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BGH · VI ZR 119/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 119/59

Als er gegen 2„45 Uhr bei dem Hause Portastrasse Nr. 16 war, wurde er von der Taxe des Beklagten Jfllfe, die der Beklagte BflHP steuerte, von hinten angefahren und mit dem Motorrad weit nach vorne geschleudert. Mit Recht hat das Berufungsgericht die Ansicht des Landgerichts gebilligt, daß RflH mit dieser Geschwindigkeit, zu demal bei der Dunkelheit, nicht in der Lage war, seinen Verpflichtungen im Verkehr Genüge zu leisten und sein Fahrzeug nötigenfalls rechtzeitig anzuhalten (§ 9 Abs, 1 StVO), Io Sie macht in erster Linie geltend, ein Schadensaus-.gleich nach § 17 StVG- komme nicht in Betracht, weil ein Motorrad, dessen Motorkraft aussetze, nicht mehr im Betrieb sei, so daß sein Halter nicht nach § 7 StVG zur Verantwortung gezogen werden könneo Hierin kann der Revision nicht gefolgt wordene Sie geht bei der Auslegung des Gesetzes von dem maschinentechnischen Betriebsbegriff aus, nach dem ein Kraftfahrzeug nur solange in Betrieb ist, als die motorischen Kräfte unmittelbar oder mittelbar auf das Fahrzeug wirken» Dieso Auslegung ist jedoch zu eng. Sie wird dem Sinn und Zweck des § 7 StVG, die Verkehrsteilnehmer vor den Gefahren des Kraftfahrzeugverkehrs zu schätzen, nicht gerecht,, Der Senat hat daher bei der Auslegung dieser Bestimmung stets die sogenannte verkehretechnische Auffassung zugrunde gelegt und dabei auf die Erfahrung des modernen Verkehrs hingewiesen, daß die Gefahren des Kraftfahrzeugverkehrs nicht nur von dem Motor als solchen und seiner Einwirkung auf das Kraftfahrzeug ausgehen, sondern von der gesamten Abwicklung des Verkehrs, Das Kraftfahrzeug selbst bildet im Straßenverkehr eine erhebliche Gefahr, Daher hat dor Senat eine Auswirkung “der Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeugs auch dann angenommen, wenn ein Kraftfahrzeug wogen Motorschadens auf der Fahrbahn einer dem Schnellverkehr dienenden Straße liegen bleibt (3GHZ 29, 163) oder wenn ein Kraftfahrer seinen Lastzug auf der Bundesstraße abstellt, um eine längere Nachtruhe zu haben (Urteil vom 1, Oktober 1957 - VI ZR 225/56 - NJW 1957, 1878 Nr» 7 - DAR 1958, 15 - ' Aus den gleichen Gründen, die der Senat in den vorgenannten Urteilen dargelegt hat, kann es auch hier nicht darauf ankommen, ob der Motor im Zeitpunkt•des Unfalls als Kraftquelle auf das Fahrzeug gewirkt hat» Solange das Motorrad auf der Fahrbahn der Straße bewegt wurde, gingen von ihm gerade die Gefahren aus, vor denen § 7 StVO die Verkehrsteilnehmer schützen will. Es ist daher gerechtfertigt, den Unfall, der sich hierbei ereignet hat, auch seinem Betrieb zuzurechnen,, Der von der Revision angeführte Gesichtspunkt, daß auch andere nicht mit Motor betriebene Fahrzeuge wie Handkarren mit die Gefährdungs- Aber selbst wenn man der Revision folgen wollte und mit ihr annähme, die §§ 7, 17 StVG seien im vorliegenden Palle nicht anwendbar, so könnte ihr das nicht zu dem Erfolge verhelfen, denn die Abwägung nach § 254 BGB, die dann in Betracht käme, müßte zu derselben Schadensverteilung führen. Da auch den Kläger ein Verschulden an seinem Unfall trifft, wie später noch darzulegen sein wird, müßte die Gefahr, die von dem Motorrad ausging, bei der Abwägung nach § 254 BGB ebenfalls als eine der Unfallursachen berücksichtigt werden. 