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BGH

Gericht: BGH

Mai 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof, Br. Meiß sowie der Bundesrichter Br.Kleinewefers, Br. Engels, Br. Karl E.Meyer und Br.Hauß für Recht erkannt? Die Klägerin war in den Jahren 1951/52 als Bauunternehmung an der Errichtung von Besät zungsbauten in SflHMHI beteiligt o Das der Oberfinanzdirektion kW unterstehende Finanzneubauamt Bfl| G(MMHI hatte die Bauleitung; dieses Amt betraute den Angestellten Be(HH| vom 1 • Januar. 1955 an mit der örtlichen Bauleitung in Im Jahre 1954 führte die Klägerin für BeflHP den Rohbau eines Eigenheims aus; sie hat bis zu dem bei dem vorbezeichneten Bauvorhaben ausgeführten unberechtigt und pflicht Bauleistungen durch Herrn widrig zugunsten der Firma ^er ausführenden Bau firma, abgerechnet worden sind« Herr Be Firma teilweise Geldbeträge zugestanden, auf die sie nach den hier vorliegenden Ünterlagen keinen Anspruch hat dieser hatte. hat zu verlangen, besteht der begründete Verdacht, ohne dafür bisher eine Bezahlung von Herrn es handelt sich um einen Betrag von rund daß Herr Besät von dieser Firma beabsichtigt Zungsbauvorhaben Firma durch die kostenlose Erstellung des Rohbaues seines Eigenheimes »entschädigt" worden ist BIS ~ die Begünsti Es kommt noch hinzu, daß Herr auch einige dienstete Ihres Amtes bei der Oberfinanzdirektion strafbarer Handlungen bezichtigt hat,, deren Grundlosig keit zu dem Teil bereits heute feststeht Aus diesen Gründen bitte ich, Herrn Verdacht, daß sich Herr unter Einwirkung Britter zu pflichtwidrigen Handlungen hat verleiten lassen, in den einzelnen Fallen bestätigen wird, und ob etwa auch Ihre Mandantin dabei beteiligt gewesen ist, vermag ich nach dem derzeitigen Stande der Untersuchung noch nicht abschließend zu übersehen« Ich werde selbstverständlich bemüht sein, die Angelegenheit so bald wie möglich rest los aufzuklären die Klägerin, habe weder zusammen mit noch unter Ausnutzung einer Pflichtwidrigkeit desselben bewußt unberechtigte Forderungen gegen das beklagte Land erhoben» Zwar habe sie.nach einer Aufstellung der Oberfinanzdirektion vom Hai 1957 es bestehe der begründete Verdacht,• daß die Klägerin den Bauleiter BeflB durch die kostenlose Erstellung des Hohbaus seines Eigenheims dafür "entschädigt" habe, daß die Klägerin bei dem "Besatzungsbauvorhaben von ihm begünstigt worden sei Bas beklagte Land hat um Klageabweisung gebeten und vorgetragen: Die Art und Weise, in welcher sich die Klägerin nach ihrem eigenen Vorbringen um die Realisierung ihrer Forderung gegenüber BeflB bemüht habe, sei mehr als ungewöhnlich» Akontozahlungen seien im Baugewerbe allgemein üblich; mindestens aber würden bei der Auszahlung der Finänzierungsgelder zunächst finanzdirektion aufgestellten Behauptungen seien zudem keine fort dauernde Beeinträchtigung der Ehre der Klägerin, da sie lediglich im Arbeitsgerichtsprozeß gegen BeflU, aber nicht der Klägerin unmittelbar gegenüber geäußert worden seien» Es sei im Arbeitsgerichtsprozeß zur sachgemäßen Interessenwahrung des Landes unvermeidlich gewesen, diese Vorwürfe zu erheben» Schließlich hat das beklagte Land behauptet, ihm stünden aus dem Besatzungsbauvorhaben noch 7249 DM gegen die .Klägerin zu» Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten sei nicht gegeben» Die Berufung der Klägerin, mit der sie hilfsweise auch den Antrag gestellt hat, die Sache an das Landesverwaltungsgericht AflHB zu verweisen, hat das Oberlandesgericht für begründet erachtet und unter Aufhebung des -angefochtenen Urteils den Rechts machten Anspruch, daß das beklagte Land bestimmte Behauptungen zürücknehme bzw<> nicht aufrechterhalte, der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zulässig ist« Die Revision des Beklagten Landes ist damit nach Stellt sich der erhobene An spruch nach dem tatsächlichen Vorbringen als Folge eines Sachverhalts dar, der nach bürgerlichem Recht für die Ent-' stehung eines solchen Anspruchs Raum läßt, so ist für sie der Rechtsweg vor den Zivilgerichten eröffnet (BGH Urteil vom 19® Januar 1959 - III ZR 160/57 - zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen)« Dieser Rechtsweg ist aber -von den Fällen der Zuweisung an die ordentlichen Gerichte abgesehen - verschlossen, wenn der streitige Anspruch nach dem Tatsachenvortrag nur als öffentlichrechtlicher Anspruch be~ stehen kann« Ohne