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BGH

Gericht: BGH

Als er den Bahnübergang in Sandbach überquert hatte, überholte ihn der frühere Drittbeklagte und jetzige Streithelfer der Klägerin, mit einem lief erwägen, obwohl ihm der vom Zweitbeklagten gelenkte Lastkraftwagen der Erst-beklagten entgegenkam« Is gelang nicht mehr, vor diesem die rechte Straßenseite ganz zurückzugewinnen, wenn auch der bereits überholte Tankzug bremste und scharf rech heranfuhr« Der Zweitbeklagte stieß zunächst mit dem Liefer wagen zusammen, geriet dann auf die für ihn linke Straßenseite und rammte dort den Triebwagen des Tankzuges der Klägerin. Der Zweitbeklagte hat behauptet die Gefahr sei für ihn erst knapp fünf Sekunden vor dem Zusammenstoß erkennbar geworden; in dieser Zeit habe er, nachdem wider Erwarten nicht von seinem Vorhaben abgelassen habe, durch Bremsen einen frontalen Aufprall auf den Lieferwagen verhütet und damit alles getan, was ihm in seiner Lage noch möglich gewesen sei. Die Revision verkennt nicht, daß der Zweitbeklagte von sich aus alles Zumutbare tun mußte, um einen Zusammenstoß mit dem entgegenkommenden, verkehrswidrig überholenden Lieferwagen zu vermeiden« Das Berufungsgericht hat Hiergegen ist aus Hechtsgründen nichts zu erinnerno Der Zweitbeklagte räumt ein, daß er den Lieferwagen erst wahrgenommen hat, als dieser sich schon neben dem Führerhaus des eingeholten Tankzuges befand. Die abweichende Schätzung der beiden anderen Fahrer, der Abstand habe rund 150 m betragen, bezieht sich nur auf den letzteren Zeitpunkt, als also der Tankzug und der Lieferwagen sich etwa auf gleicher Höhe befandeno Damit läßt sich die Erwägung des Berufungsgerichts nicht ausräumen. War aber der tankzug auf 200 m zu sehen, so läßt sich die Feststellung des Berufungsgerichts nicht erschüttern, daß der Zweitbeklagte den Lieferwagen auf dieselbe Entfernung hätte wahrnehmen müssen. schon auf die linke Straßenseite hinübergewechselt haben mußte, konnte bei der Länge seines Überholungsweges nicht zweifelhaft sein und ist auch von dem Zweitbeklagten nicht in Abrede gestellt worden« Für die Annahme, er werde den zu dem größeren Teil schon durcfegeführten Überholvorgang - mit überdies fraglichem Erfolg - abbrechen, statt die Durchfahrt durch die immerhin noch 1ÖO oder gar 150 m weite-Lücke zu versuchen, bestand kein Anhalt außer der eigenen Fahrweise des .Zweitbeklagten, der die Gefahr durch Beharren auf der.Geschwindigkeit und Richtung seines Lastkraftwagens augenfällig auf die Spitze trieb* der Zweitbeklagte, da er dies nicht mit Bestimmtheit wissen konnte, sich vorsichtshalber dennoch auf die entgegenge- • setzte Möglichkeit einstellen und*-auf die erkannte Zwangslage des Überholenden Fahrers die gebotene Rücksicht nehmeno Paß der Zweitbeklagte den Unfall alsdann hätte vermeiden können, ergibt sich daraus, daß der Lieferwagen sich zu dem Teil schon wieder auf der rechten Straßenhälfte befand, als der Zusammenstoß erfolgte* Fine müßige Verzögerung des mit 45 km/st entgegenkommenden Lastkraftwagens hätte demnächjschon:genügt, den Lieferwägen glatt auf die rechte Straßenseite gelangen zu lassen * Pas Berufungsgericht hat festgestellt, daß dem Zweitbeklagten hierfür bei gehöriger Aufraerkeamkeit mehr als 8 Sekunden, nach der schuldhaft verspäteten Wahrnehmung des Lieferwagens aber immer hoch rund 5 Sekunden zur Verfügung gestanden hätten* Per Schluß, daß selbst die letztere Zeitspanne für eine ausreichende Verzögerung des Lastkraftwagens genügt hätte, läßt sich aus Rechtsgründen nicht beanstanden. Eine Benutzung des Sommerweges hat das Berufungsgericht dem Zweitbeklagten entgegen der Meinung der Revision nicht angesonnen, sondern nur ein möglichst nahes Heranfahren an den rechten Straßenrand, wie es sich in der gegebenen Lage von selbst hätte verstehen müssen«. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die polizeilich sichergestellte und später ausgewertete Diagrnmmscheibe zur Unfallzeit in den Fahrtschreiber eingelegt war, die von der Klägerin behauptete Verwechslungsraögliehkeit also ausscheidet* Insoweit können Zweifel auch schwerlich bestehen, weil das Gerat den Unfall seihet aufgezeichnet hat* Das Diagramm weist aus, daß der Tankzug zur Unfallzeit unter schwersten Erschütterungen aus einer Geschwindigkeit von 40 km/st jäh zu dem Stillstand gebracht worden ist* des Gerätes als nicht maßgeblich an, weil sie mit dem übrigen Beweisergebnis nicht zu vereinbaren seien* So stehe durch die Aussagen des Bahrers Zehentner und der Ehefrau Kä^^fest, daß der Tankzug vor dem Bahnübergang, rund 240 m vor der Unfallstelle* gehalten oder sich äußerstens mit Schrittgeschw&digkeit nahe der Huilgfenze bewegt habe? Mit dieser Beurteilung hat das Berufungsgericht, wie die Revision zutreffend rügt, den Rahmen der ihm zu-kommenden freien Beweiswurdigung überschritten• Gewiß ist diese richterliche Freiheit nicht dahin eingeschränkt,. Vorliegend müßte der Fahrtschreiber in der Art versagt haben, daß er einen völligen oder annähernden Stillstand des Fahrzeugs rund 240 m vor dem IFnfallort in keiner Weise registriert, und daß er ferner auf der anschließenden Strecke eine Beschleunigung aufgezeichnet hätte, während in Wahrheit eine gleichförmige Bewegung oder gar, eine Verzögerung stattgefunden hat«, Wenn das Berufungsgericht schon das Instrument selbst nicht auf Fehlerquellen hat untersuchen lassen, möglicherweise weil wegen des Zeitablaufs kein verläßliches Ergebnis mehr zu erwarten stand, so hätte es doch prüfen müssen* ob ein Tachograph Überhaupt in der Unterstellten, besonderen Weise versagen kann. Hierzu hätte um so mehr Anlaß bestanden, als da&‘ Gerät^jqaeh der eigenen Behauptung der Klägerin gearbeitet hat, und als es auf derselben Scheibe mehrfach ein Anhalten des Fahrzeugs - so auch beim Unfall selbst - registriert hat, diese Vorgänge also vor wie nach dem angeblichen Stillstand am Bahnübergang nicht unterschlug. Um von ihm abzuweichen genügte jedoch nicht die allgemeine Erwägung, daß jedes, technische Gerät versagen könne und daß aus dem übrigen Beweisergebnis folge, daß ein solcher Fall hier vorliegeo Es bedurfte vielmehr der Prüfung, ob für die beabsichtigte Abweichung überhaupt Raum war, d.h. ob bei dem Fahrtschreiber eine Fehlleistung gerade der Art, wie sie dann unterstellt werden mußte, technisch möglich war» Hierzu bedurfte e§-entsprechender Sachkunde, über die das Berufungsgericht: sich nicht ausgewiesen hat«, Der Antrag des 2weitbeklagten, die Diagrammscheibe aus-werten zu lassen, umfaßte bei verständiger Auslegung auch das Begehren, etwa auftretende Zweifel hinsichtlich des Resultats mit sachverständiger Hilfe zu klären* Kußerste Vergewisserung vor der Verwerfung des Diagramms hätte schon deshalb naheliegen müssen, weil der Fahrtschreiber eih eigens zu dem Zweck konstruiertes Gerät ist, die erhebliche Unzuverlässigkeit menschlicher GesohwinäigkeitaschätZüngen auszuschalten * Die vom Berufungsgericht zugunsten der Zeugenaussagen entschiedenen Widersprüche sind aber gerade solche zwischen menschlichen Wahrnehmungen und technischen Aufzeichnungen. Das Diagramm weist eine Verzögerung des 3?ankzuges von etwa 52 km/st auf 20 km/st aus, die 425 m vor der Unfallstelle und damit etwa 185 m vor dem Bahnübergang endet. Jedenfalls ist unstreitig, daß ZflHHHi äie äußerst gefährliche Lage erkannt und sich tatkräftig darum bemüht hat, dem Lieferwagen das Burehkommen im letzten .Augenblick zu ermöglichen, und sicher konnte sein Tankzug bei höherer Geschwindigkeit rascher als bei kleiner in die dem Berufungsgericht auffällige, völlige Parallelstellung zur Straße gebracht werden. Cie dargelegten'.Mängel zwingen zur Aufhebung des Urteils, Sollte die erforderliche weitere Aufklärung ergeben, daß den vom Meßinstrument festgehaltenen Werten der Vorzug zu geben ist, so wird nicht zuletzt anhand des Diagramms zu prüfen söin, ob die Klägerin noch als entlastet im Sinne von 1 7 Abs, 2 StVG angesehen werden kann» oder ob, wenn dies nicht der Fall sein.sollte, die dann erforderliche Abwägung es gleichwohl rechtfertigen könnte,:ihr den begehrten Schadensersatz voll zuzuerkennen«.

