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BGH · VI ZR 116/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 116/69

Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt Dr Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Klägerin, eine Kreditbank, macht gegen die Beklagte, eine Volksbank (eGmbH), Ansprüche auf Ersatz des Schadens geltend, der ihr dadurch entstanden ist, daß sie der Firma F^^UP-GmbH, deren Hausbank die Beklagte war, einen Kraftfahrzeug-Finanzierungskredit gewährt und aus den von der Kreditnehmerin gewährten Sicherheiten keine volle Befriedigung erlangt hat. Mit dem von dem Direktor und dem Angestellten Unterzeichneten Schreiben vom 19- Oktober 1962 erteilte die Beklagte der Klägerin über die GmbH eine "vertrauliche" Auskunft folgenden Inhalts: Die Angelegenheit wurde über uns abgewickelt und der Wechselprotest im Aufträge des Bezogenen veranlaßt, d.h. nicht mangels Deckung, sondern weil der fragliche Wechsel von dem Bezogenen bereits vor Verfall beim Aussteller eingelöst worden ist und der Aussteller sich dem Bezogenen gegenüber verpflichtet hatte, den Wechsel aus dem Verkehr zu ziehen und nicht am Fälligkeitstage zur Zahlung zu präsentieren. Soviel uns von dem Bezogenen mitgeteilt worden ist, befindet sich der Aussteller des fraglichen Wechsels in Zahlungsschwierigkeiten, gegen welche die vorgenannte Firma noch Warenforderungs-Ansprüche hat, die jedoch bis zu dem heutigen Tage noch nicht erfüllt wurden. 1. Das Berufungsgericht geht in seinem Urteil davon aus, daß die GmbH den Last- und den Personenkraftwagen der Beklagten unstreitig nicht sicherungsübereignet habe. Indes ergibt der demnächst vom Berufungsgericht gefaßte Berichtigungsbeschluß, daß dies nicht unstreitig war, daß vielmehr die Klägerin eine Sicherungsübereignung der beiden Fahrzeuge behauptet, die Beklagte dies jedoch bestritten hatte. Infolgedessen rügt die Revision zu Recht, daß das Berufungsgericht die in der Berufungsbegründung enthaltene und unter Beweis gestellte Behauptung der Klägerin nicht beachtet hat, die GmbH habe die beiden Fahrzeuge zur Sicherung eines im Mai 1962 auf 35.000 DM aufgestockten Kredits für ihren Geschäftsführer sioherungshalber der Beklagten übereignet. Das Berufungsgericht hält es für möglich und sogar für wahrscheinlich, daß die GmbH den Kaufpreis für die Kraftfahrzeuge mit den ihr von der Beklagten eingeräumten Kreditbeträgen bezahlt hat. Hai 1962 vorgenommene Kreditaufstockung auf 55•000 DM könne deswegen nicht mit einer Finanzierung der Fahrzeuge in Zusammenhang gebracht werden, weil die Beklagte der GmbH zuvor keinen dem Kaufpreis der Fahrzeuge entsprechenden Kredit gewährt habe, auf ihre Stichhaltigkeit überprüfen müssen. a) Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die Auskunft vom 19* Oktober 1962 in erster Linie der Aufklärung des gegen die GmbH erhobenen Wechselprotestes gedient hat und daß sie insoweit sowie hinsichtlich der Umsatzzahlen und der Beurteilung der Person des Geschäftsführers der GmbH richtig war. Dem Berufungsgericht ist jedoch nicht entgangen, daß dem Geschäftsführer der GmbH persönlich Mitte Januar 1962 ein Darlehen von 20.000 DM gewährt worden war, das in zwei Raten von je 10.000 DM am 15. Das Berufungsgericht meint hierzu, ohne Kenntnis der zwischen der Beklagten und dem Geschäftsführer der GmbH getroffenen Vereinbarungen könnten aus der Tatsache der nicht termingerecht vorgenommenen Rückzahlungen keine Schlüsse gezogen werden; es sei nioht auszuschließen, daß der zunächst nur kurzfristig gewährte Kredit in einen langfristigen umgewandelt worden sei. b) Sollten die Erhebungen des Berufungsgerichts ergeben, daß entgegen der Behauptung der Beklagten zwischen dieser und der GmbH doch ein Sicherungsübereignungsvertrag geschlossen worden war, und sollte das Berufungsgericht daraufhin zu dem Ergebnis kommen, daß der in der Bestätigung vom 26. Oktober 1962 verwandte Ausdruck "finanziert” auch eine Sicherungsübereignung umfaßte, so könnte diese Bestätigung insoweit unrichtig sein, alß die Beklagte darin erklärt hat, daß sie die der Klägerin zur Finanzierung angebotenen Fahrzeuge der GmbH”nicht finanziert” habe. In diesem Zusammenhang müßte allerdings auch erörtert werden, welche Bedeutung die weitere Erklärung der Beklagten hat, die Kraftfahrzeugbriefe befänden sich seit Kauf der Fahrzeuge in ihrem Depot, und ob die Klägerin hieraus bereits Rückschlüsse auf eine Sicherungsübereignung, wenn vielleicht auch nicht auf eine Finanzierung im Sinne der bei einer Kraftfahrzeugfinanzierung durch Teilzahlungsbanken gebräuchlichen Sinn, ziehen konnte. Sollte das Berufungsgericht die Auskünfte der Beklagten für teilweise unrichtig halten, so wird es erneut zu prüfen haben, ob die Unterzeichner der Auskünfte eine nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB oder nach § 826 BGB zu beurteilende unerlaubte Handlung begangen haben, wobei auch ein bedingter Vorsatz in Betracht kommen könnte, und ob die Beklagte für den Direktor DflflHHHi nach § 831 BGB zu haften hat« Hierbei könnte möglicherweise das Verhalten, das diese Angestellten im Zusammenhang mit dem Zustandekommen der Darlehnsanträge vom 23« Oktober 1962 an den Tag gelegt haben, vom Berufungsgericht anders als bisher beurteilt werden. 2« Fa118 es noch erforderlich werden sollte, wird das Berufungsgericht auch die Frage einer vertraglichen Haftung der Beklagten für die Auskünfte vom 19« und 26« Oktober 1962 erneut prüfen müssen. Eine solche Haftung (§ 676 BGB) hat das Berufungsgericht mit der Begründung verneint, daß die Parteien in keinerlei Geschäftsverbindung gestanden hätten. Das Berufungsgericht hat jedoch übersehen, daß eine vertragliche Haftung für eine unrichtige Auskunft auch dann gegeben sein kann, wenn sonst keinerlei vertragliche Beziehungen zwischen dem Auskunftgeber und dem Auskunftempfänger bestehen. Das kommt dann in Betracht, wenn die Auskunft für den Empfänger erkennbar von erheblicher Bedeutung gewesen ist und er sie zur Grundlage wesentlicher Schlüsse oder Maßnahmen gemacht hat. Oktober 1962 enthaltene Freizeichnungsklausel ("ohne unser Obligo") haben und ob diese die Kraft haben könnte, die Haftung der Beklagten auszuschliefien, oder ob die Voraussetzungen vorliegen, unter denen die Berufung auf eine solche Freizeichnungsklausel als Rechtsmißbrauch (§ 242 BGB) anzusehen ist (vgl. Es würde weiter zu erörtern sein, ob sich die Beklagte auch für verfassungsmäßig berufene Vertreter oder diesen gleichstehende leitende Angestellte (Urteil des Bundesgerichtshofes vom 16.

Zitierte Normen: § 823 BGB
FahrzeugBerufungsgerichtFirmaGmbHKlägerinAuskunft

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
066
DI NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
1. Dezember 1970 Kriegl Justizhauptsekretär
 als Urkvmdsbeamter der Geschäftsstelle
VI ZR 116/69
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 der W1
■AG, Kreditbank,	H^H^^straße ^0,
Klägerin und Reyisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.i
gegen
 die	Volksbank	eGmbH,	BBBBB*ver	treten	durch	ihren
 Vorstand Heinrich BJBI^B» Carl aTg^BBB’ Heinrich und Bruno K(
Beklagte und Revisionsbeklagte,
i
Prozeßbevollmächtigter
 Rechtsanwalt Dr
 
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Dezember 1970 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Weber, Dr. Bode, Sonnabend, Dunz und Scheffen
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 25. März 1969 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand;
Die Klägerin, eine Kreditbank, macht gegen die Beklagte, eine Volksbank (eGmbH), Ansprüche auf Ersatz des Schadens geltend, der ihr dadurch entstanden ist, daß sie der Firma F^^UP-GmbH, deren Hausbank die Beklagte war, einen Kraftfahrzeug-Finanzierungskredit gewährt und aus den von der Kreditnehmerin gewährten Sicherheiten keine volle Befriedigung erlangt hat.
