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BGH · VX ZR 119/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VX ZR 119/62
VaterBGBBestimmungVertreterMutterVertrauenderartigKläger

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: Amtliche Sammlung:
3a
ja
BGB §§ 1629 nF Abs. 1, 179
Hat der Vater eines ehelichen Kindes vor der Verkündung der Entscheidung des BVerfG vom 29.7*1959 über die Ungültigkeit des. § 1629 Abs. 1 BGB n.F. (NJW 1959, 1483 = FamRZ 1959,
 416) das Kind allein vertreten, so kann auf Grund entsprechen der Anwendung bürgerlichrechtlicher Bestimmungen nicht ge- . nerell die Y/irksamkeit derartiger Rechtsgeschäfte angenommen werden.
Ob nach den §§ 177 ff BGB, den Grundsätzen über die Anscheins Vollmacht und die Unzulässigkeit eineswiderspruchsvollen Verhaltens (venire contra factum proprium) im Einzelfall das Rechtsgeschäft als wirksam zu betrachten ist, kann nur nach den jeweiligen besonderen Umständen beurteilt werden.
BGH, Urt. v. 29* Januar 1963 ^ VX ZR 119/62 - OLG München
LG München II
VI ZR 119/62
Verkündet
 am 29« Januar 1963
Hoffmeister, J ust izanges tell ter
 ala Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Johann
P®
Stra
 Beklagten und Revieionsklägers
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
Andreas
 Kläger und Revisionsbeklagter
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Prof*
hat der VI* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4» Januar 1963 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr* Kleinewefera, Br* K» E. Meyer, Dr. Bode, Br* Hauß und Dr* Pfretzschner
 für Recht erkannt:
Bio Revision des Beklagten gegen das Urteil des >6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 13« März 1962 wird zurückgewiesen.
Bio Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt«
Von Rechts wegen
~ 2 -
Tatbestand;
Am 22. Juni 1958 befuhr der Beklagte mit seinem Pkw Opel-Rekord die Bundesstraße 13 von Hettenshausen nach Pfaffenhofen a.d. Ilm. Ara Ausgang der Ortschaft Reisgang bog er vor einer Straßenkuppe nach links aus, um einen vor ihm fahrenden VW zu überholen. In diesem Augenblick kam ihm der Kläger auf einem Motorrad entgegen. Um einen Zusammenstoß zu vermeiden, fuhr der Beklagte noch weiter nach links. Dem Kläger gelang es jedoch nicht, zwischen den beiden Wagen hindurch zu kommen. Er stieß mit beiden Fahrzeugen zusammen und wurde so schwer verletzt, daß sein rechtes Bein amputiert werden mußte.
Der Vater des damals noch minderjährigen Klägers beauftragte den Rechtsanwalt Dr.	mit	der Geltendmachung von Schadens»
ersatzansprüchen seines Sohnes und Unterzeichnete am 8. August
1958	eine schriftliche Vollmacht. Die Mutter des Klägers unterschrieb diese Urkunde dagegen nicht.
Rechtsanwalt Dr.	schloß daraufhin am 7. Juli
1959	einen Abfindungavergleich Uber 19.-000.- DM. Da der Kläger
 am 16. Oktober 1959 die Vergleichs stimme noch nicht voll erhalten hatte, suchte'er die Haftpflichtversicherung des Beklagten auf, die ihn jedoch an seinen Bevollmächtigten verwies» Mit diesem entstand anschließend Streit über die Gültigkeit des Vertrages, so daß Rechtsanwalt Dr.	schließlich die dem Kläger
 noch nicht überwiesene restliche Vergleichsaumme der Haftpflichtversicherung dos Beklagten zurückzählte.
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Der Kläger erhob nunmehr Klage gegen den Beklagten auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes und Feststellung der Verpflichtung des Beklagten zu dem. Ersatz des ZukunftsSchadens.