Zitierte Normen: § 286 ZPO
mBerufungsgerichtTankzugFahrzeugZweitbeklagteZweitbeklagtenKlägerinLieferwagenRevision

Volltext der Entscheidung

: Nachechlagev/erk:
Amtliche Sammlung*:; ; n^ .
ZPG § 286 A, B
Für die Würdigung, daß die Aufzeichnungen eines Fahrt-Schreibers unrichtig und. die abweichenden■ Zeugenaussagen über Bewegung und öeBchwindi^eit des Kr	zu-
treffend seien, schafft nicht schon die allgemeine Erwägung Baum, daß jedes Ä	versagen kann . Es
 muß darüber hinaus die technische Möglichkeit geprüft und bejaht worden sein, daß das G-e^ät gerade in der Weise falsch angezeigt habe»;kann, wie	bei;	Zugrundelegung
 der Zeugenaussagenvdef Fall gewesen sein müßte,, ■
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BGfi,ürtoVo 18. Bezemtekr 1962« ^118/62 OLÖ München
•	BÖ	Pasaau
v : - ■ ■ ' ■ ■ •■■■'■ - ..
VI 2R 118/62
Verkündet am 16« Dezember 1962 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
1« 2 o
der Firma Josef S tra Be
 des Kraftfahrers Ludwig
', Baugeschäft in Bi
 in Pi
 Beklagten, zu 2) Berufungsklägers und Revisionsklägers - Prozeßbevpllmächtigter su 2)s Rechtsanwalt Dr
g eg e n
die Birma Hans Bauer, Inhaber Hans Bi
 Kreis
in N|
Fuhrunternehmer
 Klägerin, Berufungsbeklagte und. Revisionsbeklagte,
-	Prozeßbevöllmächtigter: Rechtsanwalt Br.
Streithelfer: Kraftfahrer Alfred KätfP in
' Kreis
-	Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
A i
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, auf die mündliche Verhandlung vom 18. Dezember 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidehten Dr« Engels und der .Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Sanebeck, Heinrich Meyer und Br.Pfretzschnor für Recht erkannt:
Auf die Revision des Zweitbeklagten wird das ah Verkündtahgs Statt am 2. und 5« Mrz 1962 zugestellte Urteil des 5« Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 26. Februar 1962 aufgehoben«
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisions-instanz, an das Berufungsgericht zurückver-wiesen«
Von Rechts wegen
 Tatbestand s
Der Kraftfahrer der Klägerin, ZflHHF, befuhr mit deren Milchtankwagenzug am 28. August 1956 gegen 17«55 tJhr die Bundesstraße 8 zwischen Passau und Vilshofen. Als er den Bahnübergang in Sandbach überquert hatte, überholte ihn der frühere Drittbeklagte und jetzige Streithelfer der Klägerin,	mit	einem	lief	erwägen, obwohl ihm
 der vom Zweitbeklagten gelenkte Lastkraftwagen der Erst-beklagten entgegenkam« Is gelang	nicht mehr, vor
 diesem die rechte Straßenseite ganz zurückzugewinnen, wenn auch der bereits überholte Tankzug bremste und scharf rech heranfuhr« Der Zweitbeklagte stieß zunächst mit dem Liefer wagen zusammen, geriet dann auf die für ihn linke Straßenseite und rammte dort den Triebwagen des Tankzuges der Klägerin. Alle drei Fahrzeuge wurden beschädigt, eine : Insassin des Lieferwagens, die jetzige Ehefrau Kä^p, wurde leicht verletzt«
Die Klägerin hat ihren Schaden mit 25*498,86 DM er*-rechnet, hiervon 10.ÖÖO DM abgezogen, die ein Haftpflichtversicherer für den Halter des Lieferwagens gezahlt hat, und wegen des noch offenen Betrages von 15.498,86 DM die Beklagtensowie Kapp als Gesamtschuldner in Anspruch genommen« SieChat behauptet, : Kipp habe verbotswidrig überholt und der Zweitbeklagte auf die Gefahrenlage nicht rechtzeitig durch Bremsen und Hechtsausweichen reagiert.- v	t* . :