Belang ist es dabei, wie der Kläger selbst seinen Anspruch rechtlich würdigt und in welche Form er sein Klagebegehren.kleidet (vglo Urteil des Senats vom 9« Januar 1959 - VI ZR 13/58 -)« Läuft das Klagebegehren beispielsweise darauf hinaus, daß ein Verwaltungsakt als unrechtmäßig angefochten werden soll, dann steht der Rechtsweg zu den Zivilgerichten nicht offen« Denn sonst würden die ordentlichen Gerichte genötigt sein, über die Gültigkeit von Maßnahmen der Verwaltungs- behörden zu entscheiden, wozu sie grundsätzlich nicht berufen sind« Dies folgt aus dem Grundsatz der Teilung der Staatsge- | walten und damit der Trennung zwischen Rechtspflege und Verwaltung« Es ist den ordentlichen Gerichten im allgemeinen verwehrt, Behörden oder Beamte zu verurteilen, amtlich etwas zu tun oder zu unterlassen; vielmehr obliegt die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Handelns oder Unterlassens der Verwaltung in der Regel den Verwaltungsgerichten (RGZ 143, 84, 88; 150, in Ausübung hoheitlichgjMtefognisse gehandelt hat* Die Behauptungen, deren Widerruf die Klägerin begehrt, sind in der an den Vorsteher des Finanzneubauamts A4BH gerichteten Verfügung der Oberfinanzdirektion K^^vom 21. aufgetreten In einem solchen Falle ist das Rechtsverhältnis ein öffent lichrechtlicheso Hat aber das beklagte Land die von der Kläge rin beanstandeten Äußerungen in Ausübung öffentlichrechtlicher Befugnisse getan, würde das ordentliche Gericht bei der von der Klägerin erstrebten Verurteilung zu dem Widerruf in den hoheit liehen Tätigkeitsbereich des Staates, in dessen Rahmen die Ver fügung der Oberfinanzdirektion als interne Dienstanweisung fällt, eingreifen« Somit handelt es sich bei dem gegen den In halt einer internen Dienstanweisung gerichteten Klagebegehren um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit, so daß der Rechtsweg vor den Zivilgerichten nach § 13 GVG nicht gegeben ist Eines näheren Eingehens darauf, ob etwa die ordentlichen Gerichte aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung zur Entscheidung über den Klageanspruch gemäß Art* 34 GG berufen sein könnten, bedarf es schon deshalb nicht, weil nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundes gerichtshofs auf Grund des § 839 BGB in der Regel nur eine Geldentschädigung, nicht aber der Widerruf von.Behauptungen verlangt werden kann Zweck der innerdienstlichen Anweisung war der bindende Dienstbefehl an das Finanzneubauamt* den Angestell ten Be fristlos zu entlassen; die von der Klägerin angegrif fenen Ausführungen in der Dienstanweisung legten die Gründe dar weshalb die fristlose Entlassung auszusprechen sei® Richtig ist daß das beklagte Land sich im Arbeitsgerichtsprozeß nicht hoheitlich betätigte* sondern in der Parteirolle als Beklagter eine arbeitsrechtliche * somit zivilrechtliche Streitigkeit aus trug Die Betrachtungsweise des Berufungsgerichts ist aber verfehlt, wenn es annimmt, daß dem Prozeßvortrag des beklagten Landes über* das Verhalten des Angestellten und seine Beziehungen zu der Klägerin eine gesonderte* von der Bienst anweisung losgelöste Bedeutung zukäme® Vielmehr war das Vor bringen des Landes im Arbeitsgerichtsprozeß keine neben der Dienstanweisung stehende selbständige Tatsachenbehauptung* sondern die Verteidigung eben dieser Dienstanweisung gegen zivilrechtliche Angriffe des weisungsgemäß entlassenen Arbeitnehmers » Dies zeigt sich deutlich darin* daß die von der Klägerin angegriffenen Ausführungen der Dienstanweisung nicht etwa vom beklagten Land in den Arbeitsgerichtsprozeß einge führt worden sind9 sondern der entlassene Angestellte Dienstanweisung bezogen und sie abschriftlich dem Arbeitsgericht unterbreitet hat« Dies festzustellen ist das Revisionsgericht für die von Amts wegen vorzunehmende Prüfung der Zulässigkeit des Rechtsweges? selbst befugt« Die Kenntnis von dem Bestehen und dem Inhalt der innerdienstlichen Anweisung hat die Klägerin auch nicht etwa vom beklagten Land, sondern nach den Feststellungen des Berufungsgerichts von BeflH erlangt« Wenn das beklagte Land sich im Arbeitsgerichtsprozeß veranlaßt sah, diese Dienstanweisung unter dem Gesichtspunkt zu verteidigen, daß die fristlose Entlassung BeflBN gerechtfertigt sei, so verlor die Dienstanweisung dadurch, daß sie Gegenstand des arbeitsgerichtlichen Verfahrens wurde, nicht ihren Öffentlichrechtlichen Charakter« Entgegen der