Da3 Landgericht hat den Schmerzensgeldanspruch dem Grunde nach
 für gerechtfertigt erklärt und dem Feststellungsantrage stattgegeben.
 
Die Berufung des Beklagten blieb erfolglos» Mit der Revision, ura deren Zurückweisung der Kläger bittet, verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter»
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Revision kann keinen Erfolg haben«
I«
Das Berufungsgericht hat den Abfandungsvergleich für unwirksam gehalten, weil der Kläger bei Abschluß dieses Vertrages nur durch seinen Vater vertreten worden sei* Wegen der durch Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 29» Juli 1959 festgestellten Richtigkeit des § 1629 Abo 1 BGB n.F. sei nämlich eine Vertretung durch Vater und Mutter erforderlich gewesen«
Eine Heilung dieses Mangels sei weder durch Analogien zu den §§ 115 BGB, 52 EGG, 14 BBG und 1698 a BGB noch gemäß den §§ 177 ff BGB und den in ihrem Rahmen entwickelten allgemeinen Rechtsgrund-sützen möglich«
Ein allgemeiner Rechtssatz, nach dem im Interesse der Rechtssicherheit Rechtshandlungen auch dann wirksam seien, wenn die scheinbare Befugnis zu ihrer Vornahme auf rechtswidrigem Hoheitsakt beruhe, sei nicht anzuerkennen. Für den Pall des verfassungswidrigen Gesetzes lasso § 79 Abs 2 BVerGG, der die Rechtskraft schützen wolle, nur den Schluß auf die Unwirksamkeit aller in dieser Bestimmung nicht berührten Rechtshandlungen zu«
Die rechtsähnliche Anwendung des § 1698 a BGB scheitere an den engen Schutzzwock dieser Bestimmung, die lediglich die Interessen gutgläubiger Gewalthaber anerkenne, dagegen keine Alleinvertretungsmacht entgegen der Verfassungsnorra sanktionieren könne«
 
Im übrigen stehe fest, daß die Mutter des Klägers Rechtsanwalt Dr. TMMweder ausdrücklich noch stillschweigend bevollmächtigt habe. Dabei könne offen bleiben, ob 3ie mit der Beauftragung dieses Rechtsanwaltes einverstanden gewesen sei.
Denn eine rechtserhebliche Bedeutung könne einem derartigen Einverständnis schon deshalb nicht zukoinmen, weil die Mutter des Klägers sich ihres Rechtes als Gesamtvertreterin des Klägers im damaligen Zeitpunkt nicht bewußt gewesen sei. Die Beweisaufnahme habe vielmehr ergeben, daß alle Beteiligten von der Alleinvertretungsmacht des Vaters ausgegangen seien. Es würde sich deshalb bei einem derartigen Einverständnis der Mutter nicht um eine Willenserklärung gehandelt haben. Aus dem gleichen Grunde entfalle auch die Möglichkeit, in dem Verhalten der Mutter des Klägers eine Ermächtigung ihres Ehemannes zur Beauftragung eines Rechtsanwaltes zu erblicken. Daran scheitere schließlich auch die Anwendung der Grundsätze über Anscheinsund Duldungsvollmacht.
Im übrigen habe der Beklagte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch nicht den Nachweis geführt, daß die Mutter des Klägers nach Abschluß dös Vergleiches mit dieser Vereinbarung auch nur tatsächlich einverstanden gewesen sei. Außerdem würde einem solchen Einverständnis mangels Kenntnis der Genehmigungs-bedürftigkeit wiederum nicht die Bedeutung einer Willenserklärung zugekommen sein.
II.
Die gegen diese Auffassung des Berufungsgerichtes gerichteten Revieionsangriffe sind im Ergebnis unbegründet. Infolge Nichtigkeit des § 1629 BGB Abs. 1 n.F, wird das minderjährige eheliche Kind seit dem in Artikel 117 Abs. 1 GG bestimmten Zeitpunkt durch beide Eltern als Gesamtvertreter vertreten.
