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BGH · VI ZR 118/70

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 118/70

a) Zu den als Vorteil auf den Unterhalts schaden anzurechnenden Erträgnissen eines ererbten Erwerbsgeschäfts des Getöteten gehört der Gegenwert der Geschäftsführertätigkeit des Erben oder Miterben nur dann, wenn die Geschäftsführung im Rahmen des ihm unter Berücksichtigung seines Alters, seiner Gesundheit und Lebensstellung sowie seiner sonstigen Aufgaben Zumutbaren liegt. b) Für die Frage der Vorteilsanrechnung ist es unerheblich, ob der überlebende Elternteil den Kindern nach § 1626 BGB zur unentgeltlichen Vermögensverwaltung verpflichtet ist und ob er den Kindern gegenüber auf eine Geschäftsführervergütung verzichtet hat, Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 5. Die Schadensersatzansprüche der im Unfall Zeitpunkt zwischen 15 und 3 Jahre alten Kläger wurden dem Grunde nach gegen den Erstbeklagten als Halter des Die Kläger haben ihren Vater, der in drei Gaststättenbetriebe (die ungarische Hirtenschänke wZum CflBBP1, den Schnapsausschank und die Weinschänke "WflIBHHHHV1) betrieb und die Schankerlaubnis für eine Stehbierhalle nP|HHHI kurz vor dem Tode erhalten hatte, zu Je 3/16 beerbt. Das Landgericht hat den Klägern zu 1) und 2) je 3-426 DM und dem Kläger zu 3) 1.326 DM nebst Zinsen zuerkannt und unter Klageabweisung im übrigen dem Feststellungsantrag der Kläger dahin stattgegeben, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, jedem Kläger den Schaden zu ersetzen, der ihm infolge des Todes des Vaters durch Entziehung des Rechtes auf gesetzlich geschuldeten Unterhalt in der Zeit vom 1. Dezember 1973 entsteht, soweit dieser Anspruch nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen ist, und mit der Beschränkung der Haftung des Erstbeklagten auf die Höchstbeträge des § 12 StVG in der Fassung des Gesetzes vom 16. In der Berufungsinstanz haben die Kläger unter Hinweis auf behauptete tatsächliche Aufwendungen Zahlung von weiteren insgesamt 189.578 DM nebst Zinsen und eine Ausdehnung des Feststellungsurteils auf den Zeitraum vom 28. Mit der Revision halten die Kläger ihre Anträge aufrecht, jedoch bezüglich des Feststellungsantrages beschränkt auf die Klägerin zu 1) und dep Kläger zu 4). Entscheidungsgründe Leistungsklage Das Berufungsgericht geht davon aus, daß sich der Unterhaltsanspruch der Kläger gegen ihren Vater nach ihrer Lebensstellung auf eine anspruchsvolle Erziehung, die Internats- und Hoch- bzw. Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Unterhaltsbedürfnisse je nach Alter und Art der Ausbildung und der Steigerung der Lebenshaltungskosten von 1958 bis 1968 legt das Berufungsgericht folgende Höchstbeträge als möglichen durchschnittlichen Unterhaltsanspruch der Kläger der Schadensberechnung zugrunde: Für die zur Unfallzeit 15 Jahre alte Klägerin zu 1) monatlich 700 DM, für den damals 13 1/2 Jahre alten Kläger zu 2), den damals 11 Jahre alten Kläger zu 3) und den damals 31/2 Jahre alten Kläger zu 4) monatlich je 500 DM. Ferner berücksichtigt es unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung die Erträgnisse der Erbschaft, wie sie sich aus dem Gutachten des Sachverständigen Haussmann vom 22. Es berücksichtigt ferner einen der Mutter der Kläger zustehenden Ausgleichsanspruch dafür, daß sie die in ihrem Miteigentum zu 1/2 stehenden erwähnten Grundstücke unentgeltlich für die darauf befindlichen Gastwirtschaftsbetriebe zur Verfügung gestellt hat. Bei den heranwachsenden Kindern wären zu demindest in bestimmten Jahren höhere Aufwendungen als die zur Grundlage der Berechnung gemachten Durchschnittsbeträge von monatlich 700 DM für die Klägerin zu 1) und Je 500 DM für die Kläger zu 2) bis 4) zur Bestreitung ihres Unterhaltsbedarfs erforderlich gewesen, so insbesondere für die teure Volontärausbildung des Klägers zu 2) und die notwendigen Kosten einer Erziehung für den Kläger zu 4). Zu Recht stellt das Berufungsgericht den Unterhaltsansprüchen der Kläger nach den allgemeinen Grundsätzen der Vorteilsanrechnung den auf Jeden von ihnen entfallenden Anteil an den Erträgnissen der Erbschaft gegenüber (BGHZ 8, 325, 328; BGH Urt. v. Dies wird von der Revision im Grundsatz nicht beanstandet, die Jedoch die Berechnung des anzurechnenden Vorteils in mehreren Punkten angreift (im Folgenden 1, 2, 3 und 4). Hilfsweise berufen sie sich auf einen Aufwendungsersatzanspruch ihrer Mutter nach den Bestimmungen der Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 683 BGB). Das Berufungsgericht erkennt weder eine Vergütung für die Geschäftsführertätigkeit noch einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen als einen bei der Berechnung der Erträgnisse der Erbschaft zu berücksichtigenden Posten an. Ein Anspruch auf Aufwendungsersatz in Form der üblichen Vergütung nach § 683 BGB sei mit der Pflicht der Mutter zur Verwaltung des Kindes Vermögens (§ 1626 Abs. 2 BGB) nicht vereinbar. a) Die Berechnung der Erträgnisse aus dem von den Klägern geerbten Vermögen ist im Ausgangspunkt insoweit unrichtig, als das Berufungsgericht bei der Ermittlung der Erträgnisse der Gaststättenbetriebe Schon deshalb kann die unentgeltliche Arbeitsleistung eines Miterben, wie hier die Mutter der Kläger, nicht ohne weiteres den Wert der aus dem Nachlaß als solchem fließenden Einkünfte erhöhen. Die von der Revisionsbeantwortung für den Standpunkt des Berufungsgerichts angeführte Entscheidung BGH Urt. v. Nur, wenn es im vorliegenden Falle der Mutter der Kläger ohne unzu demutbare Belastung möglich war, die ererbten Geschäfte bei voller Wahrnehmung ihrer sonstigen Aufgaben und Pflichten zu führen, können nach dem zu a) Ausgeführten