Auf die Anschlußrevision der Klägerin wird das be-zeichnete Urteil dahin abgeändert, daß die der Klägerin zugesprochene Rente von 180 DM monatlich bis zu dem 2CK März 1967 zu zahlen ist. Die Klägerin hat von ihm Ersatz der auf 3*710,39 DM bezifferten Beerdigungskosten und eine der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellte Rente wegen entgangenen Unterhalts gefordert. Dabei habe sich ein Schuß gelöst und ihren Ehemann, der um 21 Uhr seinen Hochsitz verlassen habe und auf den Hochsitz des Beklagten zugegangen sei, tödlich getroffen. Hinsichtlich ihrer Einkünfte aus dem R®HH^haus hat die Klägerin geltend gemacht, diese seien nicht für den Familienunterhalt notwendig gewesen und auch nie hierfür verwendet worden. Das Landgericht hat ein Mitverschulden des Jagdherrn Weiler zu 1/4 angenommen und der Klägerin 2.374,33 DM nebst Zinsen als Ersatz von Beerdigungskosten sowie eine monatliche Rente von 120 DM wegen entgangenen Unterhalts für die Zeit von 15. Die Klägerin hat sich gegen die Annahme eines Mitverschuldens ihres Ehemanns gewandt und mit der Anschlußberufung Ersatz von Beerdigungskosten in Höhe von 3»211,80 DM sowie eine monatliche Rente Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und auf die Anschlußberufung der Klägerin das lanügerichtliche Urteil wie folgt abgeändert: Im übrigen hat das Berufungsgericht es bei der Abweisung der Klage belassen und die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten auferlegt bis auf einen Betrag von 50 DM, den die Klägerin zu den Kosten des ersten Rechtszuges beizutragen hat. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe der Klägerin mehr zugesprochen, als sie beantragt habe; in der Berufungsinstanz sei nur die Differenz zwischen dem vcm Wie sich aus den L-ntscheidungsgründen, die zur Auslegung der Urteilsformel heranzuziehen sind, eindeutig ergibt, hat das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts neu gefaßt und der Klägerin unter Einschluß der vom Landgericht zugesprochenen Beträge die von ihr beantragten Beerdigungskosten und Renten zugesprochen. Die Anschlußrevision läßt bei ihrer Rüge, das Berufungsgericht habe den Hilfsantrag der Klägerin zu Unrecht abgewiesen und ihr daher rechtsirrig einen Teil der Kosten auferlegt, ebenfalls außer Betracht, daß das Berufungsgericht die Urteilsformel in vollem Umfang neu gefaßt hat. Ob der Beklagte seinerseits, als er gegen 9 Uhr seinen Jagdsitz verließ, den vereinbarten Ruf ausgestoßen habe, lasse sich nicht feststellen* Er habe zwar bei seiner polizeilichen Vernehmung angegeben, er habe seinen Ansitz ohne Abgabe des Huh-Rufes verlassen. Dafür, daß ein von W^m^ abgegebener Huh-Ruf vom Beklagten v/egen des starken Gegenwindes tatsächlich nicht gehört worden konnte, hat dieser überdies keinen geeigneten Beweis angetreten, im Gegenteil bei seiner Vernehmung vor dem Berufungsgericht ausgesagt, er habe einen solchen Ruf hören müssen, wenn er abgegeben worden wäre. Ist aber nicht auszuschließen, daß ein Huh-Ruf Y/HHPs trots des Gegenwindes für den Beklagten vernehmbar war und tatsächlich vernommen worden ist, so fehlt es an einem Nachweis der Ursächlichkeit eines Verschuldens Georg , das darin erblickt vferden könnte, daß er die Nichtvernehmbarkeit des Huh-Rufes infolge des Gegenwindes nicht in Betracht gezogen hat. Gleiches gilt für den Vorwurf der Revision, Y/^H^ habe nicht in Rechnung gestellt, daß die Kirchenglocken wegen des starken Südostwindes möglicherweise überhört werden könnten. Zu Unrecht beanstandet die Revision, das Berufungsgerich habe keine Feststellung darüber getroffen, daß verabredet worden sei, ein abgegebener Huh-Ruf müsse erwidert werden und Las folgt auch daraus, daß das Berufungsgericht Georg da3 Betreten der Sehu.