Hat der Vater bis zur Feststellung der Nichtigkeit als Alleinvertreter des Kindes gehandelt, so können seine Rechtsbe-handlungen durch rechtsähnliche Anwendung bürgerlich-recht-
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i
licher Bestimmungen nicht generell als wirksam angesehen werden! In dem hier zu entscheidenden Fall kann darüber hinaus der Vergleich auch nicht gemäß den §§ 177 ff BGB und den allgemeinen dazu entwickelten HechtsgrundSätzen aufrecht erhalten werden.
1.	Mit Recht hat das Berufungsgericht die im Schrifttum vereinzelt vertretene Meinung abgelehnt, es lasse sich aus den §§ 32 FGG, 115 Abs. 1 S. 2 BGB und 14 BBG im Wege der Rechtsanalogie der allgemeine Grundsatz herleiten, die Unwirksamkeit eines rechtsverleihenden Hoheitsaktes berühre nicht die Wirksamkeit der auf seiner Grundlage vorgenommenen Rechtshandlungen <so Götz NJW 59/1809? 60/1334)»
Bereits die dafUr angezogenen Bestimmungen lassen eich nicht durchweg als Ausprägungen eines derartigen Grundsatzes verstehen»
§ 32 FGG betrifft zwar teilweise eine der hier vorliegenden vergleichbare Interessenlage. Denn auch diese Bestimmung regelt in ihrem Bereich die rechtlichen Folgen, die sich aus dem späteren Wegfall einer durch Ilohoitsokt verliehenen Handlung befugnis ergeben. Jedoch löst § 32 FGG die denkbaren Schwierigkeiten nicht durch Aufrechterhaltung der Zwischenakte trotz anfänglicher Unwirksamkeit des befugnisverleihenden Hoheitaktes. Er geht vielmehr davon aus, daß die Wirkung der diesen Hoheitsakt aufhebenden Verfügung nur für die Zukunft eintritt» Daraus folgt die Unanwendbarkeit dieser Bestimmung bei anfänglicher Unwirksamkeit der BefugnisVerleihung (Jansen Kommentar zu dem FGG § 32 Anm. 4; Baur FGG 1. Buch § 24 B V 1; Schlegelberger Kommentar zu dem FGG 7. Aufl» 1 Band § 32 Anm. II 3; III. 1? Keidel Komaien tar zu dem FGG 7» Aufl. §.32 Anm. 6). Aus einer derartigen Bestimmung läßt sich deshalb für die Rechtsfolgen anfänglich unwirl samer Hoheitsakte nichts entnehmen. So aber liegt es, wenn
 daa Bundesverfassungsgericht eine Rechtsnorm für nichtig erklärt. § 1629 BGB/n.F. ist danach niemals wirksam geworden.
Die Entscheidung de3 Bundesverfassungsgerichts bewirkt nischt nur die rückwirkende Vernichtung dieser Vorschrift. Sie stellt vielmehr ihre anfängliche Nichtigkeit fest (BVerfGE 1, 14,
 (37); 7, 111 (119); 8,51 (71).
§ 14 BBG stellt eine Verwirklichung des Rechtscheinge-dankens dar. Der Staat hat den Handelnden in seinen Organisationsbereich einbezogen und ihn scheinbar mit Handlungsbefugnissen ausgestattet. Das Vertrauen der Öffentlichkeit in diesen Tatbestand soll geschützt werden (vgl. die Anmerkungen zu § 14 BBG bei Bochalli Komm, zu dem BBG 2. Aufl,). Hat aber der Vater im Vertrauen auf § 1629 BGij/n’.F. einen Vertrag geschlossen, so hat keiner der Beteiligten einen Rechtsschein verursacht. Davon kann allenfalls im Hinblick auf das Handeln de3 Gesetzgebers gesprochen werden.