Das Verfahren gegen die Irstbeklagte ist durch ihren Konkurs unterbrochen .worden« Die beiden anderen haben um klögcabweisung gebeten. Der Zweitbeklagte hat behauptet die Gefahr sei für ihn erst knapp fünf Sekunden vor dem Zusammenstoß erkennbar geworden; in dieser Zeit habe er,
 nachdem	wider	Erwarten nicht von seinem Vorhaben
 abgelassen habe, durch Bremsen einen frontalen Aufprall auf den Lieferwagen verhütet und damit alles getan, was ihm in seiner Lage noch möglich gewesen sei. Lagegen habe' der Fahrer.des eingeholten Tankzuges seine Geschwindigkeit nicht rechtzeitig ermäßigt und dadurch den Unfall schuldhaft mitverursacht. Ler Fahrer des Lieferwagens und frühere Br it tbeklagteKMi^ hat behauptet, seine Überholbev/egung sei fast abgeschlossen gewesen, als der Zweitbeklagte seinen Lastkraftwagen zur Straßenmitte gelenkt und dadurch^den Z^sammesstcß im letzten Augenblick
 Das I^ndgericht hat den Klageanspruch, soweit er sich gegen den Zweit- und den^rittbeklagten richtete, dem Grunde hhch für gerechtfertigt erklärt. Der Drittbeklagte hat das Urteil hi«genommen und ist im Berufungsrechtszug der Klägerin als Streithelfer beigetreten. Die Berufung des Zweitbeklagten ist erfolglos geblieben. Hiergegen richtet sich .seine Hevision, um deren Zurückweisung die Klägerin und der sie weiterhin unterstützende Streithelfer bitten*
En t s c h e i d u ng sgr ü nde:
Io :vr. ;'
Soweit die Eevision sich dagegen wendet, daß das Berufungsgericht die Haftung des Zweitbeklagten bejaht hat, ist sie nicht begründet*	*.
Die Revision verkennt nicht, daß der Zweitbeklagte von sich aus alles Zumutbare tun mußte, um einen Zusammenstoß mit dem entgegenkommenden, verkehrswidrig überholenden Lieferwagen zu vermeiden« Das Berufungsgericht hat

festgestellt, daß er diese Pflicht nicht erfüllt hat, weil er den Lieferwagen durch Unaufmerksamkeit zu spät wahrgenommen und sein Fahrzeug auch dann noch nicht sogleich ab-gebremst hat. Hiergegen ist aus Hechtsgründen nichts zu erinnerno
 Der Zweitbeklagte räumt ein, daß er den Lieferwagen erst wahrgenommen hat, als dieser sich schon neben dem Führerhaus des eingeholten Tankzuges befand. Nach der Ansicht des Berufungsgerichtshätte er ihn schon sehen können und müssen, als er nach links ausscherte und zu dem Überholen ansetzte, weil das Wetter bell und die Fahrtstrecke völlig übersichtlich war. Der Zweitfeeklagte hätte ihn dann auf eine rund 100 m größere Eptfernung bemerkt. Das Berufungsgericht legt dieser Feststellung die eigenen Angaben des Zweitbeklagten im Frmittlürigsverfahren zugrunde, er habe den Tankzug auf etwa 200 m gesehen, den etwa in dessen Mitte n e b e n h erfahr end e n Lieferwagen erst auf 100 m. Die abweichende Schätzung der beiden anderen Fahrer, der Abstand habe rund 150 m betragen, bezieht sich nur auf den letzteren Zeitpunkt, als also der Tankzug und der Lieferwagen sich etwa auf gleicher Höhe befandeno Damit läßt sich die Erwägung des Berufungsgerichts nicht ausräumen.
