Zur Begründung hat sie vorgetragen, Habe nicht wissen können, daß der Beklagte infolge AlkoholgonuoBes relativ fahruntüchtig gewesen sei; denn 0sei erst nacht Mitternacht hinzugokommon« Bio aus der Überladung des Motorrades folgenden Gefahren habe zwar dor Beklagte als Berufskraftfahrer, nicht aber gekannt« Im übrigen Itabe Yfaltcr Sppp und nicht den Anstoß zur Mitnahme ge- I« Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht eine Haftung des Beklagten auf Grund des § 823 Abs« 1 BGB bejaht« Nach seiner rechtlich nicht zu beanstandenden Meinung mußte der Beklagte erkennen, daß er nach reichlichem Alkoholgcnuß in nahezu absolut fahruntüchtigem Zustand nicht in dox* Lago war, das um etwa 20i» überladene Motorrad mit der hohen Geschwindigkeit von etwa 60 km/st sicher zu führen« Das Vorliegen einer ausdrücklichen haftungsausschließenden Vereinbarung hat das Berufungsgericht mangels Beweises der dahingehenden Behauptungen des Beklagten rechtsfehlerfrei abgelehnto Dem Berufungsgericht ist aber auch darin zu folgen, daß keine hinreichenden Umstände ersichtlich sind, die auf eine stillschweigende Vertragsabrede über die Einschränkung der doliktischen Haftung unter den Parteien hindeuten * Nach anerkannter Rechtsprechung können sie nicht schon darin erblickt werden, daß es sich um eine Gefällxgkeitsfahrt gehandel t hat (BGH Urto vom 21«. November 1961 - VI ZR 87/61 -) und sich der durch die Hitfahrt auf dem überbesetzten Motorrad gegebenen Gefahrensituation bewußt war* Auch der Umstand, daß der Beklagte sich zur Mitnahme von S^^^^ und erst bereit erklärte, als diese ihn bedrängten -daß ihn an der Abfahrt durch Abziehen des Zündschlüssels hinderte, steht entgegen der Meinung der Revision nicht fest (vglo unten III 1 c) reicht nicht aus. 1o Ein im Rahmen des § 254 BGB zurechenbares Vorhalten dos hat das Berufungsgericht darin gesehen, daß er sich der durch die Überladung des Motorrades entstandenen, auch für ihn offenkundigen Gefahr bewußt ausgesetzt hat«. Alkoholeinwirkung habe entnehmen können, Zu Unrecht rügt die Revision die Übergehung eines Bewcis-antrageo des Beklagten (Zeugnis des Heinrich 0 Denn das Berufungsgericht geht selbst von dem unter Beweis gestellten Hergang aus, daß mit dem Beklagten etwa eine Stunde lang vor der Bahrt zusammen an einem Tisch gesessen und dom Alkohol zugesprochen hat« Ein Vorwurf des Mitverschuldens kann dem aber nicht schon gemacht werden, wenn ihm bekannt war, daß der Beklagte Alkohol getrunken hatte, sondern erst dann, wenn: er begründete Zweifel an dessen Fahrtüchtigkeit hätte haben müssen (vgl, BGH Urto vom 8. b) Das Berufungsgericht brauchte, nicht besonders ghervorzu-heben, daß die durch die Überladung geschaffene Gefahr durch die Flatznahme der Mitfahrer - vor dem Beklagten auf dem Tank, und dahinter auf der Sitzbank ohne notwendigen Halt - erhöht war« Es hat diesem Umstand dadurch Rechnung getragen, daß es zu Lasten des O^m^ die offenkundige äußerste Gefährlichkeit der Fahrt auf dem mit 4 Personen besotztonnMotorrad wertet« Die Revision irrt auch in ihrer Auffassung, das Berufungsgericht habe übersehen, daß Osoowski diese gefahrerhöhendon Umstände nicht nur gekannt, sondern durch sein den Beklagten bedrängendes Verhalten mit herbeigoführt habe; das Bedrängen dos Beklagten ist vielmehr ausdrücklich zur Last gelegt worden« spruch des durch das Abziehen des Zündschlüssels zur Fahrt mit dem überladenen Fahrzeug genötigt habe, Bas Berufungsgericht hat nämlich - im Gegensatz zu dem Landgericht -nicht