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BGH · Ml zri 119/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ml zri 119/57

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25- März 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Br. Engels, Br- Bode, Br. Hauö und Heinrioh Meyer für Recht erkannt* Dieses Urteil ist auf die Revision des Beklagten durch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15. EntscheidungsgrUndet Ebenso wie in seiner ersteii Entscheidung hat das Berufungs gericht auch in seinem neuen Urteil angenommen, der Beklagte habe dem Kläger in sittenwidriger Weise vorsätzlich Schaden zugefügt und sei deshalb nach § 826 BUB verpflichtet, diesen Schaden zu ersetzen« Diese.Feststellungen sind nicht angegriffen wordenEs ist daher nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht sie auch dem jetzt angefochtenen Urteil zugrunde gelegt hat. Daß ein Wirtschaftsprüfer, der so handelt, in grober Weise gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt, hat der Senat schon in seinem früheren Urteil aus-geführto Auch die Bevision zweifelt das nicht mehr an« IZ* Die weiteren Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht darlegt, das sittenwidrige Handeln des Beklagten sei adäquat ursächlich für die Geldhingabe des Klägers an die Firma Hfl) und damit für seinen Schaden gewesen, sind entgegen der Sleinung der Revision ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hält für bewiesen, daß der Kläger durch den falschen Bericht des Beklagten veranlaßt worden ist, der Firma Hfl) das Darlehen zu geben« Das Berufurgsgericht hat mit Recht in Übereinstimmung mit der vorstehend angeführten Ansicht des Bundesgerichtshofes angenommen, daß der Bericht eines Wirtschaftsprüfers über die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Betriebes auch unter den damaligen Verhältnissen noch nach vier Monaten einen gewissen Wert behielt und nicht von vornherein ungeeignet war, einen Kreditgeber in seinen Entschlüssen zu beeinflussen. Mit der Behauptung des Beklagten, die Firma HflP.habe kurz vor der Währungsreform noch in großem Umfang minderwertige Waren gekauft und diese Einkäufe auch nach der Währungsreform fortgesetzt, hat das Berufungsgericht sich ausdrücklich auseinandergesetzt. in wirtschaftlich nicht zu rechtfertigender Weise minderwertige Waren eingekauft habe, die nach der Währungsreform nicht mehr hätten abgesetzt werden können, sei vorhersehbar dadurch ermöglicht worden, daß das leichtfertige Gutachten des Beklagten sich über lobend ausgesprochen und keine Kritik an ihm geübt habe« In dem Bericht sei bei Erörterung der Frage, ob eine Beteiligung an der Firma Etß ratsam sei, auf Grund ganz ungenügender Prüfung der Person des Geschäftsführers gesagt, daß es eines erheb- 7/enn der Kläger ebenso wie Grund dieses Berichtes erhebliche Geldbeträge an die Firma B0 gegeben habe, die es FflHfe ermöglicht hätten, weiterhin unsinnige Einkäufe zu machen, so wie er es offenbar schon vorher getan habe, so gehören die dadurch entstandenen Nachteile zu dem Schaden, der durch das unrichtige Gutachten adäquat verursacht und daher vom Beklagten zu vertreten sei. Ber Hauptangriff der Revision richtet sich gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte habe dem Kläger den Schaden vorsätzlich zugefügt. Bundesgerichtshofs ist das Berufungsgericht an die Beurteilung des Revisionsgerichts nur in denjenigen Punkten gebunden, deren fechtsirrtümliche Würdigung die Aufhebung unmittelbar herbeigeführt hat (BGHZ 3, 321 [326]; 6, 76 [79])- Das entspricht dem Wortlaut und auch dem Sinn des Gesetzes, der dahin geht, daß das Berufungsgericht die vom Revisionsgericht gerügten Fehler, die zur Aufhebung geführt haben, nicht