Die F^|0HP-GmbH (demnächst: die GmbH), über deren Vermögen am 29. Mai 1963 das Konkursverfahren eröffnet worden ist, hatte zu einem nicht genau feststehenden
 
Zeitpunkt im März/April 1962 zu dem Preis von 26.000 DM ein Daimler/Benz-Lastkraftwagenfahrgestell erworben und bei einer Karosseriebaufirma einen Thermoskoffer-Aufbau in Auftrag gegeben. Diese lieferte das Fahrzeug am 22. Mai 1962 an die GmbH aus; sie behielt sich das Eigentum an dem Aufbau bis zur vollen Bezahlung der in Rechnung gestellten 11.295 DM vor. Ebenfalls im April 1962 hatte die GmbH für 11.000 DM einen Personenkraftwagen "Opel-Kapitän” erworben.
Im Oktober 1962 wandte sich der Geschäftsführer der GmbH wegen eines FinanzierungsVorhabens, das sich auf den Last- und den Personenkraftwagen bezog, auf Veranlassung des bei der Beklagten tätigen Bankangestellten Schittko an den Kreditvermittler M^p, den die Beklagte schon wiederholt eingeschaltet hatte, wenn ihre Kunden anderweit Kredit suchten. M^|^ schlug seinerseits dem für die Klägerin in Köln tätigen Vertreter	das
 Finanzierungsgeschäft vor. Dieser berichtete der Klägerin mit Schreiben vom 18. Oktober 1962 über die Finanzierungs-wünsche der GmbH; Auskünfte habe er bereits bestellt.
In diesem Schreiben war allerdings auch von einem gegen die GmbH erhobenen Wechselprotest die Rede. Mit dem von dem Direktor	und	dem	Angestellten
 Unterzeichneten Schreiben vom 19- Oktober 1962 erteilte die Beklagte der Klägerin über die GmbH eine "vertrauliche" Auskunft folgenden Inhalts:
"Zu der Ihnen vorliegenden Finanzierung von Kraftfahrzeugen geben wir Ihnen nachstehend über die o.a. Firma wie folgt eine kurze Auskunft:
Die angefragte Firma besteht seit Mitte 1961 und ist hervorgegangen aus Initiative des allein bevollmächtigten Geschäftsführers, Herrn Karl Friedrich
 
-&V
140 - Import-Export Früchte Großhandel - mit dem Zweck, sämtliche Waren der Nahrungs- und Genußmittelindustrie zu vertreiben.
Alle Umsätze werden über uns getätigt und betragen für 1962 bis jetzt 2,4 bis 2,6 Millionen.
Die Firma wird nach kaufm. Grundsätzen geleitet und hat seit des Bestehens eine rapide Aufwärtsentwicklung erlebt.
Der allein verantwortliche Geschäftsführer ist uns seit langem bekannt und genießt den Ruf eines strebsamen und zuverlässigen Kaufmanns, der seine bisher eingegangene Verpflichtung prompt erfüllt hat.
Sollten Ihnen anderslautende Auskünfte von privaten Auskunfteien vorliegen, so bitten wir diese Auskunfteien zu veranlassen, daß die hinsichtlich des vorgekommenen Wechselprotestes sich der Grundlage vergewissern.
Die Angelegenheit wurde über uns abgewickelt und der Wechselprotest im Aufträge des Bezogenen veranlaßt, d.h. nicht mangels Deckung, sondern weil der fragliche Wechsel von dem Bezogenen bereits vor Verfall beim Aussteller eingelöst worden ist und der Aussteller sich dem Bezogenen gegenüber verpflichtet hatte, den Wechsel aus dem Verkehr zu ziehen und nicht am Fälligkeitstage zur Zahlung zu präsentieren.
Soviel uns von dem Bezogenen mitgeteilt worden ist, befindet sich der Aussteller des fraglichen Wechsels in Zahlungsschwierigkeiten, gegen welche die vorgenannte Firma noch Warenforderungs-Ansprüche hat, die jedoch bis zu dem heutigen Tage noch nicht erfüllt wurden.
Nach Rückfrage bei unserer Zentralkasse in Köln, ist der hiesigen Landeszentralbank in Köln auch von einem Wechselprotest nichts bekannt.
Wir hoffen. Ihnen mit vorstehender Auskunft gedient zu haben und zeichnen ohne unser Obligo.”
