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BGH · VI ZR 118/71

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 118/71

In der Berufungsinstanz hat er seine auf 33.240,55 DM nebst Zinsen erhöhte Klageforderung auch unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes geltend gemacht und vorgetragen: Der Beklagte habe die Bestellung aufgegeben, obwohl er bei Beachtung der ihm als Konkursverwalter obliegenden Kontroll- und Sorgfaltspflichten habe erkennen können, daß die hieraus erwachsenen Zahlungsverpflichtungen durch die Konkursmasse nicht gedeckt gewesen seien. Als Schaden hat der Kläger den Wert der noch nicht bezahlten Waren abzüglich seines Gewinns sowie die Unkosten für einen zu Protest gegangenen Wechsel berechnet. Die Unzulänglichkeit der Masse sei allein darauf zurückzuführen, daß die Norddeutsche Finanzierungs-AG Bremen den zur Beschaffung der für das Unternehmen erforderlichen Betriebsmittel mit ihr geschlossenen Factoring-Vertrag benutzt habe, der Masse etwa 500.000 DM zu entziehen, womit er nicht habe rechnen können. die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und den Rechtsstreit wegen des Betrages an das Landgericht zurückverwiesen. 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Kläger als Massegläubiger (5 59 Ziff.1 KO) zu dem Personenkreis des § 82 KO gehörte und daß dem Beklagten als Konkursverwalter ihm gegenüber Pflichten bereits bei dem Abschluß der Lieferverträge oblagen (vgl. Ohne Erfolg verweist die Revision für ihre Ansicht, ein Schaden des Klägers stehe bisher nicht fest, auf Ansprüche der Konkursmasse gegen die Norddeutsche Finanzierungs-AG (im folgenden: Nord-Finanz) wegen solcher Beträge, die der Konkursmasse nach der Behauptung des Beklagten von der Nord-Finanz vorenthalten worden seien und nach deren Erstattung sämtliche Massegläubiger vollständig befriedigt werden könnten. Oktober 1969 die Massegläubiger über eine Unzulänglichkeit der Konkursmasse unterrichtete, stand fest, daß der Kläger seine Forderungen aus Lieferverträgen jedenfalls in absehbarer Zeit nicht in vollem Umfang, sondern nur gemäß § 60 KO verhältnismäßig durchsetzen konnte. Kr ist nicht gehalten, mit der Inanspruchnahme des Beklagten abzuwarten, ob und inwieweit die Masse die behaupteten Ansprüche gegen die Nord-Finanz verwirklichen kann. Ebensowenig ist der Kläger bei der Verfolgung seines Schadensersatzanspruchs gegen den Beklagten aus § 82 KO durch das noch nicht beendete Konkursverfahren beschränkt. Der geltend gemachte Schaden ist dem Kläger als Massegläubiger unmittelbar und nicht über die Konkursmasse entstanden,(vgl. Der Beklagte hat den Schaden des Klägers dadurch verursacht, daß er die Bestellungen zur Konkursmasse auf--gab, ohne den Kläger über die Schwierigkeiten der Konkursmasse ins Bild zu setzen, die sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts seit Ende 1968 abzeichneten. In aller Regel muß er von der Begründung neuer Verbindlichkeiten für die Masse absehen, wenn diese aus der Masse nicht getilgt werden können (Urteile des BGH vom 4. Besonders hat er darauf zu achten, daß die Beteiligten, die infolge der Fortführung eines zur Konkursmasse gehörenden Unternehmens Masseansprüche erwerben , nicht durch einen ”Konkurs im Konkurs” mit in den Vermögensverfall des Gemeinschuldners hineingezogen und geschädigt werden. Dabei muß er vor allem sowohl auf das besondere wirtschaftliche Risiko, das mit der Weiterführung eines solchen Unternehmens verbunden ist, als auch darauf Rücksicht nehmen, daß seine Unternehmensführung von vornherein durch den Befriedigungsund Liquidationszweck begrenzt ist, dem die Fortführung des Betriebes zu dienen hat (vgl. Deshalb darf er das Unternehmen nach der Konkurseröffnung im allgemeinen nur weit er fuhren, wenn und so lange die Gewähr dafür besteht, daß die hierfür neu einzugehenden Verbindlichkeiten durch die Konkursmasse voll gedeckt sind (BGH Urteil vom 21. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ließ die wirtschaftliche Lage, in der sich die Gemeinschuldnerin seit Januar 1969 befand, die dem Kläger erteilten Lieferaufträge nicht mehr zu. b) Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht auch nicht die Bedeutung des mit der Nord-Finanz geschlossenen Factoring-Vertrages für die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens unberücksichtigt gelassen. nach den Absichten der Vertragsschließenden hierdurch die Liquidität des Unternehmens gefördert werden sollte und Jedenfalls teilweise gefördert worden ist, hat das Berufungsgericht nicht übersehen, sondern ausdrücklich hervorgehoben. Zu Recht hat das Gericht Jedoch die neuen Ansprüche der Zulieferer des Betriebes der Gemeinschuldnerin durch den Factoring-Vertrag allein nicht für ausreichend gesichert gehalten. Denn abgesehen davon, daß nach den Feststellungen des Gerichts die Vereinbarungen mit der Nord-Finanz ein stetiges Anwachsen der Masseverbindlichkeiten nicht hatten verhindern können, bestand zu einer solchen Annahme auch schon nach dem eigenen Vortrag des Beklagten kein Anlaß. Gericht sie auch für die wirtschaftliche Prognose berücksichtigen, die für das Unternehmen bei Aufgabe der Bestellungen an den Kläger Anfang 1969 getroffen werden konnte* Das Gericht durfte nicht etwa, wie die Revision offenbar meint, die finanzielle Lage des Betriebes danach bewerten, wie sie sich dargestellt haben würde, wenn die Nord-Finanz ihren Verpflichtungen nachgekommen wäre* Auf dem Funktionieren der Vertragsbeziehungen mit der Nord-Finanz war die Untemehmens-führung nach der Darstellung des Beklagten und den Feststellungen des Berufungsgerichts weitgehend zugeschnitten; hiervon hingen die Zukunftserwartungen des Unternehmens mit ab . Entscheidend ist insoweit, daß sich die schlechte Finanzlage des Unternehmens, die bereits in den Zahlungsschwierigkeiten aus Anlaß früherer Zulieferverträge sichtbar geworden war, in dem zugrundezulegenden Zeitraum nicht verbessert, sondern stetig verschlechtert hat, bis der Beklagte schließlich durch sein Rundschreiben die Gläubiger über die Unzulänglichkeit der Konkursmasse unterrichtete. 5. Dem Berufungsgericht ist auch darin zu folgen, daß der Beklagte bei Anwendung der erforderlichen und ihm möglichen Sorgfalt die fehlende Deckung für die neuen Kaufpreisschulden hat erkennen können. Deshalb habe er vor Aufstellung eines entsprechenden Zwischenstatus nicht damit rechnen können und dürfen, daß die Forderungen des Klägers bei Fälligkeit oder innerhalb zu demutbarer Zeit danach mit Mitteln der Masse hätten erfüllt werden können, nachdem die Masse offensichtlich schon nicht ausgereicht habe, die früheren Lieferanten in angemessener Zeit zu befriedigen und die Liquiditätsenge auch nicht durch Auch ergibt sich aus dem Vortrag des Beklagten nichts dafür, daß die Aussonderungs- und Absonderungsberechtigungen bei der Entschließung über die Weiterführung des Betriebes nach Konkurseröffnung noch nicht berücksichtigt worden und für die damals gehegten Erwartungen, daß die Betriebsfortführung Anfang 1969 einen Zwangsvergleich mit einer Quote von 30 % ermöglichen werde, außer acht geblieben sind. Vor allem aber kann den Beklagten, was er zu seiner Entschuldigung vorbringt, deshalb nicht entlasten, weil ihn insoweit etwa angesteilte Erwägungen nicht von seiner Pflicht als Konkursverwalter befreiten, die Abwicklung des mit der Nord-Finanz eingegangenen Vertragsverhältnisses zu überwachen. Zu einer sorgfältigen Überprüfung bestand umso eher Veranlassung, als dem Factoring-Vertrag eine Schlüsselstellung nicht nur für den wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens, sondern ganz allgemein für den Bestand und die Entwicklung der Konkursmasse insbesondere auch deshalb zukam, weil aufgrund des Vertrags der Nord-Finanz, die an dem Konkursverfahren als Großgläubigerin beteiligt war, Verfügungs- Daß das leitende Vorstandsmitglied der Nord-Finanz durch seine Bestellung zu dem Mitglied des Gläubigerausschusses gegenüber den übrigen Beteiligten des Konkursverfahrens in eine besondere Verantwortung genommen worden war (§89 KO), entband den Beklagten ebenfalls nicht von den ihm als Konkursverwalter obliegenden Sorgfaltspflichten, Der Senat hat keinen Anlaß, sich mit den Bedenken der Revisionserwiderung gegen die Auffassung des Berufungsgerichts zu befassen, daß dem Kläger Verzugszinsen erst ab Zustellung der Berufungsbegründung zuständen.