die Beklagten den Klägern entgegen halten, daß diese Tätigkeit unentgeltlich zu erbringen war; dabei sind Alter, Gesundheit, Lebensstellung und Erziehungsaufgabe gegenüber mehreren Kindern zu berücksichtige^ (vgl. c) Die Beklagten berufen sich in diesem Zusammenhang noch auf die Vorschrift des § 1626 Abs. 2 BGB, wonach Eltern verpflichtet sind, das Vermögen ihrer Ferner kann auf sich beruhen, ob nicht auch schon im Verhältnis Kind - Eltern deren Pflicht aus § 1626 Abs. 2 BGB ihre Grenze an der Zumutbarkeit findet. Wie dort handelt es sich um ein familienrechtlich begründetes Einspringen Dritter; dazu kommt noch, daß die durch unentgeltliche Vermögenssorge zusätzlich erzielten Einkünfte in erster Linie für den Unterhalt d^r Kinder zu verwenden (§ 1649 BGB), also auch in ihrem Verwendungszweck den Unterhaltsleistungen Dritter angenähert sind. Es entspricht deshalb dem in § 843 Abs.4 BGB ausgedrückten allgemeinen Rechtsgedanken, dem Schädiger nicht schlechthin, d.h. ohne Rücksicht auf den unter a) erörterten Gesichtspunkt der Zumutbarkeit, zugute kommen zu lassen, daß Eltern das Vermögen des Kindes unentgeltlich verwalten oder dazu familienrechtlich verpflichtet sind. Aus demselben Grunde ist es entgegen der Meinung des Berufungsgerichts unerheblich, ob die Mutter der Kläger diesen gegenüber auf ein Entgelt verzichtet hat oder ob sie einen rechtsgeschäftlichen Vertrag mit ihnen über eine Geschäftsführer-Vergütung geschlossen hat. d) Eine Vorteilsanrechnung kommt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ferner für diejenigen Einkünfte der Mutter der Kläger in Betracht, die sie aufgrund des ihr zustehenden Erbanteiles von 1/4 aus dem Nachlaß gezogen hat, sofern diese zu einer Erhöhung der ihr gegenüber den Klägern obliegenden Unterhaltsleistungspflicht geführt haben. 2« Ausgleichsanspruch für Grundstücksbenutzung Die Mutter der Kläger war vor dem Erbfall Miteigentümer der Grundstücke EHHHHBfAHfl^Mstraße^P und KHB Straße auf denen sich zwei der zu dem Nachlaß gehörenden Gaststättenbetriebe befinden. In Übereinstimmung mit dem Sachverständigen Haussmann berechnet das Berufungsgericht den Ausgleich, den die Erbengemeinschaft der Mutter der Kläger schuldet, mit 37,5 % (Differenz zwischen 25 %iger Gewinnbeteiligung und rechnerischem Miteigentum nach dem Erbfall von $0 % + 12,5 % = 62,5 %) des von dem Gutachterausschuß der Stadt DflHHBBi geschätzten Miet- und Pachtwertes. 3. Aufwand von 13.000 DM für Dipl .-Ing. Die Kläger haben behauptet, in den Jahren 1958 bis I960 an Dipl.-Ing. NflHHB, einen Freund ihres Vaters, für '‘gewährte Hilfe und sachverständigen Rat" insgesamt 13.000 DM bezahlt zu haben. Die Revision wendet sich dagegen, daß die Steuerbelastung anteilig auf die Mutter und die Kläger verteilt worden ist, und meint, die Mutter könne verlangen, so gestellt zu werden, als wenn sie nicht zusammen mit ihren Kindern, sondern in der für sie günstigeren Form einzeln veranlagt worden wäre. Hier dagegen würde sich bei einer getrennten Veranlagung für die Kläger und ihre Mutter eine günstigere Steuerschuld ergeben. Zudem fehlt es an einer Beschwer der Kläger, da eine Beseitigung der nach ihrem eigenen Vortrag durch die GesamtVeranlagung bedingten Mehrbelastung zu einer Verringerung der den Klägern obliegenden Steuerschuld führen würde, womit sich die in Anrechnung zu bringenden Einkünfte aus den Gaststättenbetrieben erhöhen würden. Das Berufungsgericht berechnet die Unterhaltsansprüche der Kläger zu 2) und 4) für den in Frage kommenden Zeitraum von 1958 bis 1968 pauschal und stellt dem Gesamtanspruch Jedes Klägers die anzurechnenden Vorteile an Rentenzahlungen und Erträgnissen der Erbschaft aus den Jahren 1958 bis 1966 insgesamt gegenüber. Mit der Begründung, daß bereits diese Zahlungen und Erträgnisse (bis 1966) die Unterhaltsansprüche für die Zeit bis 1968 deckten, hat es die Behauptung dieser Kläger außer Betracht gelassen, in den Jahren 196? Auf den Unterhaltsschaden für einen bestimmten in der Vergangenheit liegenden Zeitraum sind nicht nur die Erträgnisse günstiger Jahre anzurechnen, die in diesen Zeitraum fallen. Eine andere, bei dem derzeitigen Stand des Streits nicht zu entscheidende Frage ist es, ob der Gläubiger des Unterhaltsschadensersatzanspruchs sich nach § 254 BGB entgegen halten lassen muß, daß er bei ordnungsgemäßer Wirtschaft Überschüsse bestimmter Jahre für den Lebensbedarf kommender Jahre hätte verwenden müssen. Feststellungsklage Das Berufungsgericht verneint die von den Klägern begehrte Erweiterung des Feststellungsurteils auf den Zeitraum vom 28. Dezember 1966 mit der Begründung, der völlig unsubstantiierte Vortrag der Kläger bezüglich der angeblich von der Mutter aufgewandten Zinsen lasse eine rechtliche Beurteilung, die das Feststellungsbegehren als begründet erscheinen lassen könnte, nicht zu. Dezember 1975, weil sich die Schätzung der mutmaßlichen Lebensdauer des mit fast 57 Jahren getöteten Vaters der Kläger auf das 72./73. Abgesehen davon, daß nicht dargetan ist, warum dieser Anspruch nicht Gegenstand der Leistungsklage war, beanstandet das Berufungsgericht zu Recht die mangelnde Substantiierung dieses angeblichen Schadensersatzanspruches, zu demal die Kläger für die geltend gemachten Schadensersatzansprüche ohnehin 9 % Verzugszinsen begehren. Die Revision macht zunächst geltend, daß sich aus einer moderneren Sterbetafel als derjenigen der Jahre 1949 bis 1951 (s. Bei der erneuten Entscheidung wird zu berücksichtigen sein, daß der Unterhaltsanspruch der Kläger auf den Zeitpunkt der mutmaßlichen Beendigung der Arbeitsfähigkeit ihres Vaters, der nicht unbedingt mit der mittleren Lebenserwartung übereinzustimmen braucht, zu begrenzen war.

