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BGH · VI ZK 119/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZK 119/61

Rechtsanwalt Br. hat der VI, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2, Februar 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br« Kleinewefers, Hanebeck, Br, Hauß, Heinrich Meyer und Br. Pfretzschner für Recht erkannt: Nachdem er einen Omnibus der Linie 13 überholt hatte, gelangte er an die - für ihn rechts liegende - Einmündung der Brunnengalerieo Aus dieser bog der Beklagte mit seinem Opel-Kombiwagen nach links in die Bernauer Straße zur Fahrt in Richtung Tegel ein* Die Fahrzeuge stießen im Bereich der Einmündung in der Weise zusammen, daß der Personenwagen mit seiner Vorderfront die rechte Seite des Motorrades erfaßte* Der Kläger wurde schwer verletzt. 70 km/st Geschwindigkeit und eingeschaltetem Fernlicht gefahren« Als er ungefähr 40 m von der Einmündung der Brunnengalerie entfernt gewesen sei, habe er auf dieser den Wagen des Beklagten mit mäßiger Geschwindigkeit herankommen sehen. Der Beklagte habe jedoch kurz vor der Einmündung seine Geschwindigkeit gesteigert und sei mit einem Buck aus der Brunnengalerie auf die Bernauer Straße herausgeschossen. Der Kläger hat nach Abzug bereits gezahlter 1.000 DM einen Teilbetrag von 3.128,10 DM für Sachschäden und Verdienstausfall geltend gemacht; ferner hat er ein angemessenes Schmerzensgeld verlangt und um die Feststellung gebeten, daß der Beklagte ihm auch den künftig noch entstehenden Unfallschaden ersetzen müsse. Erst nach der Vergewisserung, daß die Einmündung frei gewesen sei, habe er seinen Wagen auf ihr in der üblichen Weise beschleunigt, um die Kreuzungsstelle rasch zu räumen» Den Kläger habe er erst sehen können, als dieser neben dem - inzwischen haltenden - Omnibus auf getaucht sei«, Da habe er den Unfall wegen der hohen, etwa 70 km/st betragenden Geschwindigkeit des mit abgeblendetem Licht fahrenden Motorrades nicht mehr vermeiden können, Wohl aber wäre der Kläger hierzu in der Lage gewesen, wenn er gebremst und dem Kraftwagen die Vorfahrt belassen hätte. Mit einer Verletzung seines Vorfahrtrechts habe er, der Beklagte, nicht zu rechnen brauchen, weil der Kläger den Wagen schon habe sehen können, ehe er den Omnibus überholte, und er ihn, nach dem Abblendlicht zu schließen, auch tatsächlich gesehen hatte. Auch wenn seine Sachdarstellung zugrunde gelegt wird, hätte er bei Anwendung der äußersten Sorgfalt die Möglichkeit in Rechnung stellen müssen, daß er bei unveränderter Fortsetzung sei» ner Fahrt das Einbiegen des bevorrechtigten Beklagten in die Bernauer Straße - gleichviel ob nach rechts oder links -behindern und dadurch einen Zusammenstoß verursachen könnte. 1o Der Revision ist nicht darin zu folgen, daß der Beklagte sich nach den örtlichen Gegebenheiten praktisch wie ein Wartepflichtiger hätte verhalten müssen, mit der Rückwirkung auf den Kläger, daß diesem der bestehen bleibende Verstoß gegen die Vorfahrtregelung nicht mehr zu dem Vorwurf gemacht werden dürfte« Die von der Revision angezogenen Entscheidungen vermögen ihre Auffassung nicht zu stützen« Der geradeaus bleibende, an sich wartepflichtige Verkehrsteilnehmer ist nämlich nur für den Fall entlastet worden, daß er den von rechts auf dem ganz unbedeutenden Nebenweg herankommenden Bevorrechtigten nicht oder nicht rechtzeitig erkennen konnte. Selbst wenn also die Örtlich« keit mit denen der entschiedenen Fälle gleichzusetzen wäre, müßte die Büge der Revision immer noch daran scheitern, daß der Kläger nach seiner eigenen Darstellung noch 40 m von der Einmündung entfernt war, als er den herannahenden Beklagten erblickte und sich gleichwohl zur unveränderten Fortsetzung seiner Fahrt entschloß. sind demnach rechtlich nicht zu beanstanden» Der unterschiedlichen Verkehrsbedeutung der beiden Straßen hat das Kammergerieht dadurch Rechnung getragen, daß es zutreffend