Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5* Januar 1968 unter Mitr-wirkung der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Heinrich I-Ieyer Dr. Pfretzschner und Dr. Nüßgens für Recht erkannt: Dieser Schriftsatz ist den Beklagten nicht zugestellt, sondern lediglich im Armenrecht ever fahren zur Stellungnahme übersandt worden. Im Verlauf des Armenrechtsprüfungsverfahrens hatte sich schließlich mit Schriftsatz vom 22« November I960 der Rechtsanwalt Dr. Es heißt in diesem Schriftsatz dann weiter: "Einer neuen Klageerhebung bedarf es diesseitigen Erachtens nicht mehr, da die Klage unabhängig von dem Armenrechtsgesuch erhoben worden ist. Bei Rücksendung der Akten führte er im Schriftsatz vom 13* Mai 1963 folgendes aus: "Der Kläger hat mit Schriftsatz seines damaligen Frozeßbevollraächtigten Rechtsanwalt Stursberg vom 5* August 1937 Klage beim Landgericht Lüneburg erhoben. September 1964 teilte er mit, er »nehme für die Kläger das Verfahren auf11, beziehe sich auf die Klageschrift vom 5* August 1937 und bitte um Anberaumung eines Verhandlungstermins. In seinen weiteren Ausführungen legte er sodann dar, daß seiner Meinung nach die Klage bereits im Jahre 1957 ordnungsgemäß erhoben worden sei* Einer »erneuten Klageerhebung» bedürfe es daher nicht. Schon vorher ist Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt und der Schriftsatz vom 22 o September 1964 den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten am 12. 1. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Verjährungsfrist ( § 852 BGB) an sich abgelaufen vrar, als der Schriftsatz vom 22. Denn mit der formlosen Übersendung des Schriftsatzes vom 5- August 1957 im Armenrechtsprüfungsverfahren war eine Amtszustellung gerade nicht beabsichtigt (vgl. 2. Das Berufungsgericht verneint, daß die Verjährung infolge Rückwirkung nach § 261 b Abs.3 ZPO mit Einreichung der Klageschrift bei Gericht am 6. Zu Gunsten der Kläger legt das Berufungsgericht seinen Erwägungen die Annahme zugrunde, daß die Zustellung des Schriftsatzes vom 22. Weiterhin läßt es bei der Beurteilung, ob diese Zustellung "demnächst" ( § 261 b Abs.3 ZPO) bewirkt worden ist, den Zeitraum bis Juni 1963 ebenso, wie die Zeitspanne vom Eingang des Schriftsatzes vom 22. a) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß grundsätzlich eine weitherzige Auslegung der Vorschrift des § 261 b Abs. 5 ZPO am Platze ist. Es ist anerkannten Rechts\ daß die Zustellung, soweit ihre Verzögerung auf vom Kläger nicht zu vertretenden Umständen beruht, auch dann noch die Rückwirkung auslösen kann, wenn die Klageschrift viele Allerdings erfordert die gebotene Rücksicht auf die Interessen des Beklagten, dann eine Rückwirkung zu verneinen, wenn der Kläger oder sein Prozeßbevollraächtigter (BGHZ 51 , 542) schuldhaft zu einer nicht nur geringfügigen Verlängerung der Zeitspanne zwischen Einreichung und Zustellung der Klageschrift beigetragen hat (BGH a.a.O.; b) Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum angenommen, die Kläger oder ihr Prozeßbevollmächtigter hätten schuldhaft jedenfalls dadurch zu einer nicht geringen Verlängerung der Zeitspanne zwischen Einreichung und Zustellung der Klageschrift beigetragen, daß sie zwischen der Zustellung des das Armenrecht teilweise gewährenden Beschlusses des Landgerichts vom 1. Juni 1963 und der Einreichung des Schriftsatzes vom 22. Juni 1963 für die Klage gegen den Erstbeklagten nur teilweise bewilligt und gegen den