Auf welche Entfernung der Zweitbeklägte den Tankzug zuerst gesehen hat, kenn er nür selbst gissen und bekunden.
Seine Angabe, er habe das Fahrzeug der Klägerin auf 200 m wahrgenommen, bleibt unabhängig davon bestehen, ob dieser Abstand sich auf 150 m oder 100 m verringert hatte,’ als der Lieferwagen das Führerbaue des Tankzuges erreichte«
War aber der tankzug auf 200 m zu sehen, so läßt sich die Feststellung des Berufungsgerichts nicht erschüttern, daß der Zweitbeklagte den Lieferwagen auf dieselbe Entfernung hätte wahrnehmen müssen. Denn daß der Lieferwagen derzeit
 
schon auf die linke Straßenseite hinübergewechselt haben mußte, konnte bei der Länge seines Überholungsweges nicht zweifelhaft sein und ist auch von dem Zweitbeklagten nicht in Abrede gestellt worden«
Ebenfalls auf die eigene Darstellung des 2\veitbeklagten geht die weitere Feststellung des Berufungsgerichts zurück, daß er bei Ansichtigwerden des überholenden Lieferwagens nicht sogleich gebremst, sondern sich zunächst darauf verlassen hat, der andere j‘shrer werde seine offenbar undurchführbar gewordene Überholungsabsicht aufgeben und sich hinter den fankzugzurückfallen lassen« Der Ansicht der Revision, daß dieses in tatsichlichsr Hinsicht nicht bezweifelte Verhalten des Zweitbeklagten vertretbar ge-wesen sei, kann nicht gefolgt werden* Welchen Entschluß der Fahrer des Lieferwagens fassen würde» konnte der Zweitr beklagte schlechterdings nicht wissen. Für die Annahme, er werde den zu dem größeren Teil schon durcfegeführten Überholvorgang - mit überdies fraglichem Erfolg - abbrechen, statt die Durchfahrt durch die immerhin noch 1ÖO oder gar 150 m weite-Lücke zu versuchen, bestand kein Anhalt außer der eigenen Fahrweise des .Zweitbeklagten, der die Gefahr durch Beharren auf der.Geschwindigkeit und Richtung seines Lastkraftwagens augenfällig auf die Spitze trieb*
Ob der Fahrer des;eingeholten Tankfahrzeugs seine Geschwindigkeit erhöhte, vermochte der Zweitbeklagte nicht zu sehen; dahingehende Angaben hat er denn auch nirgends gemacht. Deshalb konnte er, was die Revision übersieht, insoweit auch nichts in Rechnung -stellen, als er das 'Weitere Verhälten des Lieferwagehfahrers einzuschatzen versuchte. Wenn eit? gleichwohl zu der Annahme gelangt sein sollte, Käser werde den Überholvorgang abbrechen, so mußte
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der Zweitbeklagte, da er dies nicht mit Bestimmtheit wissen konnte, sich vorsichtshalber dennoch auf die entgegenge- • setzte Möglichkeit einstellen und*-auf die erkannte Zwangslage des Überholenden Fahrers die gebotene Rücksicht nehmeno
 Paß der Zweitbeklagte den Unfall alsdann hätte vermeiden können, ergibt sich daraus, daß der Lieferwagen sich zu dem Teil schon wieder auf der rechten Straßenhälfte befand, als der Zusammenstoß erfolgte* Fine müßige Verzögerung des mit 45 km/st entgegenkommenden Lastkraftwagens hätte demnächjschon:genügt, den Lieferwägen glatt auf die rechte Straßenseite gelangen zu lassen * Pas Berufungsgericht hat festgestellt, daß dem Zweitbeklagten hierfür bei gehöriger Aufraerkeamkeit mehr als 8 Sekunden, nach der schuldhaft verspäteten Wahrnehmung des Lieferwagens aber immer hoch rund 5 Sekunden zur Verfügung gestanden hätten* Per Schluß, daß selbst die letztere Zeitspanne für eine ausreichende Verzögerung des Lastkraftwagens genügt hätte, läßt sich aus Rechtsgründen nicht beanstanden. Pas Berufungsgericht hat bei seinen Erwägungen - entgegen der Rüge der Revision - allenthalben berücksichtigt, daß der Zweitbeklagte sine' Sekunde zu dem Erkennen der Gröfahr und weitere Zeit zu dem Betätigen der Bremsen biß zu deren Ahspreoheh benotigte* Bei einer Gesamtzeit von 8 oderauch nur $ Sekunden hätte es dann gleichwohl, wie das.BerufungsgCricht r^	darlegt, nicht dazu
 kommen dürfen, daß nach deh eigenen Barstellung des Zvveit-beklagten unmittelbar auf das Treten der Bremse auch schon der ZuW
Pas Berufungsgericht hat demnach mit Recht ein Verschulden des Zv/eitbeklagten darin erblickt, daß er zunächst
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durch Unaufmerksamkeit, dann durch Zufahren "auf gut Glück” die Zeit hat verstreichen lassen, in der er den Zusammenstoß noch hätte vermeiden können und müssen. Eine Benutzung des Sommerweges hat das Berufungsgericht dem Zweitbeklagten entgegen der Meinung der Revision nicht angesonnen, sondern nur ein möglichst nahes Heranfahren an den rechten Straßenrand, wie es sich in der gegebenen Lage von selbst hätte verstehen müssen«.
