August 1959 einen Kaufvertrag, durch den die Klägerin ihre im Grundbuch von lifHHl 54 Blatt 2461 verzeichneten Grundstücke der Birma '4B^-Union, Gesellschaft für Rundverpackung in.b.H. August 1959 und erklärten die Rückauflassung der Grundstücke, In dem zweiten Vertrag (Urkundenrolle 1277/1960) verkaufte die Klägerin der KG dieselben Grundstücke zu den im Vertrag vom 26. Mai I960 heißt es u.a., die Klägerin leiste Gewähr dafür, daß der verkaufte Grundbesitz frei von Lasten und Beschränkungen sei; es ist weiterhin vermerkt, daß der Beklagte den Grundbuchinhalt durch Einsichtnahme festgestellt habe. Die Grundschuld sei durch die Aufhebung des Kaufvertrages und dessen Heuabschluß mit der KG nicht etv/a gegenstandslos geworden; diese Rechtsgeschäfte hätten die Beteiligten lediglich -wie dem Beklagten bekannt gewesen sei vorgenommen, um die doppelte Zahlung der GrunderwerbsSteuer zu verhindern. 1. Das Berufungsgericht hat dahinstehen lassen, ob die Tatsache, daß der Beklagte entgegen einem ihm erteilten Auftrag die Eintragung der am 26, August 1959 bestellten Grundschuld nicht veranlaßt hat, den Tatbestand schuldhafter Verletzung einer der Klägerin gegenüber bestehenden Amtspflicht erfüllt hat oder ob er mit Hecht angenommen habe, die Eintragung solle zurückgestelit werden, Tür die Revision ist deshalb von einer von dem Beklagten begangenen Amtspflichtverletzung auszugehen. 2. Das Berufungsgericht hält die Klage schon deshalb für unbegründet, weil eine etwaige Amtspflichtverletzung des Beklagten für den der Klägerin durch die unterlassene Eintragung der Grundschuld von 50.000 DM nebst 12 ^ Zinsen entstandenen Schaden nicht ursächlich gewesen sei. Diese Ansicht stützt das Berufungsgericht auf den Vertrag vom 21, Mai I960, durch den der Grundstückskaufvertrag vom 26, August 1959 aufgehoben worden ist; es meint, in diesem Kaufvertrag habe sich die GmbH verpflichtet, die Grundstücke in dem ursprünglichen Zustand an die Klägerin zurückzuübertragen, somit ohne Belastungen, Palls zu diesem Zeitpunkt die Grundschuld bereits eingetragen gewesen wäre, so würde, wie das Berufungsgericht darlegt, die GmbH auf Grund des Auf-hebungsverträges zur Löschung verpflichtet gewesen sein. 1. Das Berufungsgericht hat nicht beachtet, daß die GmbH die Grundschuld nicht - wie es zwar nahegelegen hätte, möglicherweise aber aus Kostongründen unterblieben ist - bereits in dem Kaufvertrag vom 26. Da die GmbH bereits am 9- Dezember 1959 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen worden war, würde die Grundschuld, wenn der Beklagte alsbald nach der Bestellung, spätestens aber zusammen mit dem Kaufvertrag und der Auflassungs-erklärung die den Eintragungsantrag enthaltende Bestellungsurkunde dem Grundbuchamt eingereicht hätte, gleichzeitig mit der Eintragung der GmbH als Eigentümerin eingetragen worden sein. Hätten die Beteiligten an der Grundschuldbestellung etwas ändern wollen, so hätte es einer entsprechenden Erklärung in dem Aufhebungsvertrag oder in anderer tfeise bedurft; daß dies geschehen ist, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Haftung für das Grundschuldkapital und die Zinsen ohne das Erfordernis der vorherigen Zwangsvollstreckung in das Grundstück übernommen und sich auch insoweit der sofortigen ZwangfJVQ.ilStreckung unterworfen hatte, hätte es näherer Feststellungen in der Kiehtung bedurft, warum die GmbH auf Grund des Aufhebungsvertrages vorn 21. Für die Feststellung dos Berufungsgerichts, die GmbH habe sich zur Rückübertragung der unbelasteten Grundstücke - hier also auch von der der Klägerin zustehenden Grundschuld - verpflichtet, bietet der Wortlaut des Aufhebungsvertrages keinen Anhaltspunkt. August 1959 bewilligte