Zitierte Normen: § 82 KO § 97 ZPO
KonkursmasseNord-FinanzKOBerufungsgerichtKlägerUnternehmenGemeinschuldnerinRevision

Volltext der Entscheidung

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Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
KO 5 82
Zu den Pflichten des Konkursverwalters gegenüber einem Massegläubiger (hier: Zulieferer) bei Vfeiter-führung des Betriebs des Gemeinschuldners«
BGH, Urt. v. 27. Februar 1973 - VI ZR 118/71 - OLG Hamm
LG Bielefeld
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
vi zr 118/71	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
27. Februar 1973
Amtsinspektor
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Rechtsanwalt^Dr. Artur Ktf^HHfcstraße
9
Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigtes Rechtsanwälte
 gegen
den Kaufmann Gustav M
mmgmt
 DfliHBr £fl|^Astraße
, Inhaber der Firma
 Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof .Dr. Dr. 1
• und Prof. Dr.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. Februar 1973 unter Mitwirkung der Richter Prof. Dr. Nüßgens, Sonnabend, Dunz, Dr. Steffen und Dr. Kulimann .
für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 24. März 1971 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auf-erlegt.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Beklagte hat in dem Konkursverfahren über das Vermögen der Firma Gebr.	OflBHBBt»
(Konkurseröffnung im Januar 1968) als Konkursverwalter mit Zustimmung des Gläubigerausschusses deren Möbelfabrik in der Erwartung fortgeführt, Anfang 1969 einen Zwangsvergleich schließen zu können. Die hierfür erforderlichen Betriebsmittel sollten zu dem größten Teil im Rahmen eines Factoring-Vertrages mit der Norddeutschen Finanzierungs-AG, Bremen, beschafft werden. In der Folgezeit trat die Gemeinschuldnerin, wie vereinbart, sämtliche neu entstehenden Forderungen aus Warenlieferungen an die Norddeutsche Finanzierungs-AG ab, die ihrerseits diese Forderungen durch Überweisung auf das Konkurs-
 
konto bei der Volksbank Herford bevorschußte. Ende 1968 stellte der Beklagte eine Beengung der Liquidität bei der Gemeinschuldnerin fest, deren Ursachen ihm zunächst nicht klar waren. Er beauftragte deswegen einen Steuerberater damit, die noch fehlenden Jahresabschlüsse 1966 und 1967 und die Bilanz 1968 sowie einen Zwischenstatus per 1.4.1969 aufzustellen. Die in Auftrag gegebenen Aufstellungen verzögerte!sich jedoch erheblich. Als Folge der Liquiditätsenge hatte die Gemeinschuldnerin Schwierigkeiten, ihre Zulieferer zu bezahlen. Eine Firma, die die Gemeinschuldnerin mit Schubkästen belieferte, wollte wegen der schleppenden Zahlungsweise der Gemeinschuldnerin schließlich nur noch gegen Vorkasse liefern. Eine andere Firma, von der die Gemeinschuldnerin sich danach mit Schubkästen beliefern ließ, brach gleichfalls die Ge-schäftsbeziehungen ab, als die Gemeinschuldnerin dem Verlangen nach pünktlicher Bezahlung nicht nachkommen konnte. Darauf wurde der Kläger im Januar 1969 aufgefordert, die Gemeinschuldnerin in größerem Umfang mit Schubkästen zu beliefern. Auf Anfrage des Prokuristen des Klägers wegen der Bezahlung der Lieferungen versicherte ihm der Beklagte, alles, was seine Unterschrift trage, gehe in Ordnung.
Darauf erklärte sich der Kläger bereit, die Gemeinschuldnerin zu beliefern. Er nahm bis zu dem 25. August 1969 Bestellungen entgegen und führte sie umgehend aus. Sämtliche Bestellscheine trugen die Unterschrift des Beklagten. Das vereinbarte Zahlungsziel von 30 Tagen hielt die Gemeinschuldnerin - von einigen Ausnahmen abgesehen - nicht ein.
Mit Rundschreiben vom 8. Oktober 1969 unterrichtete der Beklagte die Massegläubiger darüber, daß eine Unzulänglichkeit der Konkursmasse eingetreten sei.
 