wiederholen darf, daß es aber im übrigen in seiner Entscheidurg frei sein soll» Die Revision meint nun: Das erste Berufungsurteil sei aufgehoben worden, weil die damaligen Feststellungen nicht die Annahme gerechtfertigt hätten, daß der Beklagte mit bedingtem Vorsatz gehandelt habe. Durch dieses Urteil ist die erste Entscheidung des Berufungsgerichts nicht aus dem von der Revision angeführten Grunde, sondern nur deshalb aufgehoben worden, weil das Berufungsgericht bei seiner Würdigung einen Umstand nicht berücksichtigt hatte, der dem Bundesgerichtshof für die Beurteilung des Verschuldens wesentlich erschien. Juli 1956 nur beanstandet, daß das Berufungsgericht diesen Umstand bei der Begründung seines Urteils nicht gewürdigt hat. 2. Daß das Berufungsgericht bei seiner Würdigung den Begriff des Vorsatzes verkannt habe, kann der Revision nicht zugegeben werden. In Wahrheit lassen die beiden Berufungsurteile, die als ein Ganzes zu nehmen sind, aber genügend deutlich erkennen, daß das Berufungsgericht bei seinen Erwägungen von dem zutreffenden Vorsatzbegriff ausgegangen ist, wie es ihn in seinem ersten Urteil und der erkennende Senat ihn in seinem früheren Urteil erläutert hat. " Der Beklagte hat dem Kläger den .Schaden vorsätzlich zugefügt* Nach der Überzeugung des Senats war sich . Der Beklagte hatte zudem ja, wie er gesteht/ Bedenken gegenüber der Person des Geschäftsführers weil dieser ihm allzu stark auf seine persönlichen Vorteile bedacht zu sein schien« Dann hat der Beklagte nach der Überzeugung des Senats auch mit der Möglichkeit gerechnet, daß FflHHk mit seinem Gutachten zu dem Schaden Dritter Mißbrauch treiben könnte. Es kann nicht angenommen werden, daß das Berufungsgericht diese seine Auffassung Über die Rechtsnatur des Vorsatzes seitdem geändert hat. Seine weiteren Ausführungen in Verbindung mit den Entschei-dung&gründen des ersten Berufungsurteils lassen aber erkennen, daß das Berufungsgericht es in Wahrheit darauf .abgestellt hat, ob der Beklagte mit def Beteiligung PfldVP~ PUl auf die Sanierung der Pirma vor- 3. Hat das Berufungsgericht aber zutreffend erkannt, daß es für die Beurteilung des Schädigungsvorsatzes darauf ankommt, ob der Beklagter Es hatte, wie der oben wiedergegebene Auszug aus dem ersten Berufungsurteil zeigt, schon auf Urund der früheren Verhandlungen die Überzeugung gewonnen, daß der Beklagte eich der Möglichkeit, Kreditgebern- der Firma Hfl» könne Schaden entstehen, bewußt war und daß er diesen Erfolg gebilligt oder wenigstens in Kauf genommen hat. Seine Ausführungen im zweiten Berufungsurteil besagen dem Sinne nach, daß auch die Berücksichtigung des vom Bundesgerichtshof noch zur Erwägung gestellten Umstandes diese seine Überzeugung von dem bedingten SchädigungsVorsätze des Beklagten nicht zu erschüttern vermag. 4. Zur Frage des Hitverschuldenfc hat das Berufungs-' gericht die Ausführungen seines früheren Urteils und seine Ansicht aufrechterhalten, daß der Anspruch des Klägers wegen dieses Mitversdhuldens um ein Drittel zu mindern sei.

Zitierte Normen: § 565 ZPO § 826 BGB
FirmaBerufungsgerichtGutachtenBerichtKlägerSchadenRevision

Volltext der Entscheidung

003
Ml zri 119/57
Verkündet
 am 1 * April 1958 fcriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter (Jer Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Wirtschaftsprüfers Fritz Allee d,
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter* Rechtsanwalt
 gegen
den Kaufmann Friedrich MüdHd Weg d»
Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmäohtigter* Rechtsanwalt
 hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25- März 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Br. Engels, Br- Bode, Br. Hauö und Heinrioh Meyer
 für Recht erkannt*
\ ; .
