Anwesenden gemacht wurde. 1. Gegen die Annahme eines von Anfang an unentgeltlichen Behandlungsvertrages bestehen erhebliche Bedenken, auf die zu dem Teil bereits der Kläger in seiner Revisionserwiderung hingewiesen hat. Sollte das Berufungsgericht zu der Annahme eines entgeltlichen BehandlungsVertrages kommen, so hat es die Einrede der Verjährung insbesondere unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, ob in dem Verhalten des Klägers etwa eine stillschweigende Stundung (§ 202 Abs. 1 BGB) mit verjährungshemmender Wirkung zu sehen ist oder ob aus den Bekundungen der Ehefrau des Klägers und der Zeugin Aubel etwa auf einen Verzicht der Erblasserin auf die Einrede der Verjährung geschlossen werden könnte.
BUNDESGERICHTSHOF 4 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 12. Juli 1977 V a 1 z Ju stizhauptsekretär als Urkandabeamter der Geschäftsstelle der unbekannten Erben der am 7.11.1971 in (T^Bverstorbenen Zahnärztin Dr. Eva KjHHUl^ B^^^^esetzlich vertreten durch den NachlaBpfleger Hans FiBkllHHife» Landstraße 4P» VI ZR 119/75 URTEIL in dem Rechtsstreit Beklagten und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Krille - gegen den Chefarzt Prof. Dr. Josef FBBMHHP’ s< 9 Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dres 2 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17.Mai 1977 durch den Vorsitzenden Richter Dr.Weber und die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Ankermann und Dr. Deinhardt für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. April 1975 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger, Chefarzt und ärztlicher Direktor an einer medizinischen Klinik, behandelte in den Jahren von 1964 bis 1971 eine Patientin, die - sie war im Jahre 1395 geboren - früher den Beruf einer Zahnärztin ausgeübt hatte. Bis zu ihrem Ableben am 7. November 1971 hatte er weder eine Honorarrechnung erstellt noch eine Honorarzahlung erhalten. Der Kläger stellte wenige Tage nach dem Tode der Patientin dem Nachlaß - Erben sind bisher nicht ermittelt -einen Betrag von 28.498,10 DM für die gesamte Dauer der Behandlung in Rechnung und erwirkte, nachdem der zwiöe&enzeitlich bestellte Nachlaßpfleger nicht zur Zahlung bereit war, in dieser Höhe am 31• Dezember 1971 gegen ihn einen Zahlungsbefehl, der alsbald zugestellt wurde. Das Landgericht hat die Verurteilung des Nachlaßpflegers (als Vertreteis der unbekannten Erben der Patientin) auf den Betrag von 13.427,45 DM nebst Zinsen beschränkt und die Mehrforderung wegen Verjährung abgewiesen. Auf die Berufung beider Parteien hat das Oberlandesgericht dem Kläger seine Honorarforderung voll zugesprochen. Mit seiner Revision verfolgt der Nachlaßpfleger seinen Klagabweisungsantrag weiter. Ent sche i dung sgründ e I. Der Revision kann der Erfolg nicht versagt werden. 1. Das Berufungsgericht kommt - insoweit anders als das Landgericht, indes im Sinne der Revision des 4 Nachlaßpflegers - zu dem Ergebnis, der Kläger habe die Erblasserin zunächst unentgeltlich behandelt. Er habe jedoch im Februar 1971 einen Honoraranspruch durch Vereinbarung mit dieser erworben; dieser sei daher nicht gemäß § 196 Nr. 14 BGB verjährt. Es führt hierzu aus: Der Honoraranspruch des Arztes habe den Abschluß eines Dienst- /oder Werkvertrages mit dem Patienten zur Voraussetzung. Es müsse demnach eine Einigung darüber zustande kommen, daß die ärztliche Leistung nur gegen Zahlung eines Honorars erbracht werden solle; hieran änderten auch die §§ 612 und 632 BGB nichts. Diese bestimmten nur, daß die Vereinbarung über die Zahlung von Entgelt dann stillschweigend getroffen werden könne, wenn der Patient den Umständen nach die Leistung des Arztes nur gegen Entrichtung einer Vergütung erwarten dürfe. In der Regel verspreche zwar der Patient durch Inanspruchnahme des Arztes stillschweigend die Zahlung eines Honorars, doch lägen im zur Entscheidung stehenden Fall außergewöhnliche Umstände vor, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigten und nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zu