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BGH · rden zu 49/50

Gericht: BGH · Aktenzeichen: rden zu 49/50

Der Kläger ist der Ansicht, seine Klage sei sachlich, begründet gewesen» Er macht den Beklagten dafür Schadens-ersatzpflichtig, daß ihm durch seine Versäumnis die Möglichkeit abgeschnitten worden ist, die Klage im Berufungs-Verfahren zu dem Erfolg zu führen. Sit der im November 1958 erhobenen Klage verlangte der Kläger, vertreten durch den Beklagten als seinen Prozeßbevollmächtigten, von den Eheleuten sie sollten die Anlagen und Bauwerke beseitigen, die es ihm unmöglich machten, die Fenster in der Wurstküche und im Schlachthaus, soweit sie zur Belüftung und Belichtung geeignet seien, zu benutzen, bzw. Der Kläger vertritt die Ansicht, die Eheleute hätten aufgrund des Reverses vom 9» April 1953 und wegen der aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis fließenden Pflicht zu;gegenseitiger Rücksichtnahme kein Bauwerk in einem Abstand von nur 6 cm von seinem:Schlachthaus errichten dürfen» Daß er die in dem Rechtsstreit gegen sic erhobenen Ansprüche mangels rechtzeitiger Berufungseinlegung nicht habe durchsetzen können, habe ihm außer den Kosten des Vorprozessco von 1 147,-7-0 DM, darunter 223?98 DM für das Wiedereinsetzungsgesuch und die sofortige Beschwerde gegen seine Ablehnung, einen Schaden verursacht, der sich aus mehreren Beträgen zusammensetzei Der Beklagte ist der Rechtsauffassung des Klägers entgegengetreten und hat weiter erwidert, das alte Schlachthaus hätte auch auf andere Weise, z» B. Das Oberlandesgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 225,98 DM nebst 4 $ Zinsen seit dem 7* März 1962 verurteilt und die Berufung des Klägers im übrigen zurückge-wiesen. Ent sehe idungsgründ ei Unter den Parteien ist außer Streit, daß der Beklagte seine Verpflichtung aus dem Vertrag mit dem Kläger über die anwaltliche Wahrnehmung seiner Interessen in dem Rechtsstreit gegen die Eheleute durch Versäumung der Be- Bas Berufungsgericht ist zu der Ansicht gelangt, daß die Ansprüche des Klägers gegen die Eheleute unbe- a) Bas Berufungsgericht hat zunächst geprüft, ob der Kläger unter dem Gesichtspunkt der §§903, 906, 907,'1004 BGB berechtigt war, sich gegen die Entziehung von Eicht und Luft durch das Nachbargebäude der Eheleute mit einem Be- dem Zusammenhang mit den damaligen Bauordnungsvorschriften, nach denen der Kläger die auf der Grundstücksgrenze vorgesehene Außenmauer des geplanten Gebäudes als Brandmauer hätte hersteilen müssen und Fenster in ihr nur als vergitterte Oberlichter hätten zugelassen werden dürfen, die nicht zu öffnen waren (Art. 45, 50 der Hessischen Allgemeinen Bauordnung vom 30* April 1881 - Großherzoglich hessisches Regierungsblatt 1881 S. April 1953 gab und die dazu führte, daß die Bauaufsichtsbehörde dem Kläger die Brandmauer an der Grundstücksgrenze erlassen und die Anbringung gewöhnlicher Fenster in der Außenmauer nach Maßgabe des Reverses genehmigt hat. nicht daran hinderte, später selbst an der Grenze zu bauen.Dies ergibt sich nach Ansicht des Berufungsgerichts im besonderen aus der Bestimmung des Art. 50 Abs.3 der Allgemeinen Bauordnung, wonach Fenster und Oberlichter wenigstens in der für Brandmauern vorgeschriebenen geringsten Stärke vermauert werden mußten, sobald auf dem angrenzenden Grundstück in geringerer Entfernung als 3 m von der Brandmauer ein Gebäude errichtet wurde. Auch wenn sich der Nachbar, so folgert das Berufungsgericht hieraus, mit der Anbringung gewöhnlicher Fenster in der Brandmauer einverstanden erklärt habe, sei es ihm unbenommen geblieben, ein Gebäude in geringerer Entfernung als 3 m von der Brandmauer.zu errichten. Das Berufungsgericht hat sich einer Prüfung in dieser Hinsicht nicht enthalten» Es hat zwar zu dem Ausdruck gebracht, der Revers habe allein oder doch überwiegend öffentlich-rechi liehen Charakter gehabt, ist aber hierbei nicht stehen geblieben, sondern durchaus auch der Präge nachgegangen, ob die Eheleute angesichts des von dem Ehemann und dem Kläger Unterzeichneten Reverses zivilrechtlich an der Errichtung des vom Kläger beanstandeten Gebäudes gehindert und dem Kläger gegenüber zu der verlangten Beseitigung verpflichtet v/aren. Durch Besichtigung der Grundstücke und Bauten hat sich das' Berufungsgericht ein Bild von den gegebenen Verhältnisse: verschafft; es hat nicht gesehen, wie dem Kläger die Licht-und Luftzufuhr vermittels der Fenster seines Schlachthauses auf andere Weise hätte gewährleistet bleiben können, als daß die1 Eheleute mit dem zur Zeit des Vorprozesses im Aufbau befindlichen Wohnhaus ein größeres Stück: von der Grundstücksgrenze abrückten. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind aber die räumlichen Verhältnisse bei dem Grundstück der Eheleute so beengt, daß der Abstand von der Hinterfront ihres Vorderhauses bis zur Vorderfront des neuen Hinterhauses nur 14 ra beträgt und der Neubau nicht in einer für die fortdauernde Verwendbarkeit der Schlachthausfenster ausreichenden Weise hätte vorgezogen werden können, ohne daß die Gebäude allzu dicht aufeinander rückten. Mit Recht ist das Berufungsgericht der Ansicht, daß den Eheleuten auch bei Berücksichtigung der Belange des Klägers nicht zugemutet werden konnte, diese Beschränkungen, um der Schlachthausbelichtung und -bolüftung willen auf sich zu nehmen. Er habe auf die vorgesehene Aufstockung des Schlachthauses verzichten und Fenster in dessen flacher Dachdecke anbringen lassen können«, Ohnehin sei nach der Zeugenaussage seines Architekten K«»mit einer Baugenehmigung für die Aufstockung nicht zu rechnen gewesen. Zu den Lösungsmöglichkeiten, um die er sich 'billigerweise hohe bemühen müssen, habe auch die gehört, das Schlachthaus an eine andere Stelle zu legen,* daß dies möglich gewesen sei, habe die spätere Entwicklung gezeigt, Bas alte Schlachthaus mit den beiden Kippfenstern hätte den seit .1953 gestiegenen Bedürfnissen seines Metzgerei- und Fabrikationsbetriebes auf die Bauer doch kaum genügt; der Kläger befasse sich mit der Herstellung und dem Versand von Hausmacher-Wurstwaren, habe nach eigenen Angaben I960 wöchentlich schon 40 bis 45 Schweine geschlachtet und bereits 1958 erklärt, die bisherige Lüftung reiche nicht aus, beim Schlachten sehe vor Brühdunst einer nicht den anderen, Nachbarliche Gemeinschaftsverhältnisse stehen unter dem Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme. Das Entgegenkommen, das mit der Unterzeichnung des Reverses vom 9° April 1953 gezeigt hatte, entband den Kläger nicht von der Pflicht, im Verlauf der weiteren Entwicklung der nachbarlichen Beziehungen auch seinerseits angemessene Rücksicht zu üben. gebäudes gegen § 226 BGB verstoßen hätten, hat das Berufungsgericht verneint, für eine derartige Annahme ist nach Ansicht des Berufungsgerichts nichts dargetan. Da das Berufungsgericht entsprechend dem Anträge des Klägers die Grundstücke und Bauten besichtigt hat, spricht nichts dafür, daß es bei dieser Beurteilung die baulichen Gesichtspunkte außer acht gelassen haben sollte, die der Kläger mit dem Anträge auf Einnahme des Augenscheines ins Feld geführt hatte. Dem Berufungsgericht ist nach allem darin ’beizutreten, daß der Beseitigungsanspruch, den der Kläger in seinem Rechtsstreit gegen die Eheleute erhoben hotte, unbe- gründet gewesen ist und der Kläger durch die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das klagabweisende landgerichtliche Urteil keinen Schaden erlitten hat, den er vom Beklagten ersetzt verlangen könnte«. Wie das Berufungsgericht zutreffend hervorgehoben hat und angesichts der Darlegungen in den die Wiedereinsetzung ablehnenden Beschlüssen des Obor-landesgerichts vom 1. Die Verpflichtung des Beklagten zu dem Ersatz der durch das Wiedercinsetzungeverfahren entstandenen Kosten entfällt nicht darum, weil eine rechtzeitig eingelegte Berufung keinen Erfolg gehabt und den Kläger mit den noch höheren Kosten des Berufungsverfahrens belastet hätte« Daß hier keine Vorteilsanrechnung Platz greifen kann, hat das Berufungsgericht mit zutreffender Begründung dargelegt»

Zitierte Normen: § 839 BGB § 287 ZPO § 905 BGB
KostenGrundstückBerufungsgerichtKlägerEheleuteFensterSchlachthaus

Volltext der Entscheidung

IM NAMEN DES VOLKES
VI ZK II9/65	URTEIL	Verkündet	am
28o Februar 1957 Kriegl, Justiz-hauptsokretur als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 desSetzgarmeisters Wilhelm R^^^Mstra ße 3?