Ansicht.des Berufungsgerichts ist 4« Zur Entscheidung über den Klageanspruch sind die ordentlichen Gerichte auch nicht kraft Zuweisung berufen« Dem nach Art« 19 Abs« IV GG eröffneten ordentlichen Rechtsweg, d«ho dem Rechtsweg zu den Zivilgerichten, kommt gemäß dessen Satz 2 nur eine subsidiäre Bedeutung zu (vgl« Maunz/Dürig, Anm« 42; Bonner Komm« Anm« II 4 h - k; von Mangoldt/Klein, Anm« VII 7, sämtlich zu Art« 19 GG)« Wenn die Zuständigkeit eines Verwaltungsgerichts begründet ist, ist der Rechtsweg vor den Zivilgerichten nicht zulässig (BGH NJW 1957, 1597; als Verwaltungsakt im Sinne der BrMilHegVO 165 anzusehen wäre wie es der III0Zivilsenat des Bundesgerichtshof in dem von ihm durch Urteil vom lOoMärz 1958 ^MBR 1958, 4947 entschiede nen Falle angenommen hat, oder ob der Begriff des Verwaltungs akts für den verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz jetzt ohne hin in einem erweiterten Sinne zu verstehen wäre. Für die Frage der Abgrenzung des Rechtsweges vor den ordentlichen Ge richten und vor den Verwaltungsgerichten kommt es nämlich al lein darauf an, ob die von der Klägerin als ehrenrührig ange griffenen Ausführungen in der Verfügung der Oberfinanzdirektion als Vertreterin des beklagten Landes im Rahmen hoheitlicher Betätigung niedergelegt worden sind« Dies war zu bejahen Somit liegt eine Streitigkeit des öffentlichen Rechts vor, über die zu entscheiden in der früheren britischen Zone allge mein die Verwaltungsgerichte berufen sind entsprechenden Verweisungsantrag hat die Klägerin hilfsweise gestellt; ein solcher ist aber nicht einmal Voraussetzung der Verweisung nach § 81 BVerwGG (BGHZ 28, . der Rechtsmittelzüge aber waren der Klägerin zur Last zu legen, weil es sich insoweit um Mehrkosten im Sinne des § 276 Abs« 3 Satz 2 ZPO, also um Kosten handelt, die durch die Rro-zeßführung bei den nicht zuständigen ordentlichen Gerichten '•

LandDienstanweisungBehördebeklagenKlägerinBGHZOberfinanzdirektionVerfügung

Volltext der Entscheidung

23*9 OfO
TI ZB. 118/58
%
Verkündet am 12. Mai 1959
Justizobersekretär
 Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes
*
In dem Rechtsstreit
 des Landes
 finanzdirektion
vertreten durch die Ober
 Beklagten
9
Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
\
'	4
Firma Bauunternehmung Robert
 vertreten durch Hans
 Straße
in
 als persönlich haftenden Gesellschaft
 Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prizeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 hat der VI«,Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 12. Mai 1959 unter Mitwirkung des
 Senatspräsidenten Prof, Br. Meiß sowie der Bundesrichter
 Br.Kleinewefers, Br. Engels, Br. Karl E.Meyer und Br.Hauß für Recht erkannt?
Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 5«Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 28o April 1958 aufgehoben«,
Bie Sache wird unter Aufhebung des Urteils der 2.Zivilkammer des Landgerichts in Aachen vom 24« Oktober 1957 anJLas. Landesverwaltungsgericht in Aachen verwiesen.
Bie Kosten der Rechtsmittelzüge werden der Klägerin auferlegt« Bie Entscheidung über die Kosten des landgerichtlichen Verfahrens bleibt dem Landesverwaltungsge-richt in Aachen Vorbehalten.
Von Rechts wegen
 Tatbestands

Die Klägerin war in den Jahren 1951/52 als Bauunternehmung an der Errichtung von Besät zungsbauten in SflHMHI beteiligt o Das der Oberfinanzdirektion kW unterstehende Finanzneubauamt Bfl| G(MMHI hatte die Bauleitung; dieses Amt betraute den Angestellten Be(HH| vom 1 • Januar. 1955 an mit der örtlichen Bauleitung in	Im Jahre 1954 führte die Klägerin
 für BeflHP den Rohbau eines Eigenheims aus; sie hat bis zu dem
r	*
Juli 1956 kein Entgelt für die dabei von ihr geleisteten Bauarbeiten erhalten« Am 31« Juli 1956 wurde auf dem Hausgrundstück BeMRs eine Hypothek zu Gunsten der Klägerin in Höhe von 18 500 DM nebst 6 % Zinsen eingetragen, welcher Belastungen in Höhe von 36 000 DM vorgehen«
Der Angestellte Be
 Finanzneubauamt
wurde a
m
26
Juli 1956 von dem
 war
f
zu dem er inzwischen versetzt worden
 auf Grund einer Verfügung der Oberfinanzdirektion K
vom 21o Juli 1956 fristlos entlassen« Die Verfügung hat folgen
 den Wortlauts
n Betr«s TechnoAngesto Heinz
 seitens d-er Oberfinanzdirektion
 Grund, der Dienstaufsichtsbeschwerde des Herrn
_____ angeetellten
 Ermittlungen haben ergeben, daß Herr BflHP ganz allge mein als Bauleiter versagt und insbesondere bei den Bau
