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BGH · VI ZR 118/84

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 118/84

Die Revision des Klägers und die Anschlußrevision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Von den Kosten des Revisionsverfahrens fallen dem Kläger 23/30 und der Beklagten 7/30 zur Last. Die Beklagte hat gegen die Restforderung von 4.437,43 DM, die als solche außer Streit ist, mit einem Schadensersatzanspruch in gleicher Höhe aufgerechnet, weil der Kläger ihre Ortsnetzstromleitung und eine Gasleitung beschädigt habe. Das Landgericht hat die Einstandspflicht des Klägers für die Leitungsschäden bejaht, der Beklagten jedoch eine Mitverursachung von 1/3 angelastet und der auf Zahlung von 4.437,43 DM gerichteten Klage in Höhe von 1.479,14 DM stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Mitverantwortung der Beklagten auf den Schaden an der Ortsnetzleitung (2.070,68 DM) beschränkt und der auf 2.958,29 DM ermäßigten Klage deshalb nur in Höhe von 690,22 DM entsprochen. Zur Haftung des Klägers Rechtsfehlerfrei hält das Berufungsgericht den Kläger für verpflichtet, der Beklagten gemäß §§ 823, 249 BGB Ersatz für die Schäden an der Ortsnetz- und der Gasleitung zu leisten. November 1983 die von'der Beklagten vorgetragene Anordnung des Einsatzes des Baggers auch an der Schadensstelle nicht bestritten, sondern noch in seiner Berufungsbegründung darauf hingewiesen hatte, daß er auch dort mit einer nur 15 cm tief verlegten Gasleitung nicht habe rechnen müssen, die Wirkung eines Geständnisses (§ 288 ZPO) zukommt, dessen Widerruf nur unter den hier nicht erfüllten Voraussetzungen des § 290 ZPO wirksam wäre. November 1983 noch die Möglichkeit bestand, die Behauptung der Beklagten über einen von ihm veranlaßten Baggereinsatz an der Schadensstelle rechtswirksam zu bestreiten, so würde der neue Vortrag entgegen der Auffassung der Revision nicht geeignet sein, eine Haftung des Klägers für die Gasexplosion nach § 823 Abs. 1 BGB in Frage zu stellen. Solange, wie hier, die genaue Lage des Hausanschlusses nicht sicher festgestellt worden war, mußte der Kläger ausschließen, daß der Bagger zu dem Einsatz kam. Mit Recht hält es das Berufungsgericht auch für pflichtwidrig, daß der Kläger sich trotz seiner Kenntnis von der Gasversorgung in dem betreffenden Wohngebiet vor der Anordnung des Baggereinsatzes in der Grundstückszufahrt keine Gewißheit darüber verschafft hat, wo und in welcher Tiefe die Gasanschlußleitung zu dem Haus der Frau R.verlegt war. November 1982 - VI ZR 129/81 - VersR 1983, 152) ausgesprochen hat, muß ein Tiefbauunternehmer, der nach den örtlichen Gegebenheiten mit dem Vorhandensein unterirdisch verlegter Versorgungsleitungen zu rechnen hat, sich der unverhältnismäßig großen Gefahren bewußt sein, die insbesondere durch eine Beschädigung von Gasleitungen hervorgerufen werden können und demgemäß äußerste Vorsicht walten lassen. Er hat, obwohl sich ihm das Vorhandensein einer Gasanschlußleitung in seinem Arbeitsbereich als sehr wahrscheinlich aufdrängen mußte, vor dem Einsatz des Baggers bei der Beklagten keine Auskunft über die Lage dieser Leitung eingeholt und sich nicht einmal bei dem Ehemann der Hauseigentümerin, mit dem er über die im Boden verlegte Abwasserleitung und ein unterirdisch verlaufendes Telefonkabel gesprochen hat, nach der Gaszuleitung erkundigt. der TVR "Gas" mit Gefälle zur Versorgungsleitung zu verlegen sind und es sich - worauf das Berufungsgericht mit Recht hinweist - bei dem Haus der Frau R.um ein altes, etwa um die Jahrhundertwende errichtetes Gebäude mit späteren Umbauten handelte. April 1971 (aaO) hingewiesen