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BGH · VI ZR 119/52

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 119/52

Als der Kläger ein vor ihm fahrendes Kraftrad überholte, setzte der hinter den beiden Krafträdern mit einer Geschwindigkeit von ca. Er meint, der Kläger habe sich vor dem Ansetzen zu dem überholen vergewissern müssen, ob nicht ein nachfolgendes Fahrzeug schon im Begriff des Überholens gewesen sei. müssen, um folgende Verkehrsteilnehmer von seiner Absicht zu unterrichten * Der Kläger habe mit dem Überholen erst begonnen, als der Wagen des Beklagten schon in gleicher Höhe mit ihm gewesen sei« Br sei dann auf den Volkswagen aufgefahren« habe mit dem Öberholungsvorgang begonnen, als der Kläger erkennbar schon im Überholen des vor ihm fahrenden Kraftrades'begriffen gewesen sei. Das Berufungsgericht.legt es dem Beklagten als schweres Verschulden zur Last, daß er mit dem Überholen nicht . Das Überholen in der geschehenen Art habe für -den Beklagten erkennbar eine naheliegende Gefährdung des Klägers bedeutet. Diesem sei andererseits der Vorwurf zu machen, daß er nicht durch ein Signal oder durch ein Zeichen mit dem Arm seine Überholungsabsicht für folgende Fahrzeuge kenntlich gemacht habe. Seite fahren mußte und trotzdem mit dem Kläger in Berührung kam* ohne daß dieser etwa plötzlich nach links abbog« Zutreffend legt das Berufungsgericht dem Beklagten zur Last, daß er mit dem Überholen nicht gewartet hat, bis sich der Kläger mit seinem Kraftrad vor das andere Kraftrad gesetzt hatte. Auch die Revision verkennt nicht, daß der .Beklagte verkehrswidrig gefahren iBt. 3« Es mag dahingestellt bleiben, ob der Kläger, wie das Berufungsgericht annimmt, verpflichtet war, seine Überholungsabsicht nach rückwärts durch ein Hand- oder Hupenzeichen anzukündigen. Das Berufungsgericht stellt aber fest, daß der Beklagte aus der Jahrweise* des Klägers sah, daß dieser im Überholen des Kraftrades begriffen war, und trotzdem versuchte, noch links neben den beiden Krafträdern vorbeizukommen. Der Unfall ist also nicht dadurch entstanden, .daß.der Beklagte über die Absicht des Klägers im unklaren war; sondern dadurch, daß er in voller Kenntnis des sich vor ihm abspielenden Überholungsvorgangs den Versuch machte, zu gleicher Zeit auch noch zu Überholen. Die Revision will ein Verschulden des Klägers • daraus herleiten, daß dieser beim Beginn des Überholens nicht nach rückwärts geschaut habe.Sie meint, zu dem mindesten sei zu prüfen gewesen, ob nicht der Kläger die Pflicht gehabt habe, seinen.hinter ihm sitzenden Bruder Das Berufungsgericht weist zutreffend darauf hin, der Kläger habe seine ganze Aufmerksamkeit auf die vor ihm liegende Fahrbahn, insbesondere die Fahrweise des vor' ihm fahrenden Kraftrades richten müssen» Durch ein Umschauen würde* er möglicherweise sich selbst und den Verkehr gefährdet haben» Die Revision verkennt, daß der Kläger auch dann noch nicht gehalten gewesen wäre, vom Überholen Abstand zu nehmen, wenn er den folgenden Kraftwagen gesehen'hätte» Derjenige, der zuerst ein Hindernis oder ein vorfahrendes Fahrzeug erreicht, darf auch grund- ger zur Last zu legen, daß er nicht gewartet hätte» Eine solche Lage-war aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht gegeben» Der Kläger hat nicht den begonnenen Überholungsvorgang des Beklagten gestört, sondern der Beklagte habe mit dem Überholen begonnen, als der Kläger bereits auf der Fahrbahnmitte im Überholen begriffen war» Im übrigen würde selbst bei Bejahung einer geringen Fahrlässigkeit des Klägers das Ergebnis nicht