fcstgcotcllt, daß den Zündschlüssel der Maschine abgozogen hat« Es hat diese nach dem Berufungsurteil streitige Behauptung des Beklagten, dem es auch sonst den Glauben versagt und die lediglich dieser selbst bei seiner Parteivernehmung vor dem Landgericht bestätigt hatte, nicht als erwiesen angesehene In tatsächlicher Hinsicht kann-im Revisionsverfahren daher nur davon ausgegangen werden, daß zusammen mit den Beklagten zur Mitnahme “bedrängt" hat« 2« Dem Beklagten fällt nach der Würdigung dos Berufungsgerichts zunächst - ebenso wio - soin Wissen um die aus der Überladung dos Motorrades sich orgebenden Gefahren zur Last« Außerdem hat es die Kenntnis seines erheblichen Alkoholverzehrs sowie seiner dadurch zu demindest stark einge-«.ßchränkten Fahrtüchtigkoit und weiterhin die von ihm zu vertretende überhöhte Geschwindigkeit berücksichtigt» Denn entscheidend ist, ob sic unter den besonderen Umständen -nicht unerheblich beeinträchtigte Fahrtüchtigkeit dos Beklagten durch Alkoholgcnuß, Überladung dos Motorrades, Behinderung beim Steuern und Befahren einer Kurve - zu hoch war, um das Motorrad sicher zu führen« Das hat das Berufungsgericht rochtofohlcrfrci teilweise auf Grund der Feststellungen im Strafverfahren, angenommen» wachsen wäre; denn der Besetzung des Motorrades mußte der Beklagte bei der Wahl seiner Geschwindigkeit Rechnung tragen» * Außerdem# war aber huch die durch die Alkoholeinwirkung stark eingeschränkte Fahrtüchtigkeit des Beklagten als schuldhafte "Mitvcrursachung zu seinen Lasten in Rechnung zu stellen« kannte dagegen lediglich die Überladung und ihm konnten daher nur die sich daraus für ihn erkennbaren Gefahren angolas tot werden» Die darüber hinaus aus der vom Beklagten gefahrenen, zu hohen Geschwindigkeit und seiner eingeschränkten Fahrtüchtiglcöit sich ergebenden Risiken stellen ausschließlich eine zusätzliche schuldhafte Verursachung des Unfallgeschehens durch den Beklagten dar« hingegen brauchte nicht damit zu rechnen, daß der Beklagte das Motorrad mit zu hoher Geschwindigkeit fuhr» Daß den unmittelbar vor ihm sitzenden Beklagten nicht zu einer langsameren Fahrt ermahnt hat, goroicht ihm entgegen der Auffassung der Revision ebenfalls nicht zu dem Vorwurf; denn es ist nicht feotgostollt und vermag daher keine Berücksichtigung zu finden, daß er die Übersetzung der Geschwindigkeit erkannt hat oder jedenfalls hätte erkennen müssen« Im übrigen kann nicht einmal davon ausgegangen werden9 er hätte sonst im Laufe der Fahrt erkennen müssen, daß der Beklagte den Anforderungen der Fahrt nicht oder nicht mehr gewachsen sei«, a) Baß das Berufungsgericht von einer Haftungsfreistollung abgesehen hat, ist rechtlich nicht fehlerhaft«, Sie kann zwar naheliegen, wenn der Geschädigte sich einer konkreten Gefahr in klarer Kenntnis ohne triftigen Grund ausgesetzt oder gar planvoll dio Gefahrlage geschaffen hatte (BGHZ 34, 355? Eine solche Gestaltung ist in dem zu entscheidenden Sachverhalt aber nur unvollständig verwirklicht« Denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wußte 0^^^ nur von der sich aus der Überladung des Motorrades ergebenden Gefahr« Nur ihr hat er sich bewußt ausgesetzt,lan ihrer Schaffung hat er allenfalls mitgewirkt» Dagegen kannte er möglicherweise nicht die Gefährdungen, die sich aus der nicht unerheblich geminderten Fahrtüchtigkeit dos Beklagten und der - unter all diesen Umständen - überhöhten Geschwindigkeit ergaben« Der später verwirklichten Gefahr ( vgl> BGHZ 34, 355) hatte er sich bewußt demnach