Bie Revision des beklagten gegen das Urteil des 3- Zivilsenats des Oberlandesgerichts in.Frankfurt (Main) vom 27. März 1957,wird zurückgewiesen-
Bie Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.
Von* Rechts wegen
cJFFh'
Tatbestand:
Der Kläger wollte eich im Jahre 1948 an der im März 1947 gegründeten Firma Ludwig A Co. GmbH in
/ 30 (imr Folgenden zur Abkürzung Firma genannt) mit einer größeren Geldeinlage beteiligen. Im Verlauf einer Besprechung vom 22. April 1948 legte ihm der Geschäftsführer und Gesellschafter F^H^der Firma Hflfc einen Bericht vom 30. Januar 1948 über die Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Firma HflP vor. Diesen Bericht hatte der Beklagte im Auftrag des Kaufmanns Fritz 4HHP'aus D(HHHp.auf Grund einer in der Zeit vom 20. bis 22. Januar 1948 durchgeführten Prüfung nach dem Stande vom 31. Dezember 1947 erstattet. In dem Bericht erklärt der Beklagte, er habe die Posten der Bilanz und der Erfolgrechnung für 1947 formell und materiell geprüft. Er hat das Ergebnis der Prüfung in folgender Schlußbemerkung zu-sammengefaßt:
Die Organisation des Unternehmens ist zweckmäßig und wirtschaftlich, die Führung der Bücher ist ordnungsmäßig«
2» Obwohl das Unternehmen erst seit etwa einem Jahr besteht, sind Vermögenslage und Liquidität angemessen günstig, die wahrscheinlichen Bentabilitätsaussich-ten guti
3. Gegen eine'Beteiligung bestehen keine Bedenken, eine Beteiligung auch in Form eines Darlehens würde wie ein Stammanteil behandelt werden.”
Pi
 hatte sich auf Grund dieses Berichtes mit
 
350*000 EM an der Firma beteiligt* Der Kläger gewährte ihr am 1. Juni 1948 ein bares Darlehen von 500*000 EM und trat gleichzeitig als Angestellter in ihren Dienst. Am 2. Kovember 1948 geriet die Firma in Konkurs. Der Kläger
 friedigungjfür ihre Forderungen erlangen. Den Schaden des
 ersetzt.
Der Kläger ist der Ansicht, der Beklagte sei auch ihm zu dem Schadensersatz verpflichtet, weil er den Prüfungsbericht,
 durch den der Kläger zur Hingabe des Geldes bewogen worden sei, wissentlich falsch erstattet und der Firma HlBb überlassen habe. Er hat mit der Klage Zahlung von 10.000 DM verlangt
 Das Dandgerioht hat die Klage durch Versäumnisurteil abgewiesen'und, nachdem der Kläger Einspruch eingelegt hatte, das VerSäumnisurteil aufrecht erhalten.
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Das Berufungsgericht hat mit seinem Urteil vom 4. März 1955 der Klage stattgegeben. Dieses Urteil ist auf die Revision des Beklagten durch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15. Juli 1956 (VI ZE 152/55) aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zuxückverwiesen worden.
Die heue Verhandlung vor dem Berufungsgericht führte wiederum zur Verurteilung des Beklagten. Gegen dieses Urteil des Oberlandesgerichts richtet sich die neue Revision des Beklagten, mit der er wieder die Abweisung der Klage erstrebte. Der Kläger beantragt, die Revision zurtickzu-weisen.
und
 konnten in dem Konkursverfahren keine Be-
hat der Haftpflichtversicherer des Beklagten
*
 
EntscheidungsgrUndet
 Ebenso wie in seiner ersteii Entscheidung hat das Berufungs gericht auch in seinem neuen Urteil angenommen, der Beklagte habe dem Kläger in sittenwidriger Weise vorsätzlich Schaden zugefügt und sei deshalb nach § 826 BUB verpflichtet, diesen Schaden zu ersetzen«
I« Daß der Beklagte sittenwidrig gehandelt hat, ergibt sich aus den Feststellungen des ersten Berufungsurteils.