Die Klägerin erhielt außerdem eine von ihrem Vertreter Hunkirchen beschaffte Auskunft der Auskunftei S^^B||0 über die GmbH. Unter dem 26. Oktober 1962 erteilte die Beklagte eine wiederum von	und	S0I0 Unterzeichnete Bestätigung , die
 folgenden Wortlaut hatte:
 
"Wunschgemäß bestätigen wir hiermit, daß die zur Finanzierung angebotenen Kraftfahrzeuge der Firma F^HHP G.m.b.H.,
PKW- Opel-Kapitän Pol.K.: 0-0 3 LKW- Daimler-Benz «	"	:	A-0	3
bei uns nicht finanziert wurden und die Kraft fahrzeugbriefe sich seit Kauf der Fahrzeuge in unserem Depot befunden haben."
Auf Grund der von dem Geschäftsführer der GmbH unter dem 25. Oktober 1962 gestellten, von dem Vermittler M^|^ ausgefüllten und von dem GmbH-Geschäftsfiihrer Unterzeichneten zwei Darlehnsanträge, in den wahrheitswidrig der Kaufpreis für den Lastkraftwagen mit 48.000, und die für diesen geleistete Anzahlung mit 9*000 DM und die für den Personenkraftwagen mit 2.500 DM angegeben waren, bewilligte die Klägerin für den Lastkraftwagen ein Darlehen von 45.427 DM und für den Personenkraftwagen ein solches von 9*892 DM; sie zahlte über M^H am 9* November 1962 den Betrag von 47.500 DM auf das laufende Konto Nr. 1505 der GmbH bei der Beklagten ein, die daraufhin der Klägerin die beiden Kraftfahrzeugbriefe aushändigte.
Die Klägerin hat behauptet, die Auskünfte der Beklagten am 19* und 26. Oktober 1962 seien unrichtig; die Beklagte habe sie vorsätzlich über die Kreditwürdigkeit der GmbH getäuscht und dadurch zu der Darlehnsbewilligung veranlaßt. Außerdem hätten der Direktor	jedenfalls
 der Angestellte	beim Ausfüllen der Darlehensantrags-
formulare mitgewirkt; die Angestellten hätten gewußt, daß diese unrichtige Angaben enthielten. Für den ihr entstandenen
/
 
Schaden von 33.671»72 DM hafte die Beklagte aus Vertrag und aus unerlaubter Handlung. Auf diesen Betrag hat die Klägerin Klage erhoben.
Die Klage ist in beiden Rechtszügen ohne Erfolg geblieben.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren
 weiter.
Entscheidungsgründe:
1. Das Berufungsgericht geht in seinem Urteil davon aus, daß die GmbH den Last- und den Personenkraftwagen der Beklagten unstreitig nicht sicherungsübereignet habe. Indes ergibt der demnächst vom Berufungsgericht gefaßte Berichtigungsbeschluß, daß dies nicht unstreitig war, daß vielmehr die Klägerin eine Sicherungsübereignung der beiden Fahrzeuge behauptet, die Beklagte dies jedoch bestritten hatte. Infolgedessen rügt die Revision zu Recht, daß das Berufungsgericht die in der Berufungsbegründung enthaltene und unter Beweis gestellte Behauptung der Klägerin nicht beachtet hat, die GmbH habe die beiden Fahrzeuge zur Sicherung eines im Mai 1962 auf 35.000 DM aufgestockten Kredits für ihren Geschäftsführer sioherungshalber der Beklagten übereignet.
Hätte sioh die Richtigkeit dieses Vorbringens ergeben, so wäre Anlaß gewesen, den Inhalt der von der Beklagten am 26. Oktober 1962 abgegebenen Bestätigung erneut zu würdigen. Möglicherweise wäre das Berufungsgericht dann zu dem Ergebnis
 
gelangt, daß die Erklärung "nichtfinanziertM das Abstreiten einer Sicherungsübereignung enthält, wie dies offenbar auch die Beklagte im Laufe des Rechtsstreits angesehen hat.
