pflichten gegenüber einem Dritten begründet, bei deren Verletzung dem Dritten ein Schadensersatz-anspruch auf Grund des § 526 BGB zusteht, kann das Revisionsgericht beim Fehlen einer eigenen Stellungnahme des Tatrichters selbst entscheiden, wenn alle für die Auslegung in Betracht kommenden Umstände offenliegen« 2« Wird bei Beschäftigung von Strafgefangenen in einem industriellen Werk durch unvorsichtiges Umgehen eines Gefangenenaufsehers mit der Waffe ein Werksangehöriger getötet, so kann sich aus dem Beschäftigungsvertrag des Werkes mit der Strafanstalt ein eigener, vertraglicher Anspruch der Hinterbliebenen gegen den Staat auf Schadensersatz ergeben« Strafanstalt mit ihrer Überwachung beauftragte Hilfsaufseher BflHÜ Werks- • angestellten auf dem Lohnbüro seine pienstwaffe, einen holländischen Karabiner» vor« Habei löste sich durch Unachtsamkeit des BSBBein Schuß« Fr traf den Angestellten FflHB tödlich« Hie Klägerin, bei der FflHP in seinem Arbeitsver-häHtnis versichert war, zahlte seinen Hinterbliebenen Witwen-und Kinderrente $ auch erhielten sie von ihr ein Sterbegeld« Im Herbst 1949 erhob das land Nordrhein-Westfalen gegen BflBBbeim Landgericht in Bonn eine Klage auf Feststellung, daß er verpflichtet sei, dem Lande allen durch die Tötung aes F|p entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen» Her Rechtsstreit, der alle Instanzen durchlief, führte zur Abweisung der Klage (1 0 197/49 LG Bonn 1 U 64/50 OLG Köln « III ZR 145/50 BGH)« Has Land stellte daraufhin* die Erstattung von Zahlungen der Klägerin an die Hinterbliebenen des fBHB Sie leitet die Berechtigung, weitere Zahlung von dem beklagten Lande zu fordern, auch daraus ab, daß sie sich die Scha-densersatzansprüche, die der Firma MaG^bH als angeblicher Rechtsnachfolgerin der Ü^HHPverke AG sowie den Hinterbliebenen des nach .ihrer Ansicht aus Anlaß des tödlichen Unfalls des gegen das beklagte Land zustehen, hat abtreten lassen« Sie hat vorgebracht, die AG und die MaflHBwerke GmbH hätten durch die Amtspflichtverletzung des darum einen eigenen Scha- Das beklagte Land hat demgegenüber die Auffassung vertreten, durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14» Februar 1952 in dem Rechtsstreit gegen BflUp sei klargestellt worden, daß der Klägerin kein Anspruch gegen das Land zugestanden habe« Das Anerkenntnis des Generalstaatsanwalts sei nur deklaratorischer Hatur und nicht geeignet gewesen, selbständige Ansprüche zu begründen* Aus dem Vertrage vom 25c/26o März 1942 ließen sich Schadensersatzansprüche der KMHHftverfce AG nicht ableiten« Daß die KflHHwerke AG oder die GmbH einen eigenen Schaden erlitten hätten, hat das beklagte Iiand bestrittene Widerklagend hat das Land 6 100 Dl] als Seil der an die Klägerin ohne Rechtsgrund bewirkten bisherigen Leistungen zurückgefordertc Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und nach dem Anträge der Widerklage erkannt« Io Es hat ohne Rechtsirrtum eine Schadenshaftung ver* • neiut, die sich gegenüber den Hinterbliebenen des and kraft des Forderungsübergangs nach § 1542 RVO folgeweise der Klägerin gegenüber daraus hätte ergeben können, daß in Ausübung anvertrauter öffentlicher Gewalt schuldhaft ei- • ne Amtspflicht verletzt hat, die ihm FUHR gegenüber oblag (§ 839 BGB, Art 131 WeimVerf)o Hach Ansicht des Landgerichts entfällt die Ersatzpflicht nach § 839 Abs 1 Satz 2 BGB weil BUP nur Fahrlässigkeit zur Last gefallen ist und die Hinterbliebenen des wegen des Schadens, der ihnen durch den Tod ihres Ernährers entstanden ist, auf andere Weise, nämlich durch.die Leistungen der Klägerin, Ersatz zu erlangen vermochten« Mit Recht hat das Landgericht angenommen, daß auch Leistungen aus der Sozialversicherung als anderweitiger Ersatz im Sinne des § 839 Abs 1 Satz 2 BGB anzuBehen sind (RGZ 161, 199 12027; 167, 207 7?08'7; 171, 173 /T78 ff/), eine Auffassung, die auch vom erkennenden Senat bereits bestätigt worden ist (Urteil vom 6« Februar 1954 VI ZR 142/52, VersR 1954, 191 ~ ZZP 67, 372) und von der abzugehen kein Anlaß besteht« II« Bas Landgericht hat den Klageanspruch auch nicht auf Grund des Schreibens des Generalstaatsanwalts in Köln vom 25« März 1943 für gerechtfertigt erachtet« Es hat in dem Schreiben nur die bestätigende Anerkennung einer vermeintlich bereits bestehenden Schadensersatzpflicht erblickt, nicht dagegen ein solches Anerkenntnis, durch das eine selbständige neue Verpflichtung begründet worden sei (sogenokonstitut:t-ves Schuldanerkenntnis im Sinne des § 781 BGB)« Pür das Vorliegen eines solchen Irrtums bietet das landgerichtliche Urteil jedoch keinen Anhalt« Nicht darum hat das Landgericht Bedenken getragen, ein selbständiges Schuldanerkenntnis anzunehmen, weil die RegreßansprUche der Klägerin nur dem Grunde nach anerkannt worden sind, sondern weil in dem Schreiben vom 25*März 1943 die strafgerichtliche Verurteilung des Bender ausdrücklich erwähnt, auf den Unfall als Gegenstand der Verurteilung Bezug genommen und damit der Schuldgrund bezeichnet worden ist, auf Grund dessen der Rückgriffsanspruch der Klägerin anerkannt wurde. Illo Weiter hat das Landgericht untersucht, ob auf Grund des Vertrages vom 25 «/26« März 1942 Schadensersatzansprüche gegen das beklagte Land begründet und auf die Klägerin übergegangen sind« Es hat in Betracht gezogen, daß im Rahmen des Vertrag'sverhältnisses BABB die Stellung eines Erfüllungsgehilfen gehabt haben könnte, für dessen fehlerhafte Erfüllungshandlung das beklagte Land einzutreten hätte« Der Frage ist es jedoch nicht weiter nachgegangen, da nicht erkennbar sei, daß die KflBHPwgrke AG bzw« die MaMHBwerke GmbH einen Schaden erlitten