auch dem Beklagten ein Verschulden angelastet hat, weil er sein Vorfahrtrecht beim Einbiegen in die Durchgangsstraße nur mit der durch § 1 StVO gebotenen Rücksicht hätte ausüben dürfen. Das Kammergericht hat auch für seine Feststellung, der Kläger sei mit abgeblendetem Licht gefahren, eine Begründung gegeben. Hieran war es durch die abweichende Feststellung im Strafurteil umso weniger gehindert, als diese offensichtlich auf einen Irrtum zurückgeht» Der Kläger hatte übereinstimmend mit seiner Beifahrerin in der Hauptverhandlung angegeben, er habe vor dem Überholen des Omnibus zweimal kurz aufgeblendet, um den Fahrer auf seino Überholungsabsicht aufmerksam zu machen. Der Beklagte ist im Hinblick auf die unterschiedliche Verkehrsbedeutung der beiden Straßen für verpflichtet erachtet worden, so langsam zu fahren, daß er seiner Wagen bei unvermutetem Auftauchen von Fahrzeugen oder sonstigen'Hindernissen auf der Bernauer Straße sofort zu dem Stehen bringen konnte. Daß auch dies noch im Hinblick auf den etwa von rechts herankommenden Verkehr zu schnell gewesen wäre, kann die Revision nicht wohl geltend machen. Das Kammergericht hatte keinen Anlaß, zwischen dem von rechts und von links kommenden Verkehr zu unterscheiden, nachdem es die Möglichkeit des Anhaltens vor jedem auf der Bernauer Straße auftauchen--len Hindernis gefordert hatte. Die Behauptung des Klägers, der Beklagte habe die beabsichtigte Richtungsänderung nicht angezeigt, zielte auf die Feststellung eines Verschuldens des Beklagten ab, das darin bestanden hätte, daß der Kläger dadurch mindestens teilweise zu seiner fehlsamen Fahrv/eise veranlaßt worden Hier durfte ihm nicht zur Last gelegt werden, daß er das - womöglich nicht gegebene - Blinkzeichen übersehen oder bewußt mißachtet habe« Von einem solchen Verstoß hält das Urteil sich freio Es wirft dem Kläger nur vor, er habe damit rechnen müssen, daß der Beklagte noch vor ihm auf die Bernauer Straße gelangen wollte. Überdies stellt es fest, daß der Fall der Vorfahrt - und damit die Wartepflicht des Klägers -auch dann gegeben gewesen wäre, wenn der Beklagte nash rechts hätte einbiegen wollen» Bern kann die Revision nicht mit der bloßen Vermutung begegnen, daß es den Beteiligten im Falle des Rechtsabbiegens gelungen wäre, einen Zusam-menstoß zu vermeiden«

Zitierte Normen: § 1 StVO § 286 ZPO
FeststellungKammergerichtWagenStraßeEinmündungGeschwindigkeitKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2186 061
VI ZK 119/61
Verkündet am 2o Februar 1962 Kriegi, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Kamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Feinmechanikers Wolfgang G| rtraßetffe
 in B
Klägers, Berufungsklägers, Beru-fungsbeklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof»
gegen
 den Blumenhändler Fritz
 in B(
itraße
 Beklagten, Berufungsbeklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Br.
hat der VI, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2, Februar 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br« Kleinewefers, Hanebeck, Br, Hauß, Heinrich Meyer und Br. Pfretzschner
 für Recht erkannt:
Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des
/
12. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 9° März 1961 wird zurückgewiesen.
Bie Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Der Kläger befuhr am 12. März 1957 gegen 19 Uhr mit seinem BMW-Motorrad die Bernauer Straße von Berlin-Tegel nach Gartenfeld. Nachdem er einen Omnibus der Linie 13 überholt hatte, gelangte er an die - für ihn rechts liegende - Einmündung der Brunnengalerieo Aus dieser bog der Beklagte mit seinem Opel-Kombiwagen nach links in die Bernauer Straße zur Fahrt in Richtung Tegel ein* Die Fahrzeuge stießen im Bereich der Einmündung in der Weise zusammen, daß der Personenwagen mit seiner Vorderfront die rechte Seite des Motorrades erfaßte* Der Kläger wurde schwer verletzt.