Das Berufungsgericht hält es für möglich und sogar für wahrscheinlich, daß die GmbH den Kaufpreis für die Kraftfahrzeuge mit den ihr von der Beklagten eingeräumten Kreditbeträgen bezahlt hat. Es wird bei Bestätigung der Behauptung der Klägerin über die Sicherungsübereignung, die der Finanzierung der Kraftwagenkäufe gedient haben soll, seine Schlußfolgerung, die am 25. Hai 1962 vorgenommene Kreditaufstockung auf 55•000 DM könne deswegen nicht mit einer Finanzierung der Fahrzeuge in Zusammenhang gebracht werden, weil die Beklagte der GmbH zuvor keinen dem Kaufpreis der Fahrzeuge entsprechenden Kredit gewährt habe, auf ihre Stichhaltigkeit überprüfen müssen.
Bereits der Verfahrensmangel, daß das Berufungsgericht das die behauptete Sicherungsübereignung betreffende Vorbringen der Klägerin nicht beachtet und die insoweit angetretenen Beweise nicht erhoben hat, nötigt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache.
II. Bei der erneuten Verhandlung wird das Berufungsgericht folgendes zu beachten haben:
1. Zunächst wird zu prüfen sein, ob die von der Beklagten am 19- und 26. Oktober 1962 erteilten Auskünfte wirklich in allen Punkten objektiv richtig sind oder nicht.
a) Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die Auskunft vom 19* Oktober 1962 in erster Linie der Aufklärung des gegen die GmbH erhobenen Wechselprotestes gedient hat und
 daß sie insoweit sowie hinsichtlich der Umsatzzahlen und der Beurteilung der Person des Geschäftsführers der GmbH richtig war. Bas mag zwar zutreffen. Bedenken könnten jedoch, wie die Revision hervorgehoben hat, dagegen bestehen, daß die Beklagte in der Auskunft auch gesagt hat, der Geschäftsführer der GmbH habe seine bisher eingegangenen Verpflichtungen "prompt erfüllt". Dem Berufungsgericht ist jedoch nicht entgangen, daß dem Geschäftsführer der GmbH persönlich Mitte Januar 1962 ein Darlehen von 20.000 DM gewährt worden war, das in zwei Raten von je 10.000 DM am 15. Februar und 15. März 1962 zurückgezahlt werden sollte, daß es jedoch zu diesen Rückzahlungen nicht gekommen ist.
Das Berufungsgericht meint hierzu, ohne Kenntnis der zwischen der Beklagten und dem Geschäftsführer der GmbH getroffenen Vereinbarungen könnten aus der Tatsache der nicht termingerecht vorgenommenen Rückzahlungen keine Schlüsse gezogen werden; es sei nioht auszuschließen, daß der zunächst nur kurzfristig gewährte Kredit in einen langfristigen umgewandelt worden sei. Zu Recht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht insoweit den Sachverhalt nicht aufgeklärt hat. Die Klägerin hatte in der Berufungsbegründung unter Bezugnahme auf die Buchungsbelege der Beklagten behauptet, daß der Geschäftsführer der GmbH schon nicht in der Lage gewesen sei, die am 15. Februar 1962 fällige Rate von
10.000	DM zu zahlen. Das Berufungsgericht wird diesem Vorbringen nachgehen und vor allem die Buchungsbelege prüfen müssen. Denn einer "Umwandlung" dieses auf lediglich zwei Monate zugesagten Darlehens könnte entgegenstehen, daß es am 25. Mai 1962, wie aus dem Kontenblatt ersichtlich, restlos abgerechnet worden war und daß ein neuer Kredit über
55.000	DM eröffnet wurde. Daß dies ohne jede schriftliche Abmachung geschehen sein soll, ist wenig wahrscheinlich.
Das Berufungsgericht wird auch zu erörtern haben, ob zwischen der Tatsache, daß der mit dem Aufbau versehene Lastkraftwagen
 
am 22# Mai 1962 ausgeliefert worden war, und der am 25. Mai 1962 vorgenommenen "Kreditaufstockung” ein Zusammenhang bestand, insbesondere ob zuvor der von der Klägerin behauptete Sicherung8übereignungsvertrag geschlossen worden war, zu demindest die Beklagte zuvor die Kraftfahrzeugbriefe erhalten hatte.