hätten« Die Ver- 2« Wie der Revision dagegen züzugeben ist, hat das Landgericht unbeachtet gelassen, daß sich auf Grund des Vertrages eine Schadensersatzpflicht des beklagten Landes noch unter einem anderen Blickpunkt als dem einer Schadloshaltung der KflHBUwerke AG bzw« Ma(BHBwerke GmbH für eigene Nachteile ergeben kann« Das beklagte Land selbst hat in seinem Vorprozeß gegen BflBBdie Ansicht vertreten, der Vertrag habe für die Strafanstalt und damit für den Staat die Verpflichtung begründet, dafür einzustehen, daß den KfBI|(^werken und den bei ihr beschäftigten Personen, für die sie gemäß § 618 BGB aus der Überwachung der in den KflHHfcvverken arbeitenden Strafgefangenen durch die mit geladenen Gewehren ausgerüsteten Aufseher kein Schaden aus dem unvorsichtigen Gebrauch der Waffen entstände* Eine Haftung für die Aufseher als Erfüllungsgehilfen habe das beklagte Land auch den Angestellten der KflH^^werke AG selbst gegenüber getroffen; es habe sich insoweit um einen Vertrag zugunsten Dritter gehandelte - Im gegenwärtigen Hechtsstreit ist das beklagte Land allerdings von dieser Auffassung abgerückt„ Das Landgericht hätte es jedoch nicht unterlassen dürfen? gemäß § 1542 RVO auf die Klägerin Übergegangen sind, kann allerdings zweifelhaft sein, da diese Bestimmung nur davon spricht, daß auf die Träger der Versicherung im Rahmen der Leistungen, die sie den Entschädigungsberechtigten zu gewänren haben, deren SchadensersatzansprUche gegen Dritte libergehen, soweit sie nach gesetzlichen Vorschriften Schadensersatz beanspruchen können* Im Schrifttum wird teilweise die Auffassung vertreten, daß nach dem Sinn der Bestimmung, da sie eine möglichst weitgehende Deckung der Leistungen der Sozialversicherungsträger durch die haftpflichtigen Schädiger bezweckten, auch SchadensersatzansprUche aus positiver Vertragsverletzung vom Reohtsübergang ergriffen würden (Wussow, ünfallhaftpflichtrecht 5»Aufl S 548), so Ansprüche aus der Verletzung eines Beförderungsvertrages, Dienst-, Miet-oder ähnlichen Vertrages (Gunkel in Kraftverkehrsrecht von A bis Z, Stichwort Sozialversicherung Rückgriff aus § 1542 RVO Erläuterungen 1 Bl 5), zu demindest aber vertragliche Schadensersatzansprüche, bei denen in der Regel daneben gleichzeitig auch ein Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung bestehe (Geigel, Haftpflichtrecht, 7^ Aufl S 397)c Ob eine solche Ausweitung Uber den Wortlaut des Gesetzes hinaus zulässig ist (verneinend. lieh geworden, daß sie den Staat als den eigentlich Entschädigungspflichtigen angesehen hat und daß sie mit den ihr obliegenden Leistungen an die Hinterbliebenen zugleich auch im Interesse des Staates hat handeln und vor allem dessen Schadensersatzpflicht hat erfüllen wollene Hat kein Rechtsübergang nach § 1542 RVO stattgefunden, so hat die Klägerin daher doch einen Anspruch gegen den Staat auf Erstattung ihrer Leistungen an die Hinterbliebenen aus dem Gesichtspunkt einer Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677? anerkannt ■v^dcra ist* war Bender Erfüllungsgehilfe der Strafanstalt hei der Abwicklung des Vertrages« Die Strafgefangenen verblieben zwar bei ihrer Beschäftigung im Betriebe der K^m^werke unter staatlicher Zwangsgewalt0 Es fiel in den Rahmen hoheitlicher Staatstätigkeit* daß sie dort bewacht wurden« Auch lag den mit der Bewachung beauftragten bewaffneten Aufsehern gegen- • über allen davon Betroffenen eine amtliche Fürsorgepflicht ob, sich in den Schranken der Amtsausübung zu halten und nicht widerrechtlich in den Bereich unbeteiligter Dritter einzugreifen* sie insbesondere nicht an Eeib und Leben zu schädigen (RGZ 139« H9 Das hindert* aber nicht die Annahme, daß sich aus dem Vertrage über die Stellung der Strafgefangenen zur Arbeit auch die vertragliche Verpflichtung des* Staates ergab, bei der Bewachung der Gefangenen in dem fremden Betrieb dafür Sorge zu tragen* daß den dort tätigen freien Werksangehörigen der Schutz* auf den sie nach § 618 BGB' Anspruch hatten, gewahrt blieb und ihnen nicht durch unberecn-tigte Maßnahmen der Gefangenenaufseher Schaden zugefügt wurde» Sogar ohne privatrechtlichen Vertrag können* wie in der Rechtsprechung anerkannt ist (RG Recht 1930 Kr 1984), auf öffentlich-rechtlichem Gebiet schuldrechtliche Verpflichtungen entstehen; die nach privatrechtlichen Grundsätzen zu behandeln sind, Verpflichtungen namentlich des Inhalts, daß bei öffentlichen Maßnahmen dem Schutze der davon betroffenen Personen Rechnung zu tragen ist (so.z«B« bei öffentlich-rechtlicher Verwahrung BGHZ 1, 369 /TnJ; 3, 162 4* 192 /T*93 f/) Erst recht muß dies in einem Falle wie hier gelten, wo durch privatrechtlichen Vertrag die Strafgefangenen den Kzur Arbeitsleistung bereitgestellt und Vereinbarungen über ihre Bewachung in deren Betriebsstätten getroffen worden sind« Im Einklang mit der Beurteilung, die der Sachlage im Vorprozeß zuteil geworden ist, muß hiernach davon ausgegangen werden, daß das beklagte Land für das unvorsichtige Umgehen mit der Waffe, das sich BflHfe als sein Erfüllungsgehilfe bei der Durchführung seiner Überwachungsaufgaben im Werk hat zu Schulden kommen lassen, einzustehen hat« Entgegen der Ansicht, die das beklagte Land im Verfahren vor dem Landgericht vertreten hat, kann es hierbei nicht darauf ankommen, ob eine solche Haftung ausdrücklich vereinbart worden ist« Sie ergibt sich nach § 278 BGB ohne weiteres aus dem Vertrage« Anders wäre die Sachlage nur dann zu beurteilen, wenn die Haftung vertraglich ausgeschlossen worden wäre« Das ist jedoch nicht geschehen« Nur insoweit ist in § 10 des Vertrages ein Haftungsausschluß vereinbart worden, als es sich um