Zweitbeklagten gänzlich versagt worden war, lag es bei den Klägern und ihrem Prozeßbevollmäohtigten, das weitere Vorhaben klarzustellen und durchzuführen. Die Kläger konnten sich der Notwendigkeit, ihr v/ei teres Verfahren klar aus t eilen, nicht etwa deshalb enthoben sehen, weil sie im Schriftsatz vom S. Oktober 1962 zu dem Ausdruck gebracht hatten, sie wollten die Klage auch unabhängig vom Ausgang des Armenrechtsprüfungsverfahrens verfolgen, "nachdem das Armenrecht im gewünschten Umfang nicht bewilligt worden ist11. Bine Entscheidung über das Armenreehtagesuch lag damals noch gar nicht vor und wurde von den Klägern mit Schriftsatz vom 23. Juni 1963 bewilligt wurde, konnte das Landgericht eine Zustellung der Klage auch schon deshalb nicht herbeifUhren, weil eine darauf beschränkte' Klageschrift nicht, vorlag und es offen stand, mit welchen-Anträgen die Kläger angesichts des nunmehr ergangenen Armenrechtsbeschlusses das Klageverfahren betreiben wüTden. August 1957 und bitte um Anberaumung eines Verhandlungstermins, dann kann die dadurch bewirkte Verzögerung der Zustellung nicht mehr als unverschuldet angesehen werden. 3. Zu Unrecht meint die Revision, die Kläger und ihr Prozeßbevollraächtigter hätten ohne Verletzung ihrer Sorgfaltspflicht davon ausgehen können, daß die Zustellung der Klage bereits bewirkt sei. Rechtsanwalt Br. BflÜI hatte die Gerichtsakten zweimal, und zwar im November I960 und im April 1963, wunschgemäß zur Einsichtnahme in sein Büro erhalten; ihnen konnte er entnehmen, daß die "Klage nebst Armenrechtsgesuch11 noch nicht zugestellt war und das bisherige Verfahren sich auf die PrUfung des Antrags auf Bewilligung des Armenrechts beschränkte. Schon aus diesen Gründen vermag den Prozeßbevollmächtigten der Kläger auch nicht zu entlasten, daß das Verfahren nicht unter einem OH-Aktenzeichen, sondern unter einem O-Aktenzeichen geführt wurde und die Parteien in den Niederschriften und Verfügungen des Landgerichts als Kläger und Beklagte bezeichnettwaren. Sollte der Prozeßbevollmächtigte der Kläger etwa angenommen haben, daß die Klage bereits mit ihrer Einreichung "erhoben11 sei und damit zur Rechtshängigkeit sowie zur Unterbrechung der Verjährung geführt habe, so
m BUNDESGERICHTSHOF 2089 078 IM NAMEN DES VOLKES VI ZK 118/66 URTEIL Verkündet am ^ Januar 1968 Blecher, Justizsekretär ZoA» als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Hechts streit 1. 2. des Glasschleifers Herbert 0 des Bauhilfsarbeiters Herbert 0 beide wohnhaft in Kreis Ki HeM^BtraSe Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, - Brozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Brof.Br. und Br. gegen 1. den Verkäufer Hartmut K r 9 2. dessen Sohn Gerd gesetzlich vertreten durch den Beklagten zu 1), beide wohnhaft in E0HR Kreis UflBfe H^^straße, Beklagte, Berufungsbeklagte und Hevisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter Hechtsanwalt Br sw oü * Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5* Januar 1968 unter Mitr-wirkung der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Heinrich I-Ieyer Dr. Pfretzschner und Dr. Nüßgens für Recht erkannt: Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 4» Kai 1966 wird zurückgev/iesen. Die Kosten der Revision v/erden den Klägern auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand: Am 2. Januar 1957 kam es zwischen dem damals 12-jährigen Erstkläger, der auf dem Klärteich in Schlittschuh lief, und dem dort spielenden