Klägers, Berufungsklägers,. Revisionsklägers und Anschluß-revioionsbeklagten,
 Proz elBhe vollmächt lg t er;
Rechtsanwalt
 den Rechtsanwalt und Notar Wilhelm Kpp^straße (p,
?
Beklagten, Berufungsbeklagten, Revisionsbeklagten und Anschlußrevisionskläger,
- Pr0 z e ßb evo1lmächtigt er s
Rechtsanwalt
 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Februar 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br, Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Dr. Pfretzschner und Dr. Mßgens
 für Recht erkannt;
Die Revision des Klägers und die Anschlußrevision des Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) - 13, Zivilsenat in Darmstadt - vom 6. Mai 1965 werden zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden zu 49/50 dem Kläger und zu 1/50 dem Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
 Tatbestand;
Der Kläger führte gegen seine Grundstücksnachbarn Eheleute	beim	Landgericht	Darmstadt einen Rechts-
streit, in dem er durch den Beklagten als seinen Prozeßbevollmächtigten vertreten wurde. Die Klage wurde durch das Urteil des Landgerichts vom 2* Dezember 1959 abgewiesen. Der Beklagte versäumte es, auftragsgemäß rechtzeitig einen beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt mit der Einlegung der Berufung zu beauftragen. Ein Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist wurde abgelehnt und die verspätet eingelegte Berufung als unzulässig verworfen.
Der Kläger ist der Ansicht, seine Klage sei sachlich, begründet gewesen» Er macht den Beklagten dafür Schadens-ersatzpflichtig, daß ihm durch seine Versäumnis die Möglichkeit abgeschnitten worden ist, die Klage im Berufungs-Verfahren zu dem Erfolg zu führen.
Der Klage gegen die Eheleute	lag	folgender
 Sachverhalt zugrundes
 Der Kläger, ein Metzgermeister, errichtete 1953 auf seinem Grundstück in Viernheim ein Schlachthaus nebst Wurstküche mit der Rückfront unmittelbar an der Grenze zu dem Dachbargrundstück der Eheleute	den	Be-
stimmungen der damals gültigen Hessischen Allgemeinen Bauordnung vom 30. April 1881 hätte diese- Außenmauer als Brandmauer hergestellt werden müssen und hätten Fenster in ihr nur zugelassen worden dürfen, wenn sie nicht unter 2,60 m über dem Erdgeschößboden angebracht, nicht zu dem Öffnen eingerichtet und vergittert waren. Die Bauaufsichtsbehörde hatte dem Kläger die Ausführung als Brandmauer jedoch erlassen, nachdem der Kläger und Helbig am 9. April 1953 vor dem Ortsgorichtsvorsteher in Viernheim einen "Revers" unterzeichnet hatten, wonach sie vereinbartem
"a) Ich, Georg H^B 21, bin damit einverstanden, daß meinem Hachbar Wilhelm	bei	der	Er-
richtung eines Schlachthauses auf dem Grundstück. RBBBBBH^s^oüe #gegen mein Grundstück zu die Aufführung einer Brandmauer erlassen wird. Ich binferner damit einverstanden, daß Herr	in	die	meinem	Grund-
stück zugekehrte Mauer zwei Stahlfenster in der Größe von 1.80 x 1.20 m einbaut. Die Brüstungshöhe muß mindestens 2.30 m über dem Fußboden des Erdgeschosses liegen. Zum Zwecke der Lüftung dürfen die Fenster mit je einem nach innen beweglichen Klappflügel versehen werden. Die Verglasung hat mit undurchsichtigem Glas zu erfolgen.