Grundschuld auch nach der Umschreibung des Eigentums von der GmbH auf die neue KG bestohenbleiben sollte und daß die im Kaufvertrag vom 21. Mai I960 von der Klägerin rein routine- und formularmäßig übernommene Gewährleistung für Lastenfreiheit sich nicht habe auf die Grundschuld beziehen sollen. .,r nur deshalb in den neuen Vertrag mit der KG geraten war, weil dieser wortwörtlich den alten Vertrag mit der GmbH wiederholte, die Beteiligten dabei aber nicht bedachten, daß diese Klausel in Hinblick auf die Grundschuld einer anderen Fassung bedürfen konnte. Februar 1968 vorgetragen und durch das Zeugnis des Handlungsbevollmächtigten AjHIBun^er Beweis gestellt, daß der Beklagte einem Gesellschafter der Klägerin erklärt habe, dem Grundbuchamt liege auch der Antrag auf Eintragung der Grundschuld vor; hierdurch sei die Klägerin in Sicherheit gewiegt und von Maßnahmen zur Wahrung ihrer Hechte abgehalten worden. Auch dieses Beweisangebot hätte das Berufungsgericht nicht unbeachtet lassen dürfen, Wenn der benannte Zeuge vernommen worden wäre und den Vortrag der Klägerin bestätigt hätte, würde das Berufungsgericht möglicherweise eine entsprechende I’eststellung getroffen haben. August 1959 sei bei dem Grundbuchamt nicht eingereicht worden, die Klägerin dann noch rechtzeitig Maßnahmen zur Wahrung ihrer Rechte ergriffen hätte, zu demal der Sintragungsantrag für die der Aktiengesellschaft bewilligten Grundschuld über 500.000 DM erst am 19.
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
yi_2IU1.3/68 URTEIL Verkündet am
13. Januar 1970 Kriegl Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
6C
der KommanditgeSeilschaft £
UflHB Straße flB, vc^rctcn durch den persönlich haftenden Gesellschafter Kaufmonn Bernhard SflB’
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter
Rechtsanwalt Br,
gegen
den Ijptar Br« Otto Straße ■
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Beklagten und Revisionsbeklagten
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
2
Der VI. Zivilsenat des Sundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Januar 1970 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. äeber, Professor Br. Hüßgens, Sonnabend, Bunz und der Bundesrichterin Scheffen
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Büsseldorf vom 25. April 1968 aufgehoben.
Bio Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Ber Beklagte beurkundete am 26. August 1959 einen Kaufvertrag, durch den die Klägerin ihre im Grundbuch von lifHHl 54 Blatt 2461 verzeichneten Grundstücke
der Birma '4B^-Union, Gesellschaft für Rundverpackung in.b.H. (in..folgenden GmbH genannt) zu dem Preis von 35.000 BM verkaufte; gleichzeitig erklärten die Vertragsparteien die Auflassung. An demselben Tag beurkundete der Beklagte auch die Bestellung einer von den Geschäftsführern der GmbH zu Gunsten der Klägerin an den verkauften Grundstücken
bewilligten und beantragten Briefgrundschuld mit persönlicher und dinglicher Unterwerfungsklausel über 50,000 DM nebst 12 v.H. Zinsen* Der Beklagte erteilte der Klägerin am 28* August 1959 eine vollstreckbare Ausfertigung dieser Urkunde; er reichte den Kaufvertrag an 5. November 1959 bei dem Grundbuchamt ein, nicht jedoch die Grundschuldbestellungs-Urkunde. Die GnbH wurde am 9* Dezember 1959 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen; zur Eintragung der Grundschuld ist es nicht gekommen.
Am 21. Mai I960 beurkundete der Beklagte zwei Verträge, an denen die Klägerin, vertreten durch einen - im Vertrag fälschlich Mals vertretungsberechtigten Gesellschafter” bezeichneten - Prokuristen und die neu gegründete Firma Ü^J^-Union GmbH & Co Kommanditgesellschaft (im folgenden KG genannt), beteiligt waren.
