Volltext der Entscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 119/10
vom 22. Februar 2011 in dem Rechtsstreit
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner, Pauge und Stöhr und die Richterin von Pentz beschlossen:
Die Anhörungsrüge vom 25. November 2010 gegen den Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2010 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Gründe:
1 Die gemäß §321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Ge-
hörsrüge ist nicht begründet.
2 Nach Art. 103 Abs. 1 GG sind die Gerichte verpflichtet, das Vorbringen
der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dies ist im Rahmen des Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2010 geschehen.
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3 Der Beschluss, mit dem der Bundesgerichtshof Prozesskostenhilfe ver-
sagt, ist gemäß §§ 127 Abs. 2, 567 ZPO unanfechtbar. Er bedarf daher keiner Begründung (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 25. April 2006 - IV ZA 22/05, FamRZ 2006, 1029).
Galke Wellner Pauge
Stöhr
von Pentz
Vorinstanzen:
LG Freiburg, Entscheidung vom 24.01.2008 - 1 O 492/02 -
OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 17.02.2010 - 13 U 12/08 -