anders sein Die Ausführungen des Berufungsurteils zu der alsdann erforderlichen Abwägung'lassen nämlich entgegen den Ausführungen der Revision nicht erkennen, daß das Berufungsgericht die Rechtslage verkannt hat. Das Berufungsgericht konnte ohne Rechtsirrtum daher auch bei Annahme eines -leichten Verschuldens des Klägers dem Beklagten die volle Schadensersatzpflicht auferlegen« 6. Zur Bemessung der Höhe der Ansprüche weist die Revision darauf hin, der Kläger habe erhebliche Zahlungen durch eine H^^IHfehKrankenkasse erhalten, deren rechtliche Natur nicht aufgeklärt worden sei» Nach dem Tatbestand des Berufungsurteils (Seite 3) hat der Kläger von dieser Kasse 5 216,10 DM erhalten» Es handelt sich dabei, wie aus der Spezifizierung dieses Betrages auf Seite 3 und 17 des landgerichtlichen Urteils hervorgeht, um die Leistungen der Berufsgenossenschaft des Klägers, die mit Rücksicht auf den gesetzlichen Forderungsübergang von der * Schadensersatzforderung des Klägers abgezogen worden sind (Bl 17 des landgerichtlich(en Urteils)» Daß weitere Leistungen Öffentlich-rechtlicher Versicherungsträger unberücksichtigt geblieben sind, ist nicht erkennbar.

Zitierte Normen: § 254 BGB
KraftradBerufungsgerichtFahrzeugBrKlägerÜberholenRevision

Volltext der Entscheidung

VI ZR 119/52.
Verkündet am 30«September 1953 Malessa, ap. Justizassistent, als Urkundsbeamter der Geschäfts« stelle«
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2339 007
Im Kamen des Volkes In dem Hechtsstreit
 des Prokuristen Friedrich B
Beklagten, Berufungsklägers, Berufungsbeklag« ten und Revisionsklägers,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br«
gegen
 den Schreinermeister Alois Krs. S<
in Hl
 Kläger, Berufungsbeklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
 hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30. September 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof .Rr.MeiB und der Bundesrichter Br.Meyer, Hanebeck, Br.Bode und Br.HauB
für Recht erkannt:
Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Tübingen vom 9» April 1952 wird zurückgewiesen.
Bie Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
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Tatbestands
 Der Kläger fuhr am Nachmittag des 22. Oktober 1949 mit»seinem Kraftrad NSU 123 ccm auf der von
 nach	führenden	gerade	verlaufenden
 Bundesstrasse 32. Auf dem Rücksitz des Kraftrades safi sein Bruder Karl. Als der Kläger ein vor ihm fahrendes Kraftrad überholte, setzte der hinter den beiden Krafträdern mit einer Geschwindigkeit von ca. 60km/st fahrende Beklagte mit seinem Volkswagen gleichfalls zu dem Überholen an. Bei dem Überholungsvorgang kam der Kläger mit seinem Kraftrad zu fall. Er verfing.sich mit seiner Lederjacke an der hinteren Stoßstange des Volkswagens und wurde von diesem etwa 1500 m mitgeschleift.
Der Kläger., der schwere Verletzungen erlitten hat und arbeitsunfähig geworden ist, hat den Beklagten für die Unfallfolgen.verantwortlich gemacht. Er hat diesem vorgeworfeng daß er mit unzureichendem Seitenabstand überholt habe und nach dem Überholen zu früh nach rechts eingebogen sei. Der Beklagte habe bei verkehrsgemäßem Verhalten überhaupt nicht Überholen dürfen, solange der Überholungsvorgang des Klägers nicht beendigt gewesen sei. Mit der Klage hat der Kläger 25 854>35 DM für erlittenen Vermögensschaden und ein richterlich festzusetzendes Schmerzensgeld verlangt, ferner hat er um die Feststellung gebeten, daß ihm der Beklagte allen weiteren Schaden zu
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ersetzen habe.