ßlinie des Beklagten nur deshalb nicht als Verschulden anlastet, v/eil nicht auszuschließen sei, daß zwisehen und dem Beklagten ein Rufwechsel stattgefunden habe. Die Revision bekämpft die Auffassung des Berufungsgerichts, ein Y/echsel von Huh-Rufen zwischen Georg W4IBHP un~ dem Beklagten in der dargelegten Weise sei nicht auszuschließen, mit dem Hinweis auf das Beweisangebot der Klägerin, den Oberforstmeister fruhlar darüber zu vernehmen, daß ihm der Beklagte angegeben habe, er haben den Ansitz ohne Abgabe des Huh-Rufes verlassen. Die Klägerin hat, was die Revision übersieht, in einem späteren Schriftsatz ausdrücklich die Möglichkeit offen gelassen, daß der Beklagte entgegen seiner Angabe vor dem Zeugen und der Polizei doch den Huh-Ruf abgegeben habe. Hat aber der Beklagte, wie er nicht ausschließen kann, zur vereinbarten Zeit den Huh-Ruf abgegeben und damit für sich selbst die Jagd beendet, kann er einem anderen Jagdteilnehmer nicht vorwerfen, er habe sich in sein Schußfeld begeben. bie weiteren Rügen der Revision bewegen sich auf dem ihr verschlossenen Gebiet der tatrichterlichen Würdigung, bas Berufungsgericht hat nach alledem mit Recht ein mit-wirkendes Verschulden des Ehemannes der Klägerin verneint. Bei der Bemessung der Rente aus § 844 BGB hat das Berufungsgericht die Einkünfte geschätzt, die der Ehemann der Klägerin im Palle des Portlebens aus seiner Landwirtschaft, dem Gewerbebetrieb und seiner sonstigen Tätigkeit erzielt haben würde, und den der Klägerin entgangenen Unterhalt auf 500 bli monatlich ermittelt. bie Revision greift die Schätzungen im einzelnen nicht an, sie bemängelt aber, daß das Berufungsgericht nur die Hälfte der Erträge des von Georg Y/^pp| hinterlassenen Vermögens in Abzug gebracht hat. Selbst wenn man aber davon ausgehen wollte, daß der Sohn der Klägerin ihr die ihm zustehenden Einkünfte des hinter-lassenen Vermögens sukommen läßt, so kann sich der Beklagte nach den Rechtsgedanken des § 843 Abs* 4 BOB hierauf nicht berufen. Die Revision beanstandet, daß Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß das vom Ehemann der Klägerin aus der Bewirtschaftung seines Hofes erzielte und zur Bestreitung des Familienunterhalts zur Verfügung gestellte Einkommen nicht allein auf dessen Arbeitsleistung zurückzulühren, sondern auch als Erträgnis aus dem Grund und Boden, also dem Vermögen des Ehemannes geflossen sei. Fs kann aber nach den Feststellungen nicht zweifelhaft sein, daß die Hinkünfte aus der Arbeitskraft des Ehemannes für sich allein zur Bestreitung des gesamten Familienunterhalts voll ausreichten und im Falle des Fortlebens des Hannes weiter ausreichen würden*. Bas Landgericht, dessen Schätzungen vom Berufungsgericht übernommen und von der Revision nicht angegriffen werden, hat den zur Bestreitung des angemessenen Familienunterhalts einschließlich der persönlichen Bedürfnisse des Ehemannes erforderlichen Betrag auf 1.000 DM monatlich ermittelt. Dieser Betrag, der dem Einkommen eines qualifizierten-■ Arbeiters ent spricht, kann unbedenklich als Ergebnis der persönlichen Arbeitsleistung des Ehemannes angesehen werden, der neben der Bewirtschaftung des umfangreichen Bauernhofes ein Fuhrunternehmen unterhielt und aus seiner gesamten Tätigkeit Einkünfte in Höhe von rund 23*000 DH erzielte* Daß insbesondere die Einkünfte des Ehemannes aus der Landwirtschaft ganz überwiegend, wenn nicht sogar ausschließlich das Ergebnis seiner Arbeitskraft, also einen reinen Arbeitsgewinn darstellten, ergibt sieh zudem aus der vom Berufungsgericht übernommenen Feststellung des Landgerichts, wonach der Hof zu Lebzeiten des Ehemanns nach Abzug der Aufwendungen für not\7endige Investitionen einen Reinertrag von 10.000 DM abwarf, gegenwärtig aber infolge der Hehraufv/endungen für die durch das Ableben des Ehe- Baß die Klägerin diese iänkünfte, wie sie zugibt, zur Vornahme werterhöhender Investitionen, insbesondere zu dem Erwerb von Grundstücken zur Verfügung gestellt hat, beruht auf ihrer freien Entschließung und besagt nichts für eine dahingehende Verpflichtung.