damals 10-jährigen Zweitbeklagten zu einem Streit, in dessen Verlauf der Erstbeklagte einen Schlittschuh nach dem Kläger warf, ihn damit am Kopf traf und erheblich verletzte. Wegen des dadurch entstandenen Schadens nehmen die Kläger die Beklagten - den Erstbeklagten wegen Verletzung seiner Aufsichtspflicht - auf Schadensersatz in Anspruch. Durch ihren damaligen prozeßbevollmächtigten haben sie zunächst eine "Klage nebst Armenrecht8gesuch,i vom 5* August 1957 am 6. August 1957 beim Landgericht Lüneburg oingereicht mit dem Antrag, den Klägern das Armenrecht zu bewilligen. Es heißt dort weiter: "Ich werde beantragen, I. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, 1. an den Kläger zu 1) ein angemessenes Schmerz er geld von mindestens 10.000 BM, 2. an den Kläger zu 2) 211,36 DM nebst 4$> Sinsen seit dem 1. Juni 1937 zu zahlen, II. festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Klägern jeden weiteren künftigen Schaden, der aus der vom Beklagten zu 1) begangenen Körperverletzung vom 2.1.1957 entstehen wird, zu erstatten." Dieser Schriftsatz ist den Beklagten nicht zugestellt, sondern lediglich im Armenrecht ever fahren zur Stellungnahme übersandt worden. Im Armenrechtsprüfungsverfahren ist sodann Uber den in seinen Einzelheiten von den Parteien unterschiedlich dargestellten Vorfall vom 2. Januar 1957 durch Vernehmung von Zeugen und Uber die Unfallfolgen durch Einholung von Sachverständigexigutachten Beweis exhoben worden. Pür das ArmenrechtsprUfungsver-fahren wurde den Klägern das Armenrepht unter Beiordnung eines Rechtsanwalts gewährt. Nicht zuletzt infolge des wiederholten. Wechsels in der Person des Prozeßbevollmächtigten der Kläger sowie infolge von Unklarheiten Uber die gesetzliche Vertretung des Erstklägers hat sich das Armenrechtsprüfungsverfahren bla zu dem 1. Juni 1963 hingezogen. Im Verlauf des Armenrechtsprüfungsverfahrens hatte sich schließlich mit Schriftsatz vom 22« November I960 der Rechtsanwalt Dr. aus X4HHP als Vertreter der Kläger gemeldet, um Übersendung der Gerichtsakten gebeten und diese zur Einsichtnahme in seinem Büro erhalten. Mit Schriftsatz vom 3» (Betober 1961 bat Rechtsanwalt Br. BMP sodann, ohne I i|i daß zwischenzeitlich etwas. zur Förderung des Verfahrens geschehen v/ar, "dem Verfahren Fortgang zu gehen”. Mit Schriftsatz vom 6. Juni 1962 suchte er um Fristgewährung nach, da ihm ”zur Einreichung der Klage" zur Zeit noch die erforderlichen Informationen fehlten. Mit Schriftsatz vom 26. Juni 1962 hat er erneut, dem Verfahren Fortgang zu gehen, da hinsientlieh der elterlichen Gewalt über den Erstkläger nunmehr eine endgültige Entscheidung ergangen sei. Es heißt in diesem Schriftsatz dann weiter: "Einer neuen Klageerhebung bedarf es diesseitigen Erachtens nicht mehr, da die Klage unabhängig von dem Armenrechtsgesuch erhoben worden ist. Nachdem der Kläger das Armenrecht nur noch für die Gerichtskosten in Anspruch nimmt, bittet er um Weiterführung. ” In seinem Schriftsatz vom 8. Oktober 1962 bemerkt Rechtsanwalt Pr. wiederum, es bedürfe kei- ner "erneuten Klageerhebung”, da Klage erhoben sei und der Rechtsstreit auch "mit dem Aktenzeichen 3 0 178/571* laufe. Es werde daher um Terrainsanberaumung gebeten. Mit Schriftsatz vom 29* April 1963 bat Rechtsanwalt Pr. BflHl erneut um Übersendung der Geriohtsakten und erhielt sio zur Einsichtnahme in sein Büro. Bei Rücksendung der Akten führte er im Schriftsatz vom 13* Mai 1963 folgendes aus: "Der Kläger