hat, die Bestimmungen über die Mindestabdeckung oft geändert worden, so daß der Kläger sich auch deshalb über die konkreten Verhältnisse an Ort und Stelle unterrichten mußte, selbst wenn er sicher sein konnte, daß die Ausschachtungsarbeiten eine Bodentiefe von 25 cm nicht überschreiten würde. Der vom Kläger unter Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten veranlaßte Einsatz des Baggers hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts den Schaden verursacht. Das Vorbringen der Revision, das pflichtwidrige Unterlassen einer Anfrage des Klägers bei der Beklagten nach der Lage der Gasleitung sei für den Schaden deshalb nicht ursächlich, weil der Bestandsplan der Beklagten eine unrichtige Leitungsüberdeckung ausgewiesen habe und von ihr ohnehin keine genauen Angaben zu erlangen gewesen wären, geht fehl. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, war die in dem Bestandsplan vermerkte Tiefe der Gasleitung von 0,80 m nicht falsch; sie bezog sich ersichtlich auf den fast 4 m von dem Haus der Frau R.entfernt liegenden Abzweig der Hausanschlußleitung von der unter der Alten Poststraße ver- Gerade deshalb hätte die Einsicht in den Bestandsplan mit der darin nicht vermerkten Tiefe der zu dem Haus verlaufenden Gaszuleitung eine darauf gerichtete Anfrage bei der Beklagten erforderlich gemacht. Wenn eine solche Nachfrage zu keinem klaren Ergebnis geführt hätte, so hätte der Kläger die Lage der Gasleitung vor dem Einsatz des Baggers auf andere geeignete Weise, z.B. durch Probeschlitze, erkunden müssen (Senatsurteil vom 20. Zur Mitverantwortung der Beklagten Mit Recht hat das Berufungsgericht zwar eine Mitverursachung des Gasrohrabrisses durch die Beklagte verneint, ihr aber wegen des Fehlverhaltens des Rohrnetzmeisters B. 1. Fehl geht das Vorbringen der Revision, die Beklagte habe schon dadurch eine ihr zuzurechnende Mitursache für den Schadenseintritt gesetzt, daß sie die Gaszuleitung zu dem Haus der Frau R. Auf diesen Umstand, dem das Berufungsgericht kein Gewicht beigemessen hat, läßt sich eine Mitverantwortung der Beklagten für den eingetretenen Schaden schon deshalb nicht stützen, weil der Kläger weder vorgetragen, noch unter Beweis gestellt hat, daß das Gasrohr bei tiefergehender Verschraubung durch das Anheben der Hausanschlußleitung mit dem Baggerlöffel nicht abgerissen wäre. Aber auch die Anschlußrevision wehrt sich vergeblich dagegen, daß das Berufungsgericht der Beklagten gemäß §§ 254 Abs. 2, 278 BGB eine Mitverantwortung für das Fehlverhalten ihres Rohrnetzmeisters B. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der von der Beklagten zur Unfallstelle beorderte und dort wenige Minuten nach dem Anheben der Gasleitung eingetroffene B,, obwohl sich zu diesem Zeitpunkt vor dem Hause starker Gasgeruch bemerkbar machte, über mindestens 10 Minuten hinweg nichts zur Verhinderung eines hochexplosiven Gas-Luft-Ge-misches im Hausinneren getan. sich mit der Anordnung zur Freilegung der Anschlußleitung sachgerecht verhalten habe, stehen die vom Berufungsgericht festgestellten Tatsachen entgegen, daß das Rauschen und Zischen des ausströmenden Gases zu hören war, und zwar nach der klaren Bekundung des Zeugen K. Zur Schadensverteilung Die nach freier tatrichterlicher Überzeugung (§ 287 ZPO) vorgenommene Abwägung der von den Parteien zu verantwortenden Schadensursachen kann vom Revisionsgericht allein darauf nachgeprüft werden, ob das Berufungsgericht nicht alle wesentlichen Umstände berücksichtigt oder rechtsirrtümliche Erwägungen angestellt, insbesondere gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen hat (BGHZ 51, 275, 279; Senatsurteile vom 20.