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
YI_2R_118/64_ URTEIL Verkündet am
7* Dezember 1965 Becker,
Justizangestclltcr
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
des Polizeiobermclsters Gregor Jstraße^^P,
in
- Prozeßbevollmächtigter;
Beklagten, Berufungsklägero, Anschlußberufungsbeklagten, Revisionsklägers und Anschlußrevisionsbeklagten,
Rechtsanwalt Dr.
gegen
die Landwirtsv/itv/e Therese Hr. .
V/
- Prozeßbevollmächtigter
Klägerin, Berufungsbeklagte, Anschlußberufungsklägerin, Revisionsbeklagte und An-Schlußrevisionsklägerin,
Rechtsanwalt
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Dezember 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Dngels und der Bundesrichter Dr. Bode, Heinrich Meyer, Dr. Pfretzschner und Dr. Nüßgens
für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 29- Januar 1964 wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlußrevision der Klägerin wird das be-zeichnete Urteil dahin abgeändert, daß die der Klägerin zugesprochene Rente von 180 DM monatlich bis zu dem 2CK März 1967 zu zahlen ist.
Im übrigen wind die Anschlußrevision zurückgewiesen.
Die Kosten der Revisionsinstanz werden dem Beklagten auf erlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin ist die Witwe des am 15» Dezember 1959 bei einem Jagdunfall tödlich verletzten Gutsbesitzers Georg ^flÜ^^äus PflHHBl» Dieser ist von der Klägerin und dem Sohn Theodor zur Hälfte beerbt worden* Der Beklag-
te hat als Jagdgast Georg W^|^|s den tödlichen Schuss abgegeben.
Die Klägerin hat von ihm Ersatz der auf 3*710,39 DM bezifferten Beerdigungskosten und eine der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellte Rente wegen entgangenen Unterhalts gefordert. Sie hat vorgetragen, ihr Ehemann habe den Beklagten und zwei weitere Jagdgäste zur Wildschweinjagd eingeiaden und den einzelnen Teilnehmern gegen 19 Uhr ihre Hochsitze angewiesen. Zuvor hätten die Jagdteilnehmer vereinbart, die Jagd um 21 Uhr abzubrechen. Um diese Zeit habe der Beklagte sein Jagdgewehr entladen, sei vom Hochsitz abgestiegen, habe unten sein Gewehr erneut geladen und gestochen und gleichwohl versucht, einen dunklen Gegenstand, den er auf sich zukommen sah, mit dem Zielfernrohr auszu demachen. Dabei habe sich ein Schuß gelöst und ihren Ehemann, der um 21 Uhr seinen Hochsitz verlassen habe und auf den Hochsitz des Beklagten zugegangen sei, tödlich getroffen. Der Beklagte habe grob fahrlässig gehandelt, weil er mit einem geladenen, gestochenen und ungesicherten Gewehr durch das Zielfernrohr einen nicht klar erkannten Gegenstand habe ansprechen wollen.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und entgegnet, den Ehemann der Klägerin treffe ein erhebliches Mitverschulden. Er habe als Jagdherr keine gewissenhaften Abreden über das Ende der Jagd getroffen. Man habe nur vereinbart, daß die Jagd etwa 2 Stunden dauern solle. Es sei weder ein geiiauer Zeitpunkt festgelegt worden, zu dem jedes Feuer einzustellen sei, noch seien die Uhren der Teilnehmer verglichen worden. Weiler habe die Jagdteilnehmer auch nicht genügend in die Örtlichkeit eingewiesen. So habe der Beklagte nicht gewußt, wo der Standplatz Weilers, seines unmittelbaren Nachbarn, gewesen sei. Zwar sei vereinbart worden, daß jeder, der seinen Kochsitz verlasse, durch Zuruf seine Bewegung im Jagdgebiet des andern mitteile. Diese Verpflichtung habe Weiler nicht erfüllt, obwohl er mit jeder Bewegung hätte warten müssen, bis der Zuruf als verstanden durch Antwort quittiert worden sei. Ein solcher Durchruf sei nicht erfolgt. Trotzdem
sei auf den Hochsitz des Beklagten zugegangen und habe
sich auf einer Strecke von mehr als 146 Metern in dessen Schußlinie .bewegt.