Die Unfallstelle liegt in einem Waldgebiet, Zur Unfallzeit war es dunkel; die beiden Straßen sind unbeleuchtet. Bevorrechtigt ist keine von ihnen. Die Bernauer Straße hat regen Durchgangsverkehr, Die Brunnengalerie wird wenig befahren. Auf der Bernauer Straße steht in Fahrtrichtung des Klägers etwa 120 m vor der Einmündung der Brunnengalerie ein V/arnschild nach Bild 4 der Anlage zur StVO,
Der Beklagte ist körperbehindert. Er hat das linke Auge verloren und ist rechts beinamputiert. Sein Kraftwagen war - den Auflagen im Führerschein entsprechend - zur Bedienung durch ihn besonders eingerichtet.
Der Kläger nimmt den Beklagten auf Ersatz seines Schadens in Anspruch. Er hat behauptet, er sei nach dem Überholen des Omnibus etwa auf der Straßenmitte mit 60 bis
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70 km/st Geschwindigkeit und eingeschaltetem Fernlicht gefahren« Als er ungefähr 40 m von der Einmündung der Brunnengalerie entfernt gewesen sei, habe er auf dieser den Wagen des Beklagten mit mäßiger Geschwindigkeit herankommen sehen. An dem Fahrzeug sei lediglich das Standlicht eingeschaltet gewesen; Zeichen für eine beabsichtigte Richtungs-änderung habe es nicht gegeben. Nach Entfernung und Bewegung des Wagens habe außer Zweifel gestanden, daß er die Einmündung erst nach seiner, des Klägers,Vorbeifahrt erreichen werde. Deshalb habe er die Fahrt unverändert fortgesetzt. Der Beklagte habe jedoch kurz vor der Einmündung seine Geschwindigkeit gesteigert und sei mit einem Buck aus der Brunnengalerie auf die Bernauer Straße herausgeschossen. Dabei habe er ihn, den Kläger, auf seiner linken Fahrbahn, auf die er noch auszuweichen versucht habe, erfaßt.
Der Beklagte habe infolge seiner linksseitigen Erblindung das - für ihn von links kommende - Motorrad nicht rechtzeitig gesehen. Er habe den Wagen in unvorhersehbarer Weise und ohne Anzeige der Eichtungsänderung beschleunigt, um noch vor dem allein wahrgenommenen Omnibus die jenseitige Fahrbahn der Bernauer Straße zu erreichen. Dadurch habe er den Unfall allein verursacht. Der Kläger hat nach Abzug bereits gezahlter 1.000 DM einen Teilbetrag von 3.128,10 DM für Sachschäden und Verdienstausfall geltend gemacht; ferner hat er ein angemessenes Schmerzensgeld verlangt und um die Feststellung gebeten, daß der Beklagte ihm auch den künftig noch entstehenden Unfallschaden ersetzen müsse.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Er hat behauptet, er habe sich der Bernauer Straße vorsichtig und
 
mit gleichbleibender Geschwindigkeit genähert. Erst nach der Vergewisserung, daß die Einmündung frei gewesen sei, habe er seinen Wagen auf ihr in der üblichen Weise beschleunigt, um die Kreuzungsstelle rasch zu räumen» Den Kläger habe er erst sehen können, als dieser neben dem - inzwischen haltenden - Omnibus auf getaucht sei«, Da habe er den Unfall wegen der hohen, etwa 70 km/st betragenden Geschwindigkeit des mit abgeblendetem Licht fahrenden Motorrades nicht mehr vermeiden können, Wohl aber wäre der Kläger hierzu in der Lage gewesen, wenn er gebremst und dem Kraftwagen die Vorfahrt belassen hätte. Mit einer Verletzung seines Vorfahrtrechts habe er, der Beklagte, nicht zu rechnen brauchen, weil der Kläger den Wagen schon habe sehen können, ehe er den Omnibus überholte, und er ihn, nach dem Abblendlicht zu schließen, auch tatsächlich gesehen hatte. Der Beklagte hat die Höhe des Zahlungsanspruchs nicht bestritten, wohl aber ein rechtliches Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung,
 Das Landgericht hat die Ansprüche des Klägers zur Hälfte als gerechtfertigt angesehen und entsprechend darüber erkannt, wobei es das zu zahlende Schmerzensgeld auf 5*000 DM bemessen hat* Das Kammergericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen, seine Ansprüche auf die Berufung des Beklagten hin bei unveränderten Ausgangsbeträgen auf ein Drittel beschränkt. Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Beklagte bittet, erstrebt der Kläger weiterhin vollen Schadensersatz.