nur zu einem Teil ausgesetzt, der allein den Unfall nicht verursacht hätte« \ b) Demnach unterliegt es keinen rechtlichen Bedenken, daß das Berufungsgericht im Rahmenddes § 254 BGB nur eine Minderung der Schadenersatzansprüche in Erwägung gezogen hat« Hierbei hat es ohne Rechtsirrtum auf Seiten des Beklagten und des mitfahrenden die Kenntnis der sich aus der Überladung des Motorrades ergebenden Gefahren berücksichtigt o Zusätzlich hat es dem Beklagten zur Last gelegt, daß er trotz seiner nicht nur geringfügig eingeschränkten Fahrtüchtigkeit die Fahrt angetreten hat und schuldhaft die nach den besonderen Umständen überhöhte Geschwindigkeit gefahren ist« Hiernach war nur an der Schaffung eines Gefahrenunstapdes (Überladung) beteiligt, während den Beklagten bei der Begründung einer weiteren Gefahr (Fahren trotz stark eingeschränkter Fahrtüchtigkeit), und bei ihrer Verwirklichung durch überhöhte Geschwindigkeit ein Verschulden traf« Das Berufungsgericht konnte daher zu dem Schluß gelangen, daß die Gcfahrenlage überwiegend vom Beklagten herbeigeführt und verschuldet worden sei«,
VI ZR 118/63
Verkündet am 7o Juli 1964 Kriegl, Juotizobersokretär ala Urkundsbeamtor dor Geschäftsstelle
2213 104
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
dos Kraftfahrers Hans
Beklagten, Borufung3beklagtcn und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigtors Rechtsanv/alt Br®
gegen
die LandesvorSicherungsanstalt Westfalen, Münster
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigtors Rechtsanwalt Br,
hat der VI ® Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung von 7« Juli 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br«. Engels und der Bundosrichtor Hanebeck, Br® Hauß, Heinrich Meyer und Br«, Nüßgens £
für Recht erkannt:
Bi'ßoRovision des Beklagten gegen das Urteil dos 9« Zivilsenats dos Oberlandeogorichts Hamm/Wostf ® vom 7» Pobruar 1963 wird zurückgewiesen®
Bio Kosten der Revision worden dom Beklagten auf erlegt®
Von Rechts v/egen
2-
Tatbestands
Alfred O^^P^P? dor bei der Klägerin versichert war, ist am 14 o September 1959 bei dor Mitfahrt auf dem vom Beklagten gehaltenen und von diesen gelenkten Motorrad ( 490 ccm BI.IV/) tödlich verunglückt *
Am 13« September 1959 gegen 21«50 Uhr fuhr der Beklagte auf seinen Motorrad mit Günther R^BP als Soziusfahrer zu dem Kriegerfeot in Menzel bci_Waroteino Im Festzclt trafen sie die Brüder Y/alter und Heinrich S^pp« Man sprach gemeinsam den Alkohol zu. Gegen Mitternacht kam op^pp hinzu«
Als der Beklagte mit Rpppam 14» September 1959 kurz vor OloOO Uhr nach Warstoiri zurückfahren wollte, baten ihn Y/alter SppP und OppBP un Mitnahme« Zunächst lehnte der Beklagte ab«Brot als Sflp ihn bedrängte, erklärte er sich bereit«
Bor Beklagte steuerte das mit vier Personen besetzte Motorrad - auf den Tank vor dem Beklagten, oPPI^^
und SppP au^ der Sitzbank hinter ihn - auf der 5? 40 m breiten asphaltierten Landstraße I« Ordnung von Menzel nach Altenrüthen «ln Höhe des Kilometersteines 10,4 ausgangs einer Rechtskurve prallte er mit einer Geschwindigkeit von etwa 60 km/st gegen einen an linken Straßenrand stehenden Baum» O^BPIP, SppB und RpPfc kamen Tims Leben, während der Beklagte verletzt wurde«
Bor Blutalkoholgohalt dos Beklagten betrug zur Unfall-zeit 1,22 o/oö« Er i3t rechtskräftig wegen fahrlässiger Tötung verurteilt worden«
Die Klägerin hat dor Witwe und 5 Kindern dos 0<