Die Bestimmung des § 115 Ab$. 1 Satz 2 BGB mag sich zwar dem von Götz (aaO) vertretenen Rechtssatz unterordnen lassen. Denn 3ie garantiert den Bestand der Vortreterhandlungen trotz rückwirkender Beseitigung seiner Befugnis. Eine derartig vereinzelte und nur einen engen Teilbereich regelnde Bestimmung vermag jedoch eine so weit gefaßte und folgenreiche Analogie, die zur Wirksamkeit jeder .auf einem nichtigen, rechtsverleihende« Hohoitsakt'beruhenden Rechtshandlung führt, nicht zu tragen.
Dabei muß bedacht werden, daß ein solcher Rechtssatz auch Handlungen schützen müßte, die auf der Grundlage noch wöi't schwerwiegenderer Gründrechtj3verletzungen vorgenommen würden, als sie in § 1629 BGB/n.F. zu erblicken ist. Der Senat verkennt dabei nicht, daß auch der Schutz der Rechtssicherheit eine Aufgabe des Rechtsstaates darstellt. Ihr
 
kann jedoch nicht unter allen Umständen der höchste Wert sukommen. Darauf läuft aber die von Götz vertretene Auffassung hinaus *
Hinzu kommt, daß bei dieser Auffassung Fälle eines zulässigen Normcnkontro11Verfahrens gemäß Art. 100 GG kaum noch denkbar sind (so mit Recht AG Bensberg NJW 60, 341 ff; Bosch FamRZ 59430; Göppinger FamRZ 61, 108 (109) Fußnote .
11 a). Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht s ist eine Normenkontrolle grundsätzlich unzulässig, wenn das Ergebnis des Rechtsstreits von der Früfung dei Verfassungsmäßigkeit einer Norm nicht abhängt (BVerfGE 4, 74 (81); 4, 331 (342); 8, 99 (101) ). Daß das Bundesverfassungsgericht der Beurteilung der Erheblichkeit durch das vorlegende Gericht einen gewissen Spielraum einräumt (worauf Schwoerer in HJY? 6o, 1419 hinwiot) steht dem nicht entgegen. Denn bei richtiger Beurteilung der Rechtslage kann das vorlegende Gericht auf der Grundlage der von Götz vertretenen Meinung stets nur die Erheblichkeit verneinen.
2.	In Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht vermag der Senat aber auch der von Schwoerer (NJW 56, 1956; 59, 2089; 60, 1419) entwickelten Auffassung nicht zu folgen, nach der die Wirksamkeit der vom Vater als Alleinvertreter vorgenommena Rechtsgeschäfte aus der rechtsähnlichen Anwendung des § 1698 a BGB folgen soll.
Grundsätzliche Voraussetzung jeder Analogie ist die Feststellung eines von der Norm zwar nicht erfaßten, dem in ihr geregelten Fall jedoch nach der Interessenlage vergleichbaren Tatbestandes. Daran fehlt es hier.
Ohne die Bestimmung des § 1698 a BGB würde der Inhaber der elterlichen Gewalt bei nachträglichem Wegfall seiner Befugnis stets auf Schadensersatz haften, wenn er nach diesem
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Zeitpunkt noch für den Minderjährigen handelt, sofern nur der Vertragsgegner die Beendigung der Befugnis weder kannte noch kennen mußte, § 179 BGB. Kennt der Gewalthaber den Wegfall seiner Befugnis nicht und mußte er ihn auch nicht kennen, so soll ein derartiger Schadensersatzanspruch ausgeschlossen sein. Darin besteht im Verhältnis zu dem Dritten der einzige Zweck des § 1698 a BGB (Krüger/Breetzke/Nowak, Gleichberechtigungsgesetz § 1698 a; Siobert/Vogel, Familienrecht zu § 1424 Am. 1, der Vorbild für §1682 - siehe dazu Planck BGB 4. Aufl. § 1682 Ahm. 1- ist). Daß dieser Zweck bei Gutgläubigkeit aller Beteiligten durch Zustandekommen des Hechtsgeschäftes verwirklicht wird, ist nur das Mittel, nicht aber der Zweck dieser Bestimmung.