mangelhafte Arbeitsleistung der Gefangenen oder Schäden handelt, die sie an Werkzeugen oder Material anrichten« Im Vorprozeß des beklagten Landes gegen BflB) ist dies verneint worden« Das ist aber für den gegenwärtigen Hechtsstreit der Klägerin gegen das beklagte Land nicht maßgebend» Vielmehr muß die Präge hier erneut untersucht werden* Der Vertrag vom 25»/26«März 1942 enthält keine einschlägigen Bestimmungen« Ein Schadensereignis, wie es sich hier verwirklicht hat, ist nach dem unbestrittenen Vorbringen des Nr 2 zu § 133 £*kj BUB) ausgesprochen, daß das BeVisionsgericht angesichts lückenhafter Gründe des Berufungsurteils nicht gehindert ist, Vertragsurkunden selbständig und frei auszulegen« Ber erkennende Senat ist der Ansicht, daß auch im vorliegenden Palle die hier zu entscheidende Präge von ihm selbst beantwortet werden kann, zu demal es im Grunde nicht so sehr aus dem Willen der Vertragsparteien als vielmehr aus allgemeinen rechtlichen Gesichtspunkten ab- (B zuleiten ist, ob unter Heranziehung des Hechtsinstituts eines berechtigenden Vertrages zugunsten Britter angenommen werden kann, daß Ansprüche wegen Verletzung einer vertraglichen Sorgfaltspflicht wegen ihrer Schutzbedürftigkeit auch solchen Personen zugebilligt werden können, die selbst nicht unmittelbar am Vertrage beteiligt sind (vgl Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts, Allgemeiner Teil 1953 S 139 ff)- Eine t erneute Verhandlung der Sache vor dem Landgericht würde nach der Überzeugung des Senats über den bisher hervorgetretenen Stoff für die Würdigung und Auslegung des Vertrages nichts Fs ist oben bereits hervorgehoben worden, daß sich aus dem Vertrage für den Staat in Ansehung des den Werksangehörigen nach § 618 BGB gebührenden Schutzes eine Sorgfaltspflicht bei der Bewachung der Strafgefangenen an dev? würde sein Bestehen rechtsgrundsätzlich vertragliche Scha densersatzansprüche nicht ausschließen können« Daran, dafs Werksangehörige!und ihren Hinterbliebenen auf Grund des Vertrages eigene Ansprüche erwuchsen, mußte auch der ^Pwerke AG gelegen sein« Wären nur Ansprüche aus § 839 BGB in Betracht gekommen, so würde in Höhe der Leistungen der Unfallversicherung die Sehadenslast bei der Klägerin als Trägerin der Unfallversicherung und ihren umlagepflichtiger- Mitgliedern, darunter der KHHB^verke AG selbst, verblieben seine Daß dies den Interessen der KflH||^werke AG nicht entsprechen konnte, liegt auf der Hand* Sie konnte auch nicht wünschen, sich in eine Lage versetzt zu sehen, bei der sie, um den Geschädigten den Schadensausgleich durch den Staat zu verschaffen, genötigt gewesen wäre, sich in deren Interesse mit der Geltendmachung eines Drittschadens zu behelligen«, Bei Betrachtung der Dinge vom Standpunkt der KflHiBwerfce AG aus rechtfertigt sich daher die Annahme, daß sie, wenn bei Abschluß des Vertrages die Möglichkeit einer Verletzung von Werksangehörigen durch die Gefangenenaufseher in Betracht gezogen worden wäre, auf eine Gestaltung des Vertrages hingewirkt hätte, die den Geschädigten eine eigene Anspruchsberechtigung gegenüber dem Staat gewährte. Eine solche Regelung wäre auch nach Treu und Glauben mit den Interessen der Gegenseite vereinbar gewesen, ist doch der Generalstaatsanwalt, dem schwerlich unbekannt gewesen sein kann, daß nach § 839 Abs 1 Satz 2 BGB Schadensersatz aus Amtspflichtver-letzung nicht verlangt werden konnte, bei Anerkennung des Regreßanspruchs der Klägerin selbst davon ausgegangen, daß der Staat für den Schaden aufzukommen habe, der mit der Tötung des F^ftdessen Hinterbliebenen entstanden ist« Daß nach § 328 BGB eine eigene Berechtigung der Hinterbliebenen
2348 023
Für das Nachschlagewerk?
Nicht für die Amtliche Sammlung! Zur Veröffentlichung»
Gesetz BGB $§ 157» 528
Rechtssatz? 10 Oh ein Vertrag für einen Vertragspartner Schutz-•
pflichten gegenüber einem Dritten begründet, bei deren Verletzung dem Dritten ein Schadensersatz-anspruch auf Grund des § 526 BGB zusteht, kann das Revisionsgericht beim Fehlen einer eigenen Stellungnahme des Tatrichters selbst entscheiden, wenn alle für die Auslegung in Betracht kommenden Umstände offenliegen«
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2« Wird bei Beschäftigung von Strafgefangenen in einem industriellen Werk durch unvorsichtiges Umgehen eines Gefangenenaufsehers mit der Waffe ein Werksangehöriger getötet, so kann sich aus dem Beschäftigungsvertrag des Werkes mit der Strafanstalt ein eigener, vertraglicher Anspruch der Hinterbliebenen gegen den Staat auf Schadensersatz ergeben«
Aktenzeichens VI ZR 118/54
Urteil des BGH vom 21 «September 1955 OBG Köln
9
n m 118/54
Verkündet am 21.September 1955 Malessa, Justizsekretär als Urkundsbearater der Geschäfts < stelleo
Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit
Berufsgenossenschaft in E|
Klägerin, Widerbeklagten und Revisionsklhgerinc - Frozeöbevollmächtigters Rechtsanwalt flHHHHHV -
gegen
das Land Kordrhein-Westfalen, vertreten durch den Gene-
ralstaataanwalt in Köln,
Beklagten, Widerkläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwaltgmmp-
hat der Vl.Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13* Juli 19t>5 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br.Kleinewefers, Hanebeck, Br« Bode, Br. Hauß und Erbel
für Recht erkannt«
Auf die Sprungrevision der Klägerin wird das Urteil der 5o Zivilkammer des Landgerichts in Köln vom 9o März 1954 aufgehoben.
Bas beklagte Land wird verurteilt, an die Klägerin 3 952,60 BM und 4 £ Zinsen seit dem 17«September 1953 zu zahlen.
Bie Widerklage wird abgewiesene
Bie Kosten des Rechtsstreits werden dem beklagten Lande auferlegt.