II o ■:
Dem Berufungsurte11 läßt sieh jedoch insoweit nicht beitreten, als der von der Klägerin zu erbringende Entlastungsbeweis nach §7 Abs * 2 StVG als geführt erachtet worden ist* Für eine solche Würdigung reichen die tatsächlichen Feststellungen nicht aus*-
Der Fahrtschreiber , mit dem das /lankfahrzeug der Klägerin ausgerüstet war, hat für die letzten 25 m vor dem Unfall, eine Verzögerung von 42 auf 40 km/st aufgezeichnet, für die davor liegenden 400 m jedoch eine nicht unterbrochene Beschleunigung von 20 auf 40 km/st. Auf dem letzten Teil dieser Strecke ist der fankzug, wie sein Fahrer Zehentner unstreitig wahrgenommen hat, von dem Lieferwägen übefholt worden. Das Berufungsgericht verkennt nicht,däßes Zehentner zu dem Verschulden gereichen müßte, wenn er die Beschleunigung seines Fahrzeugs trotz Kenntnis von demtfberhölvorg fortgesetzt haben sollte.
Es glaubt jedoch festeteilen zu können,'daß die Auf- :. Zeichnungen des Fehrtschreibers, deren sachkundige Aue-wert ung zu dem vorstehenden Ergebnis geführt hat, unrichtig sein müssen und eine Beschleunigung des Tankzuges auf der kritischen Strecke in Wahrheit nicht stattgefunden hat. Die Revision rügt zutreffend, daß diese Würdigung gegen § 286 ZPO verstößt.
Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die polizeilich sichergestellte und später ausgewertete Diagrnmmscheibe zur Unfallzeit in den Fahrtschreiber eingelegt war, die von der Klägerin behauptete Verwechslungsraögliehkeit
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also ausscheidet* Insoweit können Zweifel auch schwerlich bestehen, weil das Gerat den Unfall seihet aufgezeichnet hat* Das Diagramm weist aus, daß der Tankzug zur Unfallzeit unter schwersten Erschütterungen aus einer Geschwindigkeit von 40 km/st jäh zu dem Stillstand gebracht worden ist*
Gleichwohl sieht das Berufungsgericht die Aufzeichnungc?n
des Gerätes als nicht maßgeblich an, weil sie mit dem übrigen Beweisergebnis nicht zu vereinbaren seien* So stehe durch die Aussagen des Bahrers Zehentner und der Ehefrau Kä^^fest, daß der Tankzug vor dem Bahnübergang, rund 240 m vor der Unfallstelle* gehalten oder sich äußerstens mit Schrittgeschw&digkeit nahe der Huilgfenze bewegt habe? das Diagramm ;verzeichne aber für die letzten 430 m nirgende eine unter *20 bis 30 km/st liegende Geschwind igkeit* Berner betrage die registrierte Geschwiiidig-keit zur Unfallzeit40 km/st« Das aber sei unvereinbar mit der polizeilich ermittelten und in Lichtbildern festgehaltenen Endstellung des Tankzuges, der mit seiner vollen Länge parallel zur Straße an deren äußerstem rechten Bande - sogar unter Benutzung eines kleinen Banketts - gehalten habe. Endlich ergebe sich aus den übereinstimmenden Bekundungen der beiden genannten Zeugen, daß der TankZug, entgegen den Aufzeichnungen des Gerätes kurz vor	beschleunigt	worden	sei	*	Hach
 alledem verbiete,es sich, die Piagramms c h e i he als Beweis für das Gegenteil anzuseheh>,
Mit dieser Beurteilung hat das Berufungsgericht, wie die Revision zutreffend rügt, den Rahmen der ihm zu-kommenden freien Beweiswurdigung überschritten• Gewiß ist diese richterliche Freiheit nicht dahin eingeschränkt,. daß den mechanischen Aufzeichnühgen physikalischer Mess-
 