 seine Auf Dadurch
 Vorhaben nBesatzungswohnbauten sichtspflicht gröblich vernachlässigt
 Land e
oder der
 ein erheblicher finanzieller Schaden entstanden
 Nachprüfung hat im einzelnen ergeben, daß ein großer
 Teil d
bei dem vorbezeichneten Bauvorhaben ausgeführten
 unberechtigt und pflicht
 Bauleistungen durch Herrn
 widrig zugunsten der Firma	^er	ausführenden	Bau
 firma, abgerechnet worden sind« Herr Be Firma teilweise Geldbeträge zugestanden, auf die sie nach den hier vorliegenden Ünterlagen keinen Anspruch
 hat dieser
 hatte. Er hat auch Leistungen als sachlich richtig bescheinigt und abgerechnet, die mit dem Angebot und der tatsächlichen Ausführung nicht Ubereinstimmen« La die
 Firma
im Anschluß an diese Abrechnung auch das
 Eigenheim
Herrn
 in
im Rohbau erstellt

hat
 zu verlangen,
 besteht der begründete Verdacht,
 ohne dafür bisher eine Bezahlung von Herrn
 es handelt sich um einen Betrag von rund
 daß Herr
 Besät
von dieser
 Firma beabsichtigt
 Zungsbauvorhaben
Firma durch die kostenlose Erstellung des Rohbaues seines Eigenheimes »entschädigt" worden ist
0 w
BIS ~ die Begünsti
 Es kommt noch hinzu, daß Herr
 auch einige
 dienstete Ihres Amtes bei der Oberfinanzdirektion strafbarer Handlungen bezichtigt hat,, deren Grundlosig
 keit zu dem Teil bereits heute feststeht
 Aus diesen Gründen bitte ich, Herrn
1956 fristlos zu entlassen." , ,
zu dem 31»Juli
 Bie Verfügung wurde
 auszugsweise in Abschrift über
 geben, der sie der Klägerin zur Kenntnis brachte» Bie Klägerin erhob wegen der sie betreffenden Ausführungen darin mehrfach Vor Stellungen bei der Oberfinanzdirektion« In dem sich daraus er~ gebenden Schriftwechsel teilte ihr die Oberfinänzdirektion am
6
August 1956 u«a
mit:
n
o e o
Inwieweit sich der auch heute noch bestehende
*
%
Verdacht, daß sich Herr
 unter Einwirkung Britter
 zu pflichtwidrigen Handlungen hat verleiten lassen, in den einzelnen Fallen bestätigen wird, und ob etwa auch
 Ihre Mandantin dabei beteiligt gewesen ist, vermag ich
 nach dem derzeitigen Stande der Untersuchung noch nicht abschließend zu übersehen« Ich werde selbstverständlich bemüht sein, die Angelegenheit so bald wie möglich rest
 los aufzuklären
»
%
o o e 0
n
Bie Klägerin gab sich mit dieser Erklärung nicht zufrieden-und forderte die Rücknahme der in der Verfügung vom 21 «Juli 195 aufgestellten "voreiligen Behauptungen"« Bieses Verlangen lehn*
« p
4
die Oberfinanzdirektion in ihrem Schreiben vom 17®0ktober 1956
mit der Begründung ab, sie sei erst dann in der Lage Stellung zu
*
nehmen, wenn das Ergebnis der von ihr angeordneten Prüfung vor-
1 iece•
Inzwischen hatte
 vor dem Arbeitsgericht
 Klage
erhoben u«a« mit dem Anträge festzustellen, daß durch die frist lose Entlassung vom 26« Juli 1956 das ArbeiteVerhältnis nicht ge löst seio In diesem Verfahren wurde die Verfügung der Ober
 finanzdirektion
vom 21»Juli 1956 vorgelegt und zu dem Gegen
 stand der mündlichen Verhandlung gemacht« Bas Arbeitsgericht
 wie auch das Landesarbeitsgericht
 haben es
 in den Urteilen vom 14» Bezember 1956 bzw« vom 11« Juli 1957
für erwiesen angesehen, daß sich
 entsprechend den in der
 Verfügung vom 21»Juli 1956 enthaltenen Ausführungen erhebliche
 finanzielle Vorteile von der Klägerin hat zuwenden lassen
9
und deshalb seine Klage abgewiesen« Bie Hevision Be
s ist
 verworfen worden
 Bie Klägerin hat vorgetragen, die von der Oberfinanzdirek
 tion K
in ihrer Verfügung vom 21«Juli 1956 aufgestellten
 und anschließend in den öffentlichen Verhandlungen des Arbeits
 gerichtsverfahrens Be
 gegen das Land
 aufrechterhaltenen Behauptungen seien - soweit sie davon be troffen werde - objektiv falsch« Bie Ausführung des Rohbaus für
d
Eheleute
 im Jahre 1954 habe nicht etwa unentgeltlich
 erfolgen sollen, vielmehr sei ein angemessener Preis, nämlich 22 DM pro cbm umbauten Raum, zugrunde gelegt; fünf Rechnungen
 über insgesamt 18 510,19 BM seien.den Eheleuten
 bereits
im Jahre 1954 zugeleitet worden« Ber Verzicht auf Akontozahlung sei in ihrem Betriebe nicht unüblich, zu demal sie bei derartigen,
 im Verhältnis zu ihrem Geschäftsvolumen kleinen Bauaufträgen
0
%
s erfolgt seien, habe sie in der Folge
 Als keine Zahlungen Be zeit zweimal gemahnt und die Eintragung einer Sicherungshypothek
 gefordert
9
für welche d
Schuldurkunde am 13* Harz 1956 er