 
/ .
Ferner gestatte ich den Einbau eines Kellerfensters in der Größe von 1,00 x 0,30 m unter den gleichen Bedingungen«
b) Ich, Wilhelm	erkenne die vorstehenden
 Bedingungen an und verpflichte mich zu ihrer Einhaltung.”
nachdem der Kläger sein neues Schlachthaus in Betrieb genommen hatte, fühlten sich die Eheleute	durch
 Schlachtlärm und Brühdunst, die aus den Fenstern des Schlachthauses auf ihr Grundstück drangen, belästigt« lim forderte den Kläger mit Schreiben vom 12« Juni 1957 vergeblich auf, die Fenster mit Glasbausteinen zu schließen, und erdichtete sodann in einem Abstand von 6 cm von der Rückfront des Schlachthauses ein Hinterhaus zu Wohnzwecken« Die Baugenehmigung, die ihm hierfür unter dem 31« Dezember .1957 erteilt worden war, hatte der Kreisausschuß des Kreises Bergstraße als untere Bauaufsichtobehörde allerdings widerrufen, als ihm bekannt wurde, daß sich an der Grundstücksgrenze bereits das Schlachthaus- und Wurstküchengebäude des Klägers befand« Doch war der Widerruf auf die Beschwerde von Melbig durch Bescheid des Regierungspräsidenten in Darmstadt vom 7, Oktober 1958 wieder aufgehoben worden.
Sit der im November 1958 erhobenen Klage verlangte der Kläger, vertreten durch den Beklagten als seinen Prozeßbevollmächtigten, von den Eheleuten	sie sollten die
 Anlagen und Bauwerke beseitigen, die es ihm unmöglich machten, die Fenster in der Wurstküche und im Schlachthaus, soweit sie zur Belüftung und Belichtung geeignet seien, zu benutzen, bzw. ein zu errichtendes Gebäude so weit von den Fenstern v/egsteilen, daß ein Einfallwinkel von 45 Grad des Lichts in die Fenster gesichert sei« Die Klage wurde durch das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 2« Dezember 1959 abgev/iesen, dessen rechtzeitige Anfechtung versäumt worden ist«
Der Kläger nahm 1960/61 eine Erweiterung und einen Umbau seiner Metzgerei vor» indem er auf hinzuerworbenem Gelände ein Seitengebäude errichtete und in diesem, das Schlachthaus und die Wurstküche unterbrachte; das frühere Schlachthaus benutzt er seitdem als Aufbewahrungsraum für Schlachthauswaren und Abstellraum sowie als Räucherkammer»
Der Kläger vertritt die Ansicht, die Eheleute hätten aufgrund des Reverses vom 9» April 1953 und wegen der aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis fließenden Pflicht zu;gegenseitiger Rücksichtnahme kein Bauwerk in einem Abstand von nur 6 cm von seinem:Schlachthaus errichten dürfen» Daß er die in dem Rechtsstreit gegen sic erhobenen Ansprüche mangels rechtzeitiger Berufungseinlegung nicht habe durchsetzen können, habe ihm außer den Kosten des Vorprozessco von 1 147,-7-0 DM, darunter 223?98 DM für das Wiedereinsetzungsgesuch und die sofortige Beschwerde gegen seine Ablehnung, einen Schaden verursacht, der sich aus mehreren Beträgen zusammensetzei
1» 24.201,13 DM Aufwendungen für die Errichtung des neuen Schlachthauses einschließlich der
 Kosten für den Grundstückserwerb;
2» 17.200 DM Erschwerniszulage, die er bis zur Fertigstellung des neuen Schlachthauses seinen Gesellen wegen der schlechten Entlüftung habe zahlen müssen;
3. 6 000 DM, um die sich der Bau des alten Schlachthauses billiger gestellt hätte, wenn nicht die Deckenkonstruktion so ausgeführt wpröen wäre, daß sie eine für später vorgesehene Aufstockung, -die infolge Verhaus der Fenster nun unmöglich geworden sei, - hätte tragen können;
4. 52.000,DM Verdienstausfall von 1957 bis 1965, weil das neue Schlachthaus keinen Ersatz für die Aufstockung des alten Schlachthauses bilde, mit der Aufstockung der Betrieb vielmehr eine größere Ausdehnungsmöglichkeit gehabt hätte»
Hiervon hat der Kläger zunächst 2 500 DM und im Berufungsverfahren in der Reihenfolge dieser Schadensaufstellung 17.000 DM nebst 4 $ Zinsen seit dem 1» August 1961 vom Beklagten ersetzt verlangt»
Der Beklagte ist der Rechtsauffassung des Klägers entgegengetreten und hat weiter erwidert, das alte Schlachthaus hätte auch auf andere Weise, z» B. durch Einbau von Fenstern und Entlüftungseinrichtungen in die Dachdecke, belichtet und entlüftet werden können; für eine Aufstockung würde der Kläger'keine Baugenehmigung erhalten haben» ■■■■■,,
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Das Oberlandesgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 225,98 DM nebst 4 $ Zinsen seit dem 7* März 1962 verurteilt und die Berufung des Klägers im übrigen zurückge-wiesen.
Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Zahlungs-vorlangen aus der Berufungsinstanz in vollem Umfang weiter.
Der Beklagte hat sich der Revision mit dem Ziel angeschlossen, dem Kläger auch den vom Oberlandesgcricht zuge-sproehenen Betrag abzuerkennen.
Ent sehe idungsgründ ei
 Unter den Parteien ist außer Streit, daß der Beklagte seine Verpflichtung aus dem Vertrag mit dem Kläger über die anwaltliche Wahrnehmung seiner Interessen in dem Rechtsstreit gegen die Eheleute	durch Versäumung der Be-
rufungsfrist schuldhaft vorletzt hat. Streitig ist nur, ob diese Versäumnis für den vom Kläger geltend gemachten Schaden ursächlich geworden ist.
1. Soweit es hierbei um den Schaden geht, der dem Kläger nach seiner Behauptung daraus erwachsen ist, daß er die in dem Rechtsstreit gegen die Eheleute	erhobenen	An-
sprüche nicht in der Berufungsinstanz hat zur'sachlichen Nachprüfung .stellen können, kommt es darauf an, wie- nach der Auffassung des im gegenwärtigen Rechtsstreit zur Entscheidung berufenen Gerichts über jene Ansprüche richtig zu entscheiden gewesen wäre (BGH Urteil vom 23. Februar 1959 - Ill ZR 77/58 - II Nr, 8 zu § 839 /§7 BGB; vom 14. November 1965 - III ZR 144/61 - BM Nr. 31 zu § 287 ZPO).
Bas Berufungsgericht ist zu der Ansicht gelangt, daß die Ansprüche des Klägers gegen die Eheleute	unbe-
gründet waren.
a) Bas Berufungsgericht hat zunächst geprüft, ob der Kläger unter dem Gesichtspunkt der §§903, 906, 907,'1004 BGB berechtigt war, sich gegen die Entziehung von Eicht und Luft durch das Nachbargebäude der Eheleute	mit	einem	Be-
seitigungsanspruch zur Wehr zu setzen. Es hat dies verneint, weil zu den Einwirkungen, denen der Grundeigentümer nach den genannten Bestimmungen mit einem Anspruch auf.Beseitigung der störenden Anlagen entgegentreten könne, nicht die söge-
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nannten negativen Einwirkungen gehörten, d.h. solche Einwirkungen, hei denen wie heim Entzug von Licht und Luft nur natürliche Zuführungen abgehalten werden. Bei dieser Beurteilung befindet sich das Berufungsgericht in Einklang mit anerkannter Rechtsprechung (BGH Urteil vom 15.Juni 1951 - V ZR 55/50 - LM Nr. 1 zu § 905 BGB; Urteil vorn 10. April 1953 - V ZR 115/51 ~ LM Nr. 2 zu § 903 BGB; Meisner-Stern-Hodes, Nachbarrecht ira Bundesgebiet 4. Aufl. § 38 I 1 e f	S. 661). Sie wird von der Revision auch nicht angegriffen,
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b) Im Mittelpunkt der Auseinandersetzungen über das i	Beseitigungsverlangen	des	Klägers	hat der Revers vom 9. April 1953 gestanden.
