BGB § 844 Abs. 2 Der Anspruch auf Ersatz des Unterhaltsschadens wegen Tötung des Unterhaltspflichtigen umfaßt nicht die UnterhaltsrUckstände. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 10. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin ist ein nichteheliches Kind des Tiefbauarbeiters Hans DMHBi, der am 24. Die Klägerin nimmt den Beklagten nach § 844 Abs. 2 BGB auf Ersatz der im Zeitpunkt seines Todes bestehenden Der Beklagte hat zur Begründung seines Antrages auf Klageabweisung vorgetragen, ihn treffe am Unfall kein Verschulden; zudem fehle es für den von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzanspruch an einer Rechtsgrundlage, da § 844 Abs. 2 BGB Unterhaltsrückstände eines nichtehelichen Kindes nicht umfasse. Nach Ansicht des Berufungsgerichts umfaßt die schadensrechtliche Regelung des § 844 Abs. 2 BGB nicht die Ansprüche eines nichtehelichen Kindes auf rück- 1. Der Wortlaut des § 844 Abs. 2 BGB spricht gegen eine Erstreckung auf Rückstände. Nach ihm ist u.a. Voraussetzung der Schadensersatzpflicht, daß dem "Dritten" infolge Tötung das Recht auf den Unterhalt entzogen ist. Dem Anspruch auf Leistung der Unterhaltsrückstände lag noch das Recht des Kindes gegen den Vater auf Unterhalt zugrunde, das für diesen rückständigen Zeitraum auch keineswegs entfallen ist. Können die Rückstände infolge des Todes des Unterhaltsverpflichteten nicht mehr beigetrieben werden, dann liegt zwar ein durch den Tod des Vaters erwachsener Schaden vor. Man hat auch darauf hingewiesen, daß die Bedingungsform des § 844 Abs. 2 BGB ("....als der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet gewesen sein würde...”) ebenfalls auf eine Beschränkung auf zukünftige Unterhaltsansprüche hindeutet. Es mag im einzelnen dahinstehen, ob gegen eine Erstreckung auf Rückstände auch spricht, daß der Schadensersatzanspruch nach § 844 Abs. 2 BGB ”durch Entrichtung einer Geld r e n t e” zu leisten ist. Demgegenüber könnten Bedenken deshalb bestehen, weil auch nach § 1612 Abs. 1 BGB a.F. der Unterhalt grundsätzlich "durch Entrichtung einer Geldrente" zu gewähren ist, damit aber nicht schon die Verpflichtung 2. Dieses am Wortlaut ausgerichtete Verständnis .wird durch die Stellung des § 844 Abs. 2 BGB in der schadensrechtlichen Ordnung bestätigt. Den in dieser Norm Begünstigten wird nicht schlechthin Ersatz des Schadens zugebilligt, der ihnen durch die Tötung des Unterhaltsverpflichteten erwächst. Der Anspruch auf Zahlung von Rückständen ist aber keine Forderung, die nur bei Fortleben des Verpflichteten entstanden sein würde. Dieser Anspruch war schon vor dem Tode entstanden und entfällt auch nicht infolge des Todes (vgl. Auch der Sinngehalt dieser den Unterhaltsschaden regelnden Bestimmung spricht für die Beschränkung auf die zukünftigen Ansprüche und gegen eine Erstreckung auf Unterhaltsrückstände. Die zugunsten nur mittelbar Geschädigter und zu Lasten des Schädigers angeordnete Erweiterung gegenüber der sonstigen schadensrechtlichen Regelung beruht auf der Billigkeitserwägung, daß der lebensnotwendige Unterhalt der unterhaltsberechtigten Hinterbliebenen sichergestellt sein soll. Die Verwirklichung des Anspruchs auf rückständigen Unterhalt ist in diesem Sinne nicht in demselben Maße als lebensnotwendig anzusehen. Die Verpflichtung zur Zahlung rückständigen Unterhalts ist eher den sonstigen Nachlaßschulden vergleichbar, für die der Schädiger grundsätzlich auch nicht einzustehen braucht. Dem steht nicht entgegen, daß den nichtehelichen Kindern gegenüber dem Unterhaltsverpflichteten hinsichtlich des Unterhalts für die Vergangenheit eine bevorzugte Stellung eingeräumt ist (§§ 1711» 1613 BGB a.F.; vgl. Somit war die Revision zurückzuweisen, ohne daß es auf die Richtigkeit der nach dem Berufungsurteil zu unterstellenden Behauptung ankommt, die Erhen des verstorbenen Kindesvaters seien leistungsunfähig und hätten die Einrede der Dürftigkeit des Nachlasses erhoben, Nüßgens Sonnabend Dunz Scheffen Dr. Steffen
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGB § 844 Abs. 2
Der Anspruch auf Ersatz des Unterhaltsschadens wegen Tötung des Unterhaltspflichtigen umfaßt nicht die UnterhaltsrUckstände.