 richtet worden sei» Durch die Eintragung der Hypothek, wofür sie am 28» Juli 1956 die erforderlichen Gebühren vorgestreckt habe, sei sie hinreichend gesichert, da der Yerkehrswert des GrundstUc
 durch das Amtsgericht
 auf 70200 DH festgesetzt worden
 Sie
9
die Klägerin, habe weder zusammen mit
 noch unter
 Ausnutzung einer Pflichtwidrigkeit desselben bewußt unberechtigte Forderungen gegen das beklagte Land erhoben» Zwar habe sie.nach
 einer Aufstellung der Oberfinanzdirektion
 vom Hai 1957
einige nicht ausgeführte Arbeiten bezahlt erhalten, aber es ergebe sich aus der gleichen Aufstellung, daß sie andererseits für bereits ausgeführte Arbeiten noch keine Bezahlung erhalten habe; zudem hätten selbst die sehr eingehenden Prüfungen der Ober
 finanzdirektion unterschiedliche Ergebnisse gehabt
 Die Klägerin hat beantragt, das beklagte Land zu verurteilen der Klägerin gegenüber die schriftliche Erklärung abzugeben, daß es folgende Behauptungen zurücknehme bzw» nicht aufrecht erhalte s
die Klägerin habe im "Besätzungswohnbauten
 Anschluß an die Abrechnung der
 auch das Eigenheim des
♦
%
Bauleiters Be
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im Rohbau erstellt
*
ohne
 dafür bis zu dem 21.Juli 1956 (Zeitpunkt der Entlassungs-
«
eine Bezahlung zu ver~
Verfügung bezüglich Herrn
 langer;*
es bestehe der begründete Verdacht,• daß die Klägerin den Bauleiter BeflB durch die kostenlose Erstellung des Hohbaus seines Eigenheims dafür "entschädigt" habe,
 daß die Klägerin bei dem "Besatzungsbauvorhaben
 von ihm begünstigt worden sei
 Bas beklagte Land hat um Klageabweisung gebeten und vorgetragen: Die Art und Weise, in welcher sich die Klägerin nach ihrem eigenen Vorbringen um die Realisierung ihrer Forderung gegenüber BeflB bemüht habe, sei mehr als ungewöhnlich» Akontozahlungen seien im Baugewerbe allgemein üblich; mindestens
 aber würden bei der Auszahlung der Finänzierungsgelder zunächst
%
die den Rohbau erstellenden Firmen befriedigt» Die von der Ober-
finanzdirektion aufgestellten Behauptungen seien zudem keine fort dauernde Beeinträchtigung der Ehre der Klägerin, da sie lediglich im Arbeitsgerichtsprozeß gegen BeflU, aber nicht der Klägerin unmittelbar gegenüber geäußert worden seien» Es sei im Arbeitsgerichtsprozeß zur sachgemäßen Interessenwahrung des Landes unvermeidlich gewesen, diese Vorwürfe zu erheben» Schließlich hat das beklagte Land behauptet, ihm stünden aus
 dem Besatzungsbauvorhaben noch 7249 DM gegen die .Klägerin zu»
Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten sei nicht gegeben»
Die Berufung der Klägerin, mit der sie hilfsweise auch den Antrag gestellt hat, die Sache an das Landesverwaltungsgericht AflHB zu verweisen, hat das Oberlandesgericht für begründet
 erachtet und unter Aufhebung des -angefochtenen Urteils den Rechts
«
streit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - an das Landgericht zurückver-wiesen»	.
... 7 -
*
0
0
Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet erstrebt das beklagte land die Wiederherstellung des landgericht liehen Urteils auf Klageabweisung0 Die Klägerin bittet um Zurück Weisung der Revision, hilfsweise um Verweisung der Sache an das Landesverwaltungsgericht
0
0
Entscheidungsgründes
0
0
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Der Entscheidung der Revisions ins tanz angefallen ist allein die Frage, ob für den von der Klägerin geltendge
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machten Anspruch, daß das beklagte Land bestimmte Behauptungen zürücknehme bzw<> nicht aufrechterhalte, der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zulässig ist« Die Revision des Beklagten
 Landes ist damit nach
547 Abs« 1 Ziff« 1 ZPO - ohne Zulassung
 und ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes
I
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statthaft
% % %
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Der Revision war der Erfolg nicht zu versagen: sie führte zur Verweisung der Sache an das LandesVerwaltungsgericht in

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Nach
13 GVG gehören vor die ordentlichen Gerichte
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alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, für die nicht entweder
0
die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungs-
t
gerichten begründet ist oder auf Grund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind.