Zitierte Normen: § 12 StVG § 287 ZPO § 683 BGB § 10 StVG § 254 BGB § 287 ZPO § 252 BGB § 287 ZPO § 254 BGB
KindMutterBGBBerufungsgerichtEinkunftZeitraumKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja zu II l.a) bis d) BGHZ:	ja
 zu II l.a) bis c)
BGB §§ 249 Ca, 844 Abs. 2, 1626 Abs. 2, 254 De
a)	Zu den als Vorteil auf den Unterhalts schaden anzurechnenden Erträgnissen eines ererbten Erwerbsgeschäfts des Getöteten gehört der Gegenwert der Geschäftsführertätigkeit des Erben oder Miterben nur dann, wenn die Geschäftsführung im Rahmen des ihm unter Berücksichtigung seines Alters, seiner Gesundheit und Lebensstellung sowie seiner sonstigen Aufgaben Zumutbaren liegt.
b)	Für die Frage der Vorteilsanrechnung ist es unerheblich, ob der überlebende Elternteil den Kindern nach § 1626 BGB zur unentgeltlichen Vermögensverwaltung verpflichtet ist und ob er den Kindern gegenüber auf eine Geschäftsführervergütung verzichtet hat,
BGH, Urt. v. 21. Dezember 1971 - VI ZR 118/70 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 118/70	URTEIL	Verkündet	am
21. Dezember 1971 Kriegl
 Amtsinspektor
ill Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
1.
2.
3.
4.
Rosemarie
 Ferdinand
Peter
 Andreas SflBHHHHIM» ßeb- 1HHB 1954, gesetzlich vertreten durch seine Mutter Frau Gertrud SPBM^pgeb. HflBBt, alle wohnhaft straße
 Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
1. den Baustoffgroßhändler Heinrich T
BHiB Straße
2. den Handesvertreter Erich E
traße
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
 
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Dezember 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pehle und der Bundesrichter Dr. Weber, Prof. Dr. Nüßgens, Dunz und Scheffen
 für Recht erkannt;
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 24. März 1970, abgesehen von der Abweisung des Feststellungsantrages der Kläger zu 2) und 3), aufgehoben.
Die Sache wird zur änderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der	1901	geborene Vater der Kläger wurde
 am 28. März 1958 bei einem Verkehrsunfall tödlich verletzt. Die Schadensersatzansprüche der im Unfall Zeitpunkt zwischen 15 und 3 Jahre alten Kläger wurden dem Grunde nach gegen den Erstbeklagten als Halter des
 
unfallbeteiligten Kraftfahrzeuges nach den §§ 7, 10 Abs, 2, 12 StVG und gegen den Zweitbeklagten als Fahrer nach den §§ 823 Abs. 1 und 2, 844 Abs. 2 BGB, 18 Abs. 1, 10 Abs. 2 StVG rechtskräftig festgestellt.
Die Kläger haben ihren Vater, der in drei Gaststättenbetriebe (die ungarische Hirtenschänke wZum CflBBP1, den Schnapsausschank und die Weinschänke "WflIBHHHHV1) betrieb und die Schankerlaubnis für eine Stehbierhalle nP|HHHI kurz vor dem Tode erhalten hatte, zu Je 3/16 beerbt. 1/4 Erbanteil steht ihrer Mutter zu, die da-mals ebenfalls eine Gaststätte (Espresso-Bar RflHB) führte. Ferner hinterließ der Vater Je 1/2 Anteil an den beiden bebauten Grundstücken dHHV Straße® und K®®pStraße^^ (auf denen sich die Hirtenschänke und die Stehbierhalle befanden), deren andere 1/2 Anteile der Mutter der Kläger gehörten,sowie Wertpapiere und eine 30 %ige Beteiligung am Stammkapital der aSBBBB) G®H®B®ge seil Schaft mbH. Der Nachlaß wurde 1967 auseinandergesetzt.
Unstreitig ist, daß der Vater der Kläger beabsichtigte, seinen Kindern eine sehr gute Ausbildung zu gewährleisten. Es war vorgesehen, für alle Kinder vom 14. Lebensjahr an eine Internatsausbildung und nach dem Abitur eine Hochschul- oder Fachhochschulbildung anzustreben und sie sprachlich und gesellschaftlich besonders gut auszubilden.
In erster Instanz haben die Kläger zunächst monatliche Unterhaltsansprüche von je 500 DM für die Kläger zu 1) bis 3) und von 300 DM für den Kläger zu 4)
und für jeden der Kläger ab Vollendung des 14. Lebensjahres 750 DM geltend gemacht. Das Landgericht hat den Klägern zu 1) und 2) je 3-426 DM und dem Kläger zu 3) 1.326 DM nebst Zinsen zuerkannt und unter Klageabweisung im übrigen dem Feststellungsantrag der Kläger dahin stattgegeben, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, jedem Kläger den Schaden zu ersetzen, der ihm infolge des Todes des Vaters durch Entziehung des Rechtes auf gesetzlich geschuldeten Unterhalt in der Zeit vom 1. Januar 1967 bis 31. Dezember 1973 entsteht, soweit dieser Anspruch nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen ist, und mit der Beschränkung der Haftung des Erstbeklagten auf die Höchstbeträge des § 12 StVG in der Fassung des Gesetzes vom 16. Juli 1957. In der Berufungsinstanz haben die Kläger unter Hinweis auf behauptete tatsächliche Aufwendungen Zahlung von weiteren insgesamt 189.578 DM nebst Zinsen und eine Ausdehnung des Feststellungsurteils auf den Zeitraum vom 28. März 1958 bis 31. Dezember 1975 begehrt. Die Berufung der Kläger blieb ohne Erfolg. Mit der Revision halten die Kläger ihre Anträge aufrecht, jedoch bezüglich des Feststellungsantrages beschränkt auf die Klägerin zu 1) und dep Kläger zu 4).