Zitierte Normen: § 286 ZPO § 823 BGB § 286 ZPO
tiefBerufungsgerichtGasleitunghausenZPOKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
BGB §§ 823 Ac, De, 254 De, Ea
a)	Zur Pflicht von Tiefbauunternehmern, sich vor dem Einsatz von Baggern über die Lage unterirdischer Versorgungleitungen in ihrem Arbeitsbereich zu vergewissern (hier:
 20 cm von einer Hauswand in 15 cm Tiefe verlegte Gasanschlußleitung) .
b)	Zur Mitverantwortlichkeit des Gasversorgungsunternehmens für den Explosionsschaden, wenn sich der zur Unfallstelle beorderte Rohrnetzmeister dort vor der Explosion unsachgemäß verhalten hat.
BGH, Urt. V. 9. Juli 1985 - VI ZR 118/84 - OLG Koblenz
LG Bad Kreuznach
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 118/84
URTEIL
Verkündet am:
9. Juli 1985 Schnurr
 Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Herrn Albert Schwarz, Inhaber der Firma
 Albert Schwarz, Schopenhauer Str. 23, Idar-Oberstein,
 Klägers, Revisionsklägers
 und Anschlußrevisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr. Rössler -
gegen
 die Oberstein-Idarer-Elektrizitäts-Aktiengesellschaft, vertreten durch den Vorstand, Hauptstr. 189,
Idar-Oberstein,
 Beklagte, Revisionsbeklagte und Anschlußrevisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr. Brändel
 und Jordan -
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf auf mündliche Verhandlung vom 9. Juli 1985 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Kulimann, Dr. Ankermann, Bischoff und Dr. Schmitz für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers und die Anschlußrevision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 24. April 1984 werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Revisionsverfahrens fallen dem Kläger 23/30 und der Beklagten 7/30 zur Last.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Kläger verlangt von der Beklagten restlichen Werklohn für die Erstellung eines Bürgersteiges in der Alten Poststraße in I.-O. Die Beklagte hat gegen die Restforderung von 4.437,43 DM, die als solche außer Streit ist, mit einem Schadensersatzanspruch in gleicher Höhe aufgerechnet, weil der Kläger ihre Ortsnetzstromleitung und eine Gasleitung beschädigt habe.
Der Ehemann der Eigentümerin des Hauses Alte Poststraße 25 hatte den Kläger gebeten, im Zusammenhang mit den Bürgersteigarbeiten die etwa 4 m lange Grundstückszufahrt zu dem Wohnhaus mit Verbundpflasterbelag zu versehen. Dazu mußte die Zufahrt ca. 25 cm tief aufgegraben werden. Bei den Arbeiten erfaßte der Baggerfahrer P. des Klägers mit dem Baggerlöffel etwa 20 cm von der Hauswand entfernt die dort ca. 15 cm unter der Erdoberfläche liegende Gasanschlußleitung und hob sie leicht hoch. Hierdurch riß das Verbindungsrohr im Keller des Hauses ab, so daß Gas in die Kellerräume ausströmte. Die Arbeiter des Klägers ließen die Beklagte benachrichtigen, die den Rohrnetzmeister B. zu der Arbeitsstelle schickte. Auf seine Weisung begannen einige Arbeiter des Klägers damit, die Gasanschlußleitung mit der Hand freizuschaufeln, während die Hauseigentümerin, Frau R., den Schlüssel für die Haustür holen wollte. Noch bevor sie zurückgekehrt war, kam es zu einer Explosion, bei der B. und zwei Arbeiter des Klägers ums Leben kamen, das Haus Alte Poststraße 25 zerstört wurde und Schäden an der Ortsnetzleitung der Beklagten sowie weitere Schäden an der Gasleitung entstanden.
Das Landgericht hat die Einstandspflicht des Klägers für die Leitungsschäden bejaht, der Beklagten jedoch eine Mitverursachung von 1/3 angelastet und der auf Zahlung von 4.437,43 DM gerichteten Klage in Höhe von 1.479,14 DM stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Mitverantwortung der Beklagten auf den Schaden an der Ortsnetzleitung (2.070,68 DM) beschränkt und der auf 2.958,29 DM ermäßigten Klage deshalb nur in Höhe von 690,22 DM entsprochen.
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Mit der (zugelassenen) Revision verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren aus .dem Berufungsrechtszug weiter, während die Beklagte mit ihrer Anschlußrevision die volle Abweisung der Klage erstrebt.