Diese.Feststellungen sind nicht angegriffen wordenEs ist daher nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht sie auch dem jetzt angefochtenen Urteil zugrunde gelegt hat. Bach diesen im einzelnen belegten Feststellungen hat der Beklagte in seinem Prüfungsbericht Uber die Firma Hflfl teils bewußt, teils grob fahrlässig falsche Angaben gemacht und leichtfertig ein günstiges Urteil Über sie abgegeben*. Daß ein Wirtschaftsprüfer, der so handelt, in grober Weise gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt, hat der Senat schon in seinem früheren Urteil aus-geführto Auch die Bevision zweifelt das nicht mehr an«
IZ* Die weiteren Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht darlegt, das sittenwidrige Handeln des Beklagten sei adäquat ursächlich für die Geldhingabe des Klägers an die Firma Hfl) und damit für seinen Schaden gewesen, sind entgegen der Sleinung der Revision ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hält für bewiesen, daß der Kläger durch den falschen Bericht des Beklagten veranlaßt worden ist, der Firma Hfl) das Darlehen zu geben«
Nach dieser Feststellung kann nicht zweifelhaft sein, daß der unrichtige Bericht des Beklagten eine conditio sine q.ua
 
non für die Geldhingabe war. Aber auch die Adäquanz dieses UrsachenZusammenhangs ist bei dem festgestellten Saohverhalt rechtsirrtumsfrei bejaht worden. Wie der Senat schon im ersten Revisionsurteil dargelegt hat, entspricht es dem regelmäßigen^-Verlauf der Ringe, daß ein günstiger Bericht eines Wirtschaftsprüfers, auch wenn er einige Zeit zurückliegt, einen Kreditgeber in seinen Entschlüssen beeinflußt. Jedenfalls liegt diese Folge auch für die Zeit vor der Währungsreform nicht von vornherein außer aller Wahrschein-lichkeit (vgl. BGHZ 3, 261 [267])-
Damit ist dem Vorbringen der Revision, der Prüfungsbericht vom 30. Januar 1948 sei infolge der damaligen turbulenten wirtschaftlichen Verhältnisse vor der Währungsreform schon nach zwei bis drei Monaten kein taugliches Instrument bei der Prüfung einer Kreditbewilligung mehr gewesen, der Boden entzogen. Das Berufurgsgericht hat mit Recht in Übereinstimmung mit der vorstehend angeführten Ansicht des Bundesgerichtshofes angenommen, daß der Bericht eines Wirtschaftsprüfers über die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Betriebes auch unter den damaligen Verhältnissen noch nach vier Monaten einen gewissen Wert behielt und nicht von vornherein ungeeignet war, einen Kreditgeber in seinen Entschlüssen zu beeinflussen.
Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe in diesem Zusammenhang wesentliche Parteivorbringen nicht berücksichtigt. Mit der Behauptung des Beklagten, die Firma HflP.habe kurz vor der Währungsreform noch in großem Umfang minderwertige Waren gekauft und diese Einkäufe auch nach der Währungsreform fortgesetzt, hat das Berufungsgericht sich ausdrücklich auseinandergesetzt.
