Als der Kläger den Lastwagen mit seinem Mercedes (1767 ccm) überholen wollte, kam es zu einem Zusammenstoß zwischen den beiden Fahrzeugen, da der Zweitbeklagte nach links in die Straße "Am einbiegen wollte. Eine weitergehende Ersatzpflicht ist vom Berufungsgericht verneint und die Berufung insoweit zurückgewiesen worden. Das Berufungsgericht ist rechtsirrtumafrei davon ausgegangen, daß ein Verkehrsteilnehmer, der von der Straßenmitte aus nach links in eine Seitenstraße einbiegen will, nicht grundsätzlich verpflichtet ist, vor dem endgültigen Hinüberfahren nochmals den rückwärtigen Verkehr daraufhin zu beobachten, ob ein nachfolgender Verkehrsteilnehmer ihn verkehrswidrig links zu überholen beabsichtigto Jedoch ist mit Recht eine Pflicht zur Rückschau beim Vorliegen besonderer Umstände angenommen worden. VRS 18, 455; 19, 469), nach der in der Regel nur dann nicht nochmals zurückgeschaut werden muß, wenn eine unmißverständliche Verkehrslage geschaffen worden ist o auf die Absicht, nach links einzubiegen, verlangte» Dieshabe der Zweitbeklagte erkennen können und daher bei dem Einbiegen berücksichtigen müssen. Mit einem überholen habe der Zweitbeklagte auch deshalb rechnen müssen, weil er seine Fahrgeschwindigkeit von 50 km/st bis auf 25 km/st verringert habe. straße, so daß nicht wie bei verkehrsreichen Kreuzungen oder Einmündungen für Überholende allgemein mit einem Einbiegen zu rechnen gewesen sei. Diese vom Berufungsgericht als fehlsam und für den Unfall ursächlich angesehene Fahrweise des Zweitbeklagten ist auch nicht damit gerechtfertigt, daß diesem nicht zu widerlegen ist, daß er etwa 70 m vor der Straße "Am StflMHHHW den Fahrtrichtungsanzeiger (Blinkleuchten) betätigt habe. Nach den Ausführungen des Berufungsgerichts kann sich der Kläger in dem Augenblick, als der Zweitbeklagte den Fahrtrichtungsanzeiger betätigte, bereits links neben oder links hinter dem Lastwagen befunden haben und somit der 42 bis 43 cm von der linken Seite des Aufbaus entfernte hintere Blinker für ihn nicht mehr sichtbar gewesen sein. Die Revision kann somit nicht dartun, daß entgegen den Darlegungen des Berufungsgerichts für einen nachfolgenden Verkehrsteilnehmer ganz unmißverständlich ein Abbiegen in Präge stand, der Zweitbeklagte somit nach der gesamten Verkehrslage nicht mit einem Überholversuch rechnen mußte und sich deshalb eine Beobachtung des nachfolgenden Verkehrs vor dem endgültigen Einbiegen erübrigt hätte. Die Tatsache, daß ein Überholen gefährlich sein konnte, erlaubte dem Zweitbeklagten somit nicht, vor dem Einbiegen von einer Prüfung abzusehen, ob seine Pahrweise nach- Auch die vom Zweit-beklsgten vorgenommene Herabsetzung seiner ursprünglich 50 km/st betragenden Fahrgeschwindigkeit auf zunächst 25 km/st erlaubte nicht, jede weitere Rückschau zu unterlassen, da auch daraus die Absicht des Einbiegens nicht so unmißverständlich und unzweifelhaft erkennbar war, daß keinesfalls mit einem überholenden Verkehrsteilnehmer zu rechnen gewesen wäre. Das Berufungsgericht ist somit zu Recht davon ausgegangen, daß der Zweitbeklagte durch sein Einbiegen nach links fahrlässig fehlsam zu dem Zusammenstoß beigetragen hat, weil er sich vor dem endgültigen Hinüberfahren nach links nicht nochmals vergewissert hat, daß kein nachfolgender Verkehrsteilnehmer überholen wolle. Das Berufungsgericht hat der Abwägung somit zu Recht eine fehlsarae Fshrweise des Zweitbeklagten zugrunde gelegt.