 
Entscheidungsgrunde:
Die Eevision konnte keinen Erfolg haben.
I.
Das Kammergericht hat den Umfang des vom Beklagten zu leistenden Schadensersatzes nach § 37 Abs» 3 StVG bestimmt. Daß diese Vorschrift anzuwenden ist, vermag die Revision nicht in Zweifel zu ziehen» Der Schaden ist durch die beiden beteiligten Kraftfahrzeuge verursacht worden. Beide Parteien haften für ihn zu demindest nach § 7 Abs. T. StVG. Der Kläger kann nicht geltend machen, daß ein für ihn unabwendbares Ereignis den Unfall herbeigeführt habe. Auch wenn seine Sachdarstellung zugrunde gelegt wird, hätte er bei Anwendung der äußersten Sorgfalt die Möglichkeit in Rechnung stellen müssen, daß er bei unveränderter Fortsetzung sei» ner Fahrt das Einbiegen des bevorrechtigten Beklagten in die Bernauer Straße - gleichviel ob nach rechts oder links -behindern und dadurch einen Zusammenstoß verursachen könnte. Dem Kammergericht ist darin beizutreten9 daß der Kläger nach dem Verhältnis der Entfernungen und Geschwindigkeiten der Fahrzeuge nicht davon ausgehen durfte, die glatte Durchfahrt des bevorrechtigten Beklagten sei gewährleistet und jede Gefährdung ausgeschlossen. Schließlich konnte der Beklagte, wie die Revision nicht verkennt, sein Vorfahrtsrecht nicht dadurch verlieren, daß er im übrigen verkehrswidrig fuhr.
 
II.
Die Revision ist mithin darauf beschränkt, sich gegen die Grundlagen der Abwägung zu wenden« Das Kammergericht hat indessen weder entscheidungserhebliehe Tatsachen übergangen oder fehlsam festgestellt, noch bieten die Ausführungen des Berufungsurteils Raum für die Annahme, daß seine tragenden Erwägungen von Rechtsirrtum beeinflußt sein könnten« Das gilt insbesondere von der Darlegung, daß beide Parteien den Unfall verschuldet haben«
1o Der Revision ist nicht darin zu folgen, daß der Beklagte sich nach den örtlichen Gegebenheiten praktisch wie ein Wartepflichtiger hätte verhalten müssen, mit der Rückwirkung auf den Kläger, daß diesem der bestehen bleibende Verstoß gegen die Vorfahrtregelung nicht mehr zu dem Vorwurf gemacht werden dürfte« Die von der Revision angezogenen Entscheidungen vermögen ihre Auffassung nicht zu stützen«
In den dort behandelten Fällen ist eine extreme Unterschiedlichkeit der aneinanderstoßenden Verkehrswege ausschlaggebend gev/esen, wie sie hier nicht vorliegt« Die Entscheidung BGHZ 20, 290 betrifft die Einmündung eines offensichtlich bedeutungslosen, schwach befestigten, im Felde auslaufenden Weges« In dem anderen Fall (4 StR 104/59 » VRS 17, 50) mündete ein unbefestigter Gemeindeweg in eine vielbefahrene Landstraße. Die Brunnengalerie, aus welcher der Beklagte kam, war nach den Feststellungen eben-
 
so ausgebaut und mit einer Asphaltdecke versehen wie die vom Kläger befahrene Bernauer Straße«, Sie war 6,10 m breit und damit nicht sehr viel schmaler als der andere, 7,40 m breite Verkehrsweg, War die Einmündung schon hiernach nicht zu übersehen oder als offenkundig bedeutungslos zu behandeln, so erst recht nicht im Hinblick auf das vorher aufgestellte Y/arnschild ("Kreuzung”). Bei so beschaffenen, ersichtlich einem einheitlichen Netz angehörenden Straßen kann die stark unterschiedliche Verkehrsdichte allein keinen Anlaß geben, von dem Grundsatz abzugehen, daß der geradeaus fahrende Verkehrsteilnehmer sich jederzeit auf die Notwendigkeit des Anhaltens vor einem von rechts kommenden Fahrzeug einstellen muß«,
Der Hinweis der Revision auf die angezogenen Entscheidungen greift aber auch aus einem weiteren Grunde nicht durch. Der geradeaus bleibende, an sich wartepflichtige Verkehrsteilnehmer ist nämlich nur für den Fall entlastet worden, daß er den von rechts auf dem ganz unbedeutenden Nebenweg herankommenden Bevorrechtigten nicht oder nicht rechtzeitig erkennen konnte. Selbst wenn also die Örtlich« keit mit denen der entschiedenen Fälle gleichzusetzen wäre, müßte die Büge der Revision immer noch daran scheitern, daß der Kläger nach seiner eigenen Darstellung noch 40 m von der Einmündung entfernt war, als er den herannahenden Beklagten erblickte und sich gleichwohl zur unveränderten Fortsetzung seiner Fahrt entschloß.