V/itwcn- und Waisenrente sowie Beiträge zur Rentnerkranken-veroicherung gewährt« Sie macht mit der Klage die den Unter-haltsherechtigtenf erwachsenen, auf sie übergegangenen Ersatzansprüche unter Anerkennung von 1/3 Mitverschulden des OpJ^P geltend« In erster Instanz hat sie ihre Ersatzansprüche für die Zeit vom 1« September 1959 bis zu dem 30« Juni I960 auf insgesamt 4- 877? 82 DM nebst Zinsen beziffert und in dieser Höhe Zahlung begehrt«
Zur Begründung hat sie vorgetragen, Habe nicht
wissen können, daß der Beklagte infolge AlkoholgonuoBes relativ fahruntüchtig gewesen sei; denn 0sei erst nacht Mitternacht hinzugokommon« Bio aus der Überladung des Motorrades folgenden Gefahren habe zwar dor Beklagte als Berufskraftfahrer, nicht aber gekannt« Im übrigen Itabe
Yfaltcr Sppp und nicht den Anstoß zur Mitnahme ge-
geben« Schließlich sei der Unfall in erster Linie auf die vom Beklagten allein zu verantwortende erhöhte Geschwindigkeit zurückzuführen«
Bor Beklagte hat zur Begründung seines Antrages auf Klageabweisung geltend gemacht, O^PJ^P und Walter hätten
ihn zur Mitnahme geradezu genötigt« Hierbei habe SppP den Zündschlüssel abgezogen« Daher habe er schließlich nachgegeben« Er habe jedoch ausdrücklich darauf hingewioson, sie führen auf eigene Gefahr mit« Hieraus folge, daß or mit 0( einen Haftungs aus Schluß vereinbart habe, zu demal er OppPP auf Grund freundschaftlicher Beziehungen und unentgeltlich mitgenommen habe« 0Pp|P treffe zu demindest ein derart
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überwiegendes Mitvcrschulden, daß seine Haftung ganz entfalle« Dieser habe nämlich seinen durch Alkohol beeinflußten Zustand genau gekannt; vor der Abfahrt höbe er mit ihm gemeinsam längere Zeit an einen Tisch gezecht0
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen*
Auf die Berufung der Klägerin;, die ihr Zahlungsbegehren wegen der weiteren Rentenleistungcn bis Ende Februar 1962 auf J4o080,35 BM nebst Zinsen erhöht hat, erklärte das Obcrlandes-gericht den Klageanspruch den Grunde nach für gerechtfertigt«
Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils«
Entscheidungsgründe:
I« Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht eine Haftung des Beklagten auf Grund des § 823 Abs« 1 BGB bejaht« Nach seiner rechtlich nicht zu beanstandenden Meinung mußte der Beklagte erkennen, daß er nach reichlichem Alkoholgcnuß in nahezu absolut fahruntüchtigem Zustand nicht in dox* Lago war, das um etwa 20i» überladene Motorrad mit der hohen Geschwindigkeit von etwa 60 km/st sicher zu führen«
II« Dem Berufungsgericht ist auch in der Verneinung eines Haftungsaus Schlusses zuzustimmen«
Das Vorliegen einer ausdrücklichen haftungsausschließenden Vereinbarung hat das Berufungsgericht mangels Beweises der dahingehenden Behauptungen des Beklagten rechtsfehlerfrei abgelehnto
Dem Berufungsgericht ist aber auch darin zu folgen, daß keine hinreichenden Umstände ersichtlich sind, die auf eine stillschweigende Vertragsabrede über die Einschränkung der doliktischen Haftung unter den Parteien hindeuten * Nach anerkannter Rechtsprechung können sie nicht schon darin erblickt werden, daß es sich um eine Gefällxgkeitsfahrt gehandel t hat (BGH Urto vom 21«. November 1961 - VI ZR 87/61 -) und
sich der durch die Hitfahrt auf dem überbesetzten Motorrad gegebenen Gefahrensituation bewußt war* Auch der Umstand, daß der Beklagte sich zur Mitnahme von S^^^^ und erst bereit erklärte, als diese ihn bedrängten -daß ihn an der Abfahrt durch Abziehen des Zündschlüssels
hinderte, steht entgegen der Meinung der Revision nicht fest (vglo unten III 1 c) reicht nicht aus.