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Der Kläger nimmt den Beklagten für die aus seinen Lieferungen noch offenstehenden Forderungen persönlich in Anspruch* Er hat in der ersten Instanz von dem Beklagten Zahlung von 23.562,08 DM aus einer Haftungszusage für die Erfüllung der Lieferverträge verlangt*
In der Berufungsinstanz hat er seine auf 33.240,55 DM nebst Zinsen erhöhte Klageforderung auch unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes geltend gemacht und vorgetragen: Der Beklagte habe die Bestellung aufgegeben, obwohl er bei Beachtung der ihm als Konkursverwalter obliegenden Kontroll- und Sorgfaltspflichten habe erkennen können, daß die hieraus erwachsenen Zahlungsverpflichtungen durch die Konkursmasse nicht gedeckt gewesen seien. Als Schaden hat der Kläger den Wert der noch nicht bezahlten Waren abzüglich seines Gewinns sowie die Unkosten für einen zu Protest gegangenen Wechsel berechnet.
Der Beklagte hat eine Pflichtverletzung in Abrede gestellt und geltend gemacht: Das Unternehmen der Gemeinschuldnerin sei bei einem monatlichen Umsatz von 400.000 DM und einem Netto-Gewinn von 7 % wirtschaftlich gesund gewesen. Die Unzulänglichkeit der Masse sei allein darauf zurückzuführen, daß die Norddeutsche Finanzierungs-AG Bremen den zur Beschaffung der für das Unternehmen erforderlichen Betriebsmittel mit ihr geschlossenen Factoring-Vertrag benutzt habe, der Masse etwa 500.000 DM zu entziehen, womit er nicht habe rechnen können.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht
 
die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und den Rechtsstreit wegen des Betrages an das Landgericht zurückverwiesen.
Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
 Die Revision hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat nach tatrichterlicher Ablehnung einer vertraglichen Haftungsübernahme im Ergebnis zu Recht eine Pflicht des Beklagten zu dem Ersatz des geltend gemachten Schadens nach § 82 KO dem Grunde nach bejaht. Nach dieser Vorschrift kann der Konkursverwalter persönlich in Anspruch genommen werden, wenn einem Beteiligten durch eine schuldhafte Verletzung der Verwalterpflichten ein Schaden entsteht.
1.	Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Kläger als Massegläubiger (5 59 Ziff.1 KO) zu dem Personenkreis des § 82 KO gehörte und daß dem Beklagten als Konkursverwalter ihm gegenüber Pflichten bereits bei dem Abschluß der Lieferverträge oblagen (vgl. BGH Urteile vom 4. Juni 1958 - V ZR 304/56 = LM KO § 82 Nr. 2; vom 21. März 1961 - VI ZR 149/60 = LM KO § 82 Nr. 3 m.w.Nachw.; Friedrich Weber in: Festschrift für Lent 1957 S. 316 ff; Jaeger/Weber KO 8. Aufl. § 82 Nr. 8).
2.	Der Schaden des Klägers besteht darin, daß er Lieferverträge zur Konkursmasse eingegangen ist, aus
 