der Annahme zwängen, daß sowohl der Kläger als auch seine Patientin ursprünglich von der Unentgeltlichkeit der Behandlung ausgegangen seien. Der Kläger habe dies insbesondere dadurch zu dem Ausdruck gebracht, daß er in der Zeit von 1964 bis 1971 kein Honorar in Rechnung gestellt und damit bei der Erblasserin den Eindruck der Unentgeltlichkeit seiner Leistung erweckt habe. Durch die Beweisaufnahme sei aber erwiesen, daß die Erblasserin dem Oger im Februar 1971 die Honorierung der bisherigen und künftigen ärztlichen Behänd-lung zugesagt habe. Ein Dienst- oder Werkvertrag könne auch in der Weise abgeschlossen werden, daß für bereits erbrachte Leistungen ein Entgelt versprochen werde; hierbei handle es sich nicht um ein Schenkungsversprechen, so daß eine notarielle Beurkundung nicht erforderlich gewesen sei. 2. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand. a) Die Feststellungen des Berufungsgerichts reichen nicht aus, um daraus rechtsfehlerfrei auf einen zwischen dem Kläger und dessen damaliger Patientin im Februar 1971 geschlossenen Vertrag schließen zu können, mit dem sich letztere verpflichtete, für zurückliegende und zukünftige Behandlung Honorar zu zahlen (§ 286 ZPO). aa) Die vom Oberlandesgericht verwertete Aussage der als Zeugin vernommenen Ehefrau des Klägers gestattet nicht den Schluß auf ein Vertragsangebot der Erblasserin, dessen Inhalt der Abschluß einer Honorarvereinbarung war. Einen dahingehenden klaren Inhalt weist die von der Zeugin bekundete Erklärung der Erblasserin nicht auf, wenn sie im Februar 1971 dem Kläger gegenüber geäußert haben soll, nun« mehr eine Entschädigung als verfolgte Jüdin erhalten zu haben und ihre Honorarrechnung daher bezahlen zu können. Den objektiven Erklärungswert (vgl. BGH Urt.v.31. Mai 1951 - 6 ~ - VIII ZR 2G/60 = LM BGB § 155 Nr. 1) dieser Zusage einer Honorarzahlung dahin zu bestimmen, daß darin im - notwendig vorauszusetzenden - Bewußtsein bisher unentgeltlicher ärztlicher Behandlung das Angebot enthalten gewesen sei, einen teilweise rückwirkenden, erstmals eine Verbindlichkeit auf Seiten der Erblasserin als der Patientin begründenden Vertrag abzuschließen, begegnet durchgreifenden Zweifeln und ist daher nicht rechtsfehlerfrei. Der vom Berufungsgericht der Bekundung der Ehefrau des Klägers entnommene Hinweis der Erblasserin, nunmehr zur Zahlung des Honorars imstande zu sein, deutet nämlich darauf hin, daß diese sich einer bestehenden Schuld im Hinblick auf die jahrelange Behandlung bewußt war, die zu begleichen sie sich jetzt endlich in der Lage fühlte. Das hat umsomehr zu gelten, als nach der Aussage der Zeugin A^^^, aus der das Berufungsgericht - allerdings ohne näheres Eingehen auf Einzelheiten - die Glaubwürdigkeit der Ehefrau des Klägers abgeleitet hat, davon auszugehen ist, daß die Erblasserin bereits im Jahre 1970 von einer Honorarschuld gesprochen hat - ein Umstand, dem das Oberlandesgericht keine Bedeutung beigemessen hat, der aber gleichfalls dessen Schlußfolgerung im Wege steht.- bb) Zu Recht rügt die Revision außerdem, das Berufungsgericht habe versäumt, zur Frage der Annahme des Vertragsangebots der Erblasserin durch den Kläger im einzelnen tatsächliche Feststellungen zu treffen. Die bloße Anführung einer solchen für das Zustandekommen des Vertrages wesentlichen Annahmeerklärung (BU S.8) genügt dem Erfordernis von § 286 ZPO nicht, weil es an der Darstellung der Gründe fehlt, die für die richterliche Überzeugungsbildung maßgebend waren (Stein/Jonas/Schumann/Leipold, 19. Auf 1., Arun. II 2 zu § 286 ZPO; BGKZ 3, 162, 175). Ob aus dem Verhalten des Kagers auf eine solche Annahme geschlossen werden kann, muß schon deshalb Zweifeln begegnen, weil er stets seiner Meinung Ausdruck verliehen hat, bereits von Beginn der Behandlung an habe ein entgeltlicher Dienstvertrag bestanden; das aber könnte gegen die Annahme sprechen, erst im Februar 1971 habe er einen entgeltlichen Vertrag - wenn auch mit Rückwirkung - abschließen wollen. Aus der Aussage der