In dem ersten Vertrag {Urkundenrolle 1274/1960) vereinbarten die Beteiligten die Aufhebung des Kaufvertrages vom 26. August 1959 und erklärten die Rückauflassung der Grundstücke, In dem zweiten Vertrag (Urkundenrolle 1277/1960) verkaufte die Klägerin der KG dieselben Grundstücke zu den im Vertrag vom 26. August 1959 enthaltenen Bedingungen. In dem Kaufvertrag vom 21. Mai I960 heißt es u.a., die Klägerin leiste Gewähr dafür, daß der verkaufte Grundbesitz frei von Lasten und Beschränkungen sei; es ist weiterhin vermerkt, daß der Beklagte den Grundbuchinhalt durch Einsichtnahme festgestellt habe.
Am 14. August 1959 hatte die GmbH als Käufer mit einem Gastwirts-Ehepaar einen Grundstückskaufvertrag
über eine Nachbarparzelle abgeschlossen, in welchem zu Gunsten der Verkäufer eine Leibrente vereinbart worden war, für welche die Klägerin die selbstschuldnerische Bürgschaft übernahm. Auch dieser Vertrag wurde am 21. Mai I960 aufgehoben und zwischen dem Ehepaar und der neuen KG zu den gleichen Bedingungen neu geschlossen. Auch hinsichtlich der in dem neuen Kaufvertrag von der KG übernommenen Leibrentenverpflichtung übernahm die Klägerin die selbstschuldnerische Bürgschaft. Sowohl im Vertrag vom 14. August 1959 als auch im Vertrag vom 21. Mai I960 hatte die Käuferin zur Sicherung des Leibrentenversprechens die Eintragung einer Beallast zu Gunsten der Verkäufer bewilligt.
Die KG wurde am 7. Mai 1962 als Eigentümerin der ihr von der Klägerin und dem Gastwirtsehepaar verkauften Grundstücke anstelle der GmbH in das Grundbuch eingetragen. Sie bestellte im November 1965 einer Aktiengesellschaft eine Grundschuld in Höhe von 500.000 DM; die, weil die Grundschuld der Klägerin nicht eingetragen war, nunmehr an erster Stelle stand.
Am 18. Mai 1966 wurde das Konkursverfahren über das Vermögen der KG eröffnet.
Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte hafte ihr für den Schaden, der ihr dadurch entstanden ist, daß er die GrundschuldbestellungSrUrkunde entgegen dem ihm erteilten Auftrag nicht unverzüglich dem Grundbuchamt eingereicht habe; sonst wäre sie insoweit im Konkurs der KG nicht ausgefallen. Die Grundschuld sei für sie bestellt worden wegen der sich aus laufender
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Geschäftsverbindung mit der GmbH ergebenden Forderungen, insbesondere aber zur Sicherung der Klägerin wegen einer etwaigen Inanspruchnahme aus der für die Leibrente geleisteten Bürgschaft. Die Grundschuld sei durch die Aufhebung des Kaufvertrages und dessen Heuabschluß mit der KG nicht etv/a gegenstandslos geworden; diese Rechtsgeschäfte hätten die Beteiligten lediglich -wie dem Beklagten bekannt gewesen sei vorgenommen, um die doppelte Zahlung der GrunderwerbsSteuer zu verhindern.
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten die Zahlung von 50.000 DM nebst Zinsen.
Der Beklagte hat seine Haftung in Abrede gestellt und die Einrede der Verjährung erhoben.
Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos ge-f blieben.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
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EntscheiaungsgrUnde:
I.
1. Das Berufungsgericht hat dahinstehen lassen, ob die Tatsache, daß der Beklagte entgegen einem ihm erteilten Auftrag die Eintragung der am 26, August 1959 bestellten Grundschuld nicht veranlaßt hat, den Tatbestand schuldhafter Verletzung einer der Klägerin gegenüber bestehenden Amtspflicht erfüllt hat oder ob er mit Hecht angenommen habe, die Eintragung solle zurückgestelit werden,
Tür die Revision ist deshalb von einer von dem Beklagten begangenen Amtspflichtverletzung auszugehen.