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denen er wegen Unzulänglichkeit der Masse nur verhältnismäßige Befriedigung finden kann (vgl. BGH Urt. v. 4. Juni 1958 - V ZR 304/56 = aaO). Ohne Erfolg verweist die Revision für ihre Ansicht, ein Schaden des Klägers stehe bisher nicht fest, auf Ansprüche der Konkursmasse gegen die Norddeutsche Finanzierungs-AG (im folgenden: Nord-Finanz) wegen solcher Beträge, die der Konkursmasse nach der Behauptung des Beklagten von der Nord-Finanz vorenthalten worden seien und nach deren Erstattung sämtliche Massegläubiger vollständig befriedigt werden könnten. Spätestens in dem Zeitpunkt, zu dem der Beklagte durch sein Rundschreiben vom 8. Oktober 1969 die Massegläubiger über eine Unzulänglichkeit der Konkursmasse unterrichtete, stand fest, daß der Kläger seine Forderungen aus Lieferverträgen jedenfalls in absehbarer Zeit nicht in vollem Umfang, sondern nur gemäß § 60 KO verhältnismäßig durchsetzen konnte. Wirtschaftlich bedeuteten die aus § 60 KO folgenden Beschränkungen für den Kläger eine Vermögenseinbuße auch dann, wenn später die Masse-Unzulänglichkeit wieder behoben und die Masseforderung in vollem Umfang durchsetzbar werden sollte. Diesen Schaden kann der Kläger bereits im gegenwärtigen Zeitpunkt geltend machen. Kr ist nicht gehalten, mit der Inanspruchnahme des Beklagten abzuwarten, ob und inwieweit die Masse die behaupteten Ansprüche gegen die Nord-Finanz verwirklichen kann. Im übrigen verfolgt der Kläger den Klageanspruch Zug um Zug gegen Abtretung der ihm gegen die Konkursmasse zustehenden Ansprüche.
Ebensowenig ist der Kläger bei der Verfolgung seines Schadensersatzanspruchs gegen den Beklagten aus § 82 KO durch das noch nicht beendete Konkursverfahren beschränkt.
 
Der geltend gemachte Schaden ist dem Kläger als Massegläubiger unmittelbar und nicht über die Konkursmasse entstanden,(vgl. BGH Urt. v. 4. Juni 1958 - V ZR 304/56 = aaO und Urt. v. 21. März 1961 - VI ZR 149/60 = aaO).
Der Anspruch richtet sich gegen den Beklagten persönlich und nicht gegen ihn als Verwalter der Konkursmasse.
3.	Der Beklagte hat den Schaden des Klägers dadurch verursacht, daß er die Bestellungen zur Konkursmasse auf--gab, ohne den Kläger über die Schwierigkeiten der Konkursmasse ins Bild zu setzen, die sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts seit Ende 1968 abzeichneten. Das war mit seinen Pflichten als Konkursverwalter nicht vereinbar. Der Konkursverwalter muß bei der Begründung von Masseansprüchen auf ihre spätere Erfüllbarkeit Rücksicht nehmen (§§ 57, 60 KO). In aller Regel muß er von der Begründung neuer Verbindlichkeiten für die Masse absehen, wenn diese aus der Masse nicht getilgt werden können (Urteile des BGH vom 4. Juni 1958 - V ZR 304/56 und vom 21. März 1961 - VI ZR 149/60 = aaO). Besonders hat er darauf zu achten, daß die Beteiligten, die infolge der Fortführung eines zur Konkursmasse gehörenden Unternehmens Masseansprüche erwerben , nicht durch einen ”Konkurs im Konkurs” mit in den Vermögensverfall des Gemeinschuldners hineingezogen und geschädigt werden. Dabei muß er vor allem sowohl auf das besondere wirtschaftliche Risiko, das mit der Weiterführung eines solchen Unternehmens verbunden ist, als auch darauf Rücksicht nehmen, daß seine Unternehmensführung von vornherein durch den Befriedigungsund Liquidationszweck begrenzt ist, dem die Fortführung des Betriebes zu dienen hat (vgl. dazu OLG Koblenz KTS 1956, 60, 6l% Friedrich Weber, Festschrift für Lent 1957,
 
