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BGH · VI ZR 118/75

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 118/75

April 1976 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Weber und die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Steffen und Dr. Ankermann für Recht erkannt: Zur Verhandlung und Entscheidung in der Sache wird der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision überlassen bleibt. Das Gespräch habe dessen Bürovorsteherin angenommen; diese habe sich die notwendigen Angaben in Langschrift auf ihrem Stenogrammblock notiert und eine Wiedervorlagefrist für Montag, dem 15. Am Abend dieses Tages sei die Bürovorsteherin jedoch plötzlich erkrankt, so daß sie in der Zeit vom 16. Juli 1974 erkundigt habe, ob die Berufungseinlegung veranlaßt worden sei, nicht mit den Erklärungen seiner Bürovorsteherin zufrieden geben dürfen, sondern hätte nunmehr selbsttätig werden müssen, um die Wahrung der Frist sicherzustellen. So hätte er den erstinstanzlichen Anwalt nach dem Datum der Zustellung fragen müssen; er hätte sich dann, da die Sache eilbedürftig war, von der Eintragung der Frist überzeugen müssen, zu demal er seine Bürovorsteherin danach nicht gefragt habe. Schließlich hätte er die Sache wegen des kurz bevorstehenden Fristablaufes bis zur Erledigung nicht mehr aus den Augen lassen dürfen. kein Verschulden - dies auch nicht in dem strengen Sinn des § 233 Abs. 1 ZPO - an der Versäumung der Frist, deren Versäumung deshalb für den Beklagten auf einem unabwendbaren Zufall beruht, so daß ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist. 1. Nach ständiger Rechtsprechung darf der Rechtsanwalt Berechnung und Notierung der üblichen Fristen, wenn sie - wie es hier der Fall war - keine rechtlichen Schwierigkeiten machen, seinem Büropersonal überlassen, sofern dieses gut ausgebildet ist und von ihm sorgfältig überwacht wird. Wird unter solchen Umständen eine Frist durch einen Fehler des Büros versäumt, so braucht sich die von dem Rechtsanwalt vertretene Partei das Verschulden des Büropersonals nicht anrechnen lassen (BGHZ 43, 148, 153; Senatsbeschlüsse vom 18. Dieser brauchte sich deshalb, falls nicht besondere Umstände das nahe legten, um die Überwachung des Fristablaufes nicht zu kümmern,sondern konnte sich darauf verlassen, daß ihm die Akten rechtzeitig vom Büro vorgelegt werden würden. a) Ob der Anwalt, wie die Revisionsbeklagten meinen, stets sein Büropersonal anweisen muß, telefonisch eingegangene Berufungsaufträge ihm sobald als möglich, sogleich versehen mit einem Vermerk über die bereits erfolgte Fristnotierung, vorzulegen, damit er die Erledigung insoweit kontrollieren kann, braucht hier nicht entschieden zu werden. Er hat dabei den Auftrag bestätigt und sich durch Rückfrage bei der Bürovorsteherin davon vergewissert, daß die Sache büromäßig bearbeitet wurde. ihm erklärte, sie habe alle für die Berufungseinlegung erforderlichen Angaben aufgenommen, die Frist laufe erst in einigen Tagen ab, so konnte er das unbedenklich dahin auffassen, daß seine Bürovorsteherin die Sache im Auge behalten werde und insbesondere sich auch schon um den Fristablauf gekümmert hatte. Deshalb brauchte er entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch weder seine Bürovorsteherin noch den erstinstanzlichen Anwalt nach dem genauen Fristende zu fragen. Der Anwalt, der die Fristenkontrolle zulässigerweise dem Bürovorsteher überlassen hat, muß sich nicht bei jeder Bearbeitung der Sache davon vergewissern, ob eine Frist abläuft (BGH Beschl. b) Auch im Hinblick darauf, daß bis zu dem Ablauf der Frist nur noch "einige Tage" Zeit waren, mußte Rechtsanwalt H. sich nach dem Gespräch mit dem erstinstanzlichen Anwalt nicht selbst um die Sache kümmern und sie auch nicht, wie das Berufungsgericht meint, bis zur Erledigung "überhaupt nicht mehr aus den Augen lassen". Zum einen durfte er darauf vertrauen, daß das Fristende im Kalender notiert war, und daß der Vorgang ihm schon deshalb jedenfalls noch rechtzeitig vorgelegt werden würde. zuverlässigen Bürovorsteherin konnte er unbedenklich dahin auffassen, er werde die Sache alsbald zusammen mit der bereits in Reinschrift gefertigten, von ihm dann nur noch zu unterzeichnenden BerufungsSchrift vorgelegt bekommen. jedenfalls kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß er die erwähnten Notizen auf dem Stenogrammblock der erkrankten Bürovorsteherin nicht überprüft hat. Die Versäumung der Berufungsfrist beruht unter all diesen Umständen allein auf dem Versagen der Bürovorsteherin; das hat der Anwalt des Beklagten nicht zu vertreten.

