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BGH · VI ZR 118/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 118/61

Der Übergang befihdet sich im Bereich einer langgezogenen Rechtskurve bei einer auf der linken Straßenseite gelegenen Tankstelle, i)ie Bahngleise verlaufen in der Richtung nach Bühl vor der Kurve rechts von der Straße, gehen hinter dem Scheitelpunkt der Straßenkurve auf einer Strecke von 39j50 m spitzwinklig schräg über die Straße hinweg und setzen sich dann links von ihr 300 bis 400 m weit unmittelbar neben der Straße fort, StflHB stieß auf der äußersten rechten Seite seiner Fahrbahn mit einem von Bühl kommenden Triebwagen der Beklagten zusammen und wurde schwer ver-letzt, Die Klägerin und die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten in UflB haben für St^p Sozialversicherungsleistungen erbracht und weiter zu erbringen. Das Berufungsgericht hat es in Übereinstimmung mit dem Landgericht für gerechtfertigt gehalten, der Beklagten die Hälfte des Unfallschadens, der Steurer betroffen hat, aufzuerlegen. Wie das Berufungsgeric:t festgestellt hat, war die Straße, auf der sich der Unfall ereignet hat, etwa 7,35 m breit und hatte einen lebhaften Fahrzeugverkehr; sie wurde auf dem Übergang täglich von 23 Zügen und Triebwagen der Beklagten gekreuzt. Der Triebwagen, der durch linkes Blinklicht die Änderung seiner Fahrtrichtung anzeigte, näherte sich dem Übergang unter Abgabe von Pfeifsignalen und fuhr auf die Straßenkreuzung mit einer Geschwindigkeit von 10 km/st. Er stieß hier mit dem Triebwagen zusammen, obwohl der Triebwagen in diesem Augenblick schon hielt, - so jedenfalls nach der Behauptung der Beklagten, die das Berufungsgericht ersichtlich für unwiderlegt gehalten hat • Die besondere Gefahr, die der Eisenbahnverkehr auf einem schienengleichen unbeschrankten Bahnübergang mit sich bringe, sei hier darum erheblich erhöht gewesen, weil die Bahnlinie die Straße nicht rechtwinklig auf kürzestem Wege, sondern auf einer Länge von nahezu 40 m überquere und weil sie insbesondere aus Sichtung Bühl so verlaufe, daß die Eisenbahn vor dem Übergang 300 bis 400 m neben der Straße einherfahre; obendrein werde durch eine Hecke un£ Bäume entlang der Innenseite der Kurve die Sicht, wenn auch nur leicht, behi dert; danach seinbei Dunkelheit trotz der Dreieckbeleuchtung der Triebwagen und ihres linken Richtungslichts selbst für ortskundige Straßenbenutzer die Gefahr einer Verwechslung mit entgegenkommenden Straßenfahrzeugen nicht ausgeschlossen; die Verwechslungsgefahr sei besonders groß, wenn auf der Straße, wie es zur Unfallzeit der Fall gewesen sei, lebhafter Fahrzeug verkehr herrsche. Die Revision stellt in den Vordergrund, daß der Triebwagen entsprechend den Fahrvorschriften der Beklagten nur mit einer Geschwindigkeit von 10 km/st auf den Übergang gefahren ist und in dem Augenblick bereits gestanden hat, in dem StHBfcmit ihm zusammentraf.Das Berufungsgericht hat diese Umstände bei seiner Beurteilung jedoch nicht unberücksichtigt gelassen, sondern ausdrücklich erwähnt und mit in Anschlag gebracht. Mit Recht hat das Berufungsgericht hieraus aber nicht den von der Revision gewünschten Schluß gezogen,.daß die Betriebsgefahr der Eisenbahn praktisch nicht mehr ins Gewicht gefallen sei. Baß durch sie eine hohe Gefährlichkeit des Eisenbahnbetriebes auf dem Übergang begründet worden ist, hat das Berufungsgericht irrtumsfrei dargelegt. Auf das Vorhandensein der Baken und des Vfarnkreuzes hat gb mit der Bemerkung hingewiesen, daß es wegen der hellen Neonbeleuchtung der dahinter liegenden Tankstelle fraglich erscheine, ob der Leuchtfarbanstrich auf den Schildern zur Kennzeichnung ausreichend sei und die Schilder nicht hätten beleuchtet werden müssen; es ist hierauf aber nicht weiter eingegangen, weil StflHB den Übergang gekannt hat und die Schilder für ihn keine Warnfunktion zu erfüllen brauchten. Ersichtlich ist es der Auffassung, daß Baken und Warnkreuz nicht ausreichten, den Straßenverkehr vor den Gefahren zu sichern, die von der Eisenbahn ausgingen, wenn sie die Straße auf dem unbeschrankten Übergang Überquerte., Sie