Wie der erkennende Senat in Fortführung der ständigen Rechtssprechung des Reichsgerichts ausgesprochen hat,.ist für die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges die Natur des Recht Verhältnisses entscheidend, aus dem der Klageanspruch hergelei*
te
 wird (BQBZ
4
9
9
 225)
Stellt sich der erhobene An
 spruch nach dem tatsächlichen Vorbringen als Folge eines Sachverhalts dar, der nach bürgerlichem Recht für die Ent-' stehung eines solchen Anspruchs Raum läßt, so ist für sie der Rechtsweg vor den Zivilgerichten eröffnet (BGH Urteil vom 19® Januar 1959 - III ZR 160/57 - zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen)« Dieser Rechtsweg ist aber -von den Fällen der Zuweisung an die ordentlichen Gerichte abgesehen - verschlossen, wenn der streitige Anspruch nach dem Tatsachenvortrag nur als öffentlichrechtlicher Anspruch be~ stehen kann« Ohne Belang ist es dabei, wie der Kläger selbst seinen Anspruch rechtlich würdigt und in welche Form er sein Klagebegehren.kleidet (vglo Urteil des Senats vom 9« Januar
m
1959 - VI ZR 13/58 -)« Läuft das Klagebegehren beispielsweise darauf hinaus, daß ein Verwaltungsakt als unrechtmäßig angefochten werden soll, dann steht der Rechtsweg zu den Zivilgerichten nicht offen« Denn sonst würden die ordentlichen Gerichte genötigt sein, über die Gültigkeit von Maßnahmen der Verwaltungs-
^ %
behörden zu entscheiden, wozu sie grundsätzlich nicht berufen sind« Dies folgt aus dem Grundsatz der Teilung der Staatsge- | walten und damit der Trennung zwischen Rechtspflege und Verwaltung« Es ist den ordentlichen Gerichten im allgemeinen verwehrt, Behörden oder Beamte zu verurteilen, amtlich etwas zu tun oder zu unterlassen; vielmehr obliegt die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Handelns oder Unterlassens der Verwaltung in der Regel den Verwaltungsgerichten (RGZ 143, 84, 88; 150,
140, 143 f; 157, 106, 115; 167, 281, 284*; BGHZ 5, 76, 82;	.
14s 222, 225; BGH Urteil vom 19. Januar 1959 - III ZB 160/57 -)•
2« Das von der Klägerin an das beklagte Land gerichtete Verlangen, zu erklären, daß das beklagte Land die~ im Klage antrag näher bezeichneten, die Klägerin betreffenden Behaup tungen zurücknehme bzw« nicht aufrechterhalte, ist vom Beru
*
fungsgericht wie vom Landgericht zutreffend als Widerrufsanspruc aufgefaßt worden* Für den Widerrufsanspruch kommt als Rechts-
grund läge §1004BM , also eine Vorschrift des bürgerlichen Rechts in Betracht, deren analoge Anwendung auf Fälle der Ehr
 Verletzung unter der Voraussetzung ihrer Widerrechtlichkeit
 in der Rechtsprechung anerkannt ist (BGHZ 14
;
9
9
BGH
NJW 1952, 417; 1958, 1045; Palandt, BGB 180Aufl0 1959, Einf
 vor
823 An
9)
Ist der Widerrufsanspruch nach seiner Grund
 natur bürgerlichrechtlicher Art, so vermag der Umstand allein
f
daß eine staatliche Behörde die Behauptungen aufgestellt hat, deren Widerruf die Klägerin begehrt, die Beurteilung seines Rechtscharakters nicht zu ändern* Denn der Staat handelt durch seine Ämter und Behörden nicht nur als Träger hoheitlicher Gewalt, sondern er begibt sich als Fiskus in vielfacher Betätigungsform auf den Boden des Privatrechtsverkehrs* Handelt der Staat als Fiskus, so stehen ihm Privatpersonen im Privatrechts
 verkehr
Nachw$)

hberechtigt gegenüber (BGHZ 14
9
222
9
226 mit weit
 Die Rechtsnatur des von der Klägerin geltendgemachten Widerrufsanspruchs kann indessen anders zu beurteilen sein, wenn die betroffene Behörde des Landes, die Oberfinanzdirektion KflB? in Ausübung hoheitlichgjMtefognisse gehandelt hat* Die Behauptungen, deren Widerruf die Klägerin begehrt, sind in der an den Vorsteher des Finanzneubauamts A4BH gerichteten Verfügung der Oberfinanzdirektion K^^vom 21. Juli 1956 enthalten» Der eigentliche Zweck dieser Verfügung war die in die Form einer Bitte gekleidete Anweisung der Oberfinanzdirektion an den Vorstand der nachge ordne ten Behörde, den Angestellten Be(m fristlos zu entlassen« Der Verfügung kommt danach der Charakter eines die nachgeordnete Behörde bindenden Dienstbefehls zu« Das beklagte Land, handelnd durch die Oberfinanzdirektion, ist
%
%
%
%
somit als Trägerin der öffentlichen Gewalt, gekennzeichnet
 durch das Verhältnis der über- und Unterordnung
9
aufgetreten
 In einem solchen Falle ist das Rechtsverhältnis ein öffent
 lichrechtlicheso Hat aber das beklagte Land die von der Kläge rin beanstandeten Äußerungen in Ausübung öffentlichrechtlicher Befugnisse getan, würde das ordentliche Gericht bei der von der Klägerin erstrebten Verurteilung zu dem Widerruf in den hoheit
 liehen Tätigkeitsbereich des Staates, in dessen Rahmen die Ver