S. 321; Jaeger/Weber aaO § 82 Nr. 5). Deshalb darf er das Unternehmen nach der Konkurseröffnung im allgemeinen nur weit er fuhren, wenn und so lange die Gewähr dafür besteht, daß die hierfür neu einzugehenden Verbindlichkeiten durch die Konkursmasse voll gedeckt sind (BGH Urteil vom 21. März 1961 - VI ZR 149/60 = aaO). Sofern ausnahmsweise die Fortführung des Betriebs trotz Anzeichen einer möglichen Masseunzulänglichkeit dem Zweck des Konkursverfahrens noch entspricht, muß der Konkursverwalter besondere Vorsorge treffen, damit durch die Begründung neuer Masseverbindlichkeiten die Interessen weder der neuen noch der alten Massegläubiger verkürzt werden. Jedenfalls muß er in solcher Lage bei den Vertragsverhandlungen über bestehende Schwierigkeiten unterrichten. Er darf weder durch sein Schweigen noch gar - wie im vorliegenden Fall - durch entsprechende Zusicherungen den Anschein erwecken, daß die neu eingegangenen Verbindlichkeiten durch die Konkursmasse hinreichend gedeckt seien, wenn die Lage der Konkursmasse dieses Vertrauen nicht hinreichend rechtfertigt.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ließ die wirtschaftliche Lage, in der sich die Gemeinschuldnerin seit Januar 1969 befand, die dem Kläger erteilten Lieferaufträge nicht mehr zu. Nie der Tatrichter feststellt, konnten die Kaufpreisforderungen des Klägers weder bei vereinbarter Fälligkeit - nach 30 Tagen -noch innerhalb dem Kläger zu demutbarer Zeit nach Fälligkeit bezahlt werden, weil Bankguthaben und Bargeld in erwähnenswertem Umfang nicht vorhanden waren, De doing für die neu begründeten Verpflichtungen angesichts der
 
laufenden Kosten der Betriebsfortführung und der schon bestehenden Masseverbindlichkeiten auch nicht durch die Verkäufe aus der Produktion erreicht werden konnte und Gründe für die Annahme, daß die Zahlungsschwierigkeiten nur vorübergehender Natur waren, weder bestanden noch später hervorgetreten sind.
4.	Zu Unrecht rügt die Revision demgegenüber mangelhafte Aufklärung des Sachverhalts sowie Nichtberücksichtigung von ParteiVorbringen und Beweisantritten.
a)	Die Behauptung des Beklagten, daß das Unternehmen nach Umsatz (Jahresumsatz von 5 bis 6 Mill. DI!), Gewinn -(7 v.H. Reingewinn des Umsatzes) und Auftragslage sowie aufgrund einer Modernisierung des Betriebes wirtschaftlich gesund gewesen sei, kann die Feststellungen des Berufungsgericht zu den aufgetretenen Zahlungsschwierigkeiten nicht ausräumen, sondern allenfalls dazu veranlassen, die Gründe für die ungünstige Entwicklung, die das Unternehmen genommen hat, nicht in einer unwirtschaftlichen Untemehraensführung, sondern in anderen Umständen zu suchen. Auf sie kommt es für die Entscheidung jedoch nicht an.
b)	Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht auch nicht die Bedeutung des mit der Nord-Finanz geschlossenen Factoring-Vertrages für die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens unberücksichtigt gelassen. Aufgrund dieses Vertrages hatte die Nord-Finanz sämtliche neu entstehenden Forderungen der Gemeinschuldnerin aus Warenlieferungen gegen Abtretung vorzufinanzieren. Daß
 