hebt auf die weiteren Maßnahmen ab, die für den Fährbetrieb der Eisenbahn beim Überqueren der Straße galten und auch im vorliegenden Fall zur Anwendung gebracht wurden, daß nämlich der Triebwagen vor dem Befahren des Übergangs seine Fahrgeschwindigkeit auf 10 km/st herabsetzte, Pfeifsignale abgab, mit Breiecksbeleuchtung versehen war und die Änderung der Fahrtrichtung durch LichtZeichen anzeigte. Es war aber im wesentlichen eine Frage tat richterlicher Beurteilung, in welchem Maße die hohe Betrieb sgefahr der Eisenbahn durch diese: Maßnahmen wieder gemindert war und in welchem Verhältnis bei der Verursachung des Unfalls die verbliebene Betriebsgefahr der Eisenbahn zu den von StHHP gesetzten Unfallursachen gestanden hat* Die Würdigung, die das Berufungsgericht in dieser Hinsicht angestellt hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. 25 Millionen Kraftfahrzeuge die Straße mit dem Bahnübergang passiert haben, im Tagesdurchschnitt also annähernd 7000, konnte das Berufungsgericht davon ausgehen, daß die Straße viel befahren war, ohne sich über die Verkehrsdichte von der Beklagten weiter aufklären lassen zu müssen. Auf polizeiliche Feststellungen über den Grad der Dunkelheit hat es sich hierbei nicht bezogen; gegenstandslos ist daher die Revisions rüge, das Berufungsgericht habe unter Verstoß gegen § 286 ZPO unbeachtet gelassen, daß nach dem Unfall bis zu dem Erscheinen der Polizei 25 Minuten vergangen seien. Welche Auskunft die zuständige Wetterwarte erteilt hätte, auf die sich die Beklagte nach dem Vorbringen der Revision bei Ausübung des Fragerechts bezogen haben würde, hat die Revision nicht vorgetrageri;' mit der Rüge eines Verstoßes gegen § 159 ZPO kann die Revision daher nicht gehört werden* Es steht nicht im Widerspruch zur Lebenserfahrung, sondern wird durch sie bestätigt, daß sich bei der Verwischung der Konturen in der sinkenden Dämmerung der Verkehr schon vor Eintritt von "StockdunkelheitH nach den Lichtern der Fahrzeuge orientiert« Auch insoweit sind die Rügen eines Verstoßes gegen § 286 ZPO unbegründet * Das Berufungsgericht hat auch nicht etwa angenommen, daß eine Verwechs-lung naheliege, sondern hat es nur nicht für ausgeschlossen gehalten, daß ein Kraftfahrer, ganz besonders bei lebhaftem Straßenverkehr, sich über das Herannahen eines Triebwagens täuscht, wenn der Kraftfahrer, in der Sicht auf den hinter der Kurve liegenden Teil der Straße durch die Hecke und die Bäume behindert, von der einen Seite und ein Triebwagen auf der Strecke neben der Straße von der anderen Seite her auf die Kurve zufährt. Baß es für einen Kraftfahrer, der sich der Kurve nähert, bei den örtlichen Verhältnissen und bei Bunkelheit erschwert ist, die genaue Geschwindigkeit eines jenseits der Kurve herannahenden Triebwagens zu schätzen, kann von der Revision füglich nicht damit in Zweifel gezogen werden, daß der Triebwagen der Beklagten festgestelltermaßen nur mit einer Geschwindigkeit von 10 km/st auf den Übergang gefahren ist und im Augenblick des Zusammenstoßes bereits gehalten hat. Auf der anderen Seite hat es aber gerade wegen der Erfahrungstatsache, daß Kraftradfahrer bei starkem Geräusch des Fahrtwindes Pfeifsignale neben dem somti-gen Lärm des Straßenverkehrs leicht überhören können, wirksamere Vorkehrungen zu dem Schutze des Straßenverkehrs vor den Gefahren des Eisenbahnbetriebes auf dem Bahnübergang für notwendig erachtet, als sie hier getroffen waren; e3 hat die Überhörbarkeit der akustischen Signale nicht der Betriebsgefahr der Eisenbahn zugerechnet, wie oo die Revision anscheinend versteht, sondern hat nur verneint, daß durch die Sicherungsmaßnahmen einschließlich der Pfeifsignale die in den dargelegten Umständen begründete hohe Gefahr des Eisenbahnbetriebes auf dem unbeschränkten Bahnübergang erheblich herabgesetzt sei. Im Einklang mit den Grundsätzen der Entscheidung BGHZ 28, 68 hat das Berufungsgericht dargelegt, daß die Klägerin als Gesamtgläubigerin von der Beklagten volle Leistung an sich beanspruchen kann und es den Gesamtgläubigern gegebenenfalls überlassen bleiben muß, untereinander zu einem Ausgleich zu kommen.