Zustandekommen und Inhalt des Reverses erklären sich nach den Ausführungen des Berufungsgerichts aus. dem Zusammenhang mit den damaligen Bauordnungsvorschriften, nach denen der Kläger die auf der Grundstücksgrenze vorgesehene Außenmauer des geplanten Gebäudes als Brandmauer hätte hersteilen müssen und Fenster in ihr nur als vergitterte Oberlichter hätten zugelassen werden dürfen, die nicht zu öffnen waren (Art. 45, 50 der Hessischen Allgemeinen Bauordnung vom 30* April 1881 - Großherzoglich hessisches Regierungsblatt 1881 S. 71). Indessen konnte (nach Art. 50 Abc« 2 der Allgemeinen Bauordnung) statt der bezeichneten Oberlichter auch die Anbringung gewöhnlicher Fenster zugelassen werden, wenn der Nachbar darin einwilligte. Im Sinne dieser Vorschrift ist hach Ansicht des Berufungsgerichts die Einwilligung zu sehen, die H^|ppmit dem Revers vom 9. April 1953 gab und die dazu führte, daß die Bauaufsichtsbehörde dem Kläger die Brandmauer an der Grundstücksgrenze erlassen und die Anbringung gewöhnlicher Fenster in der Außenmauer nach Maßgabe des Reverses genehmigt hat. Bas Berufungsgericht sieht in der von	erklärten	Einwilligung einen Ver-
zicht auf die Einhaltung nachbarschützender Vorschriften des öffentlichen Rechts, dem als solchem selbst öffentlich-rechtlicher Charakter zukommt und der.	nicht	daran
 hinderte, später selbst an der Grenze zu bauen.Dies ergibt sich nach Ansicht des Berufungsgerichts im besonderen aus der Bestimmung des Art. 50 Abs. 3 der Allgemeinen Bauordnung, wonach Fenster und Oberlichter wenigstens in der für Brandmauern vorgeschriebenen geringsten Stärke vermauert werden mußten, sobald auf dem angrenzenden Grundstück in geringerer Entfernung als 3 m von der Brandmauer ein Gebäude errichtet wurde. Auch wenn sich der Nachbar, so folgert das Berufungsgericht hieraus, mit der Anbringung gewöhnlicher Fenster in der Brandmauer einverstanden erklärt habe, sei es ihm unbenommen geblieben, ein Gebäude in geringerer Entfernung als 3 m von der Brandmauer.zu errichten. In vorliegenden Falle könne nichts anderes gelten.
Biese Beurteilung aus öffentlich-rechtlicher Sicht läßt gleichfalls keinen Rechtsfehler erkennen. Auch gegen sic erhebt die Revision keine Bedenken.
e) Dagegen macht die Revision geltend, der Revers erschöpfe sich-nicht in Erklärungen an die Adresse des Bauaufsichtsamts, sondern habe daneben auch privatrechtlichen Gehalt. Baß sich	dem	Kläger	gegenüber	zu Protokoll
 des*Ortsgerichts mit dem Einbau bestimmt gearteter Fenster in die zu errichtende Außenwand des Schlachthausgebäudes einverstanden erklärt und der Kläger sich verpflichtet habe, die gestellten Bedingungen einzuhalten, habe vertraglichen Charakter gehabt. Von der Zustimmung der Eheleute	sei	es abhängig gewesen, in welcher Form
 das Bauvorhaben des Klägers ausführbar gewesen sei. Bie erteilte Zusage habe nicht einseitig wieder aufgehoben werden können; sie habe die Verpflichtung in sich geschlossen, alles mit der Gestattung der Anlage nicht Vereinbare zu unterlassen.
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Das Berufungsgericht hat sich einer Prüfung in dieser Hinsicht nicht enthalten» Es hat zwar zu dem Ausdruck gebracht, der Revers habe allein oder doch überwiegend öffentlich-rechi liehen Charakter gehabt, ist aber hierbei nicht stehen geblieben, sondern durchaus auch der Präge nachgegangen, ob die Eheleute	angesichts	des von dem Ehemann und dem
 Kläger Unterzeichneten Reverses zivilrechtlich an der Errichtung des vom Kläger beanstandeten Gebäudes gehindert und dem Kläger gegenüber zu der verlangten Beseitigung verpflichtet v/aren.