VI ZR 119/60 Verkündet am 11. April 1961 Fieser, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 220$ 02S Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit 1. ) des Baumeisters,.Wilhelm Straße 2. ) des Kraftfahrers Andreas NeOOM, Straße Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisions* kläger, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof. Pr. gegen den Bauingenieur Karl KöOB» T€P 0-0, >~Ge Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Pr« hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11. April 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pr. Engels sowie der Bundesrichter Pr. Kleinewefers, Pr. Bode, Heinrich Meyer und Pr. Pfretzschner für Recht erkannt: Pie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts PUeseldorf vom 10. März I960 wird zurückgewiesen. Pie Kosten der Revision werden den Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen 2 Tatbestand; Am 7« Oktober 1955 fuhr der Zweitbeklagte mit dem Lastwagen des Erstbeklagten in über die Gl®- Straße in Richtung Sine Geschwindigkeits- begrenzung bestand dort nicht. Als der Kläger den Lastwagen mit seinem Mercedes (1767 ccm) überholen wollte, kam es zu einem Zusammenstoß zwischen den beiden Fahrzeugen, da der Zweitbeklagte nach links in die Straße "Am einbiegen wollte. Der Personenwagen überschlug sich. Der Kläger und ein Fahrgast wurden verletzt. An beiden Fahrzeugen entstand Sachschaden. Der Kläger hat 15*000,— DM als Teilbetrag seines Schadens gegen beide.Beklagten geltend gemacht. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers wurde die Schadensersatzpflicht der Beklagten hinsichtlich des unfallbedingten Schadens dem Grunde nach zu zwei Dritteln für gerechtfertigt erklärt. Eine weitergehende Ersatzpflicht ist vom Berufungsgericht verneint und die Berufung insoweit zurückgewiesen worden. Mit der Revision erstreben die Beklagten die Wiederherstellung der landgerichtlichen Entscheidung. Der Kläger beantragt, die Revision zux'Uckzuweisen. Entscheidungsgründe: Die Revision meint, der Zusammenstoß der Fahrzeuge sei für die Beklagten ein unabwendbares Ereignis gewesen, das jede Schadensverteilung ausschließe. Zum min 3 - desten müsse eine Schadensabwägung zu dem gleichen Ergebnis führen. Die Rügen.der Revision können keinen Erfolg haben. Das Berufungsgericht ist rechtsirrtumafrei davon ausgegangen, daß ein Verkehrsteilnehmer, der von der Straßenmitte aus nach links in eine Seitenstraße einbiegen will, nicht grundsätzlich verpflichtet ist, vor dem endgültigen Hinüberfahren nochmals den rückwärtigen Verkehr daraufhin zu beobachten, ob ein nachfolgender Verkehrsteilnehmer ihn verkehrswidrig links zu überholen beabsichtigto Jedoch ist mit Recht eine Pflicht zur Rückschau beim Vorliegen besonderer Umstände angenommen worden. Diese Rechtsauffassung ist noch in der Entscheidung des erkennenden Senats vom 20. Dezember I960 - VI ZR 34/60 ».VRS 20, 98 - bestätigt worden. Sie entspricht auch der Rechtsprechung des 4. Strafsenats (vgl. VRS 18, 455; 19, 469), nach der in der Regel nur dann nicht nochmals zurückgeschaut werden muß, wenn eine unmißverständliche Verkehrslage geschaffen worden ist o Eine solche ist vom Berufungsgericht aus folgenden Gründen verneint worden. Die Straße ist an der Unfall-steile etwa 6,50 m, und ungefähr 70-75 m vor der einmündenden Straße etwa 7,20 m breit. Die Kastenbreite des Lastwagens betrug 2,20 m. Seine linken Räder lie^ fen unter Berücksichtigung eines Sicherheitsabstandes zur rechten Seite etwa in der Straßenmitte. Nach den Straßenverhältnissen ist ein "Einordnen zur Mitte”, das dem nachfolgenden Verkehr»# erlaubt, rechts an dem eingeordneten Wagen vorbeizufahren, nicht möglich. Das "Einordnen” habe, so fähr^ das Berufungsgericht fort, nach der Straßenlage höchstens in einer geringfügigen Verlegung der Fahrspur nach links bestanden, was von nachfolgenden Verkehrsteilnehmern keine Rückschlüsse auf die Absicht, nach links einzubiegen, verlangte» Dieshabe der Zweitbeklagte erkennen können und daher bei dem Einbiegen berücksichtigen müssen. Dieser habe umsomehr Anlaß gehabt, zurückzuschauen, als die befahrene Straße verkehrsreich gewesen und mit schnellen Verkehrsteilnehmern zu rechnen gewesen sei. Mit einem überholen habe der Zweitbeklagte auch deshalb rechnen müssen, weil er seine Fahrgeschwindigkeit von 50 km/st bis auf 25 km/st verringert habe. Zudem sei die Straße "Am eine unbedeutende Neben- straße, so daß nicht wie bei verkehrsreichen Kreuzungen oder Einmündungen für