Es hat in den EntscheidungsgrUnden seines Urteils hierzu ausgeführt:	Daß	der	Geschäftsführer	FBÜB	der	Firma *
*
in wirtschaftlich nicht zu rechtfertigender Weise minderwertige Waren eingekauft habe, die nach der Währungsreform nicht mehr hätten abgesetzt werden können, sei vorhersehbar dadurch ermöglicht worden, daß das leichtfertige Gutachten des Beklagten sich über	lobend	ausgesprochen und
 keine Kritik an ihm geübt habe« In dem Bericht sei bei Erörterung der Frage, ob eine Beteiligung an der Firma Etß ratsam sei, auf Grund ganz ungenügender Prüfung der Person des Geschäftsführers	gesagt,	daß	es	eines	erheb-
lichen Maßes an Geschick, Fleiß und Organisationsgabe bedurft habe, um die vorliegenden Ergebnisse zu erreichen, und daß die bisherige Kostengestaltung eine sparsame und solide Betriebsführung erkennen lasse. 7/enn der Kläger ebenso wie	Grund	dieses Berichtes erhebliche
 Geldbeträge an die Firma B0 gegeben habe, die es FflHfe ermöglicht hätten, weiterhin unsinnige Einkäufe zu machen, so wie er es offenbar schon vorher getan habe, so gehören die dadurch entstandenen Nachteile zu dem Schaden, der durch das unrichtige Gutachten adäquat verursacht und daher vom Beklagten zu vertreten sei. Biese Erwögungen des Berufungsgerichts würdigen ausführlich das von der Revision hervorgehobene Vorbringen des Beklagten. Sie sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
III. Ber Hauptangriff der Revision richtet sich gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte habe dem Kläger den Schaden vorsätzlich zugefügt.
1.	Zn Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe § 565 Abs. 2 ZPO verletzt. Nach dieser Bestimmung hat das Berufungsgericht die rechtliche Beurteilung, welche der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Nach der ständigen Rechtsprechung des
 
Bundesgerichtshofs ist das Berufungsgericht an die Beurteilung des Revisionsgerichts nur in denjenigen Punkten gebunden, deren fechtsirrtümliche Würdigung die Aufhebung unmittelbar herbeigeführt hat (BGHZ 3, 321 [326]; 6, 76 [79])- Das entspricht dem Wortlaut und auch dem Sinn des Gesetzes, der dahin geht, daß das Berufungsgericht die vom Revisionsgericht gerügten Fehler, die zur Aufhebung geführt haben, nicht wiederholen darf, daß es aber im übrigen in seiner Entscheidurg frei sein soll» Die Revision meint nun: Das erste Berufungsurteil sei aufgehoben worden, weil die damaligen Feststellungen nicht die Annahme gerechtfertigt hätten, daß der Beklagte mit bedingtem Vorsatz gehandelt habe. Dem Berufungsgericht sei daher verwehrt gewesen, auf Grund der gleichen Feststellungen den bedingten Vorsatz des Beklagten zu bejahen. Mit dieser Rüge verkennt die Revision den Inhalt und die Bedeutung des ersten Revisionsurteils. Durch dieses Urteil ist die erste Entscheidung des Berufungsgerichts nicht aus dem von der Revision angeführten Grunde, sondern nur deshalb aufgehoben worden, weil das Berufungsgericht bei seiner Würdigung einen Umstand nicht berücksichtigt hatte, der dem Bundesgerichtshof für die Beurteilung des Verschuldens wesentlich erschien. Unstreitig hatte sich der geschäftliche Status der Firma nach der Erstattung des Gutachtens dadurch geändert, daß fWttHKKKKt* für den der Beklagte das Gutachten erstattet hatte, sich mit 350.000 RM an der Firma beteiligt hatte.
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 13. Juli 1956 nur beanstandet, daß das Berufungsgericht diesen Umstand bei der Begründung seines Urteils nicht gewürdigt hat.