Von Rechts wegen
• * 2 ,-*
Tatbestand g
Auf Grund eines Vertrages der K^HB^erke AG mit dem Vorstand des Zuchthauses und Strafgefängnisses in SflHI^ vom 25u/26« März 1942 wurden Strafgefangene in dem Fabrik-■ unternehmen der KBBHBwer^e in TBHBBPt)esc'tl^ftigt0 Am 2S September 1942 führte der von der. Strafanstalt mit ihrer Überwachung beauftragte Hilfsaufseher BflHÜ Werks- • angestellten auf dem Lohnbüro seine pienstwaffe, einen holländischen Karabiner» vor« Habei löste sich durch Unachtsamkeit des BSBBein Schuß« Fr traf den Angestellten FflHB tödlich« Hie Klägerin, bei der FflHP in seinem Arbeitsver-häHtnis versichert war, zahlte seinen Hinterbliebenen Witwen-und Kinderrente $ auch erhielten sie von ihr ein Sterbegeld«
Auf das Schreiben der Klägerin vom 14«Oktober 1942 an den Vorstand des Zuchthauses und Strafgefängnisses in SMH|Berkannte der Generalstaatsanwalt in Köln nach straf gerichtlicher Verurteilung des BflHPmit Schreiben vom 25 *Kärz 1943 die gegen die Reichs Justizverwaltung geltend gemachten Regreßansprüche dem Grunde nach an»
Im Herbst 1949 erhob das land Nordrhein-Westfalen gegen BflBBbeim Landgericht in Bonn eine Klage auf Feststellung, daß er verpflichtet sei, dem Lande allen durch die Tötung aes F|p entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen» Her Rechtsstreit, der alle Instanzen durchlief, führte zur Abweisung der Klage (1 0 197/49 LG Bonn 1 U 64/50 OLG Köln « III ZR 145/50 BGH)« Has Land stellte daraufhin* die Erstattung von Zahlungen der Klägerin an die Hinterbliebenen des fBHB
Die Klägerin nimmt den Standpunkt ein, das Land sei zu solcher Erstattung auf Grund des Anerkenntnisses des General-Staatsanwalts vom 25* März 1943 nach wie vor verpflichtet®
Sie leitet die Berechtigung, weitere Zahlung von dem beklagten Lande zu fordern, auch daraus ab, daß sie sich die Scha-densersatzansprüche, die der Firma MaG^bH als angeblicher Rechtsnachfolgerin der Ü^HHPverke AG sowie den Hinterbliebenen des nach .ihrer Ansicht aus
Anlaß des tödlichen Unfalls des gegen das beklagte
Land zustehen, hat abtreten lassen« Sie hat vorgebracht, die AG und die MaflHBwerke GmbH hätten durch die Amtspflichtverletzung des darum einen eigenen Scha-
den erlitten, weil sie als Mitglieder der klagenden Genossenschaft Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung zu leisten hätten, die Beiträge aber in Form einer Umlage erhoben würden, deren Höhe sich nach den von der Klägerin aufzubringenden Leistungen richte« Auch seien die KflflHBwerke den Hinterbliebenen vertraglich für den durch ange-
richteten Schaden ersatzpflichtig«
Zur Erstattung der vom 1« Januar 1952 bis 30«Juni 1953 bewirkten Leistungen an die Hinterbliebenen des bat
die Klägerin das beklagte Land auf Zahlung von 3 952,60 DM und 4 # Zinsen seit dem 17« September 1953, dem Tage der Kla-gezustellung, in Anspruch genommen«
Das beklagte Land hat demgegenüber die Auffassung vertreten, durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14» Februar 1952 in dem Rechtsstreit gegen BflUp sei klargestellt worden, daß der Klägerin kein Anspruch gegen das Land zugestanden habe« Das Anerkenntnis des Generalstaatsanwalts sei nur deklaratorischer Hatur und nicht geeignet
gewesen, selbständige Ansprüche zu begründen* Aus dem Vertrage vom 25c/26o März 1942 ließen sich Schadensersatzansprüche der KMHHftverfce AG nicht ableiten« Daß die KflHHwerke AG oder die GmbH einen eigenen Schaden erlitten
hätten, hat das beklagte Iiand bestrittene
Widerklagend hat das Land 6 100 Dl] als Seil der an die Klägerin ohne Rechtsgrund bewirkten bisherigen Leistungen zurückgefordertc
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und nach dem Anträge der Widerklage erkannt«
Gegen das Urteil hat die Klägerin mit Einwilligung des beklagten Landes Sprungrevision eingelegt« Sie verfolgt ihr Klagebegehren weiter und erstrebt weiter auch die Abweisung der Widerklage«
Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen«
Entscheidungsgründe g
Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß, falls seinerzeit eine Schadensersatzpflicht des Deutschen Reiches begründet worden ist, diese nunmehr nach den Grundsätzen der Punktionsnachfolge das beklagte Land trifft (BGHZ 8, 169)« Sb hat indessen das Entstehen einer Schadensersatzpflicht verneint* Dabei hat es das Landgericht an einer erschöpfenden Untersuchung fehlen lassen«
Io Es hat ohne Rechtsirrtum eine Schadenshaftung ver* • neiut, die sich gegenüber den Hinterbliebenen des and
kraft des Forderungsübergangs nach § 1542 RVO folgeweise der Klägerin gegenüber daraus hätte ergeben können, daß in Ausübung anvertrauter öffentlicher Gewalt schuldhaft ei- • ne Amtspflicht verletzt hat, die ihm FUHR gegenüber oblag (§ 839 BGB, Art 131 WeimVerf)o Hach Ansicht des Landgerichts entfällt die Ersatzpflicht nach § 839 Abs 1 Satz 2 BGB weil BUP nur Fahrlässigkeit zur Last gefallen ist und die Hinterbliebenen des wegen des Schadens, der ihnen
durch den Tod ihres Ernährers entstanden ist, auf andere Weise, nämlich durch.die Leistungen der Klägerin, Ersatz zu erlangen vermochten« Mit Recht hat das Landgericht angenommen, daß auch Leistungen aus der Sozialversicherung als anderweitiger Ersatz im Sinne des § 839 Abs 1 Satz 2 BGB anzuBehen sind (RGZ 161, 199 12027; 167, 207 7?08'7; 171, 173 /T78 ff/), eine Auffassung, die auch vom erkennenden Senat bereits bestätigt worden ist (Urteil vom 6« Februar 1954 VI ZR 142/52, VersR 1954, 191 ~ ZZP 67, 372) und von der abzugehen kein Anlaß besteht«
II« Bas Landgericht hat den Klageanspruch auch nicht auf Grund des Schreibens des Generalstaatsanwalts in Köln vom 25« März 1943 für gerechtfertigt erachtet« Es hat in dem Schreiben nur die bestätigende Anerkennung einer vermeintlich bereits bestehenden Schadensersatzpflicht erblickt, nicht dagegen ein solches Anerkenntnis, durch das eine selbständige neue Verpflichtung begründet worden sei (sogenokonstitut:t-ves Schuldanerkenntnis im Sinne des § 781 BGB)«
Bie Revision tritt dem ohne Erfolg entgegen«