Überholende allgemein mit einem Einbiegen zu rechnen gewesen sei. Damit ist das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei davon ausgegangen, daß keine unmißverständliche Verkehrslage bestand. Eine nochmalige Rückschau durch den Fahrer des einbiegenden Lastwagens durfte daher nicht unterbleiben. Diese vom Berufungsgericht als fehlsam und für den Unfall ursächlich angesehene Fahrweise des Zweitbeklagten ist auch nicht damit gerechtfertigt, daß diesem nicht zu widerlegen ist, daß er etwa 70 m vor der Straße "Am StflMHHHW den Fahrtrichtungsanzeiger (Blinkleuchten) betätigt habe. Seine Betätigung allein genügte hier nicht, um eine unmißverständliche Verkehrslage zu schaffen, die jede weitere Rückschau erübrigte. Nach den Ausführungen des Berufungsgerichts kann sich der Kläger in dem Augenblick, als der Zweitbeklagte den Fahrtrichtungsanzeiger betätigte, bereits links neben oder links hinter dem Lastwagen 5 befunden haben und somit der 42 bis 43 cm von der linken Seite des Aufbaus entfernte hintere Blinker für ihn nicht mehr sichtbar gewesen sein. Der vordere orangefarbene Blinker aber leuchtet an sich schon nicht besonders auf, wie das Berufungsgericht festgestellt hat. Die Revision kann somit nicht dartun, daß entgegen den Darlegungen des Berufungsgerichts für einen nachfolgenden Verkehrsteilnehmer ganz unmißverständlich ein Abbiegen in Präge stand, der Zweitbeklagte somit nach der gesamten Verkehrslage nicht mit einem Überholversuch rechnen mußte und sich deshalb eine Beobachtung des nachfolgenden Verkehrs vor dem endgültigen Einbiegen erübrigt hätte. Dabei kommt es nicht darauf an, ob nachfolgende Verkehrsteilnehmer überholen durften, sondern nur darauf, ob ein solcher Überholversuch ausgeschlossen erschien. Denn nur dann konnte durch das endgültige Einbiegen für den nachfolgenden Verkehr keine Gefährdung oder vermeidbare Behinderung oder Belästigung hervorgerufen werden. Eine solche Lage ist z.B. gegeben, wenn derjenige, der nach links abbiegen will, sich in der Mitte befindet und unmittelbar nach dem Passieren des Gegenverkehrs einbiegt. Dann kann ein Überholen nicht in Präge kommen, weil der Gegenverkehr dies hindert. Ist aber der Gegenverkehr, wie hier, weiter entfernt, so ist ein Überholen nicht auszuschlifeßen, selbst wenn es gefährlich erscheint. Die Erfahrung lehrt, daß gerade beim Überholen oft fehlsam gehandelt wird. Die Tatsache, daß ein Überholen gefährlich sein konnte, erlaubte dem Zweitbeklagten somit nicht, vor dem Einbiegen von einer Prüfung abzusehen, ob seine Pahrweise nach- folgende Verkehrsteilnehmer gefährden, unnötig behindern oder belästigen könne. Auch die vom Zweit-beklsgten vorgenommene Herabsetzung seiner ursprünglich 50 km/st betragenden Fahrgeschwindigkeit auf zunächst 25 km/st erlaubte nicht, jede weitere Rückschau zu unterlassen, da auch daraus die Absicht des Einbiegens nicht so unmißverständlich und unzweifelhaft erkennbar war, daß keinesfalls mit einem überholenden Verkehrsteilnehmer zu rechnen gewesen wäre. Das Berufungsgericht ist somit zu Recht davon ausgegangen, daß der Zweitbeklagte durch sein Einbiegen nach links fahrlässig fehlsam zu dem Zusammenstoß beigetragen hat, weil er sich vor dem endgültigen Hinüberfahren nach links nicht nochmals vergewissert hat, daß kein nachfolgender Verkehrsteilnehmer überholen wolle. Das Berufungsgericht hat der Abwägung somit zu Recht eine fehlsarae Fshrweise des Zweitbeklagten zugrunde gelegt. Auch zu Ungunsten des Klägers ist es davon susgegangen, daß dieser den Unfall mitverschuldet hat. Die Grundlagen der Schadensabwägung sind nicht zu beanstanden, somit kann die Schadensverteilung mit der Revision nicht angegriffen werden. Da die angefochtene Entscheidung auch im übrigen keinen zu dem Hachteil der Beklagten wirkenden materiellrechtlichen Fehler erkennen läßt, war die Revision zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO» Engels Dr. Kleinewefers Dr» Bode Heinrich Meyer Dr* Pfretzschner #■ i