Die Darlegungen des Urteils, daß dem Kläger sein Verstoß gegen die Vorfahrtreglung zu dem Verschulden gereiche,
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sind demnach rechtlich nicht zu beanstanden» Der unterschiedlichen Verkehrsbedeutung der beiden Straßen hat das Kammergerieht dadurch Rechnung getragen, daß es zutreffend auch dem Beklagten ein Verschulden angelastet hat, weil er sein Vorfahrtrecht beim Einbiegen in die Durchgangsstraße nur mit der durch § 1 StVO gebotenen Rücksicht hätte ausüben dürfen.
2. Die Erwägungen zur Geschwindigkeit der beiden Fahrzeuge halten ebenfalls der Nachprüfung stand.
Das Kammergericht hat auch für seine Feststellung, der Kläger sei mit abgeblendetem Licht gefahren, eine Begründung gegeben. Es hat sie ausdrücklich auf die Bekundung des Omnibusfahrers Zülsdorf und die eigenen Angaben des Klägers bei der polizeilichen Vernehmung im Strafverfahren gestützt (S. 13 des Urteils). Hieran war es durch die abweichende Feststellung im Strafurteil umso weniger gehindert, als diese offensichtlich auf einen Irrtum zurückgeht» Der Kläger hatte übereinstimmend mit seiner Beifahrerin in der Hauptverhandlung angegeben, er habe vor dem Überholen des Omnibus zweimal kurz aufgeblendet, um den Fahrer auf seino Überholungsabsicht aufmerksam zu machen. Das setzte ein Fahren mit abgeblendetem Licht voraus. Etwas Gegenteiliges hatte im Strafverfahren auch niemand bekundet. Unter diesen Umständen hatte das Kammergericht keinen Anlaß, das Strafurteil ausdrücklich zu erörtern. Steht aber demnach unangreifbar fest, daß der Kläger mit abgeblendetem Licht gefahren ist9 so ist gegen die weitere Feststellung nichts zu erinnern, daß seine eLngeräumte Geschwindigkeit von 60
 
bis 70 km/st auch im Hinblick auf die Sichtverhältnisse zu hoch war.
Das Kammergericht hat die 30 bis 35 km/st betragende Geschwindigkeit des Beklagten ebenfalls beanstandet. Für Rügen der Revision verbleibt insoweit kein Raum. Der Beklagte ist im Hinblick auf die unterschiedliche Verkehrsbedeutung der beiden Straßen für verpflichtet erachtet worden, so langsam zu fahren, daß er seiner Wagen bei unvermutetem Auftauchen von Fahrzeugen oder sonstigen'Hindernissen auf der Bernauer Straße sofort zu dem Stehen bringen konnte.
Daß auch dies noch im Hinblick auf den etwa von rechts herankommenden Verkehr zu schnell gewesen wäre, kann die Revision nicht wohl geltend machen. Das Kammergericht hatte keinen Anlaß, zwischen dem von rechts und von links kommenden Verkehr zu unterscheiden, nachdem es die Möglichkeit des Anhaltens vor jedem auf der Bernauer Straße auftauchen--len Hindernis gefordert hatte. Überdies ist unstreitig, daß sich von rechts (aus der Sicht des Beklagten) kein Fahrzeug näherte. Aus beiden Gründen geht die Rüge fehl, das Kammergericht habe sich den Darlegungen des erkennenden Senats in der Entscheidung vom 26. März 1956 (VI ZR 301/54 - VersR 1956, 477) verschlossen.
Daß der Beklagte,* statt in dem geforderten Maß Rücksicht zu nehmen, seine Geschwindigkeit vor der Einmündung sogar ruckartig erhöht hat, ist ausdrücklich festgestellt worden, wie die Revision anerkennt. Das Berufungsgericht hat diesen Umstand dem Beklagten auch als Verschulden angelastet .
