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BGH · VI ZR 119/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 119/66

Ferner schwebt vor dem Amtsgericht Büsseldorf ein Privatklageverfahren, in dem sich der Kläger und Rechtsanwalt Freiherr von gegenseitig den Vorwurf der Beleidigung machen. Ber Beklagte vertritt den Gegner des Klägers in dem Privatklageverfahren und in anderen Verfahren als Prozeßbevollmäehtigter. 1« es bei Vermeidung einer vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geldstrafe in unbeschränkter Höhe oder Haftstrafe bis zu sechs Monaten zu unterlassen, zu behaupten und insbesondere Dritten gegenüber zu erklären, Mes müsse auch darauf hingewiesen werden, daß der Kläger noch in jüngster Zeit in einem Schriftwechsel mit ihm versucht habe, den Sinn eines seiner, des Beklagten, Briefe ihm gegenüber durch entsprechende Weglassung ins Gegenteil zu verkehren, wes sich der Beklagte für die Zukunft ausdrücklich verbitten müßte*1 insbesondere, wenn dies in Verbindung mit der Behauptung geschieht, . f,daß alles unglaubwürdig sei, was der Kläger bei anderen Gelegenheiten und in anderen Zusammenhängen behauptet hat und was dem entgegensteht, *' ‘•es muß auch darauf hingewiesen werden, daß der Privatkläger noch in jüngster Zeit in einem Schriftwechsel mit dem Unterzeichneten versucht hat, den Sinn eines Briefes des Unterzeichneten diesem gegenüber durch entsprechende Weglassung in sein Gegenteil zu verkehren, was wir uns für die Zukunft ausdrücklich verbitten mußten,1* IIo zuzustimmen, daß der Kläger eine vollständige Ausfertigung des ergehenden Urteils den vorstehend unter Ziffer I. 2.a) - d) genannten Stellen und Personen übermitteln darf, hilfsweise festzustellen, daß der Kläger eine vollständige Ausfertigung des ergehenden Urteils den vorstehend unter 1» 2«s) - d) genannten Stellen und Personen Übermitteln darf» Die Revision ist nicht zulässig, da der Rechtsstreit um einen nicht-vermögensrechtlichen Anspruch geführt wird und das Oberlandesgericht die Revision nicht zugelassen hat (§ 546 Abs« 1 ZPO)« Dem Vorbringen des Klägers in den beiden Tatsacheninstanzen ist zu entnehmen, daß es ihm mit der Klage darum geht, sich gegen den Angriff eines Kollegen auf seine Berufsehre zur Wehr zu setzen. Soweit durch die Auseinandersetzungen nit Rechtsanwalt Freiherr von WflBM^vvirtschaftliche Interessen des Beklagten berührt werden, wird hierüber in anderen Verfahren entschieden. Zur Wahrung wirtschaftlicher Interessen ist im übrigen ein Rechts-streit ungeeignet, der darum geführt wird, wie weit der Anwalt des Prozeßgegners im Privatklageverfahren in der Wahrung der Hechte seines Mandanten gehen darf.Demgemäß war die Revision nach § 554 a ZPO als unzulässig zu verwerfen.

Zitierte Normen: § 546 ZPO
RechtsanwaltDüsseldorfPrivatklageverfahrenFreiherrZPOKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
2036 $44
VI ZR 119/66	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des ü PI
anwa^^Pr* A. Reinhard , AflBBKstraßeMi,
R
t
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollraächtigters
 Rechtsanwalt Frhr»
gegen
 den Rechtsanwalt Gustav H
ttraß
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Proseßbevoilmächtigter: Rechtsanwalt Pr,
 
Her VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. April 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pr. Engels und der Bundesrichter Br. Bode, Br. Hauß, Heinr.Meyer und Br. Pfretzsehner beschlossen:
Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Büsseldorf vom 10. Juni 1966 wird als unzulässig verworfen.
Bis Kosten der Revision werden dem Kläger auf-erlegt.
Ber Streitwert der Revision wird auf
25 000 BM
festgesetzt.
Grunde s
Zwischen dem Kläger, der als Rechtsanwalt in tätig ist, und seinem früheren Sozius, dem Rechtsanwalt Hubert Freiherr von Wbestehen tiefgreifende Meinungsverschiedenheiten, die zu mehreren Zivilprozessen geführt haben. Ferner schwebt vor dem Amtsgericht Büsseldorf ein Privatklageverfahren, in dem sich der Kläger und Rechtsanwalt Freiherr von	gegenseitig	den Vorwurf
 der Beleidigung machen. Ber Beklagte vertritt den Gegner des Klägers in dem Privatklageverfahren und in anderen Verfahren als Prozeßbevollmäehtigter.
 