Er hat ausgeführt:	Es	wäre	zu prüfen gewesen, ob der
 Beklagte bei der Erstattung seines Prüfungsberichtes nicht damit gerechnet hat,	werde sich mit 350.000 RM
an der Firma	beteiligen	und	diese würde damit saniert
 werden« Habe der Beklagte sich das vorgestellt, so könne das dafür sprechen, daß der Beklagte nicht damit gerechnet habe, späteren Kreditgebern der Birma werde ein Schaden entstehen. Das erste Berufungsurteil ist aufgehoben worden, weil die Feststellungen des Berufungsgerichts zur Frage des vorsätzlichen Handelns in diesem Funkte einer Überprüfung durch den Tatrichter bedurften. Das war eine Aufhebung wegen eines Verfahrensmangels, denn das Berufungsgericht hatte bei seiner Würdigung nicht den gesamten Inhalt der Verhandlungen berücksichtigt und daher § 286 ZPO verletzt. Diesen vom Revisionsgericht gerügten Fehler durfte es nicht erneut begehen. Nur soweit ging seine Bindung« Da es in seinem neuen Urteil auch diese' zunächst nicht berücksichtigte Tatsache herangezogen und gewürdigt hat, kann von einem Verstoß gegen § 565 Abs. 2 ZPO keine Rede sein. In der Würdigung des Tatsachenstoffes selbst war das Berufungsgericht durch das erste Revisionsurteil nicht gebunden. Für diese Aufgabe, die allein dem Tatrichter obliegt, konnte und durfte der Bundesgerichtshof dem Berufungsgericht keine Weisungen geben.
2.	Daß das Berufungsgericht bei seiner Würdigung den Begriff des Vorsatzes verkannt habe, kann der Revision nicht zugegeben werden. Allerdings lassen einige Wendungen des angefochtenen Urteils zunächst den Verdacht eines solchen Rechtsfehlers aufkommen. In Wahrheit lassen die beiden Berufungsurteile, die als ein Ganzes zu nehmen sind, aber genügend deutlich erkennen, daß das Berufungsgericht bei seinen Erwägungen von dem zutreffenden Vorsatzbegriff ausgegangen ist, wie es ihn in seinem ersten Urteil und der erkennende Senat ihn in seinem früheren Urteil erläutert hat. Die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils sind ersichtlich als Ergänzung und Erweiterung der Aus-
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fülirungen des ernten Urteils gedacht* In ihm hat das Berufungsgericht zur Frage des Verschuldens folgendes ausge-führti
" Der Beklagte hat dem Kläger den .Schaden vorsätzlich zugefügt* Nach der Überzeugung des Senats war sich . der Beklagte bewußt, daß der Geschäftsführer das Gutachten bei Kreditverhandlungen verwenden könnte und daß Dritte hierdurch zu Schaden kommen könnten« Er wußte als Wirtschaftsprüfer mit einer 20-jährigen Erfahrung (vgl. Urteil des Ehrengerichts-hofs), daß Berichte solcher Art gern bei Kreditverhandlungen vorgelegt werden und daß sie Investitu-tionsinteressenten zu Kreditgewährungen bestimmen.
Der Beklagte hatte zudem ja, wie er gesteht/ Bedenken gegenüber der Person des Geschäftsführers weil dieser ihm allzu stark auf seine persönlichen Vorteile bedacht zu sein schien« Dann hat der Beklagte nach der Überzeugung des Senats auch mit der Möglichkeit gerechnet, daß FflHHk mit seinem Gutachten zu dem Schaden Dritter Mißbrauch treiben könnte. Über die bewußt unwahren eigenen Erklärungen hinaus wußte der Beklagte schließlich und, wenn er PfliP nicht völlig traute, erst recht, daß die Angaben der Geschäftsführung der Firma	auf	die	er	im
 wesentlichen sein Gutachten aufgebaut hatte, unrichtig sein könnten und daß daher auch sein Gutachten Dritten ein falsches Bild über die Lage der Firma geben konnte* Wenn er dennoch zuließ, daß der Bericht über PWgMMp an	gelangte,	so hat er
 damit - hev/ußt - in Kauf genommen, daß Dritte im Vertrauen auf die Dichtigkeit seines PrÜfungsbe- . richte geschädigt wurden. Für den Vorsatz genügt es nach der Rechtsprechung, daß sich der Schädiger der Möglichkeit seiner Schädigung bewußt war und sie für den Fall des Eintritts gebilligt hat (vgl.
