Bei dieser Unterredung, deren Inhalt im Übrigen streitig ist, wurde Über die beabsichtigte Ablösung von teil-valutierten Grundschulden im Nominalbetrag von 50.000 DM gesprochen, die der Bank für Gerne inwirt schuft als Sicherung für eingeräumte Kredite dienten und deren Ablösung 24.000 DM erforderte\ dabei zeigte der Beklagte dem Kläger einen von der Firma V/ollwerke KG. Der Ehemann hatte sich von dem Kaufmann auf einem Grundstück in eine Grundschuld über 9*600 UM bestellen lassen und zunächst ohne notarielle Abtretung dem Kläger zur Sicherheit übergeben* Die notarielle Abtretung wurde am 26. Uer Kläger nimmt den Beklagten ir Höhe von 10.000 DM nebst Zinsen auf Schadenersatz aus unerlaubter Handlung in •Anspruch und trägt zur Begründung vor5 Zur Zeit der Besprechung habe er Frau Bflp keinen weiteren Warenkredit mehr einräumen wollen, und es sei das Ziel des Beklagten gewesen, ihn durch die Besprechung zu weiterer Kreditgewährung zu bestimmen. Der Beklagte habe nicht nur die Ablösung der teil-valutierten Grundschulden der Bank für Gerneinv/irtSchaft in Aussicht gestellt, sondern außerdem erklärt, seine Frau wolle sich mit 40.000 DM Einlage am Geschäft der Frau B(H|^ beteiligen: Der Gegenwert des von der Firma Boll- Schwiegervater erhalten und alsdann in das Geschäft als Beteiligung seiner Brau einzahlen# Er, der Kläger, habe im Vertrauen auf die angebliche Beteiligung der Ehefrau des Beklagten und darauf, daß durch den Scheckgegenv/ert dem Geschäft der Frau neue Betriebsmittel zugeführt würden, dieser weiteren Warenkredit eingeräumt. Von einer Beteiligung seiner Frau sei nicht die Rede gewesen# Der Kläger sei auch nicht gebeten worden, weiteren Warenkre-dit zur Verfügung zu stellen, und darüber unterrichtet gewesen, was es mit dem Scheck auf sich gehabt habe,. Gegenwert sei die erste Zahlung auf die Einlage seiner Ehefrau# Der durch diese.Täuschung beim Kläger hervorgerufene Irrtum ist jedoch nach der Auffassung des Berufungsgerichts für die weitere Kreditgewährung des Klägers an Frau B||p nicht ursächlich gewesen# Zur Begründung führt das ange- Diese Erwägungen vermögen indessen die Verneinung des Kausalzusammenhangs zwischen der arglistigen Täuschung und der schadensursächlichen weiteren Kreditgewährung nicht zu tragen« Das Berufungsgericht läßt nämlich den wesentlichen Umstand außer Betracht, daß die dem Kläger im Juli 1954 bestellte Grundsohuld in Höhe von 10.000.DM nicht den Gegenwert des ihm vom Beklagten als angebliche Einlage seiner Frau vorgezeigten Schecks darstellt, sondern unabhängig hiervon durch den Ehemann der Frau B|BP aus dessen Vermögen bewilligt worden ist. Denn die Vorspiegelung, daß die Ehefrau des Beklagten 10.000 DM in das Geschäft einschieße, konnte den Kläger sehr wohl veranlassen, Frau Jedenfalls in Höhe dieses Betrages Uber die ihm unabhängig davon zur Verfügung gestellten Grundpfandrechte hinaus weiteren Kredit einzuräumen, wie das auch geschehen ist« Denn die tatrichterlichen Feststellungen lassen die Möglichkeit offen, daß es eben Sinn und Erfolg der Unterredung vom 17» Mai 1954 war, eine drohende Unterbrechung der Kreditgewährung abzuv/endenj diese Feststellungen schließen es weiterhin nicht aus, daß die vorgespiegelte Beteiligung der Ehefrau des Beklagten die Kreditwürdigkeit der Frau BJB0I in den Augen des Klägers auch über den Scheckgegenwert von 10.000 DM hinaus gesteigert hat, zu demal die Ablösung der der Bank für Gemeinwirtschaft zur Verfügung