Der Kläger fühlt sich durch schriftsätzliche Ausführungen, die der Beklagte in dem Privatklageverfahren gemacht hat, in seiner Ehre angegriffen.» Als der Präsident der Reehtsanwaltskammer Düsseldorf vom Kläger in die anwaltlichen Auseinandersetzungen eingeschaltet war, hat der Beklagte die vom Kläger beanstandeten Ausführungen aufrecht erhalten und dargelegt, auf welche tatsächlichen Vorgänge seine Ausführungen hinzielen sollten«
Der Kläger hat beantragt,
 lo den Beklagten zu verurteilen,
1« es bei Vermeidung einer vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geldstrafe in unbeschränkter Höhe oder Haftstrafe bis zu sechs Monaten zu unterlassen, zu behaupten und insbesondere Dritten gegenüber zu erklären,
 Mes müsse auch darauf hingewiesen werden, daß der Kläger noch in jüngster Zeit in einem Schriftwechsel mit ihm versucht habe, den Sinn eines seiner, des Beklagten,
 Briefe ihm gegenüber durch entsprechende Weglassung ins Gegenteil zu verkehren, wes sich der Beklagte für die Zukunft ausdrücklich verbitten müßte*1 insbesondere, wenn dies in Verbindung mit der Behauptung geschieht, .
f,daß alles unglaubwürdig sei, was der Kläger bei anderen Gelegenheiten und in anderen Zusammenhängen behauptet hat und was dem entgegensteht, *'
 
hilfsweise, eine dem Inhalt nach in das Ermessen des Gerichts gestellte entsprechende Wortfassung des Unterlaßsungsbegehrens zu wählen,
2« folgende von ihm am 20* April 1964 in der Privatklagesache des Klägers gegen den Hechtsanwalt Hubert Freiherr von	Aktenzeichen
57 Bs 33/63 des Amtsgerichts Düsseldorf - schrift-sätzlich aufgestellte Behauptung
‘•es muß auch darauf hingewiesen werden, daß der Privatkläger noch in jüngster Zeit in einem Schriftwechsel mit dem Unterzeichneten versucht hat, den Sinn eines Briefes des Unterzeichneten diesem gegenüber durch entsprechende Weglassung in sein Gegenteil zu verkehren, was wir uns für die Zukunft ausdrücklich verbitten mußten,1*
insbesondere, wenn dies in Verbindung mit der Behauptung geschieht,
“daß alles unglaubwürdig ist, was der Privat-klüger bei anderen Gelegenheiten und in anderen Zusammenhängen behauptet hat und was dem entgegensteht,1* zu widerrufen
 
gegenüber
a) dem Amtsgericht Düsseldorf, zu dessen Akten
 wie vor,
b) dem Rechtsanwalt Hubert Freiherr vo:
in I
traße
c) dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer Düssel-
dorf, C
d) den Rechtsanwälten Drojur« Hans
 Ho Jochen	und Drojur« Wolfgang P
in D
A
traße
IIo zuzustimmen, daß der Kläger eine vollständige
 Ausfertigung des ergehenden Urteils den vorstehend unter Ziffer I. 2.a) - d) genannten Stellen und Personen übermitteln darf,
 hilfsweise festzustellen, daß der Kläger eine vollständige Ausfertigung des ergehenden Urteils den vorstehend unter 1» 2«s) - d) genannten Stellen und Personen Übermitteln darf»
Das Dandgericht hat die Klage abgewiesen» Die Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg» Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter»
Die Revision ist nicht zulässig, da der Rechtsstreit um einen nicht-vermögensrechtlichen Anspruch geführt wird und das Oberlandesgericht die Revision nicht zugelassen hat (§ 546 Abs« 1 ZPO)« Dem Vorbringen des Klägers in den beiden Tatsacheninstanzen ist zu entnehmen, daß es ihm
 mit der Klage darum geht, sich gegen den Angriff eines Kollegen auf seine Berufsehre zur Wehr zu setzen. Der Kläger 3ieht in den beanstandeten Schriftsatzstellen einen schweren Übergriff des Beklagten, der durch die Wahrung berechtigter Interessen seines Mandanten nicht gerechtfertigt sei. Wenn der Kläger ein Unterlassungs-gebot und einen Widerruf gegenüber dem Gericht, der Anwaltskammer und gegenüber Berufskollegen fordert, so stehen dabei nach Auffassung des Senats ideelle und nicht wirtschaftliche Gesichtspunkte durchaus im Vordergrund. Soweit durch die Auseinandersetzungen nit Rechtsanwalt Freiherr von WflBM^vvirtschaftliche Interessen des Beklagten berührt werden, wird hierüber in anderen Verfahren entschieden. Zur Wahrung wirtschaftlicher Interessen ist im übrigen ein Rechts-streit ungeeignet, der darum geführt wird, wie weit der Anwalt des Prozeßgegners im Privatklageverfahren in der Wahrung der Hechte seines Mandanten gehen darf.
Demgemäß war die Revision nach § 554 a ZPO als unzulässig zu verwerfen.
 
Dio Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die treitwertfestsetzung auf § 14 GKG.
Engels
 Pr. Hauß