Zitierte Normen: § 286 ZPO § 44 StVZO § 286 ZPO
TriebwagenEisenbahnStraßeBerufungsgerichtÜbergangBetriebsgefahrSteurerKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

VI ZR 118/61
Verkündet am 16o Januar 1962 Kriegl»Justizobersekretär als ^rkundsbeamter der Geschäftsstelle
2213 002
Im Namen des Vol,kes
 In dem Rechtsstreit
 istr.
der	EwUM■■PAG
0^0, vertreten durch den Vorstand
1.	Regierungsbaumeister a.B. Hans	in
2.	Dipl »Ing. Rudolf	in	Ifli?
Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
'-gegen
 die Landeaversicherungsanstalt Baden in KBHBBI, Kl allee®, vertreten durch ihren Geschäftsführer Dire: kt or J. DiBHBB» ebenda,
 Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte» - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vpm 16. Januar 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Br. Hauß, Heinrich Meyer und Br. Pfretzsch ner
k
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 4. Zivilsenat in Preiburg - vom 30. März 1961 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden der Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Am 2* September 1957 gegen 19*55 Uhr fuhr der damals 19 Jahre alte Hermann StflHBauf seinem BMW-Kraftrad,
245 ccm, auf der Bundesstraße 28/56 von Kehl nach Auenheim.
Am .Ortsausgang von. Kehl wird die Straße von der Bahnlinie Kehl - Bühl des Eisenbahnunternehmens der Beklagten überquert . Es handelt sich um einen unbeschrankten Übergang, zu dessen Kennzeichnung unbeleuchtete, mit roter Leuchtfarbe versehene Baken nach Bild 7, 9 und 10 der Anlage zur Straßenverkehrsordnung und ein Warnkreuz nach Bild 4 e dieser Anlage an der Straße aufgestellt waren. Der Übergang befihdet sich im Bereich einer langgezogenen Rechtskurve bei einer auf der linken Straßenseite gelegenen Tankstelle, i)ie Bahngleise verlaufen in der Richtung nach Bühl vor der Kurve rechts von der Straße, gehen hinter dem Scheitelpunkt der Straßenkurve auf einer Strecke von 39j50 m spitzwinklig schräg über die Straße hinweg und setzen sich dann links von ihr 300 bis 400 m weit unmittelbar neben der Straße fort, StflHB stieß auf der äußersten rechten Seite seiner Fahrbahn mit einem von Bühl kommenden Triebwagen der Beklagten zusammen und wurde schwer ver-letzt,
 Die Klägerin und die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten in UflB haben für St^p Sozialversicherungsleistungen erbracht und weiter zu erbringen.
Die Klägerin hat in dem gegenwärtigen Rechtsstreit auf Grund und im Rahmen des Forderungsübergangs nach § 1542 RVO die Beklagte für die Hälfte des dem Steurer entstandenen Unfallschadens ersatzpflichtig gemacht. Sie
s
ist der Ansicht, die Beklagte müsse in Anbetracht der Gefahr, die von ihrem Eisenbahnbetrieb ausgegangen sei,
 
auch bei Berücksichtigung der Unfallursachen, die Steurer unachtsam selbst gesetzt habe, zu dem mindesten für die Hälfte des Schadens aufkommen. Sie hat mit dem Hinweis darauf, daß die Höhe ihrer Leistungen noch nicht zu überblicken seien, entsprechende Feststellungsklage erhoben.
Die Beklagte ist der Auffassung der Klägerin entgegengetreten.