hat mit Schriftsatz seines damaligen Frozeßbevollraächtigten Rechtsanwalt Stursberg vom 5* August 1937 Klage beim Landgericht Lüneburg erhoben. Demgemäß ist von diesem Zeitpunkt an das Verfahren rechtshängig. Für die Gerichtekosten bittet der Kläger nach wie vor um Bewilligung des Armenrechts. Auf die Beiordnung eines Armenanwalts verzichtet er. Es wird daher gebeten, über das Armenrechtsgesuch zu entscheiden. ” ~ 5 - Daraufhin hat das Landgericht mit Beschluß vom 1. Juni 1963 den Klägern das Armenrecht für die Klage gegen den Erstbeklagten teilweise bewilligt, für die Klage gegen den Zweitbeklagton hingegen versagt. Im letzten Absatz der Begründung dieses Beschlusses heißt ess »Der Einreichung einer dementsprechenden Klageschrift, die auch die Grundlagen für den Feststellungsantrag nach dem derzeitigen Stande enthalten müßte, wird entgegengesehen«" Dieser Beschluß ist Rechtsanwalt Br, BflBl alsbald zugegangen. Järst mit Schriftsatz vom 22. September 1964 teilte er mit, er »nehme für die Kläger das Verfahren auf11, beziehe sich auf die Klageschrift vom 5* August 1937 und bitte um Anberaumung eines Verhandlungstermins. In diesem Termin werde er die schon in der »Klage nebst Arraenrechtsgesuch» vom $• August 1957 angekündigten Anträge stellen. In seinen weiteren Ausführungen legte er sodann dar, daß seiner Meinung nach die Klage bereits im Jahre 1957 ordnungsgemäß erhoben worden sei* Einer »erneuten Klageerhebung» bedürfe es daher nicht. Der Zweitkläger ist daraufhin wegen der außerhalb des bewilligten Armenrechts liegenden Klageanträge zur Einzahlung eines Prozeßkoetenvorschusses aufgefordert worden. Dieser Vorschuß ist auch gezahlt worden. Schon vorher ist Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt und der Schriftsatz vom 22 o September 1964 den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten am 12. November 1964 gemäß § 212 a ZPO zugestellt worden. Die Beklagten haben um Abweisung der Klage gebeten. Mit Schriftsatz vom 25. Januar 1965 haben sie sich auf Verjährung berufen. t Das Landgericht hat diese Einrede für begründet erachtet und die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat der Erstkläger von den Beklagten als Gesamtschuldnern die Zahlung von 9 600 DM und eines angemessenen Schmerzensgeldes nebst Zinsen und der Zweitkläger die Zahlung von 211,86 DM nebst Zinsen gefordert. Außerdem haben die Kläger um die Feststellung gebeten, daß ihnen die Beklagten als Gesamtschuldner auch den zukünftigen Unfallschaden zu ersetzen haben. Ihre Berufung ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgen die Kläger ihre im Berufungsverfahren gestellten Anträge weiter. Die Beklagten bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels. Ent s cheidungsgründe: In Übereinstimmung mit dem Landgericht erachtet das Berufungsgericht die Klageansprüche für verjährt. 1. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Verjährungsfrist ( § 852 BGB) an sich abgelaufen vrar, als der Schriftsatz vom 22. September 1964 bei Gericht einging und am 12. November 1964 den Beklagten zugestellt wurde. Ihr Lauf war nicht am 6. August 1957 durch die Einreichung der MKlage nebst Armenrechtsgesuch*’ unterbrochen worden. Nur die Erhebung der Klage unterbricht ( § 209 Abs. 1 BGB). Hierzu ist in der Regel die Zustellung der Klageschrift erforderlich ( § 253 Abs. 1 ZPO). Die Klage ist aber - jedenfalls zunächst - nicht zugestellt worden. Zutreffend sieht das Berufungsgericht die