Zitierte Normen: § 233 ZPO
RechtsanwaltBerufungsgerichtAnwaltBürovorsteherinFristSache

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 118/75 URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
27. April 1976
Walz
 Justizhauptsskretär im Urkundsbeamter
 der Geschäftsstelle
 des Handelsvertreters Helmut HU, 4HBHHIB Straße |
E
9
Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz, vertreten durch ihre Geschäftsführung, diese vertreten durch den Direktor Dr. Ej KöflMallee
2. die Berufsgenossenschaft für Einzelhandel,
 Hauptverwaltung, vertreten durch ihren Vorstand, dieser vertreten durch den Hauptgeschäftsführer DirektorJDn. Hans Joachim PflHB»
BflB» NHHBstraße f,
Klägerinnen und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigte zu 1): Rechtsanwälte Dres
 und
- Prozeßbevollmächtigter zu 2):Rechtsanwalt Dr.
2
/
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. April 1976 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Weber und die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Steffen und Dr. Ankermann für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. April 1975 aufgehoben.
Dem Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist gewährt.
Zur Verhandlung und Entscheidung in der Sache wird der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision überlassen bleibt.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Klägerinnen verlangen von dem Beklagten aus übergegangenem Recht Schadensersatz aus einem Ver-kehrsunfall. Gegen das ihrer Klage stattgebende, am 18. Juni 1974 zugestellte Urteil des Landgerichts hat der Beklagte erst am 30. September 1974 Berufung eingelegt und gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Zur Begründung hat er vorgetragen und glaubhaft gemacht:
 
Den Auftrag zur Einlegung der Berufung habe sein erstinstanzlicher Prozeßbevollmächtigter am 12. Juli 1974 telefonisch dem Büro des Rechtsanwalts H., seines zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten, durchgegeben. Das Gespräch habe dessen Bürovorsteherin angenommen; diese habe sich die notwendigen Angaben in Langschrift auf ihrem Stenogrammblock notiert und eine Wiedervorlagefrist für Montag, dem 15. Juli 1974 eingetragen. Entgegen der Übung und den im Büro bestehenden Anweisungen habe sie es jedoch unterlassen, sofort auch den Ablauf der Berufungsfrist am 18. Juli 1974 im Notfristkalender einzutragen. Am 15. Juli 1974 habe sein erstinstanzlicher Prozeßbevollmächtigter erneut bei Rechtsanwalt H. angerufen, mit diesem selbst gesprochen und sich erkundigt, ob die Einlegung der Berufung veranlaßt worden sei. Rechtsanwalt H. habe daraufhin seine Bürovorsteherin gefragt, ob die Berufungsschrift schon gefertigt sei. Diese habe ihm geantwortet, die erforderlichen Angaben seien schriftlich aufgenommen worden, die Reinschrift werde umgehend veranlaßt, die Frist laufe erst in einigen Tagen ab. Das habe Rechtsanwalt H. seinem Gesprächspartner mitgeteilt.
Am Abend dieses Tages sei die Bürovorsteherin jedoch plötzlich erkrankt, so daß sie in der Zeit vom 16. bis zu dem 27. Juli 1974 nicht zur Arbeit gekommen sei. Ihren Stenogrammblock habe Rechtsanwalt H. nicht überprüft. Die Fristversäumung sei erst am 9. August 1974 bemerkt worden, als die Handakten des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten eingegangen seien.
Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Wiedereinsetzungsantrag weiter und begehrt Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Ent s c he i dung s gründe
I.	Das Berufungsgericht hält den Wiedereinsetzungsantrag aus folgenden Gründen für unbegründet: Rechtsanwalt H. hätte sich, nachdem sich der erstinstanzliche Anwalt des Beklagten bei ihm am 15. Juli 1974 erkundigt habe, ob die Berufungseinlegung veranlaßt worden sei, nicht mit den Erklärungen seiner Bürovorsteherin zufrieden geben dürfen, sondern hätte nunmehr selbsttätig werden müssen, um die Wahrung der Frist sicherzustellen. So hätte er den erstinstanzlichen Anwalt nach dem Datum der Zustellung fragen müssen; er hätte sich dann, da die Sache eilbedürftig war, von der Eintragung der Frist überzeugen müssen, zu demal er seine Bürovorsteherin danach nicht gefragt habe. Schließlich hätte er die Sache wegen des kurz bevorstehenden Fristablaufes bis zur Erledigung
 nicht mehr aus den Augen lassen dürfen.
II.	Das hält den Revisionsangriffen nicht stand. Das Berufungsgericht hat an die Sorgfaltspflicht des zweitinstanzlichen Anwalts des Beklagten zu hohe Anforderungen gestellt. Vielmehr trifft den Rechtsanwalt
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kein Verschulden - dies auch nicht in dem strengen Sinn des § 233 Abs. 1 ZPO - an der Versäumung der Frist, deren Versäumung deshalb für den Beklagten auf einem unabwendbaren Zufall beruht, so daß ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist.
1. Nach ständiger Rechtsprechung darf der Rechtsanwalt Berechnung und Notierung der üblichen Fristen, wenn sie - wie es hier der Fall war - keine rechtlichen Schwierigkeiten machen, seinem Büropersonal überlassen, sofern dieses gut ausgebildet ist und von ihm sorgfältig überwacht wird. Wird unter solchen Umständen eine Frist durch einen Fehler des Büros versäumt, so braucht sich die von dem Rechtsanwalt vertretene Partei das Verschulden des Büropersonals nicht anrechnen lassen (BGHZ 43, 148, 153; Senatsbeschlüsse vom 18. März 1969 - VI ZB 19/68 - VersR 69, 545; - VI ZB 15/69 -vom 14. Oktober 1969 - VersR 69, 1027; VI ZB 15/70 -vom 22. Dezember 1970 - VersR 71, 313, zu dem Teil m.w.Nachw.).
Rechtsanwalt H., der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Beklagten, hatte allgemein mit der Berechnung und Eintragung der einfachen Fristen seine Bürovorsteherin beauftragt Insbe-sondere hatte er sie angewiesen, telefonisch eingehende Berufungsaufträge sofort im Notfristen-kalender als Notfristen einzutragen und eine Vorfrist zu vermerken. Frau H. war eine gerade auch in der Behandlung von FristSachen erfahrene Bürovorsteherin. Sie ist von Rechtsanwalt H. auch stichprobenweise überwacht worden. Dieser brauchte
 sich deshalb, falls nicht besondere Umstände das nahe legten, um die Überwachung des Fristablaufes nicht zu kümmern,sondern konnte sich darauf verlassen, daß ihm die Akten rechtzeitig vom Büro vorgelegt werden würden.
2.	Davon geht offenbar auch das Berufungsgericht aus. Ihm kann indessen in seiner Ansicht nicht gefolgt werden, Rechtsanwalt H. hätte, als ihn der erstinstanzliche Anwalt am 15. Juli 1974 anrief, in eigener Verantwortung tätig werden müssen, um die Wahrung der Frist sicherzustellen. Dazu hatte er keinen Anlaß.
a) Ob der Anwalt, wie die Revisionsbeklagten meinen, stets sein Büropersonal anweisen muß, telefonisch eingegangene Berufungsaufträge ihm sobald als möglich, sogleich versehen mit einem Vermerk über die bereits erfolgte Fristnotierung, vorzulegen, damit er die Erledigung insoweit kontrollieren kann, braucht hier nicht entschieden zu werden. Ein darin etwa liegender Organisationsmangel ist für die Fristversäumung nicht ursächlich geworden. Rechtsanwalt H. erfuhr nämlich rechtzeitig selbst von dem Auftrag durch sein Gespräch mit dem erstinstanzlichen Anwalt am 15. Juli 1974 und hatte damit vor Fristablauf Kenntnis von der Sache erhalten. Er hat dabei den Auftrag bestätigt und sich durch Rückfrage bei der Bürovorsteherin davon vergewissert, daß die Sache büromäßig bearbeitet wurde. Was er von Frau H. erfuhr, mußte ihm darüber hinaus die Überzeugung
 
verschaffen, daß auch - entsprechend der allgemeinen Anweisung, die er für solche Fälle gegeben hatte - das Ende der Berufungsfrist bereits im Fristenkalender notiert war. Wenn Frau H. ihm erklärte, sie habe alle für die Berufungseinlegung erforderlichen Angaben aufgenommen, die Frist laufe erst in einigen Tagen ab, so konnte er das unbedenklich dahin auffassen, daß seine Bürovorsteherin die Sache im Auge behalten werde und insbesondere sich auch schon um den Fristablauf gekümmert hatte. Deshalb brauchte er entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch weder seine Bürovorsteherin noch den erstinstanzlichen Anwalt nach dem genauen Fristende zu fragen. Der Anwalt, der die Fristenkontrolle zulässigerweise dem Bürovorsteher überlassen hat, muß sich nicht bei jeder Bearbeitung der Sache davon vergewissern, ob eine Frist abläuft (BGH Beschl. vom 19. Dezember 1974 - VII ZR 23/74 - VersR 75, 422 m.w.Nachw.).