instruments unumstößlicher • Beweiswert beizu demessen seio Es ist im Gegenteil ein Satz der Lebenserfahrung, daß jedes technische Gerät versagen kann. Es mag im Einzelfall auch zulässig sein, auf ein solches Versagen, ohne daß es am Gerät selbst feststellbar wäre, mittelbar aus dem sonstigen Beweisergebnis zu schließen. Dann müssen aber die übrigen Beobachtungen mit dem Messergebnis ’wirklich unvereinbar sein, und es muß vor allem ein Versagen des Instruments in der speziellen Weise, wie es dann not-* wendig Vorgelegen haben müßte, physikalisch denkbar spin.
Vorliegend müßte der Fahrtschreiber in der Art versagt haben, daß er einen völligen oder annähernden Stillstand des Fahrzeugs rund 240 m vor dem IFnfallort in keiner Weise registriert, und daß er ferner auf der anschließenden Strecke eine Beschleunigung aufgezeichnet hätte, während in Wahrheit eine gleichförmige Bewegung oder gar, eine Verzögerung stattgefunden hat«, Wenn das Berufungsgericht schon das Instrument selbst nicht auf Fehlerquellen hat untersuchen lassen, möglicherweise weil wegen des Zeitablaufs kein verläßliches Ergebnis mehr zu erwarten stand, so hätte es doch prüfen müssen* ob ein Tachograph Überhaupt in der Unterstellten, besonderen Weise versagen kann. Hierzu hätte um so mehr Anlaß bestanden, als da&‘ Gerät^jqaeh der eigenen Behauptung der Klägerin	gearbeitet	hat,
 und als es auf derselben Scheibe mehrfach ein Anhalten des Fahrzeugs - so auch beim Unfall selbst - registriert hat, diese Vorgänge also vor wie nach dem angeblichen Stillstand am Bahnübergang nicht unterschlug. Das Berufungsgericht hat zwar den Beweiswert einer objektiven, mechanischen Geschwindigkeitsaufzeichnung nicht schlechthin

- io
 verkannt; denn es hat die Auswertung des Diagramms nochmals sachverständig.'Überprüfen lassen, als sich die Unvereinbarkeit mit den Zeugenaussagen herausstellte» Es hat sich jedoch über das Ergebnis, daß nämlich keinerlei Anzeichen für eine unrichtige Anzeige des Fahrtschreibers zu dem Unfailzeitpunkt erkennbar seien, hinweggesetzt. Gewiß war auch dieses zweite Gutachten der KiflHl Apparate GmbH für das Berufungsgericht nicht schlechthin bindend. Um von ihm abzuweichen genügte jedoch nicht die allgemeine Erwägung, daß jedes, technische Gerät versagen könne und daß aus dem übrigen Beweisergebnis folge, daß ein solcher Fall hier vorliegeo Es bedurfte vielmehr der Prüfung, ob für die beabsichtigte Abweichung überhaupt Raum war, d.h. ob bei dem Fahrtschreiber eine Fehlleistung gerade der Art, wie sie dann unterstellt werden mußte, technisch möglich war» Hierzu bedurfte e§-entsprechender Sachkunde, über die das Berufungsgericht: sich nicht ausgewiesen hat«, Der Antrag des 2weitbeklagten, die Diagrammscheibe aus-werten zu lassen, umfaßte bei verständiger Auslegung auch das Begehren, etwa auftretende Zweifel hinsichtlich des Resultats mit sachverständiger Hilfe zu klären*
Kußerste Vergewisserung vor der Verwerfung des Diagramms hätte schon deshalb naheliegen müssen, weil der Fahrtschreiber eih eigens zu dem Zweck konstruiertes Gerät ist, die erhebliche Unzuverlässigkeit menschlicher GesohwinäigkeitaschätZüngen auszuschalten * Die vom Berufungsgericht zugunsten der Zeugenaussagen entschiedenen Widersprüche sind aber gerade solche zwischen menschlichen Wahrnehmungen und technischen Aufzeichnungen. Das Diagramm weist eine Verzögerung des 3?ankzuges von etwa 52 km/st auf 20 km/st aus, die 425 m vor der Unfallstelle und damit etwa 185 m vor dem Bahnübergang endet. Damit