2. Das Berufungsgericht hält die Klage schon deshalb für unbegründet, weil eine etwaige Amtspflichtverletzung des Beklagten für den der Klägerin durch die unterlassene Eintragung der Grundschuld von 50.000 DM nebst 12 ^ Zinsen entstandenen Schaden nicht ursächlich gewesen sei. Diese Ansicht stützt das Berufungsgericht auf den Vertrag vom 21, Mai I960, durch den der Grundstückskaufvertrag vom 26, August 1959 aufgehoben worden ist; es meint, in diesem Kaufvertrag habe sich die GmbH verpflichtet, die Grundstücke in dem ursprünglichen Zustand an die Klägerin zurückzuübertragen, somit ohne Belastungen, Palls zu diesem Zeitpunkt die Grundschuld bereits eingetragen gewesen wäre, so würde, wie das Berufungsgericht darlegt, die GmbH auf Grund des Auf-hebungsverträges zur Löschung verpflichtet gewesen sein.
II.
Gegen diese Auffassung erhebt die Revision zu Recht Bedenken.
1. Das Berufungsgericht hat nicht beachtet, daß die GmbH die Grundschuld nicht - wie es zwar nahegelegen hätte, möglicherweise aber aus Kostongründen unterblieben ist - bereits in dem Kaufvertrag vom 26. August 1959» sondern in einer besonderen Urkunde von demselben Tage bestellt hat. In dem Aufhebungsver-trog vom 21. Hai I960 ist die Grundschuld nicht erwähnt, insbesondere ist keine Verpflichtung der GmbH (im Aufhebungsvertrag offenbar versehentlich als KG bezeichnet) des Inhalts begründet worden, die Eintragung der Grundschuld zu verhindern oder die bereits eingetragene Grundschuld löschen zu lassen. Da die GmbH bereits am 9- Dezember 1959 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen worden war, würde die Grundschuld, wenn der Beklagte alsbald nach der Bestellung, spätestens aber zusammen mit dem Kaufvertrag und der Auflassungs-erklärung die den Eintragungsantrag enthaltende Bestellungsurkunde dem Grundbuchamt eingereicht hätte, gleichzeitig mit der Eintragung der GmbH als Eigentümerin eingetragen worden sein. Hätten die Beteiligten an der Grundschuldbestellung etwas ändern wollen, so hätte es einer entsprechenden Erklärung in dem Aufhebungsvertrag oder in anderer tfeise bedurft; daß dies geschehen ist, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Da die Eintragung noch nicht erfolgt war, andererseits die Klägerin die vollstreckbare Urkunde vom 26. August 1959 in Händen hatte, in der die GmbH auch die persönliche
Haftung für das Grundschuldkapital und die Zinsen ohne das Erfordernis der vorherigen Zwangsvollstreckung in das Grundstück übernommen und sich auch insoweit der sofortigen ZwangfJVQ.ilStreckung unterworfen hatte, hätte es näherer Feststellungen in der Kiehtung bedurft, warum die GmbH auf Grund des Aufhebungsvertrages vorn 21. Mai I960 zur Löschung der Grund schuld verpflichtet gewesen sein sollte. Für die Feststellung dos Berufungsgerichts, die GmbH habe sich zur Rückübertragung der unbelasteten Grundstücke - hier also auch von der der Klägerin zustehenden Grundschuld - verpflichtet, bietet der Wortlaut des Aufhebungsvertrages keinen Anhaltspunkt. Seine Auffassung, die Klägerin habe nach dom Wortlaut dos Aufhebungsvertrages von der GmbH ohnehin die Rückauflassung der unbelasteten Grundstücke verlangen können, findet in den bisherigen Feststellungen keine Stütze. Die Grundschuld wäre von der Umschreibung von der Gnbii auf die KG nicht berührt worden (vgl. § 889 BGB), sie v/Üro zunächst zwar zur Eigentümergrund schuld geworden, dann aber sogleich wieder zur der Klägerin gehörenden Frendgrundschuld.
Die Interessenlago spricht im übrigen gegen die Annahme, daß die Klägerin die lastenfreie Rückübertragung gewollt hat. Denn sie hatte sowohl in dem zwischen GmbH und KG einerseits und dem Gastwirts-Ehepaar andererseits geschlossenen Kaufvertrag vom 14. August 1959 wie in dem Kaufvertrag vom 21. Mai I960 die selbstschuldnerische Bürgschaft für die den Verkäufern zu zahlende Leibrente übernommen, so daß ein Bedürfnis für eine Rücksicherung für den - nach Behauptung der Klägerin tatsächlich auch eingetretenen - Fall der Inanspruchnahme aus dieser Bürgschaft bestand.