stehenden Grundschulden im Hennbetrag von insgesamt 50.000 DM in Aussicht gestellt war« Schon hiernach kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben* Es bedarf daher im Eevisionsverfahren keiner Prüfung mehr, ob das Berufungsgericht fernerhin auch den ursächlichen Zusammenhang zwischen der von ihm unterstellten weiteren Erklärung des Beklagten, sein Schwiegervater werde im Herbst die restlichen 30.000 DM für die Einlage seiner Frau zur Verfügung stellen, und der Kreditausweitung im Herbst 1954 aus den von ihm dafür angeführten Gründen verneinen durfte.
23s? 056 VI ZR 118/57 Verkündet am 1* April 1958 Kriegl, Justizobersekretär als Urkumsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit des Kaufmanns Heinrich in XÄ®? Straße Klägers, Berufungsklägers und Reviaicnsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen den Ingenieur Burkhard Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom "1 * April 1958 unter Mitwirkung des Senstspräsidenten Prof.Br. Meiß und der Bundesrichter Br* Kleinewefers, Br* Engels, Br. Bode und Br. Hauß für Eeoht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 9. April 1957 aufgehoben* Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung • und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 6* Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen* Von Rechts wegen Tatbestand: Der Klager» der Herren-, Damen- und Kinderbekleidung hereteilt, belieferte im Jahre 1954 das im November 195^ eröffnete Textilversandgeschäft der Frau BBBP in Ki^mit seinen Erzeugnissen« Dabei räumte er ihr gegen Sicherung Warenkredit ein* Mit Vertrag vom 20. April 1954 trat die Ehefrau des Beklagten als stille Gesellschafterin in das Geschäft der Frau ein. Als das Guthaben des Klägers am *17. Mai 1954 die Höhe von rund 7200 DM erreicht hatte, begab sich der Beklagte zusammen mit dem Kaufmann Leo H0-flBM zu einer Unterredung zu dem Kläger. BBBHP» dessen Frau eine Schwägerin der Freu ist, hatte sein Textilver- sandgeschäft im Juni 1953 wegen finanzieller Schwierigkeiten geschlossen und war dem Kläger ebenfalls verschuldet. Bei dieser Unterredung, deren Inhalt im Übrigen streitig ist, wurde Über die beabsichtigte Ablösung von teil-valutierten Grundschulden im Nominalbetrag von 50.000 DM gesprochen, die der Bank für Gerne inwirt schuft als Sicherung für eingeräumte Kredite dienten und deren Ablösung 24.000 DM erforderte\ dabei zeigte der Beklagte dem Kläger einen von der Firma V/ollwerke KG. ausgestellten Scheck Über 10.000 DM vor, dessen Gegenwert einen Kredit der Ausstellerin an Frau BBS) darstellte. Der Beklagte und H#-hatten nämlich dem persönlich haftenden Gesellschafter der Firma V/ollwerke KG., Ffl^, Wechsel über insgesamt 10.000 DM zur Ausstellung vorgelegt, die von Frau B(BHP blanko akzeptiert waren. Wunschgemäß zeichnete Ffl^ für die Firma Wollwerke KG. und stellte den vom Beklagten dem Kläger vorgewiesenen Scheck über den Weckselbetrr.g aus, nachdem die Wechsel von einer Bank dis- kontiert worden waren„ Im Anschluß an die Unterredung lieferte der Kläger der Frau Bflp laufend weitere Waren auf Kredit. Der Ehemann hatte sich von dem Kaufmann auf einem Grundstück in eine Grundschuld über 9*600 UM bestellen lassen und zunächst ohne notarielle Abtretung dem Kläger zur Sicherheit übergeben* Die notarielle Abtretung wurde am 26. Juli 1954 vorgenommen, wobei der Ehemann eine wei- tere Grundschuld in Höhe von 10-000 UM auf sein eigenes Grundstück in