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könnte	sehr	wohl	dem	Hindernis der zunächst
 noch geschlossenen Schranke augenfällig Rechnung getragen haben, ohne daß sein Fahrzeug, wie er meint, bis nahe der Rullgrenze verzögert oder, wie die aus dem fahrenden Lieferwagen beobachtende Ehefrau	bekundet hat,
 ganz angehalten worden wäre. Die anschließend aufgezeichnete ■Beschleunigung von 20 auf zunächst 30 und dann 40 km/st entspricht ganz der Fahrweise, wie sie nach der Überquerung der Bahngleise erwartet werden konnte* Sie ist allmählich erfolgt und war deshalb der menschlichen Wahrnehmung nicht leicht zugänglich. Der scharfe, wenn auch kurze Knick, mit dem das Diagramm 2 Sekunden vor dem Unfall von 42 auf 40 km/st abfällt, könnte sehr wohl die unstreitig von	vorgenommene	Bremsung	wieder-
geben, deren Wirkung möglicherweise nur subjektiv von ihm vorverlegt und Überschätzt worden ist. Endlich erscheint es nicht zwingend, daß Zehentner den Tankzug nicht bei 40 km/st Geschwindigkeit in die festgestellte End-Stellung gefahren haben könne. Wenn es hierauf schließlich noch ankommen sollte, wird möglicherweise auch insoweit sachverständige Beratung nicht zu entbehren sein. Jedenfalls ist unstreitig, daß ZflHHHi äie äußerst gefährliche Lage erkannt und sich tatkräftig darum bemüht hat, dem Lieferwagen das Burehkommen im letzten .Augenblick zu ermöglichen, und sicher konnte sein Tankzug bei höherer Geschwindigkeit rascher als bei kleiner in die dem Berufungsgericht auffällige, völlige Parallelstellung zur Straße gebracht werden. In der angedeuteten Richtung hatte das Beweisergebnis zu demindest erwogen und überprüft werden müssen, ehe ein unüberbrückbarer Widerspruch festgestellt und dazu verwandt .werden konnte, die AufZeichnungen des FahrtSchreibers als unzuverlässig
 zu erachten, die bislang nur als einwandfrei begutachtet worden sind o
Cie dargelegten'.Mängel zwingen zur Aufhebung des Urteils, Sollte die erforderliche weitere Aufklärung ergeben, daß den vom Meßinstrument festgehaltenen Werten der Vorzug zu geben ist, so wird nicht zuletzt anhand des Diagramms zu prüfen söin, ob die Klägerin noch als entlastet im Sinne von 1 7 Abs, 2 StVG angesehen werden kann» oder ob, wenn dies nicht der Fall sein.sollte, die dann erforderliche Abwägung es gleichwohl rechtfertigen könnte,:ihr den begehrten Schadensersatz voll zuzuerkennen«. Ca zu wird esder Feststellung bedürfen , an welchem Funkt Zehentner erstmals den Überholvorgang wahrnehmen mußte, und welche Zeitspanne ihm alsdann zur pflichtgemäßen Anpassung feiner Fahrweise an diese Lage zuzubilligen war. Sollte sich dagegen ergeben, daß er sein Fahrzeug selbst bei einem Höchstmaß an Sorgfalt und Umsicht • nicht früher als aus dem Diagramm ersichtlich zu verzögern : brauchte, so wäre das Berufüngsgerlöht nicht gehindert, abermals das Vorliegen eines unabwendbaren Ereignisses zu bejahen.
Die Entscheidung über die Kosten der Bevisionsinstanz war dem Berufungsgericht zu überlassen,
 Engels Br.Kleinewefers Hanebeck Meyer Br.Ffretzsehner