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Es ist im wesentlichen eine Präge tatrichterlicher Peststellung und Auslegung, welchen Inhalt die Willenserklärung gehabt hat, die mit dem Schreiben vom 25 c März 1943 abgegeben worden ist» Pas vom Landgericht gefundene Ergebnis ist der Nachprüfung durch das Revisionsgericht nur in beschränktem Umfang zugänglich» Wenn die Revision dem Landgericht eine Verkennung des Wesens einer selbständigen Schuldverpflichtung zu dem Vorwurf macht, so läuft dies allerdings auf die Rüge eines revisiblen Rechtsirrtums über die rechtlichen Möglichkeiten der Auslegung hinaus. Pür das Vorliegen eines solchen Irrtums bietet das landgerichtliche Urteil jedoch keinen Anhalt« Nicht darum hat das Landgericht Bedenken getragen, ein selbständiges Schuldanerkenntnis anzunehmen, weil die RegreßansprUche der Klägerin nur dem Grunde nach anerkannt worden sind, sondern weil in dem Schreiben vom 25*März 1943 die strafgerichtliche Verurteilung des Bender ausdrücklich erwähnt, auf den Unfall als Gegenstand der Verurteilung Bezug genommen und damit der Schuldgrund bezeichnet worden ist, auf Grund dessen der Rückgriffsanspruch der Klägerin anerkannt wurde. Wenn die Revision ferner geltend macht, besonders einem Nachgläubiger gegenüber könne die Anerkennung einer Schuld selbständige Bedeutung haben, so hat das Landgericht in der Hervorhebung der anspruchbegründenden Tatsachen einen Umstand gesehen, der hier einer solchen Peutung gerade entgegensteht. Seine Ausführungen lassen erkennen, daß es sich von zutreffenden Rechtsvorstellungen hat leiten lassen, und es spricht nichts dafür, daß es sich über das Wesen einer selbständigen Schuldverpflichtung in einem Irrtum befunden hätte«
Ein bestätigendes Schuldanerkenntnis hat die Wirkung, daß alle dem Erklärenden bekannten Einwendungen gegen das
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Bestehen der anerkannten Schuld für die Zukunft ausgeschlossen werden (RG Warn 1932, 147)« Hier hat sich die Anerkennung nach dem Inhalt der Schreiben der Klägerin vom 14« Oktober 1942 und des Generalstaatsanwalts vom 25«März 1943 auf eine Schuld bezogen, als deren Rechtsgrundlage die Bestimmungen über die Haftung aus unerlaubter Handlung bezeichnet worden sind« Für eine Haftung des Staates unter diesem Gesichtspunkt hat es aber, wie dargelegt, an den erforderlichen Voraussetzungen gefehlt« Dies geltend zu machen, ist das beklagte Land durch die bestätigende Anerkennung nicht gehindert« Nur Einwendungen gegen eine bestehende Schuld’ sind durch ein solches Anerkenntnis ausgeschlossen; nicht ist es dem Schuldner verwehrt, sich darauf zu berufen, daß eine Schuld überhaupt nicht entstanden ist, weil es an den rechtlichen Voraussetzungen hierfür gefehlt hat« Zweifel können hieran umsoweniger bestehen, als sogar einem konstitutiven Anerkenntnis gegenüber die Einwendung erhoben werden kann, daß eine Schuld in Wirklichkeit nicht bestanden habe V§ 812 Abs 2 BGB)o
Illo Weiter hat das Landgericht untersucht, ob auf Grund des Vertrages vom 25 «/26« März 1942 Schadensersatzansprüche gegen das beklagte Land begründet und auf die Klägerin übergegangen sind« Es hat in Betracht gezogen, daß im Rahmen des Vertrag'sverhältnisses BABB die Stellung eines Erfüllungsgehilfen gehabt haben könnte, für dessen fehlerhafte Erfüllungshandlung das beklagte Land einzutreten hätte« Der Frage ist es jedoch nicht weiter nachgegangen, da nicht erkennbar sei, daß die KflBHPwgrke AG bzw« die MaMHBwerke GmbH einen Schaden erlitten hätten« Die Ver-
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pflichtung dieser Unternehmungen zur Entrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen Unfallversicherung beruhe nämlich auf zwingenden gesetzlichen Vorschriften und sei nicht erst durch den Unfall ausgelöst wordene Es erscheine auch ausgeschlossen , daß ein einzelner Unfall maßgeblichen Einfluß auf die Gestaltung der Beitragshöhe ausübe, mußten doch die Beiträge von allen der Berufsgenossenschaft angeschlossenen Betrieben nach gleiohen Sätzen aufgebracht und umfangreiche Rücklagen fUr unvorhergesehene Verpflichtungen der Berufsgenossenschaft gebildet werden« Dafür, daß die Beiträge der beiden Unternehmungen infolge des Unfalls irgendwie erhöht worden seien, fehle es an jeglicher Darlegung«
1« Diesen Erwägungen hält die Revision entgegen, das Landgericht habe die Bestimmung des § 287 ZPO übersehen«
Die Revision kann hiermit nicht gehört werden, da sich auf Verfahrensmängel, - um einen solchen würde es sich bei einer Verletzung des § 287 ZPO handeln, - eine Sprungrevision nicht stützen läßt (§ 566 a Abs 3 ZPO)«
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2« Wie der Revision dagegen züzugeben ist, hat das Landgericht unbeachtet gelassen, daß sich auf Grund des Vertrages eine Schadensersatzpflicht des beklagten Landes noch unter einem anderen Blickpunkt als dem einer Schadloshaltung der KflHBUwerke AG bzw« Ma(BHBwerke GmbH für eigene Nachteile ergeben kann«
Das beklagte Land selbst hat in seinem Vorprozeß gegen BflBBdie Ansicht vertreten, der Vertrag habe für die Strafanstalt und damit für den Staat die Verpflichtung begründet, dafür einzustehen, daß den KfBI|(^werken und den bei ihr beschäftigten Personen, für die sie gemäß § 618 BGB
eine besondere Fürsorgepflicht zu dem Schutz gegen Gefahren für Lehen und Gesundheit gehabt habe? aus der Überwachung der in den KflHHfcvverken arbeitenden Strafgefangenen durch die mit geladenen Gewehren ausgerüsteten Aufseher kein Schaden aus dem unvorsichtigen Gebrauch der Waffen entstände* Eine Haftung für die Aufseher als Erfüllungsgehilfen habe das beklagte Land auch den Angestellten der KflH^^werke AG selbst gegenüber getroffen; es habe sich insoweit um einen Vertrag zugunsten Dritter gehandelte - Im gegenwärtigen Hechtsstreit ist das beklagte Land allerdings von dieser Auffassung abgerückt„ Das Landgericht hätte es jedoch nicht unterlassen dürfen? die Sachlage unter den rechtlichen Gesichtspunkten? die sich hier eröffnen? zu prüfen«
a) Es wäre irrig? wenn das Landgericht gemeint haben soil-