2, Das Berufungsgericht hält für bewiesen, daß das Rücklicht am Motorrad des Klägers zur Zeit des Unfalls gebrannt hat und daß der Kläger sein Fahrzeug auf der für ihn rechten Straßenseite im Bereich der, dort liegenden Straßenbahnschienen geschoben hat und nicht auf dem asphaltierten feil der Fahrbahn,; wie die Beklagten behauptet haben. Diese Ausführungen des Berufungsgerietcs sind rechtlich nicht zu beanstanden« Allerdings macht das Gesetz, wie der Revision zuzugeben ist, dem Kraftfahrer nicht zur Pflicht« daß er sein Motorrad auf dem Gehweg schiebt, denn 0 37 Abs« 5 StVO erlaubt ihm nur» zu diesem Zweck den Gehweg zu benutzen, logt ihm jedoch keine rechtliche Verpflichtung hierzu auf« Das schließt aber nicht aus, daß den Kläger ein eigenes Verschulden treffen kann, wenn er von dieser rechtlich bestehenden Möglichkeit keinen Gebrauch macht« Ein Mitvorschulden des Geschädigten setzt nicht voraas, daß er eine Rechtspflicht verletzt hat» Es ist vielmehr schon dann gegeben, wenn er die Sorgfalt außer acht läßt, die ein ordentlicher und verstän-:; diger Mensch in einer solchen Lage zur Vermeidung eigenen Schi dens anzuwenden pflegt» Den Geschädigten trifft daher ein eigenes Verschulden an seinem Unfall, wenn er, wie im vorliegenden Falle der Kläger, Maßnahmen verabsäumt hat, die ihm zur Abwendung oder zur Minderung der Gefahr zur Verfügung standen, und die zu ergreifen ihm billigerweise zugemutet werden konnten» 3» Außer diesem Mitverschulden des Klägers hat das Berufungsgericht bei der Abwägung der für den Unfallursächlichen Umstände zu Lasten des Klägers weiter berücksichtigt, daß die rückwärtige Beleuchtung des Motorrades, sei es wegen geringer Spannung der Batterie, sei es wegen Verschmutzung von Rücklicht und Nummernschild,- nicht geeignet war, auf ausreichende Entfernung ihre Warnfunktion zu erfüllen» Hierzu wird im Boru-fungsurteil ausgeführt: Wenn das Rücklicht die mögliche starr ke Leuchtkraft entfaltet hätte und das sauber gehaltene Nummernschild (weißer Grund) von dem Rücklicht angestrahlt worden wäre, dann wäre HflMBB sich nicht im unklaren darüber gewesen, ob das Fahrzeug überhaupt beleuchtet gewesen sei und;: ob nicht nur der Rückstrahler aufgeleuchtet habe» Bei einem ordnungsgemäßen Pflegezusfcand des Motorrades habe auch der Beklagte HflHI schon vor der Begegnung mit dem entgegenkommenden Kraftfahrzeug erkannt, daß vor ihm ein anderes Fahrzeug- das Motorrad des Klägers - gefahren sei» In dem Zustande der Rückbeleuchtung des Motorrades liege also auch dann ; eine wesentliche Ursache des Unfalls, wenn die Beleuchtung noch den gesetzlichen Anforderungen genügt habe» Schließlich kann auch die weitere Rüge, da3 Berufungsgericht habe verfahrenswidrig den Bundesbahmverkhelfer Hermann KiHBBIaicht vernommen, keinen Erfolg haben» KflIBI soll ein halbes Jahr nach dem Unfall die Batterie aus dem Motorrad ausgebaut und dabei festgestellt hahen, daß sie sowie das Rücklicht , der Rückstrahler und die Zuleitungen in Ordnung gewesen seien» Biese Behauptung des Klägers konnte das Berufungsgericht als unerheblich ansehen, weil durch die Aussage dos Kflim nicht die Möglichkeit ausgeschlossen wurde, daß Rücklicht und Nummernschild zur Zeit dec Unfalls verschmutzt waren,

Zitierte Normen: § 17 StVG § 823 BGB § 9 StVO § 7 StVG § 7 StVO § 254 BGB
RücklichtUnfallMotorradBerufungsgerichtFahrzeugGefahrKlägerKraftfahrzeugRevision

Volltext der Entscheidung

VI ZR 119/59
Verkündet am 24. Mai i960 ,
Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbesmter der
 Ge echift 's s teile.1
Im - Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Maschinenbaumeisters Siegmund
 und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter
 Rechtsanwalt
gegen
1.	den Kraftfahrer Karl B
2.	den Hauderer JSrich J
Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagte.