Nach Ansicht des Berufungsgerichts kann der Revers nicht dahin verstanden werden, daß Helbig domKläger versprochen habe, eine Grundstücksbebauung an der Grenze zu • < unterlassen. Seinen Erklärargen sei die Übernahme einer derartigen Verpflichtung nicht zu entnehmen. Da der Kläger5 keinerlei Gegenleistung erbracht habe, fehle es für ein solches Zugeständnis auch an innerer Wahrscheinlichkeit.
In dieser Würdigung liegt eine Vertragsauslegung, die revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist.
Auch ohne daß Hdd^ sich verpflichtet hatte, eine Bebauung zu unterlassen, blieb freilich die Präge, ob er und seine Ehefrau nicht im Palle einer Bebauung gehalten v/aren, den in dem Revers berücksichtigten Interessen des Klägers in solcher Weise Rechnung zu tragen, daß dem Kläger die Möglichkeit einer Belichtung und Belüftung seines Schlachthauses und der ?/urstküche durch die in der Rückwand angebrachten Penster erhalten blieb. Das hat das Berufungsgericht jedoch sehr wohl gesehen und demzufolge unter Heranziehung der in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu dem nachbarlichen Gemeinsehaftsverhältnis (vgl. BGHZ 28,
 110, 114 mit den dort angeführten weiteren Nachweisen) eingehende Betrachtungen darüber angestellt, ob es gerechtfertigt war, den Widerstreit der Belange des Klägers und der Eheleute	der	vom	Kläger	erstrebten	Lösung	zuzu-
führen. Es hat dies rechtsirrtumsfrei verneint.
Durch Besichtigung der Grundstücke und Bauten hat sich das' Berufungsgericht ein Bild von den gegebenen Verhältnisse: verschafft; es hat nicht gesehen, wie dem Kläger die Licht-und Luftzufuhr vermittels der Fenster seines Schlachthauses auf andere Weise hätte gewährleistet bleiben können, als daß die1 Eheleute	mit dem zur Zeit des Vorprozesses
 im Aufbau befindlichen Wohnhaus ein größeres Stück: von der Grundstücksgrenze abrückten. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind aber die räumlichen Verhältnisse bei dem Grundstück der Eheleute	so	beengt,	daß	der
 Abstand von der Hinterfront ihres Vorderhauses bis zur Vorderfront des neuen Hinterhauses nur 14 ra beträgt und der Neubau nicht in einer für die fortdauernde Verwendbarkeit der Schlachthausfenster ausreichenden Weise hätte vorgezogen werden können, ohne daß die Gebäude allzu dicht aufeinander rückten. Obendrein wäre in diesem Falle der Gelände-streifen zwischen der Rückwand des Neubaues und der Grund-stucksgrenze unverwertbar geworden. Die Eheleute hätten auf die volle bauliche Ausnutzung ihres Grundstücks verzichten müssen. Dies alles ohne jede Entschädigung von Seiten des Klägers.
Mit Recht ist das Berufungsgericht der Ansicht, daß den Eheleuten	auch	bei Berücksichtigung der Belange des
 Klägers nicht zugemutet werden konnte, diese Beschränkungen, um der Schlachthausbelichtung und -bolüftung willen auf sich zu nehmen. Wie das Berufungsgericht zutreffend bemerkt hat, mußte der Kläger in erster Linie Zusehen, seine Probien« zu meistern, ohne die Nachbarn in ihren Eigentumsrechten zu beschränken. Hierfür habe er, so betont das Berufungsgericht notfalls auch erhebliche Opfer bringen müssen. Er habe auf die vorgesehene Aufstockung des Schlachthauses verzichten und Fenster in dessen flacher Dachdecke anbringen lassen
 können«, Ohnehin sei nach der Zeugenaussage seines Architekten K«»mit einer Baugenehmigung für die Aufstockung nicht zu rechnen gewesen. Zu den Lösungsmöglichkeiten, um die er sich 'billigerweise hohe bemühen müssen, habe auch die gehört, das Schlachthaus an eine andere Stelle zu legen,* daß dies möglich gewesen sei, habe die spätere Entwicklung gezeigt,
 Bas alte Schlachthaus mit den beiden Kippfenstern hätte den seit .1953 gestiegenen Bedürfnissen seines Metzgerei- und Fabrikationsbetriebes auf die Bauer doch kaum genügt; der Kläger befasse sich mit der Herstellung und dem Versand von Hausmacher-Wurstwaren, habe nach eigenen Angaben I960 wöchentlich schon 40 bis 45 Schweine geschlachtet und bereits 1958 erklärt, die bisherige Lüftung reiche nicht aus, beim Schlachten sehe vor Brühdunst einer nicht den anderen,
 Nachbarliche Gemeinschaftsverhältnisse stehen unter dem Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme. Das Entgegenkommen, das mit der Unterzeichnung des Reverses vom 9° April 1953 gezeigt hatte, entband den Kläger nicht von der Pflicht, im Verlauf der weiteren Entwicklung der nachbarlichen Beziehungen auch seinerseits angemessene Rücksicht zu üben. Hiermit war das Verlangen, das der Kläger an die Eheleute	stellte,
 nach Treu und Glauben nicht zu. vereinbaren.