eintragen ließ und dem Kläger Übergab. Der dem Kläger von Frau BflBP für gelieferte Waren geschuldete Betrag, der sich am 19- August 1954 auf 20-450,15 UM belief, erhöhte sich bis zu dem Dezember 1954 auf 37.000 UM. Am 3* Mai 1955 leistete Frau den Offenbarungseid. Ihre Schuld gegenüber dem Kläger etieg bis zu dem Juli 1955 infolge Nichteinlösung von Wechseln auf rund 50.000 UM. Uer Kläger nimmt den Beklagten ir Höhe von 10.000 DM nebst Zinsen auf Schadenersatz aus unerlaubter Handlung in •Anspruch und trägt zur Begründung vor5 Zur Zeit der Besprechung habe er Frau Bflp keinen weiteren Warenkredit mehr einräumen wollen, und es sei das Ziel des Beklagten gewesen, ihn durch die Besprechung zu weiterer Kreditgewährung zu bestimmen. Der Beklagte habe nicht nur die Ablösung der teil-valutierten Grundschulden der Bank für Gerneinv/irtSchaft in Aussicht gestellt, sondern außerdem erklärt, seine Frau wolle sich mit 40.000 DM Einlage am Geschäft der Frau B(H|^ beteiligen: Der Gegenwert des von der Firma Boll- werke KG. ausgestellten Schecks über 10.000 DM stelle die erste Zahlung auf die Beteiligung seiner Ehefrau dar; die übrigen 30.000 DM werde er nach der Sommerernte von seinem # Schwiegervater erhalten und alsdann in das Geschäft als Beteiligung seiner Brau einzahlen# Er, der Kläger, habe im Vertrauen auf die angebliche Beteiligung der Ehefrau des Beklagten und darauf, daß durch den Scheckgegenv/ert dem Geschäft der Frau neue Betriebsmittel zugeführt würden, dieser weiteren Warenkredit eingeräumt. Ein die Höhe der Klageforderung mindestens erreichender feil des Kredits sei für ihn uneinbringlich# Der Beklagte behauptet dagegen, während der Besprechung vom 17# Mai 1954 sei lediglich davon gesprochen worden, daß der Scheckgegenwert der GrundSchuldablösung dienen solle# Von einer Beteiligung seiner Frau sei nicht die Rede gewesen# Der Kläger sei auch nicht gebeten worden, weiteren Warenkre-dit zur Verfügung zu stellen, und darüber unterrichtet gewesen, was es mit dem Scheck auf sich gehabt habe,. Das Landgericht hat die Klage nbgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb erfolglos. Mit der Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt er den Klageanspruda weiter. Entscheidungagriinde; Das Berufungsgericht stellt fest, daß der Beklagte den Kläger in der Besprechung vom 17# Mai i954 arglistig getäuscht hat, indem er der Wahrheit zuwider sagte, der Scheck- . Gegenwert sei die erste Zahlung auf die Einlage seiner Ehefrau# Der durch diese.Täuschung beim Kläger hervorgerufene Irrtum ist jedoch nach der Auffassung des Berufungsgerichts für die weitere Kreditgewährung des Klägers an Frau B||p nicht ursächlich gewesen# Zur Begründung führt das ange- fochtene Urteil aus: •■I : i ; Die Erklärung des Beklagten könne nur im Zusammenhang mit seiner weiteren Erklärung verstanden werden, wonach der Soheckgegenwert außerdem der GrundSchuldablösung habe dienen sollen. Diese Erklärung habe dem Kläger nur die Über-zeugung vermitteln können, er werde sich wegen seiner Forderungen an den verpfändeten Grundstücken schadlos halten können. In dieser Auffassung sei der Kläger aber nicht getäuscht worden, da ihm tatsächlich im Juli 1954 eine Grundschuld in Höhe von 10.000 PM bestellt worden sei. Diese Erwägungen vermögen indessen die Verneinung des Kausalzusammenhangs zwischen der arglistigen Täuschung und der schadensursächlichen weiteren Kreditgewährung nicht zu tragen« Das Berufungsgericht