Im übrigen raüsse sich die Klägerin die Erträge des ihr
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als Miterbin zugeflossenen Vermögens sowie eine Unfallrente von 69,50 DM monatlich anrechnen lassen. Außerdem habe sie ein Nießbrauchsrecht an den sogenannten Rfl^hauo in
Einkünften in Höhe von 341 DM monatlich.
Die Einkünfte der Klägerin seien höher als der Wert des Unterhalts, der ihr bei Lebzeiten ihres Mannes zugestanden habe.
Die Klägerin hat ein Mitverschulden ihres Ehemannes bestritten. Unter den Jagdteilnehmern sei ausdrücklich vereinbart worden, die Jagd um 21 Uhr abzubrechen und beim Verlassen des Hochsitzes den üblichen "Huh11,-Huf auszustoßen.
Der Ehemann der Klägerin habe nichts getan und nichts unterlassen, v/as ihm als Fahrlässigkeit angerechnet werden könne. Hinsichtlich ihrer Einkünfte aus dem R®HH^haus hat die Klägerin geltend gemacht, diese seien nicht für den Familienunterhalt notwendig gewesen und auch nie hierfür verwendet worden.
Das Landgericht hat ein Mitverschulden des Jagdherrn Weiler zu 1/4 angenommen und der Klägerin 2.374,33 DM nebst Zinsen als Ersatz von Beerdigungskosten sowie eine monatliche Rente von 120 DM wegen entgangenen Unterhalts für die Zeit von 15. Dezember 1959 bis zu dem 20. März 1967 zugesprochen.
Der Beklagte hat das Urteil nur angegriffen, soweit es der Klägerin eine Rente zuspricht. Die Klägerin hat sich gegen die Annahme eines Mitverschuldens ihres Ehemanns gewandt und mit der Anschlußberufung Ersatz von Beerdigungskosten in Höhe von 3»211,80 DM sowie eine monatliche Rente
von 180 DM bis zu dem 20. März 1967, hilfsweise eine Geldrentc für die mutmaßliche Dauer des Lebens des getöteten Ehemanns beansprucht.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und auf die Anschlußberufung der Klägerin das lanügerichtliche Urteil wie folgt abgeändert:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.211,80 DM nebst 4% Zinsen seit dem 10. Januar 1962 zu zahlen.
2. Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin ab 15. Dezember 1959 bis 15« März 1967 eine monatliche Rente von 180 DM zu zahlen.
Im übrigen hat das Berufungsgericht es bei der Abweisung der Klage belassen und die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten auferlegt bis auf einen Betrag von 50 DM, den die Klägerin zu den Kosten des ersten Rechtszuges beizutragen hat.
Mit der Revision verfolgt der Beklagte den Antrag auf volle Abweisung des Rentenantrages weiter. Die Klägerin erstrebt mit der Anschlußrevision die Zuerkennung der Rente bis zu dem 20j_ März 196? sowie die Belastung des Beklagten mit den gesamten Kosten des Rechtsstreits. Sie wendet sich außerdem gegen die nach ihrer Auffassung erfolgte Abweisung des in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsantrages.
Entscheidungsgründe:
I. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe der Klägerin mehr zugesprochen, als sie beantragt habe; in der Berufungsinstanz sei nur die Differenz zwischen dem vcm
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Landgericht zugesprochenen Betrage von 2.374,38 DM und dem mit der Anschlußberufung geforderten Betrage von 3-211,80 DM in Streit gewesen. Nur diesen Differenzbetrag habe das Berufungsgericht der Klägerin zusprechen dürfen.
Die Büge geht fehl. Wie sich aus den L-ntscheidungsgründen, die zur Auslegung der Urteilsformel heranzuziehen sind, eindeutig ergibt, hat das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts neu gefaßt und der Klägerin unter Einschluß der vom Landgericht zugesprochenen Beträge die von ihr beantragten Beerdigungskosten und Renten zugesprochen. Diese Art der Formulierung ist nicht zu beanstanden; sie läßt feinen berechtigten Zweifel über ihre Bedeutung und Tragweite zu.