Entscheidungsgründe
 Das Berufungsurteil hält den Angriffen von Revision und Anschlußrevision stand.
I.	Zur Haftung des Klägers
 Rechtsfehlerfrei hält das Berufungsgericht den Kläger für verpflichtet, der Beklagten gemäß §§ 823, 249 BGB Ersatz für die Schäden an der Ortsnetz- und der Gasleitung zu leisten.
1. Die Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger habe den Einsatz des Baggers auf dem Grundstück der Frau R. angeordnet, entspricht dem eigenen Vorbringen des Klägers, er habe den Baggerführer P. angewiesen, die Erde vor dem Haus Alte Poststraße 25 bis zu einer Tiefe von 25 cm mit dem Bagger abzuheben. Zu Unrecht macht demgegenüber die Revision mit der Verfahrensrüge aus § 286 ZPO geltend, das Berufungsgericht habe die unter Beweis gestellte Behauptung des Klägers übergangen, er habe seine Arbeiter angewiesen, die Ausschachtungsarbeiten entlang der Hauswand mit der Hand auszuführen; sie hätten jedoch den Bagger eingesetzt, um einen kleinen Strauch zu entfernen. Diesem Beweisantrag des Klägers brauchte das Berufungsgericht nicht nachzukommen.
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Dabei kann es dahinstehen, ob dem Prozeßverhalten des Klägers, der bis zu dieser Behauptung im Schriftsatz vom 14. November 1983 die von'der Beklagten vorgetragene Anordnung des Einsatzes des Baggers auch an der Schadensstelle nicht bestritten, sondern noch in seiner Berufungsbegründung darauf hingewiesen hatte, daß er auch dort mit einer nur 15 cm tief verlegten Gasleitung nicht habe rechnen müssen, die Wirkung eines Geständnisses (§ 288 ZPO) zukommt, dessen Widerruf nur unter den hier nicht erfüllten Voraussetzungen des § 290 ZPO wirksam wäre. Selbst wenn dem Prozeßvortrag des Klägers eine solche Wirkung nicht beizu demessen ist, für ihn also am 14. November 1983 noch die Möglichkeit bestand, die Behauptung der Beklagten über einen von ihm veranlaßten Baggereinsatz an der Schadensstelle rechtswirksam zu bestreiten, so würde der neue Vortrag entgegen der Auffassung der Revision nicht geeignet sein, eine Haftung des Klägers für die Gasexplosion nach § 823 Abs. 1 BGB in Frage zu stellen. Solange, wie hier, die genaue Lage des Hausanschlusses nicht sicher festgestellt worden war, mußte der Kläger ausschließen, daß der Bagger zu dem Einsatz kam. Dazu genügte es nicht, die Arbeiter anzuweisen, entlang der Hauswand mit der Hand auszuschachten, zu demal nach den Angaben des Vorarbeiters K. des Klägers in den Ermittlungsakten Js 9627/79 StA Bad K., auf deren Inhalt der Kläger selbst wiederholt Bezug genommen hat, die Handausschachtung an der Hauswand lediglich dem Zweck diente, den Verputz des Hauses zu schützen. Vielmehr mußte er klare Anordnungen treffen, die unmißverständlich auf die Gefahr einer Beschädigung von Versorgungsleitungen zugeschnitten waren. Schon daran fehlte es hier.
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2.	Mit Recht hält es das Berufungsgericht auch für pflichtwidrig, daß der Kläger sich trotz seiner Kenntnis von der Gasversorgung in dem betreffenden Wohngebiet vor der Anordnung des Baggereinsatzes in der Grundstückszufahrt keine Gewißheit darüber verschafft hat, wo und in welcher Tiefe die Gasanschlußleitung zu dem Haus der Frau R. verlegt war.