läßt nämlich den wesentlichen Umstand außer Betracht, daß die dem Kläger im Juli 1954 bestellte Grundsohuld in Höhe von 10.000.DM nicht den Gegenwert des ihm vom Beklagten als angebliche Einlage seiner Frau vorgezeigten Schecks darstellt, sondern unabhängig hiervon durch den Ehemann der Frau B|BP aus dessen Vermögen bewilligt worden ist. Der Scheck über 10.000 DM ist zwar der Bank für Gemeinwirtschaft zur Gutschrift für Frau ein- gereicht und dieser auch gutgebracht worden; die getroffenen Feststellungen enthalten aber nichts dahin, daß die teil-valutierten Grurd schulden, die der Bank für Gemeinwirtschaft als Kreditunterlage dienten, abgelöst und dem Kläger ganz oder teilweise’als Sicherheit zur Verfügung gestellt worden wären. Die dem Kläger im Juli 1954 vom Ehemann be- stellte Grundschuld hatte hiernach mit dem Scheck über 10.0C0 DM nichts zu tun, stellte vielmehr eine zusätzliche Sicherung dar. Durfte somit aber der Kläger davon ausgehen, daß nicht nur die Ehefrau des Beklagten 10.000 DM zwecks Ablösung der teilvalutierten Grundschulden der Bank für Gemeinwirt- ♦ * schaft in das Geschäft der Frau BflHP einschoß, sondern Überdies der Ehemann BflH^ zusätzlich 10*000 DU Grundschuld auf eigenem Grundstück für ihn neu bestellte, daß also insgesamt 2ü*0C0 DU an frischen Mitteln in das Geschäft flössen, so ist ohne weiteres deutlich, daß der mit der Klage geltend gemachte Schaden trotz der Grundschuldbestellung des Ehemanns durch die arglistige Täuschung des Beklagten verursacht worden sein kann. Denn die Vorspiegelung, daß die Ehefrau des Beklagten 10.000 DM in das Geschäft einschieße, konnte den Kläger sehr wohl veranlassen, Frau Jedenfalls in Höhe dieses Betrages Uber die ihm unabhängig davon zur Verfügung gestellten Grundpfandrechte hinaus weiteren Kredit einzuräumen, wie das auch geschehen ist« Hiergegen muß es weder sprechen, daß die Kreditgewährung des Klägers an Frau BflHP weder vor, noch nach dem 17* Blai 1954 eine Unterbrechung aufweist, - noch auch,' daß der Kläger noch im August 1954 durch die Grundschulden in voller Höhe seiner Forderungen gesichert gewesen ist, und eine auffallende Ausweitung des Kredits erst im September 1954 begann. Denn die tatrichterlichen Feststellungen lassen die Möglichkeit offen, daß es eben Sinn und Erfolg der Unterredung vom 17» Mai 1954 war, eine drohende Unterbrechung der Kreditgewährung abzuv/endenj diese Feststellungen schließen es weiterhin nicht aus, daß die vorgespiegelte Beteiligung der Ehefrau des Beklagten die Kreditwürdigkeit der Frau BJB0I in den Augen des Klägers auch über den Scheckgegenwert von 10.000 DM hinaus gesteigert hat, zu demal die Ablösung der der Bank für Gemeinwirtschaft zur Verfügung stehenden Grundschulden im Hennbetrag von insgesamt 50.000 DM in Aussicht gestellt war« Schon hiernach kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben* Es bedarf daher im Eevisionsverfahren keiner Prüfung mehr, ob das Berufungsgericht fernerhin auch den ursächlichen Zusammenhang zwischen der von ihm unterstellten weiteren Erklärung des Beklagten, sein Schwiegervater werde im Herbst die restlichen 30.000 DM für die Einlage seiner Frau zur Verfügung stellen, und der Kreditausweitung im Herbst 1954 aus den von ihm dafür angeführten Gründen verneinen durfte. Die ohnehin gebotene Aufhebung des Urteils gibt dem neuen fatrichter auch in dieser Hinsicht Gelegenheit zu anderweiter Erörterung, Heiß Dr. Xleinewefers Engels Dr. Bode Dr- Bauß