 BGH, Urt. v. 8.3.1951 in Lind.-Möhring Nr. 1 § 826 - Go BGB). w
Es kann nicht angenommen werden, daß das Berufungsgericht diese seine Auffassung Über die Rechtsnatur des Vorsatzes seitdem geändert hat. Das ist umsoweniger anzunehmen, als der Bundesgerichtshof diese Auffassung gebilligt hat und
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das Berufungsgericht in seiner neuen Entscheidung an das Urteil des Bundesgerichtshofs anknüpft und ausdrücklich auf dieses Urteil verweist. Zwar führt das Berufungsgericht zunächst aus, der bedingte Vorsatz des Beklagten sei auch dann zu bejahen, wenn er nach der Weisung des Bundesgerichtshofs noch unter dem Gesichtspunkt geprüft werde, ob
a)	der Beklagte damit rechnen konnte, daß PflHfck CHd auf Grund des Prüfungsberichtes sich mit 350.000 KM an der Pirma £MRP beteiligen würde, wie es später tatsächlich geschah,
b)	ob der Beklagte darauf vertrauen durfte, daß die Firma HHi hierdurch saniert würde.
Seine weiteren Ausführungen in Verbindung mit den Entschei-dung&gründen des ersten Berufungsurteils lassen aber erkennen, daß das Berufungsgericht es in Wahrheit darauf .abgestellt hat, ob der Beklagte mit def Beteiligung PfldVP~ PUl auf die Sanierung der Pirma vor-
traut hat.
3.	Hat das Berufungsgericht aber zutreffend erkannt, daß es für die Beurteilung des Schädigungsvorsatzes darauf ankommt, ob der Beklagter
a)	sich bewußt war, durch seinen Prüfungsbericht könnten Kreditgeber der Pirma Hd^Schaden erleiden, und
b)	diesen als möglich vorgestellten Erfolg für den Pall, daß er eintritt, gebilligt oder in Kauf genommen hat,
 so gehört die Beantwortung dieser Prägen vorwiegend dem Bereich der Tatsachenwürdigung an. Sie.kann daher im Kevi-
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sionsrechtszug nur in beschränktem Umfang nachgeprüft werden Daß das Berufungsgericht bei ihrer Entscheidung.Rechtsfehler begangen habe, kann der Revision nicht zugegeben werden* Vor allem besteht entgegen ihrer Meinung kein hinreichender Anlaß für die Annahme, daß das Berufungsgericht die Beweislast verkannt habe. Es hatte, wie der oben wiedergegebene Auszug aus dem ersten Berufungsurteil zeigt, schon auf Urund der früheren Verhandlungen die Überzeugung gewonnen, daß der Beklagte eich der Möglichkeit, Kreditgebern- der Firma Hfl» könne Schaden entstehen, bewußt war und daß er diesen Erfolg gebilligt oder wenigstens in Kauf genommen hat. Seine Ausführungen im zweiten Berufungsurteil besagen dem Sinne nach, daß auch die Berücksichtigung des vom Bundesgerichtshof noch zur Erwägung gestellten Umstandes diese seine Überzeugung von dem bedingten SchädigungsVorsätze des Beklagten nicht zu erschüttern vermag. So gesehen, ist das angefochtene Urteil aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden«
4. Zur Frage des Hitverschuldenfc hat das Berufungs-' gericht die Ausführungen seines früheren Urteils und seine Ansicht aufrechterhalten, daß der Anspruch des Klägers wegen dieses Mitversdhuldens um ein Drittel zu mindern sei. Bei dieser Abwägung hat das Berufungsgericht ersichtlich alle hierfür wesentlichen Umstände berücksichtigt. Da die Abwägungsgründe keinen Rechtsfehler erkennen lassen, ist die Schadensverteilung selbst für das Revisionsgerieht bindend.
*
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IV. Nach alledem war die Revision des Beklagten zurückzuweisen.
Die Kostenent Scheidung “beruht auf § 97 Z£0,
Br. Kleinewefers
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* Br. Hauß
 Heinr. Meyer
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