te? daß ein Anspruch aus Vertrag für die Hinterbliebenen des F^^darum nicht habe bestehen können? weil ihnen in den Versorgungsleistungen der Klägerin eine anderweite Ersatzmöglichkeit zu Gebote gestanden habe» Der in § 839 Abs 1 Satz 2 BGB ausgesprochene Grundsatz der ersatzweisen Haftung gilt ausschließlich für Ansprüche aus Amtspflichtverletzung und kann nicht auf andere Arten der Haftung des Staates übertragen werden (BGHZ 6? 3 «,
b) Ein Schadensersatzanspruch entfällt auch nicht etwa
darum? weil es angesichts der Leistungen der Klägerin an einem Schaden der Hinterbliebenen des fehlte« Der Ge-
sichtspunkt der Vorteilsausgleichung kann nicht eingreifen? da die Leistungen der Berufsgenossenschaft nach ihrem Zweck den Schädiger nicht entlasten dürfen (BGHZ 9? 179 /T9g7)«
a
c) Entgegen der Ansicht, die vom beklagten Land in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vertreten worden ist, kann die Haftung auch nicht nach §§ 898, 899 RVO ausgeschlossen seih. Die Strafanstalt in Siegburg nahm in dem Betrieb der Firma K^m^erke AG keine Stellung ein, die den Voraussetzungen dieser Bestimmungen entsprochen hätte. Sie hatte den EfliH^werken nur die Strafgefangenen als Hilfskräfte zur Beschäftigung bereitgestellt. Daß die Gefangenen unter der Bewachung eines Kommandos, standen,dem angehörte, mach-
te die Strafanstalt und das Überwachungskommando nicht zu Bevollmächtigten oder Repräsentanten der Betriebsunternehmerin noch auch zu Betriebs- oder Arbeiteraufsehern im Sinne des § 899 RVO® Als Aufseher im Sinne dieser Bestimmung kann nur ein Betriebsangehöriger gelten, dem mit Lenkung, Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes oder eines Betriebsteiles als organisatorischer Einheit ein Teil der Unternehmerauf-gaben Übertragen ist (RGZ 167, 385? 170, 159 /T61/1627).
Eu denken ist hier vor allem an Werkführer und Vorarbeiter (vgl Ellesser in Sozialversicherung 1951, 241)* Aufgaben dieser Art kamen dem von der Strafanstalt in die Betriebsstätten der KJUPwerke entsandten Überwachungskommando nicht zu. Vielmehr wurden, wie der Vertrag vom 25*/26.März 1942 erkennen läßt, die Gefangenen in Bezug auf ihre Arbeitstätigkeit den Werkführern der ItHIBwerke unterstellt.
Biese hatten die Gefangenen anzulernen, ihnen verblieb die Leitung des Arbeitseinsatzes; im Hinblick hierauf sollten sie nach § 3 des Vertrages von de* Verwaltung der Strafanstalt zu Hilf sauf sichtskräften bei der Bewachung der Gefangenen verpflichtet werden.
d) Ob Schadensersatzansprüche, die den Hinterbliebenen auf vertraglicher Grundlage gegenüber dem Staat erwuchsen.
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gemäß § 1542 RVO auf die Klägerin Übergegangen sind, kann allerdings zweifelhaft sein, da diese Bestimmung nur davon spricht, daß auf die Träger der Versicherung im Rahmen der Leistungen, die sie den Entschädigungsberechtigten zu gewänren haben, deren SchadensersatzansprUche gegen Dritte libergehen, soweit sie nach gesetzlichen Vorschriften Schadensersatz beanspruchen können* Im Schrifttum wird teilweise die Auffassung vertreten, daß nach dem Sinn der Bestimmung, da sie eine möglichst weitgehende Deckung der Leistungen der Sozialversicherungsträger durch die haftpflichtigen Schädiger bezweckten, auch SchadensersatzansprUche aus positiver Vertragsverletzung vom Reohtsübergang ergriffen würden (Wussow, ünfallhaftpflichtrecht 5»Aufl S 548), so Ansprüche aus der Verletzung eines Beförderungsvertrages, Dienst-, Miet-oder ähnlichen Vertrages (Gunkel in Kraftverkehrsrecht von A bis Z, Stichwort Sozialversicherung Rückgriff aus § 1542 RVO Erläuterungen 1 Bl 5), zu demindest aber vertragliche Schadensersatzansprüche, bei denen in der Regel daneben gleichzeitig auch ein Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung bestehe (Geigel, Haftpflichtrecht, 7^ Aufl S 397)c Ob eine solche Ausweitung Uber den Wortlaut des Gesetzes hinaus zulässig ist (verneinend. Lauterbach, Unfallversicherung, 2®Aufl § 1542 Anm 3 a; Brandts - Lie-bing - Malkewitz - Zumbansens Reichsversicherungsordnung 5c Aufl § 1542 Anm 3; zweifelnd auch Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Band II S 977) und ob auch im vorliegenden Ralle ein Rechtsübergang nach § 1542 würde angenommen werden können, kann dahingestellt bleiben® Die Klägerin hat nämlich von vornherein ihren Willen zu erkennen gegeben, sich wegen ihrer Leistungen an die Hinterbliebenen des EflHHBbeim Staat schadlos zu halten® Damit ist deut-
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lieh geworden, daß sie den Staat als den eigentlich Entschädigungspflichtigen angesehen hat und daß sie mit den ihr obliegenden Leistungen an die Hinterbliebenen zugleich auch im Interesse des Staates hat handeln und vor allem dessen Schadensersatzpflicht hat erfüllen wollene Hat kein Rechtsübergang nach § 1542 RVO stattgefunden, so hat die Klägerin daher doch einen Anspruch gegen den Staat auf Erstattung ihrer Leistungen an die Hinterbliebenen aus dem Gesichtspunkt einer Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677? 685? 670 BGB) erworben, bevor ihr noch die Ansprüche der Hinterbliebenen abgetreten worden sind« Wenn die Hinterblje-benen auf Grund des Vertrages vom 25 »/26» März 1942 berechtigt waren, vom Staat entsprechend §§ 618 Abs 3, 844 BGB Ersatz des Schadens zu fordern, der ihnen durch den Tod ihres Ernährers entstanden ist, so entsprach es objektiv dem Interesse des Staates, durch die Leistungen der Klägerin von seiner Schadensersatzpflicht befreit zu werden» Da es sich bei der Verpflichtung des Staates um den Ersatz für die Entziehung der gesetzlichen Unterhaltsansprüche der Hinterbliebenen gegenüber ihrem Ernährer gehandelt hat und der Staat selbst den Hinterbliebenen nichts zahlte, ist es ohne Bedeutung, ob die Geschäftsführung der Klägerin dem Willen der staatlichen Organe entsprochen hat (§§ 683 Satz 2, 679 BGB)»
3» Danach kommt der Frage entscheidungserhebliche Bedeutung zu, ob die Hinterbliebenen des FflHB auf Grund des Vertrages vom 25*/26»März 1942 das Recht erlangt haben» Schadensersatz vom beklagten Land zu fordern'.