BGH, Urt. v. 9. März 1973 - VI ZR 119/71 - OLG Celle
LG Stade
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
vi zr 119/71 URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am
9. März 1973
Amtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
der minderjährigen Isolde D
geh. •. •■• 1954, wohnhaft in ___
BM^Estr. #, der
CHHMH^-Heime e.V», gesetzlich vertreten durch das Jugendamt des Magistrats der Stadt
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Klägerin und Revisionsklägerin,
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
gegen
den Viehhändler Johann Heinrich G
Nr. über GflHfe, Landkreis Bl
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9* März 1973 durch die Richter Prof. Dr. Nüßgens, Sonnabend, Dunz, Scheffen und Dr. Steffen
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 28. Januar 1971 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision fallen der Klägerin zur Last.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin ist ein nichteheliches Kind des Tiefbauarbeiters Hans DMHBi, der am 24. Oktober 1963 -35 jährig - durch einen vom Beklagten als Kraftfahrer verursachten Verkehrsunfall getötet wurde. Der Beklagte *
war mit der ihm der Klägerin gegenüber obliegenden Unter- 4*** haltspflicht mit über 4.000 DM im Rückstand.
Zu den gesetzlichen Erben des Kindesvaters gehören sein Vater, der Rentner Ferdinand DtHHHl, und sein Bruder Willi D<
Die Klägerin nimmt den Beklagten nach § 844 Abs. 2 BGB auf Ersatz der im Zeitpunkt seines Todes bestehenden
Unterhaltsrtickstände ln Anspruch« Sie macht geltend, der Unterhaltsrückstand habe im Falle des Veiterlebens ihres Vaters beigetrieben werden können. Von seinen Erben sei er nicht zu erlangen. Unter Berücksichtigung eines etwaigen Mitverschuldens ihres Vaters an dem Unfall stünden ihr zu demindest 3*000 DM zu, die sie nebst 4 % Zinsen eingeklagt hat.
Der Beklagte hat zur Begründung seines Antrages auf Klageabweisung vorgetragen, ihn treffe am Unfall kein Verschulden; zudem fehle es für den von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzanspruch an einer Rechtsgrundlage, da § 844 Abs. 2 BGB Unterhaltsrückstände eines nichtehelichen Kindes nicht umfasse.
Auch könne die Klägerin - worauf der Beklagte hilfsweise hinweist - von einem der Erben des Hans DfllMB, nämlich von dessem Bruder Willi, rückständigen Unterhalt erlangen, da er leistungsfähig sei.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Klageabweisung bestätigt.
Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Nach Ansicht des Berufungsgerichts umfaßt die schadensrechtliche Regelung des § 844 Abs. 2 BGB nicht die Ansprüche eines nichtehelichen Kindes auf rück-
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ständigen Unterhalt, die ihm gegen seinen Vater bei dessen Tod zustehen.
Dem ist beizupflichten (ebenso OLG Dresden HRR 1937 Nr. 508; OLG München NJVT 1972, 586; KG FamRZ 1970, 101 as VersR 1970, 225; Geyer VersR 1966, 905, 907; Franke VersR 1967, 238; Müller Straßenverkehrsrecht 22. Aufl.
§ 10 StVG Nr. 76; Soergel/Schräder BGB 9. Aufl. § 844 Nr. 19; Soergel/Zeuner BGB 10. Aufl. ohne Stellungnahme; jetzt offenbar auch dazu neigend Wussow UHR 11. Aufl.
Tz 1066 a; a.A.s OLG Nürnberg Amtsvormund 1966, 237,
FamRZ 1968, 476 und VersR 1971, 749; OLG Düsseldorf FamRZ 1970, 103; Staudinger/Schäfer BGB 10./11. Aufl.
§ 844 Nr. 150; Geigel Haftpflichtprozeß 15« Aufl. Kap.