 
Entscheidungsgründe
 Leistungsklage
Das Berufungsgericht geht davon aus, daß sich der Unterhaltsanspruch der Kläger gegen ihren Vater nach ihrer Lebensstellung auf eine anspruchsvolle Erziehung, die Internats- und Hoch- bzw. Fachhochschulbildung einschloß, erstreckte. Infolgedessen bejaht es grundsätzlich einen Schadensersatzanspruch auf Bereitstellung derjenigen Mittel, die zur Finanzierung der erwähnten Ausbildungen erforderlich waren. Die Höhe dieser Ansprüche berechnet es nicht an Hand der durch die vorgelegten Privatkonten belegten Ausgaben, sondern ermittelt sie im Wege der Schätzung. Es ist der Meinung, es komme nicht darauf an, welche - möglicherweise luxuriösen - Ausgaben für ihren Unterhalt tatsächlich gemacht worden seien, sondern allein darauf, welcher Unterhaltsanspruch ihnen nach dem Gesetz zugestanden hätte. Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Unterhaltsbedürfnisse je nach Alter und Art der Ausbildung und der Steigerung der Lebenshaltungskosten von 1958 bis 1968 legt das Berufungsgericht folgende Höchstbeträge als möglichen durchschnittlichen Unterhaltsanspruch der Kläger der Schadensberechnung zugrunde: Für die zur Unfallzeit 15 Jahre alte Klägerin zu 1) monatlich 700 DM, für den damals 13 1/2 Jahre alten Kläger zu 2), den damals 11 Jahre alten Kläger zu 3) und den damals 31/2 Jahre alten Kläger zu 4) monatlich je 500 DM. Von den so ermittelten Gesamtbeträgen für den Zeitraum vom 1. April 1958
 
bis 31. Dezember 1966 bzw. 31. Dezember 1968 bringt es zunächst die von den Klägern bezogenen Waisenrenten in Abzug. Ferner berücksichtigt es unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung die Erträgnisse der Erbschaft, wie sie sich aus dem Gutachten des Sachverständigen Haussmann vom 22. Mai 1968 ergeben. Die durch die Ge samt Veranlagung von Mutter und Kindern bedingte Steuerprogression verteilt es anteilig auf alle Veranlagten. Es berücksichtigt ferner einen der Mutter der Kläger zustehenden Ausgleichsanspruch dafür, daß sie die in ihrem Miteigentum zu 1/2 stehenden erwähnten Grundstücke unentgeltlich für die darauf befindlichen Gastwirtschaftsbetriebe zur Verfügung gestellt hat. Eine Vergütung für ihre Geschäftsführertätigkeit oder die hilfsweise geltend gemachte Entschädigung für Aufwendungen bringt das Berufungsgericht nicht in Anrechnung. Ferner hält es auch einen Ersatzanspruch in Höhe von 13.000 DM als Entgelt für die von eipem Freund des Vaters bei der Verwaltung des Nachlasses geleistete Hilfe nicht für gerechtfertigt. Der sq ermittelte Gesamtbetrag der Erträgnisse der Erbschaft jnit 71.083 DM Je Kläger überschreite den für den genannten Zeitraum errechneten Zahlungsanspruch Jedes Klägers.
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.
I. Die Schätzung des Unterhaltsbedarfs der Kläger ist zwar im rechtlichen Ausgangspunkt richtig. Das Berufungsgericht stellt zutreffend darauf ab, welchen
 
Unterhaltsbetrag der Vater der Kläger während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens nach dem Gesetz zu zahlen verpflichtet gewesen sein würde. Kann im Rahmen des § 287 ZPO der angemessene Unterhalt; namentlich für einen vergangenen Zeitraum, an Hand konkreter Aufwendungen festgestellt werden, so müssen diese Tatsachen geprüft und zur Grundlage der Schätzung der Höhe des gesetzlich geschuldeten Unterhalts gemacht werden (st. Rspr. des Bundesgerichtshofs; s. Wussow, Unfallhaftpflichtrecht 10. Aufl. TZ. 1040 m.w.Nachw.). Da hier Ersatzansprüche für die Vergangenheit geltend gemacht werden, hätte danach die Schätzung aufgrund konkreter Zahlen vorgenommen werden müssen.
Die Revision macht hierzu im eineinen geltend:
Bei den heranwachsenden Kindern wären zu demindest in bestimmten Jahren höhere Aufwendungen als die zur Grundlage der Berechnung gemachten Durchschnittsbeträge von monatlich 700 DM für die Klägerin zu 1) und Je 500 DM für die Kläger zu 2) bis 4) zur Bestreitung ihres Unterhaltsbedarfs erforderlich gewesen, so insbesondere für die teure Volontärausbildung des Klägers zu 2) und die notwendigen Kosten einer Erziehung für den Kläger zu 4).
Es kann dahingestellt bleiben, ob die unterlassene Aufklärung einzelner Unterhaltsaufwendungen und ihre Ersetzung durch die genannten Durchschnittssätze einen die Kläger im Ergebnis beschwerenden Verfahrensfehler darstellt. Es kann auch auf sich
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beruhen, ob dem Sachvortrag der Kläger insoweit die erforderliche Substantiierung fehlt, da den vorgelegten Konten über die Privatentnahmen keine Zusammenstellung und Erläuterung der auf Jeden Kläger entfallenden Unterhaltsaufwendungen beigefügt und damit eine Bewertung der Angemessenheit dieser Aufwendungen im Rahmen der gesetzlichen Unterhaltspflicht zu demindest äußerst schwierig war. Denn das angefochtene Urteil ist aus den im Folgenden dargelegten Gründen ohnehin aufzuheben.