a) Wie im Vorprozeß das beklagte Land mit Recht geltend gemacht hat und vom Berufungsgericht mit Billigung des
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Bundesgerichtshöfe damals auch als zutreffend. anerkannt ■v^dcra ist* war Bender Erfüllungsgehilfe der Strafanstalt hei der Abwicklung des Vertrages« Die Strafgefangenen verblieben zwar bei ihrer Beschäftigung im Betriebe der K^m^werke unter staatlicher Zwangsgewalt0 Es fiel in den Rahmen hoheitlicher Staatstätigkeit* daß sie dort bewacht wurden« Auch lag den mit der Bewachung beauftragten bewaffneten Aufsehern gegen- • über allen davon Betroffenen eine amtliche Fürsorgepflicht ob, sich in den Schranken der Amtsausübung zu halten und nicht widerrechtlich in den Bereich unbeteiligter Dritter einzugreifen* sie insbesondere nicht an Eeib und Leben zu schädigen (RGZ 139« H9 Das hindert* aber nicht die Annahme,
daß sich aus dem Vertrage über die Stellung der Strafgefangenen zur Arbeit auch die vertragliche Verpflichtung des* Staates ergab, bei der Bewachung der Gefangenen in dem fremden Betrieb dafür Sorge zu tragen* daß den dort tätigen freien Werksangehörigen der Schutz* auf den sie nach § 618 BGB' Anspruch hatten, gewahrt blieb und ihnen nicht durch unberecn-tigte Maßnahmen der Gefangenenaufseher Schaden zugefügt wurde» Sogar ohne privatrechtlichen Vertrag können* wie in der Rechtsprechung anerkannt ist (RG Recht 1930 Kr 1984), auf öffentlich-rechtlichem Gebiet schuldrechtliche Verpflichtungen entstehen; die nach privatrechtlichen Grundsätzen zu behandeln sind, Verpflichtungen namentlich des Inhalts, daß bei öffentlichen Maßnahmen dem Schutze der davon betroffenen Personen Rechnung zu tragen ist (so.z«B« bei öffentlich-rechtlicher Verwahrung BGHZ 1, 369 /TnJ; 3, 162 4* 192 /T*93 f/)
oder auch bei einer auf Grund öffentlicher Fürsorge durchge-führten Krankenhausaufnahme und Krankenbehandlung in einer öffentlichen Krankenanstalt (BGHZ 1, 383 /J&5 ff/; 4, 138 /T48 ff/; 9* 145 A487). Erst recht muß dies in einem Falle
wie hier gelten, wo durch privatrechtlichen Vertrag die Strafgefangenen den Kzur Arbeitsleistung bereitgestellt und Vereinbarungen über ihre Bewachung in deren Betriebsstätten getroffen worden sind« Im Einklang mit der Beurteilung, die der Sachlage im Vorprozeß zuteil geworden ist, muß hiernach davon ausgegangen werden, daß das beklagte Land für das unvorsichtige Umgehen mit der Waffe, das sich BflHfe als sein Erfüllungsgehilfe bei der Durchführung seiner Überwachungsaufgaben im Werk hat zu Schulden kommen lassen, einzustehen hat« Entgegen der Ansicht, die das beklagte Land im Verfahren vor dem Landgericht vertreten hat, kann es hierbei nicht darauf ankommen, ob eine solche Haftung ausdrücklich vereinbart worden ist« Sie ergibt sich nach § 278 BGB ohne weiteres aus dem Vertrage« Anders wäre die Sachlage nur dann zu beurteilen, wenn die Haftung vertraglich ausgeschlossen worden wäre« Das ist jedoch nicht geschehen« Nur insoweit ist in § 10 des Vertrages ein Haftungsausschluß vereinbart worden, als es sich um mangelhafte Arbeitsleistung der Gefangenen oder Schäden handelt, die sie an Werkzeugen oder Material anrichten«
b) Es bleibt hiernach zu prüfen, ob auf Grund des Vertrages der KflUHfcerke AG mit der Strafanstalt die Hinterbliebenen des FflHV ein eigenes Hecht auf Leistung von Schadensersatz gegenüber dem beklagten Lande erworben haben«
Im Vorprozeß des beklagten Landes gegen BflB) ist dies verneint worden« Das ist aber für den gegenwärtigen Hechtsstreit der Klägerin gegen das beklagte Land nicht maßgebend» Vielmehr muß die Präge hier erneut untersucht werden* Der Vertrag vom 25»/26«März 1942 enthält keine einschlägigen Bestimmungen« Ein Schadensereignis, wie es sich hier verwirklicht hat, ist nach dem unbestrittenen Vorbringen des
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beklagten Landes bei Abschluß des Vertrages nicht vorher- I
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Betracht gezogen worden* Es fragt sich, ob eine ergänzende Ver-| tragsauslegung zur Annahme einer eigenen Schadensersatzbe- I rechtigung der Hinterbliebenen des VflHIB führen kann, I
aa) Bei ergänzender Auslegung eines lückenhaften Ver- I träges ist unter Berücksichtigung aller in Betracht kommen- I den Umstände zu untersuchen, wie die Parteien bei redlichem i
Verhalten den offengebliebenen Punkt geordnet haben würden, " ®
wenn sie ihn bedacht hätten« Bas ist hinsichtlich der hierzu erforderlichen tatsächlichen Feststellungen und Würdigungen eine Aufgabe, die an sich dem Tatrichter Vorbehalten ist«
Indessen hat bereits der II«Zivilsenat in dem Urteil vom 24» November 1951 (B! Nr 2 zu § 133 £*kj BUB) ausgesprochen, daß das BeVisionsgericht angesichts lückenhafter Gründe des Berufungsurteils nicht gehindert ist, Vertragsurkunden selbständig und frei auszulegen« Ber erkennende Senat ist der Ansicht, daß auch im vorliegenden Palle die hier zu entscheidende Präge von ihm selbst beantwortet werden kann, zu demal es im Grunde nicht so sehr aus dem Willen der Vertragsparteien als vielmehr aus allgemeinen rechtlichen Gesichtspunkten ab- (B zuleiten ist, ob unter Heranziehung des Hechtsinstituts eines berechtigenden Vertrages zugunsten Britter angenommen werden kann, daß Ansprüche wegen Verletzung einer vertraglichen Sorgfaltspflicht wegen ihrer Schutzbedürftigkeit auch solchen Personen zugebilligt werden können, die selbst nicht unmittelbar am Vertrage beteiligt sind (vgl Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts, Allgemeiner Teil 1953 S 139 ff)- Eine t erneute Verhandlung der Sache vor dem Landgericht würde nach der Überzeugung des Senats über den bisher hervorgetretenen Stoff für die Würdigung und Auslegung des Vertrages nichts
