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BGH · VI ZR 119/02

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 119/02

August 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Dressier, Dr. Greiner, Wellner und die Richterin Diederichsen beschlossen: § 78b ZPO), weshalb nach eigenem Vorbringen der Klägerin auch der zunächst beauftragte Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof das Mandat niedergelegt hat, nach der Weigerung der Klägerin, seinem Rat auf Rücknahme der verfristeten Revision Folge zu leisten.

Zitierte Normen: § 78b ZPO
WellnerRechtsverfolgungDiederichsenRichterinbeabsichtigenKlägerinZR

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 119/02
vom 5. August 2002 in dem Rechtsstreit
 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. August 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Dressier, Dr. Greiner, Wellner und die Richterin Diederichsen
 beschlossen:
Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts für die Revisionsinstanz wird abgelehnt.
Gründe:
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint aussichtslos (vgl. § 78b ZPO), weshalb nach eigenem Vorbringen der Klägerin auch der zunächst beauftragte Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof das Mandat niedergelegt hat, nach der Weigerung der Klägerin, seinem Rat auf Rücknahme der verfristeten Revision Folge zu leisten.
Wellner
 Diederichsen
Dr. Müller
 Dr. Dressier
 Dr. Greiner