a) Wie der erkennende Senat bereits mehrfach (vgl. Senatsurteile vom 20. April 1971 - VI ZR 232/69 - VersR 1971, 741 m.w.N. und vom 9. November 1982 - VI ZR 129/81 - VersR 1983, 152) ausgesprochen hat, muß ein Tiefbauunternehmer, der nach den örtlichen Gegebenheiten mit dem Vorhandensein unterirdisch verlegter Versorgungsleitungen zu rechnen hat, sich der unverhältnismäßig großen Gefahren bewußt sein, die insbesondere durch eine Beschädigung von Gasleitungen hervorgerufen werden können und demgemäß äußerste Vorsicht walten lassen. Deshalb sind an ihn, vor allem bei der Verwendung von Baggern, hohe Anforderungen an die Erkundigungs- und Sicherungspflichten bezüglich der verlegten Leitungen zu stellen. Der Unternehmer muß sich den erforderlichen Grad von Gewißheit über den Verlauf solcher Leitungen verschaffen, und zwar dort, wo die entsprechenden Unterlagen vorhanden sind, d. h. regelmäßig bei den zuständigen Versorgungsunternehmen. Diese Sorgfaltspflichten haben ihren Niederschlag in den Allgemeinen Technischen Vorschriften für Bauleistungen (VOB Teil C-DIN 18300 "Erdarbeiten" Abschnitte 3.1.1, 3.1.3 und 3.1.5) sowie in den Unfallverhütungsvorschriften der gewerblichen Berufsgenossenschaften (VBG 37 "Bauarbeiten" § 16 Abs. 1 und 2) gefunden. Auch wenn diese
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Vorschriften nicht den Charakter von Rechtsnormen haben, so sind sie doch Ausdruck dessen, was insbesondere die mit Baggern arbeitenden Unternehmer im Rahmen ihrer allgemeinen Verkehrssicherungspflicht zu beachten haben (Senatsurteil vom 20. April 1971 aaO S. 742).
b) Der Kläger hat, wie das Berufungsgericht mit Recht ausführt, in grober Weise gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt verstoßen. Er hat, obwohl sich ihm das Vorhandensein einer Gasanschlußleitung in seinem Arbeitsbereich als sehr wahrscheinlich aufdrängen mußte, vor dem Einsatz des Baggers bei der Beklagten keine Auskunft über die Lage dieser Leitung eingeholt und sich nicht einmal bei dem Ehemann der Hauseigentümerin, mit dem er über die im Boden verlegte Abwasserleitung und ein unterirdisch verlaufendes Telefonkabel gesprochen hat, nach der Gaszuleitung erkundigt. Sein Vorbringen, er habe auf eine Mindesttiefe der Gasleitung von 0,60 m vertrauen dürfen, vermag ihn nicht zu entlasten. Zwar darf nach Abschnitt 5.1 der damals maßgebenden DIN 19630 "Rohr-Verlegungsrichtlinien für Gas- und Wasserrohrnetze" die Überdeckung von Gasleitungen nicht weniger als 0,60 m betragen; diese Mindesttiefe gilt aber nicht für Hausanschlußleitungen. Für sie wird an der vorgenannten Stelle ausdrücklich auf die "Technischen Vorschriften und Richtlinien für die Einrichtung von Niederdruckgasanlagen in Gebäuden und Grundstücken" (TVR "Gas") verwiesen, gemäß deren Abschnitt 3.3.2.1 sich die Deckung der Hausanschlußleitungen nach den örtlichen Verhältnissen richtet; sie ist im Einvernehmen mit dem Gasversorgungsunternehmen festzulegen. Bereits auf der Grundlage dieser Richtlinien, mit denen der Kläger als Tiefbauunternehmer vertraut sein mußte.
war deshalb einzukalkulieren, daß die Gasanschlußleitung in der Nähe des Wohnhauses eine geringere Tiefe als 0,60 m aufwies, zu demal solche Anschlußleitungen gemäß Abschnitt 3.3.2.3 der TVR "Gas" mit Gefälle zur Versorgungsleitung zu verlegen sind und es sich - worauf das Berufungsgericht mit Recht hinweist - bei dem Haus der Frau R. um ein altes, etwa um die Jahrhundertwende errichtetes Gebäude mit späteren Umbauten handelte. Zudem sind, worauf der Senat schon in seinem Urteil vom 20. April 1971 (aaO) hingewiesen hat, die Bestimmungen über die Mindestabdeckung oft geändert worden, so daß der Kläger sich auch deshalb über die konkreten Verhältnisse an Ort und Stelle unterrichten mußte, selbst wenn er sicher sein konnte, daß die Ausschachtungsarbeiten eine Bodentiefe von 25 cm nicht überschreiten würde.
3.	Der vom Kläger unter Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten veranlaßte Einsatz des Baggers hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts den Schaden verursacht.