Daher ist gemäß § 254 BGB zu beurteilen, ob die bewußte oder fahrlässige Selbstgefährdung des Geschädigten zu einem Wegfall der an sich gegebenen Schadensersatzansprüche führt oder ob eine bloße Minderung angemessen ist (BGHZ 34, 355,
363; 39p 156, 158; BGH Urto vom 14. März 1961 - VI ZR 115/60 -«fM § 254 BGB /Sa7 Nr* 12 = VersR 1961, 427; Urto vom 21* November 1961 - VI ZR 87/61 -)o
IIIo Entscheidend ist somit, zu welchem Ergebnis eine Abwägung auf Grund des § 254 BGB gelangt*
Nach Auffassung des Berufungsgerichts trifft 0| ein mit 1/3 zu bewertendes mitwirkendes Verschulden, so daß Schadenersatzansprüche der Hinterbliebenen zu 2/3 erwachsen seien«,
Diese Beurteilung wird durch die Angriffe der Revision nicht erschütterto
1o Ein im Rahmen des § 254 BGB zurechenbares Vorhalten dos hat das Berufungsgericht darin gesehen, daß er
sich der durch die Überladung des Motorrades entstandenen, auch für ihn offenkundigen Gefahr bewußt ausgesetzt hat«. Zu seinen lasten hat das Berufungsgericht weiterhin berücksichtigt, daß den Beklagten zur Mitnahme gedrängt ha-
ben«,
Dagegen hat das Berufungsgericht v/eitere vom Beklagten geltend gemachte Umstände nicht zu Lasten von ver-
wertet«,
a) So hat es Glicht angenommen, daß begründete
Zweifel an der Eahrtüchtigkcit dos Beklagten hätte haben müssen«, Es hat nicht die Überzeugung zu gewinnen vermocht, daß die nicht unbeträchtliche Alkoholeinwirkung
beim Beklagten erkannt hat oder auch nur hätte erkennen können. Hierbei ist es einmal davon ausgegangen, daß Qgg/g er3t gogen Mitternacht mit den Beklagten auf dem Kriegerfcst zusammengetroffen sei und die Menge des vom Beklagten in Gegenwart des getrunkenen Alkohols nicht feststehe,
und zu dem anderen davon, daß nicht dargetan sei, ob dem äußeren Verhalten des Beklagten die nicht unbeträchtliche
Alkoholeinwirkung habe entnehmen können,
Zu Unrecht rügt die Revision die Übergehung eines Bewcis-antrageo des Beklagten (Zeugnis des Heinrich 0 Denn das
Berufungsgericht geht selbst von dem unter Beweis gestellten Hergang aus, daß mit dem Beklagten etwa eine Stunde
lang vor der Bahrt zusammen an einem Tisch gesessen und dom Alkohol zugesprochen hat« Ein Vorwurf des Mitverschuldens kann dem aber nicht schon gemacht werden, wenn ihm
bekannt war, daß der Beklagte Alkohol getrunken hatte, sondern erst dann, wenn: er begründete Zweifel an dessen Fahrtüchtigkeit hätte haben müssen (vgl, BGH Urto vom 8. November I960 - VI ZR 14/60 - VersR I960, 1146; Urto vom 12. Juli I960 -VI ZR 197/59 - VersR I960, 950).