8 Nr. 29; Palandt BGB 31. Aufl. § 844 Anm. 6 a; Müller aaO Nr. 28; WI 1959, 201 und WI 1970, 21).
1. Der Wortlaut des § 844 Abs. 2 BGB spricht gegen eine Erstreckung auf Rückstände. Nach ihm ist u.a. Voraussetzung der Schadensersatzpflicht, daß dem "Dritten" infolge Tötung das Recht auf den Unterhalt entzogen ist. Dieser Rechtsverlust tritt aber erst im Zeitpunkt des Todes des Vaters ein. Dem Anspruch auf Leistung der Unterhaltsrückstände lag noch das Recht des Kindes gegen den Vater auf Unterhalt zugrunde, das für diesen rückständigen Zeitraum auch keineswegs entfallen ist.
Können die Rückstände infolge des Todes des Unterhaltsverpflichteten nicht mehr beigetrieben werden, dann liegt zwar ein durch den Tod des Vaters erwachsener Schaden vor. Er beruht aber nicht darauf, daß dem Dritten
(Kind) das Recht auf Unterhalt entzogen worden ist, sondern allenfalls darauf, daß die Verwirklichung des Rechts beeinträchtigt oder vereitelt ist.
Hätte man bei Schaffung des § 844 Abs. 2 BGB die Unterhaltsrückstände in die Schadensregelung einbeziehen wollen, hätte es nahegelegen, einem solchen Willen deutlichen Ausdruck zu verleihen. Das gilt umso mehr, als in den Protokollen ausdrücklich erwähnt ist, daß zu den Rechten auf Unterhalt auch das der unehelichen Kinder zählt (Bd. II S. 779).
Man hat auch darauf hingewiesen, daß die Bedingungsform des § 844 Abs. 2 BGB ("....als der Getötete während
der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet gewesen sein würde...”) ebenfalls auf eine Beschränkung auf zukünftige Unterhaltsansprüche hindeutet.
Es mag im einzelnen dahinstehen, ob gegen eine Erstreckung auf Rückstände auch spricht, daß der Schadensersatzanspruch nach § 844 Abs. 2 BGB ”durch Entrichtung einer Geld r e n t e” zu leisten ist. Das Berufungsgericht meint in Übereinstimmung mit dem Kammergericht (= aaO), eine Rente könne nur dann einen Ersatz darstellen, wenn es sich um Unterhaltsbeträge handele, die erst in Zukunft in Teilbeträgen fällig werden, rückständiger Unterhalt sei nicht als Rente sondern mit dem gesamten Betrag zu tilgen. Demgegenüber könnten Bedenken deshalb bestehen, weil auch nach § 1612 Abs. 1 BGB a.F. der Unterhalt grundsätzlich "durch Entrichtung einer Geldrente" zu gewähren ist, damit aber nicht schon die Verpflichtung
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zur Zahlung von Unterhaltsrückständen ausgeschlossen sein soll. Das Recht auf zukünftigen Unterhalt durch Zahlung einer Geldrente verwandelt sich durch Zeitablauf in einen Kapitalanspruch (RG DR 1944, 334, 335; Dölle FamR 1965 Anm. II 431; Staudinger/Göppinger BGB 10./II. Aufl. § 1711 Rdz. 12 m.w.Nachw.).
2. Dieses am Wortlaut ausgerichtete Verständnis .wird durch die Stellung des § 844 Abs. 2 BGB in der schadensrechtlichen Ordnung bestätigt. Diese Bestimmung kennzeichnet sich als Ausnahmeregelung, indem aus Billigkeitserwägungen bestimmten lediglich mittelbar Geschädigten ein Schadensersatzanspruch gewährt wird.
Der Beschränkung des Personenkreises entspricht auch eine gegenständliche Begrenzung des zu ersetzenden Schadens. Den in dieser Norm Begünstigten wird nicht schlechthin Ersatz des Schadens zugebilligt, der ihnen durch die Tötung des Unterhaltsverpflichteten erwächst. Vielmehr ist der Anspruch begrenzt auf Ersatz des Unterhaltsschadens.
Der Unterhaltsberechtigte soll wegen des Entzugs des Rechts auf den Unterhalt so gestellt werden, wie er ohne den Tod des Unterhaltsverpflichteten, also bei dessen Fortleben stehen würde. Der Anspruch auf Zahlung von Rückständen ist aber keine Forderung, die nur bei Fortleben des Verpflichteten entstanden sein würde.