d) Baß die Eheleute	mit	der	Errichtung	dos	Hinter-
gebäudes gegen § 226 BGB verstoßen hätten, hat das Berufungsgericht verneint, für eine derartige Annahme ist nach Ansicht des Berufungsgerichts nichts dargetan. Da das Berufungsgericht entsprechend dem Anträge des Klägers die Grundstücke und Bauten besichtigt hat, spricht nichts dafür, daß es bei dieser Beurteilung die baulichen Gesichtspunkte außer acht gelassen haben sollte, die der Kläger mit dem Anträge auf Einnahme des Augenscheines ins Feld geführt hatte.
Dem Berufungsgericht ist nach allem darin ’beizutreten, daß der Beseitigungsanspruch, den der Kläger in seinem Rechtsstreit gegen die Eheleute	erhoben	hotte,	unbe-
gründet gewesen ist und der Kläger durch die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das klagabweisende landgerichtliche Urteil keinen Schaden erlitten hat, den er vom Beklagten ersetzt verlangen könnte«. Das gilt - mit der vom Berufungsgericht gemachten Ausnahme - auch für die Kosten des damaligen Rechtsstreits»
2» Üt Recht ist das Berufungsgericht dagegen der Ansich daß der Beklagte . .aus dem Gesichtspunkte positiver Vertragsverletzung verpflichtet 1st, dem Kläger die besonderen Kosten von 223?9B Bll zu ersetzen, die diesem dadurch entstanden sind daß sich der Beklagte noch der von ihm verschuldeten Versäumung der Berufungsfrist vergeblich-um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bemüht hat. Wie das Berufungsgericht zutreffend hervorgehoben hat und angesichts der Darlegungen in den die Wiedereinsetzung ablehnenden Beschlüssen des Obor-landesgerichts vom 1. April I960 (U 21/60) und des Bundesgerichtshofs vom 3. Juni I960 (V ZB 9/60) nicht weiter zu begründen brauchte, war das Wiedereinsetzungsgesuch aussichtolo und mußte der Beklagte dies auch erkennen. Danach durfte der Beklagte sich aber nicht für befugt halten, ohne ausdrücklichen Auftrag des Klägers die mit Kosten verbundene Wiedereinsetzung zu betreiben. Mochte der Kläger auch von seinem vermeintlichen Recht gegenüber den Eheleuten	überzeugt
 sein, so rechtfertigte sich hieraus doch nicht die Annahme, daß es seinem Willen entsprach, für die Rechtsverfolgung auch aussichtslose Mittel einzusetzen»
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Die Verpflichtung des Beklagten zu dem Ersatz der durch das Wiedercinsetzungeverfahren entstandenen Kosten entfällt nicht darum, weil eine rechtzeitig eingelegte Berufung keinen Erfolg gehabt und den Kläger mit den noch höheren Kosten des Berufungsverfahrens belastet hätte« Daß hier keine Vorteilsanrechnung Platz greifen kann, hat das Berufungsgericht mit zutreffender Begründung dargelegt»
Sowohl die Revision als auch die Anschlußrevision sind hiernach unbegründet»
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 97, 92 ZPO» Engels	Hanebeck	Dr«,	Bode
 Dr» Pfretzschner	Dr»	Nüßgens