II. Zu Recht stellt das Berufungsgericht den Unterhaltsansprüchen der Kläger nach den allgemeinen Grundsätzen der Vorteilsanrechnung den auf Jeden von ihnen entfallenden Anteil an den Erträgnissen der Erbschaft gegenüber (BGHZ 8, 325, 328; BGH Urt. v. 20. Februar 1968 - VI ZR 76/66 -VersR 1968, 770). Dies wird von der Revision im Grundsatz nicht beanstandet, die Jedoch die Berechnung des anzurechnenden Vorteils in mehreren Punkten angreift (im Folgenden 1, 2, 3 und 4).
1. Geschäftsführung
 Die Kläger machen geltend, nach dem Tode ihres Vaters habe ihre Mutter die Geschäftsführung der vier zu dem Nachlaß gehörenden Gaststättenbetriebe übernommen. Unstreitig ist ihr hierfür eine Vergütung nicht bezahlt worden. Die Kläger meinen, für diese ihrem Umfang nach etwa ganztägige Tätigkeit stehe ihrer Mutter bei einem durchschnittlichen
 
Jahresumsatz von insgesamt 1.200.000 DM eine Jährliche Vergütung von 24.000 bis 36.000 DM zu, die von den Erträgnissen der Erbschaft abzuziehen sei. Hilfsweise berufen sie sich auf einen Aufwendungsersatzanspruch ihrer Mutter nach den Bestimmungen der Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 683 BGB).
Das Berufungsgericht erkennt weder eine Vergütung für die Geschäftsführertätigkeit noch einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen als einen bei der Berechnung der Erträgnisse der Erbschaft zu berücksichtigenden Posten an. Es meint, ein Vergütungsanspruch habe schon deshalb nicht entstehen können, weil die seinerzeit minderjährigen Kläger ohne Bestellung eines Pflegers nicht in der Lage gewesen seien, ihre Mutter zur Geschäftsführerin der Erbengemeinschaft bzw. einer offenen Handelsgesellschaft zu bestellen. Ein Anspruch auf Aufwendungsersatz in Form der üblichen Vergütung nach § 683 BGB sei mit der Pflicht der Mutter zur Verwaltung des Kindes Vermögens (§ 1626 Abs. 2 BGB) nicht vereinbar. Zudem habe die Mutter der Kläger bei der Erbauseinandersetzung auf eine Geschäftsführervergütung und einen Auf wendungsersatz verzichtet.
Hiergegen wendet sich die Revision mit Erfolg.
a) Die Berechnung der Erträgnisse aus dem von den Klägern geerbten Vermögen ist im Ausgangspunkt insoweit unrichtig, als das Berufungsgericht bei der Ermittlung der Erträgnisse der Gaststättenbetriebe
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den Wert der geschäftsführenden Tätigkeit der Mutter in vollem Umfang einbezieht. Die nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes BGHZ 8, 325, 328 anzurechnenden Einkünfte können bestehen in Zinsen, Dividenden, Miet- oder Pachteinnahmen, Betriebs- oder Geschäftsgewinn und dergl., d.h. in jeder Form der aus dem Nachlaß gezogenen Nutzungen, das sind die Früchte einer Sache oder eines Rechtes sowie die Vorteile, welche der Gebrauch der Sache oder des Rechts gewährt (§ 100 BGB), Beruhen die Einkünfte der Erbschaft aber ganz oder teilweise auf einer Arbeitsleistung, so insbesondere bei der Fortführung eines zu dem Nachlaß gehörenden Erwerbsgeschäftes durch einen Miterben in dessen geschäftsführender Tätigkeit, so handelt es sich insoweit nicht um Einkünfte aus dem ererbten Vermögen, sondern aus unternehmerischer Tätigkeit bzw. Arbeitsleistung. Würde eine solche Tätigkeit oder Arbeitsleistung von einem Dritten gegen Entgelt erbracht, so würde der dafür aufzuwendende Betrag die Einkünfte des Nachlasses mindern. Schon deshalb kann die unentgeltliche Arbeitsleistung eines Miterben, wie hier die Mutter der Kläger, nicht ohne weiteres den Wert der aus dem Nachlaß als solchem fließenden Einkünfte erhöhen.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts geben keinen Anlaß, von dieser, schon vom Reichsgericht (RGZ 72, 437, 438) vertretenen Auffassung abzugehen.
Der auf eigener Arbeitsleistung eines Erben oder Miterben beruhende Gewinn ist jedoch insoweit als ein unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsaus-
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gleichung anzurechnender Ertrag aus ererbtem Vermögen anzusehen, als die unentgeltliche Übernahme dieser Tätigkeit im Rahmen der dem Geschädigten gegenüber dem Schädiger nach § 254 Abs, 2 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zu demutbar war (BGH Urt. v, 13. Dezember 1966 - VI ZR 75/65 - VersR 1967, 259 m.w. Nachw.; Wussow aaO Tz. 1129, 1131 und 1289; Geigel, Haftpflichtprozess, 14. Aufl. Kap.9 Rdz. 37; Müller, Straßenverkehrsrecht 22. Aufl.
§10 StVG Rdz. 52a, 53; Reimer Schmidt bei Soergel, BGB 10. Aufl. § 249 Rdz. 99, 60). Die von der Revisionsbeantwortung für den Standpunkt des Berufungsgerichts angeführte Entscheidung BGH Urt. v. 30. November 1959 - III ZR 182/58 - FamRZ I960, 97 betrifft einen anderen Sachverhalt und steht der hier vertretenen Auffassung nioht entgegen.
Es bedarf keiner päheren Prüfung, ob sich dieses Ergebnis aus dem für den Geschädigten geltenden Gebot der Schadensminderung (§ 254 BGB) rechtfertigt oder ob es aus dem Begriff des Schadens, hier der Vorteilsanrechpung, herzuleiten ist (vgl. BGHZ 55, 329). Auch in den Fällen der Fortführung ererbter Erwerbsgeschäfte führen die unter beiden Gesichtspunkten zugrunde zu legenden rechtlichen Wertungsmaßstäbe zu übereinstimmenden Ergebnissen. Daraus folgt: Ist die persönliche Führung des ererbten Erwerbsgeschäftes dem Erben nicht zuzu demuten, aber gleichwohl - etwa unter Vernachlässigung oder Zurückstellung sonstiger Aufgaben oder unter Raubbau
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 an der Arbeitskraft - vom Erben übernommen worden, so beschränkt sich der als Vorteil auf den Schaden anzurechnende Betrag auf den objektiven Wert der Nutzung des in dem Erwerbsgeschäft stek-kenden Vermögens. Als einer der möglichen Anhaltspunkte für dessen Schätzung bietet sich der erzielbare Pachtzins an.
b)	Sind in einem derartigen Falle unterhaltsgeschädigte minderjährige Kinder des Getöteten - wie hier - durch ihre Mutter gesetzlich vertreten, so ist die Frage der Zumutbarkeit der Führung des ererbten Geschäfts aus der Person der Mutter zu beurteilen. Deren Verhalten püssen die Kinder sich nach §§ 254 Abs. 2, 278 BGB wie auch im Rahmen des
§ 242 BGB entgegen halten lassen.