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3. Das Kammergerieht hat sich nicht davon überzeugen können, daß der Beklagte die Anzeige der beabsichtigten Richtungsänderung unterlassen habe, obwohl kein Zeuge ein Blinklicht an seinem Wagen gesehen hat» Es führt aus, die Zeugen hätten zwar nichts wahrgenommen, jedoch nicht bekunden können, daß der Blinker tatsächlich nicht betätigt worden sei. Biese Darlegung läßt entgegen der Rüge der Revision keinen Irrtum des Kammergerichts darüber befürchten, daß objektive Ereignisse .überhaupt nur auf dem Wege subjektiver Wahrnehmungen erfaßt und bezeugt werden können. Das Berufungsgericht unterscheidet offenbar lediglich, ohne dies allerdings näher auszuführen, zwischen einem bloßen Nichtsehen, das auch auf Zufall oder Unaufmerksamkeit beruhen kann, und einer Wahrnehmung, die sich notwendig hätte einstellen müssen, wenn das Ereignis tatsächlich stattgefunden hätte. Da es die streitige Behauptung auch durch mehrfache Bekundungen der ersteren Art nicht als bewiesen angesehen hat, so liegt hierin die von der Revision vermißte - und als solche nicht angreifbare - Würdigung. Das Berufungsgericht zieht nicht etwa die Glaubhaftigkeit der Aussagen in Zweifel. Daß zwei von ihnen im Strafverfahren beschworen worden sind, war unter diesen Umständen unerheblich und konnte deshalb ohne Verstoß gegen § 286 ZPO unerörtert bleiben.
Die Behauptung des Klägers, der Beklagte habe die beabsichtigte Richtungsänderung nicht angezeigt, zielte auf die Feststellung eines Verschuldens des Beklagten ab, das darin bestanden hätte, daß der Kläger dadurch mindestens teilweise zu seiner fehlsamen Fahrv/eise veranlaßt worden
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wäre«. Für diesen Vorwurf war der Kläger beweispflichtig„
Es ist deshalb entgegen der Meinung der Revision nicht als Verkennung der Beweislast zu beanstanden, daß das Kammer-gericht ausgeführt hat, der Kläger könne sich auf den Umstand nicht berufen, weil er unbewiesen geblieben sei.
Zugunsten des Klägers war die Nichterweislichkeit nur zu berücksichtigen, soweit es sich um die Feststellung seines eigenen, mitursächlichen Verschuldens handelte. Hier durfte ihm nicht zur Last gelegt werden, daß er das - womöglich nicht gegebene - Blinkzeichen übersehen oder bewußt mißachtet habe« Von einem solchen Verstoß hält das Urteil sich freio Es wirft dem Kläger nur vor, er habe damit rechnen müssen, daß der Beklagte noch vor ihm auf die Bernauer Straße gelangen wollte. Überdies stellt es fest, daß der Fall der Vorfahrt - und damit die Wartepflicht des Klägers -auch dann gegeben gewesen wäre, wenn der Beklagte nash rechts hätte einbiegen wollen» Bern kann die Revision nicht mit der bloßen Vermutung begegnen, daß es den Beteiligten im Falle des Rechtsabbiegens gelungen wäre, einen Zusam-menstoß zu vermeiden«
III.
In Abwägung der demnach unangreifbar festgestellten, für das Zustandekommen des Unfalls maßgeblichen Umstände hat das Kammergerieht die eigentliche Unfallursache in dem
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Verstoß des Klägers gegen die Vorfahrtreglung und seiner überhöhten Geschwindigkeit erblickt« Es hat folgerichtig die Mitverursachung durch den Beklagten geringer bewertet, weil sie nur in dem Fehlverhalten gegenüber der vom Kläger geschaffenen Gefahrenlage bestanden hat« Aus dieser Erwägung ist auch das mitwirkende Verschulden des Klägers als höher angesehen worden, während die Betriebsgefahr der beiden Fahrzeuge sich nach Auffassung des Kammergerichts etv/a die Waage gehalten hat, weil der Kläger mit seiner schweren Maschine weit schneller gefahren ist« Hiergegen ist aus Bechts-gründen nichts zu erinnern» Die Schadensverteilung selbst ist als tatricht erliche Würdigung der Nachprüfung durch das Bevisionsgericht entzogen«
Die Bevision erweist sich damit als unbegründet, so daß sie zurückgewiesen werden mußte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Dr. Kleinewefers	Hanebeck	Dr»	Hauß
 Heinrich Meyer	Dr&Pfretzschner