- Prozeßbevollmächtigter*
Rechtsanwalt
 hat der VI„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die .mündliche -Verhandlung vom 24. Mai I960 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Br. 'Bode, Dra HauS»
für Recht erkannt;
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Öberlandesgerichts in Hamm vom t2. März 1959 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden dem Kläger auf-erlegt»
Von Rechts wegen

2 -Tatbestand:
Am 2. August 1956 mußte der Kläger bei Nacht sein Motorrad (196 ccm) über die Portastraße in Minden in südlicher Richtung nach Hause schieben, weil der Motor nicht in Gang zu bringen war. Als er gegen 2„45 Uhr bei dem Hause Portastrasse Nr. 16 war, wurde er von der Taxe des Beklagten Jfllfe, die der Beklagte BflHP steuerte, von hinten angefahren und mit dem Motorrad weit nach vorne geschleudert. Der Kläger wurde schwer verletzt, sein Fahrzeug zerstört.
Sr hat behauptet: B9NHIsei unaufmerksam und mit einer Geschwindigkeit von 90 bis 1QO km/st, also viel zu schnell gefahren. Er selbst sei auf der äußersten rechten Straßenseite unmittelbar neben der Bordsteinkante gegangen. Die Beleuchtung an seinem Motorrad sei in Ordnung gewesen, lampe und Rücklicht hätten gebrannt.
Mit der Klage hat der Kläger von den Beklagten 1697>4Ö IM Schadensersatz und ein -angemessenes Schmerzensgeld verlangt. Ferner hat er die Feststellung begehrt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, ihm allen weiteren Schaden aus dem Unfall zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Öffentliche Versicherungsträger übergegangen sind.
Die Beklagten haben um Abweisung der Klage gebeten und gelbend gemacht: Den Kläger treffe ein erhebliches Mitvor--schulden an seinem Unfall. Er habe sein Motorrad unbeleuchtet links neben der östlichen Schiene des Straßenbahngleises geschoben, das in dem westlichen Teil der Fahrbahn verlegt ist. Zumindest müsse er sich bei der Schadensverteilung nach § 17 StVG anrechnen lassen, daß sein Motorrad den Unfall mit-verursacht habo.
Nachdem die Beklagten auf die einzelnen Schadensposten Zahlungen geleistet hatten, hat das Landgericht dem Kläger noch 99 >40 DM und ein Schmerzensgeld von 4000 DM abzüglich gezahlter 1200 DM zugesprochen. Ferner hat es dem Feststel-lungsantrage des Klägers stattgegeben.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Schadensersatzpflicht der Beklagten nur zu 3/4 bejaht.
Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I, Die Beklagten bestreiten nicht, daß.sie nach §§ 823, 831 BGB für den Schaden des Klägers einzustehen haben. Der ~ Beklagte HIBBist, wie das Berufungsgericht feststellt, unaufmerksam und zu schnell gefahren. Sein Fahrgast der selbst Kraftfahrer ist, hat die Geschwindigkeit des Wagens auf 90 bis 100 km/st geschätzt. Mit Recht hat das Berufungsgericht die Ansicht des Landgerichts gebilligt, daß RflH mit dieser Geschwindigkeit, zu demal bei der Dunkelheit, nicht in der Lage war, seinen Verpflichtungen im Verkehr Genüge zu leisten und sein Fahrzeug nötigenfalls rechtzeitig anzuhalten (§ 9 Abs, 1 StVO),
XI, Die Revision wendet sich dagegen, daß das Berufungsgericht die Schadensersatzansprüche des Klägers nach § 17 StVC gemindert hat.
Io Sie macht in erster Linie geltend, ein Schadensaus-.gleich nach § 17 StVG- komme nicht in Betracht, weil ein Motorrad, dessen Motorkraft aussetze, nicht mehr im Betrieb sei, so daß sein Halter nicht nach § 7 StVG zur Verantwortung gezogen werden könneo Hierin kann der Revision nicht gefolgt wordene Sie geht bei der Auslegung des Gesetzes von dem maschinentechnischen Betriebsbegriff aus, nach dem ein Kraftfahrzeug nur solange in Betrieb ist, als die motorischen Kräfte unmittelbar oder mittelbar auf das Fahrzeug wirken» Dieso Auslegung ist jedoch zu eng. Sie wird dem Sinn und Zweck des § 7 StVG, die Verkehrsteilnehmer vor den Gefahren des Kraftfahrzeugverkehrs zu schätzen, nicht gerecht,, Der Senat hat daher bei der Auslegung dieser Bestimmung stets die sogenannte verkehretechnische Auffassung zugrunde gelegt und dabei auf die Erfahrung des modernen Verkehrs hingewiesen, daß die Gefahren des Kraftfahrzeugverkehrs nicht nur von dem Motor als solchen und seiner Einwirkung auf das Kraftfahrzeug ausgehen, sondern von der gesamten Abwicklung des Verkehrs, Das Kraftfahrzeug selbst bildet im Straßenverkehr eine erhebliche Gefahr, Daher hat dor Senat eine Auswirkung “der Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeugs auch dann angenommen, wenn ein Kraftfahrzeug wogen Motorschadens auf der Fahrbahn einer dem Schnellverkehr dienenden Straße liegen bleibt (3GHZ 29, 163) oder wenn ein Kraftfahrer seinen Lastzug auf der Bundesstraße abstellt, um eine längere Nachtruhe zu haben (Urteil vom 1, Oktober 1957 - VI ZR 225/56 - NJW 1957, 1878 Nr» 7 - DAR 1958, 15 - '
VR3 13? 413)o In beiden Fällen ist der Unfall, der sich dadurch ereignete, daß ein Kraftwagen auf das haltende Kraft-"
stehenden Fahrzeugs zugerechnet worden» Nichts anderes kann h'beh, gelt eh,- wenn	mit einem Motorrad zusammen-
stößt, das auf der Fahrbahn der Straße geschoben wird. Aus den
 gleichen Gründen, die der Senat in den vorgenannten Urteilen dargelegt hat, kann es auch hier nicht darauf ankommen, ob der Motor im Zeitpunkt•des Unfalls als Kraftquelle auf das Fahrzeug gewirkt hat» Solange das Motorrad auf der Fahrbahn der Straße bewegt wurde, gingen von ihm gerade die Gefahren aus, vor denen § 7 StVO die Verkehrsteilnehmer schützen will. Es ist daher gerechtfertigt, den Unfall, der sich hierbei ereignet hat, auch seinem Betrieb zuzurechnen,, Der von der Revision angeführte Gesichtspunkt, daß auch andere nicht mit Motor betriebene Fahrzeuge wie	Handkarren mit die Gefährdungs-
haftung herbeiführen können, wäre nur von der sog. maschinentechnischen Auffassung aus beachtlich. Sie.kann aber, wie schon dargelegt wurde, hier nicht maßgebend sein, Baß hierbei der Gleichheitsgrundsatz des Art, 3 GG verletzt werde, kann der Revision ebenfalls nicht' zugegeben werden.