Nur, wenn es im vorliegenden Falle der Mutter der Kläger ohne unzu demutbare Belastung möglich war, die ererbten Geschäfte bei voller Wahrnehmung ihrer sonstigen Aufgaben und Pflichten zu führen, können nach dem zu a) Ausgeführten die Beklagten den Klägern entgegen halten, daß diese Tätigkeit unentgeltlich zu erbringen war; dabei sind Alter, Gesundheit, Lebensstellung und Erziehungsaufgabe gegenüber mehreren Kindern zu berücksichtige^ (vgl. BGH Urt. v. 11. Februar 1969 - VI ZR 240/67 - VersR 1969, 469 m.w.Nachw.).
c)	Die Beklagten berufen sich in diesem Zusammenhang noch auf die Vorschrift des § 1626 Abs. 2 BGB, wonach Eltern verpflichtet sind, das Vermögen ihrer
 
Kinder unentgeltlich zu verwalten.
Damit könen sie keinen Erfolg haben. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese elterliche Pflicht auch den Fall der Führung von Erwerbsgeschäften umfaßt oder ob dabei nur an Tätigkeiten geringeren Umfangs gedacht ist. Ferner kann auf sich beruhen, ob nicht auch schon im Verhältnis Kind - Eltern deren Pflicht aus § 1626 Abs. 2 BGB ihre Grenze an der Zumutbarkeit findet. Haftungsrechtlich ist allein auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Geschädigten und dem Schädiger abzustellen. In diesem steht die elterliche Pflicht der Vermögenssorge im Rahmen der Frage nach der Vorteilsanrechnung dem Falle der Übernahme des Unterhalts des Kindes durch einen Dritten wesentlich gleich. Wie dort handelt es sich um ein familienrechtlich begründetes Einspringen Dritter; dazu kommt noch, daß die durch unentgeltliche Vermögenssorge zusätzlich erzielten Einkünfte in erster Linie für den Unterhalt d^r Kinder zu verwenden (§ 1649 BGB), also auch in ihrem Verwendungszweck den Unterhaltsleistungen Dritter angenähert sind.
Es entspricht deshalb dem in § 843 Abs. 4 BGB ausgedrückten allgemeinen Rechtsgedanken, dem Schädiger nicht schlechthin, d.h. ohne Rücksicht auf den unter a) erörterten Gesichtspunkt der Zumutbarkeit, zugute kommen zu lassen, daß Eltern das Vermögen des Kindes unentgeltlich verwalten oder dazu familienrechtlich verpflichtet sind.
 
Aus demselben Grunde ist es entgegen der Meinung des Berufungsgerichts unerheblich, ob die Mutter der Kläger diesen gegenüber auf ein Entgelt verzichtet hat oder ob sie einen rechtsgeschäftlichen Vertrag mit ihnen über eine Geschäftsführer-Vergütung geschlossen hat.
d)	Eine Vorteilsanrechnung kommt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ferner für diejenigen Einkünfte der Mutter der Kläger in Betracht, die sie aufgrund des ihr zustehenden Erbanteiles von 1/4 aus dem Nachlaß gezogen hat, sofern diese zu einer Erhöhung der ihr gegenüber den Klägern obliegenden Unterhaltsleistungspflicht geführt haben. Denn wenn der Vermögensübergang auf demselben Ereignis beruht, das zu dem Wegfall der Unterhaltspflicht des anderen Eltemteils geführt hat, so kann in der Erhöhung der Unterhaltspflicht des anderen Elternteils ein Vorteil liegen, den sich das unterfraltsberechtigte Kind auf seinen Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger anrechnen lassen muß. Insoweit greift § 843 Abs. 4 BGB nicht ein, weil diese Regel nicht gilt, wenn nur
 die Person des Unterhaltspflichtigen, nicht aber die Quelle des Unterhalts gewechselt hat (BGH Urt. v. 10.Dezember 1964 - III ZR 169/63 - VersR 1965, 376; v. 24.Juni 1969 - VI ZR 52/67 - VersR 1969, 951).
e)	In diesem Zusammenhang bedarf es schließlich noch der Klärung, ob und inwieweit die unternehmerische Geschäftsführertätigkeit nicht von der Mutter der Kläger, sondern durch andere Kräfte, insbesondere - wie die
 
Beklagten behaupten - durch den Kaufmann GHK zu Lasten des Nachlasses wahrgenommen worden ist.
2« Ausgleichsanspruch für Grundstücksbenutzung
 Die Mutter der Kläger war vor dem Erbfall Miteigentümer der Grundstücke EHHHHBfAHfl^Mstraße^P und KHB Straße auf denen sich zwei der zu dem Nachlaß gehörenden Gaststättenbetriebe befinden. Sie hat für die Gebrauchsüberlassung ihres 1/2 Anteils kein Entgelt erhalten. In Übereinstimmung mit dem Sachverständigen Haussmann berechnet das Berufungsgericht den Ausgleich, den die Erbengemeinschaft der Mutter der Kläger schuldet, mit 37,5 % (Differenz zwischen 25 %iger Gewinnbeteiligung und rechnerischem Miteigentum nach dem Erbfall von $0 % + 12,5 % = 62,5 %) des von dem Gutachterausschuß der Stadt DflHHBBi geschätzten Miet- und Pachtwertes. Die Kläger halten einen höheren Miet- oder Pachtzins für gerechtfertigt.