T 9 -
2. Dio Klägerin hat in der Berufungsbegründungs-GChrift vorgotragen und insoweit Zeugenbeweis angetreten, daß die am 26. August 1959 bewilligte Grundschuld auch nach der Umschreibung des Eigentums von der GmbH auf
die neue KG bestohenbleiben sollte und daß die im Kaufvertrag vom 21. Mai I960 von der Klägerin rein routine- und formularmäßig übernommene Gewährleistung für Lastenfreiheit sich nicht habe auf die Grundschuld beziehen sollen.
Zu Rocht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht dieses Vorbringen nicht beachtet hat. Hätte eine Beweisaufnahme die Behauptung dor Klägerin bestätigt, so würde das Berufungsgericht die Frage der zugesicherten Lastenfreiheit und des Anspruchs der KG, die Grundstücke ohne die Grundschuld belastet übertragen zu erholten, möglicherweise anders beurteilt haben. Es wäre möglicherweise zu dem Ergebnis gelangt, daß die Klausel "Verkäufer leistet dafür Gewähr, daß der verkaufte Grundbesitz frei ist von sonstigen im Grundbuch eingetragenen Belastungen . .,r nur deshalb in den neuen Vertrag mit der KG geraten war, weil dieser wortwörtlich den alten Vertrag mit der GmbH wiederholte, die Beteiligten dabei aber nicht bedachten, daß diese Klausel in Hinblick auf die Grundschuld einer anderen Fassung bedürfen konnte.
3. Die Klägerin hat in dem Schriftsatz vom 27. Februar 1968 vorgetragen und durch das Zeugnis des Handlungsbevollmächtigten AjHIBun^er Beweis gestellt, daß der Beklagte einem Gesellschafter der Klägerin erklärt habe, dem Grundbuchamt liege auch der Antrag
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auf Eintragung der Grundschuld vor; hierdurch sei die Klägerin in Sicherheit gewiegt und von Maßnahmen zur Wahrung ihrer Hechte abgehalten worden.
Auch dieses Beweisangebot hätte das Berufungsgericht nicht unbeachtet lassen dürfen, Wenn der benannte Zeuge vernommen worden wäre und den Vortrag der Klägerin bestätigt hätte, würde das Berufungsgericht möglicherweise eine entsprechende I’eststellung getroffen haben. Es ist nicht auszuschlicßan, daß, wenn der Beklagte auf Befragen wahrheitsgemäß offenbart hätte, die GrundschuldbestellungBUrkunde vom 26. August 1959 sei bei dem Grundbuchamt nicht eingereicht worden, die Klägerin dann noch rechtzeitig Maßnahmen zur Wahrung ihrer Rechte ergriffen hätte, zu demal der Sintragungsantrag für die der Aktiengesellschaft bewilligten Grundschuld über 500.000 DM erst am 19. November 1965 bei dem Grundbuchamt eingegangen ist. Vor allem aber würde dio behauptete Erklärung des Beklagten den Schluß nahelegen, daß auch er nicht des Glaubens gewesen sei, durch die Verträge vom 21. Mai I960 sei die Eintragung der Grundschuld 11 überholt" gewesen.
Zu Recht rügt mithin die Revision die Verletzung des § 286 ZPO.
III.
Das angefochtene Urteil kann aus den vorstehend erörterten Gründen keinen Bestand haben, so daß es aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und
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Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen war, dexa auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen worden ist.
Bas Berufungsgericht wird daher nochmals prüfen müssen, ob die Einwendung des Beklagten, seine Pflichtverletzung habe ausnahmsweise keine schädlichen Folgen gehabt, bewiesen ist. Wenn das Berufungsgericht das verneint, wird es die bisher von ihm offen gelassene Frage entscheiden müssen, ob der Beklagte sich einer Pflichtverletzung schuldig gemacht hatte, und bejahendenfalls den sich aus § 859 Abs. 1 Satz 2 BGB und §§ 254» 839 Abs. 3 BGB sowie aus § 852 BGB ergebenden Fragen naeh-zugehen haben.
Br. Weber Nüßgens Sonnabend
Bunz Scheffen