Abs.. 1
Der im Vertrauen auf § 1629 BGB/hoF. allein handelnde Vater bedarf jedoch eines derartigen Schutzes nicht. Denn die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches des Vertragsgegners liegen hier aus allgemeinen Rechtsgründen nicht vor. Die auch den gutgläubigen Vollmachtslosen Vertreter gemäß § 179 Abs. 2 BGB treffende Haftung beruht auf Erwägungen, die einen Fall, in dem sowohl der Vertreter als auch der Vertragsgegner auf die Gültigkeit eines nichtigen Gesetzes vertrauen, nicht mit erfassen.
Der Rcchtsgedanke des § 179 BGB besteht in der Begründung der Haftung des vollmachtslosen Vertreters, der durch sein Auftreten als Vertreter rechtliche Beziehungen zu dem Vertretenen kundgibt und dadurch in dem Dritten das Vertrauen erweckt, das Geschäft komme mit dem Vertretenen zustande (RG2 106, 68 (73); Rebmann A3? 12. Auf 1. § 36 VI 2 S. 309; Enneccerus/Nipper-doy 15. Aufl. AT Bd. 1 § 183 I 3 S. 1123; Staudinger/Coing 11. Aufl. § 179 Randziffer 2). In seinem Handeln als Vertreter liegt zu demindest stillschweigend die Behauptung, auf Grund seiner Beziehungen zu dem Vertretenen zu dessen Vertretung
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berechtigt zu sein. Im Interesse der Verkehrssicherheit muß das Vertrauen auf diese Behauptung, deren Richtigkeit der Britte im Gegensatz zu dem Vertreter nur schwer nachprüfen kann, geschützt werden (Protokolle I S. 162 ff).
Aus diesem Rechtsgedanken hat das Schrifttum den Wegfall der Haftung gefolgert, wenn der Vertreter keine Vertretungsmacht behauptet, sondern dem Britten die Tatsachen unterbreitet, aus denen er seine Vertretungsmacht herleitet (so im Anschluß an Hupka, Bie Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht S. 186 ff von Tuhr AT Bfl. 2, 2» Hälfte § 87 III S. 447; Oortmann 3. Aufl. § 179 Anm. II 1; Planck 4. Aufl. § 179 Amt 1 a; Enneccerus/Hipperdey aaO S. 1124 Fußnote 22). Benn wen der Britte aus diesen Tatsachen die Vollmacht des Vertreters ableitet und im Vertrauen auf die Richtigkeit seines Schlusses das Geschäft abschließt, wäre die Belastung des im Gegensatz zu dem Dritten am Vertrage materiell uninteressierten Vertreters mit dem darin liegenden Risiko ein der Billigkeit widerstreitendes Ergebnis»
Dies muß jedenfalls dann gelten, wenn Vertreter und Dritte^ die Vollmacht einem Gesetz entnehmen, das wegen Vcrfassungsver-stoßes nichtig ist. Bie für die Prüfung der Verfassungsmäßigkei erheblichen Tatsachen gehören nicht dem für den Britten unerkennbaren Innenbereich der Beziehungen zwischen Vertreter und Vertretenem an. Sie sind dem Vertreter nicht mehr bekannt als dem Britten. Bei einer derartigen Sachlage ist nicht ersichtlich, weshalb das Risiko des Vertrauens auf ein Gesetz den Vertreter mehr als den Britten treffen sollte.