Entgegen den Ausführungen der Revision greift die gegen die Schätzung des Miet- oder Pachtwertes der Grundstücke erhobene Verfahrens rüge des § 287 ZPO nicht durch. Es lag im freien Ermessens Spielraum des Berufungsgerichts, ob es die Ausführungen des Sachverständigen Haussmann zur Höhe des Ausgleichsbetrages für ausreichend und überzeugend hielt. Von einer weiteren Begründung wird nach Art. 1 Nr. 4 des Entlastungsgesetzes vom 15. August 1969 Abstand genommen.
 
3. Aufwand von 13.000 DM für Dipl .-Ing.
Die Kläger haben behauptet, in den Jahren 1958 bis I960 an Dipl.-Ing. NflHHB, einen Freund ihres Vaters, für '‘gewährte Hilfe und sachverständigen Rat" insgesamt 13.000 DM bezahlt zu haben. Hierfür beanspruchen sie Schadensersatz. Das Berufungsgericht verneint die Erstattungsfähigkeit dieses Betrages. Die Revision rügt Verletzung des § 252 BGB.
a) Die Hauptbegründung des Berufungsurteils, es handele sich bei diesem Betrag um einen nicht erstattungsfähigen "Drittschaden", ist rechtsirrig. Vielmehr ist der Vortrag der Kläger dahin zu verstehen, daß die Erbengemeinschaft diesen Betrag als ihre Schuld beglichen habe. Handelt es .sich aber um eine Schuld der Erbengemeinschaft, dann verhindert dieser Betrag die Einkünfte der zu dem Nachlaß gehörenden Gaststättenbetriebe.
b) Auch die Hilfserwägung des Berufungsgerichts, die Kläger hätten nicht dargetan, daß diese angeblichen Zahlungen die Erträgnisse der Erbschaft über die vom Sachverständigen Haussmaipi festgestellten Beträge hinaus gemindert hätten, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Ausführungen des Berufungsurteils zu diesen Punkten lassen nicht erkennen, ob die behaupteten Zahlungen in dem Gutachten des Sachverständigen als ertragsmindernd berücksichtigt sind. Sind sie es nicht, so ist die Auffassung, die Kläger hätten insoweit Näheres darlegen müssen, rechtlich nicht haltbar.
 
4. Steuerrechtliche Ge samt Veranlagung
 Der Sachverständige Haussmann hat die Steuerbelastung (Einkommens- und Kirchensteuer) aus der Ge samt Veranlagung der Kläger und ihrer Mutter unter Berücksichtigung von Sonderausgaben und Kinderfreibeträgen entsprechend den jeweiligen Anteilen der Kläger an dem der Veranlagung zugrundegelegten Bruttoeinkommen berechnet. Die Revision wendet sich dagegen, daß die Steuerbelastung anteilig auf die Mutter und die Kläger verteilt worden ist, und meint, die Mutter könne verlangen, so gestellt zu werden, als wenn sie nicht zusammen mit ihren Kindern, sondern in der für sie günstigeren Form einzeln veranlagt worden wäre. Der vom Finanzamt zu Unrecht eingezogene Mehrbetrag müsse allein den Kindern angelastet werden, so daß sich ihr Anteil an den Einkünften der Erbschaft entsprechend verringere.
Zu Unrecht beruft die Revision sich hierfür auf das Senatsurteil vom 28. April 1970 - VI ZR 193/68 - VersR 1970, 640. Dort war der umgekehrte Fall zu entscheiden, ob die erwerbstätige geschädigte Ehefrau, der der Schädiger neben dem entgangenen Nettoverdienst die Steuern zu ersetzen hat, beanspruchen kann, so gestellt zu werden, als ob sie mit ihrem ein höheres Einkommen erzielenden Ehemann gemeinsam zur Steuer veranlagt worden wäre. Dies hat der Senat seinerzeit verneint und der Ehefrau nur die geringeren, nach ihrem eigenen
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Einkommen zu berechnenden Steuern zuerkannt, weil der in der gemeinsamen Veranlagtmg für den Ehemann liegende Vorteil nicht zu Lasten des Schuldners gehen kann. Hier dagegen würde sich bei einer getrennten Veranlagung für die Kläger und ihre Mutter eine günstigere Steuerschuld ergeben. Im Rahmen der Vorteilsanrechnung muß aber bei der Ermittlung der anzurechnenden Einkünfte dem Berechtigten derjenige Steuerbetrag zugute gehalten werden, den er tatsächlich aufgewandt hat, es sei denn, daß er bei der Festsetzung der Steuerschuld die ihm obliegende Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 BGB) verletzt hat. Insoweit macht aber auch die Revision nichts geltend.
Die Kläger haben auch keinen überzeugenden Grund dafür angeführt, warum ein Fehler in der Berechnung der Steuer bei der bürgerlichrechtlich zulässigen internen Ausgleichungspflicht der Gesamtschuldner nach der Höhe ihrer an der Zusammenveranlagung teilnehmenden Einkünfte (BVerfGE 18, 97, 111 = Beschl. v. 30. Juni 1964 - 1 BvL 16 - 25/62 - BStBl 1964 I 488) einseitig zu ihren Lasten gehen soll, anstatt ihn - wie das Berufungsgericht es getan hat - auf alle Veranlagten aufzuteilen. Zudem fehlt es an einer Beschwer der Kläger, da eine Beseitigung der nach ihrem eigenen Vortrag durch die GesamtVeranlagung bedingten Mehrbelastung zu einer Verringerung der den Klägern obliegenden Steuerschuld führen würde, womit sich die in Anrechnung zu bringenden Einkünfte aus den Gaststättenbetrieben erhöhen würden.
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III. Das Berufungsgericht berechnet die Unterhaltsansprüche der Kläger zu 2) und 4) für den in Frage kommenden Zeitraum von 1958 bis 1968 pauschal und stellt dem Gesamtanspruch Jedes Klägers die anzurechnenden Vorteile an Rentenzahlungen und Erträgnissen der Erbschaft aus den Jahren 1958 bis 1966 insgesamt gegenüber. Mit der Begründung, daß bereits diese Zahlungen und Erträgnisse (bis 1966) die Unterhaltsansprüche für die Zeit bis 1968 deckten, hat es die Behauptung dieser Kläger außer Betracht gelassen, in den Jahren 196? und 1968 hätten sich bei der Führung der ererbten Gastwirtschaftsbetriebe erhebliche Verluste ergeben.