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Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Er meint, der Kläger habe sich vor dem Ansetzen zu dem überholen vergewissern müssen, ob nicht ein nachfolgendes Fahrzeug schon im Begriff des Überholens gewesen sei. Zum mindesten habe er ein Zeichen mit der Hand oder ein Hupensignal geben
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müssen, um folgende Verkehrsteilnehmer von seiner Absicht zu unterrichten * Der Kläger habe mit dem Überholen erst begonnen, als der Wagen des Beklagten schon in gleicher Höhe mit ihm gewesen sei« Br sei dann auf den Volkswagen aufgefahren«
Das Landgericht hat die beantragte Weststellung ausgesprochen, und den Beklagten zur Zahlung eines Betrages von 11 924,09 DM für Vermögensschaden und. eines Schmerzensgeldes von 25 000 DM verurteilt« Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Berufung^ be id er Parteien sind vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden.
Mit der Revision bittet der Beklagte
1. hinsichtlich des Antrags auf Ersatz des Vermögens schadens den Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, •
2« die Verurteilung zur Zahlung eines Schmerzensgeldes auf 16 '$67 DM (zwei Drittel von 25 000) zu ermäßigen,
3* die Peststellung der Schadensersatzpflicht auf den Betrag zu beschränken, um den der Betrag von zwei Dritteln des Geßamt’sohadens die vollen Leistungen der Sozialversicherungsträger übersteigt,'

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Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.	**
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Ent3cheidungbgründe;
1. Das Berufungsgericht stellt fest, der Beklagte
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habe mit dem Öberholungsvorgang begonnen, als der Kläger erkennbar schon im Überholen des vor ihm fahrenden Kraftrades'begriffen gewesen sei. Er sei, um an den beiden Krafträdern links vorbeifahren zu können, mit seinem Wagen bis an die Grasnarbe der linken Fahrbahnseite gekommen. Dabei sei der Seitenabstand zu dem Kraftrad des Klägers sc gering gewesen, daß es zu einer Berührung gekommen sei. Das Berufungsgericht.legt es dem Beklagten als schweres Verschulden zur Last, daß er mit dem Überholen nicht . gewartet hahe, bis der Kläger mit dem Überholungsvorgang fertig gewesen sei. Das Überholen in der geschehenen Art habe für -den Beklagten erkennbar eine naheliegende Gefährdung des Klägers bedeutet. Diesem sei andererseits der Vorwurf zu machen, daß er nicht durch ein Signal oder durch ein Zeichen mit dem Arm seine Überholungsabsicht für folgende Fahrzeuge kenntlich gemacht habe. Zwar seien Hinweiszeichen in einem solche Falle nicht ausdrücklich vorgeschrieben, sie seien aber üblich und im Interesse der Verkehrssicherheit geboten.
2« Soweit das Berufungsgericht ein Verschulden des Beklagten feststellt, ist‘seinen Ausführungen zuzustimmen. Ein Überholen neben einem schon überholenden Fahrzeug (sog. Zweitüberholen') ist zwar nicht schlechthin untersagt, es erfordert aber naturgemäßes eine besonders sorgfältige Prüfung, ob eine Gefährdung des Fahrzeugs, das zuerst zu dem Überholen angesetzt hatte, und des sonstigen Verkehrs ausgeschlossen ist (BayOLG VerkRSamml 1952, 529). Hier stand dem Beklagten ein ausreichener Raum nicht mehr zur Verfü gung, da er bis an den Grasstreifen der linken Fahrbahn-
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Seite fahren mußte und trotzdem mit dem Kläger in Berührung kam* ohne daß dieser etwa plötzlich nach links abbog« Zutreffend legt das Berufungsgericht dem Beklagten zur Last, daß er mit dem Überholen nicht gewartet hat, bis sich der Kläger mit seinem Kraftrad vor das andere Kraftrad gesetzt hatte. Auch die Revision verkennt nicht, daß der .Beklagte verkehrswidrig gefahren iBt.