b) Das Berufungsgericht brauchte, nicht besonders ghervorzu-heben, daß die durch die Überladung geschaffene Gefahr durch die Flatznahme der Mitfahrer - vor dem Beklagten auf
dem Tank, und dahinter auf der Sitzbank ohne
notwendigen Halt - erhöht war« Es hat diesem Umstand dadurch Rechnung getragen, daß es zu Lasten des O^m^ die offenkundige äußerste Gefährlichkeit der Fahrt auf dem mit 4 Personen besotztonnMotorrad wertet« Die Revision irrt auch in ihrer Auffassung, das Berufungsgericht habe übersehen, daß Osoowski diese gefahrerhöhendon Umstände nicht nur gekannt, sondern durch sein den Beklagten bedrängendes Verhalten mit herbeigoführt habe; das Bedrängen dos Beklagten ist vielmehr ausdrücklich zur Last gelegt worden«
c) Zu Unrecht beanstandet die Revision, das Borufungc-gericht habe übersehen, daß den Beklagten ohne Y/idcr-
spruch des durch das Abziehen des Zündschlüssels
zur Fahrt mit dem überladenen Fahrzeug genötigt habe, Bas Berufungsgericht hat nämlich - im Gegensatz zu dem Landgericht -nicht fcstgcotcllt, daß den Zündschlüssel der Maschine
abgozogen hat« Es hat diese nach dem Berufungsurteil streitige Behauptung des Beklagten, dem es auch sonst den Glauben versagt und die lediglich dieser selbst bei seiner Parteivernehmung vor dem Landgericht bestätigt hatte, nicht als erwiesen angesehene In tatsächlicher Hinsicht kann-im Revisionsverfahren daher nur davon ausgegangen werden, daß zusammen mit den Beklagten zur Mitnahme “bedrängt" hat«
JDiesen Umstand aber hat das Berufungsgericht ausdrücklich zu Lasten von in die Waagschale geworfen»
Baß das Berufungsgericht hierbei die * Altersunterschiede der Beteiligten - der Beklagte war 22, 26 und 0{
30 Jahre alt - nicht besonders erörtert hat, stellt keinen Rechtsmangel dar«
2« Dem Beklagten fällt nach der Würdigung dos Berufungsgerichts zunächst - ebenso wio - soin Wissen um die
aus der Überladung dos Motorrades sich orgebenden Gefahren zur Last« Außerdem hat es die Kenntnis seines erheblichen Alkoholverzehrs sowie seiner dadurch zu demindest stark einge-«.ßchränkten Fahrtüchtigkoit und weiterhin die von ihm zu vertretende überhöhte Geschwindigkeit berücksichtigt»
Wenn die Revision die Geschwindigkeit " an sich” für nicht überhöht ansieht, so kann ihr nicht gefolgt werden«
Denn entscheidend ist, ob sic unter den besonderen Umständen -nicht unerheblich beeinträchtigte Fahrtüchtigkeit dos Beklagten durch Alkoholgcnuß, Überladung dos Motorrades, Behinderung beim Steuern und Befahren einer Kurve - zu hoch war, um das Motorrad sicher zu führen« Das hat das Berufungsgericht rochtofohlcrfrci teilweise auf Grund der Feststellungen im Strafverfahren, angenommen»
Der Berücksichtigung der überhöhten Geschwindigkeit zu Lasten des Beklagten stände es nicht entgegen, wenn aus ihr nur wegen der Überladung-dio später oingotretene Gefahr er-
wachsen wäre; denn der Besetzung des Motorrades mußte der Beklagte bei der Wahl seiner Geschwindigkeit Rechnung tragen» * Außerdem# war aber huch die durch die Alkoholeinwirkung stark eingeschränkte Fahrtüchtigkeit des Beklagten als schuldhafte "Mitvcrursachung zu seinen Lasten in Rechnung zu stellen« kannte dagegen lediglich die Überladung und ihm konnten daher nur die sich daraus für ihn erkennbaren Gefahren angolas tot werden» Die darüber hinaus aus der vom Beklagten gefahrenen, zu hohen Geschwindigkeit und seiner eingeschränkten Fahrtüchtiglcöit sich ergebenden Risiken stellen ausschließlich eine zusätzliche schuldhafte Verursachung des Unfallgeschehens durch den Beklagten dar« hingegen brauchte nicht damit zu rechnen, daß der Beklagte das Motorrad mit zu hoher Geschwindigkeit fuhr» Daß den unmittelbar vor ihm sitzenden Beklagten nicht zu einer langsameren Fahrt ermahnt hat, goroicht ihm entgegen der Auffassung der Revision ebenfalls nicht zu dem Vorwurf; denn es ist nicht feotgostollt und vermag daher keine Berücksichtigung zu finden, daß er die Übersetzung der Geschwindigkeit erkannt hat oder jedenfalls hätte erkennen müssen« Im übrigen kann