 fügung der Oberfinanzdirektion als interne Dienstanweisung
 fällt, eingreifen« Somit handelt es sich bei dem gegen den In
 halt einer internen Dienstanweisung gerichteten Klagebegehren
n i n h t
um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit, so daß der
 Rechtsweg vor den Zivilgerichten nach § 13 GVG nicht gegeben ist
(BGHZ 14
9
9
227 f
BGH MUR 1938
9
494
9
zustimmend Rosenberg
9
Lehrbuch 7
Au fl
1956
11 II. 3 a /iS
527
Baumbach/Lauter
 bach
9
ZPO 25
Aufl
1958 GVG
13 Anm
1 B
*
Wieczorek
9
GVG
13
Anm«. G II a
Stein/Jonas/Schönke, ZPO 18oAuflo, Vorbem
II C 1 vor
 Helle in NJW 1958, 1524)
Eines näheren Eingehens darauf, ob etwa die ordentlichen Gerichte aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung zur Entscheidung über den Klageanspruch gemäß Art* 34 GG berufen
 sein könnten, bedarf es schon deshalb nicht, weil nach der
 ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundes
 gerichtshofs auf Grund des § 839 BGB in der Regel nur eine
 Geldentschädigung, nicht aber der Widerruf von.Behauptungen
 verlangt werden kann
a
BGHZ 4
9
77
9
84;
9
102; 14
*
222
*
229)
3* Eine Änderung in der Beurteilung, daß mit der Geltendmachung des Klageanspruchs nicht ein bürgerlicher Rechts—

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streit im Sinne des
13 GrVGr eingeleitet worden ist* kann ent
 gegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht dadurch eintreten, daß die innerdienstliche Anweisung der Oberfinanz
%
*
direktion K
Gegenstand des Arbeitsgerichtsprozesses Be
 gewesen ist und damit über
 gegen das Land
 den Kreis der Prozeßbeteiligten hinaus wegen der Öffent lichkeit der Verhandlungen unbestimmt welchen und unbestimmt vielen Personen bekannt geworden sein kann® ünerörtert bleiben kann im Rahmen der alleinigen Prüfung*.ob der ordentliche Rechtsweg zulässig ist* daß das Prozeßvorbringen einer Partei ohnehin nach besonderen Gesichtspunkten zu beurteilen ist
(RGZ 140, 392

 402)
Zweck der innerdienstlichen Anweisung war
 der bindende Dienstbefehl an das Finanzneubauamt* den Angestell ten Be
 fristlos zu entlassen; die von der Klägerin angegrif fenen Ausführungen in der Dienstanweisung legten die Gründe dar weshalb die fristlose Entlassung auszusprechen sei® Richtig ist daß das beklagte Land sich im Arbeitsgerichtsprozeß nicht hoheitlich betätigte* sondern in der Parteirolle als Beklagter eine arbeitsrechtliche * somit zivilrechtliche Streitigkeit aus
9
9
trug
 Die Betrachtungsweise des Berufungsgerichts ist aber
 verfehlt, wenn es annimmt, daß dem Prozeßvortrag des beklagten
 Landes über* das Verhalten des Angestellten
 und seine
 Beziehungen zu der Klägerin eine gesonderte* von der Bienst
 anweisung losgelöste Bedeutung zukäme® Vielmehr war das Vor bringen des Landes im Arbeitsgerichtsprozeß keine neben der Dienstanweisung stehende selbständige Tatsachenbehauptung*
sondern die Verteidigung eben dieser Dienstanweisung gegen zivilrechtliche Angriffe des weisungsgemäß entlassenen Arbeitnehmers » Dies zeigt sich deutlich darin* daß die von der
 Klägerin angegriffenen Ausführungen der Dienstanweisung nicht etwa vom beklagten Land in den Arbeitsgerichtsprozeß einge führt worden sind9 sondern der entlassene Angestellte
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sich in seiner arbeitsgeriehtlichen Klageschrift auf diese. Dienstanweisung bezogen und sie abschriftlich dem Arbeitsgericht unterbreitet hat« Dies festzustellen ist das Revisionsgericht für die von Amts wegen vorzunehmende Prüfung der Zulässigkeit des Rechtsweges? selbst befugt« Die Kenntnis von dem Bestehen und dem Inhalt der innerdienstlichen Anweisung hat die Klägerin auch nicht etwa vom beklagten Land, sondern nach den Feststellungen des Berufungsgerichts von BeflH erlangt« Wenn das beklagte Land sich im Arbeitsgerichtsprozeß veranlaßt sah, diese Dienstanweisung unter dem Gesichtspunkt zu verteidigen, daß die fristlose Entlassung BeflBN gerechtfertigt sei, so verlor die Dienstanweisung dadurch, daß sie Gegenstand des arbeitsgerichtlichen Verfahrens wurde, nicht ihren Öffentlichrechtlichen Charakter« Entgegen der Ansicht.des Berufungsgerichts ist
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das Ziel der Klägerin denn auch nicht der Widerruf des arbeits-
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gerichtlichen Parteivortrags des beklagten Landes - der Klageantrag deutet eine derartige Einschränkung auch nicht einmal an sondern die Klägerin begehrt den Widerruf des materiellen Inhalts der innerdienstlichen.Anweisung« Die in der Dienstanweisung enthaltene Willensäußerung fällt aber, wie bereits dargelegt, in den hoheitlichen Tätigkeitsbereich der Behörde und damit des durch diese vertretenen Landes und ist deshalb der Nachprüfung durch die ordentlichen Gerichte entzogen«