Das Vorbringen der Revision, das pflichtwidrige Unterlassen einer Anfrage des Klägers bei der Beklagten nach der Lage der Gasleitung sei für den Schaden deshalb nicht ursächlich, weil der Bestandsplan der Beklagten eine unrichtige Leitungsüberdeckung ausgewiesen habe und von ihr ohnehin keine genauen Angaben zu erlangen gewesen wären, geht fehl. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, war die in dem Bestandsplan vermerkte Tiefe der Gasleitung von 0,80 m nicht falsch; sie bezog sich ersichtlich auf den fast 4 m von dem Haus der Frau R. entfernt liegenden Abzweig der Hausanschlußleitung von der unter der Alten Poststraße ver-
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laufenden Versorgungsleitung. Gerade deshalb hätte die Einsicht in den Bestandsplan mit der darin nicht vermerkten Tiefe der zu dem Haus verlaufenden Gaszuleitung eine darauf gerichtete Anfrage bei der Beklagten erforderlich gemacht. Wenn eine solche Nachfrage zu keinem klaren Ergebnis geführt hätte, so hätte der Kläger die Lage der Gasleitung vor dem Einsatz des Baggers auf andere geeignete Weise, z.B. durch Probeschlitze, erkunden müssen (Senatsurteil vom 20. April 1971 aaO).
II.	Zur Mitverantwortung der Beklagten
 Mit Recht hat das Berufungsgericht zwar eine Mitverursachung des Gasrohrabrisses durch die Beklagte verneint, ihr aber wegen des Fehlverhaltens des Rohrnetzmeisters B. eine Mitverantwortung für den nachfolgenden Explosionsschaden angelastet.
1.	Fehl geht das Vorbringen der Revision, die Beklagte habe schon dadurch eine ihr zuzurechnende Mitursache für den Schadenseintritt gesetzt, daß sie die Gaszuleitung zu dem Haus der Frau R. in einem Abstand von ca. 20 cm zu dem Gebäude nur in einer Tiefe von rd. 15 cm verlegt habe. Wie bereits gesagt, durfte nach Abschnitt 3.3.2.1 der TVR "Gas" die nach den örtlichen Verhältnissen im Einvernehmen mit dem Gasversorgungsunternehmen festzulegende Deckung der Hausanschlußleitung auch weniger als 0,60 m betragen. Daß es bei der Verlegung der Gaszuleitung an einem solchen Einvernehmen gefehlt habe, hat der Kläger nicht vorgetragen. Deshalb ist zu Lasten des insoweit darlegungsund beweisbelasteten Klägers davon auszugehen, daß die Verlegung der Gasleitung
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mit einer so geringen Deckung durch die örtlichen Verhältnisse veranlaßt gewesen und der Beklagten nicht vorzuwerfen ist. Bei dieser Sachlage ist jedenfalls die Erwägung des Berufungsgerichts, daß ein etwaiges Mitverschulden der Beklagten bei der Erstellung der Gasleitung gegenüber dem groben Fehlverhalten des Klägers nicht ins Gewicht falle, rechtlich vertretbar.
2.	Zu Unrecht sieht die Revision ferner eine Mitverursachung des Schadens durch die Beklagte darin, daß nach der Bekundung des Zeugen L. die Gaszuleitung im Hausinneren nur bis zu dem 3. oder 4. Gewindering in den Anschlußstutzen des dortigen Gasrohres eingeschraubt war. Auf diesen Umstand, dem das Berufungsgericht kein Gewicht beigemessen hat, läßt sich eine Mitverantwortung der Beklagten für den eingetretenen Schaden schon deshalb nicht stützen, weil der Kläger weder vorgetragen, noch unter Beweis gestellt hat, daß das Gasrohr bei tiefergehender Verschraubung durch das Anheben der Hausanschlußleitung mit dem Baggerlöffel nicht abgerissen wäre.
3.	Aber auch die Anschlußrevision wehrt sich vergeblich dagegen, daß das Berufungsgericht der Beklagten gemäß §§ 254 Abs. 2, 278 BGB eine Mitverantwortung für das Fehlverhalten ihres Rohrnetzmeisters B. anlastet, das zu dem Eintritt der Gasexplosion beigetragen und den dadurch entstandenen Schaden der Beklagten an der Ortsnetzleitung mitverursacht hat.