Bas Landgericht hat dahin erkannt, daß die Beklagte der Klägerin als Gesamtgläubigerin neben anderen aus § 1542 RVO etwa berechtigten Versicherungsträgern die Leistungen, die die Klägerin dem Verunglückten aus Anlaß des Unfalls zu gewähren hat, bis zur Hälfte seines Unfall-schadens ersetzen muß und zwar unter Vorrang vor einem dem Verunglückten etwa noch verbleibenden restlichen Scha-densersat zanspruch.
Bas Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen, jedoch in ddr UrteilBformel den Hinweis auf die Gesamtgläubigerschaft der Klägerin mit anderen Versicherungsträgern in Fortfall gebracht.
Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.
Ent scheidungagründe:
Unstreitig liegen die Voraussetzungen des § 1 des Reichshaftpflichtgesetzes iür eine Schadenshaftung der Beklagten vor. Böch hängt nach § 17 StVG im Verhältnis der Beklagten zu StdB und damit auch zur Klägerin als dessen Rechtsnachfolgerin die Verpflichtung zu dem Ersatz
 
und der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwie*r gend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Das Berufungsgericht hat es in Übereinstimmung mit dem Landgericht für gerechtfertigt gehalten, der Beklagten die Hälfte des Unfallschadens, der Steurer betroffen hat, aufzuerlegen.
Wie das Berufungsgeric:t festgestellt hat, war die Straße, auf der sich der Unfall ereignet hat, etwa 7,35 m breit und hatte einen lebhaften Fahrzeugverkehr; sie wurde auf dem Übergang täglich von 23 Zügen und Triebwagen der Beklagten gekreuzt. StflBU befuhr sie mit einer Geschwindigkeit von etwa 60 kra/st. Ihm war der Übergang genau bekannt. Die Dunkelheit war hereingebrochen; StBH) hatte seine Beleuchtung eingeschaltet, ebenso der Triebwagen seine Dreieckbeleuchtung. Der Triebwagen, der durch linkes Blinklicht die Änderung seiner Fahrtrichtung anzeigte, näherte sich dem Übergang unter Abgabe von Pfeifsignalen und fuhr auf die Straßenkreuzung mit einer Geschwindigkeit von 10 km/st. StBBB suchte dem Triebv/agen noch dadurch auszuweichen, daß er sein Kraftrad auf die äußerste rechte Fahrbahnseite lenkte. Er stieß hier mit dem Triebwagen zusammen, obwohl der Triebwagen in diesem Augenblick schon hielt, - so jedenfalls nach der Behauptung der Beklagten, die das Berufungsgericht ersichtlich für unwiderlegt gehalten hat •
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß StflÜP bei zu großer Geschwindigkeit entweder infolge Unaufmerksamkeit den Triebwagen zu spät gesehen hat und deshalb nicht mehr rechtzeitig und sachgemäß hat reagieren können oder daß er bei Nacht Geschwindigkeit und Entfernung des Triebwagens
 
falsch geschätzt und deshalb geglaubt hat, die Kreuzung noch vor dem Triebwagen passieren zu können. Seine Fahrweise sei grob fahrlässig gewesen und habe die Betriebsgefahr seines Kraftrades beträchtlich erhöht»
Auf der anderen Seite ist das Berufungsgericht zu der Auffassung gelangt, daß fiir den Unfall auch eine erhebliche Betriebsgefahr der Eisenbahn ursächlich geworden ist. Die besondere Gefahr, die der Eisenbahnverkehr auf einem schienengleichen unbeschrankten Bahnübergang mit sich bringe, sei hier darum erheblich erhöht gewesen, weil die Bahnlinie die Straße nicht rechtwinklig auf kürzestem Wege, sondern auf einer Länge von nahezu 40 m überquere und weil sie insbesondere aus Sichtung Bühl so verlaufe, daß die Eisenbahn vor dem Übergang 300 bis 400 m neben der Straße einherfahre; obendrein werde durch eine Hecke un£ Bäume entlang der Innenseite der Kurve die Sicht, wenn auch nur leicht, behi dert; danach seinbei Dunkelheit trotz der Dreieckbeleuchtung der Triebwagen und ihres linken Richtungslichts selbst für ortskundige Straßenbenutzer die Gefahr einer Verwechslung mit entgegenkommenden Straßenfahrzeugen nicht ausgeschlossen; die Verwechslungsgefahr sei besonders groß, wenn auf der Straße, wie es zur Unfallzeit der Fall gewesen sei, lebhafter Fahrzeug verkehr herrsche. Auch die genaue Entfernung und Geschwindigkeit eines herannahenden Zuges oder Triebwagens zu schätzen, werde durch den Straßenverlauf und die Sichtbehinderung erschwert. Daß die Eisenbahnfahrzeuge vor dem Befahren des Übergangs Pfeifsignale abgäben, bedeute keine erhebliche Herabsetzung der Gefahrerhöhenden Umstände; gerade für Motorradfahrer, die das starke Geräusch des Fahrtwindes in ihrer Wahrnehmungsfähigkeit behindere, könnten derartige Signale neben dem sonstigen Lärm des Straßenverkehrs durchaus überhörbar sein»
 
Nach allem 1st das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß eine für St|HB ungünstigere als hälftige Schadensverteilung nicht vertretbar sei. Wäre der Übergang, so führt das Berufungsgericht aus, durch eine Blinklichtanlage - gesichert gewesen, so hätte dies den Unfall mit hoher Wahrscheinlichkeit verhindert•
Gegen diese Würdigung richten sich die Angriffe der Revision, Sie müssen ohne Erfolg bleiben.