b) Auch im Hinblick darauf, daß bis zu dem Ablauf der Frist nur noch "einige Tage" Zeit waren, mußte Rechtsanwalt H. sich nach dem Gespräch mit dem erstinstanzlichen Anwalt nicht selbst um die Sache kümmern und sie auch nicht, wie das Berufungsgericht meint, bis zur Erledigung "überhaupt nicht mehr aus den Augen lassen". Zum einen durfte er darauf vertrauen, daß das Fristende im Kalender notiert war, und daß der Vorgang ihm schon deshalb jedenfalls noch rechtzeitig vorgelegt werden würde.
Zum anderen kommt hier hinzu, daß die Bürovorsteherin ihm erklärt hatte, die Reinschrift werde umgehend erfolgen. Eine solche Auskunft seiner erfahrenen und
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zuverlässigen Bürovorsteherin konnte er unbedenklich dahin auffassen, er werde die Sache alsbald zusammen mit der bereits in Reinschrift gefertigten, von ihm dann nur noch zu unterzeichnenden BerufungsSchrift vorgelegt bekommen. Dann aber konnte er sich auch darauf verlassen, daß sein Büropersonal diese einfachen, technischen Arbeiten zuverlässig erledigen würde. Eine Anweisung, ihm die schon vorhandenen Vorgänge sofort, also noch vor der beabsichtigten Fertigung der Reinschrift, zur Kontrolle vorzulegen, durfte er als eine überflüssige und den Geschäftsgang unnötig hemmende Maßnahme ansehen. Er brauchte den Vorgang ebensowenig, wie wenn er ihn nach Bearbeitung zur weiteren Erledigung an sein Büropersonal gegeben hätte, stets im Auge zu behalten. Gerade von solchen technischen Überwachungsarbeiten darf und soll ein Anwalt sich entlasten und die Verantwortung dafür geschulten und zuverlässigen Bürokräften überlassen können.
3.	Die plötzliche Erkrankung der Bürovorsteherin am Abend des 15. Juli 1974 hat auf die Fristversäumnis keinen Einfluß mehr gehabt. Frau H. hatte die Notierung der Frist schon vorher unterlassen. Daß das geschehen war, brauchte Rechtsanwalt H. nicht zu befürchten, und deshalb brauchte er auch keine besonderen Maßnahmen zu ergreifen, um zu überprüfen, ob vor der Erkrankung der Frau H. Fehler bei der Eintragung von Fristen vorgekommen waren. Anweisungen und Mahnungen an die Vertretung der Frau H., auf die Vorlage der Fristen besonders zu achten, konnten den Fehler nicht mehr gut machen. Schließlich kann Rechtsanwalt H. jedenfalls kein Vorwurf daraus gemacht
 werden, daß er die erwähnten Notizen auf dem Stenogrammblock der erkrankten Bürovorsteherin nicht überprüft hat. Jedenfalls im Hinblick auf die hier in Betracht kommende Fristsache, die er für ordnungsgemäß eingetragen halten durfte, ergab sich dafür keine Notwendigkeit.
Die Versäumung der Berufungsfrist beruht unter all diesen Umständen allein auf dem Versagen der Bürovorsteherin; das hat der Anwalt des Beklagten nicht zu vertreten. Dementsprechend war unter Aufhebung des angefochtenen Urteils dem Beklagten die Wiedereinsetzung zu gewähren.
Dr. Weber
 Dr. Steffen
 Dunz
Dr. Ankermann
 Scheffen