Zwar hat das Reichsgericht Ansprüche aus § 179 BGB auch dann gewährt, wenn das Rechtsgeschäft wegen bestimmter gesetzlicher Beschränkungen der Vollmacht eines gesetzlichen Vertreters nicht zustande gekommen ist (RGZ 104, 191)«.Dieser 1 Fall ict mit dem hier zu entscheidenden jedoch nicht vergleich-
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tar. Denn der Präge, welche Befugnisse im einzelnen ein das Verhältnis zu dem Vertretenen regelndes Gesetz dem gesetzlichen Vertreter verleiht, steht der Vertreter näher als der Dritte. Es ist zunächst seine Aufgabe, den Umfang seiner Befugnis zu erkennen. Ob aber der Gesetzgeber ein gültiges Gesetz' erlassen hat, vermag er nicht besser als der Dritte zu beurteilen.
Bedarf danach der Vater des Klägers keines Schutzes vor Ansprüchen aus § 179 BGB, so liegt ein der in § 1698 a BGB vorausgesetzten Sachlage ähnlicher Pall nicht vor. Deshalb verbietet sich eine rechtsähnliche Anwendung dieser Bestimmung.
3.	Im übrigen kommt gegenüber den vorstehend erörterten Versuchen, für die Vergangenheit einen Zustand aufrecht zu erhalten, den § 1629 BG^/-xf.‘p. wegen seiner Verfassungswidrigkeit nicht herbeiführen konnte, ein.weiteres durchgreifendes Bedenken hinzu. Das Grundgesetz bewertet den Vorrang der Verfassung so hoch, daß alles verfassungswidrige Recht unterschiedslos der anfänglichen Richtigkeit verfällt. Damit setzt sich jede Analogie, die uneingeschränkt und noch dazu auf der Grundlage von Normen, die auch nicht annähernd einen Prägen- , kreib von derart grundlegender Bedeutung regeln, den.Bestand der Zwischenakte erhalten will, der Gefahr aus, selbst dem Verfassungsgebot zuwider zu laufen.
4.	Schließlich hat das Berufungsgericht in diesem konkreten Pall auch zutreffend ausgeführt, daß der Abfindungs-Vergleich wieder hach den §§ 177 ff BGB noch sonstigen allge-meinen\bürgörlich rechtlichen Grundsätzen wirksam ist.
Unstreitig hat die Mutter des Klägers ausdrücklich weder Rechtsanwalt	noch	ihren	Ehemann	bevollmächtigt
 noch den Vergleich oder die Bevollmächtigung des Rechtsanwalts durch ihren Ehemann genehmigt.
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Zwar hätte sie die vorerwähnten Erklärungen auch stillschweigend abgeben können» Zu dieser Annähme wäre jedoch in £■ jedem Falle die Feststellung erforderlich, daß die Mutter des Klägers die Genehmigungsbedürftigkeit der ohne sie vorgenommenen Rechtshandlungen gekannt hätte» Selbst wenn es weitergehend aUs-reichen sollte, daß sie nur mit der Möglichkeit der Unwirksamkeit ohne Genehmigung gerechnet hat (BGHZ 2, 150 (153) )• würde eine Genehmigung durch die Mutter des Klägers ebenfalls nicht anzunehmen sein. Denn nachdem auch Rechtsanwalt Dr. die Bevollmächtigung durch den.Vater für ausreichend gehalten hatte, bestand für die Mutter des Klägers kein greifbarer Anlaß, an dieser Rechtslage zu zweifeln»
Aus diesem Grunde läßt sich auch die von der Revision vertretene Meinung nicht aufrecht erhalten, der Kläger habe selbst mit Einwilligung seiner Eltern Rechtsanwalt Dr» iflHHI beauftragt. Denn auch die Einwilligung der Eltern ist eine Willenserklärung»
Auch eiii etwaiges Schweigen der Mutter des Klägers nach Klarstellung der Rechtslage durch die Entscheidung des. Bundesverfassungsgerichts kann nicht als Willenserklärung gewertet werden. Aus dem Schweigen des Vertretenen kann eine Genehmigung nur entnommen werden, wenn der andere Vertragsteil eine Stellungnahme vernünftigerweise erwart on konnte. Das ist nur zu bejahen*», wenn der Gegner durch das Schweigen erkennbar zu Maßnahmen hinsichtlich des Vertrages veranlaßt wird (BGH BB 57, 726). Dafür ist hier nichts ersichtlich»
Auch die Grundsätze Über die Anscheinsvollmacht können dem Vergleich nicht zur Wirksamkeit verhelfen.