Aber selbst wenn man der Revision folgen wollte und mit ihr annähme, die §§ 7, 17 StVG seien im vorliegenden Palle nicht anwendbar, so könnte ihr das nicht zu dem Erfolge verhelfen, denn die Abwägung nach § 254 BGB, die dann in Betracht käme, müßte zu derselben Schadensverteilung führen. Da auch den Kläger ein Verschulden an seinem Unfall trifft, wie später noch darzulegen sein wird, müßte die Gefahr, die von dem Motorrad ausging, bei der Abwägung nach § 254 BGB ebenfalls als eine der Unfallursachen berücksichtigt werden.	I
2, Das Berufungsgericht hält für bewiesen, daß das Rücklicht am Motorrad des Klägers zur Zeit des Unfalls gebrannt hat und daß der Kläger sein Fahrzeug auf der für ihn rechten Straßenseite im Bereich der, dort liegenden Straßenbahnschienen geschoben hat und nicht auf dem asphaltierten feil der Fahrbahn,; wie die Beklagten behauptet haben. Es hat aber ein Verschulden des Klägers darin gesehen,' daß er sein Motorrad
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nicht auf dom westlichen Gehweg geführt hat, der, wie es feststellt, ungewöhnlich breit war und auf dem, zu demal bol der vorgerückten Zeit nicht zu befürchten war, daß Fußgänger hierdurch belästigt wurden» Nach Ansicht des Berufungsgerichts hätte der Kläger bei einiger Überlegung die Gefahren erkennen können, die sich für ihn ergaben, wenn er das Motorrad auf der Straße schob« Es hat festgestellt: Die Straße war breit, auf lange Strecken geradlinig und gut ausgebaut« Unter solchen Umständen worden gerade bei geringerer Verkehrsbelastung zur Nachtzeit oft hohe Geschwindigkeiten gefahren« Es war damit zu rechnen, daß ein schnellfahrender Kraftwagen bei der Begegnung mit entgegenkommenden Kraftfahrzeugen den Schienenbereich der Straße mitbenutzen würde» Das Berufungsgericht meinte der Kläger habe der Gefahr, daß ein nachfolgender Kraftfahrer ihn zu spät sah und bei dem Versuch zu bremsen auf dem nassen Pflaster ins Rutschen geriet, ohne weiteres Vorbeugen können, indem er sein Motorrad auf dem Gehweg geschoben habe« Das sei auch zu demutbar gewesen» Zwar möge bei einem schweren Motorrad nicht verlangt werden können, daß der Fahrer das Fahrzeug ständig über die Bordsteine einmündender Straßen hinaus- und hinabschiebe« Nach der Aufnahme der Unfallstreckc handele es sich hier aber um eine Ausfallstraße der Stadt und os sei weithin keine Querstraße zu erkennen«
Diese Ausführungen des Berufungsgerietcs sind rechtlich nicht zu beanstanden« Allerdings macht das Gesetz, wie der Revision zuzugeben ist, dem Kraftfahrer nicht zur Pflicht« daß er sein Motorrad auf dem Gehweg schiebt, denn 0 37 Abs« 5 StVO erlaubt ihm nur» zu diesem Zweck den Gehweg zu benutzen, logt ihm jedoch keine rechtliche Verpflichtung hierzu auf«
Das schließt aber nicht aus, daß den Kläger ein eigenes Verschulden treffen kann, wenn er von dieser rechtlich bestehenden Möglichkeit keinen Gebrauch macht« Ein Mitvorschulden