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Neues zutage fördern* In solchen Fällen muß aber das Hevisiun* gericht seihst entscheiden können, ohne gezwungen zu sein, den in tatsächlicher Hinsicht vollständigen Vortrag der Parteien dem Patrichter zurrechtlichen Beurteilung zu überlassen«
bh) In Anwendung der dargelegten Beurteilungsgrundsätze ist der Vertrag dahin auszulegen, daß den Werksangehörigen im Falle ihrer Verletzung durch unberechtigte und schuldhafte Maßnahmen der Gefangenenaufseher und den Hinterbliebenen im Falle einer tödlichen Verletzung von Werksangehörigen durch solche Maßnahmen nach § 328 BGB ein eigenes Hecht auf Leistung von Schadensersatz gegenüber dem Staat zusteht«
Fs ist oben bereits hervorgehoben worden, daß sich aus dem Vertrage für den Staat in Ansehung des den Werksangehörigen nach § 618 BGB gebührenden Schutzes eine Sorgfaltspflicht bei der Bewachung der Strafgefangenen an dev? Arbeitsstätten im Werk ergab« Es wäre innerlich nicht gerechtfertigt, wenn der Staat bei einer schuldhaften Verletzung dieser Sorgfaltspflicht durch seine Erfüllungsgehilfen auf Grund des Vertrages zwar den I^HBBwerken, nicht aber den Geschädigten selbst haftete« Ein ausreichender Schutz war den Werksangehörigen und ihren Hinterbliebenen (vgl § 618 Abs 3 BGB) nur dann gewährleistet, wenn sie wegen des Schadens, der ihnen aus einer schuldhaften Verletzung der Sorgfaltspflicht erwuchs, auf Grund des Vertrages eigene Ansprüche gegen den Staat geltend machen konnten« Möglicherweise konnte ihnen zwar ein Schadensersatzanspruch auf Grund des § 839 BGB zustehen« Dieser Anspruch hat aber seine besonderen Voraussetzungen und Einschränkungen und kann im Einzelfall schwierig zu verwirklichen sein« Im übrigen
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würde sein Bestehen rechtsgrundsätzlich vertragliche Scha densersatzansprüche nicht ausschließen können« Daran, dafs Werksangehörige!und ihren Hinterbliebenen auf Grund des Vertrages eigene Ansprüche erwuchsen, mußte auch der ^Pwerke AG gelegen sein« Wären nur Ansprüche aus § 839 BGB in Betracht gekommen, so würde in Höhe der Leistungen der Unfallversicherung die Sehadenslast bei der Klägerin als Trägerin der Unfallversicherung und ihren umlagepflichtiger- Mitgliedern, darunter der KHHB^verke AG selbst, verblieben seine Daß dies den Interessen der KflH||^werke AG nicht entsprechen konnte, liegt auf der Hand* Sie konnte auch nicht wünschen, sich in eine Lage versetzt zu sehen, bei der sie, um den Geschädigten den Schadensausgleich durch den Staat zu verschaffen, genötigt gewesen wäre, sich in deren Interesse mit der Geltendmachung eines Drittschadens zu behelligen«, Bei Betrachtung der Dinge vom Standpunkt der KflHiBwerfce AG aus rechtfertigt sich daher die Annahme, daß sie, wenn bei Abschluß des Vertrages die Möglichkeit einer Verletzung von Werksangehörigen durch die Gefangenenaufseher in Betracht gezogen worden wäre, auf eine Gestaltung des Vertrages hingewirkt hätte, die den Geschädigten eine eigene Anspruchsberechtigung gegenüber dem Staat gewährte. Eine solche Regelung wäre auch nach Treu und Glauben mit den Interessen der Gegenseite vereinbar gewesen, ist doch der Generalstaatsanwalt, dem schwerlich unbekannt gewesen sein kann, daß nach § 839 Abs 1 Satz 2 BGB Schadensersatz aus Amtspflichtver-letzung nicht verlangt werden konnte, bei Anerkennung des Regreßanspruchs der Klägerin selbst davon ausgegangen, daß der Staat für den Schaden aufzukommen habe, der mit der Tötung des F^ftdessen Hinterbliebenen entstanden ist« Daß nach § 328 BGB eine eigene Berechtigung der Hinterbliebenen
bejaht wird, liegt in der Linie der schon vom Reichsge-right gewiesenen Rechtsprechung (vgl insbesondere RGZ 102,
231$ 127, 218$ 1645 397).
co) Mit dieser Beurteilung tritt der Senat nicht in Gegensatz zu den Rechtsgrundsätzen der Entscheidung des IIIo Zivilsenats im Vorprozeß« Dort hat. sich der Bundesgerichtshof an die damals vom Berufungsgericht getroffene Feststellung für gebunden erachtet, daß nach dem Willen der Vertragsparteien nur die KdHpverke AG und nicht auch die Werksangehörigen und deren Hinterbliebenen selbst die Berechtigung hätten erlangen sollen, einen Anspruch auf Ersatz zugefügter Schäden geltend zu machenc Diese Feststellung ist für den gegenwärtigen Rechtsstreit bedeutungslos. Hier ist der Senat durch keine tatrichterlichen Feststellungen in Bezug auf die Auslegung des Vertrages beschränkt»
4. Die Klageforderung, die der Höhe nach nicht bestritten ist, besteht hiernach zu Recht» Hach §§ 291? 288 BGB ist auch der Zinssnspruch gerechtfertigt»
Dagegen ist die Widerklage unbegründet, da die vom beklagten lande zurückgeforderten Zahlungen nicht ohne Rechts-
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grund geleistet worden sind, sondern die Klägerin Anspruch auf sie gehabt hat*
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO«
Dr.Klöinöwefers Hanebeck
Dr. Hauß •
Dr.Bode
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