Die Revision meint, das Berufungsgericht habe allein aus der Anlage des Übergangs die Haftung der Beklagten begründet, statt darauf abzustellen, welche Betriebsgefahr der Eisenbahn im konkreten Fall bestanden habe. Die Revision stellt in den Vordergrund, daß der Triebwagen entsprechend den Fahrvorschriften der Beklagten nur mit einer Geschwindigkeit von 10 km/st auf den Übergang gefahren ist und in dem Augenblick bereits gestanden hat, in dem StHBfcmit ihm zusammentraf. Das Berufungsgericht hat diese Umstände bei seiner Beurteilung jedoch nicht unberücksichtigt gelassen, sondern ausdrücklich erwähnt und mit in Anschlag gebracht. Mit Recht hat das Berufungsgericht hieraus aber nicht den von der Revision gewünschten Schluß gezogen,.daß die Betriebsgefahr der Eisenbahn praktisch nicht mehr ins Gewicht gefallen sei. In Auswirkung der 3etrieb.sgefahr der Eisenbahn warder Triebwagen auf den Bahnübergang gelangt, wo er gerade auch im Stillstand noch den Straßenverkehr in solcher Weise gefährlich sperrte, daß Steurer selbst auf der äußersten rechten Seite der Fahrbahn nicht an ihm vorbeikommen konnte. Die vom Berufungsgericht hervorgehobenen Besonderheiten der Anlage des unbeschränktenianggezogenen Übergangs über die viel befahrene Straße mit der vorherigen Streckenführung parallel zur Straße und der Sichtbehinderung durch Hecke
 
und Bäume waren Komponenten der Betriebsgefahr, auf die das Berufungsgericht durchaus zu Hecht seine Aufmerksamkeit gerichtet hat; eben sie gaben der Betriebsgefahr, die hier wirksam wurde, das konkrete eigentümliche Gepräge. Baß durch sie eine hohe Gefährlichkeit des Eisenbahnbetriebes auf dem Übergang begründet worden ist, hat das Berufungsgericht irrtumsfrei dargelegt.