Das beanstandet die Revision mit Recht. Eine pauschale Berechnung von Unterhaltsbedarf und Einkünften ist zwar im Rahmen des § 287 ZPO statthaft. Bedenken unterliegt es abqr, den Unterhaltsanspruch für bestimmte Jahre ohne weiteres mit der Begründung zu verneinen, daß in früheren Jahren mehr Mittel zur Verfügung gestanden haben, als zu dem Unterhalt für alle Jahre erforderlich war. Auf den Unterhaltsschaden für einen bestimmten in der Vergangenheit liegenden Zeitraum sind nicht nur die Erträgnisse günstiger Jahre anzurechnen, die in diesen Zeitraum fallen. Vielmehr ist das Gesamtergebnis der Erträgnisse, einschließlich der VerlustJahre dieses Zeitraumes, auf den Unterhaltsschaden desselben Zeitraums anzurechnen. Das Ergebnis der Jahre 1967 und 1968 mußte daher mit berücksichtigt werden.
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Eine andere, bei dem derzeitigen Stand des Streits nicht zu entscheidende Frage ist es, ob der Gläubiger des Unterhaltsschadensersatzanspruchs sich nach § 254 BGB entgegen halten lassen muß, daß er bei ordnungsgemäßer Wirtschaft Überschüsse bestimmter Jahre für den Lebensbedarf kommender Jahre hätte verwenden müssen.
Somit war die Abweisung der Leistungsklage insgesamt aufzuheben.
Feststellungsklage
 Das Berufungsgericht verneint die von den Klägern begehrte Erweiterung des Feststellungsurteils auf den Zeitraum vom 28. März 1958 bis 31. Dezember 1966 mit der Begründung, der völlig unsubstantiierte Vortrag der Kläger bezüglich der angeblich von der Mutter aufgewandten Zinsen lasse eine rechtliche Beurteilung, die das Feststellungsbegehren als begründet erscheinen lassen könnte, nicht zu. Ferner versagt es eine Erweiterung des Feststellungsurteils auf den Zeitraum vom 1. Januar 1974 bis 31. Dezember 1975, weil sich die Schätzung der mutmaßlichen Lebensdauer des mit fast 57 Jahren getöteten Vaters der Kläger auf das 72./73. Lebensjahr auch unter Berücksichtigung des statistisch belegten Zeitraumes einer 18-jährigen Lebenserwartung noch im Rahmen der Lebenserfahrung halte. Die Revision wendet sich gegen die Abweisung des Feststellungs-
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antrages bezüglich beider Zeiträume, jedoch beschränkt auf die Klägerin zu 1) und den Kläger zu 4).
1.	Für die Zeit vom 28, März 1958 bis 31. Dezember 1966 hat die Revision keinen Erfolg. Ihr Hinweis, für die Höhe der durch Inanspruchnahme erheblicher Bankkredite angefallenen Verzugszinsen sei
 in der Berufungsbegründung Beweis angetreten worden, genügt nicht zur Begründung des Feststellungsinteresses. Abgesehen davon, daß nicht dargetan ist, warum dieser Anspruch nicht Gegenstand der Leistungsklage war, beanstandet das Berufungsgericht zu Recht die mangelnde Substantiierung dieses angeblichen Schadensersatzanspruches, zu demal die Kläger für die geltend gemachten Schadensersatzansprüche ohnehin 9 % Verzugszinsen begehren.
2.	Soweit das ängefochtene Urteil die Feststellungsklage für die Zei% vom 1. Januar 1974 bis 31. Dezember 1975 abweist, war es jedoch aufzuheben.
Die Revision macht zunächst geltend, daß sich aus einer moderneren Sterbetafel als derjenigen der Jahre 1949 bis 1951 (s. statistisches Jahrbuch 1954, 62) eine 19/20-jährige Lebenserwartung des getöteten Vaters der Kläger ergebe. Damit kann sie keinen Erfolg haben. Der Vortrag der Kläger in der Berufungsbegründung beschränkte sich darauf, "eine mode me -zeitnähere Sterbetafel (als diejenige aus den Jahren 1949 bis 1951) würde interpoliert 19 bis 20 Jahre
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ergeben”. Dies genügt nicht den Anforderungen, die an einen hinreichend substantiierten Parteivortrag zu stellen sind. Die in den statistischen Jahrbüchern 1963, 57 und 1970, 51 veröffentlichten Sterbetafeln in abgekürzter Form lassen eine nennenswerte Veränderung der mittleren Lebenserwartung übrigens nicht erkennen«
Das Berufungsgericht billigt aber mit der Begrenzung des Feststellungsanspruchs auf den 31. Dezember 1973 für den am 7. April 1901 geborenen Vater der Kläger nur 15 3/4 Jahre Lebenserwartung zu. Obwohl in der Berufungsbegründung ausdrücklich die statistische Lebenserwartung von 18 Jahren zur Grundlage des Feststellungsbegehrens gemacht worden war, hat es nicht dargelegt, welche Gesichtspunkte der allgemeinen Lebenserfahrung es rechtfertigen, von der statistisch belegten mittleren Lebenserwartung eines im Alter von 57 Jahren verstorbenen Mannes von rd. 18 Jahren nach unten abzuweichen. Die Kläger haben dazu noch Umstände behauptet, die möglicherweise geeignet sind, die mittlere Lebenserwartung sogar zu erhöhen. Sie haben vorgetragen, daß beide Eltern des getöteten Vaters ein hohes Lebensalter erreicht haben. Die Beklagten haben demgegenüber geltend gemacht, der Vater der Kläger habe an einer Magenkrankheit gelitten. Das Berufungsurteil läßt nicht erkennen, ob es diese Erwägungen in seine tatsächliche Würdigung einbezogen hat.
Bei der erneuten Entscheidung wird zu berücksichtigen sein, daß der Unterhaltsanspruch der Kläger auf den Zeitpunkt der mutmaßlichen Beendigung der Arbeitsfähigkeit ihres Vaters, der nicht unbedingt mit der mittleren Lebenserwartung übereinzustimmen braucht, zu begrenzen war.
Pehle
 Dr. Weber	Nüßgens
 Dunz
Scheffen