nach den Absichten der Vertragsschließenden hierdurch die Liquidität des Unternehmens gefördert werden sollte und Jedenfalls teilweise gefördert worden ist, hat das Berufungsgericht nicht übersehen, sondern ausdrücklich hervorgehoben. Zu Recht hat das Gericht Jedoch die neuen Ansprüche der Zulieferer des Betriebes der Gemeinschuldnerin durch den Factoring-Vertrag allein nicht für ausreichend gesichert gehalten. Denn abgesehen davon, daß nach den Feststellungen des Gerichts die Vereinbarungen mit der Nord-Finanz ein stetiges Anwachsen der Masseverbindlichkeiten nicht hatten verhindern können, bestand zu einer solchen Annahme auch schon nach dem eigenen Vortrag des Beklagten kein Anlaß. Danach soll die Bank die abgetretenen Forderungen nicht im vertraglich vereinbarten Umfang finanziert und der Konkursmasse bereits bis zu dem 31* Dezember 1968 etwa 240.000 DM vorenthalten haben. Dieser Fehlbetrag soll sich im Jahre 1969 auf etwa 500.000 DM erhöht haben. Legt man dieses eigene Vorbringen zugrunde, wovon für das vorliegende Verfahren auszugehen ist, so fielen nicht nur die für die Fortführung des Unternehmens benötigten Betriebsmittel aus, sondern darüberhinaus waren die V/irtschaftlichkeitsberechnungen, auf die sich die Revision zu dem Nachweis einer erfolgreichen Verwaltertätigkeit des Beklagten beruft, bereits in ihrer Grundlage erschüttert, weil nach dieser Darstellung des Beklagten die Produktion der Gemeinschuldnerin zu einem beträchtlichen Teil nicht ihr, sondern der Nord-Finanz zugute gekommen und der Konkursmasse entzogen worden ist.
c)	Da die Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit dem Factoring-Vertrag fortdauerten, mußte das Berufungs-
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Gericht sie auch für die wirtschaftliche Prognose berücksichtigen, die für das Unternehmen bei Aufgabe der Bestellungen an den Kläger Anfang 1969 getroffen werden konnte* Das Gericht durfte nicht etwa, wie die Revision offenbar meint, die finanzielle Lage des Betriebes danach bewerten, wie sie sich dargestellt haben würde, wenn die Nord-Finanz ihren Verpflichtungen nachgekommen wäre* Auf dem Funktionieren der Vertragsbeziehungen mit der Nord-Finanz war die Untemehmens-führung nach der Darstellung des Beklagten und den Feststellungen des Berufungsgerichts weitgehend zugeschnitten; hiervon hingen die Zukunftserwartungen des Unternehmens mit ab .
Deshalb auch hat das Berufungsgericht zu Recht als Mittel zur Deckung der für 1969 auf 1*228.927 »70 DK festgestellten Masseverbindlichkeiten die Beträge unberücksichtigt gelassen, die von den Forderungen der Gemeinschuldnerin aus Warenlieferungen von der Nord-Finanz zwar eingezogen, nicht aber dem Unternehmen gutgebracht worden sein sollen. Ebensowenig brauchte das Berufungsgericht den Ursachen für das Anwachsen der Masseverbindliclike.iten im einzelnen nachzugehen, da es für die Feststellungen des Gerichts nur auf den Umfang dieser Belastungen und ihre stetige Zunahme an-kam. Die insoweit erhobenen Revisionsrügen sind unbegründet •
d)	Die Verfahrensrügen, mit denen die Revision die Feststellungen des Berufungsgerichts zur Höhe und Verfügbarkeit der Massewerte für die Weiterführung des
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Betriebs bei Aufgabe der Bestellungen an den Kläger beanstandet, greifen ebenfalls nicht durch. Entscheidend ist insoweit, daß sich die schlechte Finanzlage des Unternehmens, die bereits in den Zahlungsschwierigkeiten aus Anlaß früherer Zulieferverträge sichtbar geworden war, in dem zugrundezulegenden Zeitraum nicht verbessert, sondern stetig verschlechtert hat, bis der Beklagte schließlich durch sein Rundschreiben die Gläubiger über die Unzulänglichkeit der Konkursmasse unterrichtete. Hierzu hat das Berufungsgericht ausreichende Feststellungen getroffen. Die hiergegen erhobenen Rügen hat der Senat im einzelnen geprüft (vgl. Art. I Ziffer 4 BGH EntlG).
5.	Dem Berufungsgericht ist auch darin zu folgen, daß der Beklagte bei Anwendung der erforderlichen und ihm möglichen Sorgfalt die fehlende Deckung für die neuen Kaufpreisschulden hat erkennen können.
a) Das Berufungsgericht führt hierzu im wesentlichen aus:
Ausmaß und Ursachen der dem Beklagten bei Aufgabe der Bestellungen bekannten Liquiditätsschwierigkeiten habe er nicht gekannt. Deshalb habe er vor Aufstellung eines entsprechenden Zwischenstatus nicht damit rechnen können und dürfen, daß die Forderungen des Klägers bei Fälligkeit oder innerhalb zu demutbarer Zeit danach mit Mitteln der Masse hätten erfüllt werden können, nachdem die Masse offensichtlich schon nicht ausgereicht habe, die früheren Lieferanten in angemessener Zeit zu befriedigen und die Liquiditätsenge auch nicht durch
 