Bas Berufungsgericht hat nicht unterlassen, den Sachverhalt darauf zu prüfen, ob nicht dieser hohen Betriebsgefahr durch die Warn- und Sicherheitsvorkehrungen, die getroffen waren, ihr Gewicht genommen worden ist. Auf das Vorhandensein der Baken und des Vfarnkreuzes hat gb mit der Bemerkung hingewiesen, daß es wegen der hellen Neonbeleuchtung der dahinter liegenden Tankstelle fraglich erscheine, ob der Leuchtfarbanstrich auf den Schildern zur Kennzeichnung ausreichend sei und die Schilder nicht hätten beleuchtet werden müssen; es ist hierauf aber nicht weiter eingegangen, weil StflHB den Übergang gekannt hat und die Schilder für ihn keine Warnfunktion zu erfüllen brauchten. Ersichtlich ist es der Auffassung, daß Baken und Warnkreuz nicht ausreichten, den Straßenverkehr vor den Gefahren zu sichern, die von der Eisenbahn ausgingen, wenn sie die Straße auf dem unbeschrankten Übergang Überquerte., Eine solche Ansicht wird auch von der Revision nicht vertreten. Sie hebt auf die weiteren Maßnahmen ab, die für den Fährbetrieb der Eisenbahn beim Überqueren der Straße galten und auch im vorliegenden Fall zur Anwendung gebracht wurden, daß nämlich der Triebwagen vor dem Befahren des Übergangs seine Fahrgeschwindigkeit auf 10 km/st herabsetzte, Pfeifsignale abgab, mit Breiecksbeleuchtung versehen war und die Änderung der Fahrtrichtung durch LichtZeichen anzeigte. All dids hat das Berufungsgericht sehr wohl beachtet. Sicherlich waren
 
die Vorkehrungen geeignet, den hohen Gefahren des Eisenbahnbetriebes auf dem Bahnübergang für den Straßenverkehr entgegenzuwirken. Darüber hat sich auch das Berufungsgericht nicht im Zweifel befunden. Es war aber im wesentlichen eine Frage tat richterlicher Beurteilung, in welchem Maße die hohe Betrieb sgefahr der Eisenbahn durch diese: Maßnahmen wieder gemindert war und in welchem Verhältnis bei der Verursachung des Unfalls die verbliebene Betriebsgefahr der Eisenbahn zu den von StHHP gesetzten Unfallursachen gestanden hat* Die Würdigung, die das Berufungsgericht in dieser Hinsicht angestellt hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Die Revision greift allerdings die tatsächlichen Grundlagen dieser Y/ürdigung mit einer Reihe von Verfahrensrügen an; diese sind jedoch unbegründet.
Da nach den eigenen Angaben der Beklagten (in den Schriftsätzen vom 5» Oktober und 11. Dezember 1959) in den letzten zehn Jahren, gemessen bis zu dem Jahre 1957,
25 Millionen Kraftfahrzeuge die Straße mit dem Bahnübergang passiert haben, im Tagesdurchschnitt also annähernd 7000, konnte das Berufungsgericht davon ausgehen, daß die Straße viel befahren war, ohne sich über die Verkehrsdichte von der Beklagten weiter aufklären lassen zu müssen. Die Rüge eines Verstoßes gegen § 139 ZPO ist verfehlt 0
Es trifft nicht zu, daß sich das Berufungsgericht über die -Behauptung der Beklagten hinweggesetzt habe, daß es zur Unfallzeit nicht schon "stockdunkel" gev/esen sei. Das Berufungsgericht hat vielmehr festgestcllt, daß die Fahrzeuge bereits beleuchtet waren und daher schon vorgeschrittene Dunkelheit bestanden haben muß.
 
Auf polizeiliche Feststellungen über den Grad der Dunkelheit hat es sich hierbei nicht bezogen; gegenstandslos ist daher die Revisions rüge, das Berufungsgericht habe unter Verstoß gegen § 286 ZPO unbeachtet gelassen, daß nach dem Unfall bis zu dem Erscheinen der Polizei 25 Minuten vergangen seien. Welche Auskunft die zuständige Wetterwarte erteilt hätte, auf die sich die Beklagte nach dem Vorbringen der Revision bei Ausübung des Fragerechts bezogen haben würde, hat die Revision nicht vorgetrageri;' mit der Rüge eines Verstoßes gegen § 159 ZPO kann die Revision daher nicht gehört werden* Es steht nicht im Widerspruch zur Lebenserfahrung, sondern wird durch sie bestätigt, daß sich bei der Verwischung der Konturen in der sinkenden Dämmerung der Verkehr schon vor Eintritt von "StockdunkelheitH nach den Lichtern der Fahrzeuge orientiert« Auch insoweit sind die Rügen eines Verstoßes gegen § 286 ZPO unbegründet *
Richtig ist, daß sich die Dreiecksbeleuchtung an der Spitze der Eisenbahnfahrzeuge von der Beleuchtung der Fahrzeuge des Straßenverkehrs unterscheidet, zu demal die früher in § 44 StVZO vörgeschriebene Kennzeichnung des Mitführens von Anhängern seit der Verordnung vom 25« November 1951 (BGBl I 908) nicht mehr gilt. Das Berufungsgericht hat auch nicht etwa angenommen, daß eine Verwechs-lung naheliege, sondern hat es nur nicht für ausgeschlossen gehalten, daß ein Kraftfahrer, ganz besonders bei lebhaftem Straßenverkehr, sich über das Herannahen eines Triebwagens täuscht, wenn der Kraftfahrer, in der Sicht auf den hinter der Kurve liegenden Teil der Straße durch die Hecke und die Bäume behindert, von der einen Seite und ein Triebwagen auf der Strecke neben der Straße von der anderen Seite her auf die Kurve zufährt. Diese
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Würdigung ist möglich und setzte keine solchen besonderen Kenntnisse voraus, daß das Berufungsgericht nicht ohne die Hilfe eines Sachverständigen hätte auskommen können. Bas gilt auch in Bezug auf das Licht Zeichen zur Anzeige der bevorstehenden Änderung der Fahrtrichtung; zutreffend hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, daß derartige LichtSignale auch von Kraftfahrzeugen zur An-' zeige des Fahrbahnwechsels z.B.beim Überholen nicht selten abgegeben werden. Übrigens ist es ein neues Vorbringen der Revision, daß es sich bei den Lichtzeichen der Eisenbahn entgegen den eigenen Erklärungen der Beklagten im Rechtsstreit nicht um ein Blinklicht, sondern um eine nicht blinkende Fositionsleuchte gehandelt haben soll; die Revision kann hiermit nicht gehört werden.