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4« Zur Entscheidung über den Klageanspruch sind die ordentlichen Gerichte auch nicht kraft Zuweisung berufen« Dem nach Art« 19 Abs« IV GG eröffneten ordentlichen Rechtsweg, d«ho dem Rechtsweg zu den Zivilgerichten, kommt gemäß dessen Satz 2 nur eine subsidiäre Bedeutung zu (vgl« Maunz/Dürig, Anm« 42; Bonner Komm« Anm« II 4 h - k; von Mangoldt/Klein,
 Anm« VII 7, sämtlich zu Art« 19 GG)« Wenn die Zuständigkeit eines Verwaltungsgerichts begründet ist, ist der Rechtsweg
 vor den Zivilgerichten nicht zulässig (BGH NJW 1957, 1597;
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MDR 1958
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494)
Im Geltungsbereich der Verordnung der Briti
 sehen Militärregierung Nr
165
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innerhalb dessen die Parteien
 ihren Gerichtsstand haben, ist ein vollständig ausgebildeter verwaltungsgerichtlicher Hechtsschutz gegen Maßnahmen jeder deutschen Behörde als Trägerin öffentlicher Gewalt eingerich
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Es bedarf im vorliegenden Falle keiner abschließenden
 Prüfung, ob die Verfügung der Oberfinanzdirektion
 vom
21
Juli 1956 etwa Außenwirkungen gezeitigt,hat und deshalb
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als Verwaltungsakt im Sinne der BrMilHegVO 165 anzusehen wäre wie es der III0Zivilsenat des Bundesgerichtshof in dem von ihm durch Urteil vom lOoMärz 1958 ^MBR 1958, 4947 entschiede nen Falle angenommen hat, oder ob der Begriff des Verwaltungs akts für den verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz jetzt ohne hin in einem erweiterten Sinne zu verstehen wäre. Für die Frage der Abgrenzung des Rechtsweges vor den ordentlichen Ge richten und vor den Verwaltungsgerichten kommt es nämlich al lein darauf an, ob die von der Klägerin als ehrenrührig ange griffenen Ausführungen in der Verfügung der Oberfinanzdirektion
 als Vertreterin des beklagten Landes im Rahmen hoheitlicher
 Betätigung niedergelegt worden sind« Dies war zu bejahen
 Somit liegt eine Streitigkeit des öffentlichen Rechts vor, über die zu entscheiden in der früheren britischen Zone allge mein die Verwaltungsgerichte berufen sind
22 BrMilHegVO 165)
Die Zulässigkeit des Rechtsweges vor den Zivilgerichten kann
 deshalb im vorliegenden Falle auch aus Art« 19 Abs« IV GG nicht hergeleitet werden
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Bas bedeutet aber nicht, daß die Klage wegen Unzulässig**
keit des Rechtsweges abzuweisen wäre. Ba der Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten gegeben ist, war der Rechtsstreit gemäß
81 BVerwGG an das zuständige Gericht des ersten Rechtszuges
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das LandesVerwaltungsgericht in
 zu verweisen. Einen
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entsprechenden Verweisungsantrag hat die Klägerin hilfsweise gestellt; ein solcher ist aber nicht einmal Voraussetzung der
 Verweisung nach § 81 BVerwGG (BGHZ 28, . 349? 355; Ule, Gesetz
 Uber das Bundesverwaltungsgericht, § 81 Anm. 12).
Ausser dem Berufungsurteil war zur Klarstellung auch das gegenstandslos gewordene klageabweisende Urteil des Landgerichts AflHB auf zuheben«
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Bei Verweisung eines Rechtsstreits von dem Bundesgerichtshof an das zuständige Verwaltungsgericht findet hinsichtlich
 der Kosten.§ 276 Abs« 3 ZPO entsprechende Anwendung (BGHZ 11?
 43, 57 f; 12, 52; 13, 145; 14, 222, 231; BGH MDR 1958, 494).
Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Ko-
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sten sind als Teil der Kosten zu behandeln, die bei dem Gericht erwachsen, an welches die Sache verwiesen wird« Sie Kosten
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der Rechtsmittelzüge aber waren der Klägerin zur Last zu legen, weil es sich insoweit um Mehrkosten im Sinne des § 276
Abs« 3 Satz 2 ZPO, also um Kosten handelt, die durch die Rro-zeßführung bei den nicht zuständigen ordentlichen Gerichten	'•
entstanden sind«	'*
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Meiß	Dr.Kleinewefers	Engels	f
Bundesrichter Dr.K.E.Meyer	u
ist erkrankt und an der Un-	i
terschrift verhindert.	*
Meiß	Dr.	Hauß
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