b) Sollten die Erhebungen des Berufungsgerichts ergeben, daß entgegen der Behauptung der Beklagten zwischen dieser und der GmbH doch ein Sicherungsübereignungsvertrag geschlossen worden war, und sollte das Berufungsgericht daraufhin zu dem Ergebnis kommen, daß der in der Bestätigung vom 26. Oktober 1962 verwandte Ausdruck "finanziert” auch eine Sicherungsübereignung umfaßte, so könnte diese Bestätigung insoweit unrichtig sein, alß die Beklagte darin erklärt hat, daß sie die der Klägerin zur Finanzierung angebotenen Fahrzeuge der GmbH”nicht finanziert” habe. In diesem Zusammenhang müßte allerdings auch erörtert werden, welche Bedeutung die weitere Erklärung der Beklagten hat, die Kraftfahrzeugbriefe befänden sich seit Kauf der Fahrzeuge in ihrem Depot, und ob die Klägerin hieraus bereits Rückschlüsse auf eine Sicherungsübereignung, wenn vielleicht auch nicht auf eine Finanzierung im Sinne der bei einer Kraftfahrzeugfinanzierung durch Teilzahlungsbanken gebräuchlichen Sinn, ziehen konnte.
Sollte das Berufungsgericht die Auskünfte der Beklagten für teilweise unrichtig halten, so wird es erneut zu prüfen haben, ob die Unterzeichner der Auskünfte eine nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB oder nach § 826 BGB zu beurteilende unerlaubte Handlung begangen haben, wobei auch ein bedingter Vorsatz in Betracht kommen könnte, und ob die Beklagte für den Direktor DflflHHHi
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und den Angestellten	nach § 31 bzw. nach § 831
BGB zu haften hat« Hierbei könnte möglicherweise das Verhalten, das diese Angestellten im Zusammenhang mit dem Zustandekommen der Darlehnsanträge vom 23« Oktober 1962 an den Tag gelegt haben, vom Berufungsgericht anders als bisher beurteilt werden.
2« Fa118 es noch erforderlich werden sollte, wird das Berufungsgericht auch die Frage einer vertraglichen Haftung der Beklagten für die Auskünfte vom 19« und 26« Oktober 1962 erneut prüfen müssen. Eine solche Haftung (§ 676 BGB) hat das Berufungsgericht mit der Begründung verneint, daß die Parteien in keinerlei Geschäftsverbindung gestanden hätten. Das ist insoweit richtig, als die Parteien vor Erteilung der Auskünfte nicht in Geschäftsverbindung gestanden haben, die Auskünfte der Beklagten sich also auch nicht als Nebenleistung eines Vertrages darstellten (vgl. BGHZ 13, 198, 200). Das Berufungsgericht hat jedoch übersehen, daß eine vertragliche Haftung für eine unrichtige Auskunft auch dann gegeben sein kann, wenn sonst keinerlei vertragliche Beziehungen zwischen dem Auskunftgeber und dem Auskunftempfänger bestehen. Das kommt dann in Betracht, wenn die Auskunft für den Empfänger erkennbar von erheblicher Bedeutung gewesen ist und er sie zur Grundlage wesentlicher Schlüsse oder Maßnahmen gemacht hat. Ist in diesem Fall die Auskunft schuldhaft falsch erteilt, so kann der Auskunftgeber unter bestimmten Voraussetzungen nach Vertragsgrundsätzen auf Schadensersatz haften (ständige Rechtsprechung; vgl. BGHZ 7, 371, 374 sowie die Urteile des Bundesgerichtshofes vom 12. Juli 1966
-	VI ZR 1/65 - VersR 1966, 1034 und vom 6. Juli 1970
-	II ZR 85/68 - NJW 1970, 1737 = WM 1970, 1021 mit weiteren Nachweisen).
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In diesem Zusammenhang wird möglicherweise auch zu prüfen sein, welche Bedeutung die in dem Auskunftschreiben vom 19. Oktober 1962 enthaltene Freizeichnungsklausel ("ohne unser Obligo") haben und ob diese die Kraft haben könnte, die Haftung der Beklagten auszuschliefien, oder ob die Voraussetzungen vorliegen, unter denen die Berufung auf eine solche Freizeichnungsklausel als Rechtsmißbrauch (§ 242 BGB) anzusehen ist (vgl. BGHZ 13, 198, 201/202).
Es würde weiter zu erörtern sein, ob sich die Beklagte auch für verfassungsmäßig berufene Vertreter oder diesen gleichstehende leitende Angestellte (Urteil des Bundesgerichtshofes vom 16. März 1956 - I ZR 132/54 - WM 1956, 826, 828) freizeichnen könnte (vgl. Urteile des Bundesgerichtshofes vom 7. Juni 1956 - II ZR 52/55 - WM 1956, 1056, 1058 und vom 6. Juli 1970 aaO).
Dr. Weber	Dr.	Bode	Sonnabend
 Dunz	Scheffen