3« Es mag dahingestellt bleiben, ob der Kläger, wie das Berufungsgericht annimmt, verpflichtet war, seine Überholungsabsicht nach rückwärts durch ein Hand- oder Hupenzeichen anzukündigen. Hierauf käme es nur an, wenn der Beklagt^ die Überholungsabsicht des Klägers nicht erkannt hätte, indem er etwa durch eine Linkswendung des Klägers überrascht worden wäre. Das Berufungsgericht stellt aber fest, daß der Beklagte aus der Jahrweise* des Klägers sah, daß dieser im Überholen des Kraftrades begriffen war, und trotzdem versuchte, noch links neben den beiden Krafträdern vorbeizukommen. Der Unfall ist also nicht dadurch entstanden, .daß.der Beklagte über die Absicht des Klägers im unklaren war; sondern dadurch, daß er in voller Kenntnis des sich vor ihm abspielenden Überholungsvorgangs den Versuch machte, zu gleicher Zeit auch noch zu Überholen.
Die Unterlassung des Hinweiszeichens ist daher für den Unfall nicht ursächlich gewesen.
4. Die Revision will ein Verschulden des Klägers • daraus herleiten, daß dieser beim Beginn des Überholens nicht nach rückwärts geschaut habe.Sie meint, zu dem mindesten sei zu prüfen gewesen, ob nicht der Kläger die
 Pflicht gehabt habe, seinen.hinter ihm sitzenden Bruder
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zu dem Umschauen zu veranlassen. Auch sei das Vorbringen des Beklagten nicht berücksichtigt worden, der Kläger sei
 durch seine,dicht ansitzende Lederkappe gehindert worden, Signale anderer Verkehrsteilnehmer wahrzunehmen»
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Diese R'ü'gn der Revision konnten keinen Erfoig haben»
Das Berufungsgericht weist zutreffend darauf hin, der Kläger habe seine ganze Aufmerksamkeit auf die vor ihm liegende Fahrbahn, insbesondere die Fahrweise des vor' ihm fahrenden Kraftrades richten müssen» Durch ein Umschauen würde* er möglicherweise sich selbst und den Verkehr gefährdet haben» Die Revision verkennt, daß der Kläger auch dann noch nicht gehalten gewesen wäre, vom Überholen Abstand zu nehmen, wenn er den folgenden Kraftwagen gesehen'hätte» Derjenige, der zuerst ein Hindernis oder ein vorfahrendes Fahrzeug erreicht, darf auch grund-
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sätzlich zuerst vortieifabren oder überholen (RGDAR 1930, 89)« Erst wenn der nachfolgende schneller fahrende Kraftwagen schon nahe herangekommen gewesen wäre und selbst Anstalten zu dem Überholen gemacht hätte, wäre es dem Klä-
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ger zur Last zu legen, daß er nicht gewartet hätte» Eine solche Lage-war aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht gegeben» Der Kläger hat nicht den begonnenen Überholungsvorgang des Beklagten gestört, sondern der Beklagte habe mit dem Überholen begonnen, als der Kläger
 bereits auf der Fahrbahnmitte im Überholen begriffen war»
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Der Kläger war nicht verpflichtet, weiter rückwärts nachfolgenden Verkehrsteilnehmern die Möglichkeit zu geben, zuerst zu überholen» Es ist daher für die Unfall ent stehung nicht entscheidend, ob der Kläger durch seinen Soziusfahrer oder durch Wahrnehmung .eines Warnzeichens Gelegenheit gehabt hätte, von dem Herannahen des Kraftwagens Kenntnis zu erlangen»

5» Da der Kläger ein Kleinkraftrad fuhr, finden gemäss § 27 Abs 1 deV damals geltenden Kraftfahrzeuggesetzes
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die Vorschriften der feile I, II und III dieses Gesetzes auf den Kläger keine Anwendung, Aus der Betriebsgefahr deö Kleinkraftrades allein konnte also zu Lasten des Klägers weder eine Haftung noch eine Ausgleichspflicht hergeleitet werden. Erst wenn ein Verschulden . des Klägers festzustellen wäre, würde1 dem Kläger bei der
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Schaden8abwagung im Rahmen des § 254 BGB auch die von dem Kleinkraftrad ausgehende Betriebsgefahr anzurechnen sein (EG VAE 1938, 358), In diese* Rechtslage ist erst
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durch § 27 Abs 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19/ Dezember 1952 eine Änderung dahin eingetreten, daß auch ein Kleinkraftrad den gleichen HafturigsvorSchriften wie die übrigen Kraftfahrzeuge unterliegt. Da hier ein Verschulden des Klägers nicht bewiesen ist, fehlt es an der gesetzlichen Voraussetzung des § 254 BGB für eine Scha-densabwägjing.