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Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der von der Beklagten zur Unfallstelle beorderte und dort wenige Minuten nach dem Anheben der Gasleitung eingetroffene B,, obwohl sich zu diesem Zeitpunkt vor dem Hause starker Gasgeruch bemerkbar machte, über mindestens 10 Minuten hinweg nichts zur Verhinderung eines hochexplosiven Gas-Luft-Ge-misches im Hausinneren getan. Das Berufungsgericht hat die Überzeugung gewonnen, daß bei sofortiger Luftzufuhr, notfalls durch Einschlagen der Fensterscheiben, die Bildung des explosiven Gemisches verhindert und genügend Zeit gewonnen worden wäre, um durch anschließendes Abschalten von Gas und Strom die Explosion zu vermeiden. Dies wird von der Anschlußrevision ohne Erfolg mit der Verfahrensrüge aus § 286 ZPO beanstandet. Der von ihr vertretenen Ansicht, der starke Gasgeruch vor dem Hause habe darauf hingedeutet, daß sich das Leck in der Gasleitung außerhalb des Hauses befinde, so daß B. sich mit der Anordnung zur Freilegung der Anschlußleitung sachgerecht verhalten habe, stehen die vom Berufungsgericht festgestellten Tatsachen entgegen, daß das Rauschen und Zischen des ausströmenden Gases zu hören war, und zwar nach der klaren Bekundung des Zeugen K. im Hause, und K. den B. auf dieses Rauschen auch noch ausdrücklich aufmerksam gemacht hat. Auf dieser verfahrensfehlerfrei gewonnenen tatsächlichen Grundlage ist die Überzeugung des Berufungsgerichts von einem Fehlverhalten des B. rechtlich nicht zu beanstanden. Daß B. unter den gegebenen Umständen verpflichtet war, für eine unverzügliche Durchlüftung des Hauses zu sorgen, ergibt sich auch aus den Unfallverhütungsvorschriften der gewerblichen Berufsgenossenschaften (VBG 50 "Arbeiten an Gasleitungen" § 11 Abs. 2 mit dortiger Er-
läuterung zu § 24 Abs. 1), die B. als Fachmann hätte kennen und beachten müssen.
III.	Zur Schadensverteilung
 Die nach freier tatrichterlicher Überzeugung (§ 287 ZPO) vorgenommene Abwägung der von den Parteien zu verantwortenden Schadensursachen kann vom Revisionsgericht allein darauf nachgeprüft werden, ob das Berufungsgericht nicht alle wesentlichen Umstände berücksichtigt oder rechtsirrtümliche Erwägungen angestellt, insbesondere gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen hat (BGHZ 51, 275, 279; Senatsurteile vom 20. Dezember 1966 - VI ZR 80/65 - VersR 1967, 288, 289 und vom 10. Dezember 1974 - VI ZR 105/73 -VersR 1975, 373, 374; vgl. auch Senatsurteil vom 2. Dezember 1975 - VI ZR 79/74 - VersR 1976, 435, 437). Solche Rechtsfehler sind vorliegend nicht zu erkennen; insbesondere ist das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revision nicht von falschen Erwägungen ausgegangen. Der Revisionsrüge, der Ursachenbeitrag des B. zur Explosion sei mit einem Drittel deshalb zu gering bewertet worden, weil das Berufungsgericht unberücksichtigt gelassen habe, daß B. über Funk bei dem Energieversorgungsunternehmen die sofortige Abschaltung des Stroms für diesen Straßenzug hätte veranlassen können, steht die verfahrensfehlerfreie Feststellung des Berufungsgerichts (§ 286 ZPO) entgegen, es sei nicht erwiesen, daß zwischen dem Eintreffen des B. an der Unfallstelle und der Explosion eine Unterbrechung der Stromzufuhr möglich gewesen wäre. Daß
 das Berufungsgericht insoweit erhebliche Beweisantritte des Klägers außer acht gelassen habe, trägt die Revision nicht vor.
IV.	Die Kostenentscheidung entspricht dem Wertverhältnis der erfolglosen Rechtsmittel (§§ 92, 97 ZPO).
Dr. Steffen	Dr. Kullmann	Dr. Ankermann
 Bischoff
Dr. Schmitz