Die Anschlußrevision läßt bei ihrer Rüge, das Berufungsgericht habe den Hilfsantrag der Klägerin zu Unrecht abgewiesen und ihr daher rechtsirrig einen Teil der Kosten auferlegt, ebenfalls außer Betracht, daß das Berufungsgericht die Urteilsformel in vollem Umfang neu gefaßt hat.
Die Klageabweisung wiederholt die bereits vom Landgericht ausgesprochene Teilabweisung des Antrags auf Ersatz von Beerdigungskosten wegen eines Rechenfehlers und des Rechtsübergangs nach § 1542 RVO. Wegen dieser Zuväetforderung hat es die Klägerin zu Recht mit einem Beitrag von 50 DM zu den Kosten des ersten Rechtszuges belastet. Line Abweisung des in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsantrages der Klägerin ist nicht erfolgt.
Die Begrenzung der Rentenzahlung auf die Zeit bis zun 15* März 1967 (statt bis zu dem 20.3*1967) beruht ersichtlich auf einem Versehen. Insoweit war der Anschlußrevision stattzugeben und die Rente bis zu dem 20. März 1967 zuzusprechen.
II. Der Beklagte hat, wie das Berufungsgericht rechtsirr turns fr ei darlegt, durch mehrfache Außerachtlassung von
Grundregeln des Umgangs mit Schußwaffen und einer waidgerechten Jagdausübung den Tod Georg V/^H^ps grob fahrlässig und leichtfertig verschuldet. Das ist außer Streit.
Bin mitwirk end es Verschulden des Ehemanns der Klägerin hält das Berufungsgericht nicht für erwiesen. Es stellt unangefochten fest, die Jagdteilnehmer seien übereingekommen, die Jagd um 9 Uhr herum zu beenden; wer seinen Sitz verlasse, solle wie immer den Kuh-Ruf ausstoßen. Die Anregung, einen Uhrenvergleich vorzunehmen, sei abgelehnt worden mit dem Bemerken: "las ist nicht notwendig, denn wir hören die Kirchenglocken, und wer seinen Sitz verläßt, ruft wie immer Hub•n Nach der Auffassung des Berufungsgerichts war durch die miteinander gekoppelten Abreden, die Jagd gegen 9 Uhr zu beenden, auf die Kirchenglocken zu hören und beim Verlassen des Sitzes wie üblich "Kuh" zu rufen, das Ende der Jagd so genau festgelegt, daß dem Jagdherrn in dieser Hinsicht keine Vernachlässigung der im obliegenden Sorgfalt zur Last gelegt werden könne; das Jagdende sei bestimmt gewesen durch die Zeit in Verbindung mit dem Huh-Ruf.
Die Behauptung des Beklagten, Georg Y/eiler habe es beim Verlassen des Jagdsitzes unterlassen, v/ie vereinbart und üblich "Huh” zu rufen, hält das Berufungsgericht im Hinblick auf die Aussage des Jagdteilnehmers GrfHV? W^H^habe immer "Huh” gerufen, wehn er den Jagdsitz verlassen habe, nicht für.; erwiesen* \7enn der Beklagte, so erwägt es, den Ruf nicht gehört habe, so könne dies auf den damals herrschenden starken Gegenwind zurückzuführen sein. Ob der Beklagte seinerseits, als er gegen 9 Uhr seinen Jagdsitz verließ, den vereinbarten Ruf ausgestoßen habe, lasse sich nicht feststellen* Er habe zwar bei seiner polizeilichen Vernehmung angegeben, er habe seinen Ansitz ohne Abgabe des Huh-Rufes verlassen. Am Unfallabend habe er aber dem Zeugen
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auf dessen Frage erklärt: "Ich habe gerufen, Herr VI{ nicht.“ Hiernach bestehe durchaus die Möglichkeit, daß
wie es seine Gewohnheit gewesen sei, beim Verlassen des Jagdsitzes “Huh“ gerufen habe und dieser vom Beklagten nicht vernommene Huf V/fBBM ait einem vom Be3clagten abgegebenen Huh-Ruf zeitlich so zusammengetroffen sei, daß W0-ihn als Antwort auf den von ihm selbst abgegebenen Ruf habe betrachten dürfen und betrachtet habe. In diesem Ball habe sich ohne Verschulden in das Schußfeld des Be-
klagten begeben dürfen, da er habe glauben dürfen, sich mit ihm verständigt zu haben.
Biese Würdigung hält einer rechtlichen Nachprüfung stand.
Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe mit seiner Auffassung, das Jagdende sei durch die getroffenen Abreden hinreichend genau bestimmt gewesen, den besonderen Gefahren der Nachtjagd und der dadurch bedingten erhöhten Sorgfaltspflicht des Jagdherrn nicht genügend Rechnung getragen; YüO-habe sich als Jagdherr nicht mit der Abrede begnügen dürfen, die Jagd “um 9 Uhr herum” zu beenden, sondern einen genauen Zeitpunkt festlegen und einen Uhrenvergleich durchführen müssen. Als wettererfahrener Landwirt und Jäger habe er durchaus Zweifel hegen müssen, ob jeder Jagdteilnehmer bei dem starken Südostwind die vereinbarten Huh-Rufe und die Kirchenglocken hören werde.
Die Rüge greift nicht durch. Die getroffenen Abreden über das Ende der Jagd boten, wenn sich jeder Teilnehmer an sie hielt und nur die unabdingbaren Grundregeln wäiüge-rechter Jagdausübung beachtete, eine nach menschlichen Ermessen hinreichende Gewähr dafür, daß ein Unfall wie der vorgefallene vermieden werden konnte. In Hinblick auf die besonderen Gefahren der Nachtjagd oblagen nicht nur dem Jagdherrn, sondern in gleichem Maße den übrigen Teilnehmern ge-
steigerte Sorgfaltspflichten. Georg W(Hk durfte daher damit rechnen, daß die Jagdteilnehmer die getroffenen Abreden beachten würden. Keinesfalls brauchte er ein derart leichtfertiges und grob fahrlässiges Verhalten eines Teilnehmers in Rechnung zu stellen, wie es sich der Beklagte hat Zuschulden kommen lassen*
Dafür, daß ein von W^m^ abgegebener Huh-Ruf vom Beklagten v/egen des starken Gegenwindes tatsächlich nicht gehört worden konnte, hat dieser überdies keinen geeigneten Beweis angetreten, im Gegenteil bei seiner Vernehmung vor dem Berufungsgericht ausgesagt, er habe einen solchen Ruf hören müssen, wenn er abgegeben worden wäre. Ist aber nicht auszuschließen, daß ein Huh-Ruf Y/HHPs trots des Gegenwindes für den Beklagten vernehmbar war und tatsächlich vernommen worden ist, so fehlt es an einem Nachweis der Ursächlichkeit eines Verschuldens Georg , das darin erblickt
vferden könnte, daß er die Nichtvernehmbarkeit des Huh-Rufes infolge des Gegenwindes nicht in Betracht gezogen hat.
Gleiches gilt für den Vorwurf der Revision, Y/^H^ habe nicht in Rechnung gestellt, daß die Kirchenglocken wegen des starken Südostwindes möglicherweise überhört werden könnten. Der Hinv/eis der Revision auf den Südostwind geht hier fehl; denn nach der bei den Gerichtsakten befindlichen Blanskizze, deren Richtigkeit von den Parteien nicht in Zweifel gezogen wird, befanden sich die Kirchenglocken für den Beklagten und W^j|^ annähernd in der Windrichtung, keinesfalls ihr entgegengesetzt, so daß Weiler nicht damit zu rechnen brauchte, der Glockenschlag könne überhört werden.
Zu Unrecht beanstandet die Revision, das Berufungsgerich habe keine Feststellung darüber getroffen, daß verabredet worden sei, ein abgegebener Huh-Ruf müsse erwidert werden und
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der Jagdsitz dürfe erst nach Erwiderung des Huh-Rufes verlassen werden. Hach der vom Berufungsgericht als glaubhaft erachteten Aussage des Jagdteilnehmers Ludwig war es üblich und wurde es immer so gehalten, daß ein abgegebener Huh-Ruf erwidert und der Jagdsitz erst nach diesem Rufwechsel verlassen wurde. Y/enn das Berufungsgericht wiederholt von der Abgabe des ^.üblichen Huh-Rufes spricht, so hat es ersichtlich diese dauernd gehandhabte Übung im Auge. Las folgt auch daraus, daß das Berufungsgericht Georg da3 Betreten der
Sehu.ßlinie des Beklagten nur deshalb nicht als Verschulden anlastet, v/eil nicht auszuschließen sei, daß zwisehen und dem Beklagten ein Rufwechsel stattgefunden habe.