Zustellung nicht als nach § 187 ZPO bev/irkt an. Denn mit der formlosen Übersendung des Schriftsatzes vom 5- August 1957 im Armenrechtsprüfungsverfahren war eine Amtszustellung gerade nicht beabsichtigt (vgl. BGHZ 7* 270). Insoweit erhebt die Revision keine Binwände. ■. > « , 2. Das Berufungsgericht verneint, daß die Verjährung infolge Rückwirkung nach § 261 b Abs. 3 ZPO mit Einreichung der Klageschrift bei Gericht am 6. August 1957 unterbrochen wurde. Zu Gunsten der Kläger legt das Berufungsgericht seinen Erwägungen die Annahme zugrunde, daß die Zustellung des Schriftsatzes vom 22. September 1964 dieselben Wirkungen wie eine Zustellung der Klageschrift vom 3« August 1957 haben konnte. Weiterhin läßt es bei der Beurteilung, ob diese Zustellung "demnächst" ( § 261 b Abs. 3 ZPO) bewirkt worden ist, den Zeitraum bis Juni 1963 ebenso, wie die Zeitspanne vom Eingang des Schriftsatzes vom 22. September 1964 bis zu seiner Zustellung am 12. November 1964 außer Betracht. Trotzdem verneint es, daß die Klageschrift "demnächst" zugestellt worden sei. a) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß grundsätzlich eine weitherzige Auslegung der Vorschrift des § 261 b Abs. 5 ZPO am Platze ist. Sie will den Kläger vor einer Verschlechterung seiner materiellen Rechtslage schützen, wenn sich die Zustellung infolge von Umständen verzögert, auf die er keinen Einfluß hat. Es ist anerkannten Rechts\ daß die Zustellung, soweit ihre Verzögerung auf vom Kläger nicht zu vertretenden Umständen beruht, auch dann noch die Rückwirkung auslösen kann, wenn die Klageschrift viele *v Monate nach ihrer Einreichung zugestellt wird. Die Länge der verstrichenen Zeit darf in aller Regel allein für die Ablehnung der Rückwirkung nicht entscheidend sein (BGH Urteil vom 19. Januar I960 - VI ZR 17/59 = LM § 261 b ZPO Nr. 8 = VersR I960, 210). Allerdings erfordert die gebotene Rücksicht auf die Interessen des Beklagten, dann eine Rückwirkung zu verneinen, wenn der Kläger oder sein Prozeßbevollraächtigter (BGHZ 51 , 542) schuldhaft zu einer nicht nur geringfügigen Verlängerung der Zeitspanne zwischen Einreichung und Zustellung der Klageschrift beigetragen hat (BGH a.a.O.; Urteil vom 51. Januar 1965 - III ZR 142/61 - LM § 261 b ZPO Nr. 9; Urteil vom 30. Juni 1966 - III ZR 3/64 = VersR 1966, 938; Urteil vom 23. Januar 1967 - III ZR 3/66 * VersR 1967, 400). b) Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum angenommen, die Kläger oder ihr Prozeßbevollmächtigter hätten schuldhaft jedenfalls dadurch zu einer nicht geringen Verlängerung der Zeitspanne zwischen Einreichung und Zustellung der Klageschrift beigetragen, daß sie zwischen der Zustellung des das Armenrecht teilweise gewährenden Beschlusses des Landgerichts vom 1. Juni 1963 und der Einreichung des Schriftsatzes vom 22. September 1964 am 23. September 1964, also etwa 15 Monate lang, ohne hinreichenden Grund nichts unternommen hätten. Nachdem den Klägern das begehrte Armenrecht durch Beschluß vom 1. Juni 1963 für die Klage gegen den Erstbeklagten nur teilweise bewilligt und gegen den Zweitbeklagten gänzlich versagt worden war, lag es bei den Klägern und ihrem Prozeßbevollmäohtigten, das weitere Vorhaben klarzustellen und durchzuführen. Bas gilt hier im besonderen Maße, weil die Begründung des Beschlusses vom 1. Juni 1963 (letzter Absatz) deutlich zeigte, daß das Gericht davon ausging, die Kläger wollten den. nicht vom Armenrecht gedeckten Teil des in der "Klage