Im übrigen würde selbst bei Bejahung einer geringen Fahrlässigkeit des Klägers das Ergebnis nicht anders sein Die Ausführungen des Berufungsurteils zu der alsdann erforderlichen Abwägung'lassen nämlich entgegen den Ausführungen der Revision nicht erkennen, daß das Berufungsgericht die Rechtslage verkannt hat. Die Revision meint, das Berufungsgericht habe die'Betriebsgefahr des Kraftwagens nicht deswegen für grösser erachten dürfen als die des Kraftrades, weil nur bei einem Kraftwagen die Gefahr eines unbemerkten Mitschleifens eines mitgerissenen Verkehr steilnehmers bestehe. Die Rüge ist unbegründet. Die schweren Verletzungen des Klägers sind gerade dadurch entstanden, daß dieser - vom Beklagten unbemerkt - von der hinteren Stoßstange des, Kraftwagens 1500* m weit mitgeschleift wurde. Wenn eine derartige Folge dadurch entsteht, daß ein überholender Kraftwagen, dicht an einem
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Kraftrad vorbeifährt, so ist hieraus mit Rächt der Schluß gezogen worden, daß der ursächliche Rinfluss des überholenden Kraftwagens wesentlich stärker ins Gewicht fällt als die Betriebsgefahr des Kraftrades; denn die entscheidende Unfallursache ist durch den verkehrswidrig überholenden Kraftwagen und durch das grob fahrlässige Verhalten des Beklagten gesetzt worden, der sich auf die vorfahrenden Fahrzeuge einzustellen hatte (RG VAR 1944-, 13 Nr 26). Das Berufungsgericht konnte ohne Rechtsirrtum daher auch bei Annahme eines -leichten Verschuldens des Klägers dem Beklagten die volle Schadensersatzpflicht auferlegen«
6. Zur Bemessung der Höhe der Ansprüche weist die Revision darauf hin, der Kläger habe erhebliche Zahlungen durch eine H^^IHfehKrankenkasse erhalten, deren rechtliche Natur nicht aufgeklärt worden sei» Nach dem Tatbestand des Berufungsurteils (Seite 3) hat der Kläger von dieser Kasse 5 216,10 DM erhalten» Es handelt sich dabei, wie aus der Spezifizierung dieses Betrages auf Seite 3 und 17 des landgerichtlichen Urteils hervorgeht, um die Leistungen der Berufsgenossenschaft des Klägers, die mit Rücksicht auf den gesetzlichen Forderungsübergang von der * Schadensersatzforderung des Klägers abgezogen worden sind (Bl 17 des landgerichtlich(en Urteils)» Daß weitere Leistungen Öffentlich-rechtlicher Versicherungsträger unberücksichtigt geblieben sind, ist nicht erkennbar. Auch im übrigen läßt*die Bemessung der Ansprüche einen Rechtsirrtum nicht erkennen«
pie, Revision des 'Beklagten war daher mit der Kost des.§ 97 ZPO zurückzuweisen«
Meii3- ’	DroEhEo	Meyer-	'	Hanebeok
 Br oBode	.	Dr^Hanß