Ehefrau des Klägers läßt sich gleichfalls nichts herleiten, was geeignet wäre, die Auffassung des Oberlandesgerichts zu stützen. In der erst nach dem Tode der Erblasserin vorgenommenen Honorarabrechnung selbst eine schlüssige Annahmeerklärung zu sehen, steht bereits mit der Vorschrift des § 147 Abs. 1 BGB nicht im Einklang, die eine sofortige Annahme des Vertragsangebots verlangt, wenn dieses, wie das Berufungsgericht annimmt, einem Anwesenden gemacht wurde. b) Bereits die vorstehenden Erwägungen ergeben die Notwendigkeit, das Berufungsurteil aufzuheben. Daher kommt es auf eine Überprüfung der Überlegungen, mit denen dieses die Einwendungen des Nachlaßpflegeis gegen den Verpflichtungswillen und die Leistungsfähigkeit der Erblasserin zu widerlegen und die rechtliche Zulässigkeit formloser rückwirkender Honorarvereinbarungen zu begründen versucht, nicht mehr an. Aus dem gleichen Grunde braucht nicht erörtert zu werden, ob die Vorinstanz, wie die Revision meint, es unter Verletzung prozessualer Vorschriften unterlassen hat, dem Einwand nachzugehen, gegen die Geschäftsfähigkeit der Erblasserin hätten bereits zu Beginn des Jahres 1971 durchgreifende Bedenken bestanden. _ O _ if II. Bei der somit notwendigen neuen Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsgericht insbesondere folgenden Fragen nachzugehen haben. 1. Gegen die Annahme eines von Anfang an unentgeltlichen Behandlungsvertrages bestehen erhebliche Bedenken, auf die zu dem Teil bereits der Kläger in seiner Revisionserwiderung hingewiesen hat. Den bisherigen Feststellungen zufolge lag eine ausdrückliche Vereinbarung der Unentgeltlichkeit nicht vor. Ob das vom Berufungsgericht verwertete Indiz der jahrelangen Nichterstellung einer Honorarrechnung für die Ermittlung der bei Beginn der Behandlung die Erblasserin beherrschenden Vorstellung tragfähig ist, erscheint zu demindest zweifelhaft, weil es sich dabei um einen Umstand handelt, der im entscheidenden Augenblick des Abschlusses des Behandlungsvertrages jedenfalls für die Erblasserin nicht erkennbar sein konnte. Deren Äußerungen gegenüber der Zeugin A^|^ drängen zudem zu der Überlegung, ob die von dieser bekundete Vorstellung, tief in der Schuld des Klägers aufgrund der jahrelangen Behandlung zu stehen, nicht gegen das Bewußtsein einer von Anfang an unentgeltlichen Behandlung sprechen.Im übrigen hat der Senat in seinem Urteil vom 7. Juni 1977 (VI ZR 77/76 , demnächst in VersR) darauf hingewiesen, daß auch unter Ärzten im allgemeinen keine unentgeltlichen Behandlungsverträge abgeschlossen werden, sondern daß das Unterlassen einer Honorarabrechnung nur als ein der Übung entsprechender Verzicht auf die Einforderung des vertraglichen Entgelts zu werten ist. In diesem Zusammenhang wird das Berufungsgericht schließlich noch der Frage nachgehen müssen, ob die Nichtberechnung eines Honorars auch im Verhältnis eines Arztes zu einem Zahnarzt Platz zu greifen pflegt. Sollte das Berufungsgericht zu der Annahme eines entgeltlichen BehandlungsVertrages kommen, so hat es die Einrede der Verjährung insbesondere unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, ob in dem Verhalten des Klägers etwa eine stillschweigende Stundung (§ 202 Abs. 1 BGB) mit verjährungshemmender Wirkung zu sehen ist oder ob aus den Bekundungen der Ehefrau des Klägers und der Zeugin Aubel etwa auf einen Verzicht der Erblasserin auf die Einrede der Verjährung geschlossen werden könnte. 10 2. Die bei der Entscheidung über die Höhe des Anspruchs auftauchende Frage der rechtlichen Würdigung des prozessualen Verhaltens des beklagten Nachlaßpflegers ist gemäß Art. 10 Nr. 3 der Vereinfachungsnovelle vom 3. Dezember 1976 noch nach § 529 ZPO a.F. zu entscheiden. Nachdem aber wegen der notwendigen weiteren Verhandlung eine Verzögerung i.S. von § 529 Abs. 2 ZPO a.F. nicht mehr in Betracht kommt, wird der beklagte Nachlaßpfleger Gelegenheit haben, die Honoraransätze im einzelnen zu bestreiten. Dr. Weber Dunz Scheffen Dr. Ankermann Dr. Deinhardt ist in Urlaub Dr. Weber