Die Revision bekämpft die Auffassung des Berufungsgerichts, ein Y/echsel von Huh-Rufen zwischen Georg W4IBHP un~ dem Beklagten in der dargelegten Weise sei nicht auszuschließen, mit dem Hinweis auf das Beweisangebot der Klägerin, den Oberforstmeister fruhlar darüber zu vernehmen, daß ihm der Beklagte angegeben habe, er haben den Ansitz ohne Abgabe des Huh-Rufes verlassen. Daraus folgert die Revision, es sei■zwischen den Parteien unstreitig, daß der Beklagte keinen Huh-Ruf abgegeben habe. Die Rüge greift nicht durch. Die Klägerin hat, was die Revision übersieht, in einem späteren Schriftsatz ausdrücklich die Möglichkeit offen gelassen, daß der Beklagte entgegen seiner Angabe vor dem Zeugen und der Polizei
doch den Huh-Ruf abgegeben habe. Hat aber der Beklagte, wie er nicht ausschließen kann, zur vereinbarten Zeit den Huh-Ruf abgegeben und damit für sich selbst die Jagd beendet, kann er einem anderen Jagdteilnehmer nicht vorwerfen, er habe sich in sein Schußfeld begeben. Wer die Jagd beendet hat, hat kein Schußfeld mehr.
Ohne Erfolg rügt die Revision noch, das Berufungsgericht habe das Vorbringen des Beklagten nicht beachtet, Y/^0 habe ihm nicht genau mitgeteilt, wo er selbst seinen Jagdsitz
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habe, bas Berufungsgericht hat diesen Punkt ausdrücklich erörtert und hinreichend dargelegt, aus welchen Gründen es die Behauptung des Beklagten als unbewiesen erachtet.
bie weiteren Rügen der Revision bewegen sich auf dem ihr verschlossenen Gebiet der tatrichterlichen Würdigung, bas Berufungsgericht hat nach alledem mit Recht ein mit-wirkendes Verschulden des Ehemannes der Klägerin verneint.
III. Bei der Bemessung der Rente aus § 844 BGB hat das Berufungsgericht die Einkünfte geschätzt, die der Ehemann der Klägerin im Palle des Portlebens aus seiner Landwirtschaft, dem Gewerbebetrieb und seiner sonstigen Tätigkeit erzielt haben würde, und den der Klägerin entgangenen Unterhalt auf 500 bli monatlich ermittelt. Hiervon hat es die auf 250 bM monatlich geschätzten Erträge aus der von der Klägerin ererbten Vermögenshälfte sowie den auf die Berufsgenossenschaft übergegangenen Betrag von 69 LH monatlich in Abzug gebracht und der Klägerin die begehrte Rente von monatlich ISO BM zugesprochen, bie Einkünfte der Klägerin aus dem Nießbrauch am. Rückerthaus müssen nach der Auffassung des Berufungsgerichts bei der Bemessung ihres Unterhaltsanspruchs außer Betracht bleiben.
bie Revision greift die Schätzungen im einzelnen nicht an, sie bemängelt aber, daß das Berufungsgericht nur die Hälfte der Erträge des von Georg Y/^pp| hinterlassenen Vermögens in Abzug gebracht hat. Sie meint, die Lebenserfahrung spreche dafür, daß der Sohn der Klägerin, der nicht auf dem Hof lebe und als landv/irtschaftslehrer sein Auskommen habe, ihr die ihn an sich zustehende Hälfte der Erträgnisse des Vermögens überlasse; diese müsse sich die Klägerin anrech-nen lassen.
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Dein kann nicht gefolgt werden. Din Lrfahrungssatz in dem von der Revision gewolLten Sinne kann nicht anerkannt werden, da es sich um eine persönliche Entschließung handelt, die von den verschiedensten Umständen, insbesondere von Charakter und Sinnesart des Sohnes beeinflußt sein kann. Selbst wenn man aber davon ausgehen wollte, daß der Sohn der Klägerin ihr die ihm zustehenden Einkünfte des hinter-lassenen Vermögens sukommen läßt, so kann sich der Beklagte nach den Rechtsgedanken des § 843 Abs* 4 BOB hierauf nicht berufen. Denn eine Überlassung dieser Einkünfte soll ihrer Natur nach nicht dem Schädiger zugute kommen (vgl. Senatsurteile vom 5 * Februar 1963 - VI SR 33/62 - NJW 1963, 1051 Nr. 1; BGHZ 21, 112).