 des Geschädigten setzt nicht voraas, daß er eine Rechtspflicht verletzt hat» Es ist vielmehr schon dann gegeben, wenn er die Sorgfalt außer acht läßt, die ein ordentlicher und verstän-:; diger Mensch in einer solchen Lage zur Vermeidung eigenen Schi dens anzuwenden pflegt» Den Geschädigten trifft daher ein eigenes Verschulden an seinem Unfall, wenn er, wie im vorliegenden Falle der Kläger, Maßnahmen verabsäumt hat, die ihm zur Abwendung oder zur Minderung der Gefahr zur Verfügung standen, und die zu ergreifen ihm billigerweise zugemutet werden konnten»
3» Außer diesem Mitverschulden des Klägers hat das Berufungsgericht bei der Abwägung der für den Unfallursächlichen Umstände zu Lasten des Klägers weiter berücksichtigt, daß die rückwärtige Beleuchtung des Motorrades, sei es wegen geringer Spannung der Batterie, sei es wegen Verschmutzung von Rücklicht und Nummernschild,- nicht geeignet war, auf ausreichende Entfernung ihre Warnfunktion zu erfüllen» Hierzu wird im Boru-fungsurteil ausgeführt: Wenn das Rücklicht die mögliche starr ke Leuchtkraft entfaltet hätte und das sauber gehaltene Nummernschild (weißer Grund) von dem Rücklicht angestrahlt worden wäre, dann wäre HflMBB sich nicht im unklaren darüber gewesen, ob das Fahrzeug überhaupt beleuchtet gewesen sei und;: ob nicht nur der Rückstrahler aufgeleuchtet habe» Bei einem ordnungsgemäßen Pflegezusfcand des Motorrades habe auch der Beklagte HflHI schon vor der Begegnung mit dem entgegenkommenden Kraftfahrzeug erkannt, daß vor ihm ein anderes Fahrzeug- das Motorrad des Klägers - gefahren sei» In dem Zustande der Rückbeleuchtung des Motorrades liege also auch dann ; eine wesentliche Ursache des Unfalls, wenn die Beleuchtung noch den gesetzlichen Anforderungen genügt habe»
Vergeblich versucht die Hevisi.cn, die Feststellung des Berufungsgerichts Uberiden Zustandider 'Fuckbeleuchtung des Motorrades', mit Verfahrensrügen anzugreifen, Biese Feststellung beruht nicht' auf ■diner;: reinen	wie	die	Ke	vi-
sion meint, sondern ist der Aussage des Zeugen MMHHK entnommen» Bie SehluSfolgerung, die das Berufungsgericht aus seinen Angaben : ziehti :is^	Benk-
gesetzen noch zu den Erfahrungssätzen in Widerspruch'steht, ist der Senat an sie gebunden»
Von einer Vernehmung der Frau F.0BB konnte das Berufungsgericht absehen, ohne, gegen das Verfahrensrecht zu verstoßen, denn sie war nicht für den Zustand des Rücklichtes, sondern nur ganz allgemein für den ünfallhergang als Zeugin
 benannt»
Schließlich kann auch die weitere Rüge, da3 Berufungsgericht habe verfahrenswidrig den Bundesbahmverkhelfer Hermann KiHBBIaicht vernommen, keinen Erfolg haben» KflIBI soll ein halbes Jahr nach dem Unfall die Batterie aus dem Motorrad ausgebaut und dabei festgestellt hahen, daß sie sowie das Rücklicht , der Rückstrahler und die Zuleitungen in Ordnung gewesen seien» Biese Behauptung des Klägers konnte das Berufungsgericht als unerheblich ansehen, weil durch die Aussage dos Kflim nicht die Möglichkeit ausgeschlossen wurde, daß Rücklicht und Nummernschild zur Zeit dec Unfalls verschmutzt waren,
: 4» Auch im übrigen'enthalten die Abwägungsgründe des Berufungsgerichts keinen Eechtsfehler» Ba auch alle für die Abwägung wesentlichen Umstände berücksichtigt sind, ist die
 Schadensverteilung seMsir'für das Revisionsgericht bindend«, Daher war die Revision des Klägers zurÜckzuweiseno
.V,: Die: Kostenentscheidung beruht auf § 97 :.2PÖo Driv;KieineweferS; ■ :. Dr <, Hauß

Dr, Graf