Dieser Anspruch war schon vor dem Tode entstanden und entfällt auch nicht infolge des Todes (vgl. KG aaO und offenbar auch Wussow UHR Tz 1066 a).
Schon deshalb kann die Auffassung, die eine Erstreckung auf Unterhaltsrückstände befürwortet, nichts aus § 249 BGB herleiten in dem Sinne, der Schädiger habe eben die in § 844 Abs. 2 BGB begünstigten Personen so zu stellen, wie sie ohne die Tötung ihres Unterhaltsverpflichteten stünden.
Dieser Charakter als Ausnahmevorschrift erheischt daher zu demindest,die enge Normfassung ernst zu nehmen.
3. Auch der Sinngehalt dieser den Unterhaltsschaden regelnden Bestimmung spricht für die Beschränkung auf die zukünftigen Ansprüche und gegen eine Erstreckung auf Unterhaltsrückstände.
Die zugunsten nur mittelbar Geschädigter und zu Lasten des Schädigers angeordnete Erweiterung gegenüber der sonstigen schadensrechtlichen Regelung beruht auf der Billigkeitserwägung, daß der lebensnotwendige Unterhalt der unterhaltsberechtigten Hinterbliebenen sichergestellt sein soll. Es soll für das Nötigste gesorgt sein, damit die unterhalbsbedürftigen Hinterbliebenen leben können. Damit ist eine Beschränkung auf den laufenden Unterhalt sinngemäß. Die Verwirklichung des Anspruchs auf rückständigen Unterhalt ist in diesem Sinne nicht in demselben Maße als lebensnotwendig anzusehen. Die Verpflichtung zur Zahlung rückständigen Unterhalts ist eher den sonstigen Nachlaßschulden vergleichbar, für die der Schädiger grundsätzlich auch nicht einzustehen braucht. Auch sonst ist in der Rechtsordnung dem zukünftigen Unterhaltsanspruch eine stärkere Geltungskraft zuerkannt als den Unterhaltsrückständen (vgl. auch § 850 d ZPO).
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V,
Dem steht nicht entgegen, daß den nichtehelichen Kindern gegenüber dem Unterhaltsverpflichteten hinsichtlich des Unterhalts für die Vergangenheit eine bevorzugte Stellung eingeräumt ist (§§ 1711» 1613 BGB a.F.; vgl. jetzt §§ 1615 d, 1613 BGB n.F.). Denn dieser Umstand allein rechtfertigt noch keine Besserstellung gegenüber dem Schädiger.
4. Die Verneinung einer Erstreckung auf Unterhaltsrückstände verstößt nicht gegen die Wertung des Art. 6 Abs. 5 GG. Sie wirkt sich wegen Unterhaltsrückständen nicht nur gegen uneheliche Kinder, sondern ebenfalls gegen eheliche Kinder aus.
II.
Somit war die Revision zurückzuweisen, ohne daß es auf die Richtigkeit der nach dem Berufungsurteil zu unterstellenden Behauptung ankommt, die Erhen des verstorbenen Kindesvaters seien leistungsunfähig und hätten die Einrede der Dürftigkeit des Nachlasses erhoben,
Nüßgens Sonnabend Dunz
Scheffen Dr. Steffen
BUNDESGERICHTSHOF
vi zr 119/71 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
der minderjährigen Isolde D geh. fl^ flflfl 1994, wohnhaft in _ Bfljflstr. #, GflMfl-Bflifl-Haus der
CflHflfl-Heime e.V., gesetzlich vertreten durch das Jugendamt des Magistrats der Stadt
Klägerin und Revisionsklägerin9
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
gegen
den Viehhändler Johann Heinrich G
Nr. fl über Gflfl, Landkreis
Beklagten und Revisionsbeklagten,
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung am 8. Mai 1973 durch die Richter Prof. Dr. NUßgens, Sonnabend, Dunz, Scheffen und Dr. Steffen
beschlossen:
Das Urteil des Senats vom 9« März 1973 wird-gemäß § 319 ZPO wie folgt berichtigt:
Im Tatbestand auf Seite 2 muß es in der 4. Zeile des 1. Absatzes anstelle NDer Beklagte11 richtig heißen: „H. D."
Nüßgens Sonnabend . Dunz
Scheffen br. Steffen
)