Mit Recht hat das Berufungsgericht bei der Ermittlung des der Klägerin entgangenen Unterhalts deren Einkünfte aus ihrem Nießbrauch am RjHH^ihaus unberücksichtigt gelassen.
Die Revision beanstandet, daß Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß das vom Ehemann der Klägerin aus der Bewirtschaftung seines Hofes erzielte und zur Bestreitung des Familienunterhalts zur Verfügung gestellte Einkommen nicht allein auf dessen Arbeitsleistung zurückzulühren, sondern auch als Erträgnis aus dem Grund und Boden, also dem Vermögen des Ehemannes geflossen sei. Der Ehemann habe daher, wie es § 1360 BGB vorschreibe, mit seiner Arbeit und seinem Vermögen zu dem Familienunterhalt beigetragen. Daraus folge die Verpflichtung der Klägerin, neben der Führung des Haushalts und Mitarbeit in der Landwirtschaft mit den Einkünften aus dem RflHBHhaus zu dem Familienunterhalt beizutragen.
Der Auffassung der Revision kann nicht beigetreten werden. Der Anspruch auf Familienunterhalt nach § 1360 BGB n.F. hängt, wie auch die Revision nicht in Zweifel zieht, nicht mehr von der Bedürftigkeit ab. Beide Ehegatten sind nach
dieser Vorschrift grundsätzlich verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen su unterhalten. Reichen die Einkünfte aus der Arbeit des Hannes aus, den Familienunterhalt zu bestreiten, so blei-uen die Einkünfte aus dem Vermögen der Frau außer Betracht; denn die Frau leistet ihren der Arbeit des Hannes gleichwertigen Beitrag zu dem Familienunterhalt bereits durch die Führung des Haushalts. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin zusa uz lieh während der 4Ö jährigen Ehe nach ihren Kräften in der Landwirtschaft des Mannes mitgearbeitet.
Fs kann aber nach den Feststellungen nicht zweifelhaft sein, daß die Hinkünfte aus der Arbeitskraft des Ehemannes für sich allein zur Bestreitung des gesamten Familienunterhalts voll ausreichten und im Falle des Fortlebens des Hannes weiter ausreichen würden*. Bas Landgericht, dessen Schätzungen vom Berufungsgericht übernommen und von der Revision nicht angegriffen werden, hat den zur Bestreitung des angemessenen Familienunterhalts einschließlich der persönlichen Bedürfnisse des Ehemannes erforderlichen Betrag auf 1.000 DM monatlich ermittelt. Dieser Betrag, der dem Einkommen eines qualifizierten-■ Arbeiters ent spricht, kann unbedenklich als Ergebnis der persönlichen Arbeitsleistung des Ehemannes angesehen werden, der neben der Bewirtschaftung des umfangreichen Bauernhofes ein Fuhrunternehmen unterhielt und aus seiner gesamten Tätigkeit Einkünfte in Höhe von rund 23*000 DH erzielte* Daß insbesondere die Einkünfte des Ehemannes aus der Landwirtschaft ganz überwiegend, wenn nicht sogar ausschließlich das Ergebnis seiner Arbeitskraft, also einen reinen Arbeitsgewinn darstellten, ergibt sieh zudem aus der vom Berufungsgericht übernommenen Feststellung des Landgerichts, wonach der Hof zu Lebzeiten des Ehemanns nach Abzug der Aufwendungen für not\7endige Investitionen einen Reinertrag von 10.000 DM abwarf, gegenwärtig aber infolge der Hehraufv/endungen für die durch das Ableben des Ehe-
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mannes erforderlich gev/ordene Einstellung weiterer Arbeitskräfte keinen Reinertrag mehr abwirft. Unter diesen Umständen hat das Berufungsgericht die Einnahmen aus dem Rückert-haus mit Recht außer Ansatz gelassen. Baß die Klägerin diese iänkünfte, wie sie zugibt, zur Vornahme werterhöhender Investitionen, insbesondere zu dem Erwerb von Grundstücken zur Verfügung gestellt hat, beruht auf ihrer freien Entschließung und besagt nichts für eine dahingehende Verpflichtung.
Bie Revision erweist sich danach als unbegründet.
Bie Kostenentscheidung folgt aus §§ 97, 92 Abs. 1 und 2
ZPO.
Engels Br. Bode
Br. Pfretzsehner
Br. Uüßgens
Meyer