.. Solange auch der Beklagte bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erkennbar von der gesetzlichen Alleinvertretungsmacht des Vaters ausging, konnte das Verhalten der Mutter
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keinen Anschein erwecken, auf den sich der Beklagte und erst recht nicht Rechtsanwalt Br. l'fflHHHB billigerweise hätten verlasen dürfen und den der Kläger gegen sich gelten lassen müßte.
Nach diesem Zeitpunkt hat die Mutter des Klägers sich lediglich nach dem Sachstand erkundigt und damit umso weniger einen Genehmigungsanschein gesetzt, als sie mit der Höhe der Abfindung keineswegs einverstanden war«
Schließlich kann das Verhalten der Mutter des Klägers auch nicht als unzulässig widerspruchsvoll bezeichnet werden« Einmal ist dafür zu demindest erforderlich, daß der sich V/id er sprechende die Tragweite seines früheren Verhaltens hätte erkennen können. Zum anderen lassen sich aus einem derartigen Verhalten nur Rechtsfolgen herleiten, wenn dadurch bei dem Gegner ein bestimmtes Vertrauen wachgerufen worden ist. Beide Voraussetzungen sind aus den bereits erwähnten Gründen nicht gegeben«
Deshalb vermag der Senat auch der Neuerdings von Sturm (Rechtsgeschäft und verfassungswidriges Gesetz, Bd. 3 der Neuen Folge der Schriftenreihe der wissenschaftlichen Gesellschaft für Personenstandswesen und verwandte Gebiete) entwickelten Auffassung nicht zu folgen, Sturm will eine Willenserklärung der Mutter, die tatsächlich mit dem Handeln des Vaters einverstanden war, fingieren, wenn ihre Ysillenserklärung nur unterblieben ist, weil alle Beteiligten sie für überflüggig hielten und die Mutter zur Abgabe der Willenserklärung dem Vater gegenüber verpflichtet ist. Sowohl die von Sturm herangezogenen Fallgruppen als auch er selbst wollen mit dem Hilfsmittel der Fiktion einem treu-widrigen Verhalten die Anerkennung versagen. Dieser Vorwurf kann der Mutter jedoch nicht gemacht werden. Denn sie konnte die Tragweite ihres früheren Verhaltens nicht erkennen. Damit ist sie aber im Rahmen der übrigen gesetzlichen Grenzen für ihr zukünftiges Verhalten durch ihr vergangenes nicht gebunden.
 
III.
Dor Vergleich steht somit den geltend gemachten Ansprüchen nicht entgegen« Die tatrichterliche Beurteilung der Haftung des Beklagten aber bietet keine Möglichkeit zu Revisionsangriffen,,.
Das Berufungsgericht hat sich die Feststellungen des Landgerichts zu dieser Frage, die der Beklagte in der Berufungsinstanz selbst nicht angegriffen hat, zu eigen gemacht. Sie lassen keinen Rechtsverstoß erkennen. Das Landgericht hat zwar für den Kläger kein unabwendbares Ereignis angenommen. Es läßt Jedoch di< Betriebsgefahr des von dem Kläger benutzten Motorrades gegenüber der von dem Fahrzeuge des Beklagten ausgehenden völlig zurück-* treten. Daß es bei der Bewertung der Betriebsgefahr des Fahrzeuges des Beklagten dessen äußerst gefährliche Fahrweise mitbewertet, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Lr„ Kleinev/efers	Dr. K. E. Meyer Dr.	Bode
 Dr. Hauß
 Dr. Pfretzschner