Baß es für einen Kraftfahrer, der sich der Kurve nähert, bei den örtlichen Verhältnissen und bei Bunkelheit erschwert ist, die genaue Geschwindigkeit eines jenseits der Kurve herannahenden Triebwagens zu schätzen, kann von der Revision füglich nicht damit in Zweifel gezogen werden, daß der Triebwagen der Beklagten festgestelltermaßen nur mit einer Geschwindigkeit von 10 km/st auf den Übergang gefahren ist und im Augenblick des Zusammenstoßes bereits gehalten hat.
Schließlich geht es zwar auf den Betrieb des Kraftrades zurück, wenn dessen Fahrer bei hoher Fahrgeschwindigkeit wegen des Fahrtwindes in der Fähigkeit behindert ist, Pfeifsignale der Eisenbahn wahrzunehmen. Bas hat auch das Berufungsgericht nicht verkannt; es hat durch die schuldhaft große Fahrgeschwindigkeit des Steurer die Betriebsgefahr seines Kraftrades als beträchtlich erhöht
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angesehen. Auf der anderen Seite hat es aber gerade wegen der Erfahrungstatsache, daß Kraftradfahrer bei starkem Geräusch des Fahrtwindes Pfeifsignale neben dem somti-gen Lärm des Straßenverkehrs leicht überhören können, wirksamere Vorkehrungen zu dem Schutze des Straßenverkehrs vor den Gefahren des Eisenbahnbetriebes auf dem Bahnübergang für notwendig erachtet, als sie hier getroffen waren; e3 hat die Überhörbarkeit der akustischen Signale nicht der Betriebsgefahr der Eisenbahn zugerechnet, wie oo die Revision anscheinend versteht, sondern hat nur verneint, daß durch die Sicherungsmaßnahmen einschließlich der Pfeifsignale die in den dargelegten Umständen begründete hohe Gefahr des Eisenbahnbetriebes auf dem unbeschränkten Bahnübergang erheblich herabgesetzt sei. In dieser Betrachtung liegt kein Rechtsfehler. Ein Verstoß gegen § 286 ZPO, wie ihn die Revision rügt, ist nicht ersichtlich.
Wie der Schaden im Verhältnis zwischen Steurer einerseits und der Beklagten andererseits zu verteilen war, lag im Ermessen des Berufungsgerichts, Baß es den Schaden jeder Seite zuriHälfte auf erlegt hat, steht auf rechtlich nicht anfechtbarer Grundlage und ist darum auch selbst nicht anfechtbar.
Die Klägerin ist Gesamtgläubigerin neben der Berufs-genossenschäft Nahrungsmittel und Gaststätten, da nach § 1542 RVO auf beide die hälftigen Schadensersatzansprüche des Steurer im Rahmen ihrer Leistungen übergegangen sind. Im Einklang mit den Grundsätzen der Entscheidung BGHZ 28, 68 hat das Berufungsgericht dargelegt, daß die Klägerin als Gesamtgläubigerin von der Beklagten volle Leistung an sich beanspruchen kann und es den Gesamtgläubigern gegebenenfalls überlassen bleiben muß, untereinander zu einem Ausgleich zu kommen.
Bas Berufungsurteil besteht hiernach zu Recht,
 Bie Revision muß mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückgev/iesen werden.
Br, Engels	Hanebeck	Br,	Hauß
H, Meyer	Br, Pfretzschner
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