nicht einmal davon ausgegangen werden9 er hätte sonst im Laufe der Fahrt erkennen müssen, daß der Beklagte den Anforderungen der Fahrt nicht oder nicht mehr gewachsen sei«,
3« Bei der Abwägung im Rahmen des § 254 BGB hat das Berufungsgericht alle wesentlichen Umstände berücksichtigte Seine Abwägungserwägungen sind entgegen der Auffassung der Revision nicht zu beanstanden«,
a) Baß das Berufungsgericht von einer Haftungsfreistollung abgesehen hat, ist rechtlich nicht fehlerhaft«, Sie kann zwar naheliegen, wenn der Geschädigte sich einer konkreten Gefahr in klarer Kenntnis ohne triftigen Grund ausgesetzt oder gar planvoll dio Gefahrlage geschaffen hatte (BGHZ 34, 355? 365;
39? 156, 160; BGH Urt« vom 14c März 1961 -VI ZR 115/60 -LM § 254 BGB /Sa/ Kr. 12 « VersR 1961, 427). Eine solche Gestaltung ist in dem zu entscheidenden Sachverhalt aber nur unvollständig verwirklicht« Denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wußte 0^^^ nur von der sich aus der Überladung des Motorrades ergebenden Gefahr« Nur ihr hat er sich bewußt ausgesetzt,lan ihrer Schaffung hat er allenfalls mitgewirkt» Dagegen kannte er möglicherweise nicht die Gefährdungen, die sich aus der nicht unerheblich geminderten Fahrtüchtigkeit dos Beklagten und der - unter all diesen Umständen - überhöhten Geschwindigkeit ergaben« Der später verwirklichten Gefahr ( vgl> BGHZ 34, 355) hatte er sich bewußt demnach nur zu einem Teil ausgesetzt, der allein den Unfall nicht verursacht hätte« \
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Schon au3 diesen Gründen verstößt eine teilweise Abwälzung des Schadens auf Iden Beklagten entgegen der Auf-
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fassung dor Revision nicht gegen den im § 254 BGB näher ausgeprägten Grundsatz von Treu und Glauben (vglo BGHZ 34? 355? 363 )<>
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b) Demnach unterliegt es keinen rechtlichen Bedenken, daß das Berufungsgericht im Rahmenddes § 254 BGB nur eine Minderung der Schadenersatzansprüche in Erwägung gezogen hat« Hierbei hat es ohne Rechtsirrtum auf Seiten des Beklagten und des mitfahrenden die Kenntnis der sich
aus der Überladung des Motorrades ergebenden Gefahren berücksichtigt o Zusätzlich hat es dem Beklagten zur Last gelegt, daß er trotz seiner nicht nur geringfügig eingeschränkten Fahrtüchtigkeit die Fahrt angetreten hat und schuldhaft die nach den besonderen Umständen überhöhte Geschwindigkeit gefahren ist« Hiernach war nur an der Schaffung eines
Gefahrenunstapdes (Überladung) beteiligt, während den Beklagten bei der Begründung einer weiteren Gefahr (Fahren trotz stark eingeschränkter Fahrtüchtigkeit), und bei ihrer Verwirklichung durch überhöhte Geschwindigkeit ein Verschulden traf« Das Berufungsgericht konnte daher zu dem Schluß gelangen, daß die Gcfahrenlage überwiegend vom Beklagten herbeigeführt und verschuldet worden sei«,
Dieses Ergebnis wird qtioch durch die Erwägung gestützt, daß das in der bewußten Sclbstgefährdung liegende Verhalten dos verletzten nicht überbewertet werden darf;
denn in erster Linie hatte der Beklagte als Fahrer des Kraftrades darüber zu wachen, daß er fahrtüchtig blieb und sich verkehrsrichtig verhielt (BGH Urt«, vom 14o März 1961 - VI ZR 115/60 - LM § 254 BGB /Sa7 Hr«, 12 » VersR 1961, 427)»
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Da die vom Tatrichter vorgonommene Abwägung auf oiner rechtlich fehlerfreien Grundlage beruht, ist ihr Ergebnis für das Revisionsgericht bindend»
IVo Nach allen ist dre" Revision des Beklagten nicht begründet 0
Sie mußte deshalb mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgev/iesen werden»
Heinr» Meyer
Dro Nüßgens
Engels
Hanebeck
Dr„ Hauß