nebst Arraenrechtsgesuch" vom 5. August 1957 angekündigten Begehrens nicht durchführen. Die Kläger konnten sich der Notwendigkeit, ihr v/ei teres Verfahren klar aus t eilen, nicht etwa deshalb enthoben sehen, weil sie im Schriftsatz vom S. Oktober 1962 zu dem Ausdruck gebracht hatten, sie wollten die Klage auch unabhängig vom Ausgang des Armenrechtsprüfungsverfahrens verfolgen, "nachdem das Armenrecht im gewünschten Umfang nicht bewilligt worden ist11. Bine Entscheidung über das Armenreehtagesuch lag damals noch gar nicht vor und wurde von den Klägern mit Schriftsatz vom 23. Mai 1963 ja auch erst noch w erneut erbeten. Soweit das Armenrecht am 1. Juni 1963 bewilligt wurde, konnte das Landgericht eine Zustellung der Klage auch schon deshalb nicht herbeifUhren, weil ■ ' i eine darauf beschränkte' Klageschrift nicht, vorlag und es offen stand, mit welchen-Anträgen die Kläger angesichts des nunmehr ergangenen Armenrechtsbeschlusses das Klageverfahren betreiben wüTden. Ersichtlich brachte es eben deshalb im Beschluß vom.l* Juni 1963 zu dem Ausdruck, daß der Einreichung einer dem Beschluß entsprechenden Klageschrift entgegengesehen werde. Wenn die Kläger daraufhin ungefähr 19 Monate untätig blieben und Ihr Prozoßbevollmächtigter erst mit Schriftsatz vom 22. September 1964 mitteilte, "er nehme für die Kläger das Verfahren auf", beziehe sich auf die Klageschrift vom 5. August 1957 und bitte um Anberaumung eines Verhandlungstermins, dann kann die dadurch bewirkte Verzögerung der Zustellung nicht mehr als unverschuldet angesehen werden. - io - 3. Zu Unrecht meint die Revision, die Kläger und ihr Prozeßbevollraächtigter hätten ohne Verletzung ihrer Sorgfaltspflicht davon ausgehen können, daß die Zustellung der Klage bereits bewirkt sei. Rechtsanwalt Br. BflÜI hatte die Gerichtsakten zweimal, und zwar im November I960 und im April 1963, wunschgemäß zur Einsichtnahme in sein Büro erhalten; ihnen konnte er entnehmen, daß die "Klage nebst Armenrechtsgesuch11 noch nicht zugestellt war und das bisherige Verfahren sich auf die PrUfung des Antrags auf Bewilligung des Armenrechts beschränkte. Bas Schreiben des Kammervorsitzenden des Landgerichts vom 16. Juli 1962 wies ihn ausdrücklich darauf hin, daß eine Klage entgegen der im Schriftsatz vom 26. Juni 1962 geäußerten Ansicht nicht erhoben sei. Unter diesen Umständen konnte der Prozeßbevollmächtigte der Kläger bei gehöriger Sorgfalt nicht im Unklaren darüber sein, daß die eingereichte Klage noch nicht zugestellt und die Klageansprüche damit noch nicht rechtshängig geworden waren. Schon aus diesen Gründen vermag den Prozeßbevollmächtigten der Kläger auch nicht zu entlasten, daß das Verfahren nicht unter einem OH-Aktenzeichen, sondern unter einem O-Aktenzeichen geführt wurde und die Parteien in den Niederschriften und Verfügungen des Landgerichts als Kläger und Beklagte bezeichnettwaren. Zudem wiesen diese Umstände zunächst noch nicht darauf hin, daß die eingereichte Klage auch zugestellt, sondern allenfalls, daß sie eingereicht war. Sollte der Prozeßbevollmächtigte der Kläger etwa angenommen haben, daß die Klage bereits mit ihrer Einreichung "erhoben11 sei und damit zur Rechtshängigkeit sowie zur Unterbrechung der Verjährung geführt habe, so wäre dieser Rechtsirrtum nicht entschuldbar, 4. Nach alldem war die Revision unbegründet und mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zur iickzuweisen „ Hanebeck Or, Bode Meyer Or, Pfretzschner 3>r, Hü&gens