Abweichungen von dem erwarteten Geschäftsverlauf habe erklärt werden können. Auf das unkorrekte Verhalten der Nord-Finanz könne sich der Beklagte zu seiner Entlastung nicht berufen, weil ihm dieses habe auffallen müssen.
b) Erfolglos beanstandet die Revision das Übergehen des Vorbringens des Beklagten, er habe Ende 1968 und Anfang 1969 gute Gründe für die Meinung gehabt, daß die Liquiditätsenge im Verlaufe des Jahres 1968 durch besonders hohe Zahlungen auf anerkannte Absonderungs- und Aussonderungsrechte eingetreten sei, und er habe ferner betriebstechnische Verzögerungen bei der Abrechnung als weitere Ursache der angespannten Liquiditätslage angenommen und annehmen können.
Dieses Vorbringen widerspricht dem nach dem Berufungsurteil unstreitigen Sachverhalt, daß dem Beklagten die Ursachen der Liquiditätsenge Ende 1968 nicht klar waren und er deswegen einen Steuerberater mit der Aufstellung der noch fehlenden Jahresabschlüsse, der Bilanz 1968 und eines Zwischenstatus beauftragte. Auch ergibt sich aus dem Vortrag des Beklagten nichts dafür, daß die Aussonderungs- und Absonderungsberechtigungen bei der Entschließung über die Weiterführung des Betriebes nach Konkurseröffnung noch nicht berücksichtigt worden und für die damals gehegten Erwartungen, daß die Betriebsfortführung Anfang 1969 einen Zwangsvergleich mit einer Quote von 30 % ermöglichen werde, außer acht geblieben sind.
 
Vor allem aber kann den Beklagten, was er zu seiner Entschuldigung vorbringt, deshalb nicht entlasten, weil ihn insoweit etwa angesteilte Erwägungen nicht von seiner Pflicht als Konkursverwalter befreiten, die Abwicklung des mit der Nord-Finanz eingegangenen Vertragsverhältnisses zu überwachen. Hierin ist objektiv und subjektiv das Entscheidende zu erblicken, das ihm anzulasten ist. Gerade in den nach seinem Vorbringen aufgetretenen Unregelmäßigkeiten, die bereits bis zu dem 31« Dezember 1968 zu einem Fehlbetrag von 240.000 DM für die Masse geführt haben sollen, hat der Beklagte selbst die Ursache für die Zahlungsschwierigkeiten gesehen. Zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, daß er bei gebotener und regelmäßiger Kontrolle durch einen einfachen Vergleich der abgetretenen Kundenforderungen und des Saldos der von der Bank zur Verfügung gestellten Mittel diesen Fehlbestand beachtlicher Größenordnung schon 1968 hätte aufdecken können und müssen. Das erwartete Verhalten lag umso näher, als er durch die bereits Ende 1968 beobachtete Liquiditätsenge mangels Erkennbarkeit sonstiger Umstände zur Feststellung ihrer Ursachen besonderen Anlaß hatte.
Daß er nicht mit einem vertragswidrigen Verhalten der-Nord-Finanz gerechnet haben will, befreite den Beklagten nicht von der Pflicht zu dieser Kontrolle. Zu einer sorgfältigen Überprüfung bestand umso eher Veranlassung, als dem Factoring-Vertrag eine Schlüsselstellung nicht nur für den wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens, sondern ganz allgemein für den Bestand und die Entwicklung der Konkursmasse insbesondere auch deshalb zukam, weil aufgrund des Vertrags der Nord-Finanz, die an dem Konkursverfahren als Großgläubigerin beteiligt war, Verfügungs-
Befugnisse über die Konkursmasse eingeräumt worden waren. Daß das leitende Vorstandsmitglied der Nord-Finanz durch seine Bestellung zu dem Mitglied des Gläubigerausschusses gegenüber den übrigen Beteiligten des Konkursverfahrens in eine besondere Verantwortung genommen worden war (§89 KO), entband den Beklagten ebenfalls nicht von den ihm als Konkursverwalter obliegenden Sorgfaltspflichten,
6.	Damit erweisen sich die Angriffe der Revision als unbegründet. Auch sonst läßt das Berufungsurteil keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil des Beklagten erkennen. Der Senat hat keinen Anlaß, sich mit den Bedenken der Revisionserwiderung gegen die Auffassung des Berufungsgerichts zu befassen, daß dem Kläger Verzugszinsen erst ab Zustellung der Berufungsbegründung zuständen.
Die Kosten der erfolglosen Revision fallen dem Beklagten zur Last (§97 ZPO).
Nüßgens	Sonnabend
 Dr. Steffen
 Dr. Kullmann
 RiBGK Dunz ist beurlaubt und ortsabwesend und kann deshalb nicht unterschreiben Nüßgens